Elternzeit: Teilzeitanspruch, Kündigungsschutz und Anmeldefristen erklärt

17. August 2026 · Aktualisiert: 16. August 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie lange dauert Elternzeit, wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit und wann beginnt der besondere Kündigungsschutz? Ein Überblick über Fristen, Voraussetzungen und die Rückkehr in den Job nach §§ 15 und 18 BEEG.

Wer ein Kind bekommt, denkt zuerst an das Elterngeld – also an die Frage, wie viel Geld während der Auszeit vom Job aufs Konto kommt. Genauso wichtig, aber deutlich weniger bekannt, ist der zweite, eigenständige Rechtsrahmen: die Elternzeit selbst. Sie regelt, wie lange Sie vom Job freigestellt werden können, ob Sie währenddessen in Teilzeit weiterarbeiten dürfen und wie gut Ihr Arbeitsplatz vor einer Kündigung geschützt ist.

Dieser Beitrag klärt genau diesen rechtlichen Rahmen: Dauer und Übertragbarkeit der Elternzeit, den Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG, die Anmeldefristen und den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Wie hoch die Elterngeld-Zahlungen ausfallen, lesen Sie in unseren separaten Rechnern zu Elterngeld und Steuerklasse und zu ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

Hinweis: RenditeRadar bietet keine Rechtsberatung und keine Vermittlung. Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) allgemein ein und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Prüfung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis – etwa einer drohenden Kündigung, einer Ablehnung des Teilzeitantrags oder einem Streit mit dem Arbeitgeber – hilft eine Beratung bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, einer Gewerkschaft, dem Betriebs- oder Personalrat oder einer öffentlichen Familienberatungsstelle weiter.

Was ist Elternzeit überhaupt – und was nicht?

Elternzeit ist eine unbezahlte, gesetzlich garantierte Freistellung von der Arbeit, die Beschäftigten zusteht, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 BEEG und richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nicht an Selbstständige. Wichtig ist die Abgrenzung zum Elterngeld: Elternzeit ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung und besonderen Kündigungsschutz. Elterngeld ist die finanzielle Leistung, die diese Zeit zumindest teilweise auffängt. Beide Ansprüche laufen unabhängig voneinander – Sie können theoretisch Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beziehen, und umgekehrt in bestimmten Konstellationen Elterngeld beziehen, ohne förmlich Elternzeit angemeldet zu haben (etwa als Selbstständige oder in einem neuen Arbeitsverhältnis). Für die genaue Berechnung der Geldleistung verweisen wir auf unsere Artikel zu Elterngeld und Netto-Berechnung sowie – für Selbstständige – auf Elterngeld für Selbstständige.

Dauer und Übertragbarkeit

Der Grundanspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, für jeden Elternteil separat und bei mehreren Kindern für jedes Kind einzeln. Seit der Reform von 2015 kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden – etwa um kurz vor der Einschulung noch einmal auszusetzen oder um die Elternzeit gestaffelt mit dem Partner oder der Partnerin zu organisieren. Für diesen übertragenen Anteil gelten eigene, längere Anmeldefristen (dazu unten mehr).

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit außerdem in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich; einen dritten Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Teilzeitanspruch während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG)

Elternzeit bedeutet nicht zwangsläufig, komplett aus dem Job auszusteigen. Wer möchte, kann während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein – bei demselben Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber (mit dessen Zustimmung) oder selbstständig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit – geregelt in § 15 Abs. 7 BEEG.

Dieser Teilzeitanspruch ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

VoraussetzungKonkrete Regelung
BetriebsgrößeArbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit)
Dauer des ArbeitsverhältnissesDas Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, ohne Unterbrechung
Umfang der gewünschten ArbeitszeitReduzierung auf mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, für mindestens zwei Monate
Entgegenstehende GründeEs dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
Anmeldefrist7 Wochen vorher (Teilzeit bis zum 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen vorher (Teilzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag), schriftlich mit gewünschtem Beginn, Umfang und Verteilung
HäufigkeitDer Anspruch kann maximal zweimal während der gesamten Elternzeit geltend gemacht werden

Sind Betriebsgröße oder Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt, besteht kein einklagbarer Anspruch – eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist dann nur möglich, wenn der Arbeitgeber freiwillig zustimmt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?

Ein praktisch wichtiger Punkt, der häufig übersehen wird: Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht fristgerecht schriftlich und begründet ab, gilt die Zustimmung als erteilt – die sogenannte Zustimmungs- bzw. Genehmigungsfiktion. Die Frist für die Ablehnung beträgt vier Wochen nach Antragstellung für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag und acht Wochen für den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag. Reagiert der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist nicht, ist die gewünschte Arbeitszeitverringerung nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wirksam vereinbart. Das macht die exakte Fristberechnung – und ein dokumentierter, nachweisbarer Antrag – für beide Seiten entscheidend.

Anmeldefristen im Überblick: Was wann beantragt werden muss

Elternzeit selbst und die Teilzeit während der Elternzeit folgen unterschiedlichen, aber ähnlich strukturierten Fristen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Phasen zusammen:

PhaseFrist / Regelung
Anmeldung der Elternzeit bis zum 3. GeburtstagSpätestens 7 Wochen vor Beginn, in Textform, mit gleichzeitiger Festlegung, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird
Anmeldung der Elternzeit zwischen 3. und 8. GeburtstagSpätestens 13 Wochen vor Beginn, in Textform
Antrag auf Teilzeit während Elternzeit (bis 3. Geburtstag)Spätestens 7 Wochen vor gewünschtem Beginn; Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen schriftlich und begründet ablehnen, sonst gilt Zustimmung als erteilt
Antrag auf Teilzeit während Elternzeit (3. bis 8. Geburtstag)Spätestens 13 Wochen vor gewünschtem Beginn; Arbeitgeber muss innerhalb von 8 Wochen schriftlich und begründet ablehnen
Beginn des besonderen Kündigungsschutzes (bis 3. Geburtstag)Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Beginn des besonderen Kündigungsschutzes (3. bis 8. Geburtstag)Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Aufteilung der Elternzeit: Bis zu drei Zeitabschnitte pro Elternteil sind ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich; für weitere Abschnitte ist eine Einigung nötig.

Kündigungsschutz nach § 18 BEEG

Neben dem Teilzeitanspruch ist der besondere Kündigungsschutz der zweite zentrale Baustein des Elternzeitrechts. § 18 BEEG untersagt dem Arbeitgeber grundsätzlich, während der Elternzeit zu kündigen.

Entscheidend – und häufig falsch eingeschätzt – ist der Beginn dieses Schutzes: Er greift nicht erst mit dem tatsächlichen Start der Elternzeit, sondern bereits im Vorfeld:

  • Frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt.
  • Frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit, die im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt.

Der Schutz besteht bis zum Ende der jeweils angemeldeten Elternzeit und gilt auch, wenn während der Elternzeit in zulässiger Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber gearbeitet wird. Er ist damit deutlich weiter gefasst als etwa der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Der Schutz ist nicht absolut. In besonderen Ausnahmefällen – die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis legen hier einen strengen Maßstab an, etwa bei Betriebsstilllegung ganzer Betriebsteile oder vergleichbar gravierenden Konstellationen – kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Diese Zulässigkeitserklärung erteilt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Ohne eine solche behördliche Zulässigkeitserklärung ist eine ordentliche Kündigung während des Schutzzeitraums unwirksam. Wie streng dieser Maßstab im Einzelfall ausgelegt wird, hängt stark von den konkreten Umständen ab – hierzu ersetzt dieser Beitrag keine individuelle rechtliche Prüfung.

Beispiel: Ein Paar plant gestaffelte Elternzeit mit Teilzeit-Rückkehr

Das folgende Beispiel ist illustrativ und dient nur der Veranschaulichung der Fristenlogik – es ersetzt keine individuelle Planung.

Nina und Tobias erwarten ihr erstes Kind zum errechneten Termin Anfang Januar 2027. Beide sind seit über zwei Jahren bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt, beide Betriebe haben deutlich mehr als 15 Beschäftigte.

  • Nina meldet direkt nach der Geburt zwölf Monate Elternzeit an, anschließend möchte sie mit 28 Wochenstunden in Teilzeit zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zurückkehren. Da sie diese Teilzeittätigkeit noch innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnen möchte, muss sie den Teilzeitantrag spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Starttermin stellen. Ihr Arbeitgeber hat danach 4 Wochen Zeit, schriftlich und begründet abzulehnen – reagiert er nicht, gilt die Reduzierung auf 28 Wochenstunden als vereinbart.
  • Tobias nimmt im Anschluss an Ninas erste Phase weitere sechs Monate Elternzeit in Vollzeit-Freistellung. Danach behält sich das Paar 18 Monate aus dem übertragbaren Kontingent für die Zeit vor, in der das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist – etwa um im letzten Kindergartenjahr und rund um die Einschulung noch einmal gemeinsam Zeit zu haben. Für diesen späteren Abschnitt gilt die längere Anmeldefrist von 13 Wochen.
  • Der besondere Kündigungsschutz beginnt für Nina bereits 8 Wochen vor dem Start ihrer ersten Elternzeitphase – also noch während der Schwangerschaft, unabhängig vom ohnehin bestehenden Mutterschutz.

Dieses Beispiel zeigt, wie eng Anmeldefristen, Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz ineinandergreifen und warum eine frühzeitige, schriftliche Planung sinnvoll ist. Die konkrete Höhe des Elterngeldes in diesem Szenario – inklusive ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus bei paralleler Teilzeit beider Elternteile – lässt sich mit unserem Beitrag zu ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus einordnen.

Rückkehr in den Job nach der Elternzeit

Nach Ende der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkehr zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und, soweit betrieblich möglich, auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Ein pauschaler gesetzlicher Anspruch, dauerhaft in Teilzeit zu bleiben, ergibt sich aus dem Elternzeitrecht selbst nicht automatisch – wer nach der Elternzeit dauerhaft reduziert weiterarbeiten möchte, prüft dafür in der Regel die allgemeinen Teilzeitregelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) oder trifft eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Das ist ein eigenständiges Thema mit eigenen Fristen und Voraussetzungen und wird hier bewusst nicht im Detail behandelt.

Wichtig für die Übergangsphase: Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG endet mit dem Ende der angemeldeten Elternzeit. Wer nahtlos in Teilzeit weiterarbeitet, sollte sich frühzeitig – idealerweise schriftlich – mit dem Arbeitgeber über den genauen Übergang, die neue Stundenzahl und gegebenenfalls die neue Aufgabenverteilung abstimmen.

Häufige Fehler bei Elternzeit, Teilzeit und Kündigungsschutz

Anmeldefrist verpasst oder zu knapp kalkuliert. Die 7- bzw. 13-Wochen-Frist gilt streng ab Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber, nicht ab Absendedatum. Wer kurz vor knapp postalisch anmeldet, riskiert eine verspätete Anmeldung. Ein rechtzeitiger, nachweisbarer Zugang (z. B. per E-Mail mit Lesebestätigung, persönlicher Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Einschreiben) schafft Klarheit.

Falsche Annahme, der Kündigungsschutz beginne erst mit der Elternzeit selbst. Viele gehen davon aus, vor dem tatsächlichen Start der Freistellung bestehe noch kein besonderer Schutz. Tatsächlich beginnt er schon 8 bzw. 14 Wochen vorher – also häufig schon während der Ankündigungsphase oder sogar während der Schwangerschaft.

Teilzeitantrag ohne Fristprüfung beim Arbeitgeber „vergessen". Reagiert der Arbeitgeber gar nicht auf einen korrekt gestellten Teilzeitantrag, wird oft übersehen, dass genau dieses Schweigen – bei Fristablauf – als Zustimmung gilt. Umgekehrt sollten Beschäftigte den Fristablauf selbst im Blick behalten, um sich im Streitfall darauf berufen zu können.

Übertragbare 24 Monate „verfallen lassen", ohne sie einzuplanen. Der Anteil zwischen dem 3. und 8. Geburtstag wird oft übersehen, weil er zeitlich weit weg von der Geburt liegt. Wer diese Option offenhalten möchte, sollte sie bei der ursprünglichen Anmeldung mitdenken, auch wenn der genaue Zeitpunkt später noch angepasst werden kann.

Verwechslung von Elternzeit und Elterngeld. Beide Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet, sind rechtlich aber getrennt zu behandeln – der eine Anspruch betrifft Freistellung und Kündigungsschutz, der andere die Geldleistung. Wer nur den einen Antrag stellt, hat automatisch noch keinen Anspruch aus dem anderen.

Betriebsgröße oder Betriebszugehörigkeit nicht geprüft. Wer in einem Kleinbetrieb mit 15 oder weniger Beschäftigten arbeitet oder erst wenige Monate im Unternehmen ist, hat keinen einklagbaren Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG – eine Teilzeitlösung ist dann nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Schritt für Schritt: Elternzeit und Teilzeit korrekt beantragen

1. Fristen frühzeitig im Kalender markieren. Rechnen Sie vom gewünschten Starttermin der Elternzeit bzw. der Teilzeittätigkeit rückwärts: 7 Wochen (bis 3. Geburtstag) oder 13 Wochen (3. bis 8. Geburtstag). 2. Elternzeit in Textform anmelden. Geben Sie den gewünschten Zeitraum an und legen Sie – bei Anmeldung für die Zeit bis zum 3. Geburtstag – gleichzeitig fest, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen möchten. 3. Teilzeitantrag separat und ebenso fristgerecht stellen, falls eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit gewünscht ist – mit gewünschtem Beginn, Stundenumfang (15–32 Wochenstunden) und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit. 4. Zugangsnachweis sichern. Bewahren Sie eine Kopie der Anträge sowie einen Nachweis über Datum und Art der Übermittlung auf. 5. Antwortfrist des Arbeitgebers im Blick behalten. Notieren Sie sich den Ablauf der 4- bzw. 8-Wochen-Frist für eine mögliche Ablehnung des Teilzeitantrags. 6. Schriftliche Bestätigung einholen. Auch wenn die Zustimmungsfiktion greift, ist eine schriftliche Bestätigung der vereinbarten Arbeitszeit für beide Seiten sinnvoll. 7. Elterngeld-Antrag separat und rechtzeitig stellen. Elternzeit und Elterngeld sind getrennte Anträge bei unterschiedlichen Stellen – Details zur Berechnung finden Sie in unseren Beiträgen zu Elterngeld und Netto-Berechnung und Elterngeld für Selbstständige. 8. Bei Ablehnung oder Unklarheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Bei einer Ablehnung des Teilzeitantrags trotz erfüllter Voraussetzungen oder bei Unsicherheit über den Kündigungsschutz empfiehlt sich der Gang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Elterngeld-Reform und Elternzeit: Was gilt aktuell?

Stand August 2026 wird auf Bundesebene über eine Reform des Elterngeldes diskutiert – im Kern geht es um eine mögliche Verkürzung der Bezugsdauer und eine stärkere Reservierung von Monaten für den zweiten Elternteil, mit einem Inkrafttreten nicht vor 2027. Diese Diskussion betrifft die Geldleistung Elterngeld, nicht den in diesem Beitrag beschriebenen arbeitsrechtlichen Rahmen der Elternzeit selbst: Der Anspruch auf Freistellung, der Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG und der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG waren in der hier dargestellten Form zum Redaktionsschluss unverändert in Kraft. § 15 Abs. 7 BEEG wurde zuletzt im Zuge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes angepasst (unter anderem die Anhebung der erlaubten Wochenarbeitszeit während der Elternzeit). Da sich Gesetzesvorhaben im laufenden Verfahren noch ändern können, lohnt sich vor einer konkreten Planung ein Blick auf die aktuelle Fassung von § 15 und § 18 BEEG auf gesetze-im-internet.de sowie auf die Hinweise des Familienportals des Bundes.

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Rund um Elternzeit und Familienplanung ergeben sich häufig weitere finanzielle und arbeitsrechtliche Fragen: Wie sich Elterngeld und Steuerklasse aufs Netto auswirken, klären wir in Elterngeld und Steuerklasse. Wie sich ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus bei paralleler Teilzeit beider Elternteile berechnen, zeigt ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Rund um Kinderbetreuung im Krankheitsfall informiert Kinderkrankengeld 2026, zur Wahl zwischen laufender Familienleistung und steuerlichem Freibetrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Und wer eine längere berufliche Auszeit nicht über Elternzeit, sondern über ein Zeitwertkonto ansparen möchte, findet einen Überblick in Sabbatical finanzieren.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich insgesamt Elternzeit nehmen?

Der Grundanspruch besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Zusätzlich können bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Der Gesamtanspruch gilt für jeden Elternteil einzeln und bei mehreren Kindern für jedes Kind separat.

Habe ich automatisch einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit?

Nein. Ein einklagbarer Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt, keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Anmeldefrist eingehalten wird. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Teilzeittätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Wie viele Wochenstunden darf ich während der Elternzeit maximal arbeiten?

Grundsätzlich dürfen Beschäftigte während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein – unabhängig davon, ob es sich um den einklagbaren Teilzeitanspruch, eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber oder eine andere Erwerbstätigkeit handelt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber auf den Teilzeitantrag gar nicht reagiert?

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen (bei Teilzeit bis zum 3. Geburtstag) beziehungsweise acht Wochen (bei Teilzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag) schriftlich und begründet ab, gilt die Zustimmung nach dem Gesetz als erteilt (Zustimmungsfiktion). Die beantragte Arbeitszeitverringerung wird dann nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wirksam.

Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt nicht erst mit dem tatsächlichen Start der Elternzeit, sondern bereits frühestens acht Wochen vorher bei einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag beziehungsweise frühestens 14 Wochen vorher bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag.

Kann mein Arbeitgeber während der Elternzeit trotzdem kündigen?

Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Elternzeit nicht zulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Ohne eine solche behördliche Zulässigkeitserklärung ist eine ordentliche Kündigung im Schutzzeitraum unwirksam.

Muss ich Elternzeit und Teilzeit getrennt beantragen?

Ja. Die Anmeldung der Elternzeit und ein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit sind zwei rechtlich getrennte Erklärungen mit jeweils eigenen Fristen (7 bzw. 13 Wochen). Auch der Antrag auf Elterngeld ist ein eigenständiges, drittes Verfahren bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch, dauerhaft in Teilzeit zu bleiben?

Aus dem Elternzeitrecht selbst ergibt sich kein automatischer Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nach Ende der Elternzeit. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Rückkehr zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wer dauerhaft reduziert weiterarbeiten möchte, prüft dafür in der Regel die allgemeinen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) oder trifft eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Betrifft die aktuell diskutierte Elterngeld-Reform auch den Teilzeitanspruch und den Kündigungsschutz?

Nach dem Stand der öffentlich zugänglichen Informationen im August 2026 betreffen die diskutierten Reformpläne vor allem die Bezugsdauer und Aufteilung des Elterngeldes als Geldleistung, nicht die in diesem Beitrag beschriebenen arbeitsrechtlichen Regelungen zu Elternzeit, Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Da sich Gesetzesvorhaben ändern können, lohnt sich vor konkreten Entscheidungen ein Blick auf die jeweils aktuelle Fassung des BEEG.

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