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Erbvertrag erklärt: Unterschied zum Testament und wann er sich lohnt

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Der Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter, bindender Vertrag zwischen mindestens zwei Personen – anders als ein Testament kann er auch mit Nicht-Ehepartnern geschlossen werden und lässt sich später meist nur gemeinsam ändern. Ein Überblick über Form, Bindungswirkung, Kosten und typische Anwendungsfälle.

Was ist ein Erbvertrag überhaupt?

Ein Erbvertrag ist eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen, die – anders als ein Testament – von mindestens zwei Personen gemeinsam und bindend geschlossen wird. Geregelt ist er in den §§ 2274 ff. BGB. Der Kernunterschied zu jeder Form des Testaments, auch zum gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten (dem sogenannten Berliner Testament), liegt in der Bindungswirkung: Was vertragsmäßig – also als gegenseitige, vertraglich verbindliche Verfügung – festgelegt wurde, kann der Erblasser danach in aller Regel nicht mehr einseitig ändern oder durch ein neues Testament aushebeln.

Das Gesetz macht das in § 2289 Abs. 1 BGB ausdrücklich fest: Durch den Erbvertrag wird ein früheres Testament aufgehoben, soweit es das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde – und im gleichen Umfang ist auch ein *späteres* Testament unwirksam. Wer einen Erbvertrag abschließt, gibt damit einen Teil seiner testamentarischen Gestaltungsfreiheit dauerhaft ab, jedenfalls für die vertraglich fixierten Punkte.

Wichtig für das Verständnis: Ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person geschlossen werden, nicht nur mit dem Ehepartner. Das unterscheidet ihn strukturell vom gemeinschaftlichen Testament, das nach § 2265 BGB nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offensteht. Vertragspartner eines Erbvertrags können zum Beispiel unverheiratete Partner, Geschwister, Geschäftspartner, Stiefkinder oder auch familienfremde Dritte sein – etwa im Rahmen einer Hofnachfolge oder Unternehmensübergabe.

Wer sich allgemein mit den Grundlagen von Testament und Vorsorgevollmacht vertraut machen möchte, findet einen Einstieg im Artikel Testament und Vorsorgevollmacht: Die Grundlagen. Dieser Artikel hier konzentriert sich bewusst auf den Erbvertrag als eigenständiges, bindendes Vertragsinstrument – nicht auf einseitige letztwillige Verfügungen.

Die drei Verfügungsarten im Erbvertrag

Im Erbvertrag lassen sich rechtlich unterschiedliche Arten von Verfügungen treffen, und dieser Unterschied ist für die Bindungswirkung entscheidend:

  • Vertragsmäßige Verfügungen (§ 2278 BGB): Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anwendbaren Erbrechts können vertragsmäßig, also bindend für beide Seiten, vereinbart werden. Andere Verfügungsarten (z. B. eine Enterbung als solche) sind vertragsmäßig nicht möglich.
  • Einseitige Verfügungen im Erbvertrag (§ 2299 BGB): Jeder Vertragschließende kann daneben, innerhalb derselben Urkunde, auch Anordnungen treffen, die er allein und jederzeit wie in einem gewöhnlichen Testament widerrufen kann. Diese sind nicht bindend.
  • Rücktrittsvorbehalt (§§ 2293–2298 BGB): Die Bindungswirkung lässt sich gezielt abschwächen, wenn sich eine Partei im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorbehält (§ 2293 BGB) oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, etwa eine schwere Verfehlung des Bedachten, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB).

Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen. Wer einen Erbvertrag unterschreibt, unterschreibt nicht zwangsläufig "alles bindend" – aber alles, was ausdrücklich als vertragsmäßige Verfügung gekennzeichnet ist, entfaltet die volle Bindungswirkung des § 2289 BGB.

Erbvertrag vs. Testament vs. Berliner Testament – die Übersicht

Die folgende Tabelle stellt die drei gängigen Gestaltungsformen einer Verfügung von Todes wegen gegenüber. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber die strukturellen Unterschiede, auf die es in der Praxis ankommt.

EinzeltestamentBerliner Testament (gemeinschaftliches Testament)Erbvertrag
Wer kann Partei seinEine Person alleinNur Ehegatten / eingetragene Lebenspartner (§ 2265 BGB)Beliebige Personen, auch familienfremde Dritte
FormEigenhändig (§ 2247 BGB) oder notariellEigenhändig durch einen Ehegatten, vom anderen mitunterschrieben (§ 2267 BGB), oder notariellNur notariell, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Vertragsparteien (§ 2276 BGB) – keine Stellvertretung möglich
Bindungswirkung zu LebzeitenGrundsätzlich keine – jederzeit frei widerruflichWechselbezügliche Verfügungen binden nach dem Tod des Erstversterbenden (§ 2271 BGB); zu Lebzeiten beider Ehegatten frei änderbarVertragsmäßige Verfügungen binden bereits zu Lebzeiten aller Parteien, sofern kein Rücktritt vereinbart oder gesetzlich möglich ist
Änderung / AufhebungEinseitig, jederzeit möglichZu Lebzeiten beider gemeinsam oder durch notariell zugegangenen Widerruf; nach dem Tod des Erstversterbenden meist gebundenGrundsätzlich nur gemeinsam durch alle Vertragsparteien und erneut notariell (§ 2290 BGB); einseitig nur bei vorbehaltenem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht
Typischer AnwendungsfallKlare, unkomplizierte Nachlassregelung ohne BindungsbedarfEhepaare, die sich gegenseitig absichern und die Kinder erst im zweiten Erbfall bedenken wollenVerbindliche Regelung zwischen Personen, die keine spätere einseitige Änderung riskieren wollen – z. B. unverheiratete Paare, Hofübergabe, Übergabe gegen Versorgungsleistung
Notarkosten (Mechanik)Bei eigenhändigem Testament: keine Notarkosten; bei notarieller Form Gebührenfaktor 1,0 nach GNotKGGebührenfaktor 2,0 nach GNotKG (wie ein zweiseitiger Vertrag)Gebührenfaktor 2,0 nach GNotKG, da als zweiseitiger Vertrag behandelt

*Hinweis zur Kostenzeile: Die genaue KV-Nummer und der exakte Gebührenfaktor im GNotKG hängen von der konkreten Vertragsgestaltung ab und werden hier bewusst als Mechanik statt als feste Eurobeträge beschrieben (siehe Abschnitt „Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?“). Für eine verbindliche Kostenauskunft im Einzelfall ist das beurkundende Notariat zuständig.*

Die Bindungswirkung – der entscheidende Unterschied

Die Bindungswirkung ist der Kern des gesamten Instruments und zugleich der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Missverständnisse entstehen.

Wer im Erbvertrag als vertragsmäßig Bedachter eingesetzt wird, erwirbt eine rechtlich geschützte Position: Der Erblasser kann diese Verfügung später nicht mehr einfach durch ein neues Testament oder einen neuen Erbvertrag mit einer anderen Person aushebeln. Rechtsgrundlage ist § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB: Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist unwirksam, soweit sie das vertragsmäßig eingeräumte Recht beeinträchtigen würde.

Auch Schenkungen zu Lebzeiten sind nicht grenzenlos möglich, wenn sie erkennbar dazu dienen, den vertragsmäßig Bedachten zu benachteiligen – das Erbrecht kennt hierfür in der Rechtsprechung die Figur der beeinträchtigenden Schenkung (§ 2287 BGB), die hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei, ohne sie im Detail auszuführen, da ihre Anwendung stark einzelfallabhängig ist.

Diese Bindung lässt sich nur in engen Grenzen wieder lösen:

1. Gemeinsame Aufhebung (§ 2290 BGB): Alle Vertragsparteien heben den Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen gemeinsam und wieder notariell beurkundet auf. Nach dem Tod einer Vertragspartei ist das nicht mehr möglich. 2. Vorbehaltener Rücktritt (§ 2293 BGB): Wurde im Erbvertrag selbst ein Rücktrittsrecht vereinbart, kann der Erblasser einseitig zurücktreten – die Erklärung muss notariell beurkundet und dem anderen Teil zugehen (§ 2296 BGB). 3. Gesetzlicher Rücktrittsgrund, etwa bei einer schweren Verfehlung des Bedachten, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2294 BGB), oder wenn eine im Vertrag vorausgesetzte Gegenleistung (z. B. eine Pflegezusage) nicht erbracht wird. 4. Bei mehrseitigen (gegenseitigen) Erbverträgen erlischt das Rücktrittsrecht mit dem Tod des anderen Vertragspartners (§ 2298 Abs. 3 BGB) – ähnlich der Bindung eines Berliner Testaments nach dem ersten Erbfall.

Wer diese Mechanik unterschätzt, geht ein Risiko ein: Ein Erbvertrag ist kein „Testament mit Notar“, sondern ein Vertrag, der sich – anders als ein Testament – nicht einfach durch ein neues Dokument widerrufen lässt, sobald sich die Lebenssituation ändert (neue Beziehung, Zerwürfnis, veränderte Vermögensverhältnisse).

Wann ein Erbvertrag typischerweise sinnvoll sein kann

Ein Erbvertrag ist kein Standardinstrument für jede Nachlassplanung, sondern eine gezielte Lösung für Situationen, in denen eine beidseitig verbindliche Regelung gewünscht wird, die eine einfache letztwillige Verfügung nicht leisten kann.

Unverheiratete Paare

Ohne Trauschein steht Partnern kein gesetzliches Erbrecht zu, und ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB ist ihnen verwehrt – diese Form ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Ein Erbvertrag ist für unverheiratete Paare oft die einzige Möglichkeit, sich gegenseitig verbindlich und wechselseitig abgesichert als Erben einzusetzen, ohne dass eine Seite die Verfügung nach einer Trennung einfach heimlich zurücknehmen kann. Typischerweise wird das genutzt, wenn beide Partner Planungssicherheit wollen – etwa weil gemeinsames Vermögen (Immobilie, Unternehmen) aufgebaut wurde.

Unternehmens- und Hofnachfolge

Bei der Übergabe eines Betriebs, einer Kanzlei oder eines landwirtschaftlichen Hofs wird ein Erbvertrag häufig eingesetzt, um Nachfolgeregelungen für alle Beteiligten – auch für weichende Erben oder Mitgesellschafter – verbindlich und planungssicher zu machen. Ein Investor, Nachfolger oder Mitgesellschafter, der im Vertrauen auf eine zugesagte Erbeinsetzung Kapital, Arbeitskraft oder einen Kaufpreisverzicht einbringt, hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass diese Zusage nicht einseitig widerrufen werden kann. Auch Regelungen zur Unternehmensfortführung, zu Abfindungen weichender Geschwister oder zur Verknüpfung mit gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln lassen sich in einem Erbvertrag verbindlich verankern.

Übergabe- und Versorgungskonstellationen

In der Praxis kommt der Erbvertrag oft in der Nähe eines klassischen Übergabevertrags vor: Eine Person überträgt zu Lebzeiten Vermögen (Immobilie, Betrieb) oder erbringt Pflege- und Versorgungsleistungen, im Gegenzug wird eine bestimmte Erbfolge vertraglich zugesichert. Weil eine solche Zusage für den Leistenden nur dann verlässlich ist, wenn sie nicht nachträglich einseitig widerrufen werden kann, ist die Bindungswirkung des Erbvertrags hier gerade das gewünschte Element – oft kombiniert mit einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht für den Fall, dass die vereinbarte Gegenleistung ausbleibt.

Patchwork-Familien und Stiefkinder

Stiefkinder sind ohne Adoption gesetzlich nicht erbberechtigt. Wer sie verbindlich bedenken möchte, ohne dass diese Zusage später – etwa nach einer neuen Beziehung des Erblassers – einseitig zurückgenommen wird, kann dies über vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag regeln.

In allen diese Fällen gilt: Ob ein Erbvertrag im konkreten Einzelfall tatsächlich das passende Instrument ist oder ob ein Testament mit anderen Sicherungsmechanismen (z. B. Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung) ausreicht, hängt von der individuellen Konstellation ab und sollte notariell geprüft werden.

Häufige Fehler und Risiken

Fehler 1: Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht verwechseln

Das ist der wohl häufigste Irrtum rund um den Erbvertrag: Ein Erbvertrag beseitigt nicht automatisch die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger, die nicht Vertragspartei sind. Setzt zum Beispiel ein Erblasser in einem Erbvertrag seinen Lebenspartner als Alleinerben ein, behalten seine Kinder trotzdem grundsätzlich ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch – der Erbvertrag ändert daran nichts, weil der Pflichtteil ein eigenständiges, gesetzliches Mindestrecht ist, das nicht durch eine Verfügung von Todes wegen zulasten des Berechtigten ausgehebelt werden kann.

Um den Pflichtteil eines Angehörigen tatsächlich auszuschließen oder zu beschränken, braucht es ein separates Instrument: den Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB. Das ist ein eigener Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, der ebenfalls notariell beurkundet werden muss (§ 2348 BGB) – aber rechtlich und praktisch etwas anderes als ein Erbvertrag zwischen Erblasser und einem Dritten. Ein Pflichtteilsverzicht setzt zudem die Mitwirkung und Zustimmung genau der Person voraus, deren Pflichtteil betroffen ist – ohne diese Zustimmung lässt sich der Pflichtteil nicht wirksam beseitigen. Diese Verwechslung – „ich habe einen Erbvertrag, also gibt es keinen Pflichtteil mehr“ – ist in der Praxis ein häufiger und teurer Irrtum. Wer sich grundsätzlich mit dem Pflichtteil – Höhe, Berechtigten, Verjährung – beschäftigen möchte, findet die Grundlagen im Artikel Pflichtteil im Erbrecht erklärt. Der Erbvertrag ändert an diesen gesetzlichen Grundregeln nichts.

Fehler 2: Die Bindungswirkung unterschätzen

Wer einen Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt schließt und Jahre später die Lebenssituation sich ändert (Trennung, Zerwürfnis, neue Familienplanung), kann die vertragsmäßigen Verfügungen häufig nicht mehr einseitig ändern. Anders als beim Testament reicht ein neues Dokument allein nicht aus. Das ist von den Vertragsparteien oft nicht in vollem Umfang bedacht, wenn der Vertrag geschlossen wird.

Fehler 3: Keinen Rücktrittsvorbehalt vereinbaren

Wird kein Rücktrittsrecht im Vertrag vorgesehen (§ 2293 BGB), bleibt nur der enge gesetzliche Rücktrittsgrund einer schweren Verfehlung (§ 2294 BGB) oder eine gemeinsame, wieder notarielle Aufhebung nach § 2290 BGB, die aber nach dem Tod einer Vertragspartei ausgeschlossen ist. Ob und in welchem Umfang ein Rücktrittsvorbehalt sinnvoll ist, hängt stark vom Zweck des Vertrags ab und ist typischerweise Gegenstand der notariellen Beratung bei Vertragsschluss.

Fehler 4: Formfehler bei Abschluss

Ein Erbvertrag kann ausschließlich notariell und nur bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Vertragsparteien geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB) – eine Stellvertretung ist beim Erblasser nicht zulässig (§ 2274 BGB). Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird (§ 2276 Abs. 2 BGB). Wer versucht, formfreie Absprachen als „Erbvertrag“ zu bezeichnen, hat keine wirksame Verfügung von Todes wegen getroffen.

Fehler 5: Verhältnis zu bestehenden Testamenten nicht klären

Ein bereits bestehendes Testament wird durch einen später geschlossenen Erbvertrag insoweit aufgehoben, als es die vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wer schon ein Testament hat und zusätzlich einen Erbvertrag schließt, sollte das Verhältnis beider Dokumente zueinander notariell klären lassen, statt beide unabhängig nebeneinander stehen zu lassen.

Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?

Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Erbvertrags richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühr wird – wie bei den meisten notariellen Verfügungen von Todes wegen – wertabhängig anhand des sogenannten Geschäftswerts berechnet, der sich am Nachlasswert des Erblassers orientiert (im Regelfall das Aktivvermögen, ohne pauschalen Schuldenabzug in der üblichen Berechnungslogik für Verfügungen von Todes wegen).

Das Prinzip dahinter, das mehrere Quellen übereinstimmend beschreiben: Für ein einfaches Einzeltestament wird die einfache Gebühr (Faktor 1,0) angesetzt, für einen gemeinschaftlichen oder zweiseitigen Vertrag – also sowohl für ein Berliner Testament als auch für einen Erbvertrag – wird dagegen die doppelte Gebühr (Faktor 2,0) fällig. Ein Erbvertrag kostet damit bei gleichem Nachlasswert in der Tendenz etwa doppelt so viel wie ein einfaches notarielles Einzeltestament, aber vergleichbar mit einem notariellen Berliner Testament. Der wirtschaftliche Grund für den höheren Faktor liegt genau in dem, was diesen Artikel prägt: Ein Erbvertrag bzw. ein gemeinschaftliches Testament ist bindend und nicht ohne Weiteres einseitig widerruflich, während ein Einzeltestament das jederzeit ist.

Hinweis zur Genauigkeit: Die genaue Kostenverordnungsnummer (KV-Nummer) im GNotKG sowie die exakten Euro-Beträge hängen von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Bundesland (Auslagen können regional leicht abweichen) und dem aktuellen Nachlasswert ab; in frei zugänglichen Sekundärquellen finden sich dazu teils unterschiedliche Zuordnungen der KV-Nummern. Verlässliche, verbindliche Kostenauskünfte für den konkreten Fall gibt ausschließlich das beurkundende Notariat anhand des aktuellen Gesetzestexts und der individuellen Vermögenslage. Zusätzlich zur reinen Beurkundungsgebühr fallen in der Regel weitere Auslagen an, etwa für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer.

Illustratives Beispiel (kein Einzelfallrat)

Das folgende Beispiel ist rein illustrativ, stark vereinfacht und ersetzt keine individuelle Beratung. Es soll lediglich die oben beschriebene Mechanik veranschaulichen.

*Ein unverheiratetes Paar, Frau A und Herr B, lebt seit Jahren zusammen und hat gemeinsam eine Eigentumswohnung finanziert. Beide möchten sich gegenseitig als Erben einsetzen, damit im Todesfall der überlebende Partner nicht durch die gesetzlichen Erben (z. B. Eltern oder Geschwister) des Verstorbenen aus der gemeinsamen Wohnung verdrängt werden kann. Ein gemeinschaftliches Testament steht ihnen mangels Trauschein nicht offen. Beide schließen daher gemeinsam vor einem Notar einen Erbvertrag, in dem sie sich wechselseitig als Erben einsetzen (vertragsmäßige Verfügung). Zusätzlich vereinbaren sie einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall einer Trennung. Beiden ist bewusst und wird ihnen beim Notartermin erläutert, dass ein Elternteil bzw. Geschwister von Herrn B, sollte er vor seinen pflichtteilsberechtigten Angehörigen versterben und diese durch den Vertrag benachteiligt werden, dadurch nicht automatisch auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch verzichtet – ein solcher Verzicht müsste, falls gewünscht, gesondert und mit Zustimmung der jeweiligen Angehörigen über einen eigenen Pflichtteilsverzichtsvertrag geregelt werden.*

Dieses Beispiel zeigt zwei Kernpunkte des Artikels in der Praxis: die Möglichkeit, Nicht-Ehepartner bindend abzusichern, und die Grenze des Instruments gegenüber bestehenden Pflichtteilsansprüchen Dritter.

Ergänzende Instrumente rund um die Nachlassplanung

Ein Erbvertrag regelt, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschieht. Für die Zeit davor – falls eine Person krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr selbst entscheiden kann – ist er dagegen kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht. Beide Instrumente adressieren unterschiedliche Situationen und schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich typischerweise: Während der Erbvertrag den Nachlass regelt, sichert eine Vorsorgevollmacht die Handlungsfähigkeit zu Lebzeiten ab, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann.

Wer im Rahmen der Nachlassplanung bereits zu Lebzeiten Vermögen überträgt – etwa eine vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung –, sollte zusätzlich das Verhältnis zur Erbschaft- und Schenkungsteuer im Blick behalten; ein Überblick dazu findet sich unter Erbschaft und Schenkung von Geldvermögen. Wird im Erbvertrag mehr als eine Person als Erbe eingesetzt, entsteht mit dem Erbfall automatisch eine Erbengemeinschaft; wie sich diese auflösen lässt, beschreibt der Artikel Erbengemeinschaft auflösen. Und weil zum Nachlass zunehmend auch Online-Konten, Depots und digitale Abonnements gehören, die im Erbvertrag selbst meist nicht einzeln aufgeführt werden, lohnt sich ergänzend ein Blick auf den digitalen Nachlass.

Wird im Rahmen eines Erbvertrags auch ein Wertpapierdepot vererbt, gelten für den Übertrag an die Erben eigene depotrechtliche Abläufe, die im Ratgeber zum Depot-Vergleich und in weiterführenden Artikeln zum Thema Depotübertrag im Erbfall behandelt werden – der Erbvertrag selbst regelt nur die erbrechtliche Zuordnung, nicht die technische Umschreibung beim Broker.

Checkliste: Woran vor dem Notartermin gedacht werden sollte

Die folgende Liste ersetzt keine Beratung, kann aber helfen, sich vor einem ersten Gespräch mit dem Notariat zu orientieren, welche Punkte typischerweise zu klären sind:

  • Wer soll Vertragspartei sein – und ist diese Person bereit, persönlich zum Beurkundungstermin zu erscheinen (§ 2276 BGB verlangt die gleichzeitige Anwesenheit aller Vertragschließenden)?
  • Welche Verfügungen sollen vertragsmäßig (bindend) sein und welche nur einseitig (jederzeit widerruflich) getroffen werden (§ 2299 BGB)?
  • Soll ein Rücktrittsvorbehalt aufgenommen werden – und für welche Fälle (Trennung, grobe Undankbarkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage)?
  • Gibt es pflichtteilsberechtigte Angehörige, die durch die vertragsmäßigen Verfügungen wirtschaftlich benachteiligt werden, und soll deren Pflichtteil separat geregelt werden (Pflichtteilsverzicht, § 2346 BGB)?
  • Bestehen bereits ein Testament oder ein früherer Erbvertrag, deren Verhältnis zur neuen Regelung geklärt werden muss?
  • Ist eine Gegenleistung Teil der Vereinbarung (Pflege, Hofübergabe, Kapitaleinlage) und wie ist sie dokumentiert, falls sie später ausbleibt?
  • Wie soll mit gemeinsamem oder zukünftigem Vermögen umgegangen werden, insbesondere bei nicht verheirateten Paaren ohne güterrechtlichen Ausgleich?

Diese Punkte sind typische Gesprächsinhalte eines Notartermins, keine abschließende Checkliste für den Einzelfall.

Ablauf: Wie ein Erbvertrag zustande kommt

1. Vorgespräch und Entwurf: Notariat und Vertragsparteien besprechen die gewünschten Regelungen; das Notariat bereitet einen Entwurf vor. 2. Beurkundungstermin: Alle Vertragsparteien müssen gleichzeitig und persönlich anwesend sein (§ 2276 Abs. 1 BGB); eine Vertretung des Erblassers ist ausgeschlossen (§ 2274 BGB). Der Notar verliest den Vertrag, erläutert die Rechtsfolgen – insbesondere die Bindungswirkung – und die Parteien unterschreiben. 3. Registrierung: Das Notariat meldet den Erbvertrag an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, damit er im Erbfall zuverlässig aufgefunden wird. 4. Verwahrung: Häufig wird die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben; das kann je nach gewünschter Wirkung (z. B. Eröffnung im Erbfall) sinnvoll sein und wird im Beurkundungstermin besprochen. 5. Kostenrechnung: Das Notariat stellt die Gebühr nach GNotKG in Rechnung, berechnet auf Basis des angegebenen Nachlasswerts.

Grenzüberschreitende Fälle und weitere Sonderkonstellationen

Hat eine der Vertragsparteien einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besitzt eine andere Staatsangehörigkeit oder liegt Vermögen (z. B. eine Immobilie) im Ausland, kann neben dem deutschen BGB auch die EU-Erbrechtsverordnung oder ausländisches Erbrecht eine Rolle spielen. Die Wahl des anzuwendenden Erbrechts kann im Rahmen eines Erbvertrags vertragsmäßig festgelegt werden (§ 2278 Abs. 2 BGB nennt sie ausdrücklich als zulässigen Regelungsgegenstand). Solche grenzüberschreitenden Konstellationen sind in der Praxis komplex und sollten unabhängig von den in diesem Artikel beschriebenen Grundlagen gesondert und individuell geprüft werden – dieser Text kann eine solche Prüfung nicht ersetzen.

Ebenfalls zu bedenken: Ein Erbvertrag kann mehrere Verfügungsarten gleichzeitig enthalten und mit anderen vertraglichen Regelungen – etwa einem Gesellschaftsvertrag bei der Unternehmensnachfolge oder einem Übergabevertrag bei der Hofübergabe – inhaltlich verzahnt sein. In solchen Fällen wird die notarielle Beurkundung häufig mit einer steuerlichen und, bei landwirtschaftlichen Betrieben, auch mit einer agrarrechtlichen Prüfung kombiniert, weil das Höferecht einzelner Bundesländer eigene Sondervorschriften zur Hofnachfolge enthalten kann.

Häufig gestellte Fragen zum Erbvertrag

Was ist der Hauptunterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament?

Ein Testament ist grundsätzlich eine einseitige, jederzeit frei widerrufliche Erklärung des Erblassers. Ein Erbvertrag ist dagegen ein zweiseitiger oder mehrseitiger Vertrag, dessen vertragsmäßige Verfügungen den Erblasser gegenüber dem oder den Vertragspartnern binden (§ 2278, § 2289 BGB) und sich in der Regel nur gemeinsam mit allen Vertragsparteien wieder ändern lassen (§ 2290 BGB).

Kann ich einen Erbvertrag auch mit jemandem schließen, der nicht mein Ehepartner ist?

Ja. Anders als das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament), das nach § 2265 BGB nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, kann ein Erbvertrag mit beliebigen Personen geschlossen werden – etwa mit einem unverheirateten Partner, Geschwistern, Geschäftspartnern oder familienfremden Dritten.

Beseitigt ein Erbvertrag den Pflichtteil von Angehörigen, die nicht Vertragspartei sind?

Nein, das ist eine der häufigsten Fehlvorstellungen. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger (Kinder, Ehegatte, ggf. Eltern) bleibt trotz eines Erbvertrags grundsätzlich bestehen, solange diese Angehörigen nicht selbst auf ihn verzichtet haben. Ein Ausschluss des Pflichtteils setzt einen eigenständigen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB voraus – einen separaten notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und genau der Person, deren Pflichtteil betroffen ist.

Kann ich einen Erbvertrag später wieder rückgängig machen?

Nur eingeschränkt. Möglich ist das durch eine gemeinsame notarielle Aufhebung mit allen Vertragsparteien (§ 2290 BGB, nur zu Lebzeiten aller Beteiligten), durch Ausübung eines im Vertrag ausdrücklich vorbehaltenen Rücktrittsrechts (§ 2293 BGB) oder bei Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsgrunds, etwa einer schweren Verfehlung des Bedachten (§ 2294 BGB). Ohne einen dieser Wege bleibt die vertragsmäßige Verfügung bindend.

Muss ein Erbvertrag notariell beurkundet werden?

Ja, zwingend. Nach § 2276 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars und bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Vertragsparteien geschlossen werden. Eine privatschriftliche Fassung ist – anders als beim Einzeltestament – nicht wirksam. Eine Stellvertretung des Erblassers ist ausgeschlossen (§ 2274 BGB).

Was passiert mit einem alten Testament, wenn ich danach einen Erbvertrag schließe?

Ein vorheriges Testament wird durch den Erbvertrag aufgehoben, soweit es die Rechte des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bestehen Unsicherheiten über das Verhältnis mehrerer Verfügungen von Todes wegen zueinander, empfiehlt sich eine notarielle Klärung im Einzelfall.

Ist ein Erbvertrag teurer als ein Testament?

In der Tendenz ja: Nach der GNotKG-Gebührenmechanik wird für einen Erbvertrag – ähnlich wie für ein gemeinschaftliches Testament – die doppelte Gebühr (Faktor 2,0) angesetzt, während für ein einfaches notarielles Einzeltestament die einfache Gebühr (Faktor 1,0) gilt, jeweils bezogen auf den Nachlasswert als Geschäftswert. Die genauen Euro-Beträge hängen vom individuellen Nachlasswert ab und sollten beim beurkundenden Notariat erfragt werden.

Kann ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag kombiniert werden?

Ja. Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt nach § 2276 Abs. 2 BGB die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Was ist eine "einseitige Verfügung" innerhalb eines Erbvertrags?

Neben den bindenden vertragsmäßigen Verfügungen kann jede Vertragspartei im selben Erbvertrag auch Anordnungen treffen, die wie in einem gewöhnlichen Testament einseitig und jederzeit widerrufbar bleiben (§ 2299 BGB). Diese beiden Verfügungsarten – bindend und einseitig widerruflich – können also in ein und derselben Urkunde nebeneinanderstehen, was in der Praxis häufig zu Verwechslungen führt.

Wo wird ein Erbvertrag registriert?

Wie notarielle Testamente wird auch ein Erbvertrag über das beurkundende Notariat im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, damit er im Erbfall zuverlässig aufgefunden wird. Die dafür anfallende Registrierungsgebühr kommt zur eigentlichen Beurkundungsgebühr hinzu.

Fazit

Der Erbvertrag ist kein Ersatz für ein Testament, sondern ein eigenständiges Instrument mit einer entscheidenden Eigenschaft: Er bindet die Vertragsparteien bereits zu Lebzeiten an bestimmte Verfügungen und lässt sich – anders als jedes Testament, einschließlich des Berliner Testaments zu Lebzeiten beider Ehegatten – in der Regel nicht mehr einseitig ändern. Das macht ihn wertvoll für Konstellationen, in denen genau diese Verbindlichkeit gewünscht ist: bei unverheirateten Paaren ohne gesetzliches Erbrecht füreinander, bei der Unternehmens- oder Hofnachfolge, bei Übergabe- und Versorgungskonstellationen oder wenn Stiefkinder verbindlich bedacht werden sollen.

Gleichzeitig ist die Bindungswirkung ein Instrument, das gut überlegt sein will – ein Rücktrittsvorbehalt kann sinnvoll sein, um auf veränderte Lebensumstände reagieren zu können, ist aber kein Automatismus und muss ausdrücklich vereinbart werden. Und: Ein Erbvertrag ist kein Pflichtteilsverzicht. Wer den Pflichtteil naher Angehöriger tatsächlich ausschließen möchte, braucht dafür einen eigenständigen, mit den Betroffenen abgeschlossenen Verzichtsvertrag nach § 2346 BGB.

Ob ein Erbvertrag im konkreten Fall das richtige Instrument ist oder ob ein Testament mit anderen Gestaltungsmitteln (Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung, ergänzend ein Pflichtteilsverzicht) besser passt, hängt von der individuellen Familien-, Vermögens- und Beziehungssituation ab. Dieser Artikel kann diese Einzelfallprüfung nicht ersetzen – dafür ist die notarielle Beratung da.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: August 2026.*

Häufige Fragen

Was ist der Hauptunterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament?

Ein Testament ist grundsätzlich eine einseitige, jederzeit frei widerrufliche Erklärung. Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiger oder mehrseitiger Vertrag, dessen vertragsmäßige Verfügungen den Erblasser gegenüber dem Vertragspartner binden (§§ 2278, 2289 BGB) und sich in der Regel nur gemeinsam wieder ändern lassen (§ 2290 BGB).

Kann ich einen Erbvertrag auch mit jemandem schließen, der nicht mein Ehepartner ist?

Ja. Anders als das Berliner Testament, das nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offensteht (§ 2265 BGB), kann ein Erbvertrag mit beliebigen Personen geschlossen werden – etwa mit einem unverheirateten Partner, Geschwistern, Geschäftspartnern oder familienfremden Dritten.

Beseitigt ein Erbvertrag den Pflichtteil von Angehörigen, die nicht Vertragspartei sind?

Nein. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger bleibt trotz eines Erbvertrags grundsätzlich bestehen. Ein Ausschluss setzt einen eigenständigen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB voraus – einen separaten notariellen Vertrag mit genau der Person, deren Pflichtteil betroffen ist.

Kann ich einen Erbvertrag später wieder rückgängig machen?

Nur eingeschränkt: durch gemeinsame notarielle Aufhebung mit allen Vertragsparteien (§ 2290 BGB, nur zu Lebzeiten aller), durch ein im Vertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder bei einem gesetzlichen Rücktrittsgrund wie einer schweren Verfehlung des Bedachten (§ 2294 BGB).

Muss ein Erbvertrag notariell beurkundet werden?

Ja, zwingend und bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Vertragsparteien vor einem Notar (§ 2276 Abs. 1 BGB). Eine privatschriftliche Fassung ist nicht wirksam, eine Stellvertretung des Erblassers ausgeschlossen (§ 2274 BGB).

Was passiert mit einem alten Testament, wenn ich danach einen Erbvertrag schließe?

Ein vorheriges Testament wird aufgehoben, soweit es die Rechte des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Unsicherheiten über das Verhältnis mehrerer Verfügungen zueinander empfiehlt sich eine notarielle Klärung.

Ist ein Erbvertrag teurer als ein Testament?

In der Tendenz ja: Nach der GNotKG-Gebührenmechanik wird für einen Erbvertrag – wie für ein gemeinschaftliches Testament – die doppelte Gebühr (Faktor 2,0) auf den Nachlasswert angesetzt, während für ein einfaches Einzeltestament die einfache Gebühr (Faktor 1,0) gilt. Genaue Beträge hängen vom individuellen Nachlasswert ab.

Kann ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag kombiniert werden?

Ja. Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt nach § 2276 Abs. 2 BGB die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Was ist eine einseitige Verfügung innerhalb eines Erbvertrags?

Neben bindenden vertragsmäßigen Verfügungen kann jede Vertragspartei im selben Erbvertrag auch Anordnungen treffen, die wie in einem gewöhnlichen Testament jederzeit einseitig widerrufbar bleiben (§ 2299 BGB).

Wo wird ein Erbvertrag registriert?

Wie notarielle Testamente wird auch ein Erbvertrag über das beurkundende Notariat im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, damit er im Erbfall zuverlässig aufgefunden wird.

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