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Krankentagegeldversicherung erklärt: Wer sie braucht und was sie kostet

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 23 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Gesetzliches Krankengeld deckt Angestellte erst ab der siebten Woche und nur bis 90 % des Nettoeinkommens, Selbstständige und PKV-Versicherte oft gar nicht. Wie die private Krankentagegeldversicherung diese Lücke schließt, welche Karenzzeit sinnvoll ist und wie die Besteuerung funktioniert.

Kurz gesagt

Wird ein Arbeitnehmer krank, zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang das volle Gehalt weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach springt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld – aber nur 70 % des Bruttoentgelts, gedeckelt auf 90 % des Nettoentgelts (§ 47 SGB V), und maximal 78 Wochen lang für dieselbe Krankheit (§ 48 SGB V). Wer privat krankenversichert ist, hat dagegen gar keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld – die PKV kennt kein gesetzliches Pendant dazu. Und wer hauptberuflich selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert ist, muss sich den Krankengeldanspruch aktiv per Wahlerklärung sichern (§ 44 SGB V) oder ihn ergänzend gegen Aufpreis vorziehen (Wahltarif nach § 53 SGB V).

Die private Krankentagegeldversicherung (§ 192 Abs. 5 VVG) schließt genau diese Lücken: Sie zahlt ab einer frei wählbaren Karenzzeit ein vereinbartes Tagegeld, das den ausfallenden Verdienst ersetzen soll – bis zu 100 % des Nettoeinkommens, begrenzt durch das sogenannte Überversicherungsverbot. Beiträge dazu sind steuerlich kaum interessant, weil Krankentagegeld nicht zur Basisabsicherung zählt und der Sonderausgaben-Höchstbetrag bei den meisten Versicherten ohnehin schon durch die Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Die Leistungen selbst sind dafür bei privaten Verträgen steuerfrei und – anders als gesetzliches Krankengeld – nicht einmal dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Grundlagen ein, erklärt, wer eine private Krankentagegeldversicherung sinnvoll prüfen sollte, wie Karenzzeit und Tagessatz zusammenhängen, wie die Besteuerung funktioniert und wo die typischen Fallstricke liegen – inklusive eines durchgerechneten Beispiels für einen Freiberufler. Zur Einordnung von Krankengeld allgemein siehe auch Krankengeld: Höhe, Dauer und Berechnung und zur gesetzlichen Krankenversicherung von Selbstständigen Krankenversicherung für Selbstständige.

*Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die Funktionsweise von gesetzlichem Krankengeld und privater Krankentagegeldversicherung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Ob und in welcher Höhe eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Gesundheitssituation ab und sollte im Zweifel mit unabhängiger Beratung (z. B. Verbraucherzentrale, Steuerberatung) geklärt werden. RenditeRadar berät nicht individuell und vermittelt keine Verträge.*

Was ist Krankentagegeld überhaupt?

„Krankentagegeld" ist ein Sammelbegriff für Geldleistungen, die einen Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit auffangen sollen. Es gibt dabei zwei völlig unterschiedliche rechtliche Konstruktionen, die häufig durcheinandergebracht werden:

  • Gesetzliches Krankengeld – eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), geregelt in §§ 44 ff. SGB V. Es entsteht automatisch aus der Mitgliedschaft, allerdings mit wichtigen Ausnahmen für hauptberuflich Selbstständige (dazu unten mehr).
  • Private Krankentagegeldversicherung – ein eigenständiger Versicherungsvertrag nach § 192 Abs. 5 VVG, den man freiwillig abschließt, meist bei einem privaten Krankenversicherer. Sie ersetzt Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall in Höhe des vertraglich vereinbarten Tagessatzes.

Beide Systeme verfolgen denselben Zweck – Einkommenssicherung bei Krankheit –, unterscheiden sich aber grundlegend in Anspruchsvoraussetzungen, Höhe, Dauer, Wartezeiten und steuerlicher Behandlung. Wer verstehen will, ob und wie stark er oder sie im Krankheitsfall abgesichert ist, muss deshalb zunächst klären, in welchem der beiden Systeme – oder in welcher Kombination aus beiden – die eigene Absicherung überhaupt stattfindet: als gesetzlich Versicherter mit oder ohne Krankengeldanspruch, als privat Versicherter ganz ohne gesetzliche Auffangleistung, oder als Mischform mit ergänzender privater Aufstockung.

Gesetzliches Krankengeld: die Grundmechanik

Bei Arbeitnehmern läuft die Absicherung im Krankheitsfall zweistufig:

1. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: In den ersten sechs Wochen (42 Kalendertage) derselben Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG). 2. Krankengeld durch die Krankenkasse: Danach – also ab der siebten Woche bzw. dem 43. Tag – übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht dabei nach § 46 SGB V grundsätzlich bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (der frühere „Karenztag", ab dem der Anspruch erst am Folgetag begann, wurde abgeschafft) – bei Krankenhausbehandlung oder Reha ab deren Beginn. Für Arbeitnehmer wird dieser frühe Anspruchsbeginn durch die sechswöchige Entgeltfortzahlung faktisch überlagert: Krankengeld wird erst gezahlt, sobald der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet.

Höhe (§ 47 SGB V): Krankengeld beträgt 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts – gedeckelt auf höchstens 90 % des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts. Berechnungsgrundlage ist in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, kalendertäglich berechnet (ein voller Monat wird mit 30 Tagen angesetzt). Aus dem Krankengeld werden zudem weiterhin Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbehalten (nicht jedoch zur Krankenversicherung selbst).

Dauer (§ 48 SGB V): Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (die Zeit der Entgeltfortzahlung wird darauf angerechnet). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert das die Bezugsdauer nicht. Ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum – und damit ein neuer Anspruch auf 78 Wochen – beginnt erst, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Damit ergibt sich für angestellte, gesetzlich Versicherte bereits ein struktureller Einkommensverlust: Zwischen dem letzten Nettogehalt und 90 % davon klafft real oft eine größere Lücke, weil sich die 90-%-Grenze auf ein pauschal ermitteltes Nettoentgelt bezieht und Krankengeld anders verbeitragt wird als reguläres Gehalt. Mehr Details zur genauen Berechnung und zu Sonderfällen (z. B. Elterngeldbezug, Minijob, Berechnungszeitraum) erklärt der separate Beitrag Krankengeld: Höhe, Dauer und Berechnung.

Private Krankentagegeldversicherung: die Definition nach § 192 Abs. 5 VVG

Für die private Krankentagegeldversicherung gibt das Versicherungsvertragsgesetz die Grundpflicht des Versicherers vor:

> „Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen." (§ 192 Abs. 5 Satz 1 VVG)

Ergänzend deckt die Norm auch Verdienstausfälle während der Mutterschutzfristen sowie am Tag der Entbindung ab, sofern kein anderweitiger angemessener Ausgleich besteht (§ 192 Abs. 5 Satz 2 VVG). Anders als beim gesetzlichen Krankengeld handelt es sich um einen frei verhandelten Individualvertrag: Karenzzeit, Tagessatz, Wartezeiten und Anpassungsmechanismen werden vertraglich vereinbart und richten sich nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) sowie den jeweiligen Tarifbedingungen des Versicherers.

Wer braucht eine private Krankentagegeldversicherung?

Ob eine private Krankentagegeldversicherung notwendig ist, hängt entscheidend davon ab, wie die Einkommenssicherung im Krankheitsfall ohne sie aussieht. Drei Gruppen sind besonders betroffen:

1. Privat Krankenversicherte (PKV) – Angestellte wie Selbstständige

Die private Krankenvollversicherung (PKV) kennt kein automatisches Krankengeld. Wer privat krankenversichert ist, hat aus dem Basis-Krankenversicherungsvertrag heraus keinerlei Anspruch auf eine Ersatzleistung bei Verdienstausfall – dieser Baustein muss aktiv und separat als Krankentagegeldversicherung hinzugebucht werden, entweder als eigenständiger Vertrag oder als Kombiprodukt beim selben Versicherer.

  • Angestellte in der PKV profitieren zwar meist von der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach entsteht aber sofort eine Lücke, wenn keine Krankentagegeldversicherung besteht – im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten gibt es keine automatische Auffangleistung.
  • Selbstständige und Freiberufler in der PKV haben von Anfang an keinerlei gesetzlichen Anspruch – weder Entgeltfortzahlung (es gibt keinen Arbeitgeber) noch Krankengeld. Für sie ist eine ausreichend bemessene Krankentagegeldversicherung in aller Regel der zentrale Baustein der Einkommensabsicherung.

2. Hauptberuflich Selbstständige in der GKV (freiwillig versichert)

Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld – es sei denn, sie geben gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll. Zwei Wege stehen offen:

  • Wahlerklärung mit allgemeinem Beitragssatz: Wer die Wahlerklärung abgibt, zahlt den allgemeinen Beitragssatz (2026: 14,6 % zzgl. individuellem Zusatzbeitrag) statt des ermäßigten Satzes (14,0 %) und erhält damit automatisch Krankengeld – allerdings frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, also faktisch mit derselben Karenzzeit wie ein Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung.
  • Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V: Jede Krankenkasse muss zusätzlich einen Wahltarif anbieten, mit dem der Krankengeldanspruch – gegen einen weiteren Beitragszuschlag – vorgezogen werden kann, häufig ab dem 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die konkreten Karenzzeiten und Zuschläge unterscheiden sich zwischen den Kassen.

Wichtig: Sowohl die Wahlerklärung als auch die Entscheidung für einen Wahltarif binden in der Regel drei Jahre – ein späteres kurzfristiges Nachjustieren ist also nicht ohne Weiteres möglich. Viele Selbstständige entscheiden sich deshalb bewusst gegen die Wahlerklärung, zahlen den ermäßigten Beitragssatz und sichern die ersten Wochen und Monate stattdessen über eine flexiblere private Krankentagegeldversicherung ab, die unabhängig von der GKV-Mitgliedschaft gestaltet werden kann. Mehr zur GKV-Mitgliedschaft von Selbstständigen generell in Krankenversicherung für Selbstständige.

Abwägung GKV-Wahlerklärung/-Wahltarif vs. private Krankentagegeldversicherung: Die GKV-Lösung hat den Vorteil, dass sie ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit auskommt und in eine bereits bestehende Mitgliedschaft integriert ist. Ihr Nachteil ist die geringere Flexibilität: fixe Karenzzeiten der Kasse, eine dreijährige Bindungsfrist und eine Leistungshöhe, die sich am beitragspflichtigen Einkommen (nicht am tatsächlichen Nettoeinkommen) orientiert. Die private Krankentagegeldversicherung ist flexibler in Karenzzeit, Tagessatz und Anbieterwahl, verlangt aber eine Gesundheitsprüfung, kennt Wartezeiten und unterliegt eigenen Kündigungs- und Anpassungsregeln. In der Praxis kombinieren viele hauptberuflich Selbstständige beide Bausteine gar nicht, sondern entscheiden sich – je nach Gesundheitszustand, Budget und gewünschter Flexibilität – bewusst für eine der beiden Varianten.

3. Angestellte in der GKV mit Einkommenslücke

Angestellte, gesetzlich Versicherte sind über Entgeltfortzahlung und anschließendes Krankengeld grundsätzlich abgesichert. Wer aber

  • ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen hat (Krankengeld ist ohnehin durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt),
  • laufende hohe fixe Verpflichtungen trägt (Immobilienkredit, Unterhalt), oder
  • die Differenz zwischen letztem Nettogehalt und der 90-%-Krankengeldgrenze nicht ohne Weiteres verkraften kann,

kann die Lücke ebenfalls über eine ergänzende private Krankentagegeldversicherung („Krankentagegeld zur Aufstockung") schließen. Wer zwischen GKV und PKV grundsätzlich wechseln möchte oder die Konsequenzen eines PKV-Wechsels für Krankengeld/Krankentagegeld einordnen will, findet mehr in PKV oder GKV: Wechsel für Angestellte.

Übersicht: Wer ist wie abgesichert?

StatusAutomatischer Anspruch?Ab wann?Ungefähre HöhePrivate Krankentagegeldversicherung sinnvoll?
Angestellt, GKVJa (nach Entgeltfortzahlung)Ab dem 43. Tag70 % Brutto, max. 90 % NettoOptional, zur Aufstockung der Lücke
Angestellt, PKVNein (kein GKV-Krankengeld)Meist ja, ab Ende der Entgeltfortzahlung
Selbstständig, GKV, ohne WahlerklärungNeinJa, häufig zentraler Baustein
Selbstständig, GKV, mit WahlerklärungJaAb dem 43. Tag70 % Brutto, max. 90 % NettoOptional, für die Zeit vor Tag 43
Selbstständig, GKV, mit Wahltarif § 53 SGB VJaMeist ab Tag 15–22KassenabhängigOptional, für die verbleibende Karenzzeit
Selbstständig, PKVNeinJa, zentraler Baustein von Beginn an

Diese Tabelle bildet die Grundmechanik ab; die konkrete Ausgestaltung (Zusatzbeitrag der Kasse, Tarifdetails des Versicherers, individuelle Gesundheitslage) kann im Einzelfall abweichen.

Was die Beitragshöhe einer privaten Krankentagegeldversicherung beeinflusst

Der Beitrag zu einer privaten Krankentagegeldversicherung wird risikobasiert kalkuliert – ähnlich wie bei der privaten Krankenvollversicherung. Die wichtigsten Einflussfaktoren:

  • Eintrittsalter: Je jünger beim Abschluss, desto niedriger in der Regel der Einstiegsbeitrag – ein Teil der Prämie fließt zudem in Alterungsrückstellungen, die spätere Beitragssteigerungen dämpfen sollen.
  • Gesundheitszustand und Beruf: Vorerkrankungen, aber auch die Art der beruflichen Tätigkeit (überwiegend sitzende Bürotätigkeit vs. körperlich beanspruchender Beruf) fließen in die Risikoprüfung ein.
  • Karenzzeit: Wie oben beschrieben senkt eine längere Karenzzeit den Beitrag spürbar, weil kurze, häufige Ausfälle aus der Deckung herausfallen.
  • Tagessatz: Der Beitrag steigt proportional mit der versicherten Tageshöhe.
  • Geschlecht spielt keine Rolle mehr: Seit dem 21. Dezember 2012 dürfen private Versicherer für neu abgeschlossene Verträge – auch Krankentagegeldversicherungen – keine geschlechtsabhängigen Beiträge mehr kalkulieren (Unisex-Pflicht infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs).

Wichtig für die langfristige Planung: Anders als bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ist der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung nicht über die gesamte Laufzeit hinweg fest garantiert. Ändert sich das Schadensgeschehen im jeweiligen Tarif oder Bestand, kann der Versicherer die Prämie im Rahmen der vertraglichen Anpassungsklauseln erhöhen – dann greift, wie im Abschnitt zu den Risiken beschrieben, ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers.

Der Abschluss: Gesundheitsprüfung, Wartezeiten und Leistungsfall

Der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung läuft in mehreren Schritten ab:

1. Antrag mit Gesundheitsfragen. Der Versicherer stellt Fragen zu Vorerkrankungen, Behandlungen und Krankenhausaufenthalten der letzten Jahre. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) ist wahrheitsgemäß und vollständig zu erfüllen – unrichtige oder unvollständige Angaben können später zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen, selbst wenn die verschwiegene Erkrankung mit dem späteren Leistungsfall gar nichts zu tun hat. 2. Risikoprüfung und Policierung. Je nach Ergebnis der Gesundheitsprüfung nimmt der Versicherer den Antrag zu Standardkonditionen an, verlangt einen Risikozuschlag, schließt einzelne Erkrankungen vom Schutz aus oder lehnt ihn ab. 3. Wartezeiten. Nach Vertragsbeginn gilt üblicherweise eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, in der grundsätzlich keine Leistung erbracht wird – unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit mit einer Vorerkrankung zusammenhängt oder nicht. Für bestimmte Leistungsanlässe kann zusätzlich eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten gelten. Bei Unfällen entfällt die Wartezeit in aller Regel vollständig – wer sich am ersten Versicherungstag verletzt und dadurch arbeitsunfähig wird, hat ab dem vereinbarten Leistungsbeginn sofort Anspruch. 4. Meldung im Leistungsfall. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Versicherer angezeigt und fortlaufend durch ärztliche Bescheinigungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nachgewiesen werden. Bei stufenweiser Wiedereingliederung oder Teil-Arbeitsunfähigkeit sehen viele Tarife anteilige Regelungen vor, die vertraglich unterschiedlich ausgestaltet sind.

Was bei einem Wechsel der Lebenssituation passiert

Die Erwerbsbiografie ändert sich – und mit ihr oft die Angemessenheit der bestehenden Krankentagegeldabsicherung:

  • Vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit: Wer als Angestellter eine Krankentagegeldversicherung als Aufstockung zum Krankengeld abgeschlossen hat, sollte bei einem Wechsel in die Selbstständigkeit prüfen, ob Karenzzeit und Tagessatz noch passen – denn ohne Wahlerklärung entfällt der GKV-Krankengeldanspruch komplett, und der Tagessatz darf dann bis zu 100 % des Nettoeinkommens abdecken statt nur die bisherige Differenz.
  • Arbeitslosigkeit: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I entfällt in der Regel die Grundlage für den vereinbarten Tagessatz, da kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird; viele Tarife sehen für diesen Fall eine Anwartschaftsversicherung oder eine Beitragsfreistellung vor, die die Versicherungsfähigkeit ohne vollen Beitrag erhält.
  • Elternzeit und Mutterschutz: Wie in § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG festgelegt, deckt die Krankentagegeldversicherung ergänzend Verdienstausfälle während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ab, sofern kein anderweitiger angemessener Ausgleich (z. B. Mutterschaftsgeld) besteht.
  • Renteneintritt: Die Versicherungsfähigkeit für Krankentagegeld endet regelmäßig mit dem Bezug einer Altersrente, da ab diesem Zeitpunkt kein Erwerbseinkommen mehr abzusichern ist. Wer über die reguläre Altersgrenze hinaus erwerbstätig bleiben möchte, sollte das frühzeitig mit dem Versicherer klären.

Karenzzeit und Tagessatz: die zwei zentralen Stellschrauben

Die Karenzzeit

Die Karenzzeit ist der Zeitraum ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, in dem die private Krankentagegeldversicherung noch nicht zahlt. Übliche wählbare Karenzzeiten sind:

KarenzzeitTypischerweise sinnvoll für
7 TageSelbstständige/Freiberufler ohne jede andere Absicherung, geringe Liquiditätsreserve
14 TageSelbstständige mit kleiner Rücklage
21 TageSelbstständige mit soliden Rücklagen, die kurze Ausfälle selbst tragen können
28 TageSelbstständige mit stabiler Liquidität (z. B. mehrere Nettomonatsgehälter Rücklage)
42–43 TageAngestellte GKV/PKV zur Anschlussabsicherung nach Entgeltfortzahlung, oder Selbstständige mit sehr großer Rücklage

Grundregel: Je länger die Karenzzeit, desto niedriger der Beitrag – weil kurze, häufige Krankschreibungen (Erkältung, Grippe) aus der Deckung herausfallen und nur längere, seltenere Ausfälle abgesichert werden. Angestellte mit PKV wählen die Karenzzeit meist passend zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung ihres Arbeitgebers (also 42 oder 43 Tage), während Selbstständige und Freiberufler die Karenzzeit an ihre tatsächliche Liquiditätsreserve koppeln sollten – die Verbraucherberatung empfiehlt hier ausdrücklich, die Karenzzeit so zu wählen, dass die karenzfreie Zeit aus eigenen Rücklagen überbrückt werden kann (siehe dazu allgemein den Beitrag zum Notgroschen).

Der Tagessatz und das Überversicherungsverbot

Der Tagessatz kann grundsätzlich frei vereinbart werden – bis zu einer wichtigen Grenze: Krankentagegeld darf zusammen mit gesetzlichem Krankengeld oder Übergangsgeld das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate nicht übersteigen (Überversicherungsverbot). Der Versicherer prüft bei Antragstellung entsprechend die Einkommensnachweise (bei Selbstständigen meist der letzte Einkommensteuerbescheid bzw. die betriebswirtschaftliche Auswertung) und begrenzt den versicherbaren Tagessatz darauf.

Praktisch bedeutet das:

  • Angestellte sichern meist die Differenz zwischen Nettogehalt und dem zu erwartenden Krankengeld ab (Krankentagegeld „zur Aufstockung").
  • Selbstständige und Freiberufler ohne Krankengeldanspruch können dagegen bis zu 100 % ihres Nettoeinkommens über die Krankentagegeldversicherung abdecken, da keine andere Ersatzleistung gegenzurechnen ist.

Wichtig: Weil sich das Einkommen von Selbstständigen von Jahr zu Jahr ändert, sollte der Tagessatz regelmäßig überprüft und angepasst werden – sowohl um eine Unterversicherung bei steigendem Einkommen zu vermeiden als auch weil die Versicherer im Leistungsfall die Angemessenheit des Tagessatzes zum aktuellen Einkommen prüfen können.

Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung von Krankentagegeld unterscheidet sich deutlich zwischen Beiträgen und Leistungen – und zwischen gesetzlichem Krankengeld und privater Krankentagegeldversicherung. Wichtig vorab: Dieser Abschnitt beschreibt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Beiträge

Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Umfang der sogenannten Basisabsicherung (also der Leistungen auf Sozialhilfeniveau) sind als Sonderausgaben grundsätzlich unbegrenzt abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, „Bürgerentlastungsgesetz"). Krankentagegeld gehört jedoch nicht zur Basisabsicherung, sondern zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge dazu können zwar grundsätzlich als „sonstige Vorsorgeaufwendungen" nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geltend gemacht werden – allerdings nur innerhalb eines gemeinsamen Höchstbetrags von derzeit 1.900 Euro pro Jahr für Angestellte bzw. 2.800 Euro für Selbstständige (die keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhalten). Da dieser Höchstbetrag bei den meisten Versicherten bereits durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig ausgeschöpft ist, wirkt sich der Krankentagegeld-Beitrag in der Praxis häufig nicht zusätzlich steuermindernd aus. Wer prüfen möchte, wie der eigene Sonderausgaben-Höchstbetrag ausgeschöpft ist, findet die Systematik im Beitrag Sonderausgaben in der Steuererklärung.

Leistungen

Bei den Leistungen ist die Unterscheidung entscheidend:

  • Gesetzliches Krankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht zwar nicht direkt die Steuerlast, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt – der effektive Steuersatz auf das restliche Einkommen des Jahres kann dadurch steigen.
  • Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung sind steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG – und zwar ohne Progressionsvorbehalt. Das gilt für Angestellte ebenso wie für Selbstständige und Freiberufler, da die Zahlung als Versicherungsleistung zum Ausgleich eines Vermögensschadens gilt und nicht als originäres Arbeits- oder Betriebseinkommen.

Dieser Unterschied ist bei der Steuerplanung relevant: Wer im selben Jahr sowohl reguläres Einkommen als auch Krankengeld bezieht, sollte den Progressionseffekt einkalkulieren – bei privatem Krankentagegeld entfällt dieser Effekt vollständig.

Illustratives Beispiel: Ein angestellter Steuerpflichtiger bezieht im Jahr 10 Monate lang reguläres Gehalt und zwei Monate gesetzliches Krankengeld nach einer Operation. Das Krankengeld selbst bleibt einkommensteuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen des Jahres angewendet wird – die tatsächliche Steuerlast auf das Gehalt kann dadurch minimal steigen, meist im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich, abhängig vom individuellen Grenzsteuersatz. Hätte dieselbe Person stattdessen zwei Monate lang Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung bezogen, bliebe der Steuersatz auf das übrige Einkommen unverändert, da weder Steuerpflicht noch Progressionsvorbehalt greifen. Diese Zahlen sind vereinfacht und ersetzen keine individuelle Steuerberechnung.

Abgrenzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) werden oft verwechselt, sichern aber unterschiedliche Risiken ab:

  • Krankentagegeld federt einen vorübergehenden Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit ab – die Erwartung ist, dass die versicherte Person nach der Erkrankung wieder arbeitsfähig wird. Die Leistung ist zeitlich meist nicht unbegrenzt und endet spätestens, wenn keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt oder der Vertrag endet.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung greift dagegen bei dauerhaftem Verlust der Fähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben (in der Regel prognostiziert für mindestens sechs Monate), und zahlt eine monatliche Rente bis zum vereinbarten Endalter.

In der Praxis ergänzen sich beide Absicherungen: Krankentagegeld überbrückt die kurz- bis mittelfristige Akutphase, die BU-Rente greift, wenn erkennbar wird, dass eine Rückkehr in den Beruf dauerhaft nicht möglich ist. Eine ausführliche Einordnung von Berufsunfähigkeit, Karenzzeiten und Leistungsprüfung liefert der Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung erklärt.

Krankentagegeld vs. Krankenhaustagegeld – nicht verwechseln

Zwei ähnlich klingende Produkte werden in der Beratungspraxis häufig durcheinandergebracht:

  • Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit – unabhängig davon, ob die Behandlung ambulant zu Hause oder stationär im Krankenhaus erfolgt. Es ist an das Einkommen gekoppelt (Überversicherungsverbot) und primär für Erwerbstätige relevant.
  • Krankenhaustagegeld ist eine pauschale Zusatzleistung für jeden Tag eines stationären Krankenhausaufenthalts, unabhängig vom Einkommen und unabhängig davon, ob überhaupt ein Verdienstausfall entsteht. Es kann frei verwendet werden (z. B. für Zuzahlungen, Komfortleistungen oder als Ausgleich für Angehörige) und ist auch für Kinder, Rentner oder Nichterwerbstätige sinnvoll.

Beide Bausteine lassen sich kombinieren, decken aber unterschiedliche Risiken ab und sollten bei einem Vergleich nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Betriebliche Krankentagegeldversicherung als Arbeitgeberleistung

Manche Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten eine betriebliche Krankentagegeldversicherung als Gruppenversicherung an – meist zur Aufstockung des gesetzlichen Krankengeldes für besser verdienende Angestellte oder als freiwilliger Zusatzbaustein neben einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV). Gruppentarife können günstiger und mit vereinfachter Gesundheitsprüfung verbunden sein, sind aber in der Regel an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gekoppelt: Bei einem Arbeitgeberwechsel oder dem Ausscheiden aus dem Unternehmen endet der Schutz meist automatisch, sofern keine Fortführungsoption vereinbart wurde. Wer eine solche Leistung hat, sollte prüfen, ob sie im Fall eines Jobwechsels nahtlos durch eine private Anschlusslösung ersetzt werden muss.

Checkliste: Worauf beim Abschluss zu achten ist

  • Karenzzeit an die eigene Liquiditätsreserve koppeln, nicht an den niedrigsten verfügbaren Beitrag.
  • Tagessatz realistisch am tatsächlichen Nettoeinkommen ausrichten und das Überversicherungsverbot einkalkulieren.
  • Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten – auch scheinbar unwichtige Vorerkrankungen angeben.
  • Wartezeiten und deren Ausnahmen (Unfall) im Vertrag genau prüfen.
  • Kündigungsrechte des Versicherers in den ersten drei Jahren sowie eigene Sonderkündigungsrechte bei Beitragserhöhung kennen.
  • Bindungsfristen bei GKV-Wahlerklärung/-Wahltarif (in der Regel drei Jahre) vorab einplanen.
  • Regelmäßige Überprüfung von Tagessatz und Karenzzeit bei Einkommensänderungen, Jobwechsel, Elternzeit oder Renteneintritt.
  • Abgrenzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung mitdenken – Krankentagegeld ersetzt keine BU-Absicherung für dauerhafte Erwerbsminderung.

Rechenbeispiel: Freiberufliche Grafikdesignerin (illustrativ)

Die folgenden Zahlen sind ein konstruiertes, vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung der Mechanik – keine Tarifempfehlung und keine reale Fallberechnung.

Ausgangslage: Frau M. ist 34 Jahre alt, freiberufliche Grafikdesignerin und freiwillig in der GKV versichert. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen liegt bei 3.200 Euro, also rund 105 Euro pro Tag. Sie hat auf die Wahlerklärung für gesetzliches Krankengeld verzichtet und zahlt den ermäßigten Beitragssatz. Ihre Liquiditätsreserve entspricht etwa zwei Nettomonatseinkommen (rund 6.400 Euro).

Entscheidung: Frau M. wählt eine Karenzzeit von 21 Tagen – ihre Rücklage reicht rechnerisch aus, um rund 60 Tage ohne Einnahmen zu überbrücken, sie möchte aber nicht die gesamte Reserve für kurze Ausfälle aufbrauchen. Als Tagessatz versichert sie 90 Euro pro Kalendertag (rund 86 % ihres Nettoeinkommens; sie lässt eine Marge für steigende Kosten und mögliche künftige Einkommenssteigerungen, die sie regelmäßig nachjustieren will).

GrößeWert (Beispiel)
Monatliches Nettoeinkommen3.200 €
Tägliches Nettoeinkommen (ca.)105 €
Gewählte Karenzzeit21 Tage
Vereinbarter Tagessatz90 €
Angenommene Arbeitsunfähigkeit60 Tage
Leistungszeitraum (60 − 21 Tage)39 Tage
Auszahlung aus der Krankentagegeldversicherung39 × 90 € = 3.510 €
Selbst zu tragender Zeitraum (Karenzzeit)21 Tage aus eigener Rücklage

Ergebnis: Für die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit greift keine Leistung – diese Zeit überbrückt Frau M. mit ihrer Liquiditätsreserve. Ab dem 22. Tag zahlt die Versicherung 90 Euro pro Tag; bei einer insgesamt 60-tägigen Arbeitsunfähigkeit ergibt das eine Auszahlung von 3.510 Euro, steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt. Hätte Frau M. stattdessen die Wahlerklärung für gesetzliches Krankengeld abgegeben, hätte sie erst ab dem 43. Tag Krankengeld erhalten – bei einer 60-tägigen Arbeitsunfähigkeit also nur für 18 Tage, und in geringerer Höhe (70 % ihres beitragspflichtigen Einkommens statt bis zu 90 % des tatsächlichen Nettoeinkommens).

Zweites Beispiel zum Vergleich: Angestellter mit PKV (illustrativ)

Herr K. ist 41 Jahre alt, angestellter Ingenieur und privat krankenversichert. Sein Nettogehalt liegt bei 4.100 Euro im Monat (rund 135 Euro pro Tag). Sein Arbeitgeber zahlt im Krankheitsfall sechs Wochen lang das volle Gehalt weiter. Da die PKV kein automatisches Krankengeld kennt, hat Herr K. eine private Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und einem Tagessatz von 130 Euro abgeschlossen – passend zum Ende der Entgeltfortzahlung.

Fällt Herr K. für 90 Tage am Stück aus, zahlt sein Arbeitgeber für die ersten 42 Tage das volle Gehalt weiter; die Krankentagegeldversicherung springt ab Tag 43 ein und zahlt für die restlichen 48 Tage 130 Euro täglich – insgesamt 6.240 Euro, ebenfalls steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt. Ohne diese Versicherung stünde Herr K. ab Tag 43 vollständig ohne Einkommen da, da die PKV keinerlei Ersatzleistung vorsieht.

Risiken und häufige Fehler

  • Zu kurze Karenzzeit ohne echten Bedarf gewählt. Eine sehr kurze Karenzzeit (z. B. 7 Tage) erhöht den Beitrag spürbar, obwohl kurze Ausfälle oft aus eigener Liquidität tragbar wären. Die Karenzzeit sollte zur tatsächlichen Rücklage passen, nicht zum Wunsch nach maximaler Absicherung um jeden Preis.
  • Zu lange Karenzzeit ohne ausreichende Rücklage. Umgekehrt gefährlich: eine lange Karenzzeit wählen, um Beitrag zu sparen, ohne über die nötige Liquidität zu verfügen, um die karenzfreie Zeit zu überbrücken.
  • Wartezeiten unterschätzt. Private Krankentagegeldversicherungen sehen in der Regel eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten vor, für bestimmte Leistungsanlässe teils eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Wer in dieser Zeit arbeitsunfähig wird, erhält trotz laufendem Vertrag keine Leistung. Bei Unfällen entfällt die Wartezeit regelmäßig vollständig.
  • Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen unterschätzt. Beim Abschluss müssen Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet werden; unrichtige Angaben gefährden im Leistungsfall den Versicherungsschutz. Bestimmte Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen für einzelne Krankheitsbilder oder zur Ablehnung führen. Tarife ganz ohne Gesundheitsprüfung existieren, sind aber meist teurer oder enger begrenzt.
  • Beitragsentwicklung und Kündigungsschutz nicht bedacht. Der Versicherer kann eine Krankentagegeldversicherung, die keinen gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsschutz ersetzt, in den ersten drei Versicherungsjahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres ordentlich kündigen (§ 206 VVG); danach ist die ordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen, solange der Vertrag ganz oder teilweise den Sozialversicherungsschutz ersetzt. Erhöht der Versicherer die Beiträge im Rahmen der vertraglichen Anpassungsklausel, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
  • Bindungsfristen beim GKV-Wahltarif übersehen. Wer sich für die Wahlerklärung oder einen Wahltarif nach § 53 SGB V entscheidet, ist in der Regel drei Jahre gebunden – ein kurzfristiges Zurückrudern ist nicht ohne Weiteres möglich.
  • Tagessatz nicht an steigendes Einkommen angepasst. Wächst das Einkommen, ohne dass der Tagessatz mitwächst, entsteht eine Unterversicherung im Ernstfall. Umgekehrt sollte bei sinkendem Einkommen geprüft werden, ob ein überhöhter Tagessatz überhaupt noch im Rahmen des Überversicherungsverbots zulässig ist.
  • Absicherung bis zum Renteneintritt nicht bedacht. Die Versicherungsfähigkeit für Krankentagegeld endet regelmäßig mit dem Bezug einer Altersrente – wer über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig bleiben will, sollte das bei Vertragsschluss und bei künftigen Anpassungen berücksichtigen.
  • Verwechslung mit Berufsunfähigkeit. Wer eine dauerhafte Erwerbsminderung befürchtet (z. B. wegen chronischer Erkrankung), ist mit einer reinen Krankentagegeldversicherung nicht ausreichend abgesichert – dafür ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung das passendere Instrument.
  • Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld verwechselt. Wer beim Vergleich verschiedener Angebote nicht genau hinschaut, vergleicht mitunter ein einkommensabhängiges Krankentagegeld mit einem pauschalen Krankenhaustagegeld – beide Produkte sind nicht austauschbar (siehe dazu den eigenen Abschnitt oben).
  • Absicherung nach Jobwechsel nicht angepasst. Wer eine betriebliche oder an ein bestimmtes Einkommen gekoppelte Krankentagegeldversicherung hatte und den Job oder die Erwerbsform wechselt (z. B. von Anstellung in Selbstständigkeit), riskiert eine Lücke, wenn der bestehende Vertrag nicht rechtzeitig überprüft und angepasst wird.

Fazit

Krankentagegeld schließt eine reale Lücke im deutschen Sozial- und Versicherungssystem: Gesetzliches Krankengeld deckt Angestellte erst ab der siebten Woche und auch dann nur zu 70–90 % des Einkommens ab; hauptberuflich Selbstständige in der GKV müssen sich den Anspruch aktiv per Wahlerklärung sichern, und privat Krankenversicherte haben ohne separaten Vertrag überhaupt keine Absicherung. Eine private Krankentagegeldversicherung kann diese Lücken passgenau schließen – vorausgesetzt, Karenzzeit und Tagessatz werden realistisch an Liquiditätsreserve und tatsächliches Einkommen angepasst und regelmäßig überprüft. Steuerlich ist vor allem die Leistungsseite interessant, da private Krankentagegeldzahlungen steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt bleiben, während die Beiträge in der Praxis oft keinen zusätzlichen Steuereffekt haben. Wer die Entscheidung trifft, sollte Wartezeiten, Gesundheitsprüfung, Kündigungsrechte des Versicherers in den ersten drei Jahren und die Abgrenzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Blick behalten – und im Zweifel unabhängige Beratung hinzuziehen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem Krankengeld und privater Krankentagegeldversicherung?

Gesetzliches Krankengeld ist eine Pflichtleistung der GKV nach §§ 44 ff. SGB V, die automatisch aus der Mitgliedschaft entsteht (bei hauptberuflich Selbstständigen nur mit Wahlerklärung) und 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts, für höchstens 78 Wochen je Krankheit zahlt. Die private Krankentagegeldversicherung ist dagegen ein freiwilliger Vertrag nach § 192 Abs. 5 VVG mit frei vereinbarter Karenzzeit, frei vereinbartem Tagessatz und eigener Gesundheitsprüfung – sie kann den Verdienstausfall bis zu 100 % des Nettoeinkommens abdecken, sofern kein Krankengeld gegengerechnet werden muss.

Brauche ich als Angestellter mit gesetzlicher Krankenversicherung überhaupt eine private Krankentagegeldversicherung?

Angestellte GKV-Versicherte sind über sechs Wochen Entgeltfortzahlung und anschließendes Krankengeld grundsätzlich abgesichert. Eine private Krankentagegeldversicherung kann trotzdem sinnvoll sein, um die Lücke zwischen letztem Nettogehalt und der 90-%-Krankengeldgrenze zu schließen – vor allem bei hohem Einkommen (Krankengeld ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt) oder hohen fixen Verpflichtungen wie einem Immobilienkredit.

Wie hoch darf der Tagessatz einer privaten Krankentagegeldversicherung sein?

Der Tagessatz darf zusammen mit gesetzlichem Krankengeld oder Übergangsgeld das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate nicht übersteigen (Überversicherungsverbot). Selbstständige ohne Krankengeldanspruch können deshalb bis zu 100 % ihres Nettoeinkommens versichern, während Angestellte meist nur die Differenz zum erwarteten Krankengeld absichern.

Welche Karenzzeit sollte ich wählen?

Die Karenzzeit sollte so gewählt werden, dass die karenzfreie Zeit aus eigenen Liquiditätsreserven überbrückt werden kann. Wer keine oder nur geringe Rücklagen hat, sollte eine kurze Karenzzeit (z. B. 7 oder 14 Tage) wählen, auch wenn das den Beitrag erhöht. Wer über eine solide Rücklage von mehreren Nettomonatseinkommen verfügt, kann mit einer längeren Karenzzeit (28 Tage oder mehr) spürbar Beitrag sparen. Angestellte mit PKV orientieren sich meist an der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ihres Arbeitgebers.

Sind Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung steuerfrei?

Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei und unterliegen – anders als gesetzliches Krankengeld – auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Gesetzliches Krankengeld ist zwar ebenfalls steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres.

Kann ich die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich zählen die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und können im Rahmen des gemeinsamen Sonderausgaben-Höchstbetrags (aktuell 1.900 Euro für Angestellte bzw. 2.800 Euro für Selbstständige ohne Arbeitgeberzuschuss) geltend gemacht werden. Da dieser Höchstbetrag bei den meisten Versicherten bereits durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist, bringt der zusätzliche Beitrag zur Krankentagegeldversicherung in der Praxis häufig keinen zusätzlichen Steuervorteil.

Was passiert, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht?

Erhöht der Versicherer die Beiträge im Rahmen der vertraglichen Anpassungsklausel oder mindert er die Leistungen, steht dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu. In den ersten drei Versicherungsjahren kann umgekehrt auch der Versicherer selbst eine Krankentagegeldversicherung, die keinen gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsschutz ersetzt, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen (§ 206 VVG); danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen, solange der Vertrag Sozialversicherungsschutz ersetzt.

Brauche ich zusätzlich zur Krankentagegeldversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ja, in der Regel ergänzen sich beide Absicherungen. Krankentagegeld deckt den vorübergehenden Verdienstausfall während einer Arbeitsunfähigkeit ab, aus der eine Rückkehr in den Beruf erwartet wird. Berufsunfähigkeitsversicherung greift dagegen bei dauerhaftem Verlust der Fähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, und zahlt eine Rente bis zum vereinbarten Endalter. Wer nur eine Krankentagegeldversicherung hat, ist bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht ausreichend abgesichert.

Was ist die Wahlerklärung nach § 44 SGB V und wer braucht sie?

Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Über eine Wahlerklärung gegenüber ihrer Krankenkasse können sie diesen Anspruch aktivieren und zahlen dafür den allgemeinen statt den ermäßigten Beitragssatz; das Krankengeld setzt dann frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein. Wer den Anspruch früher haben möchte, kann zusätzlich einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V wählen. Beide Entscheidungen binden in der Regel drei Jahre.

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