P-Konto (Pfändungsschutzkonto) erklärt: Freibetrag, Umwandlung und Rechte 2026

10. Juli 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ein P-Konto schützt einen gesetzlich festgelegten Betrag Ihres Kontoguthabens automatisch vor Pfändung. Wie die Umwandlung funktioniert, wie hoch der Freibetrag ab Juli 2026 ist und was bei einer Kontopfändung praktisch passiert.

Ein P-Konto ist kein Produkt, das man „vergleicht“ wie ein normales Girokonto – es ist ein gesetzlich geregelter Schutzmechanismus für den Fall, dass ein Konto gepfändet wird oder werden könnte. Wenn Sie sich auf RenditeRadar bereits mit der Wahl eines Girokontos oder dem Wechsel des Girokontos beschäftigt haben: Dieser Artikel behandelt ein anderes Thema. Es geht hier nicht darum, das güns­tigste oder beste Konto zu finden, sondern darum, wie ein bestehendes Konto vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden kann. Der Artikel ist eine sachliche Einordnung der gesetzlichen Mechanik – keine Rechts- oder Schuldnerberatung im Einzelfall.

Was ist ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein besonders geführtes Girokonto, auf dem ein gesetzlich festgelegter Betrag automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist – auch wenn ein Gerichtsvollzieher oder eine Behörde einen Kontopfändungsbeschluss zugestellt hat. Die Rechtsgrundlage ist § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Ohne P-Konto kann eine Bank ein gepfändetes Konto vollständig sperren, sodass auch für laufende Ausgaben wie Miete oder Lebensmittel kein Geld mehr verfügbar ist. Mit einem P-Konto bleibt ein Sockelbetrag – der sogenannte Grundfreibetrag – nutzbar, ohne dass dafür ein Gericht oder eine andere Stelle tätig werden muss.

Wichtig für die Einordnung: Ein P-Konto ist kein Konto für Menschen, die bereits verschuldet sind, im Unterschied zu allen anderen. Es kann grundsätzlich jede Person mit einem Girokonto in Deutschland beantragen – unabhängig davon, ob aktuell überhaupt eine Pfändung droht. Viele Verbraucherzentralen empfehlen sogar, das Konto vorsorglich umzuwandeln, bevor eine Pfändung überhaupt eintritt, weil die Umwandlung selbst dann etwas Zeit braucht.

P-Konto vs. normales Girokonto: der Unterschied

Für den Alltag ändert sich mit einem P-Konto zunächst wenig: Karte, Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge funktionieren grundsätzlich weiter. Der zentrale Unterschied liegt im Pfändungsschutz – und in ein paar technischen Details:

  • Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Ein bestehendes Gemeinschaftskonto (z. B. Ehepaar) muss vor der Umwandlung in Einzelkonten aufgeteilt werden.
  • Ein Dispositionskredit wird von vielen Banken bei der Umwandlung gekündigt oder eingeschränkt, weil ein gepfändetes Konto aus Bankensicht ein höheres Ausfallrisiko trägt. Das ist keine gesetzliche Pflicht, aber gängige Praxis vieler Institute.
  • Guthaben, das über den Freibetrag hinausgeht, wird am Monatsende nicht automatisch in den nächsten Monat übertragen, sondern kann bei einer laufenden Pfändung eingezogen werden – mit Ausnahme eines begrenzten „Übertrags“ nicht verbrauchter Freibeträge, den § 850k ZPO ebenfalls vorsieht.

Wer noch kein P-Konto braucht, aber allgemein ein neues oder kostengünstigeres Girokonto sucht, findet dazu mehr im Girokonto-Ratgeber und im Beitrag zu kostenlosen Girokonten.

Rechtsanspruch auf Umwandlung – und die Frist dafür

Jede Person mit einem Pfändungsschutzbedarf hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen oder ein neues P-Konto zu eröffnen (§ 850k Abs. 7 ZPO). Der Antrag ist formlos möglich – ein kurzes Schreiben oder ein Formular der Bank genügt, eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern und muss sie innerhalb von vier Geschäftstagen nach Eingang des Antrags umsetzen. Ist das Konto zum Zeitpunkt des Antrags bereits gepfändet, sieht der Gesetzestext ausdrücklich vor, dass der Kontoschutz „zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages“ gilt – die Vier-Tage-Frist ist also unmittelbar im Gesetz verankert, nicht nur eine Praxisregel der Banken.

Die Umwandlung selbst ist kostenfrei. Das bestehende Vertragsverhältnis mit der Bank bleibt ansonsten unverändert bestehen – aus dem Girokonto wird rechtlich derselbe Vertrag, nur mit der zusätzlichen Pfändungsschutz-Funktion.

Umgekehrt kann ein P-Konto auch wieder in ein normales Girokonto zurückgewandelt werden, wenn der Schutz nicht mehr benötigt wird – dafür gilt eine Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende.

Nur ein P-Konto pro Person

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich nur ein P-Konto pro Person (§ 850k Abs. 8 ZPO). Bei der Umwandlung muss der Kontoinhaber gegenüber der Bank schriftlich versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt oder ein bestehendes zeitgleich auflöst. Diese Selbstauskunft ist die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage. In der Praxis gleichen Banken und Sparkassen die Angabe zusätzlich über eine Meldung an die SCHUFA oder andere Auskunfteien ab – die Einrichtung eines P-Kontos wird dort vermerkt, sodass ein zweites Institut eine bereits bestehende Umwandlung erkennen kann. Diese Auskunftei-Prüfung ist im Gesetzestext selbst nicht geregelt, sondern ein in der Kreditwirtschaft etabliertes Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Ein-Konto-Regel. Wer wissentlich ein zweites P-Konto führt, riskiert, dass der zusätzliche Pfändungsschutz auf einem der Konten gerichtlich aufgehoben wird.

Wie viel Guthaben ist automatisch geschützt? Der Grundfreibetrag ab Juli 2026

Der sogenannte Grundfreibetrag wird nicht frei festgelegt, sondern ergibt sich aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Seit einer Gesetzesreform, die am 8. Mai 2021 in Kraft trat, werden diese Freigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst – zuvor geschah das nur alle zwei Jahre. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a EStG) und soll die Inflation abbilden.

Zum 1. Juli 2026 ist eine neue Pfändungstabelle in Kraft getreten, die bis zum 30. Juni 2027 gilt. Nach den bei der Recherche für diesen Artikel eingesehenen Quellen (Verbraucherzentrale, mehrere auf Schuldnerrecht spezialisierte Fachportale) liegt der monatliche Grundfreibetrag für ein P-Konto ohne Unterhaltspflichten bei rund 1.590 Euro (exakter Tabellenwert: 1.589,99 Euro). Dieser Betrag ist ohne jede Bescheinigung automatisch geschützt, sobald das Konto als P-Konto geführt wird.

UnterhaltspflichtenPfändungsfreigrenze ab 1.7.2026 (bis 30.6.2027)
Keine (alleinstehend)ca. 1.590 €
1 Personca. 2.190 €
2 Personenca. 2.520 €
3 Personenca. 2.860 €
4 Personenca. 3.190 €
5 Personenca. 3.520 €

*Quelle: Pfändungstabelle zu § 850c ZPO, gültig 1.7.2026–30.6.2027; abgeglichen mit Verbraucherzentrale.de und mehreren Schuldnerberatungs-Fachportalen (Stand: Juli 2026). Hinweis zur Genauigkeit: Die hier gerundeten Werte stimmen zwischen den geprüften Quellen im Kern überein, bei den Cent-genauen Erhöhungsbeträgen je zusätzlicher unterhaltsberechtigter Person gab es in einzelnen Sekundärquellen leicht abweichende Angaben. Für eine verbindliche Berechnung im Einzelfall sollte die aktuelle amtliche Pfändungstabelle oder eine Schuldnerberatungsstelle herangezogen werden – dieser Artikel dient der allgemeinen Einordnung, nicht der individuellen Berechnung.*

Zur Einordnung: Bis zum 30. Juni 2026 galt eine niedrigere Tabelle aus der vorherigen Anpassungsrunde. Die Erhöhung zum 1. Juli 2026 ist Teil der seit 2021 jährlichen, automatischen Anpassung – Verbraucher müssen dafür nichts beantragen, die Bank wendet die neue Tabelle auf laufende P-Konten von selbst an.

Höhere Freibeträge: Erhöhungsbeträge und P-Konto-Bescheinigung

Der Grundfreibetrag ist nur der automatische Basisschutz. Wer mehr Guthaben schützen möchte oder muss, kann das über Erhöhungsbeträge tun – dafür ist in der Regel eine P-Konto-Bescheinigung nötig. Typische Fälle:

  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Ehe- oder Lebenspartnern – erhöht den Freibetrag gestaffelt (siehe Tabelle oben), bis zu fünf unterhaltsberechtigte Personen werden berücksichtigt.
  • Kindergeld – wird zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt, wenn es auf dem P-Konto eingeht, und zählt nicht auf den Freibetrag an.
  • Sozialleistungen wie Bürgergeld (SGB II), Leistungen nach SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz – für Auszahlungen dieser Leistungen gilt teils ein automatischer oder erleichterter Schutz über die auszahlende Stelle.
  • Einmalige Sozialleistungen und Entschädigungen für Körper- oder Gesundheitsschäden.

Die Bescheinigung kann von unterschiedlichen Stellen ausgestellt werden, unter anderem von anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträgern, Familienkassen, Arbeitgebern sowie Steuerberatern und Rechtsanwälten. Nicht alle genannten Stellen sind gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet – Sozialleistungsträger und Familienkassen müssen es für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, andere Stellen können es tun, sind aber teils nicht dazu verpflichtet. Ohne eine solche Bescheinigung erkennt die Bank die erhöhten Beträge in der Regel nicht automatisch an; das über den Grundfreibetrag hinausgehende Guthaben bliebe dann pfändbar, bis die Bescheinigung vorliegt.

Was passiert praktisch bei einer Kontopfändung?

Ohne P-Konto führt eine Kontopfändung dazu, dass die Bank das Konto ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sperrt – Abbuchungen, Kartenzahlungen und teils auch Bareinzahlungen können blockiert werden, bis der Betrag an den Gläubiger ausgekehrt oder eine gerichtliche Freigabe erwirkt ist.

Mit P-Konto läuft es anders: Der Grundfreibetrag bleibt von der ersten Pfändung an automatisch nutzbar, ohne dass der Kontoinhaber etwas beantragen oder ein Gericht eingeschaltet werden muss. Guthaben oberhalb des Grundfreibetrags wird dagegen weiterhin gepfändet – es sei denn, es liegt eine Bescheinigung vor, die einen höheren individuellen Freibetrag begründet, oder es handelt sich um ohnehin geschützte Zahlungen wie Kindergeld. Praktisch bedeutet das: Wer regelmäßig mehr als den Grundfreibetrag zur Verfügung haben muss – etwa wegen Unterhaltspflichten – sollte die passende Bescheinigung möglichst vor einer akuten Pfändung besorgen, damit sie im Ernstfall sofort greift.

Kosten, Karte, Lastschriften – Alltag mit P-Konto

Eine häufige Sorge ist, dass ein P-Konto teurer oder eingeschränkter ist als ein normales Girokonto. Rechtlich ist das nicht ohne Weiteres zulässig: Der Bundesgerichtshof hat bereits 2012 entschieden (u. a. Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12), dass Banken für die Führung eines P-Kontos keine höheren Entgelte verlangen dürfen als für ein vergleichbares normales Girokonto desselben Instituts. Die Umwandlung selbst muss kostenfrei sein; für die laufende Kontoführung gilt der reguläre Preis des jeweils gewählten Kontomodells. Diese Rechtsprechung ist nach aktuellem Kenntnisstand weiterhin die maßgebliche Grundlage – bei Zweifeln an einer konkreten Gebühr lohnt sich ein Blick in die eigenen Kontobedingungen oder eine Nachfrage bei der Verbraucherzentrale.

Kartenzahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge funktionieren auf einem P-Konto grundsätzlich weiter wie auf einem normalen Girokonto – solange genug Guthaben innerhalb des geschützten oder verfügbaren Rahmens vorhanden ist. Einen automatischen Anspruch auf einen Dispokredit gibt es dagegen nicht; viele Banken kündigen oder reduzieren eine bestehende Kreditlinie bei der Umwandlung, was gerade beim Übergang spürbar sein kann. Wer sich zusätzlich finanziell absichern möchte, statt sich auf einen Dispo zu verlassen, findet Grundlagen dazu im Beitrag zum Notgroschen.

Wann eine Schuldnerberatung sinnvoll ist

Dieser Artikel erklärt die Mechanik des P-Kontos – er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Schuldnerberatung. Wenn tatsächlich eine Kontopfändung droht oder bereits läuft, oder wenn sich generell eine Überschuldungssituation abzeichnet, ist eine Schuldnerberatungsstelle die richtige Anlaufstelle. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen sind in der Regel öffentlich gefördert und für Verbraucher kostenlos oder sehr günstig; sie können nicht nur P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, sondern auch bei der Kommunikation mit Gläubigern und Banken sowie bei weiteren Schritten unterstützen. Adressen vermitteln unter anderem die Verbraucherzentralen der Bundesländer und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB).

Häufige Fragen zum P-Konto

Kann ich ein zweites P-Konto eröffnen? Nein. Gesetzlich ist pro Person nur ein P-Konto zulässig. Bei der Umwandlung muss dies schriftlich versichert werden, und Banken gleichen es zusätzlich über Auskunfteien ab.

Kostet ein P-Konto mehr als ein normales Girokonto? Nach der BGH-Rechtsprechung von 2012 dürfen Banken für ein P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein vergleichbares reguläres Girokonto desselben Instituts. Die Umwandlung selbst ist kostenfrei.

Was passiert mit meinem Dispo bei der Umwandlung? Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung eines Dispositionskredits besteht nicht. Viele Banken kündigen oder reduzieren die Kreditlinie im Zuge der Umwandlung.

Wie lange dauert die Umwandlung in ein P-Konto? Die Bank muss den Kontoschutz spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Antrag umsetzen – das ist in § 850k ZPO ausdrücklich geregelt.

Brauche ich für den Grundfreibetrag eine Bescheinigung? Nein. Der Grundfreibetrag (ab 1.7.2026 rund 1.590 Euro) ist automatisch geschützt, sobald das Konto als P-Konto geführt wird – ganz ohne zusätzliches Dokument.

Wer stellt eine P-Konto-Bescheinigung für einen höheren Freibetrag aus? Zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber, Steuerberater oder Rechtsanwälte, je nach Erhöhungsgrund.

Verfällt nicht genutztes Guthaben am Monatsende? Nicht verbrauchter Freibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Folgemonat übertragen werden. Die genauen Grenzen regelt § 850k ZPO; im Zweifel bei Bank oder Schuldnerberatung nachfragen.

Kann ich mein P-Konto auch ohne aktuelle Pfändung führen? Ja. Der Anspruch auf Umwandlung besteht unabhängig davon, ob aktuell eine Pfändung vorliegt. Eine vorsorgliche Umwandlung ist möglich.

Ist ein P-Konto dasselbe wie ein normales Girokonto, nur mit anderem Namen? Funktional ja, mit Ausnahme des Pfändungsschutzes und einiger technischer Einschränkungen wie nur Einzelkonto und meist eingeschränktem Dispo.

Was mache ich, wenn die Bank die Umwandlung verzögert oder ablehnt? Da ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist eine Ablehnung in der Regel unzulässig. Bei Problemen oder einer akuten Pfändung empfiehlt sich der Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle oder Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Kann ich ein zweites P-Konto eröffnen?

Nein. Gesetzlich ist pro Person nur ein P-Konto zulässig. Bei der Umwandlung muss dies schriftlich versichert werden, und Banken gleichen es zusätzlich über Auskunfteien wie die SCHUFA ab.

Kostet ein P-Konto mehr als ein normales Girokonto?

Nach der BGH-Rechtsprechung von 2012 dürfen Banken für ein P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein vergleichbares reguläres Girokonto desselben Instituts. Die Umwandlung selbst ist kostenfrei.

Was passiert mit meinem Dispo bei der Umwandlung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung eines Dispositionskredits besteht nicht. Viele Banken kündigen oder reduzieren die Kreditlinie im Zuge der Umwandlung.

Wie lange dauert die Umwandlung in ein P-Konto?

Die Bank muss den Kontoschutz spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Antrag umsetzen – das ist in § 850k ZPO ausdrücklich geregelt.

Brauche ich für den Grundfreibetrag eine Bescheinigung?

Nein. Der Grundfreibetrag (ab 1.7.2026 rund 1.590 Euro) ist automatisch geschützt, sobald das Konto als P-Konto geführt wird – ganz ohne zusätzliches Dokument.

Wer stellt eine P-Konto-Bescheinigung für einen höheren Freibetrag aus?

Zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber, Steuerberater oder Rechtsanwälte, je nach Erhöhungsgrund.

Verfällt nicht genutztes Guthaben am Monatsende?

Nicht verbrauchter Freibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Folgemonat übertragen werden. Die genauen Grenzen regelt § 850k ZPO; im Zweifel bei Bank oder Schuldnerberatung nachfragen.

Kann ich mein P-Konto auch ohne aktuelle Pfändung führen?

Ja. Der Anspruch auf Umwandlung besteht unabhängig davon, ob aktuell eine Pfändung vorliegt. Eine vorsorgliche Umwandlung ist möglich.

Ist ein P-Konto dasselbe wie ein normales Girokonto, nur mit anderem Namen?

Funktional ja, mit Ausnahme des Pfändungsschutzes und einiger technischer Einschränkungen wie nur Einzelkonto und meist eingeschränktem Dispo.

Was mache ich, wenn die Bank die Umwandlung verzögert oder ablehnt?

Da ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist eine Ablehnung in der Regel unzulässig. Bei Problemen oder einer akuten Pfändung empfiehlt sich der Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle oder Verbraucherzentrale.

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