Was kostet eine Scheidung? Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnet
16. August 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Der Verfahrenswert bestimmt sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten einer Scheidung. Mit Gebührentabellen nach FamGKG und RVG sowie drei Rechenbeispielen zeigen wir, wie sich die Kosten in der Praxis zusammensetzen.
Eine Scheidung kostet Geld – aber wie viel genau, ist für die meisten Paare überraschend schwer einzuschätzen, weil sich die Kosten nicht aus einer festen Gebühr, sondern aus einer gesetzlich vorgegebenen Rechenformel ergeben. Dieser Beitrag zeigt, wie der sogenannte Verfahrenswert ermittelt wird, welche Gerichts- und Anwaltskosten sich daraus ableiten und worin sich eine einvernehmliche von einer streitigen Scheidung finanziell unterscheidet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Kosteneinschätzung zu Ihrem konkreten Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.
Der Verfahrenswert: Die Grundlage für alle weiteren Kosten
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten einer Scheidung errechnen sich nicht aus einem Pauschalbetrag, sondern aus dem sogenannten Verfahrenswert (früher: Streitwert). Dieser wird nach § 43 FamGKG vom Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung „aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten" festgesetzt.
In der gerichtlichen Praxis hat sich dabei eine gängige Faustformel etabliert: Das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, ermittelt aus den letzten drei Monaten vor Antragstellung, bildet die Grundlage. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird üblicherweise ein Abschlag vorgenommen. Wichtig ist die gesetzliche Untergrenze: Nach § 43 FamGKG darf der Verfahrenswert nicht unter 3.000 Euro angenommen werden – selbst bei sehr geringem Einkommen ist das also der Mindestwert, der der Gebührenberechnung zugrunde liegt. Nach oben ist der Wert auf 1.000.000 Euro gedeckelt.
Der Verfahrenswert ist keine akademische Zahl: Er bestimmt unmittelbar sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltsgebühren – je höher der Verfahrenswert, desto höher beide Kostenblöcke.
Gerichtskosten: Die 2,0-fache Gebühr nach FamGKG
Für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren fällt nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG (Gebührentatbestand KV 1110) die 2,0-fache Gebühr der in Anlage 2 FamGKG hinterlegten Wertgebühr an. Die folgende Tabelle zeigt die Basisgebühr (1,0-fach) aus der offiziellen FamGKG-Gebührentabelle für ausgewählte Verfahrenswerte – für die tatsächliche Gerichtsgebühr muss dieser Betrag verdoppelt werden:
| Verfahrenswert bis | 1,0-Gebühr (FamGKG) | Gerichtskosten (2,0-fach) |
|---|---|---|
| 2.000 € | 103,00 € | 206,00 € |
| 4.000 € | 148,00 € | 296,00 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 341,00 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 566,00 € |
| 13.000 € | 313,50 € | 627,00 € |
| 16.000 € | 344,00 € | 688,00 € |
| 19.000 € | 374,50 € | 749,00 € |
Diese Gerichtskosten werden nach § 150 Abs. 1 FamFG bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt – jeder trägt also rechnerisch die Hälfte der obigen Beträge.
Anwaltskosten: 2,5-fache Gebühr plus Umsatzsteuer
Bei den Anwaltsgebühren wird es etwas komplexer, weil sich diese aus zwei separaten Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zusammensetzen:
- Verfahrensgebühr: 1,3-fache Gebühr nach VV 3100 RVG – deckt die allgemeine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren ab.
- Terminsgebühr: 1,2-fache Gebühr nach VV 3104 RVG – fällt für die Wahrnehmung des Scheidungstermins vor Gericht an.
Zusammen ergibt das eine 2,5-fache Gebühr, berechnet auf Basis derselben Wertgebühren-Tabelle wie bei den Gerichtskosten, allerdings aus der RVG-eigenen Anlage 2 (die von der FamGKG-Tabelle abweicht). Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer sowie eine Auslagenpauschale, die pauschal (meist bis zu einem gesetzlich gedeckelten Betrag) für Post- und Telekommunikationskosten berechnet wird.
| Verfahrenswert bis | 1,0-Gebühr (RVG) | Netto-Anwaltskosten (2,5-fach) | inkl. 19 % USt (ohne Auslagenpauschale) |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | 176,00 € | 440,00 € | 523,60 € |
| 4.000 € | 295,00 € | 737,50 € | 877,63 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 886,25 € | 1.054,64 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 1.630,00 € | 1.939,70 € |
| 13.000 € | 707,00 € | 1.767,50 € | 2.103,33 € |
| 16.000 € | 762,00 € | 1.905,00 € | 2.266,95 € |
| 19.000 € | 817,00 € | 2.042,50 € | 2.430,58 € |
Ein wichtiger Punkt zur Anwaltspflicht: Für den Scheidungsantrag selbst besteht Anwaltszwang – der Antrag muss also von einem Anwalt eingereicht werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Partner sich bereits über alle Folgesachen einig sind, muss aber nur die antragstellende Person zwingend anwaltlich vertreten sein; der andere Ehepartner kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Das spart in diesem Fall die kompletten Anwaltskosten der zweiten Partei.
Rechenbeispiel 1: Geringes Einkommen, einvernehmliche Scheidung
Angenommen, ein Ehepaar hat ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von rund 1.300 Euro. Das dreifache Monatseinkommen läge damit bei 3.900 Euro; das Gericht setzt den Verfahrenswert im Beispiel auf die nächste Wertstufe von 4.000 Euro fest – deutlich über dem gesetzlichen Mindestwert von 3.000 Euro, der erst bei noch geringerem Einkommen überhaupt greifen würde. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem beauftragten Anwalt ergibt sich daraus:
- Gerichtskosten (2,0-fach): 296 Euro, hälftig geteilt also 148 Euro pro Person
- Anwaltskosten (nur ein Anwalt beauftragt): 877,63 Euro brutto, zzgl. Auslagenpauschale – diese trägt die antragstellende Person allein, da nur sie anwaltlich vertreten ist
- Gesamtkosten für die antragstellende Person: rund 1.025 Euro; für die zustimmende Person: rund 148 Euro
Rechenbeispiel 2: Mittleres Einkommen, beide mit eigenem Anwalt
Ein zweites Beispiel: Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen von rund 4.000 Euro, keine unterhaltsberechtigten Kinder, jeder mit eigenem Anwalt (etwa weil Unstimmigkeiten über Details bestehen). Der Verfahrenswert ergibt sich aus 3 × 4.000 Euro = 12.000 Euro; wir runden für die Tabelle auf die nächste Wertstufe von 13.000 Euro:
- Gerichtskosten (2,0-fach): 627 Euro, hälftig geteilt also 313,50 Euro pro Person
- Anwaltskosten pro Person (jeweils eigener Anwalt): rund 2.103 Euro brutto zzgl. Auslagenpauschale
- Gesamtkosten pro Person: rund 2.417 Euro, für das Paar zusammen: rund 4.833 Euro
Beide Beispiele sind vereinfachte, illustrative Rechnungen mit angenommenen Ausgangswerten. Sie ersetzen keine verbindliche Kostenberechnung durch das zuständige Gericht oder einen Anwalt, insbesondere weil Gerichte den Verfahrenswert im Einzelfall abweichend von der Faustformel festsetzen können.
Höhere Vermögen, höherer Verfahrenswert: Ein drittes Beispiel
Bei gehobenem Einkommen oder größerem Vermögen steigt der Verfahrenswert – und mit ihm die Kosten – deutlich. Ein drittes, illustratives Beispiel: Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen von rund 8.500 Euro (z. B. zwei gut verdienende Angestellte oder ein Einzelunternehmer mit hohem Gewinn) kommt rechnerisch auf einen Verfahrenswert von 3 × 8.500 = 25.500 Euro, aufgerundet auf die Wertstufe bis 30.000 Euro:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gerichtskosten (2,0-fach, aus 1,0-Gebühr 1.013,00 €) | 2.026,00 € |
| Gerichtskosten pro Person (hälftig) | 1.013,00 € |
| Anwaltskosten pro Person (2,5-fach aus 1.013,00 €, zzgl. 19 % USt), bei je eigenem Anwalt | ca. 3.013,68 € |
| Gesamtkosten pro Person (bei je eigenem Anwalt) | ca. 4.026,68 € |
Auch hier gilt: Wird die Scheidung einvernehmlich mit nur einem Anwalt durchgeführt, entfällt für die zustimmende Person der komplette Anwaltskostenblock – nur die hälftigen Gerichtskosten von rund 1.013 Euro blieben dann für sie bestehen.
Was den Verfahrenswert zusätzlich erhöhen kann: Folgesachen
Die bisherigen Beispiele betreffen nur die reine Scheidung. Werden zusätzlich sogenannte Folgesachen im selben Verfahren mitverhandelt – etwa der Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt oder die Verteilung des Hausrats –, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend, und mit ihm sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten. Der Versorgungsausgleich wird zwar von Amts wegen durchgeführt und häufig separat, aber vergleichsweise moderat bewertet; strittige Folgesachen wie ein Unterhaltsstreit können den Gesamt-Verfahrenswert dagegen deutlich steigen lassen. Wie der Versorgungsausgleich inhaltlich funktioniert, erklären wir im Ratgeber Versorgungsausgleich bei der Scheidung; Fragen rund um den nachehelichen Unterhalt behandeln wir im Ratgeber Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Die Vermögensauseinandersetzung selbst – inklusive der Bewertung von ETF-Depots – ist dagegen ein eigenständiges Verfahren außerhalb der gerichtlichen Scheidungskosten und wird im Ratgeber Zugewinnausgleich bei Scheidung sowie, für Wertpapierdepots im Speziellen, im Beitrag ETF-Depot bei der Scheidung erklärt.
Trägt der andere Ehepartner meine Anwaltskosten mit?
Ein verbreitetes Missverständnis: Anders als in manchen anderen Rechtsgebieten gilt im Scheidungsverfahren nicht automatisch das Prinzip „der Verlierer zahlt alles". Nach § 150 FamFG werden zwar die Gerichtskosten im Regelfall hälftig geteilt – die Kosten des eigenen Anwalts trägt aber grundsätzlich jeder Ehepartner selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das gilt auch dann, wenn eine Seite dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt, ohne selbst eine Forderung zu stellen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei besonders schuldhaftem Verhalten in einzelnen Nebenverfahren – kann das Gericht abweichend entscheiden, dass eine Partei zusätzliche Kosten der anderen Seite übernehmen muss. Für die reine Scheidung selbst ist das aber die Ausnahme, nicht die Regel.
Zusätzliche Kosten: Notar, Mediation und Vermögensauseinandersetzung
Neben Gerichts- und Anwaltskosten für das eigentliche Scheidungsverfahren können je nach Situation weitere Kosten hinzukommen, die in den obigen Tabellen nicht enthalten sind:
- Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Regeln die Ehepartner Zugewinnausgleich, Unterhalt oder die Aufteilung von Vermögen einvernehmlich in einer notariellen Vereinbarung, fallen dafür separate Notargebühren an, die sich ebenfalls nach dem Wert der geregelten Vermögensgegenstände richten.
- Mediation. Wird ein außergerichtlicher Mediator eingeschaltet, um strittige Punkte vorab zu klären, entstehen dafür gesonderte, meist nach Stundensatz abgerechnete Kosten – diese können sich aber lohnen, wenn dadurch teure Folgesachen im eigentlichen Gerichtsverfahren vermieden werden.
- Steuerberatung. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen, etwa gemeinsamen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Wertpapierdepots, kann zusätzlich steuerlicher Rat sinnvoll sein.
Diese Zusatzkosten sind stark einzelfallabhängig und lassen sich nicht pauschal beziffern – sie hängen davon ab, wie viele Vermögensfragen außerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens einvernehmlich geregelt werden.
Einvernehmlich oder streitig: Der größte Kostenhebel
Der wohl größte Einflussfaktor auf die Gesamtkosten ist nicht der Verfahrenswert selbst, sondern die Frage, ob sich beide Partner einig sind:
- Einvernehmliche Scheidung: Beide Partner sind sich über Scheidung und alle Folgesachen einig, es genügt ein gemeinsam beauftragter Anwalt für die antragstellende Person, der andere Ehepartner muss keinen eigenen Anwalt beauftragen. Das ist der finanziell günstigste Weg.
- Streitige Scheidung mit Folgesachen: Beide Seiten beauftragen eigene Anwälte, unter Umständen kommen mehrere strittige Folgesachen hinzu, die jeweils zusätzlich bewertet werden. Hier können die Gesamtkosten schnell auf mehrere Tausend Euro pro Person steigen, insbesondere bei höherem Einkommen oder komplexem Vermögen.
Verfahrenskostenhilfe: Unterstützung bei geringem Einkommen
Wer sich die Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung nicht oder nur teilweise leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen – geregelt in § 76 FamFG in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe. Ob und in welchem Umfang VKH bewilligt wird, hängt vom Einkommen, Vermögen und den Belastungen der antragstellenden Person ab; bei vollständiger Bewilligung müssen die Kosten nicht vorgestreckt werden, bei teilweiser Bewilligung kann eine Ratenzahlung angeordnet werden. Ein Antrag auf VKH sollte frühzeitig – idealerweise vor der eigentlichen Antragstellung – mit dem beauftragten Anwalt besprochen werden.
Wie Sie Kosten sparen können
- Einvernehmlich statt streitig vorgehen. Der größte Hebel: Sind sich beide Partner einig, reicht ein Anwalt für den Antrag.
- Folgesachen möglichst außergerichtlich klären. Eine notarielle oder außergerichtliche Einigung zu Zugewinnausgleich, Hausrat oder Unterhalt vermeidet zusätzliche, kostenerhöhende Folgesachen im Scheidungsverfahren.
- Verfahrenskostenhilfe prüfen, wenn das Einkommen gering ist.
- Frühzeitig Unterlagen zusammenstellen, um unnötigen zusätzlichen Beratungsaufwand beim Anwalt zu vermeiden.
Häufige Fehler
Die Gerichtskosten mit den Gesamtkosten verwechseln. Die reinen Gerichtskosten sind meist nur ein kleinerer Teil der Gesamtbelastung – die Anwaltskosten fallen in aller Regel deutlich höher aus.
Den Verfahrenswert unterschätzen, weil Folgesachen vergessen werden. Wer plant, zusätzliche Streitpunkte wie Unterhalt oder Hausratsverteilung im selben Verfahren klären zu lassen, sollte den höheren Verfahrenswert von vornherein einkalkulieren.
Ohne Rücksprache mit dem Anwalt auf einen eigenen Anwalt verzichten. Nur bei echter Einvernehmlichkeit über alle Punkte ist der Verzicht auf einen zweiten Anwalt risikofrei – bei ungeklärten Fragen kann das teurer werden als gedacht.
Verfahrenskostenhilfe zu spät beantragen. Ein VKH-Antrag sollte möglichst vor kostenauslösenden Schritten gestellt werden.
Häufige Fragen
Was ist der Mindestverfahrenswert für eine Scheidung?
Nach § 43 FamGKG darf der Verfahrenswert nicht unter 3.000 Euro angesetzt werden, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen der Ehegatten.
Muss ich bei einer einvernehmlichen Scheidung trotzdem einen Anwalt bezahlen?
Ja, mindestens einen: Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Bei echter Einvernehmlichkeit über alle Punkte muss aber nur die antragstellende Person anwaltlich vertreten sein.
Wer zahlt die Gerichtskosten bei einer Scheidung?
In der Regel werden die Gerichtskosten nach § 150 FamFG hälftig zwischen beiden Ehegatten geteilt, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Wie wird das Einkommen für den Verfahrenswert berechnet, wenn ein Partner selbstständig ist?
Grundsätzlich wird auch bei Selbstständigen das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung zugrunde gelegt; bei schwankenden Einkünften kann das Gericht im Einzelfall einen längeren Referenzzeitraum heranziehen. Details klärt der beauftragte Anwalt im konkreten Fall.
Kann ich Verfahrenskostenhilfe auch bekommen, wenn mein Partner gut verdient?
Verfahrenskostenhilfe wird individuell nach dem eigenen Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person bewilligt, nicht nach dem Haushaltseinkommen des (Ex-)Partners. Die genauen Voraussetzungen sollten Sie mit Ihrem Anwalt oder direkt beim Familiengericht klären.
Sind die genannten Zahlen für meinen Fall verbindlich?
Nein. Die Tabellen und Rechenbeispiele in diesem Beitrag basieren auf den offiziellen FamGKG- und RVG-Gebührentabellen, sind aber allgemeine Beispielrechnungen. Der tatsächliche Verfahrenswert wird vom zuständigen Gericht im Einzelfall festgesetzt und kann von den hier genannten Faustformeln abweichen.
Ersetzt dieser Beitrag eine anwaltliche Beratung?
Nein. Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Grundlagen zu Scheidungskosten allgemein ein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. RenditeRadar berät nicht zu Rechtsfragen und vermittelt keine Anwälte oder Rechtsdienstleistungen. Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrem Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht.