Ratgeber
Kindergeld für volljährige Kinder: Ausbildung, Studium, Übergangszeit und Nebenjob 2026
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 7 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Bis wann gibt es Kindergeld nach dem 18. Geburtstag? Altersgrenzen 21 und 25, Vier-Monats-Übergangszeit, 20-Stunden-Grenze nach der Erstausbildung und nötige Nachweise im Überblick.
*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel und ersetzt keine individuelle Beratung durch die Familienkasse oder eine Steuerberatung. Stand: 01.10.2026. Geprüft anhand der Angaben zum Kindergeld 2026 (259 Euro pro Kind und Monat) und der Regeln nach § 32 Abs. 4 EStG laut amtlichen Handbüchern des Bundesfinanzministeriums sowie Verbraucherratgebern; im Einzelfall entscheidet die Familienkasse.*
Mit dem 18. Geburtstag endet die Kindergeld-Berechtigung nicht automatisch. Für volljährige Kinder in Schule, Ausbildung oder Studium zahlt die Familienkasse weiter – aber nur unter bestimmten Bedingungen und längstens bis zu festen Altersgrenzen. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert Lücken bei der Auszahlung oder Rückforderungen. Dieser Ratgeber erklärt, wann Kindergeld für volljährige Kinder gezahlt wird, welche Rolle Erwerbstätigkeit, Übergangszeiten und Freiwilligendienste spielen und welche Nachweise die Familienkasse verlangt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kindergeld beträgt im Jahr 2026 259 Euro pro Monat und Kind.
- Kinder unter 18 haben grundsätzlich immer Anspruch; ab 18 gelten zusätzliche Voraussetzungen.
- Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist.
- Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht Anspruch, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert.
- Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten unschädlich.
- Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium darf das Kind grundsätzlich höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit der Anspruch bestehen bleibt.
- Die frühere Einkommensgrenze für volljährige Kinder gibt es nicht mehr.
Wer bekommt wie lange Kindergeld?
Die Altersgrenzen ergeben sich aus § 32 Abs. 4 EStG und der Dienstanweisung der Familienkassen. In der Übersicht:
| Situation des Kindes | Bis zu welchem Alter? | Wichtige Bedingung |
|---|---|---|
| Kind unter 18 Jahren | bis 18 | kein besonderer Nachweis nötig |
| Kind arbeitsuchend gemeldet | bis 21 | bei der Agentur für Arbeit gemeldet, keine Erwerbstätigkeit über geringfügigem Umfang |
| Schul- oder Berufsausbildung, Studium | bis 25 | Ausbildung ernsthaft betrieben, Nachweis erforderlich |
| Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten | bis 25 | höchstens vier Monate |
| Ausbildungsplatz gesucht, aber nicht gefunden | bis 25 | ernsthafte, nachweisbare Bemühungen |
| Freiwilligendienst (z. B. FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) | bis 25 | anerkannter Dienst |
| Kind mit Behinderung | unter Umständen ohne Altersgrenze | Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres, Kind kann sich nicht selbst unterhalten |
Die Altersgrenze 25 ist eine Grenze für den Beginn der Anspruchsvoraussetzung: Das Kindergeld wird längstens bis zum Monat gezahlt, in dem das Kind 25 wird. Sonderregeln, etwa für Kinder mit Behinderung oder bei bestimmten Verlängerungstatbeständen, sollten Sie direkt mit der Familienkasse klären.
Was zählt als Ausbildung?
Als Berufsausbildung gilt, wenn das Kind sich ernsthaft auf einen künftigen Beruf vorbereitet und Ausbildungsziel und Art der Ausbildung erkennbar sind. Dazu zählen:
- Schulausbildung (allgemeinbildende und berufsbildende Schulen),
- duale Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule,
- Studium an Hochschulen,
- Praktika, wenn sie Voraussetzung für einen Beruf sind oder klar der Ausbildung dienen,
- Sprachkurse im Ausland unter bestimmten Bedingungen (u. a. Umfang des Unterrichts).
Für die Familienkasse zählt, dass das Kind tatsächlich ausgebildet wird. Bei Studierenden reicht in der Regel die Immatrikulationsbescheinigung; bei Auszubildenden der Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung des Betriebs. Ein Urlaubssemester oder eine längere Unterbrechung kann den Anspruch gefährden. Melden Sie Unterbrechungen deshalb rechtzeitig.
Übergangszeit und Ausbildungsplatzsuche
Nicht jede Lücke zwischen zwei Abschnitten führt zum Wegfall. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn das Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet – zum Beispiel zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Bachelor und Masterstudium. Die vier Monate werden pro Lücke gezählt, nicht einmalig über das gesamte Leben.
Ebenfalls unschädlich ist, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet, sich aber ernsthaft bemüht. Hier verlangt die Familienkasse Nachweise: Bewerbungen, Absagen oder eine Meldung bei der Berufsberatung. Je besser die Bemühungen dokumentiert sind, desto geringer das Risiko einer Ablehnung.
Beispiel: Ein Kind schließt im Juni die Schule ab und beginnt im Oktober die Ausbildung. Die Zeit dazwischen beträgt weniger als vier Monate – das Kindergeld läuft weiter. Würde die Ausbildung erst im November oder später starten, wäre die Lücke zu lang; dann hängt der Anspruch davon ab, ob das Kind einen Ausbildungsplatz nachweisbar gesucht hat.
Arbeiten neben der Ausbildung: Wann schadet Erwerbstätigkeit?
Entscheidend ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung:
- Erstausbildung oder Erststudium: Während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums darf das Kind beliebig viel verdienen oder arbeiten. Der Anspruch bleibt, weil hier keine Einkommensgrenze mehr besteht.
- Nach Abschluss der Erstausbildung bzw. des Erststudiums: Der Anspruch besteht nur weiter, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche regelmäßig arbeitet. Minijobs und Ausbildungsverhältnisse gelten dabei in der Regel als unschädlich. Die Regel betrifft insbesondere Zweitausbildungen oder ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor, je nachdem, ob dieser als Erststudium zählt.
Ob ein Masterstudium noch zur Erstausbildung gehört, hängt davon ab, ob es dem Bachelor als Teil eines einheitlichen Ausbildungsgangs folgt. Bei berufsbegleitenden Masterstudiengängen oder dualen Weiterbildungen kann die Einordnung schwierig sein. Klären Sie im Zweifel vor dem Beginn einer Nebentätigkeit die Regeln mit der Familienkasse.
Freiwilligendienst und Behinderung
Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten – etwa ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst – gelten als berücksichtigungsfähig, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Bei einem Kind mit Behinderung, das sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann, kann der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hier sind ein Nachweis (z. B. Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung) und eine Prüfung der Unterhaltsfähigkeit nötig. Wegen der Komplexität empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch die Familienkasse oder einen Sozialverband.
Antrag, Nachweise und Mitwirkungspflichten
Das Kindergeld wird beantragt und von der Familienkasse (bei der Bundesagentur für Arbeit, für Beamte teilweise beim Dienstherrn) festgesetzt. Mit dem 18. Geburtstag fordert die Familienkasse in der Regel aktuelle Nachweise: Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Bescheinigung über Arbeitsuche oder Freiwilligendienst. Antworten Sie auf Schreiben der Familienkasse fristgerecht – wer nicht reagiert, riskiert die vorläufige Einstellung der Zahlung.
Wichtige Mitwirkungspflichten:
- Änderungen melden: Abbruch der Ausbildung, Exmatrikulation, längere Unterbrechung, Wechsel in eine neue Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- Nachweise aufbewahren: Ausbildungsverträge, Bescheinigungen, Bewerbungsnachweise.
- Überzahlungen vermeiden: Zu Unrecht gezahltes Kindergeld kann zurückgefordert werden, teils für mehrere Monate rückwirkend.
Kindergeld direkt an das Kind?
Normalerweise erhalten die Eltern das Kindergeld. Leisten Eltern ihrem volljährigen Kind keinen Unterhalt, kann das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen an das Kind abgezweigt werden. Das regelt die Familienkasse auf Antrag.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Neben dem Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung automatisch, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung). Bei volljährigen Kindern in Ausbildung gelten dieselben Kriterien wie beim Kindergeld. Mehr dazu im Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?.
Was ändert sich 2027?
Ob und wie sich Kindergeldhöhe und Regeln ab 2027 ändern, hängt von künftigen Gesetzgebungsverfahren ab. Belastbare, endgültige Beschlüsse sollten Sie den offiziellen Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums und der Familienkassen entnehmen. Zum Thema automatische Auszahlung lesen Sie den Beitrag Antragsloses Kindergeld ab 2027.
Andere Leistungen in Ausbildung und Studium
Kindergeld ist nur ein Baustein der Finanzierung volljähriger Kinder. Weitere Möglichkeiten sind BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Studienkredite. Eine Übersicht bieten die Beiträge BAföG oder Studienkredit? und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Azubis. Wer mit dem Kind über Unterhalt streitet oder vor Fragen zur Düsseldorfer Tabelle steht, findet Hinweise im Beitrag Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle.
Checkliste für Eltern volljähriger Kinder
1. Vor dem 18. Geburtstag Nachweise (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag) bereitlegen. 2. Altersgrenzen im Blick behalten: 21 bei Arbeitsuche, 25 bei Ausbildung. 3. Übergangszeiten über vier Monate vermeiden oder Bemühungen nachweisen. 4. Nebentätigkeit des Kindes prüfen: Erstausbildung unbegrenzt, danach höchstens 20 Wochenstunden. 5. Änderungen sofort melden (Abbruch, Exmatrikulation, Wechsel, Erwerbstätigkeit). 6. Schreiben der Familienkasse beantworten und Fristen einhalten.
Häufige Fragen im Überblick
Ob ein Kind nach Abbruch der Ausbildung weiter Kindergeld bekommt, ob Zweitstudium und Masterstudium zählen oder was bei Auslandsaufenthalten gilt, hängt vom Einzelfall ab. In Zweifelsfällen sollten Eltern bei der zuständigen Familienkasse nachfragen und die Auskunft schriftlich festhalten.
Fazit
Für volljährige Kinder zahlt die Familienkasse Kindergeld in Höhe von 259 Euro pro Monat (2026), solange eine der Voraussetzungen erfüllt ist: Arbeitsuche bis 21, Ausbildung oder Studium bis 25, Freiwilligendienst oder – unter Sonderregeln – Behinderung. Entscheidend sind lückenlose Nachweise, die Vier-Monats-Grenze bei Übergangszeiten und die 20-Stunden-Grenze nach abgeschlossener Erstausbildung. Wer Änderungen zügig meldet und Belege ordentlich sammelt, vermeidet Rückforderungen. Für Sonderfälle ist die Familienkasse die verbindliche Anlaufstelle.
*RenditeRadar ist ein Informationsangebot. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung und vermitteln keine Produkte.*
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2026 nach den veröffentlichten Angaben 259 Euro pro Monat und Kind. Für spätere Jahre gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Beträge.
Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld für Kinder in Ausbildung?
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert. Bei Arbeitsuche gilt die Altersgrenze 21.
Wie lang darf die Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sein?
Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist für den Kindergeldanspruch unschädlich.
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Während der Erstausbildung oder des Erststudiums ist der Verdienst unbegrenzt. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium besteht der Anspruch nach den Regeln nur weiter, wenn die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht übersteigt; Minijobs und Ausbildungsverhältnisse gelten in der Regel als unschädlich.
Was passiert, wenn mein Kind die Ausbildung abbricht?
Der Anspruch kann entfallen. Änderungen wie Abbruch, Exmatrikulation oder längere Unterbrechung müssen Sie der Familienkasse melden, sonst drohen Rückforderungen für zu viel gezahltes Kindergeld.