Frühstartrente beschlossen: 10 Euro pro Monat fürs Kind – was ab 2027 gilt
29. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Der Bundestag hat die Frühstartrente am 16. Oktober 2026 beschlossen: 10 Euro im Monat für Kinder von 6 bis 18, Start 2027 mit den Jahrgängen 2020 und 2021. Was sich geändert hat und wie es weitergeht.
Der Bundestag hat die Frühstartrente am 16. Oktober 2026 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 zahlt der Staat für jedes Kind mit erstem Wohnsitz in Deutschland vom 6. bis zum 18. Geburtstag 10 Euro im Monat in ein Altersvorsorgedepot. Den Anfang machen die Jahrgänge 2020 und 2021, für den Jahrgang 2020 rückwirkend ab Januar 2026. Die abschließende Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Wir hatten über die Frühstartrente schon berichtet, als sie nur ein Eckpunktepapier war (Frühstart-Rente: Was hinter dem geplanten Kinder-Depot steckt). Inzwischen gibt es einen Gesetzesbeschluss, und einige Details haben sich im parlamentarischen Verfahren verändert. Hier ist der aktuelle Stand.
Das Wichtigste in Kürze
- Beschluss: Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente am 16. Oktober 2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen (Ja: CDU/CSU und SPD; Nein: Grüne und Linke; Enthaltung: AfD).
- Förderung: 10 Euro pro Monat und Kind, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Über zwölf Jahre sind das 1.440 Euro an staatlichen Einzahlungen.
- Start: Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zuerst werden die Jahrgänge 2020 und 2021 einbezogen, danach rückt jedes Jahr der Jahrgang der Sechsjährigen nach.
- Depot: Eltern eröffnen einen zertifizierten Vertrag auf den Namen des Kindes bei einem Anbieter ihrer Wahl. Einen gesonderten Antrag braucht es laut Bundesfinanzministerium nicht, die Förderung beantragt der Anbieter.
- Ohne Vertrag: Schließen Eltern keinen Vertrag ab, fließt das Geld in ein Sondervermögen des Bundes. Es wird kollektiv in breit gestreute globale Aktien oder Aktienfonds angelegt.
- Zugriff: Das geförderte Kapital ist grundsätzlich erst ab 65 auszahlbar. Erträge bleiben bis dahin steuerfrei, die spätere Auszahlung wird nachgelagert besteuert.
Wer bekommt die Frühstartrente – und ab wann?
Anspruch haben Kinder mit erstem Wohnsitz im Inland. Gefördert wird der Zeitraum vom 6. bis zum 18. Geburtstag. Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle, und es gibt keine Pflicht zu eigenen Einzahlungen.
Die Einführung läuft gestaffelt über Geburtsjahrgänge:
| Geburtsjahrgang | Einbezogen ab | Hinweis |
|---|---|---|
| 2020 | 1. Januar 2027 | Förderung rückwirkend ab 1. Januar 2026 |
| 2021 | 1. Januar 2027 | Start im Jahr des 6. Geburtstags |
| 2022 und jünger | jeweils im Jahr des 6. Geburtstags | jedes Jahr rückt ein Jahrgang nach |
| 2019 und älter | nicht vorgesehen | keine staatlichen 10 Euro |
Kinder, die vor 2020 geboren sind, bekommen nach dem Gesetzesbeschluss keine Förderung. Laut Bundesfinanzministerium können sie aber dieselben Standarddepot-Verträge nutzen, nur eben ohne die staatliche Einzahlung.
Was der Bundestag gegenüber dem Entwurf geändert hat
Der Finanzausschuss hat den Regierungsentwurf vor der Abstimmung an mehreren Stellen angepasst (Beschlussempfehlung und Bericht, Drucksachen 21/8606 und 21/8619):
- Anlage im Sondervermögen: Die kollektive Anlage für Kinder ohne eigenen Vertrag muss ausschließlich in breit diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds erfolgen. Das Sondervermögen wird zum 1. Januar 2028 errichtet, vom übrigen Bundesvermögen getrennt gehalten und darf keine Kredite aufnehmen.
- Vertriebskosten: Der Regierungsentwurf schloss Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit aus. Nach der Ausschussfassung dürfen auf das Frühstartrentenvermögen auch beim Übergang in die Auszahlungsphase keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden.
- Kostendeckel: Für die Verträge gilt in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten auf 1 Prozent pro Jahr.
Wie sich laufende Kosten über Jahrzehnte auswirken, zeigt unser ETF-Kosten-Rechner. Den Hintergrund zu Kostenquoten erklärt der Ratgeber ETF-Kosten verstehen.
Wie viel kann daraus werden? Ein Rechenbeispiel
Die staatlichen Einzahlungen summieren sich auf 1.440 Euro (144 Monate × 10 Euro). Was daraus bis zum 65. Geburtstag wird, hängt allein von der Wertentwicklung und den Kosten ab. Das folgende Beispiel ist keine Prognose. Es zeigt nur, wie stark der lange Anlagezeitraum wirkt: Bis 18 wird monatlich eingezahlt, danach bleibt das Geld 47 Jahre ohne weitere Einzahlungen liegen.
| Angenommene Rendite p. a. (nach Kosten) | Wert mit 18 Jahren | Wert mit 65 Jahren |
|---|---|---|
| 4 % | rund 1.840 € | rund 11.650 € |
| 5 % | rund 1.970 € | rund 19.490 € |
| 6 % | rund 2.100 € | rund 32.500 € |
*Monatliche Verzinsung, ohne Steuern, ohne zusätzliche Einzahlungen, gerundet. Aktienanlagen schwanken. Auch über lange Zeiträume sind niedrigere Ergebnisse und zwischenzeitliche Verluste möglich. Vergangene Renditen sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft.*
Eigene Annahmen, etwa mit zusätzlichen Einzahlungen, kannst du im Sparplan-Rechner durchspielen.
Private Zuzahlungen, Steuern und Auszahlung
Zuzahlungen: Laut Gesetzesbeschluss kann das Kapital durch private Einzahlungen von bis zu 6.840 Euro im Jahr aufgestockt werden. Wie solche Zuzahlungen steuerlich behandelt werden, legen die Detailregelungen fest. Zu Eigenbeiträgen in einem zweiten Vertrag hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme Änderungen angeregt.
Steuern: Erträge im Vertrag sind bis zur Auszahlungsphase steuerfrei. Besteuert werden erst die späteren Leistungen, also nachgelagert, wie bei anderen geförderten Altersvorsorgeverträgen.
Auszahlung und Wechsel: Das geförderte Kapital ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres auszahlbar. Nach der Volljährigkeit lässt sich das Startkapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, zum Beispiel auf das neue Altersvorsorgedepot, das ab 2027 die Riester-Rente ablöst.
Die Frühstartrente ist ein eigenes, gefördertes Altersvorsorgeprodukt und kein frei verfügbares Kinderdepot. Ein bestehendes Kinderdepot erfüllt die Voraussetzungen laut Bundesfinanzministerium nicht. Wie ein klassisches Depot auf den Namen des Kindes funktioniert und besteuert wird, erklärt der Ratgeber Kinderdepot: ETF-Sparplan für Kinder und Steuern.
Wie geht es jetzt weiter?
- Bundesrat: Der Bundesrat hat am 25. September 2026 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Die Bundesregierung ist einigen Punkten in ihrer Gegenäußerung gefolgt (Drucksache 21/8296). Die abschließende Befassung des Bundesrats mit dem Gesetzesbeschluss steht noch aus. Die Bundesregierung plant laut Entwurf, das Verfahren im November 2026 abzuschließen.
- Inkrafttreten: Geplant ist der 1. Januar 2027. Die Regelung zum Sondervermögen (Artikel 3) tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft.
- Anbieter: Zertifizierte Verträge können erst angeboten werden, wenn das Gesetz verkündet ist. Wer schon heute mit einer „Frühstartrente" wirbt, bewirbt ein Produkt, dessen Rahmen formal noch nicht abgeschlossen ist.
Was du jetzt prüfen kannst
- Jahrgang: Ist dein Kind 2020 oder 2021 geboren? Dann gehört es zu den ersten Jahrgängen, für 2020 mit rückwirkender Förderung ab Januar 2026.
- Gesetzgebung verfolgen: Bis zur Zustimmung des Bundesrats und zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich Details noch ändern.
- Kosten vergleichen: Sobald zertifizierte Angebote verfügbar sind, lohnt ein Blick auf die Effektivkosten (maximal 1 % p. a.) und die Anlagestrategie. Einen Überblick über Depot-Anbieter findest du im Depot-Vergleich. Ob dort Frühstartrenten-Verträge angeboten werden, ist bislang offen.
- Nichts tun ist möglich: Ohne Vertrag fließt die Förderung in das staatliche Sondervermögen. Die 10 Euro gehen also nicht verloren.
Dieser Beitrag ordnet ein laufendes Gesetzgebungsverfahren ein und ist keine Anlageberatung. Maßgeblich sind der verkündete Gesetzestext und die Vertragsbedingungen der Anbieter.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt die Frühstartrente (Textarchiv KW 42/2026) – Stand 29.10.2026
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8606 – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8619 – Bericht des Finanzausschusses (14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8296 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Frühstartrente – Stand 29.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Kabinett beschließt Frühstartrente (Pressemitteilung, 12.08.2026)
Häufige Fragen
Ist die Frühstartrente beschlossen?
Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 beschlossen. Die abschließende Befassung des Bundesrats steht noch aus. Die Bundesregierung plant, das Verfahren im November 2026 abzuschließen, damit das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.
Welche Kinder bekommen die Frühstartrente zuerst?
Zuerst die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 ab dem 1. Januar 2027, für den Jahrgang 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Danach kommt jedes Jahr der Jahrgang hinzu, der in diesem Jahr sechs Jahre alt wird. Für Kinder, die vor 2020 geboren sind, ist keine Förderung vorgesehen.
Wie viel Geld zahlt der Staat insgesamt ein?
10 Euro pro Monat vom 6. bis zum 18. Geburtstag, also 144 Monate. Das ergibt 1.440 Euro an staatlichen Einzahlungen. Wie viel daraus bis zum Rentenalter wird, hängt von der Wertentwicklung der Anlage und den Kosten ab.
Müssen Eltern einen Antrag stellen?
Einen gesonderten Antrag braucht es laut Bundesfinanzministerium nicht. Eltern schließen einen zertifizierten Vertrag auf den Namen des Kindes ab, der Anbieter beantragt die Förderung. Ohne Vertrag fließt das Geld in ein staatliches Sondervermögen.
Wann kann das Kind über das Geld verfügen?
Das geförderte Kapital ist grundsätzlich erst ab dem 65. Geburtstag auszahlbar. Nach der Volljährigkeit kann es auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine freie Entnahme, etwa für Führerschein oder Studium, ist nicht vorgesehen.
Welche Kosten dürfen Anbieter verlangen?
In der Ansparphase sind die Effektivkosten auf 1 Prozent pro Jahr begrenzt. Abschluss- und Vertriebskosten auf das Frühstartrentenvermögen sind nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch beim Übergang in die Auszahlungsphase ausgeschlossen.