Steuerzinsen 2027: Nachzahlungen ans Finanzamt werden doppelt so teuer
20. Juli 2026 · Lesezeit ca. 8 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO soll zum 1.1.2027 von 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr steigen. Was der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 bedeutet – mit Rechenbeispielen.
Die Zeit läuft – und ab 2027 tickt die Uhr für Steuerschulden schneller. Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. Mai 2026 zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) soll der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zum 1. Januar 2027 von aktuell 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr steigen – eine Verdopplung. Was hinter der sogenannten Vollverzinsung steckt, wen sie betrifft und was sich für dich dadurch ändert, liest du hier.
Was ist die Vollverzinsung nach § 233a AO?
Wenn zwischen der Abgabe deiner Steuererklärung und dem endgültigen Steuerbescheid viel Zeit vergeht, kann sich die festgesetzte Steuer erheblich von dem unterscheiden, was du bereits gezahlt hast (etwa über Lohnsteuer oder Vorauszahlungen). Damit dieser zeitliche Vorteil oder Nachteil ausgeglichen wird, verzinst das Finanzamt die Differenz – in beide Richtungen:
- Nachzahlungszinsen: Ergibt der Bescheid eine Nachzahlung, berechnet das Finanzamt Zinsen zu deinen Lasten.
- Erstattungszinsen: Ergibt der Bescheid eine Erstattung, zahlt das Finanzamt dir zusätzlich zur Rückzahlung Zinsen.
Betroffen sind vor allem die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – nicht aber z. B. Lohn- oder Kapitalertragsteuer, die direkt an der Quelle abgeführt werden. In der Praxis trifft die Vollverzinsung damit besonders Selbstständige, Freiberufler:innen, Vermieter:innen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Personen mit Beteiligungseinkünften und alle mit komplexeren Steuererklärungen, bei denen der Bescheid oft erst Monate oder Jahre nach Ablauf des Steuerjahres kommt. Angestellte, deren Lohnsteuer bereits laufend abgeführt wird und die nur eine überschaubare Erstattung erwarten, sind von der Vollverzinsung in der Regel seltener in relevanter Höhe betroffen, da bei ihnen häufig gar kein 15-monatiger Verzug entsteht.
Die Verzinsung wird vom Finanzamt automatisch im Steuerbescheid festgesetzt – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Zinsbetrag erscheint als eigene Position neben der eigentlichen Nachzahlung oder Erstattung.
Der Zinssatz im Überblick: alt vs. neu
| Bisher (seit 2019) | Ab 1.1.2027 (geplant) | |
|---|---|---|
| Zinssatz pro Monat | 0,15 % | 0,3 % |
| Zinssatz pro Jahr | 1,8 % | 3,6 % |
| Rechtsgrundlage | § 238 Abs. 1a AO | § 238 Abs. 1a AO (n. F.) |
| Gilt für | Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) | unverändert, weiterhin symmetrisch |
Der aktuelle Satz von 1,8 % gilt erst seit 2019: Das Bundesverfassungsgericht hatte den zuvor geltenden Satz von 6 % pro Jahr im Jahr 2021 für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt, weil er angesichts der jahrelangen Niedrigzinsphase realitätsfern war und Steuerpflichtige unverhältnismäßig belastete. Der Gesetzgeber reagierte 2022 mit einer rückwirkenden Neuregelung: Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt seither der abgesenkte Satz von 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr, gesetzlich verankert in § 238 Abs. 1a AO.
Die jetzt im JStG 2026 geplante Anhebung auf 3,6 % begründet das BMF im Referentenentwurf damit, dass das allgemeine Zinsniveau seit 2022 – unter anderem gemessen am Basiszinssatz nach § 247 BGB – wieder deutlich gestiegen sei und der 2019 fixierte Satz die aktuellen Marktverhältnisse nicht mehr angemessen abbilde. Anders als 2019 ist die Richtung diesmal also nicht nach unten, sondern nach oben.
Wichtig: Die Erhöhung gilt nicht rückwirkend, sondern nur für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027. Zinsen, die vor diesem Stichtag anfallen, werden weiterhin mit 1,8 % pro Jahr berechnet; erst der Teil des Zinslaufs ab 2027 würde mit dem neuen Satz von 3,6 % berechnet.
Wann beginnt der Zinslauf? Die 15-Monats-Karenzzeit
An diesem Punkt ändert der Entwurf nichts: Die Verzinsung beginnt weiterhin erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres (§ 233a Abs. 2 AO). Für den Veranlagungszeitraum 2025 etwa endet die Karenzzeit am 31. März 2027; der Zinslauf beginnt am 1. April 2027. Erst ab diesem Datum – und nur für volle Kalendermonate bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids – fallen Zinsen an. Wird der Bescheid noch innerhalb der Karenzzeit erlassen, entstehen gar keine Zinsen.
Diese Karenzzeit ist der Grund, warum die Zinsfrage überhaupt erst relevant wird, wenn ein Bescheid ungewöhnlich lange auf sich warten lässt – etwa bei komplexeren Fällen, Betriebsprüfungen oder einer sehr späten Abgabe der Erklärung.
Wie weit ist das Gesetz? Nur ein Entwurf, noch nicht beschlossen
Wichtig für die Einordnung: Beim JStG 2026 handelt es sich Stand jetzt um einen Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand 19. Mai 2026), der Ende Mai 2026 an die Verbände zur Stellungnahme versandt wurde. Die Frist für Rückmeldungen lief bis zum 12. Juni 2026. Laut ursprünglichem Zeitplan sollte sich das Bundeskabinett am 1. Juli 2026 mit dem Entwurf befassen und ihn als Regierungsentwurf in den Bundestag einbringen; von dort müsste das Gesetz noch Bundestag und Bundesrat passieren. Ob und mit welchem Ergebnis die Kabinettsbefassung bereits stattgefunden hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bestätigt – bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich einzelne Details, auch beim Zinssatz, theoretisch noch ändern. Die Grundrichtung – eine Anhebung auf 3,6 % zum 1.1.2027 – gilt in der Fachpresse (u. a. Haufe, NWB) aber bereits als weitgehend gesetzt, da sie unmittelbar an die gestiegenen Marktzinsen anknüpft und politisch wenig umstritten ist.
Rechenbeispiel: Was eine Nachzahlung künftig kostet
Beispiel: Für den Veranlagungszeitraum 2025 ergibt ein Steuerbescheid, der im Oktober 2027 bekannt gegeben wird, eine Nachzahlung von 8.000 €. Der Zinslauf beginnt am 1. April 2027 (Ende der Karenzzeit) und endet mit Bekanntgabe des Bescheids – das ergibt 6 volle Zinsmonate (April bis September).
| Alter Satz (1,8 % p. a.) | Neuer Satz (3,6 % p. a.) | |
|---|---|---|
| Nachzahlung | 8.000 € | 8.000 € |
| Volle Zinsmonate | 6 | 6 |
| Monatszins | 0,15 % | 0,3 % |
| Zinsen gesamt | 72 € | 144 € |
Die Zinslast verdoppelt sich exakt – logisch, denn der Monatssatz verdoppelt sich ebenfalls. Bei größeren Nachzahlungen oder längeren Verzögerungen (mehrjährige Betriebsprüfungen sind keine Seltenheit) summiert sich das schnell zu vierstelligen Beträgen.
Die andere Seite: Erstattungszinsen steigen ebenfalls
Die Erhöhung betrifft beide Richtungen symmetrisch – wer auf eine Steuererstattung wartet, bekommt ab 2027 ebenfalls den doppelten Zinssatz. Am selben Beispiel: Ergibt der Bescheid statt einer Nachzahlung eine Erstattung von 4.000 € nach denselben 6 vollen Zinsmonaten:
| Alter Satz (1,8 % p. a.) | Neuer Satz (3,6 % p. a.) | |
|---|---|---|
| Erstattung | 4.000 € | 4.000 € |
| Zinsen gesamt | 36 € | 72 € |
Zu beachten: Erstattungszinsen sind beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer) – im Beispiel blieben von 72 € brutto also nur rund 53 € netto übrig, sofern kein Sparerpauschbetrag mehr zur Verfügung steht. Umgekehrt sind Nachzahlungszinsen bei Privatpersonen nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG) – die 144 € aus dem ersten Beispiel mindern die Steuerlast also nicht zusätzlich.
Abgrenzung: Was NICHT von der Änderung betroffen ist
Der Entwurf ändert ausschließlich den Sonderzinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO). Mehrere andere Zinsen und Zuschläge der Abgabenordnung bleiben unverändert, weil sie rechtlich unabhängig davon geregelt sind:
| Zinsart / Zuschlag | Rechtsgrundlage | Satz | Von der Änderung betroffen? |
|---|---|---|---|
| Nachzahlungs-/Erstattungszinsen | § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1a AO | 1,8 % → 3,6 % p. a. | Ja |
| Stundungszinsen | § 234 AO | 6 % p. a. (0,5 %/Monat) | Nein |
| Aussetzungszinsen | § 237 AO | 6 % p. a. (0,5 %/Monat) | Nein |
| Hinterziehungszinsen | § 235 AO | 6 % p. a. (0,5 %/Monat) | Nein |
| Säumniszuschlag (verspätete Zahlung) | § 240 AO | 1 % pro angefangenem Monat auf die rückständige Steuer | Nein |
Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen richten sich nach dem allgemeinen Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr), der seit Jahrzehnten unverändert ist und von diesem Entwurf nicht angetastet wird – auch wenn dieser Satz in der Fachöffentlichkeit ebenfalls als reformbedürftig diskutiert wird. Der Säumniszuschlag ist ohnehin kein Zins im eigentlichen Sinne, sondern ein pauschaler Druckzuschlag bei verspäteter Zahlung fälliger Steuern, unabhängig vom Steuerbescheid.
Was das für dich praktisch bedeuten kann
Die Verdopplung des Zinssatzes verändert die Rechnung dafür, wie du mit einer absehbaren Nachzahlung oder Erstattung umgehst – ohne dass daraus eine pauschale Empfehlung folgt, denn die passende Vorgehensweise hängt immer vom Einzelfall ab:
- Steuervorauszahlungen prüfen: Wer merkt, dass die laufenden Vorauszahlungen absehbar zu niedrig sind, kann beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen und damit eine große Nachzahlung am Ende von vornherein vermeiden.
- Freiwillige Zahlung vor dem Bescheid: Nach § 233a Abs. 8 AO kann eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt vor Bekanntgabe des Bescheids den Zinslauf ab dem Zahlungseingang stoppen, sofern absehbar ist, dass eine Nachzahlung droht. Ob sich das lohnt, ist eine Zinsrechnung: Wer sein Geld stattdessen z. B. auf einem Tagesgeldkonto parkt, erzielt dort aktuell oft keine 3,6 % Zinsen im Jahr – rein rechnerisch kann eine frühzeitige Zahlung dann günstiger sein, als das Geld bis zum Bescheid anderweitig zu verzinsen.
- Bei erwarteter Erstattung: Wer weiß, dass am Ende eine Erstattung herauskommt, hat ab 2027 einen etwas größeren Anreiz, keine Eile bei Rückfragen des Finanzamts an den Tag zu legen – schließlich verzinst sich das Guthaben mit demselben, jetzt höheren Satz. Das ändert aber nichts daran, dass eine zügige Bearbeitung der eigenen Unterlagen meist trotzdem sinnvoll ist, um Liquidität nicht unnötig zu binden.
- Komplexere Fälle: Bei Selbstständigen, Betriebsprüfungen oder Fällen mit mehrjährigem Zinslauf lohnt sich angesichts der höheren Sätze eine genauere Beobachtung der eigenen Steuerprognose – im Zweifel gemeinsam mit einer steuerberatenden Person.
Wenn du ohnehin noch deine Steuererklärung für 2025 offen hast, findest du die aktuellen Fristen und Optionen in unserem Beitrag zur Steuererklärung 2025 und der Frist am 31. Juli 2026.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Ab wann gilt der neue Zinssatz von 3,6 % für Steuernachzahlungen?
Nach dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll der neue Satz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten. Zinsen, die vor diesem Stichtag anfallen, bleiben bei 1,8 % pro Jahr. Das Gesetz ist Stand jetzt aber noch nicht final beschlossen (siehe Abschnitt zum Gesetzgebungsstand).
Betrifft die Erhöhung nur Nachzahlungen oder auch Erstattungszinsen?
Beides. § 233a AO regelt Nachzahlungs- und Erstattungszinsen symmetrisch mit demselben Satz. Steigt der Satz auf 3,6 % pro Jahr, gilt das also sowohl für Zinsen, die du dem Finanzamt schuldest, als auch für Zinsen, die dir das Finanzamt bei einer Erstattung zusätzlich zahlt.
Wann beginnt der Zinslauf nach § 233a AO?
Grundsätzlich erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres (§ 233a Abs. 2 AO). Diese Regel ändert sich durch das JStG 2026 nicht – nur der Zinssatz für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit steigt.
Ist das Jahressteuergesetz 2026 schon beschlossen?
Nein. Es liegt Stand jetzt als Referentenentwurf des BMF vor (Bearbeitungsstand 19.5.2026), zu dem die Verbände bis 12.6.2026 Stellung nehmen konnten. Eine Kabinettsbefassung war für den 1.7.2026 vorgesehen, danach folgen noch Bundestag und Bundesrat. Details können sich bis zur endgültigen Verkündung noch ändern.
Was ist der Unterschied zwischen Nachzahlungszinsen und einem Säumniszuschlag?
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen automatisch für die Zeit zwischen Ablauf der Karenzzeit und der Bekanntgabe des Steuerbescheids – unabhängig davon, ob du pünktlich zahlst. Ein Säumniszuschlag nach § 240 AO fällt dagegen nur an, wenn eine bereits fällige, festgesetzte Steuerschuld nicht rechtzeitig gezahlt wird (1 % pro angefangenem Monat). Beide können parallel anfallen, sind rechtlich aber unabhängig voneinander.
Kann ich Nachzahlungszinsen vermeiden?
Zwei bekannte, im Gesetz vorgesehene Wege sind eine rechtzeitige Anpassung der Steuervorauszahlungen und eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt vor Bekanntgabe des Bescheids (§ 233a Abs. 8 AO), die den Zinslauf ab Zahlungseingang stoppen kann. Ob und in welcher Höhe das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der eigenen Situation ab und ist keine pauschale Empfehlung dieses Artikels.