Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026: Was sich für P-Konto und Gehalt ändert

15. Juli 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Zum 1. Juli 2026 steigen die Pfändungsfreigrenzen um rund 2 Prozent – der neue Grundfreibetrag liegt bei 1.587,40 Euro. Die konkreten alten und neuen Zahlen, Rechenbeispiele und was P-Konto-Inhaber:innen jetzt wissen müssen.

Zum 1. Juli 2026 steigen die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland – und damit auch der Betrag, den du auf deinem P-Konto oder bei einer Lohnpfändung monatlich automatisch behalten darfst. Grundlage ist die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung", die am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Sie ersetzt die bisherige Tabelle, die seit dem 1. Juli 2025 galt, und gilt nun bis zum 30. Juni 2027.

Das ist keine neue Reform und keine politische Entscheidung im engeren Sinn, sondern die planmäßige jährliche Fortschreibung eines bestehenden Mechanismus: Seit einer Gesetzesänderung, die am 8. Mai 2021 in Kraft trat, müssen die Pfändungsfreigrenzen jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a EStG) angepasst werden. Vorher geschah das nur alle zwei Jahre. Wer schon 2025 eine Erhöhung mitbekommen hat, bekommt 2026 also die nächste planmäßige Runde – keine Überraschung, aber für die eigene Haushaltsplanung trotzdem relevant, wenn ein P-Konto oder eine Lohnpfändung im Spiel ist.

In diesem Artikel bekommst du die konkreten neuen Zahlen im Vergleich zum alten Stand, mehrere Rechenbeispiele und die Antworten auf die Fragen, die in der Praxis am häufigsten für Verwirrung sorgen. Wie das P-Konto grundsätzlich funktioniert, erklären wir ausführlich in unserem Grundlagenartikel P-Konto: Pfändungsschutzkonto erklärt – hier steigen wir direkt bei der Aktualisierung ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Juli 2026 gelten neue, höhere Pfändungsfreigrenzen – Rechtsgrundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, verkündet am 26.03.2026 im Bundesgesetzblatt.
  • Der unpfändbare Grundbetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten steigt von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro netto im Monat (Tabellenwert gerundet: 1.589,99 Euro).
  • Für jede unterhaltsberechtigte Person kommt zusätzlich Geld obendrauf: 597,42 Euro für die erste Unterhaltspflicht (vorher 585,23 Euro) und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte (vorher 326,04 Euro).
  • Ab einem Nettoeinkommen von rund 4.866,30 Euro greift die sogenannte Vollpfändungsgrenze – darüber ist grundsätzlich alles pfändbar.
  • Es handelt sich um eine routinemäßige jährliche Anpassung nach § 850c ZPO, keine neue Gesetzesänderung. Banken sollen die neuen Werte auf P-Konten automatisch berücksichtigen.
  • Zusätzliche Freibeträge (z. B. für Kindergeld oder bestimmte Nachzahlungen) gibt es weiterhin nur mit einer entsprechenden Bescheinigung – das ändert sich durch die neue Tabelle nicht.

Wie Pfändungsfreigrenzen und P-Konto zusammenhängen

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO legen fest, wie viel von deinem Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist. Sie gelten unmittelbar bei der Lohnpfändung durch den Arbeitgeber und – über den Verweis in § 902 ZPO – auch für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), also für Guthaben auf deinem Girokonto.

Wie genau ein P-Konto funktioniert, welche Rolle die Bank dabei spielt und wie du eines einrichtest, haben wir bereits ausführlich in P-Konto: Pfändungsschutzkonto erklärt beschrieben. Kurz zusammengefasst: Ohne P-Konto kann eine Kontopfändung dein gesamtes Guthaben blockieren. Mit einem P-Konto ist automatisch ein Basis-Freibetrag geschützt, der sich exakt an der Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c ZPO orientiert. Genau dieser Basisbetrag ist es, der zum 1. Juli 2026 steigt.

Wichtig zu verstehen: Der Grundfreibetrag ist kein fester Betrag „für alle", sondern eine gestaffelte Tabelle. Er hängt von zwei Faktoren ab:

1. Deinem Nettoeinkommen – je höher, desto mehr davon ist grundsätzlich pfändbar, bis zur Vollpfändungsgrenze. 2. Der Anzahl deiner gesetzlichen Unterhaltspflichten – für jede Person, der du gesetzlich Unterhalt schuldest (z. B. Kinder, teils Ehepartner), erhöht sich dein geschützter Betrag.

Für ein Girokonto, das du eventuell erst zum P-Konto umwandeln lässt oder neu eröffnest, findest du einen Überblick in unserem Girokonto-Vergleich.

Die neuen Zahlen ab 1. Juli 2026 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Eckwerte im Vergleich: links der Stand, der vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 galt, rechts die neuen Werte ab 1. Juli 2026 bis voraussichtlich 30. Juni 2027.

Kennzahlbis 30.06.2026ab 01.07.2026Veränderung
Unpfändbarer Grundbetrag (0 Unterhaltspflichten)1.555,00 €1.587,40 €+ 32,40 €
Erhöhung für die 1. Unterhaltspflicht585,23 €597,42 €+ 12,19 €
Erhöhung je weitere Unterhaltspflicht (2. bis 5.)326,04 €332,83 €+ 6,79 €
Vollpfändungsgrenze (darüber: volle Pfändung)rund 4.767 €4.866,30 €+ rund 99 €

*Quellen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80, verkündet 26.03.2026); Finanztip, Pfändungstabelle 2025/26; Infodienst Schuldnerberatung; ergänzend Schuldnerberatung Schulz und AHS Rechtsanwälte. Die Erhöhung entspricht insgesamt rund 2 bis 2,1 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert – das folgt aus der Kopplung an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.*

Alle Beträge sind Nettobeträge und gelten pro Monat.

Warum du manchmal 1.589,99 Euro statt 1.587,40 Euro liest

Wenn du dich weiter einliest, wirst du auf zwei leicht unterschiedliche Zahlen für den Grundfreibetrag stoßen: 1.587,40 Euro und 1.589,99 Euro. Beide sind richtig – sie beschreiben nur unterschiedliche Dinge:

  • 1.587,40 Euro ist der exakt berechnete Betrag aus der Bekanntmachung, also der reine Rechenwert.
  • 1.589,99 Euro ist der Wert, der in der tatsächlichen Lohn- und Pfändungstabelle (der Anlage zu § 850c ZPO, die Arbeitgeber und Banken zum Nachschlagen nutzen) als erste Stufe erscheint. Die Tabelle rechnet nämlich in 10-Euro-Schritten und rundet dabei zugunsten der Schuldnerin bzw. des Schuldners nach oben ab – die Cent-Endung „,99" ist dabei typisch für diese Tabellenlogik.

Für dich als Kontoinhaber:in ist in der Praxis der Tabellenwert relevant, weil Banken und Arbeitgeber mit dieser Tabelle arbeiten. Der leicht niedrigere gesetzliche Rechenwert erklärt aber, warum unterschiedliche Quellen minimal unterschiedliche Zahlen nennen.

Wie sich der pfändbare Anteil oberhalb des Freibetrags berechnet

Der Grundfreibetrag (plus Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten) ist nicht die einzige Schutzstufe. Auch oberhalb dieses Betrags bist du nicht sofort voll pfändbar. Nach § 850c Abs. 3 ZPO bleibt vom übersteigenden Einkommen zusätzlich ein bestimmter Anteil geschützt, gestaffelt nach Unterhaltspflichten:

  • Keine Unterhaltspflicht: 3/10 (30 %) des Betrags oberhalb des Freibetrags bleiben zusätzlich unpfändbar; 7/10 sind grundsätzlich pfändbar.
  • 1. Unterhaltspflicht: weitere 2/10 kommen dazu, also insgesamt 5/10 (50 %) geschützt.
  • 2. bis 5. Unterhaltspflicht: je ein weiteres 1/10, also bis zu 9/10 (90 %) geschützt bei fünf Unterhaltspflichten.

Diese gestaffelte Schutzquote gilt für den Teil des Einkommens zwischen dem individuellen Freibetrag (Grundbetrag plus Unterhaltszuschläge) und der Vollpfändungsgrenze. Oberhalb der Vollpfändungsgrenze (ab 1.7.2026: 4.866,30 Euro) entfällt jeder gestaffelte Schutz – dieser Teil ist vollständig pfändbar. Die amtliche Pfändungstabelle bildet genau diese Rechnung in 10-Euro-Schritten ab, damit niemand selbst rechnen muss.

Rechenbeispiele: So wirkt sich die Erhöhung konkret aus

Zahlen wirken abstrakt, deshalb hier vier vereinfachte Beispiele, die die oben beschriebene Formel anwenden (ohne die Rundung der amtlichen Tabelle auf 10-Euro-Schritte – die reale ausgezahlte Differenz kann dadurch um wenige Euro abweichen). Wichtig: Es geht hier um Nettoeinkommen, und die Beispiele sind unverbindliche Modellrechnungen, keine rechtsverbindliche Berechnung für einen Einzelfall.

Beispiel 1: Single ohne Unterhaltspflichten, netto 2.000 Euro

  • Bis 30.06.2026: Freibetrag 1.555,00 €. Übersteigender Betrag: 445,00 €, davon 3/10 = 133,50 € zusätzlich geschützt. Insgesamt geschützt: 1.688,50 €. Pfändbar: rund 311,50 €.
  • Ab 01.07.2026: Freibetrag 1.587,40 €. Übersteigender Betrag: 412,60 €, davon 3/10 = 123,78 € zusätzlich geschützt. Insgesamt geschützt: 1.711,18 €. Pfändbar: rund 288,82 €.
  • Effekt: rund 22,68 Euro weniger pfändbar pro Monat – das ist weniger als die reinen 32,40 Euro Freibetragserhöhung, weil ein Teil der zusätzlichen Freibetragserhöhung vorher ohnehin schon zu 30 % geschützt war.

Beispiel 2: Eine Unterhaltspflicht, netto 3.000 Euro

  • Bis 30.06.2026: Freibetrag 2.140,23 € (1.555,00 € + 585,23 €). Übersteigender Betrag: 859,77 €, davon 5/10 = 429,89 € zusätzlich geschützt. Insgesamt geschützt: rund 2.570,12 €. Pfändbar: rund 429,88 €.
  • Ab 01.07.2026: Freibetrag 2.184,82 € (1.587,40 € + 597,42 €). Übersteigender Betrag: 815,18 €, davon 5/10 = 407,59 € zusätzlich geschützt. Insgesamt geschützt: rund 2.592,41 €. Pfändbar: rund 407,59 €.
  • Effekt: rund 22,29 Euro weniger pfändbar pro Monat.

Beispiel 3: Zwei Unterhaltspflichten, netto 3.500 Euro

  • Bis 30.06.2026: Freibetrag 2.466,27 € (1.555,00 € + 585,23 € + 326,04 €). Übersteigender Betrag: 1.033,73 €, davon 6/10 = 620,24 € zusätzlich geschützt. Insgesamt geschützt: rund 3.086,51 €. Pfändbar: rund 413,49 €.
  • Ab 01.07.2026: Freibetrag 2.517,65 € (1.587,40 € + 597,42 € + 332,83 €). Übersteigender Betrag: 982,35 €, davon 6/10 = 589,41 € zusätzlich geschützt. Insgesamt geschützt: rund 3.107,06 €. Pfändbar: rund 392,94 €.
  • Effekt: rund 20,55 Euro weniger pfändbar pro Monat.

Beispiel 4: Hohes Einkommen oberhalb der Vollpfändungsgrenze, keine Unterhaltspflicht, netto 5.000 Euro

Hier zeigt sich, dass auch die höhere Vollpfändungsgrenze selbst einen Effekt hat, weil sich dadurch die Zone verlängert, in der die 30-Prozent-Schutzregel überhaupt greift.

  • Bis 30.06.2026: Freibetrag 1.555,00 €, Vollpfändungsgrenze rund 4.767 €. Geschützt in der Übergangszone: 3/10 von (4.767 − 1.555) ≈ 963,60 €. Insgesamt geschützt: rund 2.518,60 €. Der Teil oberhalb von 4.767 € (233 €) ist voll pfändbar. Pfändbar insgesamt: rund 2.481,40 €.
  • Ab 01.07.2026: Freibetrag 1.587,40 €, Vollpfändungsgrenze 4.866,30 €. Geschützt in der Übergangszone: 3/10 von (4.866,30 − 1.587,40) ≈ 983,67 €. Insgesamt geschützt: rund 2.571,07 €. Der Teil oberhalb von 4.866,30 € (133,70 €) ist voll pfändbar. Pfändbar insgesamt: rund 2.428,93 €.
  • Effekt: rund 52,47 Euro weniger pfändbar pro Monat – spürbar mehr als in Beispiel 1, weil hier zusätzlich die höhere Vollpfändungsgrenze wirkt.

Du siehst: Je mehr Unterhaltspflichten und je näher das Einkommen an der Vollpfändungsgrenze liegt, desto stärker wirkt sich die Erhöhung in absoluten Euro aus – weil mehrere Stellschrauben (Grundbetrag, Unterhaltszuschläge, Schutzquote und Vollpfändungsgrenze) gleichzeitig steigen.

Was das für P-Konto-Inhaber:innen und bei Lohnpfändung konkret bedeutet

Für P-Konto-Inhaber:innen: Der neue, höhere Grundfreibetrag soll ab dem 1. Juli 2026 automatisch von deiner Bank berücksichtigt werden – du musst dafür in der Regel nichts weiter tun, sofern bei deiner Bank bereits ein P-Konto eingerichtet ist und keine zusätzlichen Freibeträge (z. B. für Unterhaltspflichten) separat bescheinigt werden müssen. Falls du Unterhaltspflichten hast, die deiner Bank noch nicht bekannt sind, brauchst du weiterhin eine Bescheinigung (z. B. von einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, einem Arbeitgeber, einer Familienkasse, einem Sozialleistungsträger oder einer Rechtsanwaltskanzlei), damit die Bank den höheren Freibetrag korrekt einträgt. Das war schon vor der Erhöhung so und ändert sich durch die neue Tabelle nicht.

Bei laufender Lohnpfändung: Arbeitgeber, die eine Lohnpfändung ausführen, müssen ab der ersten Lohnabrechnung nach dem 1. Juli 2026 die neue Tabelle anwenden. Praktisch heißt das: Bei gleichem Bruttolohn kann ab Juli spürbar mehr Netto beim Arbeitnehmer bzw. bei der Arbeitnehmerin ankommen, weil ein größerer Anteil des Einkommens unpfändbar ist.

Für Selbstständige: Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist, hat in der Regel keine klassische Lohnpfändung über einen Arbeitgeber, weil kein Arbeitgeber im rechtlichen Sinn existiert. Kontopfändungen über ein P-Konto sind aber genauso möglich und folgen denselben Freigrenzen. Wer als Selbstständige:r zusätzlich über eine Finanzierung oder einen Kredit nachdenkt, findet Hintergründe dazu in unserem Artikel Kredit für Selbstständige.

Bei mehreren Gläubigern: Die Reihenfolge und Verteilung, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig oder nacheinander pfänden, ändert sich durch die neue Tabelle nicht – es geht ausschließlich um die Höhe des grundsätzlich geschützten Betrags, nicht um die Rangfolge von Forderungen. Für Fragen zur Gläubigerreihenfolge oder zu mehreren laufenden Pfändungen ist eine Schuldnerberatungsstelle die richtige Anlaufstelle.

Warum die Erhöhung insgesamt eher moderat ausfällt: Mit rund 2 bis 2,1 Prozent liegt die Anpassung 2026 spürbar unter der Erhöhung von 2021, als die Freigrenzen im Zuge der damaligen Reform in einem Schritt um rund 6 Prozent stiegen. Das liegt daran, dass die jährliche Anpassung seit 2021 die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags eins zu eins nachvollzieht, statt – wie früher üblich – nur alle zwei Jahre in größeren Sprüngen zu erfolgen.

Wo du deinen genauen Freibetrag nachschlägst

Die hier vorgestellten Rechenbeispiele sind vereinfacht. Für deinen exakten, auf 10-Euro-Schritte gerundeten Freibetrag gibt es die amtliche Pfändungstabelle:

  • Die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 mit der vollständigen Tabelle wird im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 80) veröffentlicht und ist über das Justizportal des Bundes und der Länder (gesetze-im-internet.de) frei zugänglich.
  • Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht regelmäßig eine Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen" mit der vollständigen Tabelle für den jeweiligen Geltungszeitraum – dort findest du für dein exaktes Nettoeinkommen und deine Anzahl an Unterhaltspflichten den amtlich gerundeten Betrag.
  • Viele Schuldnerberatungsstellen stellen ebenfalls kostenlose, aktualisierte Tabellen und teils auch Online-Rechner bereit, mit denen du dein Nettoeinkommen eingeben und den Freibetrag direkt ablesen kannst.

Falls du dir unsicher bist, ob deine Bank oder dein Arbeitgeber bereits mit der neuen Tabelle rechnet, hilft ein Abgleich mit einer dieser Quellen – im Zweifel lohnt sich vor allem bei größeren Beträgen eine Rückfrage bei einer Schuldnerberatungsstelle.

Häufige Missverständnisse und Sonderfälle

„Die Erhöhung passiert automatisch, also brauche ich mich um nichts zu kümmern." Das stimmt nur für den Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten. Zusätzliche Freibeträge – etwa für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen – werden nur berücksichtigt, wenn deine Bank davon weiß bzw. eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Prüfe nach dem 1. Juli 2026 also ruhig einmal deinen Kontoauszug bzw. deine Lohnabrechnung, ob der neue Betrag korrekt angekommen ist.

Kindergeld: Kindergeld genießt grundsätzlich einen eigenen, zusätzlichen Pfändungsschutz auf dem P-Konto, unabhängig vom allgemeinen Grundfreibetrag – dafür ist aber ebenfalls ein Nachweis nötig (in der Regel über den Kindergeldbescheid). Die Erhöhung zum 1. Juli 2026 ändert an diesem separaten Mechanismus nichts, sie betrifft nur die Grundtabelle nach § 850c ZPO.

Nachzahlungen, z. B. aus Grundsicherung oder Bürgergeld: Einmalige Nachzahlungen von Sozialleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum monatlichen Grundfreibetrag geschützt sein bzw. eine gesonderte Freigabe erfordern. Da es hier um komplexere Einzelfallregelungen geht, ist eine individuelle Beratung – etwa bei einer Schuldnerberatungsstelle – sinnvoller als eine pauschale Aussage an dieser Stelle.

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld: Für bestimmte einmalige Zahlungen (etwa Teile von Weihnachtsgeld) gelten eigene, seit Längerem bestehende Sonderregelungen im Pfändungsschutzrecht, die unabhängig von der jährlichen Tabellenanpassung fortbestehen. Auch hier gilt: Im Zweifel individuell prüfen lassen statt sich auf Faustregeln zu verlassen.

„Die neue Tabelle ist eine Gesetzesänderung." Nein – es handelt sich um die planmäßige jährliche Anpassung eines bereits bestehenden Mechanismus (seit der Gesetzesänderung 2021), nicht um eine neue Reform der Pfändungsschutzregeln als solche. Wer über P-Konto-Grundlagen, Freibetragsberechnung oder die Kontoeröffnung informiert bleiben möchte, findet das in unserem P-Konto-Grundlagenartikel.

Auswirkungen auf die Bonität: Eine Pfändung selbst schlägt sich in der Regel in deinem Schufa-Score nieder bzw. ist oft Folge einer bereits negativen Bonitätshistorie. Wie der Schufa-Score grundsätzlich funktioniert und was ihn beeinflusst, erklären wir in Schufa-Score verstehen und verbessern.

„Ich habe mehrere Konten – dann habe ich auch mehrere Freibeträge." Das ist ein häufiger Irrtum: Der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO gilt immer nur für ein P-Konto pro Person. Führst du mehrere Girokonten, kann nur eines davon als P-Konto geführt werden; die übrigen Konten genießen keinen automatischen Pfändungsschutz. Das ändert die Erhöhung zum 1. Juli 2026 nicht – es bleibt ein wichtiger Punkt, den viele erst bemerken, wenn eine Pfändung bereits läuft.

Nicht ausgeschöpfter Freibetrag verfällt nicht sofort: Wird der monatliche Freibetrag auf dem P-Konto nicht vollständig ausgeschöpft, kann der übrige Betrag unter bestimmten Voraussetzungen in den Folgemonat übertragen werden. Auch dieser Mechanismus bleibt durch die neue Tabelle unverändert – lediglich die Höhe des zugrunde liegenden Freibetrags steigt.

FAQ zu den Pfändungsfreigrenzen 2026

Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen genau?

Ab dem 1. Juli 2026. Die neue Tabelle gilt voraussichtlich bis zum 30. Juni 2027, danach folgt turnusgemäß die nächste jährliche Anpassung.

Muss ich bei meiner Bank etwas beantragen, damit der neue Freibetrag gilt?

Für den reinen Grundfreibetrag in der Regel nicht – Banken sollen die neuen Werte automatisch in ihren Systemen hinterlegen. Für zusätzliche Freibeträge, etwa wegen Unterhaltspflichten, brauchst du weiterhin eine Bescheinigung, falls diese deiner Bank noch nicht vorliegt.

Was ist, wenn meine Bank die neuen Beträge nicht rechtzeitig umsetzt?

Sprich die Bank aktiv an und weise auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 hin. Bleibt das Problem bestehen, kann eine Schuldnerberatungsstelle oder im Zweifel eine anwaltliche Beratung helfen, den korrekten Freibetrag durchzusetzen.

Gilt die Erhöhung auch, wenn ich kein P-Konto, sondern ein normales Girokonto habe?

Der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO in der hier beschriebenen automatischen Form gilt nur für ein P-Konto. Ein normales Girokonto kann bei einer Pfändung vollständig blockiert werden. Wie du ein Konto in ein P-Konto umwandeln lässt, erklären wir in unserem P-Konto-Artikel; einen Überblick über Kontomodelle findest du im Girokonto-Vergleich.

Warum unterscheiden sich die Zahlen zwischen 1.587,40 Euro und 1.589,99 Euro?

Wie oben erklärt: 1.587,40 Euro ist der exakte gesetzliche Rechenwert aus der Bekanntmachung, 1.589,99 Euro ist der aufgerundete Wert, der in der praktischen Lohn- und Pfändungstabelle als erste Stufe erscheint. Für die Praxis zählt der Tabellenwert.

Wie hoch ist mein individueller Freibetrag, wenn ich mehr als fünf Unterhaltspflichten habe?

Die Tabelle nach § 850c ZPO deckt gestaffelte Werte bis zur fünften Unterhaltspflicht ab; ab der sechsten Person gelten ergänzende Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden sollten. Ziehe dafür am besten die aktuelle amtliche Tabelle oder eine Beratungsstelle heran.

Fazit

Die Anpassung zum 1. Juli 2026 ist keine Sensation, sondern die planmäßige jährliche Fortschreibung der Pfändungsfreigrenzen – in diesem Fall mit einem Plus von rund 2 Prozent auf allen Ebenen der Tabelle. Für dich als P-Konto-Inhaber:in oder bei einer laufenden Lohnpfändung bedeutet das schlicht: etwas mehr Netto bleibt automatisch geschützt, ohne dass du selbst etwas beantragen musst – solange keine zusätzlichen, bescheinigungspflichtigen Freibeträge im Spiel sind. Wer generell finanziell stabiler dastehen möchte, um erst gar nicht in die Nähe einer Pfändung zu geraten, findet in unserem Artikel Notgroschen aufbauen praktische Ansatzpunkte für einen finanziellen Puffer.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine verbindliche Einschätzung deiner individuellen Situation wende dich an eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen genau?

Ab dem 1. Juli 2026. Die neue Tabelle gilt voraussichtlich bis zum 30. Juni 2027, danach folgt turnusgemäß die nächste jährliche Anpassung nach § 850c ZPO.

Muss ich bei meiner Bank etwas beantragen, damit der neue Freibetrag gilt?

Für den reinen Grundfreibetrag in der Regel nicht – Banken sollen die neuen Werte automatisch in ihren Systemen hinterlegen. Für zusätzliche Freibeträge, etwa wegen Unterhaltspflichten, brauchst du weiterhin eine Bescheinigung, falls diese deiner Bank noch nicht vorliegt.

Was ist, wenn meine Bank die neuen Beträge nicht rechtzeitig umsetzt?

Sprich die Bank aktiv an und weise auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 hin. Bleibt das Problem bestehen, kann eine Schuldnerberatungsstelle oder im Zweifel eine anwaltliche Beratung helfen, den korrekten Freibetrag durchzusetzen.

Gilt die Erhöhung auch, wenn ich kein P-Konto, sondern ein normales Girokonto habe?

Der automatische Pfändungsschutz nach § 850c ZPO gilt nur für ein P-Konto. Ein normales Girokonto kann bei einer Pfändung vollständig blockiert werden – ein Umwandeln in ein P-Konto ist daher sinnvoll, wenn eine Pfändung droht oder bereits läuft.

Warum unterscheiden sich die Zahlen zwischen 1.587,40 Euro und 1.589,99 Euro?

1.587,40 Euro ist der exakte gesetzliche Rechenwert aus der Bekanntmachung, 1.589,99 Euro ist der aufgerundete Wert, der in der praktischen Lohn- und Pfändungstabelle (in 10-Euro-Schritten) als erste Stufe erscheint. Für die Praxis bei Bank und Arbeitgeber zählt der Tabellenwert.

Wie hoch ist mein individueller Freibetrag, wenn ich mehr als fünf Unterhaltspflichten habe?

Die Tabelle nach § 850c ZPO deckt gestaffelte Werte bis zur fünften Unterhaltspflicht ab; ab der sechsten Person gelten ergänzende Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden sollten. Ziehe dafür die aktuelle amtliche Tabelle oder eine Beratungsstelle heran.

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