Kfz-Steuer 2026: Berechnung, Befreiungen und die E-Auto-Regelung
5. August 2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wie sich die Kfz-Steuer 2026 aus Hubraum und CO2-Ausstoß berechnet, wie lange Elektroautos befreit bleiben und was beim Halterwechsel mit der Steuerpflicht passiert.
Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung: zwei völlig verschiedene Dinge
Wer „Auto" und „Steuer" oder „Versicherung" googelt, landet schnell in einem Begriffs-Wirrwarr. Deshalb vorweg die wichtigste Klarstellung: Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist eine staatliche Steuer, die an den Zoll (genauer: die Hauptzollämter) gezahlt wird, weil man ein Fahrzeug hält – unabhängig davon, ob und wie gut es versichert ist. Die Kfz-Versicherung dagegen ist ein privatrechtlicher Vertrag mit einem Versicherer, der Schäden absichert (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko). Beide Zahlungen fallen für praktisch jedes zugelassene Fahrzeug an, haben aber nichts miteinander zu tun: unterschiedliche Empfänger, unterschiedliche Berechnungslogik, unterschiedliche Gesetze. Einen ausführlichen Vergleich der Versicherungstarife, Wechselfristen und Schutzstufen findest du in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung vergleichen und wechseln – in diesem Artikel geht es ausschließlich um die Steuer.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Kfz-Steuer 2026 für Verbrenner und Motorräder berechnet wird, was mit der Steuerbefreiung für Elektroautos passiert, wie die Zahlung per SEPA-Lastschrift funktioniert und was bei einem Halterwechsel zu beachten ist.
Wer erhebt die Kfz-Steuer und worauf basiert sie?
Anders als die meisten Steuern in Deutschland wird die Kfz-Steuer nicht vom Finanzamt, sondern von der Generalzolldirektion über die örtlichen Hauptzollämter verwaltet. Rechtsgrundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Die Steuerpflicht entsteht mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet erst mit der Abmeldung – sie läuft also automatisch weiter, solange ein Fahrzeug auf eine Person zugelassen ist, unabhängig von Nutzung oder Stillstand.
Seit dem 1. Juli 2009 gilt für Pkw mit Erstzulassung ab diesem Datum ein kombiniertes Modell aus Hubraum- und CO2-Komponente. Für Fahrzeuge, die vorher erstmals zugelassen wurden, gilt weiterhin die alte, rein hubraumbasierte Besteuerung (mit Zuschlägen je nach Schadstoffklasse). Für Neuwagen ab 2021 gelten zusätzlich gestaffelte, steilere CO2-Sätze, die stärker emittierende Fahrzeuge überproportional belasten.
Berechnung für Verbrenner: Hubraum- plus CO2-Komponente
Die Kfz-Steuer für Benzin- und Dieselfahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen:
- Hubraum-Komponente (Sockelbetrag): je angefangene 100 cm³ Hubraum werden bei Benzinern 2,00 € und bei Dieselfahrzeugen 9,50 € fällig. Diesel wird deutlich höher besteuert, weil er bei der Mineralölsteuer/Energiesteuer günstiger wegkommt – der höhere Kfz-Steuersatz gleicht das teilweise aus.
- CO2-Komponente: Für jedes Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer oberhalb eines Freibetrags von 95 g/km wird ein Zuschlag fällig. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 2021 ist dieser Zuschlag gestaffelt und steigt mit dem Emissionswert an:
| CO2-Ausstoß über dem Freibetrag | Satz je g/km |
|---|---|
| bis 115 g/km | 2,00 € |
| 116–135 g/km | 2,20 € |
| 136–155 g/km | 2,50 € |
| 156–175 g/km | 2,90 € |
| 176–195 g/km | 3,40 € |
| über 195 g/km | 4,00 € |
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 2021 gilt teils ein einfacherer, nicht gestaffelter CO2-Satz von 2,00 € je Gramm über dem Freibetrag. Maßgeblich ist immer der WLTP-CO2-Wert, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld V.7) eingetragen ist.
Wichtiger Hinweis zu den Zahlen: Sockelbeträge, Freibeträge und CO2-Staffelsätze sind politisch immer wieder Gegenstand von Reformdebatten (etwa im Zusammenhang mit Klimaschutz- und Verkehrswende-Gesetzgebung). Die hier genannten Werte entsprechen dem aktuell recherchierten Stand, sollten aber bei einer konkreten Berechnung zusätzlich über den Steuerbescheid oder einen aktuellen Rechner des Zolls beziehungsweise ADAC gegengeprüft werden.
Rechenbeispiel: Mittelklasse-Benziner
Angenommen, ein Benziner mit 1.598 cm³ Hubraum und einem CO2-Ausstoß von 142 g/km wird 2026 erstmals zugelassen (Erstzulassung nach 2021, damit gilt die gestaffelte CO2-Tabelle).
| Berechnungsschritt | Wert | Betrag |
|---|---|---|
| Hubraum aufgerundet | 1.600 cm³ → 16 × 100 cm³ | 16 × 2,00 € = 32,00 € |
| CO2 über Freibetrag | 142 g/km − 95 g/km = 47 g/km | siehe Staffelung unten |
| davon bis 115 g/km (20 g) | 20 g × 2,00 € | 40,00 € |
| davon 116–135 g/km (20 g) | 20 g × 2,20 € | 44,00 € |
| davon 136–142 g/km (7 g) | 7 g × 2,50 € | 17,50 € |
| CO2-Komponente gesamt | 101,50 € | |
| Hubraum-Komponente | 32,00 € | |
| Kfz-Steuer pro Jahr | ≈ 133,50 € |
Zum Vergleich: Ein vergleichbarer Diesel mit demselben Hubraum käme allein bei der Hubraum-Komponente auf 16 × 9,50 € = 152,00 € – zuzüglich der CO2-Komponente, die bei Diesel-Motoren wegen höherer CO2-Werte je Kilometer meist ebenfalls höher ausfällt. In der Praxis liegt die Jahressteuer für vergleichbare Diesel-Modelle daher häufig deutlich über der eines Benziners mit gleichem Hubraum.
Motorräder: eigene, einfachere Regel
Für Krafträder gilt eine deutlich einfachere Formel, die ausschließlich am Hubraum ansetzt: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum, ohne CO2-Komponente. Kleinkrafträder und bestimmte leichte Motorräder unterhalb festgelegter Hubraum- beziehungsweise Bauartgrenzen können vollständig von der Steuer befreit sein. Wer über eine Anschaffung nachdenkt und dafür einen Kredit oder eine Finanzierung prüft, findet ergänzend Hintergründe in unserem Ratgeber zu Autofinanzierung: Leasing, Kredit oder Barkauf – die dortigen Überlegungen zu Gesamtkosten lassen sich sinngemäß auch auf Motorräder übertragen.
Elektroautos: Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG – aktueller Stand 2026
Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG von der Kfz-Steuer befreit. Diese Befreiung wurde in der Vergangenheit mehrfach gesetzlich verlängert, zuletzt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (8. KraftStÄndG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 22. Dezember 2025 und in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Nach aktuellem Recherchestand gilt:
- Reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen (oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet) werden, erhalten eine Steuerbefreiung von bis zu zehn Jahren ab dem Tag der Erstzulassung.
- Die Befreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035 – wer sein E-Auto erst kurz vor der Zulassungs-Deadline 2030 neu zulässt, bekommt also keine vollen zehn Jahre, sondern nur den Rest bis 2035.
- Die Vergünstigung wird automatisch gewährt, ohne gesonderten Antrag; Halterinnen und Halter, deren Befreiung bislang durch die alte 2030-Grenze verkürzt war, sollen im Laufe des Jahres 2026 automatisch einen geänderten Steuerbescheid erhalten.
- Bei einem Halterwechsel geht die verbleibende Restlaufzeit der Befreiung automatisch auf die neue Halterin oder den neuen Halter über.
Einordnung zur Verlässlichkeit dieser Angabe: Die Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos wurde seit ihrer Einführung 2011 bereits mehrfach angepasst und verlängert – zuletzt offenbar auf 2035. Da solche Fristen politisch verhandelt werden und sich künftig erneut ändern können, solltest du das aktuelle Datum vor einer Kaufentscheidung über die offizielle Zoll-Website oder deinen Steuerbescheid gegenprüfen, statt sich allein auf diesen Artikel zu verlassen.
Was passiert nach Ablauf der Steuerbefreiung?
Läuft die Befreiungsfrist für ein Elektrofahrzeug aus, wird es nicht plötzlich wie ein Verbrenner besteuert. Stattdessen gilt eine Anschlussregelung mit hälftigem Steuersatz: Die zu zahlende Kfz-Steuer wird für reine Elektrofahrzeuge dauerhaft um 50 Prozent gegenüber dem regulären Satz reduziert (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 KraftStG beziehungsweise die entsprechende Nachfolgeregelung). Berechnungsgrundlage ist dabei nicht Hubraum oder CO2 – die ein E-Auto naturgemäß nicht hat – sondern das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs, gestaffelt in Gewichtsklassen von je 200 kg. Ein Elektroauto mit beispielsweise rund 2.500 kg zulässigem Gesamtgewicht würde damit in eine mittlere Gewichtsklasse fallen, bei der der reguläre (nicht halbierte) Satz üblicherweise bei einigen Euro je angefangene 200 kg liegt – nach der 50-Prozent-Reduktion entsprechend niedriger.
Auch hier gilt: Die genaue Gewichtsstaffel-Tabelle und der exakte Rabatt sollten im Einzelfall über den Steuerbescheid oder eine Anfrage beim zuständigen Hauptzollamt verifiziert werden, da Detailregelungen zur Anschlussbesteuerung angepasst werden können.
Verbrenner vs. Elektroauto im Vergleich
| Aspekt | Verbrenner (Benzin/Diesel) | Elektrofahrzeug |
|---|---|---|
| Berechnungsbasis | Hubraum + CO2-Ausstoß | während Befreiung: 0 € |
| Steuerhöhe (Beispiel) | ca. 100–300 €/Jahr, je nach Modell | 0 € bis Ende der Befreiungsfrist |
| Nach Ablauf einer Frist | keine zeitliche Befristung | 50 % Rabatt auf gewichtsbasierten Satz |
| Berechnungsgrundlage danach | Hubraum/CO2 (unverändert) | zulässiges Gesamtgewicht |
| Zuständige Behörde | Hauptzollamt | Hauptzollamt |
| Rechtsgrundlage | KraftStG allgemein | § 3d KraftStG (Befreiung), § 9 Abs. 2 KraftStG (Anschlussregelung) |
Für alle, die zwischen Verbrenner und E-Auto abwägen, spielt neben der Kfz-Steuer auch die THG-Quote eine Rolle: Halterinnen und Halter reiner Elektrofahrzeuge können jährlich eine THG-Prämie beantragen, die die niedrigeren laufenden Kosten zusätzlich verbessert – mehr dazu in unserem Beitrag zur THG-Quote und E-Auto-Prämie. Wer den Dienstwagen elektrisch fährt, sollte zudem die abweichenden Regeln bei der 1-Prozent-Regel für Dienstwagen im Blick behalten, da E-Fahrzeuge dort steuerlich anders (günstiger) behandelt werden als Verbrenner.
Fälligkeit, SEPA-Lastschrift und Zahlung
Die Kfz-Steuer wird grundsätzlich jährlich im Voraus für ein Jahr ab dem Tag der Zulassung fällig – dieser Zeitraum orientiert sich am Zulassungsdatum, nicht am Kalenderjahr. Bei einer Zulassung am 12. März beginnt das Steuerjahr also jeweils am 12. März. Halten mehrere Personen mehrere Fahrzeuge, kann eine Zusammenlegung der Fälligkeitstermine auf einen gemeinsamen Stichtag beim Hauptzollamt beantragt werden.
Zur Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat verpflichtend – ohne erteiltes Mandat lässt sich ein Fahrzeug in Deutschland nicht anmelden. Der Einzug erfolgt automatisch zum Fälligkeitstermin vom hinterlegten Konto. Bei Fahrzeugen mit einer Jahressteuer oberhalb bestimmter Schwellenwerte ist auf Antrag auch eine halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung möglich, allerdings gegen einen Zuschlag. Ändern sich Bankverbindung, Name oder Anschrift der zahlungspflichtigen Person, muss dies dem zuständigen Hauptzollamt gemeldet werden – eine reine Meldung bei der Zulassungsstelle reicht dafür nicht aus. Änderungen lassen sich mittlerweile bequem über das Zoll-Portal online vornehmen.
Platzt die Lastschrift (zum Beispiel wegen Kontodeckung), wird in der Regel eine Rücklastschriftgebühr fällig, und das Mandat muss neu aktiviert beziehungsweise bestätigt werden, bevor der nächste Einzug funktioniert.
Halterwechsel: Was passiert beim Verkauf mit der Steuer?
Wird ein Fahrzeug verkauft, endet die Steuerpflicht der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters nicht automatisch mit dem Verkauf, sondern erst mit der Abmeldung beim Straßenverkehrsamt beziehungsweise mit der Ummeldung auf die neue Person. Wichtig für Verkäuferinnen und Verkäufer: Solange das Fahrzeug nicht abgemeldet oder umgemeldet ist, läuft die Steuerpflicht auf den bisherigen Namen weiter – deshalb sollte die Abmeldung zeitnah zum Verkauf erfolgen.
Der Ablauf im Überblick:
- Mit der Abmeldung oder Ummeldung endet die Steuerpflicht der bisherigen Person zu diesem Stichtag.
- Bereits im Voraus gezahlte, aber durch die Abmeldung nicht mehr „verbrauchte" Kfz-Steuer wird tageweise anteilig vom Hauptzollamt erstattet – meist automatisch und ohne separaten Antrag, sofern die Bankverbindung beim Zoll aktuell ist.
- Die Erstattung landet in der Regel nach wenigen Wochen auf dem beim Hauptzollamt hinterlegten Konto; wer zwischenzeitlich die Bankverbindung gewechselt hat, sollte dies vorab dem Hauptzollamt mitteilen.
- Für die neue Halterin oder den neuen Halter beginnt mit der Zulassung eine neue Steuerpflicht, für die ein eigenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich ist – das Mandat der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers gilt nicht automatisch weiter.
- Bei Elektrofahrzeugen wird zusätzlich die verbleibende Restlaufzeit einer laufenden Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG automatisch auf die neue Person übertragen.
Wer den Fahrzeugkauf gerade erst plant und zwischen Barkauf, Kredit oder Leasing abwägt, sollte die laufende Kfz-Steuer als festen Bestandteil der Folgekosten einkalkulieren – ausführlicher dazu im Ratgeber Autofinanzierung: Leasing, Kredit oder Barkauf.
Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung: Erstattung im Vergleich
Ein häufiger Verwechslungspunkt beim Fahrzeugverkauf: Sowohl die Kfz-Steuer als auch die Kfz-Versicherung werden bei Abmeldung anteilig erstattet – aber von zwei unterschiedlichen Stellen, mit unterschiedlichen Fristen und unterschiedlichen Ansprechpartnern. Die Steuererstattung kommt vom Hauptzollamt, die Versicherungserstattung vom jeweiligen Versicherer. Wer beim Verkauf beide Rückzahlungen erwartet, muss beide Stellen informieren beziehungsweise die Abmeldung nachweisen – der eine Vorgang läuft nicht automatisch mit dem anderen mit. Details zu Kündigungsfristen und Wechseloptionen bei der Versicherung stehen im Ratgeber Kfz-Versicherung vergleichen und wechseln.
Häufige Fehler bei der Kfz-Steuer
- Verspätete Abmeldung nach Verkauf: Wer nach dem Verkauf vergisst, das Fahrzeug abzumelden oder umzumelden, zahlt unter Umständen für ein Fahrzeug weiter Steuer, das man gar nicht mehr besitzt.
- Veraltete Bankverbindung beim Zoll: Führt dazu, dass weder der reguläre Einzug noch eine Erstattung reibungslos funktionieren.
- Verwechslung von Steuerbescheid und Versicherungsbescheinigung: Beide Dokumente sehen auf den ersten Blick „amtlich" aus, kommen aber von unterschiedlichen Stellen und regeln unterschiedliche Zahlungen.
- Annahme, die E-Auto-Befreiung gelte „für immer": Die Befreiung ist zeitlich begrenzt und geht automatisch in eine reduzierte, aber nicht in eine dauerhaft steuerfreie Besteuerung über.
Fazit
Die Kfz-Steuer 2026 folgt für Verbrenner weiterhin dem Prinzip Hubraum plus CO2-Ausstoß, wobei die CO2-Komponente bei Neuwagen ab 2021 gestaffelt und damit für emissionsstärkere Fahrzeuge spürbar teurer ist. Für Elektrofahrzeuge wurde die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG erneut verlängert; nach aktuellem Stand profitieren bis 2030 neu zugelassene E-Autos von einer Befreiung, die längstens bis 2035 läuft, gefolgt von einer um 50 Prozent reduzierten, gewichtsbasierten Besteuerung. Bei einem Fahrzeugverkauf endet die Steuerpflicht erst mit der Abmeldung, nicht mit dem Verkaufsdatum selbst – wer das beachtet, vermeidet unnötige Doppelzahlungen oder Verzögerungen bei der Erstattung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Er stellt keine Anlageberatung, Finanzberatung oder Vermittlung dar. Sätze, Freibeträge und insbesondere die Fristen der Elektrofahrzeug-Steuerbefreiung werden gesetzlich immer wieder angepasst – prüfe die für dein Fahrzeug geltenden Werte anhand deiner Zulassungsbescheinigung, deines aktuellen Steuerbescheids oder durch eine Anfrage beim zuständigen Hauptzollamt, bevor du eine Entscheidung darauf stützt.
Häufige Fragen
Ist die Kfz-Steuer dasselbe wie die Kfz-Versicherung?
Nein. Die Kfz-Steuer ist eine staatliche Steuer, die an das Hauptzollamt gezahlt wird, weil ein Fahrzeug zugelassen ist. Die Kfz-Versicherung ist ein privater Vertrag mit einem Versicherer, der Schäden absichert. Beide Kosten fallen unabhängig voneinander an und werden von unterschiedlichen Stellen verwaltet.
Wie wird die Kfz-Steuer für einen Benziner oder Diesel berechnet?
Die Steuer setzt sich aus einer Hubraum-Komponente (2,00 € je angefangene 100 cm³ bei Benzin, 9,50 € bei Diesel) und einer CO2-Komponente zusammen. Für jedes Gramm CO2-Ausstoß über einem Freibetrag von 95 g/km wird je nach Emissionshöhe ein gestaffelter Zuschlag zwischen 2,00 € und 4,00 € pro Gramm fällig.
Bis wann sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit?
Nach aktuellem Recherchestand (8. KraftStÄndG, in Kraft seit 1. Januar 2026) sind reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, für bis zu zehn Jahre befreit – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Da diese Frist bereits mehrfach verlängert wurde, sollte das aktuelle Datum vor wichtigen Entscheidungen über die Zoll-Website oder den eigenen Steuerbescheid geprüft werden.
Was passiert, wenn die Steuerbefreiung für mein Elektroauto ausläuft?
Nach Ablauf der Befreiung wird die Kfz-Steuer nicht wie bei Verbrennern nach Hubraum und CO2, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet – und dabei dauerhaft um 50 Prozent gegenüber dem regulären Satz reduziert. Ein Antrag ist dafür in der Regel nicht nötig, die Anpassung erfolgt automatisch über das Hauptzollamt.
Wie wird die Kfz-Steuer für Motorräder berechnet?
Für Krafträder gilt eine einfachere, rein hubraumbasierte Regel ohne CO2-Komponente: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum. Bestimmte Klein- und Leichtkrafträder können vollständig steuerbefreit sein.
Was passiert mit der Kfz-Steuer, wenn ich mein Auto verkaufe?
Die Steuerpflicht endet nicht automatisch mit dem Verkaufsdatum, sondern erst mit der Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs. Zu viel gezahlte Steuer wird dem bisherigen Halter üblicherweise tageweise anteilig vom Hauptzollamt erstattet. Die neue Halterin oder der neue Halter benötigt für die eigene Steuerpflicht ein eigenes SEPA-Lastschriftmandat.
Wie funktioniert die Zahlung der Kfz-Steuer per SEPA-Lastschrift?
Zur Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat verpflichtend. Der Betrag wird automatisch zum jährlichen Fälligkeitstermin, der sich nach dem Zulassungsdatum richtet, vom hinterlegten Konto eingezogen. Änderungen an Bankverbindung oder Zahlungspflichtigem müssen dem zuständigen Hauptzollamt gemeldet werden.
Wer ist für die Kfz-Steuer zuständig – Finanzamt oder Zoll?
Zuständig ist nicht das Finanzamt, sondern die Generalzolldirektion über die örtlichen Hauptzollämter. Fragen zu Steuerbescheiden, Bankdaten oder Erstattungen sollten daher direkt an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden, nicht an das Finanzamt.