Ratgeber
Rentensplitting unter Ehegatten: Wie das freiwillige Teilen der Rentenpunkte funktioniert
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 21 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Rentensplitting nach §120a SGB VI lässt Ehepaare ihre während der Ehe erworbenen Rentenpunkte freiwillig hälftig teilen – während beide noch leben und verheiratet sind. Voraussetzungen, Ablauf, Vor- und Nachteile im Vergleich zur Witwenrente und ein durchgerechnetes Beispiel.
Wer bei „Rentenpunkte teilen unter Ehepartnern" zuerst an die Scheidung denkt, liegt meistens richtig – aber nicht immer. Neben dem bekannten Versorgungsausgleich bei Scheidung gibt es im Sozialgesetzbuch VI noch einen zweiten, deutlich weniger bekannten Mechanismus, der ganz anders funktioniert: das Rentensplitting unter Ehegatten nach § 120a SGB VI. Es setzt – anders als der Versorgungsausgleich – gerade keine Scheidung voraus, sondern ist eine freiwillige Entscheidung, die Ehepaare treffen können, während sie noch verheiratet sind. Und es hat noch einen zweiten Bezugspunkt, mit dem es oft verwechselt wird: die Witwenrente. Beide betreffen die Frage, wie ein Ehepaar mit unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften im Alter oder im Todesfall finanziell füreinander einsteht – doch Rentensplitting ersetzt die Witwenrente nicht automatisch, sondern tritt bewusst an ihre Stelle, wenn sich ein Paar aktiv dafür entscheidet.
Das Thema ist 2026 aus einem konkreten Grund wieder in den Nachrichten: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in zwei Pressemeldungen – „Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente: Rentenansprüche partnerschaftlich teilen" (7. Mai 2026) und „Rentensplitting statt Witwenrente: Vorteile und Nachteile" (11. Juni 2026) – gezielt auf dieses schon seit 2002 bestehende, aber selten genutzte Instrument aufmerksam gemacht. Der Zeitpunkt ist kein Zufall: Parallel diskutiert die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission mögliche Reformen der Hinterbliebenenversorgung, unter anderem ein verpflichtendes Rentensplitting für neue Ehen. Ein solches Gesetz gibt es Stand heute nicht – niemandem wird die Witwenrente entzogen, und es existiert weder ein Gesetzentwurf noch ein Kabinettsbeschluss dazu. Die DRV-Kommunikation richtet sich vielmehr an die bestehende freiwillige Möglichkeit, die Ehepaare schon heute nutzen können.
Dieser Ratgeber konzentriert sich ausschließlich auf dieses freiwillige, bereits geltende Rentensplitting unter noch verheirateten Ehegatten. Er ist bewusst von zwei anderen RenditeRadar-Beiträgen abzugrenzen, die auf den ersten Blick ähnlich klingen, aber rechtlich etwas komplett anderes behandeln:
- Der Versorgungsausgleich bei Scheidung teilt Rentenanwartschaften verpflichtend im Scheidungsfall nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) – unabhängig davon, ob die (Ex-)Partner das wollen. Rentensplitting dagegen ist freiwillig und setzt eine bestehende, nicht geschiedene Ehe voraus.
- Die Witwenrente und Hinterbliebenenrente entsteht erst nach dem Tod eines Ehepartners und wird aus dessen Rentenanwartschaft abgeleitet. Rentensplitting dagegen findet noch zu Lebzeiten beider Partner statt und erzeugt für jeden von ihnen eine eigenständige, unabhängige Rente – die den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus genau dieser Ehe im Gegenzug entfallen lässt.
Hinweis: RenditeRadar bietet keine Renten- oder Rechtsberatung. Dieser Beitrag ordnet die gesetzliche Systematik des Rentensplittings nach § 120a SGB VI allgemein ein und ersetzt keine individuelle Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung oder eine Rentenberatungsstelle. Alle Euro-Beträge in diesem Beitrag – insbesondere im Rechenbeispiel – sind vereinfachte, illustrative Näherungswerte und keine verbindliche Berechnung für einen Einzelfall.
Was ist Rentensplitting unter Ehegatten überhaupt?
Rentensplitting unter Ehegatten ist seit dem 1. Januar 2002 in § 120a SGB VI geregelt. Der Grundgedanke: Ehepartner können gemeinsam bestimmen, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als gemeinsame Lebensleistung betrachtet und hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werden – unabhängig davon, wer während der Ehe wie viel eingezahlt hat. Das Verfahren ist an den Versorgungsausgleich bei Scheidung angelehnt, findet aber – anders als dieser – zwischen verheirateten oder verwitweten Ehegatten statt und betrifft ausschließlich Anwartschaften innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht die betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen, Riester- oder Rürup-Verträge oder die Beamtenversorgung).
Technisch läuft das so ab: Für den Zeitraum der Ehe – die sogenannte Splittingzeit – werden die von beiden Ehepartnern erworbenen Entgeltpunkte jeweils zusammengerechnet. Der Ehepartner mit der niedrigeren Punktesumme erhält dann die Hälfte der Differenz zu den Entgeltpunkten des anderen übertragen. Am Ende stehen beide Partner mit exakt gleich vielen Entgeltpunkten aus der Ehezeit da – unabhängig davon, wer während der Ehe erwerbstätig war, in Teilzeit gearbeitet oder wegen Kindererziehung pausiert hat. Diese Entgeltpunkte fließen dann als eigenständiger Rentenanspruch in das jeweilige persönliche Versicherungskonto beider Partner ein. Wichtig: Berechnet wird getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung (Einzelsplitting) – für die meisten Ehepaare ohne Bergbau-Bezug spielt das aber keine Rolle.
Das Ergebnis unterscheidet sich fundamental von der Witwenrente: Während die Witwenrente eine abgeleitete Leistung ist, die vom Tod des Partners abhängt und im Zweifel wieder wegfallen kann (etwa bei Wiederheirat), entsteht durch das Rentensplitting eine komplett eigenständige, individuelle Rente für jeden Ehepartner – vergleichbar mit einer selbst erarbeiteten Rente aus eigener Beschäftigung. Diese Eigenständigkeit ist der zentrale Unterschied, der in den beiden DRV-Pressemitteilungen von 2026 im Vordergrund steht.
Rentensplitting, Witwenrente und Versorgungsausgleich im direkten Vergleich
Weil alle drei Mechanismen mit „Rentenpunkte teilen zwischen Ehepartnern" zu tun haben, werden sie in der Alltagssprache häufig durcheinandergebracht. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede gegenüber:
| Rentensplitting (§120a SGB VI) | Witwenrente/Hinterbliebenenrente (§46 SGB VI) | Versorgungsausgleich bei Scheidung (VersAusglG) | |
|---|---|---|---|
| Voraussetzung | Bestehende, nicht geschiedene Ehe | Tod eines Ehepartners | Scheidung |
| Freiwillig oder verpflichtend? | Freiwillig, gemeinsame Erklärung nötig | Automatischer Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen | Grundsätzlich verpflichtend (Amtsverfahren im Scheidungsprozess) |
| Wer bekommt was? | Beide Partner erhalten je die Hälfte der gemeinsamen Ehezeit-Entgeltpunkte | Überlebender Partner erhält 25 % oder 55 %/60 % der Rente des Verstorbenen | Beide (Ex-)Partner erhalten je die Hälfte des Ehezeit-Zuwachses des anderen |
| Betrifft welche Anwartschaften | Nur gesetzliche Rentenversicherung | Rentenanwartschaft des verstorbenen Partners | Grundsätzlich alle Alters- und Invaliditätsvorsorgesysteme (auch bAV, Riester, Beamtenversorgung) |
| Einkommensanrechnung? | Nein | Ja, ab dem 4. Monat nach dem Sterbemonat (§ 97 SGB VI) | Nein |
| Auswirkung von Wiederheirat | Keine – eigenständiger Anspruch bleibt bestehen | Anspruch entfällt in der Regel | Nicht relevant (Ausgleich ist bereits vollzogen) |
| Widerrufbar? | Nein, nach wirksamer Erklärung endgültig | Entfällt automatisch bei Wegfall der Voraussetzungen | Nein, durch Gerichtsbeschluss vollzogen |
Der entscheidende Merksatz: Versorgungsausgleich = Scheidung, verpflichtend. Witwenrente = Tod, automatisch (sofern Voraussetzungen erfüllt), abgeleitet. Rentensplitting = bestehende Ehe, freiwillig, führt zu zwei eigenständigen Renten. Wer sich näher mit dem Versorgungsausgleich beschäftigen möchte, findet dazu einen ausführlichen Beitrag im RenditeRadar-Ratgeber zum Thema Scheidung und Rentenansprüche; alle Details zur Witwenrente – inklusive Sterbevierteljahr, Einkommensanrechnung und Freibeträgen 2026 – stehen im Ratgeber Witwenrente und Hinterbliebenenrente 2026.
Voraussetzungen: Wer kann Rentensplitting überhaupt nutzen?
Damit Ehepartner das Rentensplitting nach § 120a SGB VI in Anspruch nehmen können, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe dabei gesetzlich gleichgestellt.
1. Die Ehe muss unter die richtige Stichtagsregelung fallen
Rentensplitting steht nur Paaren offen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Ehe wurde nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen, oder
- die Ehe bestand bereits am 31. Dezember 2001, und beide Ehepartner sind nach dem 1. Januar 1962 geboren.
Diese Stichtagsregelung folgt derselben Logik wie die Reform der Hinterbliebenenversorgung zum 1. Januar 2002: Sie greift für alle Ehen, die von Anfang an unter das „neue" Recht fallen, sowie für ältere Ehen, bei denen beide Partner zu den jüngeren, von der Reform ohnehin betroffenen Jahrgängen gehören. Wer vor 2002 geheiratet hat und bei dem mindestens einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, fällt nicht unter das Rentensplitting – hier bleibt es beim klassischen System aus Witwenrente und gegebenenfalls Versorgungsausgleich im Scheidungsfall.
2. Beide Ehepartner brauchen eine eigene Wartezeit von 25 Jahren
Eine in der Berichterstattung oft übersehene, aber zentrale Voraussetzung: Beide Ehepartner müssen bis zum Ende der Splittingzeit jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben – dazu zählen Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese 25-jährige Wartezeit ist deutlich länger als die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, die etwa für die Regelaltersrente oder die Witwenrente reicht. Sie ist der Grund, warum Rentensplitting in der Praxis eher etwas für Paare mit einer längeren, überwiegend in Deutschland verlaufenen Erwerbsbiografie beider Partner ist – und warum es ausscheidet, wenn ein Partner etwa wegen durchgehender Selbstständigkeit ohne freiwillige Beiträge, langer Auslandstätigkeit außerhalb des Sozialversicherungsabkommens oder aus anderen Gründen nur wenige rentenrechtliche Zeiten aufweist.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist: In diesem Fall muss nur der überlebende Partner die 25-jährige Wartezeit erfüllen.
3. Der richtige Zeitpunkt: beide Erwerbsleben müssen im Wesentlichen abgeschlossen sein
Rentensplitting ist keine Entscheidung, die junge Ehepaare „nebenbei" während des Berufslebens treffen können. Die gemeinsame Erklärung kann erst abgegeben werden, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Beide Partner haben die Regelaltersgrenze erreicht und damit Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters, oder
- ein Partner erreicht die Regelaltersgrenze und beantragt seine Vollrente wegen Alters, während der andere Partner die Regelaltersgrenze bereits zuvor erreicht hat, oder
- ein Ehepartner ist verstorben – dann kann der überlebende Partner das Rentensplitting auch schon vor Erreichen der eigenen Regelaltersgrenze beantragen.
Diese drei Fallgruppen zeigen: Rentensplitting ist in aller Regel eine Entscheidung am Übergang in den Ruhestand oder im Todesfall – nicht während des laufenden Erwerbslebens. Die Splittingzeit selbst beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat, in dem einer dieser Ansprüche entsteht.
Ablauf und Antrag: Wie die gemeinsame Erklärung funktioniert
Anders als beim Versorgungsausgleich, der im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch vom Familiengericht durchgeführt wird, ist Rentensplitting ein reines Verwaltungsverfahren ohne Gerichtsbeteiligung.
1. Gemeinsame schriftliche Erklärung. Beide Ehepartner geben gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger eine gemeinsame, schriftliche Erklärung ab, dass sie das Rentensplitting durchführen möchten. Ist ein Partner bereits verstorben, kann der überlebende Partner die Erklärung allein abgeben. 2. Frühester Zeitpunkt: sechs Monate vorher. Die Erklärung kann frühestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Eintritt der Voraussetzungen (siehe oben) eingereicht werden – also typischerweise kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze des jüngeren Partners. 3. Berechnung durch die Rentenversicherung. Der Rentenversicherungsträger ermittelt daraufhin für die gesamte Splittingzeit die jeweils erworbenen Entgeltpunkte beider Partner, berechnet die Differenz und überträgt die Hälfte davon vom Partner mit der höheren auf den Partner mit der niedrigeren Punktesumme. 4. Umsetzung im Versicherungskonto. Die übertragenen beziehungsweise abgegebenen Entgeltpunkte werden in den jeweiligen Versicherungskonten dauerhaft verbucht und fließen in die künftige eigene Rente ein.
Die Entscheidung ist endgültig
Der wichtigste Punkt für die eigene Abwägung: Einmal wirksam abgegeben, ist die Erklärung zum Rentensplitting nicht widerrufbar. Das gilt auch dann, wenn sich die Lebensumstände später ändern – etwa wenn ein Partner stirbt und der überlebende Partner im Nachhinein doch lieber die Witwen- oder Witwerrente gehabt hätte. Nach einer wirksamen Splitting-Erklärung entfällt der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente aus dieser Ehe dauerhaft und rückwirkend nicht wiederherstellbar. Diese Endgültigkeit ist einer der Gründe, warum die Deutsche Rentenversicherung in ihren Pressemitteilungen von 2026 ausdrücklich zu einer kostenlosen, persönlichen Beratung vor der Entscheidung rät – ein Rat, dem sich RenditeRadar an dieser Stelle ausdrücklich anschließt.
Wie wird die gesplittete Rente versteuert und verbeitragt?
Ein Punkt, der in den öffentlichen Diskussionen um Rentensplitting selten vorkommt, aber für die eigene Planung relevant ist: Die durch das Rentensplitting entstandene Rente ist rechtlich eine ganz normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – kein Sonderfall. Das hat zwei praktische Konsequenzen:
- Besteuerung. Die gesplittete Rente unterliegt wie jede andere gesetzliche Rente dem individuellen Besteuerungsanteil und wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wie genau sich Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag zusammensetzen, erklärt der RenditeRadar-Beitrag Rente versteuern: Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und die Doppelbesteuerungs-Debatte.
- Kranken- und Pflegeversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt auf die gesplittete Rente – wie auf jede andere gesetzliche Altersrente – die üblichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR). Ein Vorteil gegenüber der Witwenrente besteht hier nicht automatisch; beide Rentenarten werden grundsätzlich nach denselben Regeln verbeitragt.
Anders als bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nach § 97 SGB VI gibt es bei der gesplitteten Rente aber keine gesonderte Anrechnung sonstigen Einkommens – sie wird unabhängig davon in voller, individuell erworbener Höhe ausgezahlt (vorbehaltlich der allgemeinen Besteuerung). Dieser Unterschied wurde bereits im Abschnitt zu den Vor- und Nachteilen angesprochen und ist einer der zentralen finanziellen Argumente für das Splitting bei Paaren mit zusätzlichem Einkommen.
Sonderfall: eingetragene Lebenspartnerschaften und internationale Erwerbsbiografien
Rentensplitting steht nicht nur Ehepaaren, sondern unter denselben Voraussetzungen auch eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern offen. Bei Paaren mit internationaler Erwerbsbiografie – etwa wenn ein Partner einen Teil seines Erwerbslebens im Ausland verbracht hat – kann die Prüfung der 25-jährigen Wartezeit komplexer werden, da ausländische Versicherungszeiten je nach Sozialversicherungsabkommen nur teilweise oder unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden. In solchen Konstellationen ist eine individuelle Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung besonders wichtig, bevor überhaupt eine Erklärung zum Rentensplitting in Erwägung gezogen wird.
Warum ist das Thema gerade 2026 in aller Munde?
Rentensplitting ist rechtlich kein neues Instrument – es gilt seit über zwei Jahrzehnten. Dass es 2026 dennoch verstärkt öffentlich thematisiert wird, hat einen konkreten Anlass: Die Alterssicherungskommission, die die Bundesregierung eingesetzt hat, um Vorschläge zur Weiterentwicklung der Alterssicherung zu erarbeiten, hat unter anderem die Hinterbliebenenversorgung in den Blick genommen. Diskutiert wird dabei – Stand der öffentlichen Debatte 2026 – auch die Idee eines verpflichtenden Rentensplittings für künftige Ehen, das die klassische Witwenrente perspektivisch ablösen oder ergänzen könnte, verbunden mit der Überlegung, während der Ehe erworbene Rentenansprüche grundsätzlich als gemeinsame Lebensleistung zu behandeln.
Wichtig zur Einordnung: Ein solches verpflichtendes Rentensplitting ist kein geltendes Recht und auch kein vorliegender Gesetzentwurf – es handelt sich um einen Diskussionsvorschlag im Rahmen der laufenden Reformdebatte um die Hinterbliebenenversorgung. Niemandem wird aktuell die Witwenrente entzogen, und bestehende Ansprüche bleiben unangetastet.
Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Rentenversicherung mit ihren Pressemeldungen vom 7. Mai 2026 („Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente: Rentenansprüche partnerschaftlich teilen") und vom 11. Juni 2026 („Rentensplitting statt Witwenrente: Vorteile und Nachteile") bewusst auf das bereits bestehende freiwillige Rentensplitting hingewiesen – vermutlich auch, um zu zeigen, dass Paare, die eine partnerschaftliche Teilung ihrer Rentenansprüche wünschen, dafür schon heute eine Möglichkeit haben, ohne auf eine mögliche künftige Reform warten zu müssen. Beide Mitteilungen betonen dabei gleichermaßen die Chancen (Unabhängigkeit von der Fortdauer der Ehe, keine Einkommensanrechnung) wie auch die Risiken (Endgültigkeit, im Einzelfall geringere Gesamtsumme als mit klassischer Witwenrente) des freiwilligen Splittings – und empfehlen ausdrücklich eine individuelle Beratung vor der Entscheidung.
Vor- und Nachteile im Vergleich zur Witwenrente
Ob Rentensplitting im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stark von der individuellen Situation ab. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Argumente zusammen, wie sie unter anderem auch in den DRV-Pressemitteilungen von 2026 genannt werden.
Argumente für das Rentensplitting
- Unabhängig von einer künftigen Wiederheirat. Die durch Rentensplitting entstandene eigene Rente bleibt in voller Höhe bestehen, auch wenn der überlebende Partner nach dem Tod des anderen erneut heiratet. Die klassische Witwen- oder Witwerrente entfällt dagegen bei Wiederheirat in der Regel vollständig (gegebenenfalls gegen eine einmalige Rentenabfindung).
- Keine Einkommensanrechnung. Die durch Splitting erworbene eigene Rente wird – anders als die Witwenrente ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat – nicht mit sonstigem eigenem Einkommen verrechnet. Wer neben der Rente noch relevantes Erwerbs- oder Kapitaleinkommen hat, muss hier keine Kürzung fürchten.
- Sichtbarer, planbarer eigener Anspruch schon zu Lebzeiten beider Partner. Anders als die Witwenrente, die erst im Todesfall entsteht und bis dahin eine reine Anwartschaft bleibt, wird die gesplittete Rente bereits umgesetzt, sobald beide Partner die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – meist rund um den eigenen Renteneintritt.
- Ausgleich für Erwerbspausen wird dauerhaft und eigenständig gesichert. Wer während der Ehe wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Teilzeitarbeit weniger eigene Entgeltpunkte aufgebaut hat, profitiert von der hälftigen Teilung – unabhängig davon, wer zuerst stirbt.
- Die Waisenrente der gemeinsamen Kinder bleibt unberührt. Die Waisenrente ist ein eigenständiger Anspruch der Kinder, der sich von der Rente des verstorbenen Elternteils ableitet – sie hängt nicht davon ab, ob die Eltern zu Lebzeiten ein Rentensplitting vereinbart haben.
Argumente gegen das Rentensplitting
- Endgültigkeit. Die Entscheidung ist – wie oben beschrieben – nicht widerrufbar. Wer sich später anders entscheidet, kann nicht zur Witwenrente zurückkehren.
- Setzt bei beiden Partnern 25 Jahre eigene Versicherungszeit voraus. Paare, bei denen ein Partner diese Wartezeit nicht erreicht – etwa nach längerer Selbstständigkeit ohne Rentenversicherung oder überwiegender Erwerbstätigkeit im Ausland –, können Rentensplitting gar nicht nutzen.
- Im Einzelfall niedrigere Gesamtsumme als die klassische Witwenrente. Gerade wenn ein Partner deutlich mehr Entgeltpunkte erworben hat als der andere, kann die hälftig gesplittete Rente für den überlebenden, einkommensschwächeren Partner in der Summe niedriger ausfallen als eigene Rente plus Witwenrente – vor allem dann, wenn dessen eigenes Einkommen ohnehin unterhalb des Freibetrags für die Einkommensanrechnung der Witwenrente liegt und die Witwenrente deshalb ungekürzt gezahlt würde. Das Rechenbeispiel weiter unten zeigt diesen Effekt konkret.
- Der Partner mit den höheren Entgeltpunkten gibt dauerhaft ab. Wer während der Ehe deutlich mehr Rentenansprüche erworben hat, verzichtet mit dem Splitting endgültig auf einen Teil davon – unabhängig davon, wie sich die Ehe und die Lebenserwartung beider Partner künftig entwickeln.
- Kein Splitting nach Sterbevierteljahr-Logik. Während die Witwenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod ungekürzt und ohne Einkommensanrechnung gezahlt wird, um die unmittelbare finanzielle Umstellungsphase abzufedern, entfällt dieser Übergangsschutz komplett, wenn zuvor ein Rentensplitting durchgeführt wurde – es gibt schließlich keine Witwenrente mehr, die im Sterbevierteljahr ungekürzt anlaufen könnte.
Rechenbeispiel: Mit und ohne Rentensplitting im Vergleich
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und stark vereinfacht – es dient ausschließlich der Veranschaulichung des Mechanismus und ersetzt keine individuelle Rentenberechnung. Es blendet unter anderem den Zugangsfaktor, mögliche Abschläge, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Rente aus.
Ausgangslage: Herr und Frau Beispiel heiraten 1998 – also vor dem Stichtag 2002. Beide sind 1965 geboren, also nach dem 1. Januar 1962, sodass das Ehepaar trotz der Heirat vor 2002 grundsätzlich für Rentensplitting infrage kommt. Während der Ehezeit erwirbt Herr Beispiel 46 Entgeltpunkte, Frau Beispiel wegen mehrerer Jahre Teilzeit und Kindererziehung 24 Entgeltpunkte. Vereinfachend nehmen wir an, dass beide vor der Hochzeit noch keine nennenswerten eigenen Rentenanwartschaften aufgebaut hatten – die Ehezeit-Entgeltpunkte entsprechen in diesem Beispiel also näherungsweise der gesamten jeweiligen Rentenanwartschaft. Als aktuellen Rentenwert setzen wir den ab 1. Juli 2026 geltenden Wert von 42,52 Euro an.
Variante A: Kein Rentensplitting, Herr Beispiel verstirbt zuerst
Ohne Rentensplitting behält jeder Partner seine eigenen Entgeltpunkte:
| Entgeltpunkte | Monatliche Rente (× 42,52 €) | |
|---|---|---|
| Herr Beispiel | 46 EP | 1.955,92 € |
| Frau Beispiel | 24 EP | 1.020,48 € |
Verstirbt Herr Beispiel, hat Frau Beispiel – sofern die übrigen Voraussetzungen wie die Mindestehedauer erfüllt sind – Anspruch auf die große Witwenrente in Höhe von 55 % der Rentenanwartschaft ihres verstorbenen Mannes (da die Ehe zwar vor 2002 geschlossen wurde, aber keiner der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, greift kein Vertrauensschutz auf den höheren Satz von 60 %):
- Große Witwenrente: 1.955,92 € × 0,55 ≈ 1.075,76 €
- Eigene Rente von Frau Beispiel: 1.020,48 €
Da Frau Beispiels eigene Rente (1.020,48 €) unterhalb des ab 1. Juli 2026 geltenden Freibetrags für die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente (1.122,53 € ohne Kind) liegt, wird in diesem vereinfachten Beispiel keine Anrechnung fällig – Frau Beispiel erhält beide Beträge ungekürzt:
Gesamtrente Frau Beispiel (Variante A): 1.020,48 € + 1.075,76 € ≈ 2.096,24 € brutto monatlich.
Variante B: Mit Rentensplitting
Hätten Herr und Frau Beispiel sich vor dem Tod von Herrn Beispiel für das Rentensplitting entschieden, wären ihre 46 und 24 Entgeltpunkte hälftig ausgeglichen worden: Die Differenz von 22 Entgeltpunkten wird zur Hälfte (11 EP) von Herrn auf Frau Beispiel übertragen. Beide stehen danach mit je 35 Entgeltpunkten aus der Ehezeit da:
| Entgeltpunkte nach Splitting | Monatliche Rente (× 42,52 €) | |
|---|---|---|
| Herr Beispiel | 35 EP | 1.488,20 € |
| Frau Beispiel | 35 EP | 1.488,20 € |
Verstirbt Herr Beispiel nun, ändert sich an Frau Beispiels eigener, unabhängiger Rente nichts – ein Anspruch auf zusätzliche Witwenrente besteht aber nicht mehr, weil dieser mit der Splitting-Erklärung dauerhaft entfallen ist:
Gesamtrente Frau Beispiel (Variante B): 1.488,20 € brutto monatlich.
Der Vergleich
In diesem konkreten, vereinfachten Beispiel schneidet Frau Beispiel im Todesfall ihres Mannes mit der klassischen Witwenrente (Variante A: ca. 2.096 €) besser ab als mit vorherigem Rentensplitting (Variante B: ca. 1.488 €) – ein Unterschied von rund 608 Euro brutto monatlich. Der Grund: Ihr eigenes Einkommen lag unterhalb des Freibetrags, sodass die Witwenrente ungekürzt hinzukam, während das Splitting diesen zusätzlichen Anspruch von vornherein durch eine höhere, aber alleinstehende eigene Rente ersetzt.
Das Bild kehrt sich jedoch um, sobald man andere Annahmen trifft: Hätte Frau Beispiel selbst ein hohes zusätzliches Einkommen (etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer eigenen betrieblichen Zusatzrente) oberhalb des Freibetrags, würde die Witwenrente in Variante A entsprechend stark gekürzt – während die gesplittete Rente in Variante B davon komplett unberührt bliebe. Ebenso würde sich das Bild ändern, wenn Frau Beispiel nach dem Tod ihres Mannes wieder heiratet: In Variante A entfiele die Witwenrente dann typischerweise vollständig, in Variante B bliebe ihre eigene, gesplittete Rente unangetastet.
Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, warum es keine pauschale Antwort darauf gibt, ob sich Rentensplitting „lohnt" – es kommt entscheidend auf das Verhältnis der beiderseitigen Entgeltpunkte, das eigene sonstige Einkommen und die individuelle Lebensplanung an.
Für wen kann Rentensplitting infrage kommen – und für wen eher nicht?
Aus der gesetzlichen Systematik und den oben beschriebenen Vor- und Nachteilen lassen sich einige grobe Orientierungspunkte ableiten – eine individuelle Prüfung im Einzelfall ersetzen sie nicht:
Rentensplitting kann interessant sein, wenn …
- beide Ehepartner die 25-jährige Wartezeit erfüllen oder absehbar erfüllen werden,
- ein Partner mit relevantem eigenem Einkommen rechnet (Vermietung, Kapitalerträge, eigene Zusatzrenten), das eine spätere Witwenrente durch Einkommensanrechnung ohnehin stark kürzen würde,
- eine erneute Heirat nach dem Tod des Partners für den überlebenden Partner realistisch erscheint und die finanzielle Unabhängigkeit von diesem Ereignis wichtig ist,
- beide Partner unabhängig vom Sterbezeitpunkt eine gleich hohe, planbare eigene Rente haben möchten, statt von einer abgeleiteten Leistung abhängig zu sein,
- ein Partner während der Ehe deutlich weniger eigene Entgeltpunkte aufgebaut hat, etwa wegen Kindererziehung oder Teilzeit, und diese Ungleichheit dauerhaft und unabhängig vom Familienstand ausgeglichen werden soll.
Rentensplitting ist eher nicht die naheliegende Wahl, wenn …
- einer der Partner die 25-jährige Wartezeit nicht erfüllt (dann ist Rentensplitting ohnehin ausgeschlossen),
- der einkommensschwächere Partner kaum eigenes zusätzliches Einkommen hat und deshalb im Todesfall von der ungekürzten großen Witwenrente stärker profitieren würde als von der eigenen, gesplitteten Rente – wie im Rechenbeispiel oben,
- die Ehepartner sich die Flexibilität offenhalten möchten, die Entscheidung je nach tatsächlichem Sterbezeitpunkt und individueller Situation erst im Nachhinein zu treffen (denn die Witwenrente entsteht automatisch, sofern die Voraussetzungen vorliegen, während Rentensplitting eine bewusste, unwiderrufliche Vorab-Entscheidung erfordert),
- Unsicherheit über die langfristige finanzielle Situation beider Partner besteht und die Endgültigkeit der Splitting-Entscheidung als zu großes Risiko empfunden wird.
Angesichts der Tragweite und Unwiderruflichkeit der Entscheidung empfiehlt sich in jedem Fall ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung – die entsprechende Erstberatung ist kostenlos – oder bei einer unabhängigen Rentenberatungsstelle, bevor eine gemeinsame Erklärung zum Rentensplitting abgegeben wird. Wer den eigenen Versicherungsverlauf zunächst selbst nachvollziehen möchte, findet eine Anleitung dazu im RenditeRadar-Ratgeber Rentenauskunft und Renteninformation richtig lesen; wie Entgeltpunkte grundsätzlich in die eigene Rentenhöhe einfließen, erklärt der Ratgeber Gesetzliche Rente verstehen: Rentenpunkte, Rentenformel und die eigene Rentenlücke. Übrigens: Auch Kindererziehungszeiten, wie sie etwa durch die Mütterrente III höher bewertet werden, fließen als Entgeltpunkte in das jeweilige Versicherungskonto ein und würden bei einem späteren Rentensplitting entsprechend mitgeteilt.
Häufige Missverständnisse zum Rentensplitting
„Rentensplitting ist dasselbe wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung." Nein. Der Versorgungsausgleich greift verpflichtend im Scheidungsfall und wird vom Familiengericht durchgeführt. Rentensplitting ist freiwillig, setzt eine bestehende Ehe voraus und wird durch eine gemeinsame Erklärung an die Rentenversicherung umgesetzt – ganz ohne Gericht.
„Wenn ich Rentensplitting mache, bekomme ich zusätzlich noch die Witwenrente." Nein. Rentensplitting tritt an die Stelle der Witwenrente aus dieser Ehe. Mit der wirksamen Erklärung entfällt der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente dauerhaft.
„Rentensplitting kann man einfach wieder rückgängig machen, wenn man es sich anders überlegt." Nein. Die Entscheidung ist nach wirksamer gemeinsamer Erklärung endgültig und nicht widerrufbar.
„Rentensplitting ist inzwischen verpflichtend für alle Ehepaare." Nein. Es handelt sich weiterhin um eine freiwillige Option. Ein verpflichtendes Rentensplitting wird zwar im Rahmen der Reformdebatte um die Hinterbliebenenversorgung diskutiert, ist aber – Stand 2026 – nicht geltendes Recht.
„Rentensplitting lohnt sich für jedes Ehepaar mit ungleichen Rentenanwartschaften." Nicht zwangsläufig. Wie das Rechenbeispiel oben zeigt, kann die klassische Witwenrente im Einzelfall – insbesondere bei geringem eigenem Einkommen des überlebenden Partners – finanziell günstiger ausfallen als das Rentensplitting. Die Antwort hängt stark vom Einzelfall ab.
„Auch Beamtenpensionen kann man über § 120a SGB VI splitten." Nein. Rentensplitting nach § 120a SGB VI betrifft ausschließlich Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Beamtenversorgung gelten eigene Regelungen; mehr dazu im Ratgeber Beamtenpension: Wie die Altersvorsorge für Beamte funktioniert.
Fazit
Rentensplitting unter Ehegatten nach § 120a SGB VI ist ein seit 2002 bestehendes, aber im Alltag wenig bekanntes Instrument, mit dem Ehepaare die während ihrer Ehe erworbenen Rentenpunkte freiwillig hälftig teilen können – und zwar, während beide noch leben und verheiratet sind. Es unterscheidet sich damit grundlegend sowohl vom verpflichtenden Versorgungsausgleich bei Scheidung als auch von der automatisch entstehenden Witwenrente nach dem Tod eines Partners. Die 2026 verstärkte öffentliche Kommunikation der Deutschen Rentenversicherung erklärt sich vor dem Hintergrund der laufenden Reformdebatte um die Hinterbliebenenversorgung – ändert aber nichts an der bestehenden Rechtslage: Rentensplitting bleibt freiwillig, ist an klare Voraussetzungen (Stichtagsregelung, 25-jährige Wartezeit, richtiger Zeitpunkt) gebunden und ist nach einer wirksamen gemeinsamen Erklärung endgültig.
Ob sich Rentensplitting im eigenen Fall lohnt, hängt maßgeblich davon ab, wie ungleich die beiderseitigen Rentenanwartschaften sind, wie hoch das sonstige eigene Einkommen des einkommensschwächeren Partners ausfällt und wie wahrscheinlich eine spätere Wiederheirat eingeschätzt wird. Wegen der Tragweite und Unwiderruflichkeit der Entscheidung sollten Ehepaare vor einer Erklärung unbedingt eine individuelle, kostenlose Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Rentenberatungsstelle in Anspruch nehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentensplitting – offizielle Übersichtsseite zu Voraussetzungen und Ablauf.
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente: Rentenansprüche partnerschaftlich teilen (Pressemeldung vom 7. Mai 2026).
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentensplitting statt Witwenrente: Vorteile und Nachteile (Pressemeldung vom 11. Juni 2026).
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen" (PDF, über die DRV-Publikationsseite abrufbar).
- Gesetzestext: § 120a SGB VI – Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten.
Da sich die Reformdebatte um die Hinterbliebenenversorgung 2026 weiterentwickelt, lohnt sich vor einer Entscheidung stets ein Blick auf die aktuellste Fassung der offiziellen DRV-Informationen sowie eine persönliche Beratung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Rentensplitting und Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich teilt Rentenanwartschaften verpflichtend im Rahmen einer Scheidung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) – das Familiengericht führt ihn automatisch durch. Rentensplitting nach § 120a SGB VI setzt dagegen eine bestehende, nicht geschiedene Ehe voraus, ist freiwillig und wird durch eine gemeinsame Erklärung der Ehepartner an die Rentenversicherung umgesetzt, ganz ohne Gerichtsverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Rentensplitting und Witwenrente?
Die Witwenrente entsteht automatisch nach dem Tod eines Ehepartners und ist eine vom verstorbenen Partner abgeleitete Leistung, die zum Beispiel bei Wiederheirat entfallen kann und ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat der Einkommensanrechnung unterliegt. Rentensplitting wird dagegen schon zu Lebzeiten beider Partner durch eine gemeinsame Erklärung umgesetzt und erzeugt für jeden Partner eine eigenständige, von Wiederheirat und eigenem Einkommen unabhängige Rente – im Gegenzug entfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe dauerhaft.
Wer kann Rentensplitting nach § 120a SGB VI beantragen?
Voraussetzung ist, dass die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde, oder dass die Ehe bereits vorher bestand und beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Zusätzlich müssen beide Ehepartner bis zum Ende der Splittingzeit mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Ausnahme: ist ein Partner bereits verstorben, muss nur der überlebende Partner diese Wartezeit erfüllen). Die gemeinsame Erklärung ist zudem erst möglich, wenn beide Partner die Regelaltersgrenze erreicht haben beziehungsweise Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben, oder wenn ein Partner verstorben ist.
Ist die Entscheidung für Rentensplitting rückgängig zu machen?
Nein. Nach einer wirksam abgegebenen gemeinsamen Erklärung ist das Rentensplitting endgültig und kann nicht widerrufen werden. Insbesondere entfällt danach dauerhaft der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe, auch wenn sich die Lebensumstände später ändern.
Muss ich mich zwischen Rentensplitting und Witwenrente entscheiden, oder kann ich beides bekommen?
Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Wer sich für Rentensplitting entscheidet, verzichtet damit auf den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe. Ohne Rentensplitting bleibt im Todesfall der reguläre, automatisch entstehende Anspruch auf Witwenrente bestehen (sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind).
Ist Rentensplitting ab 2026 verpflichtend?
Nein. Rentensplitting bleibt eine freiwillige Option. Im Rahmen der Reformdebatte um die Hinterbliebenenversorgung wird zwar auch ein verpflichtendes Rentensplitting für künftige Ehen diskutiert, dazu liegt aber Stand 2026 weder ein Gesetzentwurf noch ein Kabinettsbeschluss vor. Bestehende Ansprüche auf Witwenrente werden niemandem entzogen.