Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Wie die Günstigerprüfung wirklich funktioniert
15. Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Kindergeld oder Kinderfreibetrag – eine Wahl musst du nicht treffen. Wir erklären, wie das Finanzamt die Günstigerprüfung automatisch durchführt, mit Rechenbeispiel und den aktuellen Beträgen für 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kindergeld ist eine monatliche Zahlung der Familienkasse: 2026 sind das 259 Euro pro Kind und Monat (2025: 255 Euro) – also 3.108 Euro im Jahr.
- Der Kinderfreibetrag ist kein Geld, das überwiesen wird, sondern ein Betrag, der bei der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. 2026 liegt er kombiniert (sächliches Existenzminimum + Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) bei 9.756 Euro pro Kind, wenn beide Elternteile ihn nutzen (je 4.878 Euro pro Elternteil).
- Du bekommst nie beides gleichzeitig in voller Höhe. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, was für dich günstiger ist – das heißt Günstigerprüfung (§ 31 EStG).
- Ist der Kinderfreibetrag günstiger, wird er abgezogen, und das bereits erhaltene Kindergeld wird gegengerechnet (dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet bzw. von der Steuerersparnis abgezogen).
- Als grobe Orientierung: Bei zusammenveranlagten Ehepaaren mit einem Kind wird der Kinderfreibetrag oft erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 80.000 bis 85.000 Euro interessant, bei Einzelveranlagung eher ab rund 42.000 Euro. Das ist aber keine feste Gesetzesgrenze, sondern hängt von deinem persönlichen Grenzsteuersatz und der Kinderzahl ab – dazu unten mehr.
- Du musst nichts beantragen oder ankreuzen: Solange du Kindergeld beziehst und die Steuererklärung machst (bzw. bei Pflichtveranlagung ohnehin machen musst), rechnet das Finanzamt automatisch beide Varianten durch.
Was ist Kindergeld – und wer bekommt es?
Kindergeld ist eine staatliche Familienleistung, die von der Familienkasse (organisatorisch bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt) monatlich an Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte ausgezahlt wird. Es soll einen Teil der Kosten decken, die durch ein Kind entstehen – Nahrung, Kleidung, Wohnen, Bildung.
Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unter bestimmten Voraussetzungen (Ausbildung, Studium, Übergangszeiten, Freiwilligendienst) bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Für Kinder mit Behinderung kann der Anspruch auch darüber hinaus bestehen, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat – für jedes Kind gleich hoch, unabhängig davon, ob es das erste, zweite oder fünfte Kind in der Familie ist. Das ist eine Erhöhung um 4 Euro gegenüber 2025 (255 Euro). Aufs Jahr gerechnet ergibt das 3.108 Euro pro Kind.
Ein praktischer Punkt vorweg: Du musst das Kindergeld beantragen – das passiert nicht automatisch mit der Geburt. Ohne Antrag bei der Familienkasse gibt es keine Zahlungen, und auch die spätere Günstigerprüfung in der Steuererklärung geht dann von einem (fiktiven) Kindergeldanspruch aus, den du unter Umständen verschenkt hast, wenn du ihn nie geltend gemacht hast. Der Antrag lohnt sich also so gut wie immer, auch wenn du vermutest, dass später der Kinderfreibetrag für dich günstiger sein wird – das klärt automatisch das Finanzamt.
Was ist der Kinderfreibetrag – und wie wirkt er?
Der Kinderfreibetrag ist kein zusätzliches Geld, das dir ausgezahlt wird, sondern ein Betrag, der dein zu versteuerndes Einkommen senkt. Er wird nicht monatlich berücksichtigt, sondern erst bei der jährlichen Einkommensteuererklärung vom Finanzamt geprüft und – falls günstiger – angewendet.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
1. Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes – das ist der eigentliche "Kinderfreibetrag" im engeren Sinne. 2. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (kurz: BEA-Freibetrag).
Für 2026 gelten laut Bundesfinanzministerium folgende Beträge:
| Bestandteil | Pro Elternteil (2026) | Kombiniert, beide Elternteile (2026) |
|---|---|---|
| Sächliches Existenzminimum (Kinderfreibetrag i.e.S.) | 3.414 Euro | 6.828 Euro |
| Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) | 1.464 Euro | 2.928 Euro |
| Summe | 4.878 Euro | 9.756 Euro |
Zum Vergleich: 2025 lag der kombinierte Betrag bei 9.600 Euro pro Kind (4.800 Euro je Elternteil) – 2026 ist das kombinierte Freibetragsvolumen also um 156 Euro pro Kind gestiegen.
Verheiratete, zusammen veranlagte Eltern erhalten in der Steuererklärung automatisch den vollen, kombinierten Betrag von 9.756 Euro pro Kind. Nicht miteinander verheiratete oder getrennt veranlagte Elternteile bekommen dagegen grundsätzlich nur die Hälfte, also je 4.878 Euro – es sei denn, ein Elternteil überträgt seinen Anteil auf den anderen (zum Beispiel weil er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil lebt).
Wichtig: Der Kinderfreibetrag mindert nicht direkt deine Steuerschuld um seinen vollen Betrag, sondern nur um deinen persönlichen Grenzsteuersatz multipliziert mit dem Freibetrag. Wer viel verdient und einen hohen Grenzsteuersatz hat, profitiert also stärker von einem Freibetrag als jemand mit niedrigem Einkommen und niedrigerem Steuersatz. Das ist der zentrale Unterschied zum Kindergeld, das für alle Einkommen gleich hoch ist.
Warum du nie beides bekommst: die Günstigerprüfung Schritt für Schritt
Kindergeld und Kinderfreibetrag verfolgen denselben verfassungsrechtlichen Zweck: Sie sollen sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Kindes steuerlich nicht angetastet wird. Deshalb dürfen sie sich nicht addieren – das wäre eine doppelte Förderung. Das Prinzip dahinter nennt der Gesetzgeber Günstigerprüfung und regelt es in § 31 Einkommensteuergesetz (EStG).
So läuft es konkret ab, wenn du deine Steuererklärung abgibst (oder bei Pflichtveranlagung automatisch geprüft wird):
1. Kindergeld läuft das ganze Jahr über normal weiter. Du bekommst es monatlich ausgezahlt, unabhängig von deinem Einkommen. 2. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch zwei Varianten: - Variante A: Du behältst das gezahlte Kindergeld, der Kinderfreibetrag wird nicht zusätzlich abgezogen. - Variante B: Der Kinderfreibetrag (und der BEA-Freibetrag) werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch sich deine Einkommensteuer verringert. Im Gegenzug wird das bereits erhaltene Kindergeld der Steuerschuld wieder hinzugerechnet – du "geldest" es sozusagen zurück, weil es ja als Vorauszahlung auf die steuerliche Entlastung gedacht war. 3. Das Finanzamt wählt automatisch die für dich günstigere Variante. Ist die Steuerersparnis durch den Freibetrag höher als das erhaltene Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und die Differenz wirkt sich zu deinen Gunsten aus. Ist das Kindergeld höher (beziehungsweise die Steuerersparnis durch den Freibetrag niedriger), bleibt es beim Kindergeld – der Freibetrag wird dann nicht zusätzlich abgezogen. 4. Automatisch heißt: Du musst nichts extra beantragen. Die Werte für Kindergeld und Kinderzahl trägst du in der Anlage Kind ein, den Rest übernimmt die Steuersoftware beziehungsweise das Finanzamt. 5. Neben der Einkommensteuer werden auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer neu berechnet, wenn der Kinderfreibetrag angesetzt wird – beide bemessen sich an der (dann niedrigeren) Einkommensteuer beziehungsweise am zu versteuernden Einkommen. Wird der Kinderfreibetrag günstiger, sinkt in der Regel also nicht nur die Einkommensteuer, sondern anteilig auch Soli und Kirchensteuer.
Rechenbeispiel: So vergleicht das Finanzamt
Nehmen wir ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit einem Kind und einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro. Wir nehmen zur Veranschaulichung einen Grenzsteuersatz von rund 42 Prozent an (Hinweis: Der tatsächliche Grenzsteuersatz hängt vom individuellen Einkommensteuertarif ab und lässt sich nicht pauschal auf jede Einkommenshöhe übertragen – das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht, um das Prinzip zu zeigen, nicht als exakte Steuerberechnung).
| Größe | Betrag |
|---|---|
| Kombinierter Kinderfreibetrag inkl. BEA (beide Elternteile) | 9.756 Euro |
| Angenommener Grenzsteuersatz | ca. 42 % |
| Steuerersparnis durch Freibetrag (überschlägig) | ca. 4.098 Euro |
| Erhaltenes Kindergeld im Jahr (12 × 259 Euro) | 3.108 Euro |
| Vorteil durch Kinderfreibetrag (vor Soli/Kirchensteuer) | ca. 990 Euro |
In diesem Beispiel wäre der Kinderfreibetrag günstiger: Die Steuerersparnis durch den Abzug übersteigt das ausgezahlte Kindergeld. Das Finanzamt setzt dann automatisch den Kinderfreibetrag an; das Kindergeld wird der Steuer wieder hinzugerechnet, der positive Saldo bleibt als zusätzliche Entlastung.
Zum Vergleich ein Paar mit geringerem Einkommen, zu versteuerndes Einkommen 55.000 Euro, angenommener Grenzsteuersatz ca. 30 Prozent:
| Größe | Betrag |
|---|---|
| Kombinierter Kinderfreibetrag inkl. BEA | 9.756 Euro |
| Angenommener Grenzsteuersatz | ca. 30 % |
| Steuerersparnis durch Freibetrag (überschlägig) | ca. 2.927 Euro |
| Erhaltenes Kindergeld im Jahr | 3.108 Euro |
| Ergebnis | Kindergeld bleibt günstiger |
Hier liegt die Steuerersparnis durch den Freibetrag unter dem Kindergeld – es bleibt beim Kindergeld, der Freibetrag wird nicht zusätzlich angesetzt.
Diese beiden Rechnungen zeigen das Prinzip, ersetzen aber keine exakte Berechnung: Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv, das heißt, der Grenzsteuersatz steigt mit dem Einkommen nicht linear, sondern stufenweise, und die tatsächliche Steuerersparnis muss anhand der offiziellen Grund- oder Splittingtabelle beziehungsweise mit einem Steuerprogramm ermittelt werden.
Wer profitiert eher von welcher Variante?
Es lässt sich keine feste, gesetzlich fixierte Einkommensgrenze nennen, ab der sich der Kinderfreibetrag "lohnt" – das hängt vom individuellen Grenzsteuersatz, der Anzahl der Kinder und der Veranlagungsart (zusammen oder einzeln) ab. Mehrere unabhängige Quellen (unter anderem auf Basis der aktuellen Grund- und Splittingtabelle für 2026) nennen aber übereinstimmend eine ähnliche Größenordnung als grobe Orientierung:
- Zusammen veranlagte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner mit einem Kind: Der Kinderfreibetrag wird tendenziell erst ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von etwa 80.000 bis 85.000 Euro pro Jahr günstiger als das Kindergeld.
- Einzeln veranlagte beziehungsweise alleinstehende Elternteile: Hier liegt die grobe Orientierungsmarke bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 42.000 Euro.
Diese Zahlen solltest du als ungefähre Illustration verstehen, nicht als exakten, offiziell festgeschriebenen Schwellenwert – unterschiedliche Quellen nennen für die Verheirateten-Grenze je nach Berechnungsmethode Werte zwischen rund 80.000 und 85.000 Euro. Der eigentliche Mechanismus dahinter ist einfacher zu merken als die genaue Zahl: Je höher dein Grenzsteuersatz, desto eher überschreitet die Steuerersparnis durch den Freibetrag das erhaltene Kindergeld. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Rechnung zusätzlich, weil sich sowohl das Kindergeld als auch der Freibetrag mit jedem Kind vervielfachen, während der Grenzsteuersatz sich nicht automatisch mitverändert.
Als Faustregel – bewusst vereinfacht – gilt daher: Höheres Einkommen tendenziell eher Kinderfreibetrag, mittleres und niedrigeres Einkommen tendenziell eher Kindergeld. Für die meisten Familien mit durchschnittlichem Haushaltseinkommen bleibt es de facto beim Kindergeld, weil ihr Grenzsteuersatz nicht hoch genug ist, damit sich der Freibetrag stärker auswirkt als die Barauszahlung.
Sonderfälle: mehrere Kinder, geteilte Freibeträge, Kinderzuschlag
Mehrere Kinder. Kindergeld und Kinderfreibetrag werden für jedes Kind einzeln berechnet und in der Günstigerprüfung auch einzeln verglichen – nicht als Familienpaket. Bei mehreren Kindern kann es daher rechnerisch sogar vorkommen, dass die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen, auch wenn das Finanzamt die Prüfung in der Praxis für alle Kinder gemeinsam auf der Steuererklärung ausweist. Da sich sowohl das gesamte Kindergeld als auch der gesamte Freibetrag mit jeder weiteren Kinderzahl vervielfachen, der Grenzsteuersatz der Eltern sich dadurch aber nicht automatisch ändert, verschiebt sich die Rechnung von Fall zu Fall – eine pauschale Aussage wie "ab zwei Kindern gilt eine andere Grenze" lässt sich seriös nicht treffen, ohne die individuelle Steuersituation zu kennen.
Geteilte oder übertragene Freibeträge. Ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern werden bei der Einkommensteuer in aller Regel einzeln veranlagt. Dann steht jedem Elternteil zunächst nur der halbe Kinderfreibetrag zu (2026: je 4.878 Euro statt 9.756 Euro kombiniert). Auf Antrag kann der Anteil eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden, etwa wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur zu einem geringen Teil nachkommt. Das ist ein eigenes, gesondert zu beantragendes Verfahren und nicht Teil der automatischen Günstigerprüfung an sich.
Verwechslungsgefahr: Kinderzuschlag. Nicht zu verwechseln mit dem Kinderfreibetrag ist der Kinderzuschlag – eine zusätzliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt werden kann. Der Kinderzuschlag hat mit der hier beschriebenen Günstigerprüfung nichts zu tun; er ist eine eigenständige Sozialleistung mit eigenen Einkommensgrenzen und wird ebenfalls über die Familienkasse beantragt.
Was das für dich praktisch bedeutet
- Du musst die Günstigerprüfung nicht selbst beantragen. Sie läuft automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sobald du die Anlage Kind zu deiner Steuererklärung ausfüllst. Dort trägst du unter anderem ein, wie viel Kindergeld du im jeweiligen Jahr erhalten hast.
- Kindergeld trotzdem immer beantragen. Auch wenn du vermutest, dass bei dir später der Kinderfreibetrag günstiger sein wird, solltest du das Kindergeld regulär bei der Familienkasse beantragen und beziehen. Die Günstigerprüfung setzt ohnehin den (tatsächlich gezahlten oder zumindest zustehenden) Kindergeldanspruch als Vergleichsgröße an – ohne Antrag verschenkst du im Zweifel Geld, statt es später "zurückzurechnen".
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden mitgeprüft. Setzt das Finanzamt den Kinderfreibetrag an, wirkt sich das nicht nur auf die Einkommensteuer aus, sondern in der Regel anteilig auch auf Soli und – falls du kirchensteuerpflichtig bist – auf die Kirchensteuer, da beide an die Einkommensteuer beziehungsweise das zu versteuernde Einkommen anknüpfen.
- Für viele Familien ändert sich an der Kindergeldzahlung selbst nichts. Das monatlich ausgezahlte Kindergeld bleibt unabhängig vom Ausgang der Günstigerprüfung gleich hoch – die Prüfung wirkt sich nur auf die Höhe der jährlichen Steuererstattung oder -nachzahlung aus.
- Eine Ausnahme betrifft die monatliche Lohnabrechnung: Die Zahl der Kinderfreibeträge ist als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) hinterlegt und wird von deinem Arbeitgeber bereits unterjährig für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf den Lohn berücksichtigt – nicht aber für die laufende Lohnsteuer selbst, die unverändert ohne Kinderfreibetrag berechnet wird. Die vollständige Günstigerprüfung inklusive Einkommensteuer erfolgt trotzdem erst mit der Steuererklärung.
- Was du mit dem laufenden Kindergeld machst, ist eine separate Überlegung. Manche Familien legen einen Teil davon für das Kind zurück, zum Beispiel über einen Sparplan – dazu findest du mehr in unserem Beitrag zum ETF-Sparplan fürs Kind.
- Bei größeren Vermögensfragen rund ums Kind – etwa wenn zusätzlich zum laufenden Kindergeld auch Schenkungen oder eine spätere Erbschaft eine Rolle spielen – lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber zu Erbschaft, Schenkung und Geldvermögen.
- Steuererklärung nicht vergessen: Wann genau die Steuererklärung für ein Jahr fällig ist, unter anderem abhängig davon, ob du sie freiwillig oder verpflichtend abgibst, erfährst du in unserem Beitrag zur Steuererklärung-Frist 2026.
Häufige Missverständnisse
"Ich muss mich zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden." Nein. Es gibt keine Wahlmöglichkeit, bei der du aktiv ankreuzt, was du haben möchtest. Du beziehst ganz normal weiter Kindergeld, und das Finanzamt entscheidet im Hintergrund automatisch, ob zusätzlich der Kinderfreibetrag angesetzt wird.
"Wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist, verliere ich das schon gezahlte Kindergeld." Nicht wirklich verloren, sondern verrechnet: Das Kindergeld wird der Steuer wieder hinzugerechnet, weil es als Vorauszahlung auf die steuerliche Entlastung galt. Unterm Strich stehst du aber nie schlechter da als mit dem Kindergeld allein – die Günstigerprüfung wählt ja gerade die für dich vorteilhaftere Variante.
"Wer wenig verdient, sollte in der Steuererklärung den Kinderfreibetrag beantragen, um mehr rauszuholen." Meist ist es genau umgekehrt: Bei niedrigerem bis mittlerem Einkommen und entsprechend niedrigerem Grenzsteuersatz bleibt in aller Regel das Kindergeld die günstigere Variante, weil die Steuerersparnis durch den Freibetrag geringer ausfällt als die Kindergeldsumme.
"Der Kinderfreibetrag bringt mir direkt 9.756 Euro weniger Steuern." Nein – das ist der Betrag, um den sich dein zu versteuerndes Einkommen verringert, nicht die Steuerersparnis selbst. Die tatsächliche Ersparnis ergibt sich erst, wenn man diesen Betrag mit dem individuellen Grenzsteuersatz multipliziert (siehe Rechenbeispiel oben).
"Ledige oder getrennt lebende Eltern bekommen automatisch den vollen Kinderfreibetrag." Nicht automatisch: Ohne gemeinsame Veranlagung bekommt grundsätzlich jeder Elternteil nur die Hälfte des kombinierten Freibetrags. Eine Übertragung des Anteils eines Elternteils auf den anderen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss aber gesondert beantragt beziehungsweise begründet werden.
"Diese Grenze von rund 80.000 bis 85.000 Euro ist ein fester, im Gesetz stehender Schwellenwert." Nein. Es handelt sich um eine aus dem aktuellen Steuertarif abgeleitete Faustregel verschiedener Fachportale, keine offiziell im Gesetz genannte Zahl. Der tatsächliche Umschlagpunkt hängt von deinem individuellen Fall ab, insbesondere vom Grenzsteuersatz und der Kinderzahl.
Fazit
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Seiten derselben Medaille: Beide sollen das Existenzminimum deines Kindes steuerlich freistellen, aber nie doppelt. Für die meisten Familien läuft das ganze Jahr über einfach das Kindergeld – aktuell 259 Euro pro Kind und Monat. Erst bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der Günstigerprüfung, ob der Kinderfreibetrag von kombiniert 9.756 Euro pro Kind (2026) für dich eine größere Entlastung bringt. Du musst dafür nichts extra beantragen – wichtig ist nur, dass du das Kindergeld überhaupt beziehst und deine Steuererklärung mit der Anlage Kind vollständig ausfüllst. Bei höherem Einkommen und entsprechend höherem Grenzsteuersatz wird der Kinderfreibetrag tendenziell eher relevant, eine exakte, für alle geltende Einkommensgrenze gibt es dafür aber nicht.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Muss ich mich zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden?
Nein. Es gibt kein Wahlrecht, das du aktiv ausüben musst. Du beziehst normal weiter Kindergeld von der Familienkasse, und das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung (§ 31 EStG), ob stattdessen der Kinderfreibetrag für dich vorteilhafter ist. Eine bewusste Entscheidung triffst du dabei nicht selbst.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig davon, ob es das erste oder ein weiteres Kind ist. Das sind 4 Euro mehr als 2025 (255 Euro) und entspricht 3.108 Euro im Jahr pro Kind.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der kombinierte Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum plus Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) liegt 2026 bei 9.756 Euro pro Kind, wenn beide Elternteile ihn gemeinsam nutzen können – das sind 4.878 Euro je Elternteil. 2025 waren es kombiniert 9.600 Euro.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag mehr als das Kindergeld?
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Als grobe, aus dem aktuellen Steuertarif abgeleitete Orientierung wird der Kinderfreibetrag bei zusammenveranlagten Paaren mit einem Kind häufig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 80.000 bis 85.000 Euro günstiger, bei Einzelveranlagung eher ab rund 42.000 Euro. Entscheidend ist dein individueller Grenzsteuersatz: Je höher er ist, desto eher übersteigt die Steuerersparnis durch den Freibetrag das erhaltene Kindergeld.
Muss ich die Günstigerprüfung beantragen?
Nein, sie läuft automatisch, sobald du in deiner Einkommensteuererklärung die Anlage Kind ausfüllst und dort unter anderem das erhaltene Kindergeld angibst. Das Finanzamt vergleicht dann selbstständig beide Varianten und wendet die für dich günstigere an.
Was passiert mit dem bereits gezahlten Kindergeld, wenn das Finanzamt den Kinderfreibetrag ansetzt?
Es wird nicht zusätzlich zur Steuerersparnis behalten, sondern der Steuer wieder hinzugerechnet, weil es als eine Art Vorauszahlung auf die steuerliche Entlastung galt. Unterm Strich stehst du dadurch aber nie schlechter da als mit dem Kindergeld allein, da die Günstigerprüfung ja gerade die vorteilhaftere Variante wählt. Zusätzlich wirkt sich ein angesetzter Kinderfreibetrag in der Regel anteilig auch auf Solidaritätszuschlag und – falls du kirchensteuerpflichtig bist – auf die Kirchensteuer aus, da beide an die Einkommensteuer beziehungsweise das zu versteuernde Einkommen anknüpfen.
Bekommen unverheiratete oder getrennt lebende Eltern automatisch den vollen Kinderfreibetrag?
Nicht automatisch. Ohne gemeinsame Veranlagung erhält grundsätzlich jeder Elternteil nur die Hälfte des kombinierten Freibetrags, also 2026 je 4.878 Euro. Eine Übertragung des Anteils eines Elternteils auf den anderen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss aber gesondert geltend gemacht werden.