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Ehevertrag und Güterstände erklärt: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 17 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft: Wir erklären die drei gesetzlichen Güterstände, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist, was er beim Notar kostet und wo die Kernbereichslehre Grenzen setzt.
Worum es in diesem Artikel geht – und worum nicht
Wenn Paare heiraten, denkt kaum jemand an Vermögensrecht. Trotzdem gilt ab dem Tag der Eheschließung automatisch ein gesetzlicher Güterstand – auch wenn du nie einen Vertrag unterschrieben hast. Dieser Artikel erklärt dir, welche drei Güterstände das deutsche Recht kennt, wie ein Ehevertrag sie verändern kann, was ein Ehevertrag kosten darf und welche Grenzen ihm die Rechtsprechung setzt.
Wichtig zur Abgrenzung: Es geht hier nicht darum, wie die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall konkret berechnet wird – das erklären wir ausführlich in unserem Artikel Zugewinnausgleich bei Scheidung. Es geht auch nicht um die Aufteilung von Rentenansprüchen, dazu findest du Details im Artikel Versorgungsausgleich bei Scheidung. Dieser Artikel setzt vor einer möglichen Trennung an: Er behandelt die proaktive, planende Entscheidung, die Paare treffen können – idealerweise in einer intakten Beziehung, oft Jahre vor jeder Krise. Ein Ehevertrag ist in der Praxis viel häufiger ein Instrument der Vermögens- und Unternehmensplanung als ein Vorbote der Scheidung.
Und noch ein Hinweis vorab: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Ehevertrag ist ein individuelles, notariell zu beurkundendes Dokument, das auf eure konkrete Vermögens-, Familien- und Unternehmenssituation zugeschnitten sein muss. Was hier folgt, ist allgemeine Information zur Orientierung vor dem Gespräch mit Notar oder Fachanwalt für Familienrecht – keine fertige Vertragsgestaltung.
Der gesetzliche Normalfall: die Zugewinngemeinschaft
Schließt ihr keinen Ehevertrag, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Kurz zusammengefasst: Während der Ehe bleiben die Vermögen beider Partner rechtlich getrennt – jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört oder was er während der Ehe erwirbt. Erst wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod endet, wird der während der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) beider Partner miteinander verglichen und der Überschuss hälftig ausgeglichen.
Wie genau dieser Ausgleich berechnet wird – Anfangsvermögen, Endvermögen, die Behandlung von Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, Indexierung für Inflation – erklären wir im Detail in unserem Artikel zum Zugewinnausgleich bei Scheidung. An dieser Stelle reicht das Grundprinzip: Die Zugewinngemeinschaft ist ein fairer Kompromiss für die meisten "normalen" Ehen, weil beide während der Ehe wirtschaftlich unabhängig bleiben, aber am gemeinsam erarbeiteten Vermögenszuwachs beteiligt werden.
Für viele Paare ist genau das der richtige Rahmen – und ein Ehevertrag ist schlicht nicht nötig. Ein Ehevertrag lohnt sich vor allem dann, wenn eine der drei folgenden Situationen zutrifft: Ihr wollt ein Unternehmen oder Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich heraushalten, ihr bringt sehr unterschiedliches Vermögen oder Einkommen in die Ehe ein, oder ihr habt eine Patchwork-Konstellation, in der Vermögen aus erster Ehe oder für Kinder aus früheren Beziehungen abgesichert werden soll.
Die drei Güterstände im Überblick
Das deutsche Familienrecht kennt genau drei Güterstände. Ein Ehevertrag kann zwischen ihnen wählen oder – häufiger – die Zugewinngemeinschaft in Teilen modifizieren.
| Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) | Gütertrennung | Gütergemeinschaft | |
|---|---|---|---|
| Vermögen während der Ehe | rechtlich getrennt, wirtschaftlich unabhängig | vollständig getrennt, wie bei Ledigen | größtenteils gemeinschaftliches "Gesamtgut" |
| Haftung für Schulden | jeder haftet nur für eigene Schulden | jeder haftet nur für eigene Schulden | häufig gemeinschaftliche Haftung aus dem Gesamtgut |
| Zugewinnausgleich bei Trennung | ja, hälftiger Ausgleich des Vermögenszuwachses | nein, entfällt vollständig | entfällt, da Vermögen ohnehin gemeinschaftlich ist |
| Erbschaftsteuer-Aspekt | Zugewinnausgleichsforderung im Erbfall steuerfrei (§ 5 ErbStG) | dieser steuerliche Vorteil entfällt | kein vergleichbarer Vorteil |
| Typische Zielgruppe | die meisten "normalen" Ehen ohne besonderen Regelungsbedarf | Selbstständige, Unternehmer, sehr ungleiche Vermögen, Wiederverheiratung | heute sehr selten, z. B. gemeinsam geführte Familienbetriebe |
| Notwendiger Ehevertrag? | nein (gesetzlicher Normalfall) | ja, notariell | ja, notariell |
Die Tabelle zeigt bereits die Grundspannung: Gütertrennung schützt am stärksten vor gemeinsamer Haftung und vor einem Zugewinnausgleich, kostet euch dafür aber einen relevanten erbschaftsteuerlichen Vorteil, den die Zugewinngemeinschaft bietet. Genau dieses Dilemma löst die weiter unten beschriebene modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Gütertrennung: wer sie wählt und warum
Bei der Gütertrennung (§ 1414 BGB) bleiben die Vermögen der Ehepartner während der gesamten Ehe – und auch im Fall einer Scheidung – vollständig getrennt. Es findet kein Zugewinnausgleich statt. Wirtschaftlich verhalten sich die Ehepartner zueinander wie zwei unverheiratete Personen.
Typische Gründe, warum sich Paare für Gütertrennung entscheiden:
- Selbstständige und Unternehmer. Der klassische Fall: Eine Ehepartnerin führt ein Unternehmen, das während der Ehe stark an Wert gewinnt. Ohne Ehevertrag würde dieser Wertzuwachs im Scheidungsfall grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einfließen – und könnte im Extremfall dazu zwingen, Unternehmensanteile zu verkaufen oder Kredite aufzunehmen, um den Ausgleichsanspruch des anderen Partners auszahlen zu können. Gütertrennung (oder die modifizierte Variante weiter unten) verhindert das.
- Wiederverheiratung mit bestehendem Familienvermögen. Wer in zweiter Ehe heiratet und bereits Vermögen hat, das an Kinder aus erster Ehe gehen soll, möchte oft verhindern, dass dieses Vermögen durch einen späteren Zugewinnausgleich geschmälert wird.
- Deutlich asymmetrische Vermögens- oder Einkommensverhältnisse. Wenn ein Partner mit erheblichem Vermögen oder einer unternehmerischen Beteiligung in die Ehe geht, wird Gütertrennung häufig als "sauberer Schnitt" empfunden – wobei hierbei die im Abschnitt zur Kernbereichslehre beschriebenen Grenzen gelten.
- Vermeidung gemeinsamer Haftungsrisiken. Wer selbstständig ist und unternehmerische Risiken trägt, will oft verhindern, dass das Privatvermögen des Partners mittelbar betroffen ist.
Der Nachteil der reinen Gütertrennung wird oft unterschätzt: Sie kostet den erbschaftsteuerlichen Vorteil der Zugewinngemeinschaft (dazu gleich mehr) und kann im Alter oder bei ungleicher Erwerbsbiografie – etwa wenn ein Partner wegen Kindererziehung längere Zeit nicht oder reduziert gearbeitet hat – zu wirtschaftlicher Schieflage führen, weil der Partner ohne eigenes Vermögen am Zugewinn des anderen gar nicht beteiligt wird. Genau das kann in bestimmten Fällen die im Abschnitt zur Kernbereichslehre beschriebene gerichtliche Inhaltskontrolle auslösen.
Gütergemeinschaft: der seltene Sonderfall
Die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB) ist der dritte, in der Praxis mit Abstand seltenste Güterstand. Hier verschmelzen die Vermögen beider Partner rechtlich zu einem gemeinsamen Gesamtgut, das beiden Ehepartnern gemeinschaftlich gehört. Nur wenige Vermögensgegenstände bleiben als "Vorbehaltsgut" oder "Sondergut" außen vor (etwa höchstpersönliche Gegenstände oder Ansprüche, die nicht übertragbar sind).
Warum wird Gütergemeinschaft heute kaum noch vereinbart?
- Gemeinsame Haftung für Schulden. Weil das Gesamtgut beiden gehört, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten haften, die nur ein Ehepartner eingegangen ist – etwa aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das ist aus heutiger Sicht ein erhebliches, oft unterschätztes Risiko.
- Komplexe Verwaltung. Über das Gesamtgut müssen die Ehepartner grundsätzlich gemeinsam verfügen; Alleingänge sind nur eingeschränkt möglich. Das erschwert unternehmerisches Handeln erheblich.
- Kaum steuerliche oder praktische Vorteile gegenüber der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft bietet keinen Vorteil, der sich nicht auch mit einer maßgeschneiderten Zugewinngemeinschaft erreichen ließe – bei deutlich geringerem Haftungsrisiko.
In der Praxis begegnet man der Gütergemeinschaft heute noch am ehesten bei traditionell geführten landwirtschaftlichen Betrieben oder in sehr spezifischen Nachfolgekonstellationen – als Standardlösung für ein modernes Ehepaar ist sie in aller Regel nicht zu empfehlen.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft: der gängige Mittelweg
Die in der notariellen Praxis mit Abstand häufigste Vertragsgestaltung ist weder reine Gütertrennung noch Gütergemeinschaft, sondern die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Die Idee dahinter: Ihr bleibt formal im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – und sichert euch damit den erbschaftsteuerlichen Vorteil – schließt aber einzelne, genau definierte Vermögenswerte per Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich aus.
Der steuerliche Hintergrund, kurz erklärt: Stirbt ein Ehepartner während der Ehe, wird die (fiktive) Zugewinnausgleichsforderung, die im Scheidungsfall entstünde, nach § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei dem Ehegattenerbteil hinzugerechnet. Dieser Vorteil kann je nach Vermögenshöhe eine sechsstellige steuerliche Wirkung haben. Er entfällt vollständig, wenn ihr Gütertrennung vereinbart. Deshalb wählen viele vermögende oder unternehmerisch aktive Paare bewusst nicht die reine Gütertrennung, sondern lassen den steuerlichen Mechanismus der Zugewinngemeinschaft unangetastet und passen nur die Berechnungsgrundlage für den Scheidungsfall an.
Typische Ausschlüsse in einer modifizierten Zugewinngemeinschaft:
- Betriebsvermögen und Unternehmensanteile. Der Wertzuwachs eines Unternehmens, das ein Partner in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe aufbaut, wird vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Damit ist im Trennungsfall keine Zerschlagung oder Belastung des Unternehmens nötig, um eine Ausgleichszahlung zu leisten.
- Vorehelich vorhandenes oder während der Ehe geerbtes Vermögen. Auch ohne Ehevertrag zählt eine Erbschaft grundsätzlich zum Anfangsvermögen bzw. wird bei der Zugewinnberechnung privilegiert berücksichtigt (Details dazu im Artikel zum Zugewinnausgleich). Ein Ehevertrag kann diesen Schutz zusätzlich präzisieren oder auf künftige Erbschaften erweitern, etwa um spätere Wertsteigerungen ausdrücklich mit auszuschließen.
- Immobilien aus dem Familienbesitz, die eine Seite in die Ehe eingebracht hat und die z. B. an die eigenen Kinder weitergegeben werden sollen.
- Bestimmte Kapitalanlagen oder Beteiligungen, die klar einer Seite zugeordnet bleiben sollen.
Der entscheidende Vorteil dieser Konstruktion gegenüber der vollständigen Gütertrennung: Alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, unterliegt weiterhin dem normalen Zugewinnausgleich – der wirtschaftlich schwächere Partner ist also nicht komplett schutzlos, sondern nur in den vertraglich definierten Bereichen. Das macht die modifizierte Zugewinngemeinschaft in der Praxis auch deutlich seltener angreifbar als eine sehr weitreichende Gütertrennung mit vollständigem Verzicht (siehe Abschnitt zur Kernbereichslehre).
Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist – nicht nur "vor der Scheidung"
Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, ein Ehevertrag sei ein Misstrauensvotum oder die Vorstufe zur Trennung. In der notariellen Praxis ist das Gegenteil der Fall: Die meisten Eheverträge werden in völlig intakten Beziehungen geschlossen, oft aus einem von vier Anlässen:
1. Unternehmensnachfolge und Betriebsschutz. Wer ein Unternehmen führt oder erbt, will in der Regel verhindern, dass ein späterer Zugewinnausgleich das Unternehmen selbst gefährdet – nicht aus Misstrauen gegenüber dem Partner, sondern weil Kreditgeber, Mitgesellschafter oder Nachfolgeregelungen eine klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen verlangen. 2. Zweite Ehe und Patchwork-Familien. Wer erneut heiratet und Kinder aus erster Ehe hat, möchte häufig sicherstellen, dass das eigene Vermögen später an die eigenen Kinder geht und nicht durch einen Zugewinnausgleich zugunsten des neuen Partners verändert wird. 3. Schutz von Familienvermögen und Erbschaften. Wer mit der Erwartung einer größeren Erbschaft oder Schenkung aus der eigenen Familie in eine Ehe geht, kann per Ehevertrag präzisieren, wie dieses Vermögen und seine künftigen Erträge behandelt werden sollen. 4. Deutlich unterschiedliche Einkommen oder Vermögen zu Beginn der Ehe. Ein Ehevertrag kann hier für beide Seiten Klarheit und Planungssicherheit schaffen, statt Unsicherheit über den gesetzlichen Normalfall zu lassen.
Ein Ehevertrag lässt sich außerdem jederzeit während der Ehe abschließen oder ändern – nicht nur vor der Hochzeit. Viele Paare passen ihren Ehevertrag zum Beispiel an, wenn eine Unternehmensgründung ansteht, ein größeres Erbe erwartet wird oder sich die Familienplanung ändert.
Formvorschrift: Warum ein Ehevertrag notariell beurkundet werden muss
Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird – das schreibt § 1410 BGB zwingend vor. Ein privatschriftlicher Ehevertrag, und sei er noch so detailliert und von beiden Seiten unterschrieben, ist rechtlich ohne jede Wirkung.
Zwei Besonderheiten sind dabei wichtig:
- Gleichzeitige Anwesenheit. § 1410 BGB verlangt, dass der Vertrag "bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile" vor dem Notar geschlossen wird. Eine getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme – wie sie bei manchen anderen notariellen Verträgen möglich ist – ist bei einem Ehevertrag ausgeschlossen. "Gleichzeitige Anwesenheit" bedeutet aber nicht zwingend persönliche Anwesenheit: Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist grundsätzlich möglich.
- Zweck der Formvorschrift. Der Gesetzgeber will damit zweierlei sicherstellen: Erstens sollen beide Ehepartner vor übereilten Entscheidungen geschützt werden – ein Ehevertrag soll nicht "zwischen Tür und Angel" unterschrieben werden. Zweitens gewährleistet die notarielle Beurkundung, dass beide Seiten über die rechtliche Tragweite ihrer Entscheidung sachkundig belehrt werden. Der Notar ist dabei gesetzlich zur Neutralität gegenüber beiden Vertragsparteien verpflichtet – er berät nicht einseitig für eine Seite, sondern muss beide Interessen ausgewogen berücksichtigen (§ 17 BeurkG).
Praktisch bedeutet das: Wenn eine Seite eigene, von der notariellen Neutralpflicht unabhängige Beratung wünscht – was bei größeren Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen sehr zu empfehlen ist – sollte zusätzlich ein eigener Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden, bevor der Termin beim Notar stattfindet. Dazu mehr im Abschnitt zu häufigen Fehlern.
Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?
Die Notarkosten für einen Ehevertrag richten sich – wie bei praktisch allen notariellen Leistungen in Deutschland – nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bundesweit einheitlich; es gibt hier keinen Preiswettbewerb zwischen Notaren.
So wird der Geschäftswert ermittelt: Nach § 100 Abs. 1 GNotKG ist Bemessungsgrundlage für die Notargebühr grundsätzlich die Summe der Vermögen beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Beurkundung. Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Schulden werden nur begrenzt berücksichtigt. Verbindlichkeiten eines Partners können jeweils nur bis zur Höhe des halben eigenen Vermögens abgezogen werden – ein negativer Vermögenssaldo einer Seite wird also nicht mit dem positiven Vermögen der anderen Seite verrechnet, sondern höchstens auf null gekappt. In der Praxis nennt man das ausgehende Ergebnis das "modifizierte Reinvermögen" beider Partner.
Die Gebühr selbst: Für die Beurkundung eines Ehevertrags fällt eine 2,0-Gebühr nach der Kostenverordnung an (Nr. 21100 KV GNotKG), berechnet aus dem ermittelten Geschäftswert nach der GNotKG-Gebührentabelle. Hinzu kommen eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen (üblicherweise 20 Euro, gedeckelt auf maximal 20 % der Gebühr) sowie 19 % Umsatzsteuer.
Worked Example – Rechenbeispiel:
Angenommen, ein Ehepaar hat zusammen ein Vermögen (nach Abzug der begrenzt anrechenbaren Schulden) von 200.000 Euro – zum Beispiel jeweils Immobilien-, Renten- und Depotwerte abzüglich Restschulden. Der Geschäftswert beträgt damit 200.000 Euro.
- 1,0-Gebühr aus der GNotKG-Tabelle bei 200.000 Euro Geschäftswert: rund 435 Euro
- 2,0-Gebühr (die für die Beurkundung eines Ehevertrags anfällt): rund 870 Euro
- zzgl. Pauschale für Auslagen: ca. 20 Euro
- zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Ergebnis: rund 1.000 bis 1.150 Euro brutto für die reine Beurkundung des Ehevertrags.
Zum Vergleich: Bei einem gemeinsamen Vermögen von 100.000 Euro liegen die Gesamtkosten bei rund 650 bis 700 Euro brutto, bei 500.000 Euro Vermögen bei rund 2.200 bis 2.300 Euro brutto. Die Gebühr steigt also degressiv – sie wächst langsamer als das Vermögen. Wichtig: Diese Zahlen sind Orientierungswerte auf Basis der GNotKG-Gebührentabelle; sie sind rechnerisch nachvollziehbar, ersetzen aber keine verbindliche Kostenauskunft eines Notariats für euren konkreten Fall. Wird zusätzlich ein Erbvertrag oder eine Verfügung von Todes wegen mitbeurkundet – dazu mehr in unserem Artikel zu Erbvertrag vs. Testament – erhöht sich der Geschäftswert entsprechend, ebenso wenn zusätzlich eine Regelung zum Versorgungsausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt mitbeurkundet wird.
Wichtig zu wissen: Für die Kostenermittlung zählt das aktuelle Vermögen zum Zeitpunkt der Beurkundung, nicht ein zukünftig erwartetes Vermögen oder eine Erbschaft, die erst noch anfallen soll.
Was ein Ehevertrag regeln kann – und was nicht: die Kernbereichslehre
Ein Ehevertrag ist kein rechtsfreier Raum, in dem sich beliebig alles vereinbaren lässt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über Jahrzehnte eine sogenannte Kernbereichslehre entwickelt, um Ehepartner vor grob einseitigen Verträgen zu schützen.
Die Grundidee: Bestimmte Scheidungsfolgen gehören zu einem geschützten "Kernbereich", der nur eingeschränkt und mit besonderer Rechtfertigung vertraglich abbedungen werden darf. Dazu zählen nach ganz überwiegender Auffassung insbesondere:
- der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder (Unterhalt des betreuenden Elternteils),
- der Kindesunterhalt selbst – dieser steht ohnehin nicht zur Disposition der Eltern, weil er dem Kind selbst zusteht,
- Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit,
- in eingeschränktem Umfang der Versorgungsausgleich, wenn dessen Ausschluss zu einer eklatanten Versorgungslücke führen würde.
Der BGH prüft dabei nach ständiger Rechtsprechung – grundlegend geprägt durch die Rechtsprechung seit den frühen 2000er-Jahren zur sogenannten Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle – in mehreren Stufen: Zunächst wird geprüft, ob der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses insgesamt zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass er insgesamt sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 BGB). Ist der Vertrag danach wirksam, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt, ob sich eine Partei im konkreten Scheidungsfall treuwidrig auf eine wirksame, aber im Ergebnis extrem belastende Klausel beruft (Ausübungskontrolle nach § 242 BGB). In diesem Fall kann das Gericht die vertragliche Regelung im Einzelfall korrigieren, ohne den gesamten Vertrag zu verwerfen.
Für die Praxis heißt das: Ein Ehevertrag, der etwa den Zugewinnausgleich vollständig ausschließt und gleichzeitig nachehelichen Unterhalt, Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich pauschal ausschließt, während eine Seite während der Ehe die Kinderbetreuung übernimmt und beruflich zurücksteckt, gerät sehr schnell in den Bereich der Unwirksamkeit. Ein maßvoller, auf einzelne Vermögenswerte beschränkter Ausschluss – wie bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft – ist rechtlich deutlich stabiler als ein globaler Rundumverzicht.
Was ein Ehevertrag hingegen grundsätzlich frei regeln kann:
- die Wahl des Güterstands (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft),
- den Ausschluss einzelner Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich,
- Regelungen zum nachehelichen Unterhalt zwischen den Ehepartnern selbst (innerhalb der Kernbereichsgrenzen),
- Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (Ausschluss oder Modifikation ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber ebenfalls der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle – Details dazu in unserem Artikel zum Versorgungsausgleich bei Scheidung),
- Regelungen zur Hausratsverteilung oder zur Ehewohnung im Trennungsfall.
Häufige Fehler und Risiken beim Ehevertrag
Ein Ehevertrag ist zu einseitig zulasten einer Seite. Der häufigste Grund, warum Eheverträge vor Gericht ganz oder teilweise scheitern, ist eine grobe Schieflage zulasten des wirtschaftlich schwächeren Partners – oft in Kombination mit einer erkennbar ungleichen Verhandlungsposition bei Vertragsschluss (etwa kurz vor der Hochzeit, bei Schwangerschaft oder deutlichem Bildungs- bzw. Sprachgefälle). Solche Verträge können nach der Kernbereichslehre ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden – das Ergebnis ist dann oft gerade der ungeregelte gesetzliche Zustand, den man eigentlich vermeiden wollte.
Keine unabhängige Beratung beider Seiten. Der beurkundende Notar ist zur Neutralität verpflichtet und darf nicht einseitig beraten. Wer als wirtschaftlich schwächere Seite in den Vertrag geht, ohne eigene anwaltliche Beratung eingeholt zu haben, geht ein Risiko ein – sowohl inhaltlich als auch, weil ein Gericht eine fehlende unabhängige Beratung später als Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition werten kann.
Der Vertrag wird "zwischen Tür und Angel" kurz vor der Hochzeit geschlossen. Zeitdruck kurz vor der Eheschließung – etwa weil die Einladungen schon verschickt sind – ist einer der Klassiker, die eine spätere gerichtliche Überprüfung begünstigen. Besser: den Ehevertrag Monate vorher in Ruhe vorbereiten, oder ihn – was rechtlich problemlos möglich ist – erst während der bestehenden Ehe schließen.
Der Vertrag wird nie wieder angepasst. Ein Ehevertrag, der bei der Hochzeit passte, kann nach 15 Ehejahren, zwei Kindern und einer völlig veränderten wirtschaftlichen Situation völlig unpassend geworden sein. Ein guter Ehevertrag sollte in sinnvollen Abständen – etwa nach der Geburt von Kindern, bei Unternehmensverkauf oder größeren Erbschaften – überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Vergessen, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt konsistent mitzudenken. Wer nur den Zugewinnausgleich regelt, aber Versorgungsausgleich und Unterhalt außer Acht lässt, hat oft nur die halbe Absicherung erreicht – oder schafft ungewollt Widersprüche zwischen den einzelnen Regelungen.
Checkliste: Was du vor dem Notartermin klären solltest
Bevor ihr einen Ehevertrag beim Notar entwerfen lasst, lohnt es sich, folgende Punkte in Ruhe zu besprechen und schriftlich vorzubereiten:
- Vermögensübersicht beider Seiten. Was bringt jede Seite mit in die Ehe (Immobilien, Unternehmensanteile, Depots, Erbschaften, Schulden)? Diese Übersicht braucht ihr ohnehin für die Geschäftswertermittlung beim Notar.
- Ziel klären: Welches konkrete Risiko soll abgesichert werden? Geht es um Unternehmensschutz, um Kinder aus erster Ehe, um eine erwartete Erbschaft – oder um etwas anderes? Je klarer das Ziel, desto passgenauer (und rechtssicherer) lässt sich die Regelung gestalten.
- Unabhängige Beratung für die wirtschaftlich schwächere Seite einholen. Auch wenn das zusätzliche Kosten verursacht: Ein eigener Fachanwalt für Familienrecht für die Seite mit weniger Vermögen erhöht die spätere rechtliche Stabilität des Vertrags erheblich.
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt vollständiger Gütertrennung prüfen. In den meisten Fällen erreicht ein gezielter Ausschluss einzelner Vermögenswerte das gewünschte Schutzziel – bei geringerem Risiko der Unwirksamkeit und ohne den erbschaftsteuerlichen Vorteil zu verlieren.
- Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt mitdenken, nicht nur den Zugewinnausgleich – sonst bleiben Lücken.
- Realistischen Zeitpunkt wählen. Nicht kurz vor der Hochzeit, sondern mit ausreichend Vorlauf – oder bewusst erst während der laufenden Ehe.
- Überprüfungsrhythmus festlegen. Etwa: Überprüfung nach jeder Geburt eines Kindes oder bei wesentlichen Vermögensänderungen.
- Kostenrahmen realistisch einplanen, basierend auf eurem gemeinsamen Vermögen und der GNotKG-Gebührentabelle (siehe oben).
Mit dieser Vorbereitung geht ihr strukturiert und auf Augenhöhe in das Beratungsgespräch beim Notar – und damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass der spätere Vertrag im Ernstfall tatsächlich Bestand hat. Wer sich zusätzlich mit angrenzenden Themen der Vermögensnachfolge beschäftigen möchte, findet ergänzende Informationen in unserem Glossar unter /glossar.
Fazit
Die Wahl des Güterstands ist eine der folgenreichsten, aber am wenigsten beachteten finanziellen Entscheidungen rund um die Ehe. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft passt für die meisten Paare gut – wer aber ein Unternehmen führt, deutlich unterschiedliches Vermögen mitbringt, in zweiter Ehe heiratet oder Familienvermögen absichern will, sollte einen Ehevertrag ernsthaft prüfen. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist dabei in der Praxis meist die ausgewogenste Lösung, weil sie den steuerlichen Vorteil der Zugewinngemeinschaft erhält und trotzdem gezielten Schutz bietet. Wichtig bleibt in jedem Fall: notarielle Beurkundung ist zwingend vorgeschrieben, die Kosten richten sich nach dem gemeinsamen Vermögen, und die Kernbereichslehre setzt einseitigen Verträgen klare Grenzen. Ein Ehevertrag ist am Ende kein Misstrauensbeweis, sondern – richtig gestaltet – ein Instrument für Klarheit und Fairness auf beiden Seiten.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Notar oder Fachanwalt für Familienrecht. Stand: August 2026.*
Häufige Fragen
Was passiert, wenn wir keinen Ehevertrag schließen?
Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Regelfall: die Zugewinngemeinschaft. Beide Vermögen bleiben während der Ehe getrennt, bei Scheidung oder Tod wird aber der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner hälftig ausgeglichen. Wie diese Berechnung im Detail funktioniert, erklären wir im Artikel zum Zugewinnausgleich bei Scheidung.
Muss ein Ehevertrag zwingend zum Notar?
Ja. § 1410 BGB schreibt zwingend die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor. Ein privatschriftlicher Ehevertrag, auch wenn er unterschrieben ist, ist rechtlich unwirksam.
Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?
Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und hängen vom gemeinsamen Vermögen beider Ehepartner ab (Geschäftswert nach § 100 GNotKG). Bei rund 200.000 Euro gemeinsamem Vermögen liegen die Notarkosten für die reine Beurkundung erfahrungsgemäß bei etwa 1.000 bis 1.150 Euro brutto, bei 100.000 Euro bei rund 650 bis 700 Euro. Diese Werte sind Orientierungswerte, keine verbindliche Kostenauskunft.
Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Dabei bleibt formal der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen – inklusive des erbschaftsteuerlichen Vorteils nach § 5 ErbStG –, während einzelne Vermögenswerte wie ein Unternehmen oder eine Erbschaft per Ehevertrag ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. In der notariellen Praxis ist das die mit Abstand häufigste Vertragsgestaltung.
Kann ein Ehevertrag den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen?
Grundsätzlich ja, das entspricht der Gütertrennung. Allerdings prüft die Rechtsprechung im Rahmen der Kernbereichslehre, ob ein vollständiger Ausschluss in Kombination mit weiteren einseitigen Klauseln zu einer unzumutbaren Benachteiligung einer Seite führt – dann kann der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam sein.
Was ist die Kernbereichslehre?
Die Kernbereichslehre ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Systematik zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen. Bestimmte Scheidungsfolgen wie Betreuungsunterhalt für Kinder, Kindesunterhalt selbst, Unterhalt bei Krankheit sowie in eingeschränktem Umfang der Versorgungsausgleich gelten als besonders schutzwürdig und lassen sich nur begrenzt und mit besonderer Rechtfertigung vertraglich ausschließen. Grob einseitige Verträge können nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden.
Kann man einen Ehevertrag auch noch während der Ehe abschließen?
Ja. Ein Ehevertrag ist nicht auf die Zeit vor der Hochzeit beschränkt, sondern kann jederzeit während der Ehe geschlossen oder geändert werden, zum Beispiel bei einer Unternehmensgründung, einer erwarteten Erbschaft oder einer veränderten Familiensituation.
Warum wählen Selbstständige und Unternehmer oft Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Ohne entsprechende Regelung würde der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehe grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einfließen. Im Trennungsfall könnte das dazu zwingen, Unternehmensanteile zu verkaufen oder Kredite aufzunehmen, um die Ausgleichszahlung an den anderen Partner zu leisten. Ein Ehevertrag kann das Betriebsvermögen gezielt aus dieser Berechnung herausnehmen.
Kann ein Ehevertrag auch den Versorgungsausgleich regeln?
Ja, ein Ehevertrag kann den Versorgungsausgleich modifizieren oder ausschließen. Solche Regelungen unterliegen aber ebenfalls einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung, insbesondere wenn dadurch eine eklatante Versorgungslücke entstehen würde. Details zur Berechnung findest du im Artikel zum Versorgungsausgleich bei Scheidung.