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Versorgungsausgleich bei Scheidung: Wie Rentenansprüche geteilt werden

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Bei einer Scheidung werden nicht nur Vermögen und Hausrat aufgeteilt, sondern auch die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Ein Überblick über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG: Halbteilungsgrundsatz, betroffene Anrechte, interne und externe Teilung, Bagatellgrenze und Ausnahmen bei kurzer Ehe oder Ehevertrag.

Wer sich scheiden lässt, teilt in Deutschland nicht nur Hausrat und gemeinsames Vermögen auf – auch die Rentenansprüche, die während der Ehe aufgebaut wurden, werden grundsätzlich zwischen beiden Partnern hälftig geteilt. Dieser Mechanismus heißt Versorgungsausgleich und ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Er betrifft nicht nur die gesetzliche Rente, sondern grundsätzlich alle Alters- und Invaliditätsvorsorgesysteme, die während der Ehezeit aufgebaut wurden – von der betrieblichen Altersvorsorge über Riester- und Rürup-Verträge bis zur Beamtenversorgung.

Dieser Beitrag erklärt den gesetzlichen Mechanismus so, wie er im VersAusglG angelegt ist: das Grundprinzip der Halbteilung, welche Anrechte betroffen sind, wie intern und extern geteilt wird, wann eine Bagatellgrenze greift, wann der Ausgleich nicht automatisch stattfindet – und wie sich das Ganze an einem rein illustrativen Rechenbeispiel nachvollziehen lässt. Wichtig vorweg: Dieser Artikel ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Scheidungsfall. Er ordnet die gesetzliche Systematik ein, trifft aber keine Aussage darüber, wie ein individueller Fall ausgehen würde.

Der Grundsatz: Halbteilung dessen, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde

Der Kerngedanke des Versorgungsausgleichs steht in § 1 VersAusglG: Die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Rentenanrechten – die sogenannten Ehezeitanteile – werden zwischen den geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte geteilt. Wer während der Ehe mehr Rentenanwartschaften aufgebaut hat, etwa weil er oder sie mehr oder durchgehend gearbeitet hat, gibt die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Zuwachses an den anderen Partner ab. Wer während der Ehe weniger oder gar nicht gearbeitet hat – etwa wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Teilzeit – erhält im Gegenzug einen Anteil der Anrechte des anderen.

Dahinter steht die gesetzgeberische Wertung, dass beide Partner während der Ehe gemeinsam zum Familienunterhalt beigetragen haben – auch wenn nur einer von beiden Rentenpunkte oder Anwartschaften auf dem Papier angesammelt hat. Der Versorgungsausgleich soll verhindern, dass eine Person, die zugunsten der Familie beruflich zurückgesteckt hat, im Alter mit einer deutlich geringeren Absicherung dasteht als der Partner oder die Partnerin.

Wichtig für das Verständnis: Ausgeglichen wird nur der während der Ehezeit erworbene Zuwachs, nicht die gesamte, über das ganze Erwerbsleben aufgebaute Rentenanwartschaft. Anwartschaften, die vor der Heirat oder nach der Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind, bleiben grundsätzlich außen vor. Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Welche Anrechte werden ausgeglichen?

§ 2 VersAusglG definiert recht weit, was als ausgleichspflichtiges „Anrecht" gilt: Erfasst sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgung, die durch Arbeit oder Vermögen begründet oder aufrechterhalten wurden, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rentenzahlung gerichtet sind. Damit fällt praktisch die gesamte Bandbreite der deutschen Alterssicherung unter den Versorgungsausgleich – nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung.

Art des AnrechtsBeispieleGrundsätzlich vom Versorgungsausgleich erfasst?
Gesetzliche RentenversicherungEntgeltpunkte aus sozialversicherungspflichtiger BeschäftigungJa
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)Direktzusage, Pensionskasse, Direktversicherung, PensionsfondsJa
BeamtenversorgungRuhegehaltsanwartschaften von Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innenJa
Berufsständische VersorgungVersorgungswerke, z. B. für Ärzt:innen, Anwält:innen, Architekt:innenJa
Private Rentenversicherungen mit RentenbezugKlassische private Rentenversicherung, Riester-Rente, Rürup-/BasisrenteJa, sofern auf eine Rentenzahlung gerichtet
Alterssicherung der LandwirteAnwartschaften aus der landwirtschaftlichen AlterskasseJa
Reine Kapitallebensversicherung ohne RentenwahlrechtKlassische Kapitallebensversicherung ohne vorgesehene VerrentungIn der Regel nein – fällt meist unter den Zugewinnausgleich, nicht den Versorgungsausgleich
Vermögen ohne VorsorgecharakterAktiendepot, ETF-Sparplan, Immobilien, SparkontenNein – das ist Sache des Zugewinnausgleichs, nicht des Versorgungsausgleichs

Diese letzte Abgrenzung ist in der Praxis wichtig: Der Versorgungsausgleich betrifft ausschließlich Anrechte, die auf eine Altersversorgung im engeren Sinne gerichtet sind. Frei verfügbares Vermögen wie ein ETF-Depot, Tagesgeld oder eine selbstgenutzte Immobilie wird stattdessen – falls kein Ehevertrag etwas anderes regelt – über den güterrechtlichen Zugewinnausgleich behandelt. Beide Ausgleichsmechanismen laufen nebeneinander und unabhängig voneinander; § 2 Abs. 4 VersAusglG stellt klar, dass für Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, kein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich stattfindet.

Wer sich zunächst grundsätzlich mit den einzelnen Vorsorgeformen vertraut machen möchte, findet dazu vertiefende Beiträge: zur gesetzlichen Rente und der Frage, wie groß die eigene Rentenlücke ausfallen könnte, zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV), zur Riester-Rente sowie zur Rürup-Rente. Dieser Artikel erklärt bewusst nicht erneut, wie diese Vorsorgeformen im Einzelnen funktionieren, sondern konzentriert sich darauf, was mit ihnen im Scheidungsfall passiert.

Wie wird geteilt: interne und externe Teilung im Vergleich

Ist klar, welche Anrechte in die Ehezeit fallen und wie hoch ihr jeweiliger Wert ist, stellt sich die technische Frage: Wie genau wandert die Hälfte des Anrechts vom einen zum anderen Partner? Das Gesetz unterscheidet zwei Wege.

Interne Teilung – der Regelfall

Nach § 9 Abs. 2 VersAusglG ist die interne Teilung der gesetzliche Regelfall. Dabei bleibt das Anrecht beim selben Versorgungsträger – also derselben Rentenkasse, demselben Versorgungswerk oder demselben bAV-Anbieter –, und der ausgleichsberechtigte Partner erhält dort ein eigenes, neues Anrecht in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet das konkret: Die Hälfte der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte wird auf das Rentenkonto des anderen Partners übertragen – als eigenständiges, von der ursprünglichen Erwerbsbiografie unabhängiges Rentenanrecht.

Externe Teilung – die Ausnahme

Die externe Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG ist demgegenüber die Ausnahme. Hier wird kein neues Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger begründet, sondern der Ausgleichswert wird als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger übertragen – zum Beispiel an die gesetzliche Rentenversicherung, eine bereits bestehende Altersvorsorge des ausgleichsberechtigten Partners oder eine neu abzuschließende Zielversorgung. Externe Teilung kommt nach § 9 Abs. 3 VersAusglG nur in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Fällen zum Zug: etwa wenn sich der ausgleichsberechtigte Partner und der Versorgungsträger darauf einigen, oder wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert bestimmte, an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelte Wertgrenzen nicht übersteigt (§ 14 Abs. 2 VersAusglG). Das betrifft in der Praxis vor allem kleinere Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge, bei denen der Aufwand einer internen Verwaltung für den Versorgungsträger unverhältnismäßig wäre.

MerkmalInterne TeilungExterne Teilung
Gesetzliche StellungRegelfall (§ 9 Abs. 2 VersAusglG)Ausnahme, nur in bestimmten Fällen (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 VersAusglG)
VersorgungsträgerBleibt derselbe wie beim ausgleichspflichtigen PartnerWechselt zu einem anderen Träger bzw. einer Zielversorgung
Form des AusgleichsNeues, eigenständiges Anrecht beim bisherigen TrägerKapitalzahlung an den neuen Träger, der daraus ein Anrecht begründet
Typisch beiGesetzliche Rentenversicherung, viele VersorgungswerkeKleinere bAV-Anrechte, wenn der Träger dies verlangt oder beide Seiten zustimmen
Praktische FolgeBeide Partner bleiben im selben System versichertDer ausgleichsberechtigte Partner baut ein neues Anrecht in einem anderen System auf

Die Bagatellgrenze: Wann kleine Anrechte außen vor bleiben

Nicht jedes noch so kleine Anrecht wird tatsächlich geteilt. § 18 VersAusglG erlaubt es dem Familiengericht, geringwertige Anrechte oder geringe Wertdifferenzen zwischen gleichartigen Anrechten vom Ausgleich auszunehmen – die sogenannte Bagatellgrenze oder Geringfügigkeitsgrenze. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Konstellationen:

  • § 18 Abs. 1 VersAusglG: Haben beide Partner Anrechte gleicher Art (z. B. beide eine gesetzliche Rentenanwartschaft), soll das Gericht diese nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
  • § 18 Abs. 2 VersAusglG: Ein einzelnes Anrecht mit geringem Ausgleichswert soll das Gericht ebenfalls nicht in den Ausgleich einbeziehen.

Was „gering" bedeutet, ist nicht als fester Euro-Betrag im Gesetz festgeschrieben, sondern an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gekoppelt – einen Referenzwert der Sozialversicherung, der jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Für laufende Rentenleistungen gilt näherungsweise ein Prozentsatz dieser Bezugsgröße als Schwelle, für kapitalisierte Anrechte ein höherer Prozentsatz. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.955 Euro; daraus ergeben sich für 2026 rechnerisch rund 39,55 Euro monatlich bei laufenden Leistungen bzw. rund 4.746 Euro bei kapitalisierten Werten als Orientierungsgrößen für die Geringfügigkeit. Diese Beträge ändern sich jedes Jahr mit der Bezugsgröße – für den eigenen Fall zählt stets der zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Wert, den im Zweifel das Familiengericht oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Familienrecht heranzieht.

Wichtig ist außerdem: Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, kein Automatismus. Das Gericht hat einen gewissen Beurteilungsspielraum und muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen – ein pauschaler Ausschluss „weil das Anrecht klein ist" lässt sich daraus nicht ableiten.

Wann der Versorgungsausgleich nicht automatisch stattfindet

Der Versorgungsausgleich läuft in den meisten Scheidungsverfahren automatisch im sogenannten Scheidungsverbund mit – das Familiengericht prüft ihn von Amts wegen, ohne dass die Ehepartner ihn gesondert beantragen müssten. Es gibt jedoch zwei zentrale Konstellationen, in denen das anders ist.

Kurze Ehe: unter drei Jahren nur auf Antrag

Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ihn ein Ehegatte ausdrücklich beantragt. Ohne einen solchen Antrag bleibt es bei der Scheidung ohne Versorgungsausgleich. Maßgeblich ist dabei die Ehezeit im Sinne des Gesetzes – vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags –, nicht die gefühlte oder tatsächliche Dauer des Zusammenlebens davor oder danach.

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung: Ausschluss und Modifikation

Ehepartner können den Versorgungsausgleich außerdem vertraglich regeln – ihn ganz oder teilweise ausschließen, auf bestimmte Anrechte beschränken oder anders als hälftig aufteilen (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Das kann sowohl vorab in einem Ehevertrag während der Ehe als auch nachträglich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung geschehen. Nach § 1410 BGB müssen solche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich notariell beurkundet werden – eine formlose oder mündliche Abrede reicht nicht aus. In bestimmten Fällen kann eine Vereinbarung auch im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens protokolliert werden.

Gerichtliche Kontrolle: Warum ein Verzicht nicht einfach durchgewunken wird

Vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich sind nicht automatisch wirksam, nur weil sie notariell beurkundet wurden. § 8 VersAusglG unterwirft sie einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht: Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung inhaltlich fair zustande gekommen ist und ob sich einer der Partner darauf berufen darf, ohne den anderen unangemessen zu benachteiligen. Der Versorgungsausgleich gilt in der familienrechtlichen Praxis als besonders geschützter „Kernbereich" der Scheidungsfolgen, weil er unmittelbar die Altersversorgung betrifft. Ein vollständiger Verzicht, der eine Seite im Ergebnis ohne nennenswerte eigene Altersvorsorge zurücklässt, kann deshalb im Einzelfall gerichtlich beanstandet werden – wie genau diese Abwägung in einem konkreten Fall ausfällt, hängt stark von den individuellen Umständen ab und ist eine Frage, die nur anwaltlich beziehungsweise gerichtlich im Einzelfall geklärt werden kann.

Rechenbeispiel: So könnte eine Teilung aussehen (rein illustrativ)

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Veranschaulichung des Mechanismus. Es ersetzt keine Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung, ein Familiengericht oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt und trifft keine Aussage über einen realen oder typischen Fall.

Ausgangslage: Ein Ehepaar lässt sich nach zwölf Jahren Ehe scheiden. Während der Ehezeit hat Partner A durchgehend in Vollzeit gearbeitet und dabei 15,0 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Partner B hat wegen der Betreuung zweier Kinder mehrere Jahre in Teilzeit gearbeitet und in derselben Ehezeit 6,0 Entgeltpunkte erworben. Zusätzlich hat Partner A über den Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge mit einem in der Ehezeit erworbenen Ausgleichswert von 20.000 Euro aufgebaut; Partner B hat keine bAV.

Gesetzliche Rentenversicherung (interne Teilung): Nach dem Halbteilungsgrundsatz gibt Partner A die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte an Partner B ab (7,5 Punkte), Partner B gibt im Gegenzug die Hälfte seiner Entgeltpunkte an Partner A ab (3,0 Punkte). Im Ergebnis stehen beide bei denselben 10,5 Entgeltpunkten aus dieser Ehezeit:

Entgeltpunkte vor AusgleichÜbertragungEntgeltpunkte nach Ausgleich
Partner A15,0gibt 7,5 ab, erhält 3,010,5
Partner B6,0gibt 3,0 ab, erhält 7,510,5

Zur Einordnung, was das rein rechnerisch bedeutet: Mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro pro Entgeltpunkt (Stand: seit 1. Juli 2026) entsprechen 10,5 Entgeltpunkte einer monatlichen Rentenanwartschaft aus dieser Ehezeit von rund 446 Euro brutto für jeden der beiden Partner – wohlgemerkt nur aus dem in diesen zwölf Jahren erworbenen Anteil, nicht der gesamten späteren Rente, die zusätzlich aus Zeiten vor und nach der Ehe gespeist wird.

Betriebliche Altersvorsorge (in diesem Beispiel externe Teilung): Der Ausgleichswert der bAV von Partner A beträgt in der Ehezeit 20.000 Euro. Verlangt der Versorgungsträger in diesem Beispiel die externe Teilung, weil der Wert unterhalb der dafür vorgesehenen Wertgrenze liegt, erhält Partner B keinen eigenen Anspruch bei diesem bAV-Träger, sondern es wird ein Kapitalbetrag von 10.000 Euro (die Hälfte des Ausgleichswerts) an eine Zielversorgung von Partner B übertragen – etwa die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere geeignete Altersvorsorge.

Auch dieses Beispiel zeigt nur das Grundprinzip. In der Praxis kommen häufig weitere Anrechte hinzu – etwa aus einer Riester- oder Rürup-Rente, einem Versorgungswerk oder mehreren bAV-Verträgen –, die jeweils einzeln bewertet und je nach Art intern oder extern geteilt werden. Die tatsächliche Berechnung nimmt die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise der jeweilige Versorgungsträger im Auftrag des Familiengerichts vor.

Versorgungsausgleich und Rentenlücke: der Zusammenhang

Für beide Seiten hat der Versorgungsausgleich unmittelbare Auswirkungen auf die eigene Altersvorsorge-Planung – und genau hier schließt sich der Kreis zu den übrigen Vorsorgeformen, die auf RenditeRadar bereits ausführlich behandelt werden:

  • Wer im Rahmen des Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte abgibt, sollte diesen Effekt bei der eigenen Einschätzung der Rentenlücke in der gesetzlichen Rente berücksichtigen – die spätere gesetzliche Rente fällt entsprechend niedriger aus als ohne Scheidung.
  • Wer Entgeltpunkte oder Anrechte erhält, zum Beispiel nach Jahren der Kindererziehung oder Teilzeitarbeit, verbessert dadurch die eigene Altersvorsorge, ohne dafür selbst zusätzliche Beiträge gezahlt zu haben – dieser Zugewinn ersetzt aber nicht zwangsläufig eine vollständige eigene Absicherung.
  • Wer nach der Scheidung feststellt, dass die eigene gesetzliche Rente absehbar nicht ausreicht, kann prüfen, ob freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung infrage kommen, um entstandene Lücken – auch solche, die durch die Ehezeit oder den Versorgungsausgleich entstanden sind – zumindest teilweise zu schließen.
  • Wer über die betriebliche Altersvorsorge Anrechte abgegeben hat, findet die Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge hilfreich, um einzuordnen, wie sich das verbleibende Anrecht künftig weiterentwickelt.
  • Wer eine eigene Riester- oder Rürup-Rente hat oder durch externe Teilung neu aufbaut, findet die grundsätzliche Funktionsweise in den Beiträgen zur Riester-Rente und zur Rürup-Rente erklärt.

Der Versorgungsausgleich ist damit kein isoliertes familienrechtliches Thema, sondern ein Ereignis, das die individuelle Altersvorsorgeplanung nach einer Scheidung real verändert – in die eine wie in die andere Richtung.

Häufige Missverständnisse zum Versorgungsausgleich

„Betroffen ist nur die gesetzliche Rente." Falsch – erfasst sind grundsätzlich alle Alters- und Invaliditätssicherungssysteme, die während der Ehe aufgebaut wurden: neben der gesetzlichen Rente auch betriebliche Altersvorsorge, Riester- und Rürup-Verträge mit Rentenbezug, Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungswerke.

„Man muss den Versorgungsausgleich beantragen, sonst passiert nichts." Das gilt nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren. Bei längeren Ehen prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens – ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig.

„Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat, geht beim Versorgungsausgleich leer aus." Das Gegenteil ist der Fall: Gerade wer wegen Kindererziehung, Pflege oder Haushaltsführung weniger eigene Rentenanwartschaften aufbauen konnte, wird durch den Versorgungsausgleich typischerweise begünstigt, weil er oder sie einen Anteil der Anrechte des anderen Partners erhält.

„Ein mündlich vereinbarter Verzicht reicht aus." Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich – ob im Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung – müssen notariell beurkundet werden. Eine formlose Abrede zwischen den Partnern hat keine rechtliche Wirkung.

„Kleine Anrechte fallen automatisch komplett weg." Die Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG ist eine Soll-Vorschrift mit gerichtlichem Beurteilungsspielraum, kein Freibetrag, den man sich einfach abziehen kann. Sie bezieht sich zudem auf einzelne Anrechte beziehungsweise geringe Wertdifferenzen zwischen gleichartigen Anrechten – nicht auf das Gesamtvermögen oder die Summe aller Anrechte.

„Der Versorgungsausgleich ist nach der Scheidung endgültig erledigt und spielt später keine Rolle mehr." Die Entscheidung des Familiengerichts wird zwar nach Ablauf der Beschwerdefrist bindend, entfaltet ihre finanzielle Wirkung für die Betroffenen aber oft erst deutlich später – nämlich dann, wenn die jeweilige Rente tatsächlich bezogen wird. Für konkrete Detailfragen zu einem laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahren ist eine individuelle rechtliche Prüfung notwendig.

Der Ablauf beim Familiengericht in groben Zügen

Der Versorgungsausgleich wird in aller Regel als Teil des Scheidungsverfahrens durchgeführt (Scheidungsverbund). Die Ehepartner füllen dazu einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus, in dem sie ihre Versorgungsträger angeben. Das Familiengericht fragt bei diesen Trägern – etwa der Deutschen Rentenversicherung, den bAV-Anbietern oder Versorgungswerken – die jeweiligen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte an. Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, entscheidet das Gericht über die konkrete Aufteilung und nimmt sie in den Scheidungsbeschluss auf. Da an einer Scheidung häufig mehrere Versorgungsträger beteiligt sind und deren Auskünfte unterschiedlich lange dauern können, kann sich allein der Versorgungsausgleich als Teil des Verfahrens spürbar hinziehen – wie lange im Einzelfall, hängt von der Zahl und Reaktionszeit der beteiligten Träger ab und lässt sich pauschal nicht vorhersagen.

Wichtiger Hinweis: keine Rechtsberatung, keine Vermittlung

Dieser Artikel erklärt den gesetzlichen Mechanismus des Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG in allgemeiner Form. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Scheidungsfall und keine individuelle Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung, einen anderen Versorgungsträger oder ein Familiengericht. Insbesondere das Rechenbeispiel in diesem Beitrag ist frei erfunden und rein illustrativ – es trifft keine Aussage über einen realen oder typischen Fall und darf nicht als Berechnungsgrundlage für eine eigene Situation verwendet werden. Bagatellgrenzen, Wertgrenzen und weitere Beträge, die an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt sind, ändern sich jährlich; maßgeblich ist stets der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Wert. Für die Einschätzung eines konkreten Falls – ob während einer laufenden Trennung, im Rahmen eines Ehevertrags oder nach einer bereits erfolgten Scheidung – empfiehlt sich der Gang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht oder an eine Verbraucherzentrale; RenditeRadar bietet weder Rechtsberatung noch Vermittlung solcher Leistungen an.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Was ist der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung?

Der Versorgungsausgleich ist der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den geschiedenen Ehepartnern. Nach § 1 VersAusglG werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Rentenanrechten (Ehezeitanteile) grundsätzlich jeweils zur Hälfte geteilt. Er läuft in der Regel automatisch als Teil des Scheidungsverfahrens ab und muss nicht gesondert beantragt werden – außer bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren.

Welche Rentenarten und Vorsorgeformen sind vom Versorgungsausgleich betroffen?

Erfasst werden grundsätzlich alle während der Ehe aufgebauten Alters- und Invaliditätssicherungssysteme: die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersvorsorge (bAV), die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke sowie private Rentenversicherungen mit Rentenbezug wie Riester- und Rürup-Verträge. Nicht erfasst wird dagegen frei verfügbares Vermögen ohne Vorsorgecharakter, etwa ein ETF-Depot oder eine selbstgenutzte Immobilie – das ist Sache des separaten Zugewinnausgleichs.

Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Teilung?

Bei der internen Teilung, dem gesetzlichen Regelfall (§ 9 Abs. 2 VersAusglG), bleibt das Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger, und der ausgleichsberechtigte Partner erhält dort ein eigenes, neues Anrecht. Bei der externen Teilung, die nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig ist (§§ 14 ff. VersAusglG), wird stattdessen ein Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger oder eine neue Zielversorgung übertragen. Externe Teilung kommt vor allem bei kleineren bAV-Anrechten vor.

Findet der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch statt?

Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er dagegen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ihn einer der Ehepartner ausdrücklich beantragt. Zudem können Ehepartner den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen oder anders regeln, vorbehaltlich einer gerichtlichen Fairnessprüfung.

Kann man den Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausschließen?

Grundsätzlich ja, im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach §§ 6 bis 8 VersAusglG. Eine solche Vereinbarung muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden – eine mündliche oder formlose Abrede reicht nicht aus. Zusätzlich unterliegt die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle: Das Familiengericht kann einen Ausschluss beanstanden, wenn er einen der Partner unangemessen benachteiligt. Wie diese Prüfung im Einzelfall ausfällt, ist eine Frage, die nur anwaltlich beziehungsweise gerichtlich geklärt werden kann.

Was bedeutet die Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich?

Nach § 18 VersAusglG kann das Familiengericht geringwertige einzelne Anrechte oder geringe Wertdifferenzen zwischen gleichartigen Anrechten vom Ausgleich ausnehmen. Die Schwelle ist an die jährlich neu festgesetzte sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) gekoppelt und ändert sich daher jedes Jahr. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift mit gerichtlichem Beurteilungsspielraum, keinen automatischen Freibetrag – maßgeblich ist stets der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Wert.

Was passiert mit Anrechten, die vor der Ehe oder nach der Trennung erworben wurden?

Der Versorgungsausgleich erfasst ausschließlich den während der sogenannten Ehezeit erworbenen Zuwachs an Rentenanrechten. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Anwartschaften, die davor oder danach entstanden sind, bleiben grundsätzlich unberührt und werden nicht geteilt.

Verliert man beim Versorgungsausgleich automatisch die Hälfte der eigenen Rente?

Nein. Ausgeglichen wird nicht die gesamte Rente, sondern nur der in der Ehezeit erworbene Zuwachs, und auch davon jeweils nur die Differenz zum Partner beziehungsweise zur Partnerin wird tatsächlich übertragen. Wer während der Ehe deutlich mehr Anwartschaften aufgebaut hat als der andere, gibt einen Teil davon ab; wer weniger aufgebaut hat, erhält im Gegenzug einen Ausgleich. Vor und nach der Ehe erworbene Anrechte bleiben unangetastet.

Ist dieser Artikel eine Rechtsberatung für meinen Scheidungsfall?

Nein. Dieser Beitrag erklärt den gesetzlichen Mechanismus des Versorgungsausgleichs allgemein und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Fall. Das enthaltene Rechenbeispiel ist frei erfunden und rein illustrativ. Für die Einschätzung einer individuellen Situation – etwa im Rahmen einer laufenden Trennung, eines Ehevertrags oder eines bereits abgeschlossenen Verfahrens – ist der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Familienrecht oder einer Verbraucherzentrale notwendig.

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