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Mütterrente III: Höhe, Auszahlung und der Zeitplan 2027/2028

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Die Mütterrente III hebt Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf 3 Jahre an. Wer profitiert, wie viel das bringt und warum das Geld erst 2028 fließt.

Wer vor 1992 ein Kind bekommen und erzogen hat, bekommt ab 2027 rechtlich – und ab 2028 auch tatsächlich – mehr Rente: Mit der Mütterrente III werden Kindererziehungszeiten für ältere Geburtsjahrgänge auf drei Jahre pro Kind angehoben und damit an die Regelung für jüngere Kinder angeglichen. Für rund zehn Millionen Rentenkonten bedeutet das eine Neuberechnung – und für viele Betroffene vor allem eine Frage: Wann genau kommt das Geld an, und muss ich selbst etwas tun? Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Regelungen ein, erklärt den oft missverstandenen Zeitplan und zeigt an einem durchgerechneten Beispiel, mit wie viel mehr Rente Sie näherungsweise rechnen können.

Hinweis: RenditeRadar bietet keine Rechts- oder Rentenberatung. Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Regelungen allgemein ein und ersetzt keine individuelle Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung oder eine Rentenberatungsstelle. Alle Euro-Beträge in diesem Artikel sind Beispielrechnungen auf Basis des aktuellen Rentenwerts und können sich bis zur tatsächlichen Auszahlung noch ändern.

Was ist die Mütterrente III überhaupt?

Die Mütterrente III ist Teil des sogenannten Rentenpakets 2025 – offiziell das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten". Der Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen, in Kraft treten die Mütterrente-III-Regelungen zum 1. Januar 2027.

Sie ist damit die dritte Stufe einer Reihe von Reformen, mit denen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung besser anerkannt wird:

  • Mütterrente I (seit 2014): ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder – damit galten für sie zwei Jahre statt einem.
  • Mütterrente II (seit 2019): eine weitere halbe Anhebung auf 2,5 Jahre (30 Monate) für vor 1992 geborene Kinder.
  • Mütterrente III (Recht ab 2027, Auszahlung ab 2028): die vollständige Gleichstellung auf drei Jahre (36 Monate) – also genau die Zeitspanne, die für ab 1992 geborene Kinder bereits seit Langem gilt.

Wichtig ist: Die Mütterrente ist keine eigenständige Zusatzrente und kein separates „Konto". Sie wirkt technisch über die Kindererziehungszeiten (KEZ), die als Beitragszeiten in Ihr persönliches Rentenkonto einfließen und dort in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Die Mütterrente III erhöht schlicht die Anzahl der Monate, die für ein vor 1992 geborenes Kind als Kindererziehungszeit anerkannt werden – von 30 auf 36 Monate.

Politischer und historischer Hintergrund

Die Mütterrente III ist kein isoliertes Gesetz, sondern Teil des größeren Rentenpakets 2025, mit dem die Bundesregierung unter anderem das Rentenniveau bis 2031 gesetzlich bei mindestens 48 Prozent absichert. Die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten war dabei ein eigenständiger, politisch lange umkämpfter Baustein: Bereits im Koalitionsvertrag war eine vollständige Angleichung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder an die spätere Regelung vereinbart worden. Strittig war vor allem der Zeitpunkt der Umsetzung – dazu mehr im Abschnitt zum Zeitplan.

Finanziert wird die Mütterrente III – wie schon die Mütterrente I und II – nicht aus Beiträgen der Versichertengemeinschaft, sondern über einen erhöhten Bundeszuschuss aus Steuermitteln an die Rentenversicherung. Das ist deshalb relevant, weil Kindererziehung damit gesellschaftlich – über den Bundeshaushalt – und nicht allein von den aktuell Erwerbstätigen über ihre Rentenbeiträge finanziert wird. Genau diese zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts ab 2028 war einer der Gründe, warum der Start der Auszahlung im Gesetzgebungsverfahren zeitlich nach hinten verschoben wurde.

Warum ausgerechnet der Jahrgang 1992 die Trennlinie bildet, hat historische Gründe: Kindererziehungszeiten wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung erst schrittweise eingeführt – zunächst 1986 mit einem Jahr Anrechnung, dann 1992 mit der Anhebung auf drei Jahre für ab diesem Jahr geborene Kinder. Für davor geborene Kinder blieb es zunächst bei der kürzeren Anrechnung. Mütterrente I, II und nun III sind der schrittweise politische Versuch, diese historisch gewachsene Ungleichbehandlung älterer Geburtsjahrgänge abzubauen.

Wer profitiert: die Zielgruppe im Detail

Kinder, die vor 1992 geboren wurden

Der entscheidende Stichtag ist die Geburt des Kindes vor dem 1. Januar 1992. Für diese „älteren" Kinder galten Kindererziehungszeiten bislang nur mit 30 Monaten (2,5 Entgeltpunkte je Kind), während für ab 1992 geborene Kinder von Anfang an 36 Monate (3 Entgeltpunkte) angerechnet wurden. Diese Ungleichbehandlung – historisch aus der schrittweisen Einführung der Kindererziehungszeiten in den 1980er- und 1990er-Jahren entstanden – wird mit der Mütterrente III aufgehoben.

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, ändert sich durch die Mütterrente III nichts: Sie erhalten schon heute die vollen 36 Monate.

Nicht nur Mütter: Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern

Der Name „Mütterrente" ist historisch gewachsen, mittlerweile aber irreführend eng gefasst. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Elternteile, die die Kindererziehung überwiegend übernommen haben – das können sein:

  • Mütter und Väter (auch getrennt lebende oder geschiedene),
  • gleichgeschlechtliche Elternpaare,
  • Adoptiv- und Pflegeeltern,
  • in bestimmten Konstellationen auch Großeltern oder andere Verwandte, wenn sie die Erziehung nachweislich übernommen haben.

Kindererziehungszeiten können dabei immer nur einem Elternteil zur gleichen Zeit zugeordnet werden. Paare können bei der Deutschen Rentenversicherung erklären, wer die Zeiten zugesprochen bekommen soll; ohne Erklärung gilt in der Regel die Zuordnung zur Mutter. Wurde die Erziehung zwischenzeitlich aufgeteilt – etwa weil ein Elternteil längere Zeit in Elternzeit war und danach der andere –, kann auch eine monatsweise Aufteilung zwischen beiden Elternteilen erfolgen. Diese Zuordnung wirkt sich auch auf die Mütterrente III aus: Die zusätzlichen sechs Monate je Kind werden entsprechend der bestehenden Zuordnung auf dem jeweiligen Versicherungskonto gutgeschrieben – wurde also bislang die Mutter als erziehendes Elternteil geführt, erhöht sich auch durch die Mütterrente III zunächst ihr Konto, nicht das des Vaters, sofern keine abweichende Erklärung vorliegt.

Für die Praxis bedeutet das: Wer die bisherige Zuordnung zwischen den Elternteilen im Nachhinein noch ändern möchte, sollte dies möglichst vor der für 2028 geplanten Neuberechnung klären, da eine spätere Änderung sonst zu einer erneuten Anpassung beider betroffenen Versicherungskonten führen kann.

Die gesetzliche Änderung im Detail: von 30 auf 36 Monate

Entgeltpunkte einfach erklärt

Die gesetzliche Rente berechnet sich – vereinfacht – über Entgeltpunkte (EP). Ein Entgeltpunkt entspricht (grob gesagt) einem Jahr Beitragszahlung auf Höhe des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten. Für die Berechnung der monatlichen Rente werden alle im Versicherungsleben gesammelten Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert – dem Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt aktuell wert ist. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst und lag ab dem 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro (nach der Rentenanpassung 2026 um 4,24 Prozent, zuvor 40,79 Euro).

Kindererziehungszeiten werden pauschal mit einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet – unabhängig davon, ob und wie viel die Mutter oder der Vater in dieser Zeit tatsächlich verdient hat. Das ist der Kern des sozialpolitischen Ausgleichs: Erziehungsarbeit wird wie ein Durchschnittseinkommen behandelt, selbst wenn währenddessen keine oder nur geringe Erwerbstätigkeit stattfand.

Von den Kindererziehungszeiten zu unterscheiden sind die sogenannten Berücksichtigungszeiten: Sie laufen bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes und wirken sich selbst zwar nicht unmittelbar rentensteigernd aus, können aber zum Beispiel Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten für bestimmte Rentenarten) auffüllen oder Lücken im Versicherungsverlauf schließen. Die Mütterrente III betrifft ausschließlich die eigentlichen Kindererziehungszeiten und deren Entgeltpunkte, nicht die Berücksichtigungszeiten.

Wer während der Kindererziehungszeit parallel erwerbstätig war und eigene Beiträge gezahlt hat, verliert dadurch grundsätzlich nichts: Kindererziehungszeit-Entgeltpunkte und eigene Beitrags-Entgeltpunkte aus Erwerbstätigkeit werden addiert – bis zu einer Höchstgrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Für die allermeisten Eltern mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Einkommen während der Kindererziehungsjahre wirkt sich die Anhebung durch die Mütterrente III daher voll aus.

Die Rechnung: 6 zusätzliche Monate = 0,5 Entgeltpunkte

Mit der Mütterrente III steigt die anerkannte Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Monate – ein Plus von 6 Monaten, also einem halben Jahr. Da ein volles Jahr einem Entgeltpunkt entspricht, bedeutet das für jedes betroffene Kind ein Plus von 0,5 Entgeltpunkten.

Bisher (Mütterrente II)Ab 2027 (Mütterrente III)Differenz
Anerkannte Kindererziehungszeit je Kind (vor 1992 geboren)30 Monate36 Monate+6 Monate
Entgeltpunkte je Kind2,5 EP3,0 EP+0,5 EP
Monatliche Rente je Kind (Beispielrechnung, Rentenwert 42,52 €)ca. 106,30 €ca. 127,56 €ca. +21,26 €

Diese rund 21 Euro pro Monat und Kind sind eine Beispielrechnung auf Basis des aktuellen Rentenwerts (Stand Juli 2026). Da die tatsächliche Auszahlung erst 2028 beginnt und der Rentenwert bis dahin mindestens ein weiteres Mal (zum 1. Juli 2027) angepasst wird, dürfte der reale Betrag zum Zeitpunkt der Auszahlung etwas höher liegen. Verlässliche Anbieter und auch die Deutsche Rentenversicherung selbst kommunizieren daher bewusst nur Näherungswerte „ca. 20 Euro" bis „ca. 21 Euro" pro Kind und Monat – ein exakter Betrag lässt sich erst mit dem dann gültigen Rentenwert berechnen.

Wie viel mehr Rente bringt die Mütterrente III? Ein durchgerechnetes Beispiel

Um die Wirkung greifbar zu machen, hilft ein Beispiel mit mehreren Kindern. Nehmen wir eine Mutter mit drei Kindern, geboren 1985, 1988 und 1990 – alle drei also vor der Stichtagsgrenze 1992.

KindGeburtsjahrKEZ bisherKEZ ab 2027Zusätzliche EP
Kind 1198530 Monate (2,5 EP)36 Monate (3,0 EP)+0,5 EP
Kind 2198830 Monate (2,5 EP)36 Monate (3,0 EP)+0,5 EP
Kind 3199030 Monate (2,5 EP)36 Monate (3,0 EP)+0,5 EP
Summe7,5 EP9,0 EP+1,5 EP

Bei drei betroffenen Kindern kommen also insgesamt 1,5 zusätzliche Entgeltpunkte zusammen. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das eine Beispielrechnung von:

1,5 EP × 42,52 € ≈ 63,78 € mehr Bruttorente pro Monat.

Zur Einordnung: Das ist ein Bruttobetrag. Bei Rentnerinnen und Rentnern, deren Rente bereits läuft, wird davon – wie von der gesamten Rente – ggf. Einkommensteuer fällig (abhängig vom individuellen Besteuerungsanteil und den sonstigen Einkünften) sowie der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR). Netto bleibt also weniger übrig als der Bruttobetrag suggeriert – wie viel genau, hängt vom Einzelfall ab.

Bei einer einmaligen Nachzahlung für den Zeitraum ab Inkrafttreten (siehe nächster Abschnitt) addieren sich diese monatlichen Beträge zudem zu einer größeren Einmalsumme: Wer beispielsweise bereits seit 2026 im Ruhestand ist und die Nachzahlung für rund zwei Jahre rückwirkend erhält, kann – rein rechnerisch und ohne Berücksichtigung der jährlichen Rentenanpassungen – mit einem mehrstelligen bis niedrigen vierstelligen Euro-Betrag als einmaliger Nachzahlung rechnen, abhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder und dem genauen Rentenbeginn. Auch hier gilt: Es handelt sich um eine grobe Näherung, keine verbindliche Zusage.

Wichtig für die Einordnung dieses Beispiels: Es zeigt nur den Effekt der Mütterrente III isoliert. Wie hoch die tatsächliche Gesamtrente einer Person ausfällt, hängt zusätzlich von allen anderen im Versicherungsleben gesammelten Entgeltpunkten ab – Erwerbstätigkeit, weitere Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Ausbildungszeiten und so weiter.

Wirkt sich die Mütterrente III nur auf die Altersrente aus?

Ein oft übersehener Punkt: Die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Mütterrente III fließen in das gesamte Versicherungskonto ein – nicht nur in die klassische Altersrente. Da sich zahlreiche weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise aus den im Versicherungskonto gesammelten Entgeltpunkten ableiten, kann die höhere Bewertung der Kindererziehungszeiten grundsätzlich auch folgende Leistungen erhöhen:

  • Regelaltersrente und vorgezogene Altersrenten (z. B. Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte) – hier ist der Effekt am unmittelbarsten, da die zusätzlichen Entgeltpunkte direkt in die persönliche Rentenformel einfließen.
  • Erwerbsminderungsrente, sofern sie auf Basis eines Versicherungskontos berechnet wird, in das bereits höher bewertete Kindererziehungszeiten eingeflossen sind.
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), da diese sich von der (fiktiven) Rente des verstorbenen Versicherten ableiten und damit indirekt von dessen Entgeltpunkten abhängen.

Für alle diese abgeleiteten Leistungen gilt: Der grundsätzliche Mechanismus der Neuberechnung ist derselbe wie bei der Altersrente, die konkrete Umsetzung und der Zeitpunkt hängen aber vom jeweiligen Einzelfall und den organisatorischen Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung ab. Wer bereits eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente bezieht, sollte den eigenen Rentenbescheid nach der Ankündigung der Neuberechnung 2028 daher ebenso prüfen wie Altersrentnerinnen und -rentner.

Der verwirrende Zeitplan: 2027 versus 2028

Das ist der Teil, der bei der Mütterrente III am häufigsten für Verwirrung sorgt – und deshalb hier ausführlich erklärt wird.

Warum das Gesetz zum 1.1.2027 gilt, die Auszahlung aber erst 2028 beginnt

Ursprünglich sollte die Mütterrente III komplett zum 1. Januar 2027 wirksam werden – rechtlich und finanziell. In den politischen Verhandlungen zum Rentenpaket 2025 gab es dazu unterschiedliche Positionen: Ein Teil der Koalition drängte auf den vollständigen Start 2027, die Deutsche Rentenversicherung verwies auf den enormen technischen Aufwand einer Neuberechnung von rund 10 Millionen Rentenkonten – überwiegend die von Müttern.

Der gefundene Kompromiss: Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, das heißt, der Rechtsanspruch auf die höhere Anerkennung besteht ab diesem Datum. Die tatsächliche Auszahlung der höheren Rentenbeträge beginnt aber erst 2028, weil die Deutsche Rentenversicherung die notwendigen IT-Umstellungen und die millionenfache Neuberechnung der Versicherungskonten nicht schneller umsetzen kann. Für das „Übergangsjahr" 2027 wird die Differenz rückwirkend nachgezahlt. Diese zeitliche Auseinanderfallen von Rechtsanspruch und Auszahlung wurde unter anderem vom Handelsblatt ausführlich als politischer Kompromiss zwischen schnellerer Umsetzung und der technischen Kapazität der Rentenversicherung eingeordnet.

Diese Konstruktion – Rechtsanspruch ab 2027, Zahlung ab 2028 mit Nachzahlung für 2027 – ist der Kern dessen, was in vielen Medienberichten und Ratgebern zu Verwirrung führt, wenn undifferenziert von „Mütterrente III ab 2027" oder „Mütterrente III ab 2028" die Rede ist. Beides ist streng genommen richtig, je nachdem, ob vom Rechtsanspruch oder von der tatsächlichen Zahlung die Rede ist.

Fall 1: Ihre Rente läuft bereits vor Januar 2028

Wenn Ihre Rente bereits vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat (also auch, wenn sie 2026 oder 2027 startet), erhalten Sie die Erhöhung durch die Mütterrente III nicht monatlich im laufenden Betrieb, sondern zunächst als rückwirkende Einmalzahlung (Nachzahlung) für den Zeitraum ab Rechtswirksamkeit. Erst danach wird auch Ihre laufende monatliche Rente entsprechend höher ausgezahlt.

Fall 2: Ihre Rente beginnt ab Januar 2028 oder später

Wenn Sie erst ab Januar 2028 (oder später) erstmals in Rente gehen, wird die höhere Kindererziehungszeit direkt bei der ersten Rentenberechnung berücksichtigt – Sie erhalten die höhere Rente also von Anfang an mit der ersten Zahlung, ohne separate Nachzahlung.

Zeitstrahl im Überblick

ZeitpunktWas passiert
5. Dezember 2025Bundestag beschließt das Rentenpaket 2025 (mit Mütterrente III)
1. Januar 2027Gesetzliche Regelung tritt in Kraft – Rechtsanspruch auf 36 statt 30 Monate KEZ für vor 1992 geborene Kinder
Laufendes Jahr 2027Rechtsanspruch besteht bereits, Auszahlung der Erhöhung erfolgt aber noch nicht laufend
Ab 2028Deutsche Rentenversicherung beginnt mit der schrittweisen Neuberechnung der rund 10 Millionen betroffenen Konten und der laufenden Auszahlung
Rentenbeginn vor 1/2028Nachzahlung als Einmalbetrag für die Zeit ab Inkrafttreten, danach höhere laufende Rente
Rentenbeginn ab 1/2028Höhere Kindererziehungszeit fließt direkt in die erste Rentenberechnung ein

Wichtig: Die genaue Reihenfolge, in der die rund 10 Millionen Konten 2028 abgearbeitet werden, sowie mögliche gestaffelte Auszahlungstermine innerhalb des Jahres 2028 legt die Deutsche Rentenversicherung organisatorisch fest. Für Details und den jeweils aktuellen Umsetzungsstand lohnt sich ein Blick in die offizielle FAQ-Seite der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III (siehe Quellen am Ende dieses Beitrags).

Muss ich etwas tun? Automatik versus Prüfpflicht

Eine der wichtigsten praktischen Fragen: Braucht es einen Antrag?

Der Regelfall: automatische Neuberechnung

Für die meisten Betroffenen ist kein separater Antrag nötig. Wenn Ihre Kindererziehungszeiten bereits korrekt im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung erfasst sind – etwa weil sie schon im Rahmen der Mütterrente I oder II berücksichtigt wurden –, nimmt die Rentenversicherung die Anhebung auf 36 Monate von sich aus vor. Das gilt sowohl für laufende Renten (die dann automatisch neu berechnet und nachgezahlt werden) als auch für künftige Renten, die ab 2028 neu beginnen.

Wann Sie selbst aktiv werden sollten

Aktiv werden sollten Sie insbesondere in folgenden Fällen:

  • Kindererziehungszeiten fehlen bislang ganz im Versicherungsverlauf, etwa weil nie ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde (das kam vor allem bei älteren Jahrgängen häufiger vor, da Kindererziehungszeiten erst ab 1986 überhaupt eingeführt wurden und die Anerkennung teils separat beantragt werden musste).
  • Die Zuordnung zwischen den Elternteilen ist strittig oder wurde nie geklärt – zum Beispiel bei getrennt lebenden Eltern.
  • Es gab Sonderkonstellationen wie Adoption, Pflegeelternschaft oder Erziehung im Ausland, die möglicherweise nicht automatisch korrekt erfasst sind.
  • Sie sind sich schlicht unsicher, ob Ihre Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf vollständig und richtig eingetragen sind.

In diesen Fällen empfiehlt es sich, den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anzufordern und zu prüfen, ob dort für jedes Kind Kindererziehungszeiten hinterlegt sind – und diese gegebenenfalls durch einen formlosen Antrag ergänzen oder korrigieren zu lassen. Das ist unabhängig von der Mütterrente III grundsätzlich sinnvoll, gewinnt durch die Reform aber zusätzlich an Bedeutung, weil sich Fehler nun stärker finanziell auswirken.

So prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf in der Praxis

1. Versicherungsverlauf anfordern. Das geht online über das Serviceportal der Deutschen Rentenversicherung, postalisch oder persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. 2. Jeden Kindererziehungszeitraum gegenprüfen. Für jedes Kind sollte ein Zeitraum von Kindererziehungszeit im Verlauf auftauchen – mit Geburtsdatum als Anknüpfungspunkt. 3. Lücken oder falsche Zuordnungen dokumentieren. Halten Sie Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen oder frühere Anträge bereit, falls Sie eine Korrektur beantragen müssen. 4. Bei Unsicherheit eine Beratungsstelle nutzen. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie unabhängige Rentenberaterinnen und -berater können den Versicherungsverlauf im Detail einordnen – gerade bei komplexeren Erwerbsbiografien (Selbstständigkeit, Auslandszeiten, mehrfacher Kindererziehung durch beide Elternteile) ist das oft hilfreicher als eine pauschale Online-Einschätzung.

Mütterrente III, Grundrente und Versorgungsausgleich: nicht verwechseln

Diese drei Begriffe tauchen in der Berichterstattung häufig im selben Atemzug auf, meinen aber grundlegend verschiedene Mechanismen:

  • Mütterrente III erhöht die Bewertung von Kindererziehungszeiten für alle Betroffenen gleichermaßen – unabhängig vom Einkommen. Es handelt sich um eine pauschale Höherbewertung von Versicherungszeiten, keine Bedürftigkeitsprüfung.
  • Grundrente (Grundrentenzuschlag) ist dagegen ein einkommensgeprüfter Zuschlag für Menschen mit langer Versicherungszeit (mindestens 33 Jahre) und unterdurchschnittlichem Verdienst – ein völlig anderer gesetzlicher Mechanismus mit eigener Berechnungslogik und Einkommensanrechnung. Mehr dazu im RenditeRadar-Ratgeber zum Grundrentenzuschlag.
  • Versorgungsausgleich und Rentensplitting betreffen die Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen (Ehe-)Partnern – beim Versorgungsausgleich verpflichtend im Scheidungsfall, beim Rentensplitting freiwillig zwischen Ehe- oder Lebenspartnern. Beides hat mit der Bewertung von Kindererziehungszeiten durch die Mütterrente III nichts zu tun, kann aber zusätzlich zur individuellen Rentenhöhe beitragen. Details dazu finden Sie im Beitrag zum Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Wer alle drei Mechanismen durcheinanderbringt, überschätzt oder unterschätzt schnell die eigene Rentenerhöhung – deshalb lohnt sich die klare Trennung. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen:

Mütterrente IIIGrundrentenzuschlagVersorgungsausgleich / Rentensplitting
GrundmechanismusHöherbewertung von KindererziehungszeitenZuschlag auf niedrig bewertete, aber langjährige BeitragszeitenAufteilung bestehender Rentenanwartschaften zwischen (Ehe-)Partnern
Einkommensprüfung?Nein, pauschal für alle BetroffenenJa, mit EinkommensanrechnungNein, unabhängig vom Einkommen
VoraussetzungKind vor 1992 geboren, Erziehung übernommenMindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, unterdurchschnittlicher VerdienstScheidung (verpflichtend) bzw. gemeinsame Erklärung während der Ehe (freiwillig)
Antrag nötig?In der Regel nein (Automatik)Ja, automatische Prüfung bei Rentenantrag, ggf. gesonderte Anträge bei BestandsrentenJa, im Scheidungsverfahren bzw. durch gemeinsame Erklärung
Wirkt abRecht ab 2027, Auszahlung ab 2028Bereits seit 2021 etabliertLaufend, abhängig vom Einzelfall

Diese Gegenüberstellung ersetzt keine individuelle Prüfung, macht aber deutlich: Wer beispielsweise sowohl von der Mütterrente III als auch potenziell vom Grundrentenzuschlag profitieren könnte, muss beide Ansprüche getrennt betrachten – der eine wird automatisch über die Neubewertung der Kindererziehungszeiten wirksam, der andere setzt eine gesonderte Einkommensprüfung durch die Rentenversicherung voraus.

Häufige Fehler und Missverständnisse

„Ich bekomme die Mütterrente III schon 2027 ausgezahlt." Nein – der Rechtsanspruch entsteht 2027, ausgezahlt wird aber erst ab 2028, mit rückwirkender Nachzahlung für 2027. Wer 2027 in Rente geht, muss also mit einer separaten Nachzahlung rechnen, nicht mit einer sofort höheren monatlichen Rente.

„Ich muss jetzt schnell einen Antrag stellen, sonst verpasse ich die Mütterrente III." In den allermeisten Fällen ist kein Antrag nötig – die Neuberechnung erfolgt automatisch, sofern die Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto hinterlegt sind. Ein Antrag ist nur dann sinnvoll, wenn diese Zeiten bislang fehlen oder unklar zugeordnet sind.

„Die Mütterrente III gilt auch für nach 1992 geborene Kinder." Nein – für diese Kinder galten bereits vorher 36 Monate Kindererziehungszeit. Die Reform betrifft ausschließlich Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden.

„21 Euro pro Kind ist ein garantierter Betrag." Der häufig genannte Betrag von rund 20 bis 21 Euro pro Kind und Monat ist eine Beispielrechnung auf Basis des aktuellen Rentenwerts. Da dieser sich jährlich zum 1. Juli ändert, wird der tatsächliche Betrag zum Zeitpunkt der Auszahlung 2028 auf Basis des dann gültigen, voraussichtlich etwas höheren Rentenwerts berechnet.

„Mütterrente III und Grundrente sind dasselbe." Beide erhöhen zwar potenziell die Rente, folgen aber komplett unterschiedlichen Logiken – die eine ist eine pauschale Neubewertung von Kindererziehungszeiten, die andere eine einkommensgeprüfte Aufstockung für langjährig Versicherte mit niedrigem Verdienst. Sie können theoretisch beide gleichzeitig zutreffen, schließen sich aber nicht gegenseitig aus oder bedingen sich.

„Nur Mütter profitieren." Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich, wer die Kindererziehung nachweislich übernommen hat – das kann auch der Vater, ein Adoptiv- oder Pflegeelternteil sein.

„Die Mütterrente III betrifft nur Renten, die schon laufen." Das Gegenteil ist der Fall: Auch wer erst 2028 oder später erstmals eine Rente beantragt, profitiert – und zwar direkt mit der ersten Berechnung, ohne separate Nachzahlung, weil die höhere Kindererziehungszeit von Anfang an berücksichtigt wird.

„Wenn ich nichts höre, bin ich vergessen worden." Da rund 10 Millionen Konten neu berechnet werden müssen, wird dieser Prozess 2028 zwangsläufig gestaffelt ablaufen. Ein noch ausstehender Bescheid im Januar oder Februar 2028 bedeutet nicht automatisch, dass etwas übersehen wurde – solange die Kindererziehungszeiten grundsätzlich korrekt im Versicherungsverlauf hinterlegt sind, folgt die Neuberechnung planmäßig nach.

Was Sie jetzt konkret tun können

Auch wenn für die meisten Betroffenen keine unmittelbare Handlung notwendig ist, gibt es sinnvolle Schritte, die sich unabhängig vom genauen Auszahlungstermin lohnen:

1. Versicherungsverlauf prüfen. Fordern Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Ihren Versicherungsverlauf an und kontrollieren Sie, ob für jedes Kind Kindererziehungszeiten eingetragen sind. 2. Lücken oder Unklarheiten klären. Fehlen Zeiten oder ist die Zuordnung zwischen den Elternteilen ungeklärt, lohnt sich ein formloser Antrag beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit der Rentenversicherung – möglichst rechtzeitig vor dem eigenen Renteneintritt. 3. Keine überstürzten Anträge wegen der Mütterrente III allein. Ein separater Antrag speziell „für die Mütterrente III" ist im Regelfall nicht notwendig; die Neuberechnung erfolgt automatisch auf Basis der bereits erfassten Daten. 4. Auf offizielle Informationen der Deutschen Rentenversicherung achten, insbesondere zum weiteren Zeitplan der Umsetzung 2028, da sich organisatorische Details noch konkretisieren können.

Quellen und weiterführende Informationen

Die in diesem Beitrag genannten gesetzlichen Regelungen, Fristen und Beispielrechnungen stützen sich auf folgende Quellen, die auch für eine vertiefende, aktuelle Einordnung empfehlenswert sind:

Da sich organisatorische Details zur Umsetzung 2028 noch konkretisieren können, lohnt sich vor einer Renteneintritts- oder Antragsentscheidung stets ein Blick auf die aktuellste Fassung der offiziellen FAQ-Seite sowie – bei individuellen Fragen – eine persönliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung.

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Wer sich mit der Mütterrente III beschäftigt, stößt zwangsläufig auf angrenzende Themen der gesetzlichen Rente. Wie Entgeltpunkte, Rentenformel und die eigene Rentenlücke grundsätzlich zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Gesetzliche Rente verstehen. Wie Sie Ihren Versicherungsverlauf und Ihre Renteninformation richtig lesen und auf Lücken prüfen, zeigt der Beitrag Rentenauskunft und Renteninformation richtig lesen. Die einkommensgeprüfte Alternative zur pauschalen Höherbewertung erklärt der Ratgeber zum Grundrentenzuschlag, und wie Rentenansprüche im Scheidungsfall aufgeteilt werden, lesen Sie im Beitrag zum Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf die Mütterrente III?

Anspruchsberechtigt sind Eltern beziehungsweise erziehende Personen, die die Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind überwiegend übernommen haben. Das können Mütter, Väter, Adoptiv- oder Pflegeeltern sein, in bestimmten Konstellationen auch andere Verwandte. Für ab 1992 geborene Kinder ändert sich nichts, da für sie bereits die vollen 36 Monate Kindererziehungszeit gelten.

Muss ich einen Antrag stellen, um von der Mütterrente III zu profitieren?

In der Regel nein. Sind Ihre Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung erfasst, erfolgt die Anhebung auf 36 Monate automatisch. Ein Antrag ist nur sinnvoll, wenn Kindererziehungszeiten bislang gar nicht erfasst sind oder die Zuordnung zwischen den Elternteilen ungeklärt ist.

Ab wann wird die Mütterrente III tatsächlich ausgezahlt?

Der Rechtsanspruch gilt bereits ab dem 1. Januar 2027, die tatsächliche Auszahlung beginnt aber aus technischen Gründen erst 2028. Für das Jahr 2027 wird die Differenz rückwirkend nachgezahlt, sobald die Neuberechnung des jeweiligen Kontos abgeschlossen ist.

Wie viel mehr Rente bringt die Mütterrente III pro Kind?

Näherungsweise ergeben sich rund 20 bis 21 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind, berechnet auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro (Stand Juli 2026) und 0,5 zusätzlichen Entgeltpunkten je Kind. Da der Rentenwert sich jährlich zum 1. Juli anpasst, wird der tatsächliche Betrag bei Auszahlung 2028 auf Basis des dann gültigen, voraussichtlich etwas höheren Werts berechnet.

Was passiert, wenn meine Rente schon vor 2028 beginnt?

Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält die Erhöhung zunächst als rückwirkende Einmalzahlung für den Zeitraum ab Inkrafttreten und danach eine entsprechend höhere laufende Rente. Wer erst ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt die höhere Kindererziehungszeit direkt mit der ersten Rentenberechnung berücksichtigt.

Worin unterscheidet sich die Mütterrente III von der Grundrente?

Die Mütterrente III ist eine pauschale Höherbewertung von Kindererziehungszeiten, die unabhängig vom Einkommen für alle Betroffenen gilt. Der Grundrentenzuschlag ist dagegen ein einkommensgeprüfter Zuschlag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Versicherungszeit und unterdurchschnittlichem Verdienst. Beide Mechanismen folgen unterschiedlichen gesetzlichen Logiken und können theoretisch parallel zutreffen.

Betrifft die Mütterrente III auch Väter, Adoptiv- oder Pflegeeltern?

Ja. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet ist beziehungsweise wer die Erziehung nachweislich überwiegend übernommen hat – das schließt Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern ausdrücklich ein. Kindererziehungszeiten können jedoch immer nur einem Elternteil gleichzeitig zugeordnet werden.

Was ist, wenn meine Kindererziehungszeiten falsch oder gar nicht erfasst sind?

In diesem Fall sollten Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern, die Einträge für jedes Kind prüfen und fehlende oder fehlerhafte Zeiten formlos korrigieren beziehungsweise ergänzen lassen. Das war schon vor der Mütterrente III sinnvoll, gewinnt durch die Reform aber an finanzieller Bedeutung.

Wirkt sich die Mütterrente III auch auf Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten aus?

Grundsätzlich ja, da die zusätzlichen Entgeltpunkte in das gesamte Versicherungskonto einfließen, aus dem sich auch Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten wie Witwen- oder Waisenrente ableiten. Die konkrete Umsetzung und der Zeitpunkt der Neuberechnung hängen aber vom Einzelfall und den organisatorischen Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung ab.

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