Ratgeber

Spenden von der Steuer absetzen: Nachweis, 20-Prozent-Grenze und Parteispenden 2026

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 8 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wann Spenden als Sonderausgaben zählen, ab wann eine Zuwendungsbestätigung nötig ist und wie die 20-Prozent-Grenze samt Spendenvortrag funktioniert – mit Beispielrechnungen.

*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Stand: 01.10.2026. Grundlagen geprüft anhand der Hinweise der Finanzverwaltung NRW zu Spenden sowie Fachveröffentlichungen zu § 10b und § 34g EStG; Höchstbeträge und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind das aktuelle Gesetz und die Angaben Ihres Finanzamts.*

Wer an eine gemeinnützige Organisation spendet, kann diese Zuwendung in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen und so seine Steuerlast mindern. In der Praxis scheitert der Abzug selten an der Spende selbst, sondern an Formalien: fehlende Zuwendungsbestätigung, ein falscher Empfänger oder ein Beleg, der nicht zum Betrag passt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Spenden absetzbar sind, welchen Nachweis das Finanzamt verlangt, wie die 20-Prozent-Grenze funktioniert und was bei Parteispenden gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Spenden an steuerbegünstigte Empfänger (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b EStG).
  • Abziehbar sind Spenden grundsätzlich bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; darüber hinausgehende Beträge können in die Folgejahre vorgetragen werden.
  • Bis 300 Euro genügt nach Angaben der Finanzverwaltung ein vereinfachter Nachweis (z. B. Kontoauszug oder Überweisungsbeleg). Darüber ist in der Regel eine Zuwendungsbestätigung nötig.
  • Die Spende muss freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen.
  • Parteispenden werden anders behandelt: Sie führen zunächst zu einer Steuerermäßigung von 50 Prozent, die Höchstbeträge wurden laut Fachpresse ab dem Veranlagungsjahr 2026 angehoben.
  • Belege sollten Sie aufbewahren – die Finanzverwaltung nennt ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids.

Was gilt steuerlich als Spende?

Eine Spende im steuerlichen Sinn ist eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung an eine Organisation, die wegen ihrer Zwecke steuerbegünstigt ist. Typische Empfänger sind:

  • gemeinnützige Vereine und Stiftungen (z. B. Umwelt-, Tierschutz-, Bildungs- oder Sportförderung),
  • mildtätige Organisationen (Hilfe für Bedürftige, Katastrophenhilfe),
  • Kirchen und andere Religionsgemeinschaften (soweit nicht als Kirchensteuer erhoben),
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, etwa Gemeinden oder Hochschulen, sofern die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke bestimmt sind.

Ob ein Empfänger steuerbegünstigt ist, erkennen Sie am Freistellungsbescheid oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, die seriöse Organisationen auf Nachfrage vorlegen, und an der Zuwendungsbestätigung selbst, die diese Angaben enthalten muss.

Was nicht als Spende abziehbar ist

ZahlungWarum meist nicht abziehbar
Direkte Hilfe an eine Privatperson (z. B. Nachbarn, Crowdfunding-Kampagne einer Einzelperson)Empfänger ist nicht steuerbegünstigt
Zahlung mit Gegenleistung (Tombola-Los, Benefizessen, Eintrittskarte)Keine unentgeltliche Zuwendung – allenfalls der Mehrbetrag über dem Gegenwert kann relevant sein
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die vor allem Freizeitzwecke verfolgen (z. B. viele Sport- und Kulturvereine)Gesetzlich vom Abzug ausgeschlossen, selbst wenn der Verein gemeinnützig ist
Spenden an Organisationen ohne SteuerbegünstigungKein Abzug
KirchensteuerEigene Sonderausgabenposition, keine Spende

Bei Sachspenden (z. B. Kleidung, Bücher) ist ein Abzug nur unter engen Voraussetzungen und mit besonderer Bewertung möglich. Hier sollten Sie sich vorab von der Organisation beraten lassen.

Die Höchstgrenze: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

Spenden sind in der Anlage Sonderausgaben bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist grob gesagt die Summe aller Einkünfte des Jahres nach Abzug bestimmter Posten, aber vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Sie finden ihn im Steuerbescheid. Für Unternehmer sieht das Gesetz alternativ eine Grenze auf Basis von Umsätzen und Löhnen vor.

Beispiel 1 – Spende innerhalb der Grenze: Ein Angestellter hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro. Die Höchstgrenze beträgt 20 Prozent, also 8.000 Euro. Er spendet im Jahr insgesamt 600 Euro – der gesamte Betrag ist abziehbar. Wie stark sich das auf die Steuer auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab: Bei einem (hier nur illustrativ angenommenen) Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergäbe sich eine Entlastung von rund 180 Euro zuzüglich eventueller Effekte bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Spende kostet also nach Steuern weniger als ihren Nennbetrag – sie wird aber nie vollständig „erstattet".

Beispiel 2 – Spende über der Grenze: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro liegt die Grenze bei 6.000 Euro. Wer 7.500 Euro spendet, kann 6.000 Euro im laufenden Jahr abziehen; die übersteigenden 1.500 Euro werden vom Finanzamt gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen. Dort zählen sie wieder zu den Spenden des Jahres – der Vortrag verfällt also nicht, solange er noch nicht aufgebraucht ist.

Ein Spendenvortrag lohnt vor allem bei größeren Einzelspenden, etwa aus einem Erbfall oder einem Immobilienverkauf. Hinweise zur Steuerwirkung bei Verlusten und Freibeträgen finden Sie auch im Beitrag Sonderausgaben in der Steuererklärung: Was ist absetzbar?.

Der Nachweis: Kontoauszug oder Zuwendungsbestätigung?

Das Finanzamt erkennt eine Spende nur an, wenn sie belegt ist. Es gibt zwei Wege:

1. Vereinfachter Nachweis bis 300 Euro: Bei Zuwendungen bis zu 300 Euro genügt nach Angaben der Finanzverwaltung ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Aus dem Beleg müssen Empfänger, Betrag und Datum hervorgehen; außerdem muss erkennbar sein, dass der Empfänger steuerbegünstigt ist (häufig durch einen Hinweis auf dem Überweisungsträger oder Spendenformular). Bei Online-Zahlungen per PayPal oder Kreditkarte sollte der Zahlungsbeleg zusätzlich die Angaben zum Empfänger enthalten.

2. Zuwendungsbestätigung über 300 Euro: Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt in der Regel eine Zuwendungsbestätigung der Organisation nach amtlichem Muster. Darin bestätigt der Empfänger Betrag, Datum, Zweck und seine Steuerbegünstigung. Organisationen stellen diese meist automatisch oder auf Anfrage aus, oft als Sammelbestätigung für mehrere Spenden eines Jahres.

Praktische Hinweise:

  • Bewahren Sie Kontoauszüge und Bestätigungen auf – die Finanzverwaltung NRW nennt ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids als Zeitraum.
  • Reichen Sie die Belege nur ein, wenn das Finanzamt sie anfordert; in der Steuererklärung tragen Sie die Summe der Spenden ein.
  • Bei Katastrophenfällen (z. B. Hochwasser) gelten oft vereinfachte Regeln auch für höhere Beträge. Diese werden jeweils durch Schreiben der Finanzverwaltung festgelegt – prüfen Sie das im Einzelfall.
  • Spenden, die Sie für mehrere Personen (z. B. als Ehepaar) von einem gemeinsamen Konto leisten, werden bei Zusammenveranlagung gemeinsam berücksichtigt.

Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge

Nicht jeder Beitrag an einen gemeinnützigen Verein ist abziehbar. Die Faustregel: Verfolgt der Verein überwiegend Freizeitinteressen (Sport, Kultur, Brauchtum, Geselligkeit), sind reine Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar. Zusätzliche freiwillige Spenden an denselben Verein sind dagegen absetzbar, wenn sie als Spende gekennzeichnet sind und eine Bestätigung ausgestellt wird. Bei Vereinen mit sozialen, mildtätigen oder Umweltzwecken können Mitgliedsbeiträge abziehbar sein – die Zuwendungsbestätigung weist das aus.

Parteispenden: andere Regeln, höhere Grenzen ab 2026

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien gilt ein eigenes System:

  • Zunächst gewährt § 34g EStG eine Steuerermäßigung von 50 Prozent der Zuwendung – sie wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
  • Bis zum Veranlagungsjahr 2025 waren Zuwendungen bis 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro) begünstigt, die Ermäßigung lag damit bei höchstens 825 Euro bzw. 1.650 Euro.
  • Nach Angaben der Fachpresse (Haufe zum Steueränderungsgesetz 2025) wurden die Höchstbeträge ab dem Veranlagungsjahr 2026 verdoppelt – auf 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Der Mehrbetrag über dem begünstigten Betrag kann als Sonderausgabe abgezogen werden, ebenfalls bis zu einer Obergrenze (laut Haufe ab 2026 ebenfalls 3.300 bzw. 6.600 Euro).

Weil sich diese Werte geändert haben, sollten Sie bei Parteispenden die aktuellen Beträge im Gesetz bzw. in der Steuererklärungsanleitung prüfen. Im Zweifel hilft das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Schritt für Schritt: So setzen Sie Spenden richtig ab

1. Empfänger prüfen: Ist die Organisation steuerbegünstigt? Im Zweifel nach dem Freistellungsbescheid fragen. 2. Spende als Spende kennzeichnen: Verwendungszweck „Spende" angeben, keine Gegenleistung annehmen. 3. Beleg sichern: Bis 300 Euro Kontoauszug/Überweisungsbeleg, darüber Zuwendungsbestätigung anfordern. 4. Summe bilden: Alle Spenden des Jahres addieren, auch Spenden aus Vorjahren (Vortrag) berücksichtigen. 5. In der Anlage Sonderausgaben eintragen: Spenden getrennt nach Art (Spenden und Mitgliedsbeiträge, Parteispenden) eintragen. 6. Bescheid prüfen: Kontrollieren, ob Spenden und ein eventueller Spendenvortrag richtig berücksichtigt wurden. Bei Fehlern kann Einspruch eingelegt werden – die Frist steht im Bescheid.

Häufige Fehler

  • Zu wenig Belege: Bei mehr als 300 Euro Einzelbetrag fehlt die Zuwendungsbestätigung.
  • Spende mit Gegenleistung: Wer Waren, Eintrittskarten oder Vorteile erhält, kann den Betrag in der Regel nicht voll absetzen.
  • Falscher Empfänger: Spenden an Einzelpersonen oder Crowdfunding-Plattformen sind meist nicht begünstigt.
  • Spendenvortrag vergessen: Nicht genutzte Spendenanteile sollten im Folgejahr nicht übersehen werden.
  • Zeitpunkt: Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung (Abfluss), nicht das Datum der Bestätigung.

Wie passt das zur Steuererklärung insgesamt?

Spenden sind nur einer von mehreren Posten der Steuererklärung. Wer ohnehin eine Erklärung abgibt, kann sie dort kostenfrei berücksichtigen. Ob sich eine Abgabe nur wegen einer Spende lohnt, hängt von der Höhe ab; für viele Haushalte sind Spenden eher ein Zusatzeffekt. Wichtige Fristen finden Sie im Beitrag Steuererklärung 2026: Fristen im Überblick. Wenn Sie Fehler im Steuerbescheid vermuten, hilft der Überblick zu Steuerzinsen und Nachzahlung.

Fazit

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen lassen sich als Sonderausgaben abziehen – bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, mit Vortragsmöglichkeit darüber hinaus. Entscheidend sind der richtige Empfänger und der richtige Nachweis: bis 300 Euro genügt ein Kontoauszug, darüber braucht es eine Zuwendungsbestätigung. Parteispenden folgen eigenen Regeln, deren Höchstbeträge ab 2026 angehoben wurden. Wer Belege ordentlich sammelt und die Grenzen kennt, vermeidet die typischen Ablehnungsgründe des Finanzamts. Für individuelle Fälle – größere Beträge, Sachspenden, Unternehmen – lohnt sich eine steuerliche Beratung.

*RenditeRadar ist ein Informationsangebot. Wir geben keine Steuer- oder Rechtsberatung und vermitteln keine Produkte.*

Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag reicht ein Kontoauszug als Spendennachweis?

Nach Angaben der Finanzverwaltung genügt bei Zuwendungen bis zu 300 Euro ein vereinfachter Nachweis, etwa ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Bei höheren Beträgen ist in der Regel eine Zuwendungsbestätigung der Organisation erforderlich.

Wie viel darf ich pro Jahr als Spende absetzen?

Grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Darüber hinausgehende Spenden können in die Folgejahre vorgetragen werden.

Sind Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein absetzbar?

Reine Mitgliedsbeiträge an Vereine, die überwiegend Freizeitzwecke verfolgen, sind gesetzlich vom Spendenabzug ausgeschlossen. Zusätzliche freiwillige Spenden an den Verein können dagegen absetzbar sein, wenn sie entsprechend bestätigt werden.

Kann ich Spenden an Privatpersonen oder Crowdfunding-Kampagnen absetzen?

In der Regel nicht, weil der Empfänger nicht steuerbegünstigt ist. Abziehbar sind Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen mit entsprechender Bestätigung.

Wie lange sollte ich Spendenbelege aufbewahren?

Die Finanzverwaltung NRW nennt einen Zeitraum von einem Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Die Belege müssen Sie in der Regel nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen.

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