ETF-Sparplan fürs Kind: Kinderdepot richtig einrichten (Recht, Steuern, 18. Geburtstag)
6. Juli 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wie Eltern und Großeltern schon heute – unabhängig von der geplanten Frühstart-Rente – ein Kinderdepot einrichten: Vermögenssorge, eigener Sparerpauschbetrag des Kindes, die Kindergeld-Falle im Realitätscheck und was mit 18 passiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein ETF-Sparplan fürs Kind lässt sich schon heute bei praktisch jedem Broker einrichten – unabhängig davon, ob und wann die geplante Frühstart-Rente jemals Gesetz wird.
- Es gibt zwei Grundmodelle: ein Depot auf den Namen des Kindes (Kinderdepot/Junior-Depot) oder ein Unterkonto im Depot der Eltern. Beide haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen.
- Ein Kinderdepot gehört rechtlich dem Kind. Die Eltern verwalten es im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1626 BGB) treuhänderisch – in aller Regel müssen beide sorgeberechtigten Elternteile die Depoteröffnung unterschreiben.
- Das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr sowie einen eigenen Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) – zusammen können Kapitalerträge von rund 13.348 € im Jahr steuerfrei bleiben, wenn rechtzeitig ein Freistellungsauftrag gestellt wird.
- Die oft gefürchtete "Kindergeld-Falle" ist in dieser Form ein Mythos: Kindergeld für minderjährige Kinder hängt nicht vom Einkommen des Kindes ab. Relevanter – aber in der Praxis bei üblichen Sparraten selten – ist die Einkommensgrenze der Familienversicherung.
- Mit dem 18. Geburtstag geht die vollständige Verfügungsgewalt über das Depot automatisch auf das Kind über – die Eltern verlieren dann jeden Zugriff.
> Kein Anlage- oder Steuerberatungs-Hinweis: Dieser Artikel ordnet öffentlich zugängliche rechtliche und steuerliche Grundlagen ein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Familienrechtliche und steuerliche Details hängen vom Einzelfall ab – bei größeren Summen oder besonderen Konstellationen (z. B. Erbschaften, Trennung der Eltern) lohnt sich der Gang zu einer Fachperson.
Nicht zu verwechseln: Frühstart-Rente vs. Kinderdepot heute
Falls du kürzlich von der Frühstart-Rente gelesen hast: Das ist ein anderes Thema. Die Frühstart-Rente ist – Stand heute – nur ein Eckpunktepapier der Bundesregierung, also noch kein Gesetz, wie wir in unserem Beitrag Frühstart-Rente: Was hinter dem geplanten Kinder-Depot wirklich steckt im Detail erklären. Dort geht es um eine mögliche künftige staatliche Förderung von 10 Euro im Monat in ein spezielles Altersvorsorge-Depot für Kinder – mit offenem Zeitplan und vielen ungeklärten Details.
Dieser Artikel hier behandelt etwas völlig anderes: Was du schon heute, komplett unabhängig von der Politik, selbst in die Hand nehmen kannst – nämlich ein ganz gewöhnliches ETF-Sparplan-Depot für dein Kind bei einem Broker deiner Wahl. Das gibt es nicht erst ab 2027, sondern schon seit Jahren, und es funktioniert unabhängig davon, ob die Frühstart-Rente irgendwann kommt, verschoben wird oder ganz entfällt. Die grundsätzliche Vorgehensweise, einen Sparplan überhaupt einzurichten, haben wir bereits in unserem Ratgeber Sparplan einrichten beschrieben – hier geht es ausschließlich um die kindspezifischen rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten, die on top dazukommen.
Zwei Modelle: Depot des Kindes oder Unterkonto der Eltern
Bevor du irgendwo ein Formular ausfüllst, solltest du dich für eines von zwei grundsätzlichen Modellen entscheiden. Sie unterscheiden sich nicht nur technisch, sondern rechtlich und steuerlich fundamental.
Modell A – Kinderdepot/Junior-Depot: Das Depot läuft auf den Namen des Kindes. Rechtlich gehört das Geld ab dem Zeitpunkt der Einzahlung dem Kind, nicht den Eltern. Die Eltern handeln als gesetzliche Vertreter im Rahmen ihrer Vermögenssorge, aber das Vermögen ist und bleibt das des Kindes.
Modell B – Unterkonto/Depot der Eltern: Die Eltern eröffnen ein zusätzliches Depot in ihrem eigenen Namen (oder nutzen ein bestehendes) und bezeichnen es intern nur gedanklich als "Depot fürs Kind". Rechtlich und steuerlich bleibt es vollständig das Depot der Eltern – das Kind hat keinen eigenen Anspruch darauf, und die Erträge laufen über die Steuer-ID und den Sparerpauschbetrag der Eltern, nicht des Kindes.
| Merkmal | Modell A: Depot auf den Namen des Kindes | Modell B: Unterkonto/Depot der Eltern |
|---|---|---|
| Rechtlicher Eigentümer | Das Kind | Die Eltern |
| Wer eröffnet/unterschreibt | In der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile als gesetzliche Vertreter | Der jeweilige Elternteil allein, wie bei jedem eigenen Depot |
| Sparerpauschbetrag | Eigener Pauschbetrag des Kindes (1.000 €/Jahr) zusätzlich zum elterlichen | Nur der ohnehin vorhandene Pauschbetrag der Eltern (kein zusätzlicher Freibetrag) |
| Zugriff der Eltern | Nur treuhänderisch, im Interesse des Kindes; bei größeren/ungewöhnlichen Geschäften ggf. familiengerichtliche Mitwirkung | Uneingeschränkt, da rechtlich eigenes Vermögen der Eltern |
| Was passiert mit 18 | Volle Verfügungsgewalt geht automatisch aufs (dann volljährige) Kind über | Nichts – bleibt Vermögen der Eltern, es sei denn, sie übertragen es aktiv |
| Bindungswirkung | Hoch – Geld ist rechtlich beim Kind und kann von den Eltern nicht "zurückgeholt" werden | Niedrig – Eltern behalten volle Kontrolle, auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus |
| Typisch sinnvoll, wenn... | Vermögen soll dem Kind gehören, Steuerfreibeträge des Kindes sollen genutzt werden | Eltern wollen volle Flexibilität behalten und/oder sind unsicher, ob sie die Bindungswirkung wollen |
Es gibt kein pauschal "richtiges" Modell – das hängt davon ab, wie wichtig dir die steuerliche Nutzung der kindeigenen Freibeträge ist und wie viel Kontrolle du langfristig behalten möchtest. Wer die Nutzung des kindeigenen Sparerpauschbetrags im Blick hat, kommt am Depot auf den Namen des Kindes kaum vorbei – wer maximale Flexibilität will, bleibt eher bei Modell B.
Wie die Vermögenssorge rechtlich funktioniert
Entscheidest du dich für Modell A, bewegst du dich im Bereich der elterlichen Vermögenssorge nach § 1626 BGB. Ein paar Grundprinzipien, die für die Praxis wichtig sind:
- Beide Elternteile gemeinsam. Haben beide Eltern das Sorgerecht (der Regelfall), müssen in aller Regel beide die Depoteröffnung unterschreiben und als gesetzliche Vertreter auftreten – auch wenn sie getrennt leben. Nur bei alleinigem Sorgerecht reicht die Unterschrift eines Elternteils, meist gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z. B. Sorgerechtsbeschluss).
- Wirtschaftlich vernünftige Anlage. Nach § 1642 BGB müssen Eltern das Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll anlegen – ein breit gestreuter ETF-Sparplan gilt gemeinhin als unproblematisch, rein spekulative Einzelwetten (z. B. gehebelte Derivate) dagegen nicht.
- Zweckbindung. Das Geld im Kinderdepot gehört dem Kind. Es darf nicht für den laufenden Unterhalt der Familie oder für eigene Zwecke der Eltern verwendet werden.
- Familiengerichtliche Genehmigung ist nach § 1643 BGB (in Verbindung mit den §§ 1850 ff. BGB) nur für bestimmte, im Gesetz aufgezählte Rechtsgeschäfte erforderlich – etwa bei riskanten Spekulationsgeschäften, der Aufnahme von Krediten im Namen des Kindes oder bestimmten Vermögensübertragungen. Für den ganz normalen Kauf von ETF-Fondsanteilen im Rahmen eines Sparplans gibt es keinen pauschalen, für alle Fälle geltenden Euro-Schwellenwert, ab dem automatisch eine gerichtliche Genehmigung nötig wird – anders als bei Immobilien oder Erbschaften mit Sonderregeln. Bist du dir bei einer größeren Einmalanlage oder einer ungewöhnlichen Konstellation unsicher, ist eine kurze Rückfrage beim zuständigen Familiengericht oder einer Fachperson trotzdem sinnvoller, als das Risiko einer unwirksamen Verfügung einzugehen.
In der Praxis bedeutet das für den ganz normalen Fall – Eltern richten für ihr Kind einen monatlichen ETF-Sparplan über einen zweistelligen oder niedrigen dreistelligen Betrag ein –, dass keine familiengerichtliche Beteiligung nötig ist. Relevant wird das Thema eher bei sehr großen Einmalbeträgen, Erbschaften oder ungewöhnlichen Anlageformen.
Steuern: Der eigene Sparerpauschbetrag des Kindes
Der steuerliche Charme von Modell A liegt darin, dass jedes Kind – unabhängig vom Alter – ein eigenes Steuersubjekt ist, mit eigenem Sparerpauschbetrag und eigenem Grundfreibetrag.
- Sparerpauschbetrag: 1.000 € pro Jahr, genau wie bei einem Erwachsenen.
- Grundfreibetrag: 12.348 € pro Jahr (2026) für zu versteuerndes Einkommen, das nach Abzug des Sparerpauschbetrags übrig bleibt.
Damit bleiben einem Kind ohne weiteres Einkommen rein rechnerisch bis zu rund 13.348 € Kapitalerträge im Jahr (2026) steuerfrei – vorausgesetzt, die nötigen Formalitäten sind erledigt:
1. Freistellungsauftrag fürs Kinderdepot stellen. Wie bei jedem Depot zieht die Bank ohne Freistellungsauftrag automatisch die Abgeltungssteuer ab. Für den Kinderdepot-Betrag reicht in der Regel ein eigener Freistellungsauftrag über bis zu 1.000 €, den die gesetzlichen Vertreter für das Kind einreichen. Details zum Mechanismus erklären wir allgemein in unserem Ratgeber Freistellungsauftrag. 2. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen, wenn die Kapitalerträge auch über den Sparerpauschbetrag hinaus voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleiben. Damit lässt sich vermeiden, dass die Bank auf den Teil zwischen 1.000 € und 12.348 € trotzdem automatisch Abgeltungssteuer einbehält, die man sich sonst erst über die Steuererklärung zurückholen müsste.
Ohne diese beiden Schritte zieht die Depotbank ganz normal 26,375 % Abgeltungssteuer auf alle Erträge ab dem ersten Euro ab – das Geld ist dann nicht verloren, lässt sich aber erst über eine Steuererklärung fürs Kind zurückholen.
Rechenbeispiel
Angenommen, Großeltern und Eltern zahlen gemeinsam 150 € im Monat in einen ETF-Sparplan auf den Namen des Kindes ein. Nach 15 Jahren – bis zur Volljährigkeit – ergibt das bei einer angenommenen (nicht garantierten) durchschnittlichen Wertentwicklung ein Depotvolumen von rund 39.000 €, wovon etwa 12.000 € auf eingezahltes Kapital und rund 27.000 € auf nicht realisierte Kursgewinne entfallen (die genaue Entwicklung lässt sich mit unserem Zinseszins-Rechner selbst durchspielen). Solange die Anteile nicht verkauft werden, fallen bei einem thesaurierenden ETF nur auf die jährliche Vorabpauschale Steuern an – bei einem Basiszins von 3,20 % (2026) und unter Berücksichtigung der 30 % Teilfreistellung für Aktien-ETFs bleibt dieser Betrag bei üblichen Sparraten meist deutlich unter dem Sparerpauschbetrag des Kindes. Erst wenn später verkauft wird oder ein ausschüttender ETF gewählt wurde, wird der volle Sparerpauschbetrag des Kindes relevant – und schützt bei dieser Größenordnung die Erträge in aller Regel vollständig vor der Abgeltungssteuer.
Die "Kindergeld-Falle": Mythos und Realität
Ein Gerücht hält sich hartnäckig: Wer für sein Kind zu erfolgreich anlegt, verliere angeblich das Kindergeld. Das lässt sich differenzieren:
- Für minderjährige Kinder gilt: Kindergeld hängt nicht vom Einkommen oder Vermögen des Kindes ab. Es gibt keine Einkommensprüfung, die ein Kinderdepot oder dessen Erträge betreffen würde. Seit der Reform von 2011/2012 wurde die frühere Einkünfte- und Bezügegrenze ohnehin vollständig abgeschafft – sie betraf ursprünglich ausschließlich volljährige Kinder in Ausbildung, nie minderjährige Kinder. Ein Kinderdepot mit noch so hohen Kurserträgen ändert am Kindergeldanspruch für ein minderjähriges Kind nichts.
- Was tatsächlich eine Rolle spielen kann, ist die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen gilt eine Einkommensgrenze für das regelmäßige Gesamteinkommen – 2026 liegt sie bei 565 € im Monat (rund 6.780 € im Jahr). Kapitalerträge zählen grundsätzlich mit hinein, allerdings nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 € im Jahr. Rechnerisch könnte ein Kind also bis zu rund 7.780 € an *regelmäßigen* jährlichen Kapitalerträgen erzielen, ohne die Familienversicherung zu gefährden.
- In der Praxis erreicht ein normaler ETF-Sparplan mit üblichen monatlichen Raten diese Schwelle so gut wie nie, insbesondere bei thesaurierenden ETFs ohne laufende Ausschüttungen. Relevant werden könnte das Thema am ehesten bei sehr großen angelegten Erbschaften oder Schenkungen, die dauerhaft hohe Ausschüttungen oder Zinserträge erzeugen – das betrifft aber ohnehin eine andere Größenordnung als den klassischen monatlichen Sparplan.
- Für Kranken- und Pflegeversicherung gilt außerdem: Diese Einkommensgrenze betrifft die beitragsfreie Mitversicherung, nicht direkt das Kindergeld selbst – die beiden Themen werden in der öffentlichen Debatte oft vermischt, sind rechtlich aber getrennt zu betrachten.
Kurz gesagt: Die "Kindergeld-Falle" in der oft kolportierten Form – "zu viel Depot-Rendite kostet das Kindergeld" – ist für minderjährige Kinder ein Mythos. Die tatsächlich relevante, aber bei normalen Sparplänen kaum erreichte Grenze betrifft die Familienversicherung, nicht das Kindergeld.
Was passiert mit 18? Kontrollverlust der Eltern
Der wichtigste Stichtag im Leben eines Kinderdepots ist der 18. Geburtstag. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Vermögenssorge automatisch, und mit ihr das gesetzliche Vertretungsrecht der Eltern über das Depot.
Das bedeutet konkret:
- Die volle Verfügungsgewalt über das Depot geht vollständig und automatisch auf das nun volljährige Kind über – unabhängig davon, wer das Geld ursprünglich eingezahlt hat.
- Die Eltern verlieren ab diesem Zeitpunkt jeden Zugriff und in der Regel auch das Recht auf Depotinformationen, sofern das Kind dem nicht ausdrücklich zustimmt.
- Möchten Eltern (etwa aus praktischen Gründen) weiterhin auf das Depot zugreifen können, geht das nur noch über eine Vollmacht, die das Kind als volljährige Person freiwillig erteilt – ein Automatismus dafür gibt es nicht.
- Broker verlangen mit dem 18. Geburtstag üblicherweise eine Umstellung des Depots auf die eigenständige Kontoführung des jungen Erwachsenen, inklusive eigener Legitimation.
Diese Bindungswirkung ist der zentrale Unterschied zu Modell B (Unterkonto der Eltern): Bei einem Depot auf den Namen des Kindes ist das Geld ab dem 18. Geburtstag *garantiert* beim Kind angekommen – eine Rückholung durch die Eltern ist rechtlich ausgeschlossen. Wer dieses Maß an Verbindlichkeit nicht möchte, sollte sich das vor der Depoteröffnung bewusst machen.
Häufige Fehler und Stolperfallen
- Freistellungsauftrag vergessen. Der häufigste praktische Fehler: Das Kinderdepot wird eröffnet, aber niemand stellt einen eigenen Freistellungsauftrag fürs Kind. Ergebnis: Die Bank zieht von Anfang an Abgeltungssteuer ab, obwohl der Sparerpauschbetrag des Kindes das eigentlich verhindern würde.
- Nur ein Elternteil unterschreibt. Bei gemeinsamem Sorgerecht verlangen die meisten Broker die Unterschrift beider Elternteile. Formulare, die nur ein Elternteil einreicht, werden häufig zurückgewiesen oder verzögern die Eröffnung.
- Modell A und Modell B verwechseln. Wer eigentlich ein Unterkonto im eigenen Depot meint, aber ein echtes Kinderdepot eröffnet (oder umgekehrt), wundert sich später über unerwartete rechtliche Konsequenzen – etwa darüber, dass das Kind mit 18 plötzlich allein verfügen darf, obwohl das gar nicht so gedacht war.
- Sparerpauschbetrag des Kindes mit dem der Eltern verwechseln. Der Freibetrag des Kindes ist unabhängig vom elterlichen Freibetrag – er muss aber auch getrennt beantragt und verwaltet werden, sonst verpufft er ungenutzt.
- Steuererklärung fürs Kind vergessen, wenn Erträge über den kombinierten Freibeträgen liegen oder eine bereits einbehaltene Abgeltungssteuer zurückgeholt werden soll. Ohne Steuererklärung bleibt zu viel gezahlte Steuer beim Finanzamt.
- Riskante Einzelwetten statt breiter Streuung. Da Eltern das Vermögen des Kindes wirtschaftlich vernünftig anlegen müssen, sind spekulative Hebelprodukte im Kinderdepot sowohl rechtlich heikel als auch inhaltlich meist unpassend für einen langfristigen Vermögensaufbau. Wer sich mit den Grundlagen noch unsicher ist, findet in unserem Ratgeber für ETF-Einsteiger einen neutralen Einstieg.
- Depoteröffnung ohne Vergleich der Kinderdepot-Konditionen. Nicht jeder Broker bietet überhaupt ein echtes Kinderdepot an, und die Konditionen (Kosten, ob das Depot auf das Kind oder nur als Unterkonto läuft) unterscheiden sich. Ein Blick in unseren Depot-Vergleich und die Grundlagen zur Depoteröffnung hilft, worauf du achten solltest.
Fazit
Ein ETF-Sparplan fürs Kind lässt sich schon heute unkompliziert einrichten – und das komplett unabhängig davon, ob die politisch diskutierte Frühstart-Rente jemals Gesetz wird. Wichtiger als die Wahl des Brokers ist die bewusste Entscheidung zwischen einem echten Depot auf den Namen des Kindes und einem bloßen Unterkonto der Eltern: Nur im ersten Fall profitierst du vom eigenen Sparerpauschbetrag und Grundfreibetrag des Kindes, dafür bindest du dich auch daran, dass das Vermögen mit dem 18. Geburtstag vollständig und automatisch in die Verfügungsgewalt des dann erwachsenen Kindes übergeht. Die vermeintliche "Kindergeld-Falle" ist für minderjährige Kinder in der landläufig kolportierten Form ein Mythos – relevant, aber bei normalen Sparplänen kaum erreicht, ist allenfalls die Einkommensgrenze der Familienversicherung. Wer Freistellungsauftrag, Vollmachten und die Formalitäten rund um die Vermögenssorge sauber regelt, hat mit einem Kinderdepot ein einfaches, seit Jahren bewährtes Instrument, um frühzeitig Vermögen für den Nachwuchs aufzubauen.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage- oder Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Ist ein Kinderdepot dasselbe wie die geplante Frühstart-Rente?
Nein. Ein Kinderdepot (Junior-Depot) ist ein ganz gewöhnliches Wertpapierdepot, das du schon heute bei einem Broker deiner Wahl für dein Kind eröffnen kannst. Die Frühstart-Rente dagegen ist ein von der Bundesregierung geplantes, aber bislang nur als Eckpunktepapier existierendes Fördermodell mit staatlicher Prämie – noch kein Gesetz. Beide Themen sind unabhängig voneinander nutzbar bzw. relevant.
Müssen beide Elternteile das Kinderdepot eröffnen und unterschreiben?
Bei gemeinsamem Sorgerecht in der Regel ja: Beide sorgeberechtigten Elternteile handeln als gesetzliche Vertreter und müssen üblicherweise gemeinsam unterschreiben, auch wenn sie getrennt leben. Nur bei alleinigem Sorgerecht reicht die Unterschrift eines Elternteils, meist gegen Nachweis (z. B. Sorgerechtsbeschluss).
Brauchen wir für ein Kinderdepot eine Genehmigung vom Familiengericht?
Für den normalen Fall – ein monatlicher ETF-Sparplan mit überschaubaren Raten – in der Regel nicht. Eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB betrifft nur bestimmte, gesetzlich aufgezählte Rechtsgeschäfte, etwa riskante Spekulationsgeschäfte oder Kreditaufnahmen im Namen des Kindes. Einen pauschalen Euro-Schwellenwert für den Kauf normaler ETF-Anteile gibt es nicht; bei sehr großen Einmalbeträgen oder ungewöhnlichen Konstellationen lohnt im Zweifel eine Rückfrage bei einer Fachperson.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag für mein Kind?
Genau wie bei Erwachsenen 1.000 Euro pro Jahr – und zwar zusätzlich zum Sparerpauschbetrag der Eltern, wenn das Depot auf den Namen des Kindes läuft. Voraussetzung ist ein eigener Freistellungsauftrag für das Kinderdepot; ohne ihn zieht die Bank automatisch Abgeltungssteuer ab.
Wirkt sich das Kinderdepot auf das Kindergeld aus?
Für minderjährige Kinder nein: Der Kindergeldanspruch hängt nicht vom Einkommen oder von Kapitalerträgen des Kindes ab. Die frühere Einkünfte- und Bezügegrenze wurde 2011/2012 abgeschafft und betraf ohnehin nur volljährige Kinder in Ausbildung, nie minderjährige Kinder. Ein Kinderdepot mit hohen Kurserträgen ändert daran nichts.
Kann ein Kinderdepot die Familienversicherung gefährden?
Theoretisch ja, praktisch bei üblichen Sparraten kaum: Für die beitragsfreie Familienversicherung gilt eine Einkommensgrenze fürs regelmäßige Gesamteinkommen von 565 Euro monatlich (2026). Kapitalerträge zählen mit, aber erst nach Abzug des 1.000-Euro-Sparerpauschbetrags. Ein normaler thesaurierender ETF-Sparplan erreicht diese Schwelle in aller Regel nicht annähernd.
Was passiert mit dem Kinderdepot, wenn mein Kind 18 wird?
Mit der Volljährigkeit endet die elterliche Vermögenssorge automatisch. Die volle Verfügungsgewalt über das Depot geht vollständig auf das nun erwachsene Kind über, unabhängig davon, wer eingezahlt hat. Eltern verlieren dann jeden Zugriff und können nur noch über eine freiwillig erteilte Vollmacht des Kindes weiter mitwirken.
Ist ein Depot auf den Namen meines Kindes dasselbe wie ein Unterkonto in meinem eigenen Depot?
Nein, das sind zwei unterschiedliche Modelle. Ein echtes Kinderdepot gehört rechtlich dem Kind, bringt einen eigenen Sparerpauschbetrag und geht mit 18 automatisch in dessen alleinige Verfügungsgewalt über. Ein Unterkonto im Depot der Eltern bleibt dagegen vollständig deren Eigentum, nutzt keinen zusätzlichen Freibetrag des Kindes und unterliegt keiner automatischen Übertragung.
Muss ich für mein Kind eine eigene Steuererklärung abgeben?
Nur wenn es sinnvoll oder nötig ist – etwa wenn ohne Nichtveranlagungsbescheinigung zu viel Abgeltungssteuer einbehalten wurde oder die Kapitalerträge über den kombinierten Freibeträgen aus Sparerpauschbetrag und Grundfreibetrag liegen. In diesen Fällen lässt sich zu viel gezahlte Steuer nur über eine Steuererklärung für das Kind zurückholen.