Grundfreibetrag 2027: Der Referentenentwurf mit den konkreten Zahlen

27. August 2026 · Aktualisiert: 26. August 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Das BMF hat am 18.08.2026 einen Referentenentwurf mit konkreten Zahlen vorgelegt: Grundfreibetrag, Steuertarif, Kindergeld und mehr. Alle Werte im Überblick – und warum noch nichts davon beschlossen ist.

Am 18.08.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht – und damit zum ersten Mal konkrete Zahlen zu dem, was die Koalition Anfang Juli 2026 nur in groben Zügen angekündigt hatte. Wenn du dich schon fragst, was der neue Grundfreibetrag 2027 für dich bedeutet: Hier sind die Werte aus dem Entwurf, eingeordnet und mit dem, was du in der Praxis davon hast.

Wichtig vorweg: Ein Referentenentwurf ist ein Vorschlag aus einem Ministerium, kein Gesetz. Bevor irgendeine dieser Zahlen wirklich gilt, muss der Entwurf noch das Kabinett, den Bundestag und den Bundesrat durchlaufen. Zahlen können sich in diesem Prozess noch ändern – teils deutlich. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt zu den Unsicherheiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BMF hat am 18.08.2026 den Referentenentwurf zum „Einkommensteuerreformgesetz 2027" veröffentlicht – mit konkreten Beträgen statt nur Ankündigungen.
  • Der Grundfreibetrag soll von 12.348 € (2026) auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) steigen.
  • Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2027 erst ab 70.601 € zu versteuerndem Einkommen greifen (2026: ab 69.879 €).
  • Die Grenze für die 45-%-„Reichensteuer" soll von 277.826 € auf 250.000 € sinken – gleichzeitig soll ein neuer 47-%-Satz ab 280.000 € eingeführt werden.
  • Kindergeld soll ab 1.1.2027 auf 267 €/Monat und ab 2028 auf 272 €/Monat steigen, der Kinderfreibetrag parallel dazu.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen, die Minijob-Pauschsteuer für Arbeitgeber im Gegenzug von 2 % auf 5 %.
  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 % (max. 1.200 €) auf 15 % (max. 900 €) gekürzt werden.
  • Nichts davon ist beschlossen. Es handelt sich um einen Referentenentwurf – die Zahlen können sich bis zur Verabschiedung noch ändern.

Referentenentwurf statt Gesetz: Was am 18.08.2026 wirklich passiert ist

Wenn du im Juli 2026 unseren Artikel zur Einkommensteuerreform 2027 gelesen hast, kennst du schon die politische Stoßrichtung: Entlastung bei kleinen und mittleren Einkommen, Anhebung des Grundfreibetrags, mehr Kindergeld – finanziert unter anderem über höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen. Damals gab es dazu aber noch keinen Gesetzestext, nur Eckpunkte aus dem Koalitionsausschuss.

Das hat sich am 18.08.2026 geändert: Das BMF hat den Referentenentwurf für das „Einkommensteuerreformgesetz 2027" (Bearbeitungsstand 18.08.2026) veröffentlicht, inklusive Anschreiben an Verbände und Fachkreise zur Stellungnahme. Das ist der Punkt, an dem aus einer politischen Absicht ein tatsächlicher Gesetzestext mit konkreten Paragrafen und Beträgen wird.

Der weitere Weg bis zum Inkrafttreten sieht typischerweise so aus:

  • Referentenentwurf (18.08.2026) – ein Fachministerium legt einen Entwurf vor, Verbände und Fachkreise können dazu Stellung nehmen.
  • Kabinettsbeschluss – die Bundesregierung als Ganzes einigt sich auf einen Regierungsentwurf, der oft schon Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf enthält.
  • Bundestag – erste, zweite und dritte Lesung, dazwischen Beratung im Finanzausschuss, wo häufig weitere Details angepasst werden.
  • Bundesrat – die Länderkammer muss zustimmen oder kann Einspruch einlegen, je nach Ausgestaltung des Gesetzes.
  • Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt, danach Inkrafttreten zum im Gesetz genannten Termin.

Für ein Gesetz, das zum 1.1.2027 in Kraft treten soll, ist das ein ambitionierter Zeitplan – zwischen Referentenentwurf im August und geplantem Inkrafttreten liegen nur rund viereinhalb Monate. Genau deshalb ist es realistisch, dass an einzelnen Stellschrauben noch gedreht wird, bevor der Bundestag final abstimmt.

Der Unterschied zum Juli-Artikel ist also nicht nur graduell, sondern qualitativ: Damals ließ sich höchstens einschätzen, in welche Richtung die Reform tendenziell gehen würde. Jetzt liegt ein Text vor, der sich anhand einzelner Paragrafen und Eurobeträge nachvollziehen und mit dem geltenden Recht vergleichen lässt – das ist die Grundlage für alle Zahlen, die in diesem Artikel folgen.

Warum der Grundfreibetrag überhaupt fast jedes Jahr steigt

Der Grundfreibetrag ist kein politisches Geschenk, das eine Regierung nach Belieben gewährt – er hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das steuerliche Existenzminimum eines Menschen steuerfrei bleiben muss. Deshalb prüft die Bundesregierung regelmäßig über den sogenannten Existenzminimumbericht, wie hoch dieses Minimum aktuell tatsächlich ist, und passt den Grundfreibetrag entsprechend an – meist zusammen mit einem Ausgleich für die kalte Progression, also den Effekt, dass Lohnerhöhungen zum Inflationsausgleich sonst zu einer höheren realen Steuerlast führen würden, ohne dass real mehr Kaufkraft entsteht.

Das erklärt, warum der Grundfreibetrag in den letzten Jahren praktisch jedes Jahr gestiegen ist – unabhängig davon, welche Koalition gerade regiert. Der Referentenentwurf 2027 setzt diese Praxis fort, geht mit den zusätzlichen Anpassungen bei Kindergeld, Pauschbetrag und Tarifverlauf aber deutlich über eine reine Inflationsanpassung hinaus.

Grundfreibetrag 2027 und 2028: die konkreten Zahlen

Der Grundfreibetrag ist der Teil deines Einkommens, auf den überhaupt keine Einkommensteuer anfällt – er soll das steuerliche Existenzminimum absichern. Laut Referentenentwurf soll er in zwei Schritten steigen:

JahrGrundfreibetragVeränderung zum Vorjahr
2026 (aktuell)12.348 €
2027 (Entwurf)12.564 €+216 €
2028 (Entwurf)12.900 €+336 €

Für Verheiratete bzw. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge (Splittingtarif) – 2027 also 25.128 € statt 12.564 €.

Der Effekt des höheren Grundfreibetrags allein ist überschaubar: Er verschiebt nur, ab welchem Einkommen überhaupt Steuer anfällt, bzw. macht bei höheren Einkommen 216 € mehr Einkommen steuerfrei. Wie viel das konkret spart, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab – dazu weiter unten ein Rechenbeispiel.

Der Steuertarif: 42, 45 und ein neuer 47-Prozent-Satz

Der eigentlich größere Umbau steckt im Tarifverlauf oberhalb der Progressionszonen. Der Entwurf verändert gleich drei Schwellenwerte:

Steuersatz2026 (aktuell)2027 (Entwurf)
42 % (Spitzensteuersatz)ab 69.879 € zvEab 70.601 € zvE
45 % („Reichensteuer")ab 277.826 € zvEab 250.000 € zvE
47 % (neu)ab 280.000 € zvE

Drei Dinge fallen an dieser Tabelle auf:

  • Die Grenze zum 42-%-Satz steigt nur leicht (+722 €) – im Wesentlichen ein Ausgleich für die kalte Progression, kein spürbarer Entlastungseffekt für sich genommen.
  • Die Grenze zur 45-%-Reichensteuer sinkt deutlich, von 277.826 € auf 250.000 €. Das bedeutet: Mehr Einkommen zahlen künftig 45 % statt vorher nur 42 %.
  • Es kommt ein komplett neuer 47-%-Satz ab 280.000 € hinzu – eine vierte Tarifstufe, die es bisher im deutschen Einkommensteuertarif nicht gab.

Zusammen ergibt das eine Umverteilung innerhalb des Tarifs: Der Entwurf entlastet die mittlere Progressionszone spürbar stärker, als die Anhebung des Grundfreibetrags allein es täte, und finanziert das über höhere Belastung sehr hoher Einkommen. Das BMF selbst rahmt das als Gegenfinanzierungsmaßnahme zu den übrigen Entlastungen. Zum Vergleich: Bei sehr hohen Einkommen kommt zum Einkommensteuersatz noch der Solidaritätszuschlag hinzu, sodass die tatsächliche Grenzbelastung in der Spitze spürbar über dem nominalen Satz liegt.

Wie der Tarif grundsätzlich aufgebaut ist

Zum Einordnen: Der deutsche Einkommensteuertarif ist kein einzelner Prozentsatz, sondern mehrere aufeinanderfolgende Zonen. Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Steuer an. Danach folgen zwei Progressionszonen, in denen der Grenzsteuersatz stufenlos ansteigt – von knapp 14 % bis zum jeweiligen Spitzensteuersatz. Ab dem Spitzensteuersatz (42 %) bleibt der Grenzsteuersatz dann konstant, bis die nächste Schwelle erreicht wird. Der Referentenentwurf verändert an dieser Grundstruktur nichts, verschiebt aber die Schwellenwerte und fügt mit dem 47-%-Satz eine zusätzliche proportionale Zone oberhalb der bisherigen 45-%-Zone hinzu.

Wer wäre von der neuen 47-%-Stufe betroffen?

Ein zu versteuerndes Einkommen von 280.000 € im Jahr erreichen in Deutschland nur vergleichsweise wenige Steuerpflichtige – die neue Stufe betrifft also gezielt sehr hohe Einkommen und nicht den typischen Gutverdiener. Wichtig ist trotzdem: Wie bei jeder Tarifstufe gilt der höhere Satz nur für den Einkommensanteil oberhalb der Schwelle, nicht rückwirkend für das gesamte Einkommen.

Familien: Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen parallel

Bei Familien wirken zwei Stellschrauben zusammen: der Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, kurz BEA) und das Kindergeld. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, welche Variante („Günstigerprüfung") für dich günstiger ist – üblicherweise lohnt sich der Kinderfreibetrag erst ab höheren Einkommen. Falls dir die Details der Günstigerprüfung nicht geläufig sind, erklären wir sie ausführlich in unserem Artikel Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Größe2026 (aktuell)2027 (Entwurf)2028 (Entwurf)
Kinderfreibetrag je Elternteil (sächliches Existenzminimum)3.414 €3.564 €3.654 €
BEA-Freibetrag je Elternteil1.464 €1.464 €1.464 €
Kinderfreibetrag gesamt (beide Elternteile, inkl. BEA)9.756 €10.056 €10.236 €
Kindergeld pro Kind und Monat259 €267 € (ab 1.1.2027)272 € (ab 2028)

Der BEA-Freibetrag bleibt in diesem Entwurf unverändert bei 1.464 € je Elternteil – die Erhöhung des Gesamtfreibetrags kommt ausschließlich über den Anstieg des sächlichen Existenzminimums.

Wie sich das antragslose Kindergeld ab 2027 organisatorisch für Eltern ändert, haben wir separat aufgeschrieben: Antragsloses Kindergeld: Der Fahrplan bis 2027.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: mehr Werbungskosten ohne Belege

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird automatisch von deinem Bruttolohn abgezogen, ohne dass du Werbungskosten einzeln nachweisen musst. Laut Entwurf soll er ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen – ein Plus von 200 €.

Das lohnt sich vor allem für alle, deren tatsächliche Werbungskosten (Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen) unterhalb des Pauschbetrags liegen und die deshalb ohnehin die Pauschale statt einer Einzelaufstellung nutzen – das dürfte die Mehrheit der Arbeitnehmer:innen betreffen.

Minijob-Pauschsteuer: von 2 auf 5 Prozent – zulasten der Arbeitgeber

Weniger prominent in der öffentlichen Debatte, aber finanziell relevant: Die einheitliche Pauschsteuer, die Arbeitgeber für Minijobs ans Finanzamt abführen, soll ab dem 1.1.2027 von 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts steigen.

Wichtig für dich als Minijobber:in: Diese Pauschsteuer zahlt der Arbeitgeber, nicht du direkt aus deinem Lohn. Trotzdem kann sich das indirekt auswirken, etwa wenn Arbeitgeber die höheren Lohnnebenkosten bei künftigen Lohnverhandlungen einpreisen. Wie sich Minijob-Grenzen und Rentenversicherungspflicht 2026 sonst noch entwickeln, findest du in unseren Artikeln zu Mindestlohn 2026 und den Minijob-Grenzen sowie zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobs.

Handwerkerleistungen: geringere Steuerermäßigung

Ein Posten, der vor allem Eigenheimbesitzer:innen und Mieter:innen mit Reparaturen betrifft, wird laut Entwurf gekürzt: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn-Anteil an Rechnungen für Renovierung, Reparatur oder Modernisierung) soll von 20 % der Kosten (max. 1.200 € Ermäßigung pro Jahr) auf 15 % (max. 900 €) sinken.

Rechenbeispiele: Was die Zahlen für dich bedeuten

Zahlen wie „+216 €" oder „5 % statt 2 %" bleiben abstrakt, solange man sie nicht auf konkrete Situationen anwendet. Hier drei Beispiele, gerechnet mit den Werten aus dem Entwurf – ohne Berücksichtigung möglicher weiterer Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.

Beispiel 1 – Kindergeld für eine Familie mit zwei Kindern: Bei zwei Kindern bedeutet die Erhöhung von 259 € auf 267 € pro Kind und Monat ab 1.1.2027 ein Plus von 2 × 8 € = 16 € im Monat bzw. 192 € im Jahr – zusätzlich zum bisherigen Kindergeld, und unabhängig vom Einkommen der Eltern, solange sich die Günstigerprüfung nicht zugunsten des Kinderfreibetrags entscheidet.

Beispiel 2 – Grundfreibetrag und Pauschbetrag kombiniert (Näherungsrechnung): Nimm eine angestellte Person mit einem zu versteuernden Einkommen im mittleren Bereich der Progressionszone, sagen wir mit einem Grenzsteuersatz von rund 30 %. Der um 216 € höhere Grundfreibetrag 2027 macht 216 € mehr Einkommen steuerfrei – bei 30 % Grenzsteuersatz sind das rechnerisch rund 65 € weniger Steuer. Der um 200 € höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt ähnlich: rund 60 € weniger Steuer bei demselben Grenzsteuersatz. Zusammen wären das grob 125 € pro Jahr – eine vereinfachte Überschlagsrechnung, die den tatsächlichen, nichtlinearen Tarifverlauf nicht exakt abbildet und die Verschiebung der 42-%-Grenze noch gar nicht einrechnet. Dein persönlicher Effekt hängt vom exakten Einkommen und Tarifverlauf ab.

Beispiel 3 – Handwerkerleistungen bei einer Badsanierung: Angenommen, der Arbeitslohn-Anteil einer Handwerkerrechnung liegt bei 6.000 € im Jahr. 2026 wären davon 20 % = 1.200 € als Steuerermäßigung absetzbar (die Kappungsgrenze greift hier ohnehin). Ab 2027 wären es nur noch 15 % = 900 € – ein Minus von 300 € Steuerermäßigung für exakt dieselbe Handwerkerrechnung.

Beispiel 4 – Minijob-Pauschsteuer aus Arbeitgebersicht: Bei einem Minijob mit 556 € Monatslohn (aktuelle Minijob-Grenze) steigen die Pauschsteuerkosten für den Arbeitgeber von 2 % (11,12 €/Monat) auf 5 % (27,80 €/Monat) – ein Plus von rund 16,68 € pro Monat bzw. rund 200 € im Jahr, zusätzlich zu den bisherigen Pauschalabgaben.

Wer profitiert – und wer zahlt drauf?

Über alle Einzelmaßnahmen hinweg zeichnet der Entwurf ein relativ klares Muster:

  • Niedrige und mittlere Einkommen profitieren von der Kombination aus höherem Grundfreibetrag, höherem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der nur leicht verschobenen 42-%-Grenze. Für sie überwiegen die Entlastungen.
  • Familien mit Kindern profitieren zusätzlich von mehr Kindergeld und einem höheren Kinderfreibetrag – unabhängig vom sonstigen Einkommen, da beide Instrumente eigenständig wirken.
  • Sehr hohe Einkommen oberhalb von 250.000 € bzw. 280.000 € zahlen unter dem Strich mehr, weil die 45-%-Grenze sinkt und der neue 47-%-Satz hinzukommt.
  • Arbeitgeber von Minijobber:innen tragen ab 2027 höhere Pauschsteuerkosten – ein Kostenfaktor, der zwar nicht direkt den Minijobber betrifft, aber die Gesamtrechnung für Betriebe verändert.
  • Wer regelmäßig Handwerkerleistungen absetzt, etwa Eigentümer:innen mit größeren Sanierungsprojekten, bekommt ab 2027 eine geringere Steuerermäßigung als bisher.

Diese Einordnung beschreibt die Richtung der geplanten Wirkung laut Entwurf – die tatsächliche Höhe hängt immer vom individuellen Fall ab und kann sich durch Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verschieben.

Modellrechnung: Effekt nach Einkommenshöhe (vereinfacht)

Um eine Größenordnung zu geben, wie sich Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag über verschiedene Einkommen hinweg auswirken könnten, hilft eine vereinfachte Modellrechnung mit angenommenen Grenzsteuersätzen. Sie ersetzt keine individuelle Steuerberechnung, zeigt aber die Richtung:

Zu versteuerndes Einkommen (ca.)Angenommener GrenzsteuersatzEffekt aus +216 € GrundfreibetragEffekt aus +200 € PauschbetragSumme (gerundet)
ca. 30.000 €~24 %~52 €~48 €~100 €
ca. 50.000 €~34 %~73 €~68 €~141 €
ab 70.601 € (42-%-Zone)42 %91 €84 €175 €

Für Einkommen in der proportionalen 42-%-Zone lässt sich der Effekt exakt berechnen, weil der Grenzsteuersatz dort konstant bleibt. Innerhalb der beiden Progressionszonen darunter ist der Grenzsteuersatz dagegen nicht konstant, weshalb die Werte für 30.000 € und 50.000 € nur Näherungswerte auf Basis eines angenommenen mittleren Grenzsteuersatzes sind. Nicht eingerechnet sind hier weitere individuelle Faktoren wie Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag oder Sonderausgaben.

Was du jetzt tun solltest – und was noch nicht

Weil es sich um einen Referentenentwurf handelt, gibt es aktuell nichts, was du kurzfristig ändern müsstest: Deine Lohnsteuerklasse, laufende Freistellungsaufträge oder geplante Handwerkerrechnungen musst du wegen dieses Entwurfs nicht anpassen. Sinnvoll ist eher, den Fortgang des Verfahrens im Blick zu behalten – insbesondere den Kabinettsbeschluss, der zeigen wird, ob die hier genannten Zahlen unverändert bleiben oder angepasst werden. Wer größere finanzielle Entscheidungen plant, etwa aufwendige Handwerkerleistungen, kann die zeitliche Lage (2026 vs. 2027) als einen von mehreren Faktoren in die eigene Planung einbeziehen – eine pauschale Handlungsempfehlung lässt sich daraus aber nicht ableiten, da jede Situation anders liegt.

Was sich noch ändern kann: die Unsicherheiten

Bevor du diese Zahlen in deine eigene Steuerplanung übernimmst, ein paar Punkte zur Einordnung:

  • Es ist ein Referentenentwurf, kein Kabinettsbeschluss. Zwischen einem Referentenentwurf und dem final verkündeten Gesetz liegen in der Regel mehrere Anpassungsrunden – durch die Verbändeanhörung, das Kabinett, den Bundestags-Finanzausschuss und gegebenenfalls den Bundesrat.
  • Der Zeitplan ist eng. Bis zum geplanten Inkrafttreten am 1.1.2027 bleiben nur wenige Monate – Verzögerungen bei einzelnen Bausteinen sind nicht ausgeschlossen, wie es bei früheren Steuergesetzen häufiger vorkam.
  • Einzelne Maßnahmen sind politisch umstrittener als andere. Während die Anhebung von Grundfreibetrag und Kindergeld breiten Konsens haben dürfte, sind die Verschiebung der 45-%-Grenze nach unten und der neue 47-%-Satz Verhandlungsmasse zwischen den Koalitionspartnern und Gegenstand der parlamentarischen Debatte.
  • Die Gegenfinanzierung kann sich verschieben. Wenn sich im parlamentarischen Verfahren zeigt, dass die geplante Gegenfinanzierung über höhere Spitzensätze nicht ausreicht oder politisch nicht durchsetzbar ist, könnten andere Stellschrauben angepasst werden.

Kurz gesagt: Behandle jede einzelne Zahl in diesem Artikel als „Stand des Entwurfs vom 18.08.2026", nicht als feststehendes Recht. Wir aktualisieren, sobald es einen Kabinettsbeschluss oder eine Bundestagsfassung gibt.

Fazit

Mit dem Referentenentwurf vom 18.08.2026 hat die Debatte um die Einkommensteuerreform 2027 eine neue Stufe erreicht: Aus politischen Ankündigungen sind konkrete Paragrafen mit konkreten Beträgen geworden. Für die meisten Steuerzahler:innen dürfte der höhere Grundfreibetrag zusammen mit dem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag eine spürbare, wenn auch überschaubare Entlastung bedeuten. Familien profitieren zusätzlich von mehr Kindergeld und einem höheren Kinderfreibetrag. Gegenfinanziert wird das unter anderem über eine niedrigere Grenze zur 45-%-Reichensteuer, einen neuen 47-%-Satz für sehr hohe Einkommen sowie Kürzungen bei Minijob-Pauschsteuer-Vorteilen für Arbeitgeber und bei der Handwerkerleistungen-Förderung. Bis daraus geltendes Recht wird, muss der Entwurf aber noch Kabinett, Bundestag und Bundesrat passieren – und dabei kann sich an den Zahlen noch einiges bewegen.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Da es sich um einen Referentenentwurf und nicht um geltendes Recht handelt, können sich alle genannten Beträge und Grenzen bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern.

Häufige Fragen

Ist der Grundfreibetrag 2027 schon offiziell beschlossen?

Nein. Die Zahl 12.564 € stammt aus dem Referentenentwurf des BMF vom 18.08.2026. Ein Referentenentwurf ist ein Vorschlag eines Ministeriums – bevor er gilt, muss er noch das Kabinett, den Bundestag und den Bundesrat durchlaufen. Bis zur endgültigen Verabschiedung kann sich die Zahl noch ändern.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026 im Vergleich zu 2027?

2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 €. Laut Entwurf soll er 2027 auf 12.564 € steigen, also um 216 €, und 2028 auf 12.900 €, ein weiteres Plus von 336 €.

Ab welchem Einkommen gilt 2027 der Spitzensteuersatz von 42 Prozent?

Laut Referentenentwurf soll der 42-%-Satz 2027 ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 € greifen, gegenüber 69.879 € im Jahr 2026 – eine nur leichte Anhebung, im Wesentlichen ein Ausgleich für die kalte Progression.

Stimmt es, dass die Reichensteuer-Grenze sinkt?

Ja, laut Entwurf soll die Grenze zum 45-%-Satz von aktuell 277.826 € auf 250.000 € zu versteuerndes Einkommen sinken. Zusätzlich soll ein neuer 47-%-Satz ab 280.000 € eingeführt werden – eine vierte Tarifstufe, die es bisher nicht gab.

Wie viel Kindergeld gibt es 2027 und 2028?

Laut Entwurf soll das Kindergeld zum 1.1.2027 von 259 € auf 267 € pro Kind und Monat steigen, ab 2028 dann weiter auf 272 €. Parallel dazu soll auch der Kinderfreibetrag angehoben werden.

Was ändert sich beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der automatisch ohne Belegnachweis von deinem Lohn abgezogen wird, soll laut Entwurf ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen.

Wer zahlt die höhere Minijob-Pauschsteuer – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Pauschsteuer für Minijobs wird vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt, nicht direkt vom Minijobber. Laut Entwurf soll der Satz ab 1.1.2027 von 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts steigen – das erhöht die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber.

Warum wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gekürzt?

Der Entwurf sieht das als Teil der Gegenfinanzierung der übrigen Entlastungen vor: Die Ermäßigung soll von 20 % der Arbeitskosten (max. 1.200 €) auf 15 % (max. 900 €) sinken.

Wann tritt das Einkommensteuerreformgesetz 2027 voraussetzungsgemäß in Kraft?

Der Entwurf zielt auf ein zweistufiges Inkrafttreten zum 1.1.2027 und 1.1.2028. Angesichts des engen Zeitplans zwischen Referentenentwurf (August 2026) und geplantem Start ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne Termine oder Beträge im weiteren Verfahren noch verschieben.

Woher stammen die Zahlen in diesem Artikel?

Primärquelle ist der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bearbeitungsstand 18.08.2026). Da es sich um einen Entwurf handelt, sind alle Zahlen als vorläufig zu verstehen.

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