Ratgeber
Kinderdepot: ETF-Sparplan fürs Kind richtig einrichten – Steuern, Freibeträge, Volljährigkeits-Risiko
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 6 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Ein ETF-Sparplan im Kinderdepot ist steuerlich attraktiv, aber rechtlich anders als ein eigenes Depot: Wem das Geld gehört, wie der Sparerpauschbetrag des Kindes funktioniert, welche Schenkungsteuer-Freibeträge gelten – und warum die Volljährigkeit der wichtigste Stolperstein ist.
Ein ETF-Sparplan fürs Kind gehört zu den beliebtesten Wegen, langfristig Vermögen für den Nachwuchs aufzubauen – dank Zinseszins über 18 Jahre und mehr kann aus überschaubaren Monatsraten eine spürbare Summe werden. Bevor du loslegst, lohnt sich aber ein Blick auf die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten: Ein Kinderdepot funktioniert anders als dein eigenes Depot, und ein paar Details solltest du kennen, bevor du das erste Geld einzahlst.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Kinderdepot (auch Minderjährigen- oder Junior-Depot genannt) läuft auf den Namen des Kindes – das eingezahlte Vermögen gehört rechtlich dem Kind, die Eltern verwalten es lediglich treuhänderisch im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge.
- Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Vorabpauschalen, realisierte Kursgewinne) werden steuerlich dem Kind zugerechnet, nicht den Eltern – das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag (Stand 2026: 1.000 € für Alleinstehende, 2.000 € für ein zusammenveranlagtes Elternpaar gilt für die Eltern selbst, nicht additiv fürs Kind – das Kind hat seinen eigenen 1.000-€-Freibetrag).
- Einzahlungen der Eltern sind bis 400.000 € pro Elternteil und Kind innerhalb von zehn Jahren schenkungsteuerfrei (§ 16 ErbStG); Großeltern haben einen eigenen Freibetrag von 200.000 € pro Großelternteil.
- Mit der Volljährigkeit (18 Jahre) geht das Depot vollständig in die freie Verfügung des Kindes über – Eltern haben dann kein Mitspracherecht mehr. Das ist der wichtigste Punkt, den viele Eltern unterschätzen.
- Für größere Verfügungen aus dem Kindervermögen (z. B. Auflösung des Depots vor Volljährigkeit) kann je nach Betrag eine familiengerichtliche Genehmigung nötig sein.
- Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) lässt sich bei niedrigen Kapitalerträgen des Kindes der komplette Steuerabzug an der Quelle vermeiden, statt ihn über die Steuererklärung zurückzuholen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei größeren Vermögenswerten oder komplexeren Familienkonstellationen (z. B. getrennt lebende Eltern, Patenkonten) empfiehlt sich eine Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.
Wem gehört das Geld im Kinderdepot wirklich?
Rechtlich ist die Antwort eindeutig: Zahlst du Geld auf ein Depot ein, das auf den Namen deines Kindes läuft, hast du dieses Geld dem Kind geschenkt. Die Eltern verwalten das Vermögen anschließend im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge (§§ 1626 ff. BGB) – sie entscheiden über die Anlage, aber das Vermögen selbst gehört dem Kind. Das hat zwei wichtige Konsequenzen:
- Ihr könnt das Geld nicht einfach zweckentfremden, etwa für eigene Ausgaben verwenden – das wäre eine Verletzung der Vermögenssorgepflicht.
- Größere Verfügungen (z. B. eine vollständige Depotauflösung, bestimmte risikoreichere Anlageentscheidungen) können je nach Umfang eine familiengerichtliche Genehmigung erfordern.
Depotarten: Unterkonto vs. echtes Minderjährigendepot
In der Praxis gibt es zwei gängige Varianten:
1. Echtes Kinderdepot/Junior-Depot: Ein eigenständiges Depot, das auf den Namen des Kindes eröffnet wird. Die Eltern (in der Regel beide gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird) verwalten es bis zur Volljährigkeit. 2. Eigenes Depot der Eltern mit dem Ziel, es später zu übertragen: Manche Eltern sparen zunächst auf einem eigenen Depot und übertragen ETF-Anteile oder Guthaben später. Das ist rechtlich komplizierter und steuerlich meist ungünstiger, da die Erträge bis zur Übertragung den Eltern zugerechnet werden – für die allermeisten Familien ist ein direktes Kinderdepot der einfachere und sauberere Weg.
Steuerliche Behandlung: eigener Freibetrag fürs Kind
Kapitalerträge im Kinderdepot – Dividenden, Zinsen, ausgeschüttete und thesaurierte Erträge (Stichwort Vorabpauschale), realisierte Kursgewinne – werden dem Kind als eigenständiger steuerpflichtiger Person zugerechnet, nicht den Eltern. Das eröffnet einen wichtigen Vorteil:
- Das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr (Stand 2026) – unabhängig vom Sparerpauschbetrag der Eltern.
- Über einen Freistellungsauftrag auf das Kinderdepot lässt sich dieser Freibetrag direkt an der Bank nutzen, ähnlich wie bei einem Erwachsenendepot – Details dazu erklärt unser Beitrag zu Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag.
- Hat das Kind darüber hinaus wenig oder kein eigenes zu versteuerndes Einkommen, lohnt sich häufig zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Wohnsitzfinanzamt des Kindes: Damit behält die Bank gar keine Kapitalertragsteuer ein, solange die Kapitalerträge unterhalb des Grundfreibetrags plus Sparerpauschbetrag liegen – das erspart die spätere Rückerstattung über eine Steuererklärung.
Schenkungsteuer: Wie viel darfst du steuerfrei einzahlen?
Einzahlungen auf ein Kinderdepot sind aus schenkungsteuerlicher Sicht Schenkungen. Es gelten die üblichen Freibeträge nach § 16 ErbStG:
| Schenkende Person | Steuerfreibetrag pro Kind | Gültigkeitszeitraum |
|---|---|---|
| Jeweils ein Elternteil | 400.000 € | Alle 10 Jahre neu nutzbar |
| Jeweils ein Großelternteil | 200.000 € | Alle 10 Jahre neu nutzbar |
Für die weit überwiegende Mehrheit der Familien sind diese Freibeträge so hoch, dass reguläre monatliche Sparraten oder gelegentliche größere Einzahlungen (z. B. Geldgeschenke zur Geburt, Einschulung, Kommunion) in der Praxis keine Schenkungsteuer auslösen. Relevant wird das Thema in der Regel erst bei sehr vermögenden Familien oder bei gezielten, sehr hohen Einmalzahlungen.
Der wichtigste Punkt, den viele Eltern unterschätzen: die Volljährigkeit
Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Vermögenssorge automatisch. Das Kind – jetzt rechtlich erwachsen – erhält die volle und alleinige Verfügungsgewalt über das Depot. Das bedeutet konkret:
- Die Eltern haben kein Vetorecht mehr, selbst wenn sie über Jahre eingezahlt und das Depot aufgebaut haben.
- Das junge erwachsene Kind kann das Depot theoretisch am 18. Geburtstag vollständig auflösen und das Geld anderweitig verwenden – etwa für ein Auto statt für die ursprünglich gedachte Ausbildungsfinanzierung.
- Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, dies nachträglich zu verhindern, sobald das Geld einmal als Schenkung auf das Kinderkonto geflossen ist.
Wer dieses Risiko vermeiden möchte, sollte vorab innerhalb der Familie offen über die Zweckbindung sprechen und gegebenenfalls in kleineren, wiederkehrenden Beträgen statt in einer einzigen großen Einmalzahlung sparen – eine rechtlich bindende Zweckbindung lässt sich über ein einfaches Kinderdepot allerdings nicht herstellen.
Worauf bei der Anbieterwahl achten?
- Kostenlose Kontoführung für Minderjährigendepots ist bei vielen Direktbanken und Neobrokern Standard – ein Vergleich lohnt sich trotzdem, da sich Depotführungsgebühren und ETF-Sparplankosten je nach Anbieter unterscheiden.
- Sparplanfähigkeit der gewünschten ETFs: Nicht jeder Broker bietet jeden ETF sparplanfähig an – prüfe das vor Vertragsabschluss.
- Vertretungsregelung bei getrennt lebenden Eltern: Üben beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus, verlangen die meisten Banken bei Kontoeröffnung und größeren Verfügungen die Zustimmung beider Elternteile. Das kann den Eröffnungsprozess verzögern – frage vorab beim Anbieter nach den genauen Anforderungen.
- Umgang mit dem Freistellungsauftrag: Kläre, ob und wie der Anbieter einen separaten Freistellungsauftrag für das Kind akzeptiert.
Häufige Fehler
- Das gesamte Familienvermögen auf ein einziges Kinderdepot konzentrieren, ohne die Volljährigkeits-Problematik zu bedenken.
- Keinen Freistellungsauftrag einrichten und dadurch unnötig Kapitalertragsteuer vorauszahlen, obwohl die Erträge unterhalb des kindeigenen Freibetrags liegen.
- Vergessen, dass eine NV-Bescheinigung beantragt werden muss – sie wird nicht automatisch erteilt.
- Größere Einmalzahlungen ohne Rücksprache mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen, was bei getrennt lebenden Eltern zu Konflikten führen kann.
Weiterführende Themen
Wer noch unsicher ist, wie ein ETF-Sparplan grundsätzlich funktioniert, findet die Grundlagen in unserem ETF-Anfänger-Ratgeber. Für die Wahl zwischen den gängigen breiten Welt-ETF-Indizes lohnt sich außerdem ein Blick in unseren Vergleich MSCI World oder FTSE All-World. Einen Depotanbieter-Vergleich findest du in unserer Depot-Übersicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Direkt im Anschluss an diesen Ratgeber findest du die wichtigsten Fragen kompakt beantwortet.
Fazit
Ein ETF-Sparplan im Kinderdepot ist steuerlich attraktiv, weil das Kind einen eigenen Sparerpauschbetrag hat und Erträge ihm zugerechnet werden – oft bei sehr niedriger oder gar keiner tatsächlichen Steuerlast. Rechtlich gehört das Geld aber von Anfang an dem Kind, nicht den Eltern, und mit der Volljährigkeit verlieren Eltern jede Kontrolle über das Depot. Wer sich dieser beiden Punkte bewusst ist und die Sparerpauschbetrag- sowie NV-Bescheinigungs-Möglichkeiten nutzt, kann mit überschaubarem Aufwand langfristig sinnvoll Vermögen für den Nachwuchs aufbauen.
Häufige Fragen
Wem gehört das Geld auf einem Kinderdepot?
Rechtlich gehört das eingezahlte Vermögen von Anfang an dem Kind. Die Eltern verwalten es lediglich treuhänderisch im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge (§§ 1626 ff. BGB) und können es nicht für eigene Zwecke verwenden.
Wie viel kann ich steuerfrei auf ein Kinderdepot einzahlen?
Jeder Elternteil kann seinem Kind innerhalb von zehn Jahren bis zu 400.000 € schenkungsteuerfrei zuwenden (§ 16 ErbStG), Großeltern jeweils bis zu 200.000 €. Für die meisten Familien spielt diese Grenze bei üblichen Sparraten keine praktische Rolle.
Zahlt mein Kind Steuern auf die Erträge im Kinderdepot?
Kapitalerträge werden steuerlich dem Kind zugerechnet, das einen eigenen Sparerpauschbetrag (1.000 € im Jahr 2026) hat. Über einen Freistellungsauftrag oder – bei niedrigem Gesamteinkommen des Kindes – eine Nichtveranlagungsbescheinigung lässt sich der Steuerabzug häufig ganz vermeiden.
Was passiert mit dem Kinderdepot, wenn mein Kind 18 wird?
Mit der Volljährigkeit geht die volle und alleinige Verfügungsgewalt über das Depot auf das Kind über. Eltern haben dann kein Mitspracherecht mehr, auch wenn sie das Depot über Jahre selbst aufgebaut haben.
Brauche ich für größere Verfügungen vom Kinderdepot eine Genehmigung?
Für bestimmte größere Verfügungen aus dem Vermögen eines minderjährigen Kindes kann je nach Umfang eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Bei Unsicherheit lohnt sich eine Rückfrage bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht.
Können auch Großeltern oder Paten in ein Kinderdepot einzahlen?
Ja. Großeltern haben einen eigenen schenkungsteuerlichen Freibetrag von 200.000 € pro Großelternteil und Kind. Bei Einzahlungen durch Paten oder andere Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis gelten deutlich niedrigere Freibeträge, die im Einzelfall geprüft werden sollten.