Frühstart-Rente beschlossen: Was nach dem Bundestagsvotum für Eltern gilt
25. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Der Bundestag hat die Frühstart-Rente am 16.10.2026 beschlossen: 10 Euro pro Monat für Kinder von 6 bis 18, kollektive Anlage für Kinder ohne Vertrag. Stand, Regeln und offene Punkte nach den Primärquellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundestag hat die Frühstart-Rente am 16. Oktober 2026 beschlossen (Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 19.10.2026). Das parlamentarische Verfahren ist laut DRV noch nicht abgeschlossen; der Bundesrat muss noch beteiligt werden.
- Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/7864 vom 07.09.2026) sieht 10 Euro pro Monat vom Staat für Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum 18. Lebensjahr vor – eingezahlt in einen Altersvorsorgedepot-Vertrag, den die Eltern abschließen.
- Wer keinen Vertrag abschließt, geht nicht leer aus: Für diese Kinder legt der Bund 10 Euro je Monat kollektiv am Kapitalmarkt an (verwaltet von der Deutschen Bundesbank). Das daraus berechnete Startkapital kann später in einen Vertrag übertragen werden.
- Die Förderung ist nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar und darf grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden. Erträge sind bis zur Auszahlungsphase steuerfrei.
- Erste geförderte Kohorte ist der Geburtsjahrgang 2020; die ersten Zahlungen sind laut DRV für 2027 (Jahrgänge 2020 und 2021) vorgesehen.
> Hinweis: Dieser Beitrag ordnet öffentlich verfügbare Informationen zum Gesetzgebungsverfahren ein. Er ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Vermittlung von Finanzprodukten. Die Paragraphen unten stammen aus dem Regierungsentwurf; ob der Bundestag im Beschluss vom 16.10.2026 einzelne Punkte geändert hat, haben wir nicht an einem veröffentlichten Gesetzestext geprüft. Maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.
Wenn du nach „Frühstart-Rente“ suchst, willst du vermutlich drei Dinge wissen: Gilt das jetzt wirklich? Bekommt mein Kind Geld, auch wenn ich nichts tue? Und was muss ich bis wann entscheiden? Dieser Beitrag beantwortet die drei Fragen anhand der Primärquellen. Er ersetzt damit den Stand unseres früheren Beitrags Frühstart-Rente erklärt, der noch vom Eckpunktepapier ausging.
Wo steht das Gesetz? Chronologie der Primärquellen
| Datum | Ereignis | Quelle |
|---|---|---|
| 17.12.2025 | Kabinett beschließt Eckpunkte: 10 Euro monatlich, 6 bis 18 Jahre | Bundesregierung |
| 07.09.2026 | Gesetzentwurf „zur Einführung einer Frühstartrente“ als Drucksache 21/7864 | Deutscher Bundestag |
| 25.09.2026 | Bundesrat nimmt in erster Runde Stellung (Entwurf: BR-Drs. 445/26 vom 14.08.2026) | Bundesrat |
| 16.10.2026 | Bundestag beschließt die Frühstart-Rente | Deutsche Rentenversicherung, 19.10.2026 |
| offen | Abschluss des Verfahrens (Bundesrat, Verkündung) | – |
Laut Entwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten (Artikel 8 Absatz 1); eine einzelne Folgeänderung (Artikel 3) erst am 1. Januar 2028. Die Anwendungsregel in § 30 sieht vor, dass das Gesetz erstmals für das Kalenderjahr 2026 gilt – für Kinder, die 2026 (oder am 31.12.2025) ihr sechstes Lebensjahr vollenden. Anspruch kann also auch für Monate bestehen, die vor dem Inkrafttreten liegen.
Wichtig für die Einordnung: Das Gesetz hängt am Altersvorsorgereformgesetz. Die Frühstart-Rente zahlt nicht in ein eigenes Produkt, sondern in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Wie dieses neue Produkt aufgebaut ist, haben wir in Altersvorsorgedepot 2027: Riester-Nachfolge und im Vergleich Rürup, Riester und Altersvorsorgedepot beschrieben.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Nach § 1 des Entwurfs sind anspruchsberechtigt Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG, die
1. das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 2. mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind.
Zusätzlich braucht das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO). Wird sie nachträglich vergeben, wirkt das auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Die DRV fasst es so zusammen: 10 Euro pro Monat für jedes Kind mit erstem Wohnsitz in Deutschland, gezahlt bis zum 18. Geburtstag.
Was nicht gilt: Es gibt keine Einkommensgrenze der Eltern. Der Entwurf knüpft die Förderung nicht an Bedürftigkeit, sondern an Alter und Wohnsitz.
Wie viel Geld ist das wirklich?
Nach § 2 beträgt die Frühstartrente 10 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet spätestens mit dem Monat vor dem Monat des 18. Geburtstags. Rechnerisch ergeben sich damit höchstens rund 144 Monate, also 1.440 Euro nominal – ohne Erträge und ohne eigene Einzahlungen.
Die folgende Tabelle zeigt ein reines Rechenbeispiel (keine Prognose, keine Renditeerwartung): 10 Euro monatlich für 144 Monate bei unterschiedlichen, angenommenen konstanten Jahresrenditen. Das Ergebnis ist der Wert am Ende der Förderphase, ohne Kosten und ohne Steuern.
| Angenommene Rendite p. a. | Einzahlung gesamt | Wert nach 144 Monaten |
|---|---|---|
| 0 % | 1.440 Euro | 1.440 Euro |
| 3 % | 1.440 Euro | ca. 1.726 Euro |
| 5 % | 1.440 Euro | ca. 1.953 Euro |
| 7 % | 1.440 Euro | ca. 2.215 Euro |
Zwei Dinge relativieren diese Zahlen. Erstens schwankt eine Kapitalmarktanlage; ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung besteht ausdrücklich nicht (§ 27 für die kollektive Anlage). Zweitens liegt der eigentliche Effekt im langen Zeithorizont: Das Kapital bleibt grundsätzlich bis zum Rentenalter gebunden und kann weiter wachsen. Der Entwurf versteht die Frühstart-Rente daher eher als Einstieg und Bildungsinstrument denn als vollständige Rentenlösung und nennt als Ziel ausdrücklich die Stärkung der Finanzkompetenz und frühe Kapitalmarkterfahrung.
Der Weg über den Vertrag: Was Eltern konkret tun können
1. Altersvorsorgedepot-Vertrag auf den Namen des Kindes
Die Förderung wird nur auf einen auf den Namen des Kindes lautenden, zertifizierten Altersvorsorgevertrag gezahlt (§ 3). Die Eltern schließen ihn bei einem Anbieter ihrer Wahl ab. Welche Anbieter und Produkte es geben wird, ist zum Redaktionsstand nicht abschließend absehbar; die Zertifizierung läuft nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.
Für Verträge von Minderjährigen enthält der Entwurf besondere Schutzregeln:
- Keine Abschluss- und Vertriebskosten bei Vertragsschluss und bei einer Übertragung auf einen anderen Vertrag bis zum 18. Lebensjahr.
- Das Ruhenlassen des Vertrags betrifft nur die Eigenbeiträge, nicht die staatliche Zahlung. Werden vereinbarte Eigenbeiträge nicht gezahlt, gilt das bei Minderjährigen als Antrag auf Ruhen.
- Kündigung nur eingeschränkt: zulässig, wenn sie sich nur auf den Teil aus Eigenbeiträgen bezieht oder das Kapital auf einen anderen begünstigten Vertrag übertragen werden soll.
2. Antrag: Der Anbieter stellt ihn
Du musst die Förderung nicht selbst bei der Rentenversicherung beantragen. Nach § 5 gilt der Anbieter mit Vertragsschluss als bevollmächtigt, die Frühstartrente einmalig zu beantragen – es sei denn, du widersprichst vor Vertragsschluss in Textform. Der Anbieter muss vor Vertragsschluss auf die Bevollmächtigung und die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen. Er übermittelt die Antragsdaten (Vertragsdaten, Identifikationsnummer, Geburtsdatum, erster Wohnsitz) quartalsweise an die zentrale Stelle. Das ist laut § 4 die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Anbieter bekommen für diesen Aufwand vom Bund keinen Kostenersatz (§ 5 Absatz 5). Anbieter, die technisch nicht rechtzeitig liefern können, dürfen die Anträge der ersten drei Quartale 2027 noch bis zum 31.12.2027 übermitteln (§ 30 Absatz 2). Das Bundeszentralamt für Steuern kann den Start der Datenübermittlung per BStBl.-Schreiben festlegen. Praktisch heißt das: Erste Auszahlungen können sich im Detail verschieben.
3. Eigene Einzahlungen sind optional
Über die 10 Euro hinaus sind Einzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr zulässig (§ 3 Absatz 3). Das ist die Obergrenze, keine Empfehlung. Eigenbeiträge sind freiwillig; steuerlich gefördert werden sie nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von § 10a bzw. Abschnitt XI EStG. Die Frühstartrente selbst und das Startkapital sind nicht zusätzlich förderfähig, und Eltern oder Dritte können ihre Einzahlungen nicht steuermindernd geltend machen (§ 29 Absatz 2).
Wer abwägt, ob ein klassisches Kinderdepot mit ETF-Sparplan oder ein gefördertes Altersvorsorgedepot sinnvoller ist, sollte die Bindung bis 65 gegen die flexible Verfügbarkeit abwägen – eine Entscheidung, die vom Einzelfall abhängt und hier nicht beraten wird.
4. Wechsel des Anbieters
Bis zum 18. Lebensjahr kann das Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen begünstigten Vertrag übertragen werden (§ 12 Absatz 1). Danach ist nur noch die vollständige Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich. Die Frühstartrente wird zur selben Zeit nur für einen Vertrag gezahlt (§ 13).
Wenn Eltern nichts tun: die kollektive Anlage
Der politisch interessanteste Teil: Für alle Kinder eines Jahrgangs, für die kein begünstigter Vertrag besteht, legt der Bund die 10 Euro monatlich trotzdem am Kapitalmarkt an (§ 21, „kollektive Anlage“).
- Zum 1. Januar 2028 wird dafür das Sondervermögen „Frühstartrente“ errichtet (§ 22). Die Mittel kommen aus dem Bundeshaushalt (§ 23, § 28).
- Verwaltet wird es von der Deutschen Bundesbank, die nach Anlagerichtlinien anlegt (§ 24). Die Bundesbank berichtet jährlich dem Bundesfinanzministerium (§ 25).
- Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung und keinen Ausgleich von Verlusten durch den Bund (§ 27).
- Auf Kapitalerträge der kollektiven Anlage wird kein Steuerabzug vorgenommen (§ 29 Absatz 3).
Wer später einen Vertrag abschließt, erhält das Startkapital: die Summe der bisher kollektiv angelegten Beträge samt Erträgen, berechnet anhand von Musterkindern je Geburtsjahrgang und -monat auf Basis der Bundesbank-Daten (§ 10). Die Höhe soll öffentlich nach Geburtsjahrgang und -monat bereitgestellt werden (§ 26).
„Später Vertragsschluss“: Bis zu welchem Alter?
Nach den §§ 9 und 10 gilt:
- Wird der Vertrag nach Ablauf des Kalenderjahres geschlossen, in dem das Kind sein siebtes Lebensjahr vollendet hat, aber vor dem 18. Geburtstag, zahlt die Zentrale Stelle ab dem folgenden Quartal die laufenden 10 Euro und einmalig das Startkapital ein.
- Auch ein Vertrag, der nach dem 18. und vor dem 35. Lebensjahr geschlossen wird, kann noch begünstigt sein (Startkapital, dafür aber kein laufender Betrag über das 18. Lebensjahr hinaus).
- Wird der Vertrag erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres geschlossen, ist er nicht begünstigt, der Antrag wird abgewiesen (§ 9 Absatz 3).
Das heißt: Es gibt keine Frist, die Eltern zum sofortigen Handeln zwingt. Wer abwartet, verliert nach dem Entwurf nicht den Anspruch auf das Startkapital – wohl aber die Möglichkeit, die Anlage selbst zu gestalten. Ob die Wahl zwischen aktiv gewähltem Vertrag und kollektiver Anlage langfristig besser oder schlechter ausfällt, lässt sich nicht seriös vorhersagen.
Welche Jahrgänge bekommen was?
| Geburtsjahrgang | Regelung nach Entwurf |
|---|---|
| 2020 (2026 sechs Jahre alt) | Erster geförderter Jahrgang; Anwendung erstmals für das Kalenderjahr 2026 |
| 2021 | Laut DRV ebenfalls Auszahlung 2027 |
| ab 2022 | Jeweils der Jahrgang, der im Kalenderjahr sechs wird |
| vor 2020, unter 18 | Vertrag möglich, aber ohne staatliche Zahlung (§ 3 Absatz 4) |
Bindung, Pfändung, Auszahlung
Nach § 2 Absatz 4 dürfen Frühstartrentenvermögen und Erträge nur als Altersleistungen im Sinne des Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt werden, sind nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar. Eine Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum nach § 92a EStG bleibt unberührt. Der Gesetzentwurf nennt als Grundsatz, dass eine Auszahlung des geförderten Kapitals nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist.
Steuerlich ist die staatliche Zahlung nach § 29 keine steuerpflichtige Einnahme. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei; wie die Auszahlungen später besteuert werden, richtet sich nach den dann geltenden Regeln für Altersvorsorgevermögen.
Was der Gesetzgeber das Ganze kostet
Der Entwurf rechnet mit Ausgaben für die Auszahlung durch die Zentrale Stelle von 198 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2027, steigend auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030, weil jährlich ein weiterer Jahrgang hinzukommt. Das Finanzministerium soll die Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 2031 evaluieren (§ 31).
Häufige Missverständnisse
- „Ich muss bis Jahresende ein Depot eröffnen.“ Nach Entwurfstext nicht. Es gibt keine Stichtagsregel, die bei Abwarten den Anspruch verfallen lässt. Vorsicht bei Angeboten, die Zeitdruck aufbauen.
- „Der Staat zahlt 10 Euro auf mein Konto.“ Nein. Die Zahlung geht ausschließlich in den begünstigten Vertrag bzw. die kollektive Anlage.
- „Das ist ein ETF-Sparplan mit Staatszuschuss, ich kann jederzeit verkaufen.“ Das geförderte Kapital ist gebunden und nicht frei verfügbar.
- „Damit ist die Rente meines Kindes gesichert.“ Selbst im Rechenbeispiel mit 7 % ergeben sich nach 12 Jahren nur rund 2.200 Euro. Es ist ein Baustein, kein Ersatz.
Was jetzt noch offen ist
1. Bundesrat und Verkündung: Die DRV nennt das Verfahren „noch nicht abgeschlossen“. Erst mit Verkündung steht der endgültige Text fest. 2. Produktmarkt: Welche Anbieter ab 2027 kostenfreie Kinderverträge anbieten, ist offen. Die Kostenregeln im Entwurf gelten zwar für Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Kosten und Fondsauswahl unterscheiden sich aber je Anbieter. 3. Technischer Start: Das BZSt kann den Start der Datenübermittlung per Schreiben festlegen. 4. Änderungen im Bundestag: Wir haben den beschlossenen Wortlaut nicht gegenüber dem Regierungsentwurf abgeglichen.
Fazit
Mit dem Beschluss vom 16. Oktober 2026 ist die Frühstart-Rente vom Eckpunktepapier zum fast fertigen Gesetz geworden. Nach dem Regierungsentwurf geht es um 10 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 18, um eine kollektive Auffanglösung für Kinder ohne Vertrag und um ein bis 65 gebundenes Altersvorsorgevermögen. Für Eltern gibt es nach heutigem Stand keinen Grund zur Eile; sinnvoll ist, den Verkündungstext und die konkreten Produktbedingungen abzuwarten. Wer parallel Riester oder das Altersvorsorgedepot einordnen will, findet die Grundlagen in unseren Ratgebern.
*Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7864 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, 07.09.2026); Deutsche Rentenversicherung, Meldung „Frühstart-Rente im Bundestag beschlossen“ (19.10.2026); Bundesregierung, „Kabinett beschließt Eckpunkte für Frühstart-Rente“ (17.12.2025); Bundesrats-Drucksache 445/26 (14.08.2026).*
Häufige Fragen
Hat der Bundestag die Frühstart-Rente schon beschlossen?
Ja. Laut Deutscher Rentenversicherung hat der Bundestag die Frühstart-Rente am 16. Oktober 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist laut DRV aber noch nicht abgeschlossen; es fehlen insbesondere die Beteiligung des Bundesrates und die Verkündung.
Wie hoch ist die Frühstart-Rente?
Nach dem Regierungsentwurf 10 Euro für jeden Monat, in dem das Kind zwischen vollendetem 6. und 18. Lebensjahr liegt und seinen ersten Wohnsitz im Inland hat. Das sind höchstens rund 144 Monate, also etwa 1.440 Euro nominal ohne Erträge.
Muss ich selbst einen Antrag stellen?
Nach dem Entwurf nicht. Mit Abschluss eines begünstigten Vertrags gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Förderung einmalig bei der Zentralen Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) zu beantragen. Dem kann vor Vertragsschluss in Textform widersprochen werden.
Was passiert, wenn ich keinen Vertrag abschließe?
Der Bund legt die 10 Euro monatlich für das Kind kollektiv am Kapitalmarkt an (Sondervermögen „Frühstartrente“, verwaltet von der Bundesbank). Bei einem späteren Vertragsschluss kann ein Startkapital in den Vertrag eingezahlt werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung gibt es nicht.
Bis zu welchem Alter kann ein Vertrag noch begünstigt sein?
Nach dem Entwurf kann ein Vertrag auch nach dem 18. Geburtstag noch begünstigt sein, sofern er vor Vollendung des 35. Lebensjahres geschlossen wird. Danach ist er nicht mehr begünstigt.
Kann ich das Geld früher auszahlen lassen?
Grundsätzlich nicht. Das geförderte Kapital darf nach dem Entwurf nur als Altersleistung ausgezahlt werden, nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Es ist nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar. Eine Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum nach § 92a EStG bleibt vorgesehen.
Wie viel darf ich zusätzlich einzahlen?
Bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr insgesamt in den Vertrag (§ 3 Absatz 3 des Entwurfs). Eigenbeiträge sind freiwillig; Eltern oder Dritte können ihre Einzahlungen nicht steuermindernd geltend machen.