Steuerbescheid digital ab 2027: Was § 122a AO und das Jahressteuergesetz 2026 wirklich bedeuten
19. August 2026 · Aktualisiert: 18. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Ab 1. Januar 2027 wird der Steuerbescheid für ELSTER-Nutzer zur Regel – das steht schon fest. Was das Jahressteuergesetz 2026 vom 12. August 2026 daran wirklich ändert (und was nicht), ordnen wir präzise ein.
„Ab 2027 kommt der Steuerbescheid nur noch digital" – Meldungen mit dieser Zuspitzung kursierten schon einmal, im Herbst 2025, als es eigentlich um den 1. Januar 2026 ging. Jetzt, im August 2026, taucht das Thema erneut auf, ausgelöst durch eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 zum Jahressteuergesetz 2026. Wer beide Ereignisse nicht auseinanderhält, bekommt leicht ein falsches Bild davon, was heute schon Gesetz ist und was noch ein Entwurf ist.
Dieser Beitrag ordnet beides sauber: Was die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden nach § 122a der Abgabenordnung (AO) schon heute regelt, seit wann der Starttermin 1. Januar 2027 tatsächlich feststeht – und was das Bundeskabinett am 12. August 2026 mit dem Jahressteuergesetz 2026 wirklich beschlossen hat (und was nicht).
Hinweis: RenditeRadar bietet keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dieser Beitrag ordnet den aktuellen Gesetzgebungsstand allgemein ein und beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen (Stand: 19. August 2026). Gesetzesvorhaben können sich im laufenden parlamentarischen Verfahren noch ändern, verzögern oder in Teilen ganz entfallen – für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe.
Der Kern in Kürze
- Seit Ende Oktober 2024 gibt es mit § 122a AO eine gesetzliche Grundlage dafür, dass Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte statt per Post auch durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf (also über das ELSTER-Nutzerkonto) bekannt gegeben werden können – ganz ohne dass Sie vorher ausdrücklich zustimmen müssten.
- Ursprünglich sollte diese elektronische Bekanntgabe schon ab dem 1. Januar 2026 zum Regelfall werden. Dieser Starttermin wurde bereits Ende 2025 verschoben: Der Bundestags-Finanzausschuss empfahl die Verschiebung am 13. November 2025, der Bundesrat gab am 19. Dezember 2025 endgültig grünes Licht. Der neue Starttermin 1. Januar 2027 ist damit bereits geltendes Recht – unabhängig vom Jahressteuergesetz 2026.
- Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Dieses separate Gesetzesvorhaben ist noch kein geltendes Recht – es muss noch den Bundestag (mit mehreren Lesungen) und den Bundesrat durchlaufen. Laut Entwurf soll es unter anderem die Verfahrensdetails dazu regeln, wie Sie einen Antrag auf weiterhin postalische Zustellung stellen.
- Wer bereits ein aktives ELSTER-Benutzerkonto hat und ab 2027 weiterhin Post statt E-Mail-Benachrichtigung möchte, muss aktiv einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen – ein reines Nichtstun führt nicht automatisch zur Papierpost, sofern ein Konto existiert.
- Wer noch kein ELSTER-Konto hat, bekommt Bescheide weiterhin wie gewohnt per Post – daran ändert sich durch § 122a AO nichts.
Was § 122a AO heute schon regelt
§ 122a AO ist keine Ankündigung, sondern seit der Verkündung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (offiziell: Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) bereits Teil der Abgabenordnung. Der aktuell im Gesetzestext veröffentlichte Wortlaut umfasst im Kern fünf Absätze:
- Absatz 1: Verwaltungsakte können dem Beteiligten bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf bereitgestellt werden – die Rechtsgrundlage für den digitalen Bescheid.
- Absatz 2: Diese elektronische Bekanntgabe unterbleibt, wenn zuvor eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragt wurde – der zentrale Opt-out.
- Absatz 3: Für den Abruf muss sich die berechtigte Person authentisieren, also sich im ELSTER-Portal einloggen.
- Absatz 4: Ein bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben – die sogenannte Bekanntgabefiktion, die dem bekannten Drei-Tage-Prinzip bei Briefpost nach § 122 Abs. 2 AO nachempfunden ist, hier aber vier statt drei Tage vorsieht.
- Absatz 5: Die Regelung gilt entsprechend, wenn die Finanzverwaltung den Bescheid im Postfach eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz bereitstellt.
Bemerkenswert: Der Gesetzestext selbst verlangt keine ausdrückliche Einwilligung der Steuerpflichtigen. Wer ein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, kann grundsätzlich in die elektronische Bekanntgabe hineinrutschen, ohne vorher aktiv zugestimmt zu haben – die einzige „Bremse", die das Gesetz vorsieht, ist der Antrag auf postalische Zustellung nach Absatz 2. Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen digitalen Diensten, bei denen Sie sich aktiv für eine Option entscheiden müssen: Hier gilt digital als Grundeinstellung, Papier ist die Ausnahme, die Sie beantragen müssen.
Für die Anwendung galt allerdings von Anfang an eine gesonderte Übergangsregelung im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), die festlegt, ab wann die neuen Absätze tatsächlich angewendet werden. Und genau dieser Anwendungszeitpunkt wurde verschoben – nicht der Gesetzestext selbst.
Die Zeitleiste: Zwei unterschiedliche Schritte, die man nicht verwechseln sollte
Damit hier keine Verwechslungen entstehen wie schon bei anderen Steuerthemen in diesem Sommer, lohnt sich der Blick auf die tatsächliche Abfolge:
Schritt 1 – die Grundlage (2024): Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird § 122a AO neu in die Abgabenordnung eingefügt. Ziel: die elektronische Bekanntgabe als Regelweg für Steuerbescheide zu etablieren, ursprünglich vorgesehen ab 1. Januar 2026.
Schritt 2 – die erste Verschiebung (Ende 2025): Weil die technische Umsetzung – insbesondere die Anbindung der Vollmachtsdatenbank für Steuerberater und die Praxistauglichkeit in der Finanzverwaltung – nicht rechtzeitig stand, empfahl der Finanzausschuss des Bundestags am 13. November 2025, die verpflichtende Anwendung von § 122a AO um ein Jahr zu verschieben. Der Bundesrat bestätigte das am 19. Dezember 2025. Seitdem gilt: Die verpflichtende elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden. Diese Verschiebung ist bereits vollständig in Kraft getretenes Recht – daran ändert das Jahressteuergesetz 2026 nichts mehr.
Schritt 3 – das Jahressteuergesetz 2026 (2026): Das ist ein eigenständiges, umfangreiches Jahressteuergesetz mit vielen Einzeländerungen quer durch das Steuerrecht (unter anderem höhere Steuerzinsen bei Nachzahlungen und eine Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft). Das Bundesfinanzministerium legte dazu am 19. Mai 2026 einen Referentenentwurf vor, Verbände konnten bis Mitte Juni 2026 Stellung nehmen, ursprünglich war der Kabinettsbeschluss für den 1. Juli 2026 geplant. Nach mehreren Terminverschiebungen beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf schließlich am 12. August 2026.
Der wichtige Punkt für dieses Thema: Das Jahressteuergesetz 2026 erfindet den 1. Januar 2027 nicht neu – dieses Datum stand, wie oben beschrieben, schon seit Dezember 2025 fest. Die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 erwähnt die elektronische Bekanntgabe zwar prominent als Digitalisierungsschritt der Finanzverwaltung („Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch"), beschreibt damit aber überwiegend eine bereits beschlossene Rechtslage, nicht eine neue Regelung. Was das JStG 2026 laut Regierungsentwurf tatsächlich Neues beisteuert, sind Verfahrensdetails zu Absatz 2 – siehe nächster Abschnitt.
Was das Bundeskabinett am 12. August 2026 wirklich beschlossen hat
Wichtig für die Einordnung: Ein Kabinettsbeschluss ist kein verkündetes Gesetz. Auf den Referentenentwurf eines Ministeriums folgt in der Regel der Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf), danach die Einbringung in den Bundestag mit drei Lesungen und Ausschussberatungen, anschließend die Befassung im Bundesrat und erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt das tatsächliche Inkrafttreten. Das Jahressteuergesetz 2026 steht laut den von uns geprüften Quellen aktuell bei Schritt zwei dieser Kette: Regierungsentwurf, beschlossen vom Kabinett, aber noch nicht vom Bundestag oder Bundesrat verabschiedet. Da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, müssen am Ende beide Kammern zustimmen. Fachmedien rechnen mit einer abschließenden Verabschiedung bis Ende 2026 – ein verbindliches Datum dafür gibt es nach unserer Recherche derzeit nicht, und Verzögerungen sind angesichts des bisherigen Verlaufs (der Kabinettsbeschluss selbst verschob sich bereits vom ursprünglich geplanten 1. Juli 2026 auf den 12. August 2026) nicht ausgeschlossen.
Was der Regierungsentwurf konkret zu § 122a AO beisteuert, betrifft in erster Linie Absatz 2, also den Opt-out: Laut den uns vorliegenden Zusammenfassungen des Entwurfs soll der Antrag auf postalische Bekanntgabe künftig ausschließlich elektronisch – etwa über ELSTER – gestellt werden können, und ein einmal gestellter Antrag soll grundsätzlich dauerhaft gelten, bis er widerrufen wird. Das wäre eine praktische Erleichterung gegenüber einem papierbasierten Antragsverfahren, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Systematik: digital ist der Regelfall, Papier müssen Sie aktiv beantragen. Da es sich um Regelungen in einem noch laufenden Gesetzgebungsverfahren handelt, können sich einzelne Details – etwa die genaue Ausgestaltung des elektronischen Antragswegs – im weiteren parlamentarischen Prozess noch ändern.
Warum die Finanzverwaltung überhaupt auf digitale Bescheide umstellt
Die elektronische Bekanntgabe ist kein Selbstzweck, sondern Teil einer größeren Digitalisierungsstrategie der Finanzverwaltung, die schon länger läuft: ELSTER selbst gibt es seit den 1990er-Jahren, verpflichtend für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon seit Jahren. § 122a AO schließt daran an, indem er nicht nur den Versand der Steuererklärung, sondern auch den Rückweg – den Bescheid – digitalisiert. Aus Sicht der Finanzverwaltung sprechen dafür vor allem drei Argumente, die in den öffentlich zugänglichen Materialien zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zum Jahressteuergesetz 2026 wiederkehren: geringere Portokosten und Druckaufwand bei jährlich vielen Millionen versendeten Bescheiden, schnellere Zustellung ohne Postlaufzeiten, und eine bessere Anschlussfähigkeit an andere digitale Verwaltungsleistungen im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG), auf dessen Nutzerkonto-Infrastruktur § 122a Abs. 5 AO ausdrücklich verweist.
Für Steuerpflichtige bedeutet das in der Praxis vor allem einen Wechsel der Holschuld: Bislang bringt die Post den Bescheid ins Haus, künftig müssen Sie ihn – zumindest, wenn Sie ein ELSTER-Konto haben und keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt haben – aktiv im Portal abholen. Dieser Wechsel ist der eigentliche Kern der Reform, unabhängig davon, ob man ihn als Erleichterung oder als zusätzliche Bringschuld empfindet.
Sicherheit und Authentifizierung: Was sich am Zugang ändert
Weil der Bescheid künftig nicht mehr durch einen verschlossenen Briefumschlag, sondern durch ein Online-Konto geschützt wird, verlangt § 122a Abs. 3 AO ausdrücklich eine Authentisierung nach § 87a Abs. 8 AO – praktisch also den Login mit ELSTER-Zertifikat, Sicherheitsstick oder der ELSTER-App, je nachdem, welches Verfahren beim jeweiligen Nutzerkonto hinterlegt ist. Ohne diese Authentisierung ist ein Abruf des Bescheids nicht möglich, was zugleich ein Sicherheitsgewinn gegenüber dem Postweg ist: Ein Bescheid im ELSTER-Postfach kann nicht wie ein Brief im gemeinsamen Hausbriefkasten von Dritten eingesehen werden. Wer sein ELSTER-Konto einrichtet oder ein bestehendes Konto weiter nutzt, sollte deshalb schon jetzt darauf achten, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell ist und das gewählte Authentifizierungsverfahren noch funktioniert – beides wird ab 2027 unmittelbar praxisrelevant, weil davon abhängt, ob die E-Mail-Benachrichtigung überhaupt ankommt und der Zugriff reibungslos klappt.
Alt und neu im Vergleich
| Bisher (Post als Regelweg) | Ab 1. Januar 2027 (mit ELSTER-Konto) | |
|---|---|---|
| Standard-Zustellweg | Postbrief | Elektronische Bereitstellung im ELSTER-Nutzerkonto |
| Zustimmung nötig? | Nicht relevant, da Post der gesetzliche Regelfall ist | Nein – § 122a AO verlangt keine ausdrückliche Einwilligung |
| Wie erfahre ich vom Bescheid? | Brief im Briefkasten | E-Mail-Hinweis, dass ein Dokument im ELSTER-Postfach bereitliegt |
| Bekanntgabefiktion | Am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO) | Am vierten Tag nach Bereitstellung zum Abruf (§ 122a Abs. 4 AO) |
| Wie bleibe ich bei Papier? | Ohnehin Standard | Aktiver Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO nötig |
| Betroffen sind | Alle Steuerpflichtigen | Nur Personen mit aktivem ELSTER-Nutzerkonto; ohne Konto bleibt es bei Post |
Was Sie jetzt tun müssen – und was noch offen ist
Solange das Jahressteuergesetz 2026 nicht verkündet ist und der Stichtag 1. Januar 2027 noch nicht erreicht ist, ändert sich an Ihrer aktuellen Bescheid-Zustellung zunächst nichts. Trotzdem lohnt sich schon jetzt eine kurze Bestandsaufnahme:
- Prüfen Sie, ob Sie ein ELSTER-Benutzerkonto haben. Wenn Sie Ihre Steuererklärung schon einmal online über ELSTER eingereicht haben, existiert in aller Regel bereits ein Konto. Ohne ein solches Konto ändert sich für Sie durch § 122a AO nichts – Bescheide kommen weiterhin per Post.
- Überlegen Sie, ob digitale Zustellung für Sie passt. Für viele ist der digitale Bescheid im ELSTER-Postfach ein echter Vorteil: kein Papierstapel, jederzeit abrufbar, leichter zu archivieren. Wer lieber bei Papier bleiben möchte – etwa aus Gewohnheit oder weil kein verlässlicher Internetzugang besteht –, sollte sich rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 mit dem Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO befassen.
- Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie die Vollmachtsdatenbank (VDB) genutzt wird. Wer sich steuerlich vertreten lässt, ist von der elektronischen Bekanntgabe an die bevollmächtigte Person betroffen, sobald diese Vollmacht in der VDB hinterlegt ist. Das ist ein eigener, hier nicht im Detail behandelter Mechanismus – sprechen Sie ihn aktiv mit Ihrer Kanzlei an.
- Behalten Sie das Gesetzgebungsverfahren im Blick, statt sich auf einzelne Ratgeberartikel zu verlassen. Verlässliche Quellen sind das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags (DIP) sowie die Website des Bundesfinanzministeriums. Beide zeigen zuverlässiger als Zusammenfassungen Dritter, ob aus dem Regierungsentwurf inzwischen ein Bundestagsbeschluss, eine Bundesratszustimmung oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt geworden ist.
Was hingegen noch offen ist: die exakte technische Ausgestaltung des elektronischen Antragswegs für die postalische Bekanntgabe, ob und wie ein Widerruf möglich ist, und ob sich am geplanten 1.-Januar-2027-Termin durch das laufende Bundestagsverfahren noch etwas verschiebt. Angesichts der bereits erlebten Verschiebung von 2026 auf 2027 ist eine gewisse Vorsicht bei jedem neuen Datum angebracht – auch wenn der aktuelle Termin, anders als beim vorherigen, bereits im geltenden Recht verankert ist und nicht mehr nur ein Entwurfsdatum ist.
Für wen das besonders relevant wird
Nicht jede Steuerpflichtige und jeder Steuerpflichtige ist gleich stark betroffen. Am unmittelbarsten spürbar wird die Umstellung für Personen, die ihre Steuererklärung selbst über ELSTER oder eine ELSTER-Schnittstelle nutzende Steuersoftware einreichen und damit ohnehin bereits ein Nutzerkonto besitzen – für sie wird die elektronische Bekanntgabe ab 2027 ohne weiteres Zutun zum Regelfall. Wer eine Steuererklärung über eine Kanzlei einreichen lässt, ist über die Vollmachtsdatenbank betroffen, sofern die Kanzlei dort für die elektronische Bekanntgabe registriert ist – in diesem Fall entscheidet in der Praxis oft die Kanzlei über den technischen Weg, während Mandantinnen und Mandanten die Wahlmöglichkeit über ihre Kanzlei kommunizieren sollten. Und wer bislang komplett auf Papier setzt und kein ELSTER-Konto angelegt hat, bleibt vorerst außen vor – für diese Gruppe bleibt die Post der Regelweg, solange kein Konto existiert.
Praktisch bedeutet das auch: Wer aktuell überlegt, sich erstmals ein ELSTER-Konto einzurichten – etwa weil eine Steuererklärung ansteht oder eine Steuersoftware genutzt werden soll –, sollte diese Umstellung von vornherein mitdenken. Ein Blick in unseren Steuersoftware-Vergleich zeigt, welche Anbieter die ELSTER-Anbindung technisch umsetzen. Und wer sich ohnehin schon mit den höheren Steuerzinsen ab 2027 beschäftigt, sollte wissen: Beide Änderungen betreffen zwar unterschiedliche Paragrafen der Abgabenordnung, greifen aber im selben Kalenderjahr – ein zusätzlicher Grund, die eigenen ELSTER-Zugangsdaten und Kontaktangaben rechtzeitig zu prüfen.
Die größte praktische Gefahr: Fristen laufen auch ohne Abruf
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er in der öffentlichen Debatte oft untergeht: Die Bekanntgabefiktion nach § 122a Abs. 4 AO knüpft an die Bereitstellung zum Abruf an, nicht an das tatsächliche Lesen des Dokuments. Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben – unabhängig davon, ob Sie sich in dieser Zeit tatsächlich ins ELSTER-Portal eingeloggt und den Bescheid abgerufen haben. Die E-Mail-Benachrichtigung, die Sie zusätzlich erhalten, ist dabei rechtlich nur ein Hinweis; maßgeblich ist die Bereitstellung selbst.
Das hat unmittelbare Konsequenzen für Fristen: Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt in diesem Modell mit der fiktiven Bekanntgabe zu laufen – auch wenn Sie Ihr Postfach in dieser Zeit nicht kontrolliert haben. Wer sich für die elektronische Zustellung entscheidet oder ein aktives ELSTER-Konto besitzt, sollte deshalb sein Postfach ab 2027 regelmäßig prüfen, statt sich allein auf die E-Mail-Benachrichtigung zu verlassen – schon weil E-Mails im Spam-Ordner landen oder die verknüpfte Adresse veraltet sein kann. Wer trotz aller Sorgfalt eine Frist verpasst, weil eine Benachrichtigung objektiv nicht funktioniert hat, kann im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand prüfen lassen – das ist jedoch eine steuerverfahrensrechtliche Einzelfallfrage, die eine steuerliche oder rechtliche Beratung erfordert und hier nicht abschließend beantwortet werden kann. Wer ohnehin schon einmal eine Frist verpasst hat, findet einen allgemeinen Überblick zu Fristen und Verspätungsfolgen in unserem Beitrag zum Thema verpasste Steuererklärungsfristen.
Fazit: Was jetzt gilt – und was noch nicht
Der digitale Steuerbescheid ist keine Zukunftsmusik mehr, aber er ist auch noch nicht für alle Realität. Fest steht, weil bereits geltendes Recht: § 122a AO existiert seit 2024, und die verpflichtende elektronische Bekanntgabe für ELSTER-Nutzer startet spätestens ab dem 1. Januar 2027 – dieser Termin wurde bereits Ende 2025 von Bundestag und Bundesrat final festgezurrt. Noch nicht fest steht dagegen das Jahressteuergesetz 2026: Es ist ein Regierungsentwurf, den das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, der aber Bundestag und Bundesrat noch durchlaufen muss und sich dabei in Details – etwa beim elektronischen Antragsweg für die postalische Zustellung – noch ändern kann. Beide Vorhaben werden aktuell in Medienberichten häufig vermengt, was den Eindruck erwecken kann, das Jahressteuergesetz 2026 „erfinde" den digitalen Bescheid – tatsächlich verwaltet es an dieser Stelle vor allem die Details eines bereits beschlossenen Wandels.
Für die Praxis heißt das: Wer heute schon ein ELSTER-Konto hat, sollte sich bis Ende 2026 überlegen, ob die digitale Zustellung passt oder ob ein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt werden soll. Wer noch keines hat, muss vorerst nichts tun. Und wer Artikel liest, die die Verschiebung von 2026 auf 2027 dem Jahressteuergesetz 2026 zuschreiben, sollte wissen: Diese Verschiebung ist älter und bereits Gesetz – neu am 12. August 2026 ist vor allem, dass die Bundesregierung die Verfahrensdetails für den Papier-Antrag nachliefern will.
Stand: 19. August 2026. Gesetzgebungsstand: § 122a AO samt Anwendungstermin 1. Januar 2027 ist geltendes Recht (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323; Verschiebung des Anwendungstermins bestätigt durch Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 2025, nach entsprechender Empfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 13. November 2025). Das Jahressteuergesetz 2026 ist ein vom Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossener Regierungsentwurf und noch nicht verkündetes Recht; Änderungen im weiteren Bundestags- und Bundesratsverfahren sind möglich. RenditeRadar wird berichten, sobald das Jahressteuergesetz 2026 den Bundestag und Bundesrat durchlaufen hat.
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Häufige Fragen
Kommt der Steuerbescheid jetzt schon ab 2026 nur noch digital?
Nein. Der ursprünglich für den 1. Januar 2026 geplante Starttermin wurde bereits Ende 2025 verschoben. Der Bundestags-Finanzausschuss empfahl die Verschiebung am 13. November 2025, der Bundesrat bestätigte sie am 19. Dezember 2025. Seitdem gilt: Die verpflichtende elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
Hat das Jahressteuergesetz 2026 den Starttermin 2027 festgelegt?
Nicht direkt. Der Starttermin 1. Januar 2027 steht bereits seit dem Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 2025 fest und ist unabhängig vom Jahressteuergesetz 2026 geltendes Recht. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 lediglich den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen, der unter anderem Verfahrensdetails zum Antrag auf postalische Bekanntgabe ergänzen soll. Dieser Entwurf muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen und ist noch kein verkündetes Gesetz.
Muss ich etwas tun, um weiterhin Post zu bekommen?
Das kommt darauf an, ob Sie ein aktives ELSTER-Benutzerkonto haben. Ohne ein solches Konto ändert sich für Sie nichts, Bescheide kommen weiterhin per Post. Mit einem aktiven ELSTER-Konto wird die elektronische Bekanntgabe ab 2027 zum Regelfall, sofern Sie nicht vorher einen Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO gestellt haben. Laut Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll dieser Antrag künftig ausschließlich elektronisch möglich sein.
Muss ich ausdrücklich zustimmen, damit mein Bescheid elektronisch kommt?
Nein. Anders als bei vielen anderen digitalen Diensten verlangt § 122a AO keine ausdrückliche Einwilligung. Wer ein aktives ELSTER-Nutzerkonto besitzt, erhält Bescheide ab 2027 grundsätzlich elektronisch, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe vorliegt. Digital ist damit die gesetzliche Grundeinstellung, Papier die Ausnahme, die aktiv beantragt werden muss.
Was passiert, wenn ich den digitalen Bescheid nicht rechtzeitig abrufe?
Das ist der größte praktische Risikopunkt der Neuregelung: Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben – unabhängig davon, ob er tatsächlich abgerufen wurde. Fristen wie die einmonatige Einspruchsfrist laufen ab diesem fiktiven Zeitpunkt, auch wenn die E-Mail-Benachrichtigung übersehen wurde. Wer ein ELSTER-Konto nutzt, sollte das Postfach deshalb regelmäßig prüfen.
Ist das Jahressteuergesetz 2026 inzwischen verabschiedet?
Nach unserer Recherche (Stand 19. August 2026) noch nicht. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf beschlossen, der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen. Da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, ist die Zustimmung beider Kammern erforderlich. Fachmedien rechnen mit einer Verabschiedung bis Ende 2026, ein verbindliches Datum gibt es dafür derzeit nicht.