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Abgeltungssteuer erklärt: Wie Kapitalerträge in Deutschland wirklich besteuert werden

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 25 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparerpauschbetrag, Günstigerprüfung und NV-Bescheinigung: der komplette Überblick, wie Kapitalerträge in Deutschland wirklich besteuert werden – mit Rechenbeispielen und Rechtsgrundlagen.

Kurz gesagt

  • Seit 2009 gilt für die meisten privaten Kapitalerträge in Deutschland ein einheitlicher Steuersatz: 25 % Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStG – egal ob Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, egal wie hoch dein Einkommen ist.
  • Oben drauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer (nicht auf den Ertrag) und, falls du kirchensteuerpflichtig bist, 8 oder 9 % Kirchensteuer. Banken behalten das automatisch ein – ohne dass du etwas tun musst.
  • Bis 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (zusammen veranlagte Ehepaare) im Jahr bleiben Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag komplett steuerfrei, wenn du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast.
  • Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kannst du über die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Verdienst du dauerhaft sehr wenig, vermeidet eine NV-Bescheinigung den Steuerabzug von vornherein.
  • Dieser Ratgeber ist die Übersichtsseite. Für Detailfragen zu ETF-Spezifika (Vorabpauschale, Teilfreistellung), Kirchensteuer-Automatik, Verlustverrechnung über mehrere Broker oder dem Solidaritätszuschlag im Detail verlinken wir auf die jeweiligen Vertiefungsartikel.

Dieser Artikel ist eine allgemeine, journalistisch recherchierte Einordnung und keine Steuerberatung. RenditeRadar ist eine Informations- und Vergleichsseite, keine Steuerkanzlei und kein Vermittler. Für eine verbindliche Einschätzung deiner individuellen Situation – insbesondere bei Grenzfällen, hohen Beträgen oder Auslandsbezug – konsultiere im Zweifel eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein.

Was ist die Abgeltungssteuer überhaupt?

Die Abgeltungssteuer ist der umgangssprachliche Name für die Kapitalertragsteuer als gesonderten Steuertarif nach § 32d Einkommensteuergesetz (EStG). Sie wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und hat das vorherige Halbeinkünfteverfahren für private Kapitalanlagen weitgehend abgelöst. Der Grundgedanke: Statt Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wie Arbeitslohn in die progressive Einkommensteuer einzurechnen, gilt für sie ein fester, "abgeltender" Satz von 25 % – unabhängig vom sonstigen Einkommen. "Abgeltend" heißt dabei: Mit dem Steuerabzug durch die Bank ist die Steuerschuld auf diesen Ertrag in aller Regel bereits vollständig beglichen. Eine Angabe in der Steuererklärung ist meist nicht mehr nötig, es sei denn, du willst gezielt einen der Ausnahmefälle nutzen, die weiter unten erklärt werden (Günstigerprüfung, Verlustverrechnung über mehrere Depots, Kirchensteuernachtrag).

Wichtig für die Einordnung: Die Abgeltungssteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für eine bestimmte Einkunftsart – die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Rechtlich handelt es sich um dieselbe Einkommensteuer, nur mit einem eigenen, von der individuellen Progression losgelösten Tarif.

Vor 2009 wurden Zinsen und Dividenden regulär mit dem persönlichen, progressiven Einkommensteuersatz besteuert, Kursgewinne aus Wertpapieren waren dagegen außerhalb einer einjährigen "Spekulationsfrist" komplett steuerfrei. Der Gesetzgeber wollte mit der Reform zwei Dinge erreichen: eine einfachere, pauschale Erhebung direkt an der Quelle (also durch die Bank, statt über die individuelle Veranlagung) und eine einheitliche Behandlung von laufenden Erträgen (Zinsen, Dividenden) und Wertsteigerungen (Kursgewinnen), die vorher steuerlich sehr unterschiedlich behandelt wurden. Seitdem ist es für die Steuerpflicht grundsätzlich unerheblich, wie lange du eine Aktie oder einen Fondsanteil gehalten hast, bevor du sie mit Gewinn verkaufst – eine im internationalen Vergleich eher ungewöhnliche Regel, die manche Nachbarländer (etwa mit langen Spekulationsfristen oder gestaffelten Sätzen) anders handhaben.

Die Abgeltungssteuer betrifft grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Personen – also alle, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – mit Kapitalerträgen von einer inländischen auszahlenden Stelle (Bank, Broker, Fondsgesellschaft). Bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland ändert sich die Besteuerung von Kapitalerträgen teils erheblich, unter Umständen greift zusätzlich eine sogenannte Wegzugsteuer auf Depotbestände – Details dazu findest du in Wegzugsteuer bei Auswanderung. Das ist ein eigenes, komplexes Thema und kein Bestandteil dieses Artikels.

Was zählt zu den Kapitalerträgen?

§ 20 EStG zählt recht breit auf, was als Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt und damit grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegt. Die wichtigsten Kategorien für Privatanleger:

  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbüchern, Anleihen und ähnlichen verzinsten Anlagen.
  • Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Investmentfonds.
  • Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen und vielen anderen Wertpapieren – unabhängig von der Haltedauer. Die frühere "Spekulationsfrist" von einem Jahr, nach der Kursgewinne aus Wertpapieren steuerfrei waren, wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer für Anschaffungen ab 2009 abgeschafft.
  • Erträge aus Investmentfonds (aktiv gemanagt oder als ETF), inklusive der sogenannten Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.
  • Bestimmte Erträge aus Zertifikaten, Termingeschäften und Optionen, mit teils abweichenden Detailregeln (etwa bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften).

Ebenfalls dazu zählen unter anderem Erträge aus Genussrechten, stillen Beteiligungen und bestimmten Lebensversicherungs-Auszahlungen mit Kapitalertragscharakter, außerdem Zinsen aus privaten Darlehen zwischen Privatpersonen – auch diese unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer, auch wenn hier oft kein automatischer Bankabzug erfolgt und du sie selbst über die Steuererklärung angeben musst. Nicht erfasst sind dagegen z. B. Mieteinnahmen (eigene Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung") oder der Verkaufsgewinn beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie – dafür gelten andere Regeln, etwa die in unserem Ratgeber Immobilie verkaufen: Spekulationssteuer und die Zehnjahresfrist beschriebenen.

Für ETFs im Speziellen gelten zusätzliche, eigene Mechanismen – vor allem die Vorabpauschale (eine pauschale Vorwegbesteuerung thesaurierender Fonds, auch wenn nichts ausgeschüttet wurde) und die Teilfreistellung (ein pauschaler steuerfreier Anteil abhängig von der Fondskategorie, z. B. 30 % bei Aktienfonds). Diese beiden Mechanismen im Detail zu erklären würde diesen Artikel sprengen – die vollständige Berechnung findest du in unserem Ratgeber Steuern beim Investieren: ETFs richtig versteuern sowie in der Beispielrechnung Vorabpauschale berechnen. Für die Frage, was konkret in die Steuererklärung gehört, hilft Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP?. Hier im Hub-Artikel geht es um das große Ganze: die Systematik, die für alle Kapitalerträge gilt, ETFs eingeschlossen.

Die drei Bausteine des Steuerabzugs: Abgeltungssteuer, Soli, Kirchensteuer

Wenn eine Bank oder ein Broker Kapitalertragsteuer einbehält, setzt sich der Abzug in der Regel aus bis zu drei Komponenten zusammen. Es lohnt sich, sie einzeln zu verstehen, weil sie unterschiedlichen Regeln folgen.

1. Die 25 % Kapitalertragsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG)

Das ist der Kern: ein einheitlicher Satz von 25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag – also auf das, was nach Abzug des Sparerpauschbetrags übrig bleibt. Der Satz ist unabhängig davon, ob du 20.000 € oder 200.000 € im Jahr verdienst. Das ist der zentrale Unterschied zur normalen Einkommensteuer, die progressiv mit dem Einkommen steigt (bis zum Spitzensteuersatz von 42 % bzw. 45 % bei sehr hohen Einkommen). Für Gutverdiener ist die 25 % Abgeltungssteuer damit häufig günstiger als der reguläre Tarif – für Geringverdiener kann es umgekehrt sein, dazu später mehr bei der Günstigerprüfung.

2. Der Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Steuer, ohne Freigrenze

Auf die errechnete Kapitalertragsteuer kommen zusätzlich 5,5 % Solidaritätszuschlag – nicht 5,5 % auf den Ertrag, sondern 5,5 % auf die Steuer selbst. Bei 25 % Kapitalertragsteuer sind das rechnerisch 1,375 Prozentpunkte des Ertrags (25 % × 5,5 %).

Ein Punkt überrascht viele: Seit 2021 ist der Soli für die normale Lohn- und Einkommensteuer durch eine großzügige Freigrenze für die meisten Steuerpflichtigen faktisch entfallen. Für die Kapitalertragsteuer gilt diese Freigrenze nicht – hier wird der Solidaritätszuschlag weiterhin ab dem ersten Euro über dem Sparerpauschbetrag erhoben, unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte. Warum das so ist und wie die Rechtslage rund um den Soli insgesamt aussieht (inklusive der Debatte um seine Verfassungsmäßigkeit), erklären wir ausführlich in Solidaritätszuschlag erklärt. Für diesen Artikel reicht die Kurzformel: 5,5 % der Kapitalertragsteuer, ohne Ausnahme für kleine Beträge oberhalb des Sparerpauschbetrags.

3. Die Kirchensteuer: 8 oder 9 %, automatisch über KiStAM

Bist du Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt zusätzlich Kirchensteuer hinzu – 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in den übrigen Bundesländern (jeweils bezogen auf die Kapitalertragsteuer, nicht auf den Ertrag). Seit 2015 läuft der Abzug automatisch: Banken fragen einmal jährlich über das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob und mit welchem Satz du kirchensteuerpflichtig bist, und führen die Kirchensteuer direkt mit ab. Ein Antrag ist normalerweise nicht nötig – es sei denn, du willst dem widersprechen (Sperrvermerk) und die Kirchensteuer stattdessen selbst über die Steuererklärung veranlagen. Wie die KiStAM-Automatik im Detail funktioniert, welche Fristen gelten und wie der Sperrvermerk funktioniert, erklärt unser Artikel Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Ein technisches Detail, das viele Rechner falsch oder gar nicht zeigen: Weil Kirchensteuer als Sonderausgabe gilt, wird sie bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern nicht einfach oben draufgerechnet, sondern die Bank reduziert vorher den Kapitalertragsteuersatz leicht, damit die Kirchensteuer-Zahlung im Ergebnis wie ein Sonderausgabenabzug wirkt. Die Formel lautet vereinfacht:

reduzierter Kapitalertragsteuersatz = 25 % ÷ (1 + 0,25 × Kirchensteuersatz)

Bei 9 % Kirchensteuersatz ergibt das einen reduzierten Kapitalertragsteuersatz von rund 24,45 % statt 25 %, bei 8 % rund 24,51 %. Auf diesen reduzierten Satz kommen dann Soli und Kirchensteuer obendrauf. Das Ergebnis ist eine Gesamtbelastung, die niedriger ausfällt, als man durch simples Addieren (25 % + 5,5 % von 25 % + 9 % von 25 %) vermuten würde.

Übersicht: effektive Gesamtbelastung

KonstellationKapitalertragsteuerSoli (5,5 % der Steuer)KirchensteuerEffektive Gesamtbelastung
Keine Kirchensteuer25,00 %1,375 %26,375 %
Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg)24,51 %1,348 %1,961 %27,819 %
Kirchensteuer 9 % (übrige Bundesländer)24,45 %1,345 %2,200 %27,995 %

Alle Prozentsätze beziehen sich auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag, also auf den Betrag, der nach Abzug des Sparerpauschbetrags übrig bleibt – nicht auf den gesamten Ertrag.

Wie der automatische Steuerabzug an der Quelle funktioniert

Der große praktische Unterschied zur regulären Einkommensteuer: Bei Kapitalerträgen zieht in aller Regel die depotführende Bank oder der Broker die Steuer direkt bei Zufluss ab – bei Zinsgutschrift, bei Dividendenausschüttung oder beim Verkauf mit Gewinn. Das nennt sich Quellensteuerabzug bzw. Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle (§ 43 ff. EStG). Für dich als Anleger bedeutet das im Alltag:

  • Du siehst auf deinem Kontoauszug oder in der Steuerbescheinigung des Brokers oft direkt den Nettobetrag nach Steuerabzug.
  • Solange deine gesamten Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag bleiben und du einen ausreichenden Freistellungsauftrag eingerichtet hast, behält die Bank gar nichts ein.
  • Reichen deine Erträge über mehrere Banken hinweg über den Sparerpauschbetrag hinaus, kann es passieren, dass insgesamt zu viel Steuer abgeführt wurde – das lässt sich über die Steuererklärung (Anlage KAP) korrigieren.
  • Weil die Steuer bereits "abgegolten" ist, musst du Kapitalerträge, für die korrekt Steuer abgeführt wurde, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angeben – anders als etwa Arbeitslohn oder Mieteinnahmen. Ausnahmen: Du willst die Günstigerprüfung nutzen, hast Verluste über mehrere Broker zu verrechnen, hast ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug (z. B. von einer ausländischen Bank) oder möchtest die Kirchensteuer nachträglich veranlagen lassen.

Diese Automatik ist zugleich Segen und Tücke: Sie macht die Kapitalertragsbesteuerung im Regelfall bequem, kann aber bei mehreren Banken, Freistellungsaufträgen oder wechselndem Einkommen dazu führen, dass automatisch zu viel Steuer abgeführt wird – Geld, das du dir nur über die Steuererklärung zurückholst.

Abgeltungssteuer vs. Lohnsteuer: der zentrale Unterschied

Wer aus dem Arbeitsleben nur die Lohnsteuer kennt, stößt bei der Abgeltungssteuer auf ein anderes Prinzip. Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die am Jahresende über die Steuererklärung mit dem tatsächlich geschuldeten, progressiven Steuersatz abgeglichen wird – daher die häufige Steuererstattung. Die Abgeltungssteuer dagegen ist von vornherein als Endbesteuerung konzipiert: Der Steuersatz steht mit 25 % von vornherein fest, unabhängig vom sonstigen Einkommen, und es findet standardmäßig kein Abgleich mit dem progressiven Tarif mehr statt – außer du beantragst aktiv die Günstigerprüfung. Für Menschen mit hohem Grenzsteuersatz (ab etwa 42.000 € bis 68.000 € zu versteuerndem Einkommen bewegt sich der Grenzsteuersatz je nach Familienstand bereits deutlich über 25 %) ist das ein spürbarer Vorteil: Kapitalerträge werden milder besteuert als der letzte verdiente Euro Gehalt. Für Menschen mit niedrigem Einkommen kann sich das Verhältnis umkehren – dafür existiert die Günstigerprüfung, die weiter unten erklärt wird.

Rechenbeispiel: Warum Gutverdiener von der Abgeltungssteuer profitieren

Ein Angestellter mit einem zu versteuernden Einkommen von 75.000 € im Jahr (ohne Kapitalerträge) hat einen Grenzsteuersatz von rund 42 % – jeder zusätzlich verdiente Euro Arbeitslohn würde mit diesem Satz besteuert. Erzielt er zusätzlich 5.000 € Kapitalerträge (nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 € verbleiben 4.000 € steuerpflichtig), zahlt er darauf trotzdem nur die pauschalen 25 % Abgeltungssteuer plus Soli:

  • Steuerpflichtiger Kapitalertrag: 4.000 €
  • Abgeltungssteuer: 4.000 € × 25 % = 1.000,00 €
  • Soli: 1.000,00 € × 5,5 % = 55,00 €
  • Gesamt: 1.055,00 €, effektiv 26,375 %

Würden diese 4.000 € stattdessen wie Arbeitslohn mit seinem Grenzsteuersatz von rund 42 % besteuert, läge die Steuer bei 1.680,00 € zuzüglich Soli – über 600 € mehr. Genau dieser Effekt ist der Grund, warum die Abgeltungssteuer in der öffentlichen Debatte immer wieder als Vorteil für Besserverdienende und Vermögende kritisiert wird, während sie für Menschen mit niedrigem Einkommen über die Günstigerprüfung korrigierbar bleibt.

Der Sparerpauschbetrag: 1.000 € bzw. 2.000 € steuerfrei

Nach § 20 Abs. 9 EStG bleiben Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze komplett steuerfrei – ganz ohne Antrag bei einer Behörde, aber mit einem kleinen organisatorischen Schritt bei deiner Bank. Der sogenannte Sparerpauschbetrag beträgt:

  • 1.000 € pro Jahr für Alleinstehende bzw. einzeln veranlagte Personen.
  • 2.000 € pro Jahr für zusammen veranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften (ein gemeinsamer Betrag, unabhängig davon, wer von beiden die Erträge erzielt).

Der Sparerpauschbetrag ersetzt seit 2009 den früheren Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen (z. B. Depotgebühren) – diese kannst du seitdem nicht mehr zusätzlich geltend machen, auch wenn sie höher wären. Der Pauschbetrag gilt unabhängig davon als Untergrenze.

Freistellungsauftrag: der Schlüssel zum steuerfreien Betrag

Damit die Bank den Sparerpauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, musst du bei ihr einen Freistellungsauftrag einrichten – meist online im Kunden- oder Broker-Portal, in wenigen Minuten erledigt. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer auch auf Erträge unterhalb der 1.000-€-Grenze ab; du bekommst sie dann erst über die Steuererklärung zurück.

Ein Freistellungsauftrag lässt sich jederzeit unterjährig ändern, erhöhen, senken oder löschen – wichtig ist nur, dass die Bank die neue Höhe rechtzeitig vor der nächsten Ertragsgutschrift erfasst. Kinder mit eigenem Kapitalvermögen (etwa aus einem Sparplan, den die Eltern für sie eingerichtet haben) haben einen eigenen, vollen Sparerpauschbetrag von 1.000 € – unabhängig vom Sparerpauschbetrag der Eltern, da sie steuerlich als eigenständige Person gelten. Details zur Einrichtung eines Kinderdepots und den steuerlichen Besonderheiten rund um den 18. Geburtstag beschreibt der Artikel ETF-Sparplan fürs Kind.

Hast du Konten oder Depots bei mehreren Banken, kannst du den Sparerpauschbetrag aufteilen – zum Beispiel 600 € Freistellungsauftrag bei der Depotbank und 400 € beim Tagesgeldkonto einer anderen Bank. Wichtig: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten; das Bundeszentralamt für Steuern gleicht das über eine Kontrollmitteilung ab. Wie du die Aufteilung sinnvoll planst und im Laufe des Jahres anpasst, wenn sich deine Erträge verschieben, erklärt der Artikel Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen im Detail; die Grundlagen zu Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag fasst zusätzlich unser Ratgeber Freistellungsauftrag & Sparerpauschbetrag zusammen. Auch die Begriffe Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag sind in unserem Glossar kurz definiert.

Rechenbeispiel 1: Alleinstehende Anlegerin ohne Kirchensteuer

Nehmen wir eine Anlegerin ohne Kirchensteuerpflicht, die im Jahr insgesamt 3.200 € an Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen erzielt und bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparerpauschbetrag eingerichtet hat.

  • Kapitalerträge im Jahr: 3.200 €
  • abzüglich Sparerpauschbetrag: 1.000 €
  • steuerpflichtiger Betrag: 3.200 € − 1.000 € = 2.200 €
  • Kapitalertragsteuer: 2.200 € × 25 % = 550,00 €
  • Solidaritätszuschlag: 550,00 € × 5,5 % = 30,25 €
  • Gesamtabzug: 550,00 € + 30,25 € = 580,25 €
  • Netto verbleiben ihr: 3.200 € − 580,25 € = 2.619,75 €

Bezogen auf den gesamten Ertrag (3.200 €) entspricht der Abzug einer effektiven Belastung von rund 18,1 % – niedriger als die "nominalen" 26,375 %, weil der Sparerpauschbetrag einen Teil der Erträge komplett steuerfrei stellt. Das zeigt: Je näher die Erträge am Sparerpauschbetrag liegen, desto stärker drückt der Freibetrag die tatsächliche Belastung.

Rechenbeispiel 2: Ehepaar mit 9 % Kirchensteuer

Jetzt ein zusammen veranlagtes Ehepaar außerhalb Bayerns und Baden-Württembergs (also 9 % Kirchensteuersatz), das gemeinsam 5.400 € an Kapitalerträgen erzielt und den gemeinsamen Sparerpauschbetrag von 2.000 € korrekt per Freistellungsauftrag genutzt hat.

  • Kapitalerträge im Jahr (beide zusammen): 5.400 €
  • abzüglich gemeinsamer Sparerpauschbetrag: 2.000 €
  • steuerpflichtiger Betrag: 5.400 € − 2.000 € = 3.400 €
  • reduzierter Kapitalertragsteuersatz bei 9 % KiSt: 25 % ÷ (1 + 0,25 × 9 %) ≈ 24,45 %
  • Kapitalertragsteuer: 3.400 € × 24,45 % ≈ 831,30 €
  • Solidaritätszuschlag: 831,30 € × 5,5 % ≈ 45,72 €
  • Kirchensteuer: 831,30 € × 9 % ≈ 74,82 €
  • Gesamtabzug: 831,30 € + 45,72 € + 74,82 € ≈ 951,84 €
  • Netto verbleiben dem Ehepaar: 5.400 € − 951,84 € = 4.448,16 €

Der Gesamtabzug von 951,84 € entspricht exakt 27,995 % des steuerpflichtigen Betrags von 3.400 € – der oben hergeleiteten effektiven Gesamtbelastung bei 9 % Kirchensteuer. Bezogen auf den vollen Ertrag von 5.400 € sind es rund 17,6 %, wieder deutlich weniger als die nominale Belastung, weil der Sparerpauschbetrag hier mehr als ein Drittel des Ertrags steuerfrei stellt.

Verluste verrechnen: der Verlustverrechnungstopf

Nicht jedes Jahr läuft nur mit Gewinnen. Verkaufst du Wertpapiere mit Verlust, führt deine Bank automatisch einen Verlustverrechnungstopf: Verluste aus Aktienverkäufen werden mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet, sonstige Verluste (z. B. aus Fonds, Anleihen, Zertifikaten) mit sonstigen Gewinnen – Aktienverluste dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht mit Zins- oder Fondsgewinnen verrechnet werden, wohl aber umgekehrt in bestimmten Konstellationen mit Dividenden. Nicht verrechnete Verluste trägt die Bank automatisch ins nächste Jahr vor.

Nicht verrechnete Verluste sind kein verlorenes Geld – sie mindern in Folgejahren automatisch neue Gewinne, solange du das Depot bei derselben Bank behältst. Ein Depotübertrag zu einem anderen Institut kann dabei technische Fallstricke mit sich bringen, weil der Verlusttopf nicht automatisch "mitwandert", sondern gesondert bescheinigt werden muss; die Details dazu beschreibt der Ratgeber Depotübertrag: Depot wechseln ohne Steuernachteile.

Kompliziert wird es außerdem, sobald du Depots bei mehreren Brokern hast: Jede Bank führt ihren eigenen Verlustverrechnungstopf, verrechnet also nur Gewinne und Verluste innerhalb desselben Instituts. Erzielst du bei Bank A Verluste und bei Bank B Gewinne, gleicht das nicht automatisch aus – du musst dir dafür bei Bank A bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und die Verrechnung aktiv über die Steuererklärung (Anlage KAP) beantragen. Die genaue Vorgehensweise, Fristen und Fallstricke bei mehreren Depots erklärt der Artikel Verrechnungstopf bei mehreren Brokern ausführlich.

Die Günstigerprüfung: wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt

Der 25 %-Satz der Abgeltungssteuer ist ein Pauschalsatz – für Menschen mit hohem Einkommen meist günstiger als der progressive Tarif, für Menschen mit niedrigem Einkommen aber potenziell teurer als ihr individueller Steuersatz. Für genau diesen Fall gibt es die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Auf Antrag – über die Anlage KAP deiner Steuererklärung – prüft das Finanzamt, ob deine Kapitalerträge zusammen mit deinem übrigen Einkommen bei Anwendung des normalen, progressiven Einkommensteuertarifs eine niedrigere Steuer ergeben als der 25 %-Satz. Fällt die Prüfung zu deinen Gunsten aus, wendet das Finanzamt den niedrigeren Tarif an und erstattet die Differenz. Fällt sie ungünstiger aus, bleibt es bei den pauschal 25 % – ein Risiko besteht nicht, das Finanzamt wendet automatisch die für dich günstigere Variante an. Der Antrag muss für jedes Steuerjahr neu gestellt werden und gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres, nicht selektiv für einzelne Erträge.

Technisch läuft die Prüfung so ab: Das Finanzamt rechnet deine Kapitalerträge (nach Abzug des Sparerpauschbetrags) zu deinem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt daraus die Einkommensteuer nach dem regulären Tarif. Von dieser Gesamtsteuer zieht es die Einkommensteuer ab, die ohne die Kapitalerträge angefallen wäre – die Differenz ist die Steuer, die effektiv auf die Kapitalerträge entfällt. Ist dieser Betrag niedriger als die pauschalen 25 %, wird die Differenz zur bereits einbehaltenen Abgeltungssteuer erstattet. Wichtig: Auch bei erfolgreicher Günstigerprüfung bleibt der Sparerpauschbetrag unangetastet erhalten – er wird vorher abgezogen und nicht durch die Günstigerprüfung ersetzt.

Typische Gruppen, für die sich ein Blick auf die Günstigerprüfung lohnt:

  • Studierende und Auszubildende mit geringem oder keinem sonstigen Einkommen.
  • Berufseinsteiger:innen im ersten (Teil-)Jahr mit niedrigem Jahreseinkommen.
  • Rentner:innen mit kleiner gesetzlicher Rente und überschaubaren Kapitalerträgen.
  • Menschen in Elternzeit oder mit einem einkommensschwachen Übergangsjahr (z. B. Sabbatical, Selbstständigkeit mit schwachem Jahr).

Auch für Rentner:innen lohnt sich der Blick auf die Günstigerprüfung häufig, weil die gesetzliche Rente – anders als Arbeitslohn – nur zu einem bestimmten, vom Renteneintrittsjahr abhängigen Anteil steuerpflichtig ist. Wie dieser Besteuerungsanteil berechnet wird und wie er sich zusammen mit Kapitalerträgen auf die Gesamtsteuerlast auswirkt, erklärt der Artikel Rente versteuern: Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und die Doppelbesteuerungs-Debatte. Kombiniert man eine kleine gesetzliche Rente mit überschaubaren Kapitalerträgen aus einem ETF-Depot, liegt der persönliche Grenzsteuersatz nicht selten unter 25 % – ein klassischer Fall für die Günstigerprüfung.

Rechenbeispiel 3: Günstigerprüfung für eine Studentin

Eine Studentin ohne nennenswerte weitere Einkünfte erzielt 4.000 € Kapitalerträge im Jahr (steuerpflichtig nach Abzug des Sparerpauschbetrags). Ihre Bank hat pauschal Abgeltungssteuer plus Soli einbehalten:

  • Steuerpflichtiger Betrag: 4.000 €
  • Einbehaltene Kapitalertragsteuer: 4.000 € × 25 % = 1.000,00 €
  • Einbehaltener Soli: 1.000,00 € × 5,5 % = 55,00 €
  • Gesamt einbehalten: 1.055,00 €

Da sie im ganzen Jahr keine weiteren nennenswerten Einkünfte hatte, liegt ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026, Alleinstehende). Nach der Günstigerprüfung über die Anlage KAP wird ihr persönlicher Steuersatz auf diese Erträge angewendet – und der liegt bei 0 %, weil das Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Das Finanzamt erstattet ihr die vollen 1.055,00 €. In diesem Fall hätte sich – wäre die niedrige Einkommenssituation absehbar gewesen – auch direkt eine NV-Bescheinigung gelohnt, um den Steuerabzug von vornherein zu vermeiden (siehe nächster Abschnitt).

Für die formale Seite des Antrags – welches Feld in der Anlage KAP, welche Nachweise – lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP?, auch wenn er ursprünglich mit Fokus auf ETF-Erträge geschrieben ist – die Anlage KAP selbst ist für alle Kapitalerträge identisch.

Die NV-Bescheinigung: Steuerabzug von vornherein vermeiden

Wer absehbar dauerhaft wenig verdient – etwa Kinder mit eigenem Sparvermögen, Studierende ohne Nebenjob oder Rentner:innen mit kleiner Rente – kann sich den Umweg über die jährliche Günstigerprüfung sparen und stattdessen eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim zuständigen Finanzamt beantragen (Formular NV 1 A). Voraussetzung ist, dass das gesamte zu versteuernde Einkommen einschließlich der Kapitalerträge den Grundfreibetrag voraussichtlich nicht übersteigt – 2026 liegt dieser bei 12.348 € für Alleinstehende und 24.696 € für zusammen veranlagte Ehepaare.

Legst du die NV-Bescheinigung deiner Bank vor, behält diese von vornherein keine Kapitalertragsteuer ein – anders als beim Freistellungsauftrag gibt es dabei keine Betragsgrenze wie den Sparerpauschbetrag. Eine NV-Bescheinigung ist in der Regel drei Jahre gültig und muss danach bei unverändert niedrigem Einkommen neu beantragt werden. Alle Details zu Voraussetzungen, Antragsweg und Fristen erklärt unser eigener Ratgeber NV-Bescheinigung beantragen ausführlich.

Praktisch relevant ist die NV-Bescheinigung auch für Menschen, die im Ruhestand planmäßig von ihrem ETF-Depot leben und dafür regelmäßig Anteile verkaufen: Bleibt das gesamte zu versteuernde Einkommen aus Rente, Entnahmen und sonstigen Quellen unter dem Grundfreibetrag, lohnt sich eine NV-Bescheinigung, um bei jeder Entnahme den sofortigen Steuerabzug zu vermeiden, statt das Geld erst über die jährliche Steuererklärung zurückzuholen. Wie sich Entnahmen aus einem ETF-Depot im Ruhestand grundsätzlich planen lassen, beschreibt der Ratgeber Entnahmeplan im Ruhestand.

Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung oder NV-Bescheinigung – was passt wann?

InstrumentWirkt wie?Für wen sinnvollBetragsgrenzeAufwand
Freistellungsauftrag (Sparerpauschbetrag)Verhindert Steuerabzug bis zur Höhe des PauschbetragsFür praktisch alle Anleger:innen mit Kapitalerträgen1.000 € / 2.000 €Einmalig einrichten, bei mehreren Banken aufteilen
GünstigerprüfungErstattet zu viel gezahlte Steuer nachträglichWer nur zeitweise oder im laufenden Jahr wenig verdientKeine feste Grenze, abhängig vom persönlichen SteuersatzJährlich neu über Anlage KAP beantragen
NV-BescheinigungVerhindert Steuerabzug von vornherein, unbegrenztWer dauerhaft/planbar unter dem Grundfreibetrag bleibtKeine, solange Gesamteinkommen unter GrundfreibetragAntrag beim Finanzamt, alle drei Jahre erneuern

Sonderfälle kurz erklärt

ETFs: Vorabpauschale und Teilfreistellung

Für Investmentfonds – und damit auch für die meisten ETF-Sparpläne – gelten zwei zusätzliche Mechanismen, die über das hier beschriebene Grundprinzip hinausgehen: die Vorabpauschale (eine jährliche pauschale Vorwegbesteuerung, auch bei thesaurierenden, also nicht ausschüttenden Fonds, basierend auf einem Basiszins) und die Teilfreistellung (ein pauschaler steuerfreier Anteil der Erträge, der je nach Fondstyp zwischen 15 % und 60 % liegen kann, bei reinen Aktienfonds meist 30 %). Beide Mechanismen im Detail durchzurechnen ist Aufgabe unseres separaten ETF-Steuer-Ratgebers Steuern beim Investieren: ETFs richtig versteuern sowie der Beispielrechnung Vorabpauschale berechnen – die Grundbegriffe findest du auch im Glossar unter Vorabpauschale und Teilfreistellung.

Ausländische Quellensteuer auf US-Aktien und -ETFs

Hältst du US-Aktien oder US-domizilierte Fondsanteile, behält bereits die USA eine Quellensteuer auf Dividenden ein, bevor die deutsche Abgeltungssteuer greift. Ein Teil davon lässt sich über das Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, ein Teil bleibt endgültig verloren – wie genau das funktioniert und was du wirklich zurückbekommst, erklärt Quellensteuer auf US-Aktien und ETFs. Den Grundbegriff findest du zudem im Glossar unter Quellensteuer.

Kapitalerträge und Krankenversicherungsbeiträge

Bist du freiwillig gesetzlich krankenversichert, können hohe Kapitalerträge zusätzlich zur Steuer auch die Beitragsbemessung deiner Krankenversicherung beeinflussen – ein Effekt, der bei Pflichtversicherten in einem Angestelltenverhältnis in der Regel nicht greift. Details dazu, ab wann das relevant wird, erklärt Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalerträge.

Wann du Kapitalerträge trotzdem in der Steuererklärung angeben musst

Auch wenn die Abgeltungssteuer als "abgeltend" konzipiert ist, gibt es eine Reihe von Situationen, in denen eine Angabe in der Anlage KAP sinnvoll oder sogar notwendig ist:

  • Du willst die Günstigerprüfung nutzen, weil dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt (siehe oben).
  • Du hast Kapitalerträge von einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug – hier bist du selbst verpflichtet, die Erträge zu erklären und die Steuer nachzuzahlen.
  • Deine gesamten Freistellungsaufträge über alle Banken hinweg überschreiten den Sparerpauschbetrag, etwa weil du vergessen hast, einen alten Freistellungsauftrag bei einer nicht mehr genutzten Bank zu löschen – dann fordert das Finanzamt die zu wenig gezahlte Steuer über die Veranlagung nach.
  • Du hast Verluste bei einer Bank, die du mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen willst (siehe Verlustverrechnungstopf oben) und dafür eine Verlustbescheinigung eingereicht.
  • Du möchtest die Kirchensteuer abweichend von der automatischen KiStAM-Erhebung veranlagen lassen, etwa nach Eintragung eines Sperrvermerks.
  • Du hast Kapitalerträge, für die aus rechtlichen oder technischen Gründen kein Steuerabzug erfolgt ist – etwa bestimmte Erträge aus Privatdarlehen oder aus Beteiligungen, bei denen keine auszahlende Stelle im Sinne des Gesetzes zwischengeschaltet ist.

In allen anderen Fällen – der Normalfall für die meisten Sparer:innen mit inländischem Depot, korrektem Freistellungsauftrag und ohne besondere Konstellationen – ist mit dem Steuerabzug durch die Bank tatsächlich alles erledigt. Das ist der eigentliche Kern des Wortes "abgeltend": Für die überwiegende Mehrheit der privaten Anlegerinnen und Anleger endet die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge bereits an der Quelle, ohne weiteres Zutun.

Häufige Fehler bei der Abgeltungssteuer

Keinen Freistellungsauftrag eingerichtet. Der häufigste und am einfachsten vermeidbare Fehler: Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank Steuer auch auf Erträge unterhalb des Sparerpauschbetrags ab – das Geld bekommst du zwar über die Steuererklärung zurück, aber erst mit Verzögerung von oft über einem Jahr.

Freistellungsaufträge über mehrere Banken addieren sich zu mehr als dem Sparerpauschbetrag. Wer bei drei Banken je 1.000 € freistellt, hat formal 3.000 € beantragt, obwohl nur 1.000 € zulässig sind. Das fällt spätestens beim Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf und führt zu Nachforderungen.

Die Günstigerprüfung vergessen, obwohl der persönliche Steuersatz niedriger ist. Gerade Berufseinsteiger:innen, Studierende und Menschen mit einem einkommensschwachen Übergangsjahr lassen hier häufig Geld liegen, weil sie ohnehin keine Steuererklärung abgeben und nicht wissen, dass sich eine freiwillige Abgabe allein wegen der Kapitalerträge lohnen kann.

Verluste bei mehreren Brokern nicht verrechnet. Wer bei Bank A Verluste und bei Bank B Gewinne hat, verschenkt bares Geld, wenn die Verlustbescheinigung nicht rechtzeitig (Frist: 15. Dezember) beantragt und in der Steuererklärung eingereicht wird.

Die NV-Bescheinigung trotz dauerhaft niedrigem Einkommen nicht beantragt. Wer Jahr für Jahr unter dem Grundfreibetrag bleibt, aber jedes Mal die Günstigerprüfung über die Steuererklärung abwickelt statt eine NV-Bescheinigung einzurichten, produziert unnötigen wiederkehrenden Aufwand und riskiert zwischenzeitlich gebundenes Kapital.

Kirchensteuer-Sperrvermerk vergessen, obwohl gewünscht. Wer aus Datenschutzgründen nicht möchte, dass die Bank die Religionszugehörigkeit automatisch abfragt, muss aktiv widersprechen (Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern) – sonst greift die KiStAM-Automatik wie beschrieben.

Auslandskonten oder -depots ohne deutschen Steuerabzug nicht in der Steuererklärung angegeben. Bei Banken ohne deutschen Sitz wird in der Regel keine deutsche Abgeltungssteuer einbehalten – die Erträge musst du dann selbst über die Anlage KAP erklären. Das schlicht zu vergessen, ist einer der häufigeren Anlässe für spätere Nachfragen des Finanzamts.

Checkliste: So behältst du deine Abgeltungssteuer im Griff

1. Freistellungsauftrag bei jeder Bank einrichten, bei der du Kapitalerträge erzielst, und die Summe über alle Banken hinweg im Blick behalten (max. 1.000 € bzw. 2.000 € gesamt). 2. Bei mehreren Depots vor Jahresende prüfen, ob Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnet werden könnten – Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen. 3. Bei niedrigem Jahreseinkommen (Studium, Berufseinstieg, Elternzeit, geringe Rente) die Günstigerprüfung über die Anlage KAP prüfen, auch wenn sonst keine Steuererklärungspflicht besteht. 4. Bei dauerhaft niedrigem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, um den Steuerabzug direkt zu vermeiden. 5. Kirchensteuerpflicht und gewünschten Umgang damit (automatischer Abzug vs. Sperrvermerk) einmal bewusst prüfen, statt es der Automatik zu überlassen. 6. Bei ETF-Sparplänen zusätzlich die jährliche Vorabpauschale und die fondsspezifische Teilfreistellung im Blick behalten, da sie die tatsächliche Steuerlast von der hier beschriebenen Grundmechanik abweichen lassen. 7. Bei Auslandsbezug (ausländische Bank, Wohnsitzwechsel, US-Wertpapiere) frühzeitig prüfen, ob Quellensteuer, Wegzugsteuer oder eine separate Erklärungspflicht relevant werden.

Fazit

Die Abgeltungssteuer ist im Kern simpel: 25 % Kapitalertragsteuer, 5,5 % Soli auf diese Steuer, optional Kirchensteuer – automatisch von der Bank einbehalten, ohne dass du dich aktiv kümmern musst. Für die meisten Sparerinnen und Sparer mit einem inländischen Depot, einem korrekt eingerichteten Freistellungsauftrag und ohne Auslandsbezug bleibt es tatsächlich bei genau dieser einfachen Grundmechanik – die Ausnahmefälle in diesem Artikel betreffen typischerweise nur einen Teil der Leserschaft, sind für die Betroffenen aber bares Geld wert. Kompliziert wird es erst an den Rändern: beim Aufteilen des Sparerpauschbetrags über mehrere Banken, beim Verrechnen von Verlusten zwischen Depots, bei der Frage, ob sich Günstigerprüfung oder NV-Bescheinigung lohnen, und bei ETF-spezifischen Zusatzregeln wie der Vorabpauschale. Wer die Grundmechanik aus diesem Artikel verstanden hat, kann sich für die Details gezielt die passenden Vertiefungsartikel herausgreifen – von der Freistellungsauftrag-Aufteilung über die Kirchensteuer-Automatik bis zum Solidaritätszuschlag im Detail. Bei ungewöhnlichen Konstellationen – hohe Beträge, Auslandsbezug, mehrere Einkunftsarten gleichzeitig – ersetzt keiner dieser Artikel eine individuelle steuerliche Beratung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer 2026?

Die Abgeltungssteuer beträgt nach § 32d Abs. 1 EStG einheitlich 25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer sowie, bei Kirchensteuerpflicht, 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer) Kirchensteuer. Das ergibt eine effektive Gesamtbelastung von 26,375 % ohne Kirchensteuer, 27,819 % bei 8 % Kirchensteuer und 27,995 % bei 9 % Kirchensteuer.

Was ist der Sparerpauschbetrag und wie hoch ist er?

Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ist ein jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge: 1.000 € für Alleinstehende, 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare. Bis zu dieser Höhe bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei, wenn du bei deiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag eingerichtet hast.

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn schon Abgeltungssteuer abgeführt wurde?

In der Regel nicht – die Steuer gilt mit dem Bankabzug als abgegolten. Eine Angabe in der Anlage KAP lohnt sich oder ist nötig, wenn du eine Günstigerprüfung beantragen willst, Verluste über mehrere Broker verrechnen möchtest, ausländische Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug hattest oder deine Freistellungsaufträge über mehrere Banken hinweg den Sparerpauschbetrag überschritten haben.

Was ist die Günstigerprüfung und wann lohnt sie sich?

Über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG prüft das Finanzamt auf Antrag über die Anlage KAP, ob deine Kapitalerträge bei Anwendung des persönlichen, progressiven Einkommensteuertarifs niedriger besteuert würden als mit den pauschalen 25 %. Das lohnt sich vor allem für Menschen mit niedrigem Gesamteinkommen, etwa Studierende, Berufseinsteiger:innen oder Rentner:innen mit kleiner Rente. Ein Risiko besteht nicht, da das Finanzamt automatisch die günstigere Variante anwendet.

Wer bekommt eine NV-Bescheinigung und wie lange gilt sie?

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erhalten Personen, deren zu versteuerndes Gesamteinkommen einschließlich Kapitalerträgen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt (2026: 12.348 € für Alleinstehende, 24.696 € für Verheiratete). Sie wird beim Finanzamt mit dem Formular NV 1 A beantragt, ist in der Regel drei Jahre gültig und verhindert – anders als der Sparerpauschbetrag – den Steuerabzug unabhängig von der Höhe der Erträge von vornherein.

Wie wirkt sich die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer aus?

Bei Kirchensteuerpflicht wird die Kirchensteuer seit 2015 automatisch über das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) mit abgeführt. Weil Kirchensteuer als Sonderausgabe zählt, reduziert die Bank vorher den Kapitalertragsteuersatz leicht (auf rund 24,45 % bei 9 % Kirchensteuersatz bzw. 24,51 % bei 8 %), sodass die effektive Gesamtbelastung bei 27,995 % beziehungsweise 27,819 % liegt statt bei einer simplen Addition aller Sätze.

Gilt die Abgeltungssteuer auch für ETFs, oder gelten dort andere Regeln?

Die Grundmechanik – 25 % plus Soli plus optionale Kirchensteuer, Sparerpauschbetrag, Günstigerprüfung – gilt auch für ETF-Erträge. Zusätzlich greifen bei Investmentfonds aber die Vorabpauschale (eine pauschale jährliche Vorwegbesteuerung, auch bei thesaurierenden Fonds) und die Teilfreistellung (ein pauschaler steuerfreier Anteil je nach Fondstyp). Diese ETF-spezifischen Mechanismen werden in einem eigenen Ratgeber im Detail behandelt.

Was passiert mit Verlusten aus Aktien- oder ETF-Verkäufen?

Verluste werden von der depotführenden Bank automatisch in einem Verlustverrechnungstopf mit künftigen Gewinnen verrechnet und bei Bedarf ins Folgejahr vorgetragen. Aktienverluste dürfen dabei nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zins- oder Fondsgewinnen. Bei mehreren Depots verrechnet jede Bank nur ihren eigenen Topf – eine bankübergreifende Verrechnung erfordert eine bis zum 15. Dezember beantragte Verlustbescheinigung und eine Angabe in der Steuererklärung.

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