Jugendkonto und Kinderkonto: Girokonto für Kinder und Jugendliche
14. August 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Ab wann dürfen Kinder überhaupt ein eigenes Konto führen, was unterscheidet Taschengeldkonto und Jugendkonto, und worauf solltet ihr bei Gebühren, Dispo und Elternrechten achten? Ein Überblick für Eltern.
Spätestens wenn das Taschengeld nicht mehr nur in der Spardose landet, sondern für den ersten Ausflug mit Freunden, das Handy-Guthaben oder die Bahncard gebraucht wird, stellt sich für viele Eltern die Frage: Braucht mein Kind ein eigenes Konto – und wenn ja, welches? Der Markt unterscheidet grob zwischen einem einfachen Taschengeld- oder Kinderkonto für die Jüngeren und einem Jugendkonto mit eigener Karte für Teenager. Beide Modelle unterliegen besonderen rechtlichen Regeln, weil Minderjährige nicht uneingeschränkt Verträge schließen können. Dieser Artikel ordnet ein, ab welchem Alter überhaupt ein Konto möglich ist, welche Kontomodelle es gibt, worauf ihr bei der Auswahl achten solltet und welche Fehler in der Praxis häufig passieren. Konkrete Konditionen variieren von Bank zu Bank und ändern sich auch über die Zeit – prüft die aktuellen Bedingungen daher immer direkt beim jeweiligen Institut.
Ab wann dürfen Kinder überhaupt ein eigenes Konto haben?
Die rechtliche Grundlage liegt nicht im Bankrecht, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Kinder unter 7 Jahren sind nach § 104 BGB geschäftsunfähig – sie können rechtlich verbindlich gar keine Verträge schließen, auch keinen Kontovertrag. Ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gelten Minderjährige nach § 106 BGB als „beschränkt geschäftsfähig": Sie dürfen bestimmte Rechtsgeschäfte selbst vornehmen, für die meisten anderen brauchen sie aber die Zustimmung der Erziehungsberechtigten – in aller Regel der Eltern, sofern diese gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Ein zentraler Baustein ist der sogenannte Taschengeldparagraf, § 110 BGB. Er besagt, dass ein Vertrag eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen auch ohne ausdrückliche elterliche Zustimmung wirksam wird, wenn die vertraglich geschuldete Leistung vollständig mit Mitteln bewirkt wird, die dem Kind von den Eltern (oder mit deren Zustimmung von Dritten) zur freien Verfügung überlassen wurden – klassisch also das Taschengeld. Wichtig für das Verständnis: § 110 BGB heilt Kaufverträge, sobald vollständig bezahlt wurde, er ist aber kein allgemeiner Freibrief für Bankgeschäfte. Die Kontoeröffnung selbst, Überweisungen, Kartenanträge oder Barabhebungen fallen nach ganz überwiegender Praxis nicht unter die Taschengeld-Ausnahme, weil es sich um eigenständige (Dauerschuld-)Verträge mit der Bank handelt, nicht um den Kauf einer Ware mit bereits erhaltenem Geld.
Daraus folgt: Banken verlangen bei der Kontoeröffnung für Minderjährige praktisch immer die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile beziehungsweise – bei alleinigem Sorgerecht – des allein sorgeberechtigten Elternteils. Auch spätere Kontoänderungen, das Beantragen einer Karte oder größere Verfügungen können zustimmungspflichtig sein. Verbraucherschützer weisen allerdings darauf hin, dass pauschale Einwilligungsklauseln in manchen Kontoverträgen von Banken – etwa eine generelle „Blanko-Zustimmung" der Eltern für alle künftigen Kontobewegungen – rechtlich zu weit gefasst und damit im Einzelfall unwirksam sein können. Für den Alltag bedeutet das vor allem: Ihr als Eltern bleibt bei einem Minderjährigenkonto rechtlich und praktisch eingebunden, auch wenn das Konto formal auf den Namen des Kindes läuft.
Ein Dispositionskredit oder eine Kontoüberziehung ist für Minderjährige grundsätzlich ausgeschlossen: Kredite und Überziehungen zählen zu den Geschäften, die selbst mit Zustimmung der Eltern zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden müssten – was in der Praxis für ein normales Kinder- oder Jugendkonto nicht vorgesehen ist. Banken richten Minderjährigenkonten deshalb technisch so ein, dass eine Überziehung gar nicht erst möglich ist (dazu unten mehr).
Taschengeldkonto, Kinderkonto und Jugendkonto: Die Unterschiede
In der Praxis der Banken haben sich – ohne einheitliche gesetzliche Definition – grob drei Modelle etabliert, die sich in Bezeichnung und genauem Zuschnitt von Institut zu Institut unterscheiden:
- Taschengeld- oder Unterkonto der Eltern: Kein eigenständiges Konto, sondern ein Unterkonto oder eine Kartenfunktion innerhalb des Eltern-Girokontos, oft schon für sehr junge Kinder nutzbar. Die Eltern behalten die volle Kontrolle, das Kind bekommt allenfalls eine eigene Prepaid- oder Guthabenkarte mit engem Limit.
- Kinderkonto: Ein eigenständiges Konto auf den Namen des Kindes, meist ohne eigene Zahlkarte oder mit stark eingeschränkter Karte, primär zum Sparen und für Überweisungen durch die Eltern gedacht. Viele Banken bieten so etwas bereits ab Geburt oder ab dem Kleinkindalter an.
- Jugendkonto: Ein vollwertigeres Girokonto mit eigener Debitkarte (Girocard oder Debitkarte auf Visa-/Mastercard-Basis) und häufig auch eigenem Online-Banking-Zugang für das Kind, ausgerichtet auf Teenager, die zunehmend eigenständig mit Geld umgehen sollen.
Die Altersgrenzen, ab denen Banken diese Modelle anbieten, unterscheiden sich spürbar. Recherchen bei mehreren Instituten und Vergleichsportalen zeigen ein wiederkehrendes, aber nicht einheitliches Muster: Manche Direktbanken und Sparkassen öffnen ein einfaches Konto bereits ab Geburt oder ab dem Kleinkindalter, häufig verbunden mit einer Girocard etwa ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – passend zum Einsetzen der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Ein eigenständiges Jugendkonto mit voller Debitkarte und eigenem Online-Zugriff bieten viele Banken ab etwa 12 bis 14 Jahren an, manche auch erst später oder mit abweichenden Altersstufen. Zusatzfunktionen wie Mobile Payment (Apple Pay, Google Pay) oder eine Prepaid-Kreditkarte sind bei einzelnen Anbietern zusätzlich an ein höheres Mindestalter geknüpft, etwa 16 Jahre. Diese Angaben schwanken je nach Bank und Produkt spürbar – verlasst euch für die konkrete Altersgrenze immer auf die aktuellen Angaben des jeweiligen Instituts, nicht auf allgemeine Faustregeln.
Typische Altersgrenzen in der Praxis (Orientierung)
Die folgende Tabelle fasst die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden, aber nicht rechtlich fixierten Altersstufen zusammen. Sie ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Kontovertrags.
| Altersgruppe | Typisches Kontomodell | Übliche Ausstattung | Worauf besonders achten |
|---|---|---|---|
| 0–6 Jahre | Sparkonto/Unterkonto der Eltern | Keine eigene Karte, reine Sparfunktion, Verwaltung durch Eltern | Kontoführung kostenlos, klare Zuordnung „Geld gehört dem Kind" |
| 7–11 Jahre | Kinderkonto, teils mit einfacher Girocard | Girocard ggf. mit Auslandsfunktion, kein Online-Zugang für das Kind | Auszahlungslimits, Elterneinsicht, keine Kontoüberziehung möglich |
| 12–15 Jahre | Jugendkonto | Eigene Debitkarte, teils eigener Online-/App-Zugang mit Leserechten | Verfügungsrahmen, Mitverfügung der Eltern, Gebühren für Kartenersatz |
| 16–17 Jahre | Jugendkonto, erweitert | Mobile Payment, teils Prepaid-Kreditkarte auf Guthabenbasis | Auf Guthabenbasis ohne Dispo, Übergangskonditionen zur Volljährigkeit |
| ab 18 Jahre | Reguläres Girokonto | Volle Geschäftsfähigkeit, ggf. Dispo möglich, eigenständiger Vertrag | Bewusst vergleichen statt automatisch übernehmen, siehe /blog/girokonto-wechseln |
Worauf bei der Auswahl eines Kinder- oder Jugendkontos achten
Kostenlose Kontoführung
Bei Minderjährigenkonten ist eine kostenfreie Kontoführung marktüblich – Stiftung Warentest und andere unabhängige Quellen weisen regelmäßig darauf hin, dass Kontoführung und Debitkarte bei einem Kinder- oder Jugendkonto ohne Grundgebühr angeboten werden sollten. Prüft trotzdem das Kleingedruckte: Manche Anbieter verknüpfen die Kostenfreiheit mit Bedingungen, etwa einem bestehenden Elternkonto bei derselben Bank oder Mindesteingängen. Achtet außerdem auf Posten, die auch bei „kostenlosen" Konten anfallen können, etwa Gebühren für Ersatzkarten, Papierauszüge oder Abhebungen an fremden Automaten. Wie ihr ein Konto generell auf versteckte Kosten prüft, haben wir im Beitrag zum kostenlosen Girokonto zusammengefasst – die dortigen Kriterien lassen sich sinngemäß auf Kinder- und Jugendkonten übertragen.
Kein Dispo, keine Überziehung – bewusst so gewollt
Ein zentrales, aus Verbraucherschutzsicht positives Merkmal von Kinder- und Jugendkonten: Sie laufen praktisch durchgängig auf reiner Guthabenbasis. Eine Kontoüberziehung oder ein Dispositionskredit ist technisch ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die Eltern zustimmen würden – Minderjährige dürfen sich nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich nicht verschulden, und selbst mit elterlicher Zustimmung wäre für einen Kredit zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung nötig. Banken bilden das ab, indem Kartenzahlungen und Abhebungen technisch blockiert werden, sobald das Guthaben nicht ausreicht. Das ist gewollter Verbraucherschutz und sollte bei der Auswahl kein Ausschlusskriterium sein, sondern eher eine Bestätigung: Ein Jugendkonto, das formal eine Überziehung zuließe, wäre ein Warnsignal.
Guthabenverzinsung
Die Verzinsung von Guthaben auf Kinder- und Jugendkonten ist in aller Regel marginal bis nicht vorhanden – Girokonten sind ohnehin primär für den Zahlungsverkehr gedacht, nicht fürs Sparen. Für größere Sparbeträge bieten viele Banken parallel ein separates Tagesgeld- oder Sparkonto für Kinder an, das gesondert verzinst wird. Wer für das Kind langfristig Vermögen aufbauen möchte, etwa über einen ETF-Sparplan, findet dazu einen eigenen Beitrag: ETF-Sparplan fürs Kind. Das Girokonto selbst sollte man bei der Auswahl eines Kinderkontos also nicht primär nach dem Zins beurteilen.
Girocard, Debitkarte oder Kreditkarte?
Die meisten Kinder- und Jugendkonten kommen mit einer Girocard (früher „EC-Karte") oder einer Debitkarte auf Visa-/Mastercard-Basis. Beide funktionieren auf Guthabenbasis: Es wird nur abgebucht, was tatsächlich auf dem Konto liegt. Manche Banken bieten zusätzlich oder alternativ eine Prepaid-Kreditkarte an, die ebenfalls vorab aufgeladen werden muss und keine „echte" Kreditfunktion mit Zahlungsziel hat – der Name „Kreditkarte" bezieht sich hier nur auf das Kartennetzwerk (Visa/Mastercard) und die Akzeptanzstellen, nicht auf eine Kreditlinie. Für die Praxis relevant:
- Wird die Karte im Ausland akzeptiert (z. B. bei Klassenfahrten, Schüleraustausch)?
- Können Eltern Verfügungslimits pro Tag oder pro Abhebung setzen?
- Ist Mobile Payment (Apple Pay, Google Pay) integriert, und ab welchem Alter?
- Fallen für den Karteneinsatz im Ausland oder an fremden Automaten Gebühren an?
Bargeldabhebung und Gebühren
Gerade für jüngere Kinder ist relevant, wie einfach und wie günstig Bargeld abgehoben werden kann – etwa am eigenen Automatennetz der Bank versus fremden Automaten, die zusätzliche Fremdgebühren berechnen können. Einige Anbieter setzen zudem einen Mindestbetrag pro Abhebung fest. Prüft das im Vertrag, besonders wenn euer Kind viel unterwegs ist oder in einer Region mit dünnem Automatennetz der jeweiligen Bank wohnt.
Mitverfügungsrechte und Einsichtsrechte der Eltern
Bei den meisten Minderjährigenkonten behalten die Eltern – entsprechend der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Kindes – Einsichts- und teils auch Mitverfügungsrechte über das Konto, etwa über ein eigenes Eltern-Login in der Banking-App oder eine gesonderte Vollmacht. Der Umfang unterscheidet sich deutlich: Bei jüngeren Kindern ist häufig eine vollständige Elterneinsicht in alle Kontobewegungen vorgesehen, bei älteren Jugendlichen räumen manche Banken dem Kind mehr eigenständigen Zugang ein, während die Eltern nur noch bestimmte Schwellenwerte oder Kartenfunktionen steuern. Fragt vor der Kontoeröffnung gezielt nach, wie genau die Einsicht und Mitverfügung technisch umgesetzt ist – „die Eltern behalten den Überblick" kann in der Praxis sehr unterschiedlich aussehen.
Übergang zum Erwachsenenkonto bei Volljährigkeit
Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge und damit auch die rechtliche Grundlage für die bisherige Mitverfügung der Eltern – das Kind wird voll geschäftsfähig und erhält allein die Kontrolle über sein Konto, sofern nicht ausdrücklich eine neue Vollmacht erteilt wird. Viele Banken wandeln das bisherige Jugendkonto automatisch in ein reguläres Girokonto um, oft mit vergünstigten Konditionen für Auszubildende, Studierende oder Schüler:innen gegen entsprechenden Nachweis. Wichtig: Nur weil das bisherige Konto automatisch weiterläuft, heißt das nicht, dass es weiterhin das passendste Angebot ist. Es lohnt sich für frisch Volljährige, die eigenen Konditionen mit dem Markt zu vergleichen – Details zum Wechsel findet ihr im Beitrag Girokonto wechseln.
Sicherheitsaspekte
Einlagensicherung gilt auch für Minderjährige
Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland und der EU schützt Guthaben pro Kunde und Bank bis 100.000 Euro – unabhängig vom Alter des Kontoinhabers. Ein Kinder- oder Jugendkonto ist rechtlich ein eigenständiges Kundenverhältnis; das Guthaben des Kindes wird also separat vom Vermögen der Eltern gesichert, selbst wenn Eltern und Kind bei derselben Bank Kunde sind. Für die im Girokonto-Alltag üblichen Beträge ist das ohnehin selten relevant, wird aber wichtig, sobald parallel größere Sparbeträge auf einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto des Kindes liegen.
Verlust der Karte
Wie bei jedem Zahlungskonto gilt: Geht die Karte verloren oder wird sie gestohlen, sollte sie umgehend gesperrt werden – über die Banking-App, die Bank-Hotline oder den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Bei Kinder- und Jugendkonten übernehmen in der Praxis meist die Eltern diesen Schritt oder begleiten ihn, gerade wenn das Kind noch keinen eigenen App-Zugang hat. Es lohnt sich, mit dem Kind vorher zu besprechen, was im Verlustfall zu tun ist, statt das erst im akuten Moment zu klären.
Online-Banking-Zugang für Kinder und Eltern
Ob und ab welchem Alter ein Kind einen eigenen Online-Banking- oder App-Zugang bekommt, handhaben Banken unterschiedlich – üblich ist ein eigenständiger, meist leserechtebeschränkter Zugang etwa ab dem Grundschulalter mit wachsendem Funktionsumfang in der Jugendphase, während Eltern parallel über eigene Zugänge oder Vollmachten die Übersicht behalten. Wichtig für die Auswahl: Klärt vorab, ob Eltern und Kind getrennte Logins mit unterschiedlichen Rechten bekommen, oder ob nur ein gemeinsamer Zugang existiert – das hat direkten Einfluss darauf, wie viel eigenständige Kontrolle das Kind tatsächlich hat und wie transparent das Konto für die Eltern bleibt.
Steuerliche Seite: Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jedes Kind hat einen eigenen, vom Sparerpauschbetrag der Eltern unabhängigen Sparerpauschbetrag – aktuell 1.000 Euro pro Jahr für Kapitalerträge wie Zinsen. Damit Zinserträge auf einem Kinderkonto bis zu dieser Grenze ohne automatischen Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) ausgezahlt werden, muss für das Konto beziehungsweise Depot des Kindes ein eigener Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank eingereicht werden – unterschrieben von den gesetzlichen Vertretern und unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes. Wie genau ein Freistellungsauftrag funktioniert, welche Fristen gelten und wie er sich von einer Nichtveranlagungsbescheinigung unterscheidet, erklären wir ausführlich im Beitrag Freistellungsauftrag – die dort beschriebenen Grundlagen gelten für Kinderkonten entsprechend, nur eben mit dem eigenen Freibetrag des Kindes statt dem der Eltern.
Bei den heute üblichen, sehr niedrigen Guthabenzinsen auf einem reinen Girokonto ist dieser Freibetrag in der Praxis selten ausgeschöpft. Relevanter wird das Thema, sobald zusätzlich ein Tagesgeld-, Festgeld- oder Fondssparplan für das Kind läuft.
Der pädagogische Aspekt – kurz eingeordnet
Ein eigenes Konto wird von vielen Eltern auch als Lerninstrument verstanden: Kinder erleben, wie sich Guthaben durch Ausgaben verringert, wie ein Kontoauszug aufgebaut ist oder was eine Kartenzahlung technisch bedeutet – Dinge, die beim reinen Bargeld-Taschengeld weniger sichtbar sind. Diese Seite ist nachvollziehbar, aber letztlich eine individuelle Erziehungsentscheidung, die von Familie zu Familie unterschiedlich ausfällt und außerhalb des finanziellen Rahmens dieses Beitrags liegt. Aus rein finanzieller Sicht bleibt festzuhalten: Ein Konto ohne Überziehungsmöglichkeit begrenzt das finanzielle Risiko für Kind und Eltern von vornherein technisch, unabhängig davon, wie viel Eigenständigkeit ihr eurem Kind im Alltag zutraut.
Checkliste: Kriterien für die Kontoauswahl je Altersgruppe
- Für Kleinkinder und Grundschulkinder (bis ca. 11 Jahre): kostenlose Kontoführung, klare Zuordnung des Guthabens zum Kind, einfache Elterneinsicht, ggf. Girocard mit engem Verfügungsrahmen, keine Überziehungsmöglichkeit.
- Für jüngere Jugendliche (ca. 12–15 Jahre): eigene Debitkarte mit einstellbaren Limits, Prüfung von Auslandsgebühren, transparente Mitverfügungsregelung der Eltern, kostenlose Kontoführung ohne versteckte Bedingungen.
- Für ältere Jugendliche (ca. 16–17 Jahre): Mobile-Payment-Optionen, ggf. Prepaid-Kreditkarte auf Guthabenbasis, Klarheit über die Konditionen nach der Volljährigkeit, wachsender eigenständiger Zugriff bei weiterhin transparenter Struktur.
- Für alle Altersgruppen unabhängig vom Alter: Bestätigung, dass das Konto ausschließlich auf Guthabenbasis läuft, nachvollziehbare Gebührenstruktur auch für Nebenleistungen (Ersatzkarte, Fremdabhebung, Papierauszug), gesetzliche Einlagensicherung des Instituts, klare Regelung zum Kartenverlust.
Häufige Fehler bei der Wahl eines Kinder- oder Jugendkontos
- Die Dispo-Frage nicht geprüft: Auch wenn eine Überziehung bei Minderjährigenkonten die Regel ist, lohnt sich die ausdrückliche Bestätigung im Vertrag – gerade beim Übergang zur Volljährigkeit wird oft übersehen, dass mit 18 automatisch ein Dispo-Rahmen freigeschaltet werden kann, sofern nicht aktiv widersprochen wird.
- Keine klare Absprache mit dem Kind: Wofür ist das Geld auf dem Konto gedacht, was passiert bei Verlust der Karte, welche Beträge sind „normal"? Ohne eine gemeinsame Vereinbarung entstehen erfahrungsgemäß die meisten Konflikte – unabhängig vom gewählten Bankprodukt.
- Fehlende Einsicht der Eltern bei jüngeren Kindern: Wird ein Konto gewählt, bei dem die Eltern keinen oder nur unzureichenden Einblick in die Kontobewegungen haben, verlieren sie gerade bei jüngeren Kindern faktisch die Kontrolle, obwohl sie rechtlich weiterhin verantwortlich mitwirken müssen.
- Gebühren für Nebenleistungen übersehen: Eine „kostenlose" Kontoführung sagt nichts über Gebühren für Ersatzkarten, Fremdabhebungen oder Papierauszüge aus – diese Posten werden bei der ersten Auswahl häufig nicht mitgeprüft.
- Freistellungsauftrag vergessen: Sobald neben dem Girokonto auch ein Spar- oder Tagesgeldkonto für das Kind existiert, wird gelegentlich übersehen, dass dafür ein eigener Freistellungsauftrag nötig ist, damit Zinserträge bis zum kindeigenen Sparerpauschbetrag nicht automatisch versteuert werden.
- Konto beim Volljährigwerden nicht überprüft: Das automatisch umgewandelte Konto wird oft unhinterfragt weitergeführt, obwohl ein Vergleich mit aktuellen Angeboten für Erwachsene sich lohnen kann.
Fazit
Ein eigenes Konto für Kinder oder Jugendliche ist rechtlich kein Sonderfall, sondern bewegt sich innerhalb der allgemeinen Regeln zur beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger: Ab 7 Jahren möglich, aber grundsätzlich an die Zustimmung der Sorgeberechtigten gebunden, und ohne Überziehungsmöglichkeit, solange das Kind minderjährig ist. Welches konkrete Kontomodell passt, hängt weniger vom „besten Anbieter" ab als von Alter, gewünschtem Grad an Eigenständigkeit und davon, wie transparent die Eltern-Mitverfügung geregelt ist. Wer bei der Auswahl auf kostenlose Kontoführung, eine klar dokumentierte Guthabenbasis ohne Dispo, nachvollziehbare Gebühren für Nebenleistungen und eine passende Einsichts-/Mitverfügungsregelung achtet, deckt die wesentlichen finanziellen Kriterien ab. Da sich einzelne Konditionen – etwa genaue Altersgrenzen für Karten oder Zusatzfunktionen – von Bank zu Bank und im Zeitverlauf unterscheiden, bleibt der Blick in die aktuellen Vertragsunterlagen des jeweiligen Instituts unverzichtbar.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter kann mein Kind ein eigenes Konto haben?
Rechtlich beginnt die beschränkte Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 106 BGB). Viele Banken bieten aber schon für jüngere Kinder ein Sparkonto oder Unterkonto an, das formal auf den Namen des Kindes läuft, aber vollständig von den Eltern verwaltet wird. Ein eigenständiges Konto mit Kartenfunktion setzt in der Praxis häufig das 7. Lebensjahr voraus, ein Jugendkonto mit voller Debitkarte meist deutlich später, oft ab 12 bis 14 Jahren – die genaue Grenze legt jede Bank selbst fest.
Brauchen beide Elternteile ihre Zustimmung zur Kontoeröffnung?
Wenn beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind, verlangen Banken in der Regel die Zustimmung beider. Ist nur ein Elternteil allein sorgeberechtigt, genügt dessen Unterschrift, meist gegen Nachweis (z. B. Geburtsurkunde mit Sorgerechtsvermerk oder gerichtlichen Beschluss). Verweigert ein mitsorgeberechtigter Elternteil die Zustimmung, kommt der Kontovertrag in der Regel nicht zustande.
Kann mein Kind das Konto überziehen?
Nein. Kinder- und Jugendkonten laufen nach übereinstimmender Praxis aller Banken ausschließlich auf Guthabenbasis. Eine Überziehung oder ein Dispositionskredit ist technisch ausgeschlossen, solange das Kind minderjährig ist – selbst mit Zustimmung der Eltern wäre dafür zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung nötig, die für ein normales Konto nicht vorgesehen ist.
Gehört das Geld auf dem Kinderkonto rechtlich dem Kind oder den Eltern?
Das Guthaben auf einem Konto, das auf den Namen des Kindes läuft, gehört rechtlich dem Kind. Eltern verwalten es im Rahmen ihrer elterlichen Sorge treuhänderisch mit, dürfen es aber grundsätzlich nicht für eigene Zwecke verwenden.
Was passiert mit dem Konto, wenn mein Kind 18 wird?
Mit Erreichen der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge, und das Kind erhält allein die volle Kontrolle über sein Konto – Mitverfügungsrechte der Eltern laufen aus, sofern nicht ausdrücklich eine neue Vollmacht erteilt wird. Viele Banken wandeln das bisherige Jugendkonto automatisch in ein reguläres Girokonto um, teils mit Sonderkonditionen für Auszubildende oder Studierende. Ein Vergleich mit aktuellen Angeboten lohnt sich trotzdem, siehe unseren Beitrag zum Girokonto wechseln.
Ist das Geld auf dem Kinderkonto durch die Einlagensicherung geschützt?
Ja. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Guthaben pro Kunde und Bank bis 100.000 Euro, unabhängig vom Alter des Kontoinhabers. Da ein Kinderkonto ein eigenständiges Kundenverhältnis ist, wird das Kindesvermögen separat von dem der Eltern abgesichert, selbst bei derselben Bank.
Muss ich für das Kinderkonto einen eigenen Freistellungsauftrag stellen?
Ja, wenn ihr Kapitalertragsteuer auf Zinsen vermeiden möchtet, sobald das Kind Kapitalerträge erzielt. Jedes Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von aktuell 1.000 Euro pro Jahr, unabhängig vom Freibetrag der Eltern. Damit dieser bei Auszahlung automatisch berücksichtigt wird, müsst ihr für das Konto beziehungsweise Depot des Kindes einen gesonderten Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen. Details dazu findet ihr im Beitrag zum Freistellungsauftrag.