Einkommensteuerreformgesetz 2027: Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 im Detail

6. September 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 beschlossen. Wir ordnen ein, was sich seit den Juli-Eckpunkten geändert hat, warum der Bundesrat zustimmen muss und was das für Familien und Besserverdiener konkret bedeutet.

Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Das ist ein wichtiger, aber oft missverstandener Schritt: Es ist noch kein Gesetz, sondern der Startpunkt für das eigentliche parlamentarische Verfahren. In unserem Beitrag zu den Koalitions-Eckpunkten vom Juli 2026 hatten wir die politische Einigung eingeordnet – dieser Artikel aktualisiert das Bild anhand des jetzt vorliegenden Kabinettsbeschlusses: Welche Zahlen stehen jetzt fest, was hat sich seit Juli verändert, was ist neu hinzugekommen (Gegenfinanzierung), und – besonders wichtig, weil bei der Einkommensteuer Bund, Länder und Gemeinden mitverdienen – warum der Bundesrat zustimmen muss, damit aus dem Entwurf tatsächlich geltendes Recht wird.

Dieser Artikel ordnet ausschließlich öffentlich zugängliche Informationen zum Gesetzgebungsverfahren ein. Er ersetzt keine Steuerberatung und ist keine Anlage- oder Finanzberatung im Sinne des RenditeRadar-Transparenzhinweises.

Was ein Kabinettsbeschluss rechtlich bedeutet – und was nicht

Ein Kabinettsbeschluss ist der Moment, in dem sich die Bundesregierung – hier: die schwarz-rote Koalition unter Führung von Bundeskanzler und Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) im Bundesfinanzministerium – auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf einigt und diesen formell auf den Weg bringt. Praktisch heißt das:

  • Der Entwurf war zuvor als Referentenentwurf im Umlauf (laut Fachpresse seit dem 18. August 2026) und wurde nach Ressortabstimmung nun als Regierungsentwurf beschlossen.
  • Anschließend geht der Entwurf in das reguläre Gesetzgebungsverfahren: zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, danach zur Beratung in den Bundestag (in der Regel drei Lesungen plus Ausschussberatungen, u. a. im Finanzausschuss).
  • Erst wenn Bundestag und – weil es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelt – auch der Bundesrat zustimmen, wird aus dem Entwurf ein Gesetz, das im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Der Kabinettsbeschluss ist damit die Regierungsmeinung, nicht der Wille des Parlaments. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich einzelne Werte, Schwellen oder Fristen noch ändern – Ausschüsse, Fraktionen und die Länderkammer haben in der Vergangenheit regelmäßig Details nachverhandelt.

Der Weg vom Koalitionsausschuss zum Kabinettstisch

Zur Einordnung ein kurzer Blick auf die Chronologie, die zu diesem Beschluss geführt hat: Anfang Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss der schwarz-roten Regierung auf die politischen Eckpunkte einer Einkommensteuerreform – wir haben das damals im Juli-Beitrag ausführlich eingeordnet. Danach erarbeitete das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf, der laut Fachpresse ab dem 18. August 2026 zur Ressort- und Verbändeanhörung kursierte. Am 2. September 2026 folgte nun der Kabinettsbeschluss – also die Einigung der Ministerien auf den finalen Regierungsentwurf. Dieser dreistufige Ablauf (politische Einigung → Referentenentwurf → Kabinettsbeschluss) ist bei größeren Steuergesetzen der Regelfall und noch längst nicht der letzte Schritt: Erst die parlamentarische Beratung entscheidet, welche Werte am Ende tatsächlich Gesetz werden.

Warum der Bundesrat zustimmen muss

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer: Ihr Aufkommen steht laut Grundgesetz (Art. 106 Abs. 3 GG) Bund, Ländern und – über die Gemeindeanteile – auch den Kommunen gemeinsam zu. Nach übereinstimmender Berichterstattung (u. a. beck-aktuell, netz-trends.de) ist das Einkommensteuerreformgesetz 2027 deshalb als Zustimmungsgesetz ausgestaltet: Der Bundesrat kann es nicht nur verzögern (Einspruchsrecht), sondern im Zweifel vollständig blockieren, weil die Länder unmittelbar an den Mindereinnahmen beteiligt sind. Laut den in den Gesetzesmaterialien genannten Verteilungsschlüsseln für 2028 entfallen von der Netto-Entlastung von rund 5,6 Milliarden Euro etwa 2,3 Milliarden Euro auf den Bund, rund 2,4 Milliarden Euro auf die Länder und rund 0,9 Milliarden Euro auf die Gemeinden. Das erklärt, warum die Zustimmung der Länderkammer politisch heikel ist: Länder mit angespannten Haushalten haben ein handfestes finanzielles Interesse daran, Kompensation einzufordern oder auf Nachbesserungen zu drängen.

Die Zahlen im Kabinettsentwurf: Was jetzt (Stand 2. September 2026) feststeht

Der Regierungsentwurf sieht eine Entlastung in zwei Stufen vor: eine erste Stufe zum 1. Januar 2027 und die volle Wirkung ab dem 1. Januar 2028. Nach übereinstimmender Berichterstattung von BMF, Bundesregierung.de, PwC, beck-aktuell und weiteren Quellen liegt das Entlastungsvolumen bei rund 10 Milliarden Euro jährlich (brutto, volle Jahreswirkung 2028); nach Abzug der Gegenfinanzierungsmaßnahmen (dazu unten mehr) verbleibt laut netz-trends.de eine Netto-Entlastung von rund 5,6 Milliarden Euro.

Die wichtigsten Eckwerte im Überblick:

  • Grundfreibetrag: 12.564 Euro (2027), 12.900 Euro (2028) – aktuell (2026): 12.348 Euro.
  • Kindergeld: 267 Euro/Monat (2027), 272 Euro/Monat (2028) – aktuell: 259 Euro/Monat je Kind.
  • Kinderfreibetrag: 10.056 Euro (2027), 10.236 Euro (2028).
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung von 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Laut BMF sollen dadurch rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige keine Anlage N (Werbungskosten) mehr benötigen, weil ihre tatsächlichen Werbungskosten unter dem neuen Pauschbetrag liegen.
  • Spitzensteuersatz-Schwelle (42 %): Anhebung auf 70.600 Euro zu versteuerndes Einkommen (vorher 69.879 Euro) – die sogenannte „kalte Progression" in der oberen Progressionszone wird damit teilweise ausgeglichen.
  • Reichensteuer (45 %): Die Schwelle wird auf 250.000 Euro zu versteuerndes Einkommen abgesenkt (vorher 277.826 Euro) – das ist eine Verschärfung, keine Entlastung, und dient laut den vorliegenden Quellen der Gegenfinanzierung.
  • Neue Superreichensteuer (47 %): Ein neuer, vierter Tarifsatz von 47 % ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen wird eingeführt.
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Der für die Steuerfreiheit maßgebliche Höchststundenlohn wird von 50 Euro auf 75 Euro angehoben, sodass Zuschläge auch für besser bezahlte Tätigkeiten (etwa Fachkräfte im Schichtdienst) steuerfrei bleiben.

Diese Werte entsprechen weitgehend dem, was im Juli als Eckpunkte kommuniziert wurde – mit einer wichtigen Ergänzung: Anders als im Juli-Beitrag, wo überwiegend nur die Zielwerte für 2028 genannt wurden, liegen jetzt auch die Zwischenwerte für 2027 vor (z. B. Grundfreibetrag 12.564 Euro, Kindergeld 267 Euro), weil der Entwurf die Entlastung ausdrücklich in zwei Jahresschritten umsetzt.

Neu seit Juli: die Gegenfinanzierung

Was im Juli-Eckpunktepapier noch nicht im Detail beziffert war, enthält der Kabinettsentwurf jetzt konkret – die Reform finanziert sich nicht allein aus der allgemeinen Haushaltslage, sondern über gezielte Mehrbelastungen an anderer Stelle. Nach der Aufschlüsselung von netz-trends.de (mit Zahlen für die volle Jahreswirkung 2028):

GegenfinanzierungsmaßnahmeÄnderungZusatzeinnahme 2028 (ca.)
Reichensteuer-Schwelle277.826 € → 250.000 € (45 %) + neu 47 % ab 280.000 €2,765 Mrd. €
Handwerkerbonus (§ 35a EStG)Absetzbarkeit 20 % → 15 %, Höchstbetrag 1.200 € → 900 €735 Mio. €
Minijob-Pauschsteuer (Arbeitgeberanteil)Pauschsteuersatz 2 % → 5 %755 Mio. €

Diese drei Positionen sind nach aktuellem Stand noch nicht in unserem Juli-Beitrag enthalten gewesen, weil sie dort schlicht noch nicht bekannt waren. Sie sind politisch relevant, weil sie zeigen: Die Reform ist kein reines Entlastungspaket, sondern verschiebt Lasten – von sehr hohen Einkommen und von Handwerkerleistungen/Minijobs hin zu Familien und mittleren Einkommen.

Juli-Eckpunkte vs. September-Kabinettsbeschluss im Vergleich

Die folgende Tabelle stellt die im Juli 2026 kommunizierten Koalitions-Eckpunkte den jetzt im Kabinettsentwurf enthaltenen Werten gegenüber und markiert, was sich bestätigt, was präzisiert und was neu hinzugekommen ist.

KennzahlHeute (2026)Juli-Eckpunkte (geplant, 2028)September-Kabinettsentwurf (2027 / 2028)Status
Grundfreibetrag12.348 €12.900 €12.564 € (2027) / 12.900 € (2028)Bestätigt, jetzt mit Zwischenwert 2027
Kindergeld je Kind/Monat259 €272 €267 € (2027) / 272 € (2028)Bestätigt, jetzt mit Zwischenwert 2027
Kinderfreibetrag– (nicht im Juli-Beitrag beziffert)10.056 € (2027) / 10.236 € (2028)Neu konkretisiert
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.430 €1.430 €Bestätigt, unverändert
Spitzensteuersatz-Schwelle (42 %)~69.879 €~70.600 €70.600 €Bestätigt
Reichensteuer-Schwelle (45 %)277.826 €250.000 €250.000 €Bestätigt
Superreichensteuer (47 %)existiert nichtab 280.000 € (neu)ab 280.000 €Bestätigt
Sonn-/Feiertagszuschlag – Höchststundenlohn50 €– (nicht im Juli-Beitrag beziffert)75 €Neu konkretisiert
Handwerkerbonus20 % / max. 1.200 €– (nicht Teil der Juli-Eckpunkte)15 % / max. 900 €Neu (Gegenfinanzierung)
Minijob-Pauschsteuer (AG)2 %– (nicht Teil der Juli-Eckpunkte)5 %Neu (Gegenfinanzierung)
RechtsstatusPolitische Einigung (Koalitionsausschuss)Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss)Ein Verfahrensschritt weiter – noch kein Gesetz
Inkrafttreten„volle Wirkung 2028"Stufe 1 zum 1.1.2027, Stufe 2 zum 1.1.2028Präzisiert

Kurz zusammengefasst: Die im Juli genannten Entlastungszahlen für 2028 haben sich nicht verändert – sie sind jetzt lediglich um Zwischenwerte für 2027 und um die bislang unbekannten Gegenfinanzierungsmaßnahmen ergänzt worden. Aus Sicht der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ist das eine wichtige Konkretisierung, aber keine Kurskorrektur.

Zwei Rechenbeispiele: Was der Entwurf konkret bedeutet

Die folgenden Beispiele beruhen auf den in Presseartikeln zum Kabinettsbeschluss genannten Musterrechnungen und Näherungswerten. Sie sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Berücksichtigung individueller Sonderfaktoren (Kirchensteuer, Kinderzahl über 2 hinaus, Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags, Sozialversicherungsbeiträge im Detail) und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen

Für ein Paar aus zwei Berufstätigen mit zusammen rund 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und zwei Kindern nennt das BMF eine Entlastung von „mehr als 600 Euro jährlich" ab 2028 gegenüber dem heutigen Rechtsstand. In einem von der Fachpresse zitierten Rechenbeispiel (Pflegekraft und Busfahrer, je rund 2.800 Euro brutto, zwei Kinder) wird eine Entlastung von rund 632 Euro jährlich bis 2028 genannt. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem höheren Grundfreibetrag (mehr steuerfreies Einkommen), dem höheren Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag (je nachdem, was für die Familie günstiger ist – die Familienkasse prüft das automatisch per Günstigerprüfung) und dem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Beispiel 2: Einzelverdiener mit hohem Einkommen nahe der neuen 47-Prozent-Schwelle

Für Einkommen deutlich unterhalb der neuen Reichensteuer-Schwellen ändert sich die Entlastung durch die Tarifanpassungen im mittleren Bereich (Grundfreibetrag, Spitzensteuersatzschwelle) nur geringfügig. In einem in der Presse genannten Beispiel für eine Einzelperson mit rund 5.000 Euro brutto monatlich wird eine Entlastung von rund 192 Euro jährlich bis 2028 genannt – deutlich weniger als im Familienbeispiel, weil hier weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag greifen.

Für Einkommen oberhalb von 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kehrt sich der Effekt um: Hier wirkt der neue Spitzensatz von 47 % (bislang: 42 % bis 277.826 Euro, danach 45 %) als zusätzliche Belastung auf den Einkommensanteil oberhalb der Schwelle – nicht auf das gesamte Einkommen, da die Einkommensteuer progressiv und nicht als Stufentarif auf das Gesamteinkommen wirkt. Wer beispielsweise 300.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt auf die ersten 250.000 Euro weiterhin die bisherigen (bzw. leicht angepassten) Tarifstufen, auf den Anteil zwischen 250.000 und 280.000 Euro 45 % und erst auf die 20.000 Euro oberhalb von 280.000 Euro den neuen Satz von 47 %. Eine exakte Euro-Zahl für diesen Fall wird in den uns vorliegenden Quellen nicht genannt; nach aktuellem Stand lässt sich nur die Systematik, nicht der konkrete Cent-Betrag verlässlich abbilden, ohne die vollständige Tariffunktion des Gesetzentwurfs im Detail nachzurechnen.

Wichtig für die Einordnung: Wer selbstständig ist oder Personengesellschaftsanteile hält, kann von der Anhebung der Reichensteuer-Schwellen überproportional betroffen sein. Nach einer in der Berichterstattung wiedergegebenen Einschätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) entfallen rund zwei Drittel der zusätzlichen Belastung durch die abgesenkten Reichensteuer-Schwellen auf unternehmerische Einkünfte – vor allem bei größeren, als Personengesellschaft organisierten Mittelstandsunternehmen, deren Gewinne direkt über die Einkommensteuer der Gesellschafter besteuert werden. Der Industrieverband BDI kritisiert die Anhebung in diesem Zusammenhang laut Presseberichten als „Tarifanhebung" mit Breitenwirkung auf den Mittelstand, nicht nur auf Privatpersonen mit sehr hohem Kapitaleinkommen. Diese Einschätzungen stammen von Interessenvertretungen und sind als deren politische Position zu verstehen, nicht als amtliche Zahl des Gesetzentwurfs.

Wer profitiert, wer trägt die Gegenfinanzierung

Die beiden Rechenbeispiele oben zeigen bereits die Grundtendenz: Familien mit Kindern und Bezieher kleiner bis mittlerer Einkommen profitieren überproportional, weil Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag gezielt dort ansetzen. Auf der Gegenfinanzierungsseite tragen drei Gruppen die Hauptlast:

  • Sehr hohe Einkommen (oberhalb 250.000 bzw. 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen) durch die abgesenkte 45-%-Schwelle und den neuen 47-%-Satz.
  • Haushalte, die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen (§ 35a EStG), durch die Kürzung von 20 % auf 15 % Absetzbarkeit und die Senkung des Höchstbetrags von 1.200 auf 900 Euro – bei einer Rechnung über 6.000 Euro Arbeitskosten sinkt die maximale Steuerermäßigung damit von 1.200 auf 900 Euro pro Jahr.
  • Arbeitgeber und Minijobber im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, weil der Pauschsteuersatz von 2 % auf 5 % steigt – bei einem Monatsentgelt von 550 Euro laut Presseberichten von rund 11 Euro auf rund 27,50 Euro monatliche Pauschsteuer, also rund 198 Euro pro Jahr zusätzlich, die in aller Regel der Arbeitgeber trägt und die je nach Branche an die Beschäftigten oder Kundenpreise weitergegeben werden kann.

Besonders die Minijob-Pauschsteuer wird in der Berichterstattung als Streitpunkt beschrieben: Verbände aus dem Gastgewerbe (u. a. der Branchenverband Dehoga, laut hogapage.de) sehen darin eine spürbare Zusatzbelastung für Betriebe mit hohem Minijob-Anteil, etwa in der Gastronomie.

Politische Reaktionen und Kritik

Ein Kabinettsbeschluss ist naturgemäß ein Kompromiss – entsprechend fielen die Reaktionen unterschiedlich aus. Nach übereinstimmender Presseberichterstattung (u. a. zdfheute.de) fassen sich die wichtigsten Positionen so zusammen:

  • Die Linke bezeichnete den Entwurf laut Presseberichten als „Placebo-Reform", da die Entlastung angesichts der kalten Progression der vergangenen Jahre zu gering ausfalle.
  • Bündnis 90/Die Grünen sprachen von einer „Mogelpackung" – ein Vorwurf, der sich laut Berichterstattung vor allem gegen das Verhältnis von Entlastung und Gegenfinanzierung richtet.
  • Die AfD kritisierte die Reform als bloße „Trippelschritte", die im Ergebnis „versanden" würden.
  • Der Bund der Steuerzahler bewertete den Entwurf laut nwb-experten-blog.de kritisch und monierte, die kalte Progression werde weiterhin nicht vollständig ausgeglichen.
  • Der BDI kritisierte, wie oben beschrieben, die Verschiebung der Reichensteuer-Schwellen als Belastung für unternehmerisch geprägte Einkommen.
  • Innerhalb der Koalition wurde laut einem von mehreren Medien aufgegriffenen Bericht ein kritisches Schreiben aus dem Bundeswirtschaftsministerium bekannt, das Teile der Gegenfinanzierung als „heimliche Steuererhöhung" bezeichnet haben soll.

Finanzminister Lars Klingbeil verteidigte den Entwurf öffentlich mit dem Argument, die höhere Belastung der Topverdiener sei „eine Frage der Fairness", und nannte laut Presseberichten Berufsgruppen wie Polizeibeamtinnen und -beamte, Erzieherinnen und Erzieher, Busfahrerinnen und Busfahrer sowie Pflegekräfte als Beispiele dafür, wen die Reform gezielt entlasten solle. Die genaue Formulierung und die vollständige Liste der genannten Berufsgruppen variieren je nach Quelle leicht; der Kern der Aussage – Fairness-Argument plus Verweis auf mittlere Einkommen in systemrelevanten Berufen – wird aber übereinstimmend berichtet.

Diese Positionen sind Meinungsäußerungen der jeweiligen Partei, Verbände oder Ministerien und geben keine rechtliche oder finanzielle Bewertung von RenditeRadar wieder.

Was noch offen ist – und was sich noch ändern kann

Ein Kabinettsbeschluss ist ein Entwurf, kein Gesetz. Mehrere Punkte sind nach aktuellem Stand ausdrücklich noch nicht entschieden oder könnten sich im weiteren Verfahren noch verändern:

  • Bundesrat-Zustimmung ist nicht garantiert. Weil es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt und die Länder über den Vermittlungsausschuss Nachbesserungen einfordern können, ist ein Scheitern oder eine Verzögerung – etwa durch Forderungen nach zusätzlichem finanziellen Ausgleich für die Länder – derzeit nicht auszuschließen, auch wenn es aktuell keine Berichte über eine angekündigte Blockade einzelner Länder gibt.
  • Politischer Widerstand bleibt möglich. Wie im Abschnitt zu den Reaktionen beschrieben, gibt es sowohl innerhalb der Koalition als auch bei Opposition und Verbänden Kritik an einzelnen Elementen des Entwurfs. Ob und welche dieser Kritikpunkte im weiteren Verfahren zu Änderungen führen, ist offen.
  • Wechselwirkung mit der kalten Progression. Ökonomen wie Frank Hechtner (FAU Erlangen-Nürnberg) weisen laut Presseberichten darauf hin, dass die Entlastung die kalte Progression nicht vollständig ausgleicht und dass steigende Sozialversicherungsbeiträge einen Teil der Nettoentlastung wieder aufzehren könnten. Ob und in welchem Umfang das zutrifft, hängt von der weiteren Beitragsentwicklung ab, die nicht Teil dieses Gesetzentwurfs ist.
  • Exakter Zeitplan für Bundestag/Bundesrat. Ein verbindlicher Termin für die erste und zweite/dritte Lesung im Bundestag sowie für die Behandlung im Bundesrat war zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Artikel nicht abschließend veröffentlicht. Angesichts des geplanten Inkrafttretens der ersten Stufe zum 1. Januar 2027 ist ein Abschluss des Verfahrens im vierten Quartal 2026 wahrscheinlich, aber nach aktuellem Stand nicht offiziell terminiert.
  • Details der Gegenfinanzierung im Detail. Einzelne Zahlen zur Gegenfinanzierung (etwa zur Minijob-Pauschsteuer oder zum Handwerkerbonus) stammen aus Sekundärquellen, die sich auf den Gesetzentwurf beziehen; der vollständige Entwurfstext mit allen Paragrafen war zum Zeitpunkt der Recherche nicht in Volltext öffentlich einsehbar verifizierbar. Leserinnen und Leser sollten diese Werte als „nach aktuellem Stand" und nicht als endgültig betrachten, bis der Bundestag den finalen Gesetzestext veröffentlicht.

Kurz: Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt jede hier genannte Zahl der aktuell geplante Stand, keine Garantie.

Der weitere Fahrplan: Was jetzt passiert

1. Bundesrat – erste Befassung. Der Entwurf geht zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zu (sogenannter „erster Durchgang"). Die Länderkammer kann Änderungen vorschlagen, muss dem Entwurf in dieser Phase aber noch nicht zustimmen. 2. Bundestag – erste Lesung und Ausschussberatung. Der Bundestag berät den Entwurf, in der Regel federführend im Finanzausschuss; dort können Sachverständigenanhörungen stattfinden und Änderungsanträge eingebracht werden. 3. Bundestag – zweite und dritte Lesung. Nach Ausschussberatung stimmt das Plenum über den (ggf. geänderten) Entwurf ab. 4. Bundesrat – Zustimmung. Weil es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz explizit zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. 5. Ausfertigung und Verkündung. Nach Zustimmung wird das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Angesichts des angestrebten Inkrafttretens der ersten Stufe zum 1. Januar 2027 müsste dieser gesamte Prozess – nach aktuellem Stand plausibel, aber nicht offiziell bestätigt – bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Verzögerungen sind in der deutschen Steuergesetzgebung nicht ungewöhnlich; auch rückwirkende Anwendung einzelner Regelungen zum Jahresbeginn ist verfahrensrechtlich möglich, falls sich der Abschluss ins erste Quartal 2027 verschieben sollte.

Was das für die eigene Steuerplanung bedeutet

Auch wenn die Reform noch nicht final beschlossen ist, lohnt sich ein Blick auf angrenzende Themen, die von den geplanten Änderungen mittelbar berührt werden:

  • Wer über die Steuerklassenwahl bei Ehepaaren nachdenkt, findet Hintergründe in unserem Ratgeber Steuerklasse wechseln – die dortige Steuerlast-Systematik bleibt auch nach der Reform grundsätzlich unverändert, nur die Eckwerte verschieben sich.
  • Wie Kapitalerträge – etwa aus ETF-Sparplänen oder Tagesgeld – unabhängig von der Einkommensteuerreform besteuert werden, erklären wir in Steuern beim Investieren: ETFs richtig versteuern und in Abgeltungssteuer erklärt. Die Abgeltungssteuer und der Sparerpauschbetrag sind von diesem Reformgesetz nicht betroffen – hier ändert sich durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027 nichts.
  • Paare, die zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung abwägen, finden in Ehegattensplitting oder Einzelveranlagung eine Einordnung, wie sich Grundfreibetrag und Tarifverlauf – die zentralen Stellschrauben dieser Reform – auf die jeweilige Veranlagungsart auswirken.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Antworten spiegeln den öffentlich bekannten Stand zum Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 wider und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Fazit

Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 macht aus den Koalitions-Eckpunkten vom Juli einen konkreten Gesetzentwurf mit Zwischenwerten für 2027, einer transparent bezifferten Gegenfinanzierung und einem – zumindest grob umrissenen – Zeitplan. Inhaltlich hat sich an den zentralen Entlastungszahlen für 2028 nichts verändert; neu ist vor allem die Konkretisierung der ersten Stufe 2027 sowie die Gegenfinanzierung über Reichensteuer, Handwerkerbonus und Minijob-Pauschsteuer. Rechtlich bleibt der Entwurf jedoch bis zur Zustimmung von Bundestag und – wegen der geteilten Steuereinnahmen zwingend erforderlich – Bundesrat ein Vorschlag der Regierung, keine geltende Regel. Wer seine persönliche Steuerplanung darauf ausrichten möchte, sollte die finalen Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat abwarten und sich bei Bedarf steuerlich beraten lassen; dieser Artikel dient ausschließlich der neutralen Einordnung des Gesetzgebungsstands und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Häufige Fragen

Ist die Einkommensteuerreform 2027 damit schon beschlossen und gilt sie sicher?

Nein. Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett nur den Regierungsentwurf beschlossen. Damit das Gesetz gilt, müssen zusätzlich der Bundestag und – weil die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer ist – auch der Bundesrat zustimmen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich einzelne Werte noch ändern.

Warum muss ausgerechnet der Bundesrat zustimmen und reicht nicht der Bundestag?

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Nach übereinstimmender Berichterstattung ist das Einkommensteuerreformgesetz 2027 deshalb als Zustimmungsgesetz ausgestaltet: Der Bundesrat kann es nicht nur verzögern, sondern im Zweifel auch blockieren, weil die Länder unmittelbar an den Mindereinnahmen beteiligt sind.

Was hat sich seit den Koalitions-Eckpunkten vom Juli 2026 konkret geändert?

Die zentralen Entlastungszahlen für 2028 (z. B. Grundfreibetrag 12.900 Euro, Kindergeld 272 Euro) sind gleich geblieben. Neu hinzugekommen sind die Zwischenwerte für 2027 sowie die konkret bezifferte Gegenfinanzierung über die abgesenkte Reichensteuer-Schwelle, den gekürzten Handwerkerbonus und die höhere Minijob-Pauschsteuer – Punkte, die im Juli-Beitrag noch nicht bekannt waren.

Wie stark profitiert eine Familie mit zwei Kindern von der Reform?

Laut BMF liegt die Entlastung für eine Familie mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen bei über 600 Euro jährlich ab 2028. Ein in der Fachpresse zitiertes Beispiel (Pflegekraft und Busfahrer, zwei Kinder) nennt rund 632 Euro jährlich. Die genaue Höhe hängt vom individuellen Einkommen, der Steuerklasse und weiteren Faktoren ab.

Zahlen Besserverdiener durch die Reform mehr Steuern?

Für zu versteuernde Einkommen ab 250.000 Euro sinkt die Schwelle zur 45-Prozent-Reichensteuer (bisher 277.826 Euro), und ab 280.000 Euro greift ein neuer Satz von 47 Prozent. Für Einkommen deutlich darunter überwiegt dagegen die Entlastung durch Grundfreibetrag und Spitzensteuersatz-Schwelle. Wie stark die zusätzliche Belastung im Einzelfall ausfällt, hängt vom genauen Einkommen ab.

Bis wann soll die Reform in Kraft treten und kann sich das noch verschieben?

Der Entwurf sieht das Inkrafttreten der ersten Stufe zum 1. Januar 2027 vor, mit voller Wirkung ab 2028. Ein verbindlicher Termin für die Bundestags- und Bundesratsberatungen war zum Zeitpunkt der Recherche nicht offiziell veröffentlicht; angesichts möglicher Nachverhandlungen im Bundesrat ist eine Verschiebung nach aktuellem Stand nicht auszuschließen.

Ähnliche Artikel

← Alle Beiträge