ETF-Depot bei der Scheidung: Wie Wertpapiere im Zugewinnausgleich bewertet werden
15. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Ein ETF-Depot schwankt täglich im Wert – das macht es beim Zugewinnausgleich zur Besonderheit. Wie der Stichtag den Depotwert einfriert, wer das Kursrisiko danach trägt und was Sie jetzt dokumentieren sollten.
Ein Aktien- oder ETF-Depot verhält sich bei einer Scheidung anders als ein Sparbuch oder ein Girokonto: Sein Wert steht nie fest, sondern schwankt mit jedem Handelstag. Genau das macht die Bewertung im Zugewinnausgleich zu einer eigenen kleinen Wissenschaft – und zu einer der häufigsten Streitfragen zwischen (Ex-)Ehepartnern und deren Anwälten. Dieser Beitrag geht gezielt auf diese Wertpapier-Besonderheit ein. Die allgemeinen Grundlagen des Zugewinnausgleichs – Anfangsvermögen, Endvermögen, Ausgleichsforderung – erklären wir ausführlich im Ratgeber Zugewinnausgleich bei Scheidung: So wird das Vermögen fair aufgeteilt; hier setzen wir voraus, dass Sie diese Grundmechanik kennen oder parallel nachlesen, und konzentrieren uns auf die Frage: Wie wird ein volatiles ETF-Depot konkret bewertet, und wer trägt das Risiko, wenn sich der Kurs zwischen Stichtag und tatsächlicher Auszahlung verändert?
Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem konkreten Scheidungsverfahren mit Wertpapiervermögen sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht und bei Bedarf einen Steuerberater hinzuziehen – insbesondere wenn hohe Summen, mehrere Depots oder komplexe Fondsstrukturen im Spiel sind.
Kurzer Rückblick: Wozu der Zugewinnausgleich das Depot überhaupt braucht
Leben Ehepartner ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleiben beide Vermögen während der Ehe rechtlich getrennt – es entsteht kein gemeinsames Eigentum an dem, was der jeweils andere anspart. Wird die Ehe geschieden, wird stattdessen rechnerisch verglichen, wer während der Ehe wie viel „Zugewinn“ erzielt hat: Endvermögen minus Anfangsvermögen, jeweils pro Person. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldzahlung (§§ 1373 ff. BGB). Ein ETF-Depot ist in dieser Rechnung schlicht ein Vermögensposten wie ein Bankguthaben oder eine Immobilie – es fließt mit seinem Wert in Anfangs- oder Endvermögen ein. Die Besonderheit liegt nicht darin, ob es überhaupt zählt (das tut es fraglos), sondern darin, wie und wann sein Wert festgestellt wird.
Der Stichtag: Warum ein einziges Datum über den Depotwert entscheidet
Das deutsche Güterrecht arbeitet mit einem strikten Stichtagsprinzip. Für das Endvermögen ist nach § 1384 BGB nicht der Tag der Scheidung selbst maßgeblich, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner amtlich zugestellt wird (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags). Ab diesem Datum wird der Vermögensstand eingefroren – rechtlich betrachtet „fotografiert“ das Gesetz an diesem Tag beide Vermögen, unabhängig davon, wie lange das eigentliche Scheidungsverfahren danach noch dauert. Für das Anfangsvermögen gilt nach § 1376 BGB der Tag der Eheschließung als Stichtag.
Bei einem ETF-Depot bedeutet das ganz praktisch: Maßgeblich ist der Depotwert – also die Summe aus Stückzahl mal Kurs jedes einzelnen Fondsanteils – exakt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Nicht der Wert bei Trennung (der oft Monate oder Jahre vorher liegt und für den Trennungszeitpunkt allenfalls im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB bei illoyalen Vermögensminderungen relevant werden kann), nicht der Wert bei der eigentlichen Scheidung und erst recht nicht ein Durchschnittswert über den Verfahrenszeitraum. Nach ganz überwiegender Praxis kommt es „nur auf den Stand an einem Tag an“ – Kriterien wie Nachhaltigkeit der Kursentwicklung, Zusammensetzung des Portfolios oder ein möglicher künftiger Kursverlauf spielen für die rechnerische Bewertung keine Rolle.
Wichtig zur Begrifflichkeit: „Stichtag“ wird in der Praxis oft unpräzise verwendet. Der rechtlich entscheidende Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags – nicht das Datum der Trennung und nicht das Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Wer diese drei Zeitpunkte verwechselt, bewertet das Depot am falschen Tag und riskiert eine fehlerhafte Zugewinnberechnung.
Wie der Kurswert eines ETF-Depots konkret ermittelt wird
Die Bewertung selbst folgt einer einfachen Logik, ist im Detail aber nachweisintensiv:
- Für jeden im Depot gehaltenen ETF oder Fondsanteil wird die am Stichtag gehaltene Stückzahl mit dem an diesem Tag gültigen Kurs multipliziert (in der Regel der Schlusskurs der Heimatbörse bzw. des Referenzmarkts).
- Bei mehreren Positionen (z. B. ein MSCI-World-ETF, ein Anleihen-ETF, einzelne Aktien) wird jede Position separat bewertet und anschließend zum Gesamtdepotwert summiert.
- Cash-Bestände im Verrechnungskonto des Depots werden zum Nominalwert hinzugerechnet.
- In der Praxis werden von diesem Bruttowert häufig noch fiktiv anfallende Veräußerungskosten und die bei einem gedachten Verkauf anfallende Kapitalertragsteuer abgezogen, weil der Depotinhaber den vollen Bruttowert bei einem tatsächlichen Verkauf ohnehin nicht realisieren könnte. Diese steuerliche Komponente ist eigenständig komplex (Vorabpauschale, Freibeträge, individueller Steuersatz) und wird hier bewusst nicht vertieft – sie betrifft die laufende ETF-Besteuerung und nicht die familienrechtliche Bewertung als solche.
- Bei thesaurierenden ETFs ist zusätzlich zu beachten, dass der Depotwert bereits alle bis zum Stichtag reinvestierten Erträge enthält; es muss also nicht separat „nachgerechnet“ werden, was der Fonds intern wiederangelegt hat.
Die eigentliche Herausforderung ist selten die Rechenformel, sondern die Beschaffung des exakten historischen Kurses zum Stichtag, wenn dieser rückwirkend ermittelt werden muss – etwa weil ein Depotauszug zum genauen Datum fehlt. Hierfür lassen sich in der Regel heranziehen:
- der Depotauszug des Brokers oder der Bank zum exakten Stichtagsdatum, sofern die Bank rückwirkende Auszüge ausstellt,
- die Transaktionshistorie im Online-Broker oder in der App, aus der sich Stückzahl und historischer Kurs ableiten lassen,
- historische Schlusskurse von Finanzportalen oder Datenanbietern für den jeweiligen ETF beziehungsweise dessen Referenzindex,
- bei fehlenden Unterlagen notfalls eine Anfrage direkt beim Broker oder der depotführenden Bank.
Wer trägt das Risiko: Kursverluste und -gewinne nach dem Stichtag
Dies ist der Kern der Besonderheit bei Wertpapieren – und der häufigste Streitpunkt. Zwischen dem Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) und der tatsächlichen Erfüllung der Ausgleichsforderung können Monate oder sogar Jahre vergehen, weil Scheidungsverfahren mit Vermögensauseinandersetzung oft lange dauern. In dieser Zeit bewegt sich der Depotwert weiter – nach oben oder unten – während die rechtliche Bewertung längst feststeht.
Nach dem Stichtagsprinzip gilt: Kursverluste oder -gewinne, die nach dem Stichtag eintreten, verändern die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich nicht mehr. Wessen Depot nach dem Stichtag im Wert fällt, muss die Ausgleichszahlung trotzdem in der am Stichtag errechneten Höhe leisten – notfalls aus anderem Vermögen oder durch Verkauf zu einem ungünstigeren Kurs. Umgekehrt profitiert derjenige, dessen Depot nach dem Stichtag im Wert steigt, allein von diesem Zuwachs; der andere Ehepartner hat daran keinen Anteil mehr. Das wirtschaftliche Risiko und die Chance nach dem Stichtag liegen also beim Depotinhaber allein, nicht mehr bei der Zugewinngemeinschaft.
Diese strenge Linie ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden. In der Entscheidung vom 4. Juli 2012 (Az. XII ZR 80/10) hatte ein Ehemann ein Wertpapierdepot, das zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags rund 44.971 Euro wert war. Bis zum Abschluss des Verfahrens war der Depotwert – ohne dass ihm ein Fehlverhalten vorzuwerfen war – auf nur noch rund 6.200 Euro gefallen. Der BGH entschied, dass das Stichtagsprinzip im Zugewinnausgleichsrecht nur in seltenen Ausnahmefällen durchbrochen werden kann, und lehnte eine automatische Anpassung der Ausgleichsforderung an den gesunkenen späteren Wert ab. Nach dieser höchstrichterlichen Linie bleibt eine Korrektur allenfalls über die enge Ausnahmevorschrift des § 1381 BGB (Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit) denkbar – ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung eng auszulegen ist und im Regelfall nicht greift, wenn der Kursverlust auf normalen Marktschwankungen beruht statt auf einem gezielten Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen.
Praktisch bedeutet das: Wer während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein Wertpapierdepot hält, trägt ab dem Stichtag ein eigenständiges Kursrisiko, das mit der eigentlichen Vermögensauseinandersetzung nichts mehr zu tun hat. Manche Anwälte raten deshalb dazu, in solchen Situationen frühzeitig über eine vorzeitige Regelung nachzudenken (siehe unten) oder das Kursrisiko bei der Verhandlung einer außergerichtlichen Einigung ausdrücklich zu thematisieren.
Rechenbeispiel: ETF-Depot im Zugewinnausgleich
Um die Mechanik greifbar zu machen, ein vereinfachtes Beispiel (Zahlen frei gewählt, ohne Anspruch auf eine reale Steuerberechnung):
Herr und Frau Beispiel heiraten 2016 ohne Ehevertrag. Frau Beispiel bringt zur Hochzeit ein bereits bestehendes ETF-Depot im Wert von 10.000 Euro mit in die Ehe; Herr Beispiel hat kein nennenswertes Anfangsvermögen. 2026 wird der Scheidungsantrag zugestellt – dieser Tag ist der Stichtag für das Endvermögen.
- Frau Beispiels ETF-Depot ist am Stichtag 62.000 Euro wert (Zukäufe während der Ehe plus Kurssteigerung). Nach Abzug einer angenommenen latenten Steuerlast von 6.000 Euro verbleiben 56.000 Euro als Ansatz im Endvermögen.
- Ihr indexiertes Anfangsvermögen (die ursprünglichen 10.000 Euro, angepasst um den Kaufkraftschwund seit 2016) beträgt gerundet 11.500 Euro.
- Ihr Zugewinn aus dem Depot: 56.000 Euro − 11.500 Euro = 44.500 Euro.
- Herr Beispiel hat kein Wertpapiervermögen, aber 8.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto angespart, ohne relevantes Anfangsvermögen. Sein Zugewinn: 8.000 Euro.
- Die Differenz der beiden Zugewinne beträgt 36.500 Euro; die Ausgleichsforderung von Herrn Beispiel gegen Frau Beispiel liegt bei der Hälfte, also 18.250 Euro.
Fällt der Kurs von Frau Beispiels ETF-Depot in den folgenden zwölf Monaten, während das Verfahren noch läuft, um 15 Prozent, ändert das an der Ausgleichsforderung von 18.250 Euro grundsätzlich nichts – sie schuldet diesen Betrag trotzdem, notfalls durch Verkauf von Anteilen zu einem ungünstigeren Kurs als am Stichtag. Steigt der Kurs stattdessen um 15 Prozent, bleibt der Wertzuwachs allein bei ihr; Herr Beispiel hat daran keinen zusätzlichen Anteil.
Sonderfall: Das gemeinsame Depot beider Ehepartner
Neben dem klassischen Fall, dass jeder Ehepartner ein eigenes Depot führt, kommt es in der Praxis häufig vor, dass ein ETF-Depot von beiden gemeinsam eröffnet wurde – etwa als „Oder-Depot“, bei dem jeder Partner allein über das Depot verfügen kann, oder als „Und-Depot“, bei dem Verfügungen nur gemeinsam möglich sind. Ein solches Gemeinschaftsdepot ist rechtlich noch einmal anders zu behandeln als ein Einzeldepot:
- Bei einem Gemeinschaftsdepot stehen die Wertpapiere in der Regel beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen als Bruchteilseigentümern zu – unabhängig davon, wer tatsächlich eingezahlt hat. Das ist rechtlich zunächst eine Frage des Eigentums, nicht der Zugewinnausgleichsrechnung.
- Für den Zugewinnausgleich wird trotzdem jedem Ehepartner sein rechnerischer Anteil am Depotwert zum Stichtag zugeordnet und fließt in dessen individuelles Endvermögen ein; der jeweils andere Anteil zählt entsprechend zum Endvermögen des anderen.
- Praktisch besonders konfliktträchtig ist ein „Oder-Depot“ in der Trennungsphase: Da jeder Partner allein verfügen kann, besteht die Möglichkeit, dass eine Seite Positionen verkauft oder das Depot leerräumt, bevor der andere reagieren kann. Ein solches Vorgehen kurz vor oder nach der Trennung kann – je nach den Umständen – als illoyale Vermögensminderung im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB gewertet werden und wird der Berechnung dann unter Umständen fiktiv wieder hinzugerechnet.
- Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Trennungsphase häufig, zeitnah zu klären, ob ein Gemeinschaftsdepot in zwei Einzeldepots aufgeteilt oder zumindest auf gemeinsame Verfügung („Und“-Prinzip) umgestellt wird, um einseitige Verfügungen während des laufenden Verfahrens zu vermeiden. Eine solche Umstellung ist eine praktische, keine rechtliche Frage der Zugewinnberechnung – sie sollte im Zweifel mit der depotführenden Bank und, bei Uneinigkeit, mit anwaltlicher Unterstützung geklärt werden.
Sonderfall: Der ETF-Sparplan läuft während der Trennungszeit weiter
Zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags liegt in Deutschland regelmäßig mindestens das gesetzliche Trennungsjahr, oft auch deutlich mehr Zeit. In dieser Phase laufen viele ETF-Sparpläne unverändert weiter – monatliche Raten fließen weiter in bestehende Positionen, unabhängig davon, dass sich das Paar bereits getrennt hat. Das wirft in der Praxis zwei wiederkehrende Fragen auf:
- Rechtlich zählt für das Endvermögen ausschließlich der Depotwert am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags – auch Sparplanraten, die erst nach der Trennung, aber noch vor diesem Stichtag eingezahlt wurden, erhöhen also grundsätzlich das Endvermögen des depotführenden Ehepartners und damit potenziell dessen Zugewinn.
- Ob es fair erscheint, dass ein nach der Trennung weiter besparter Sparplan noch in vollem Umfang in den Zugewinn einfließt, ist eine Frage, die Paare in der Praxis häufig einvernehmlich lösen – etwa indem der Sparplan mit der Trennung pausiert wird. Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht grundsätzlich nicht, solange keine illoyale Vermögensminderung oder ein Missbrauch vorliegt; das bloße Fortführen eines bereits vor der Trennung eingerichteten Sparplans in unveränderter Höhe ist regelmäßig kein solcher Fall.
- Wer Streit vermeiden möchte, kann das Thema in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausdrücklich regeln, statt es auf die gesetzliche Stichtagslogik ankommen zu lassen.
Das Depot bestand schon vor der Ehe: Anfangsvermögen und Indexierung
Hat ein Ehepartner sein ETF-Depot – oder einen Teil davon – bereits vor der Heirat angespart, zählt dieser Teil grundsätzlich nicht zum auszugleichenden Zugewinn, sondern zum privilegierten Anfangsvermögen. Dabei sind zwei Punkte zu beachten:
- Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung (§ 1376 BGB); maßgeblich ist der Depotwert an diesem Tag, nicht der ursprüngliche Einstandspreis der Wertpapiere.
- Damit ein vor Jahren oder Jahrzehnten festgestellter Wert mit dem heutigen Endvermögen überhaupt vergleichbar ist, wird das Anfangsvermögen in der Praxis indexiert, also um den zwischenzeitlichen Kaufkraftschwund bereinigt – üblicherweise anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zwischen Eheschließung und Stichtag des Endvermögens. Ohne diese Anpassung würde ein Ehepartner mit langjährigem Depot einen inflationsbedingten Scheinzugewinn versteuern beziehungsweise ausgleichen müssen, der wirtschaftlich gar keiner ist.
- Werden während der Ehe zusätzliche Sparplanraten in ein bereits vor der Hochzeit eröffnetes Depot eingezahlt, zählen diese Zuflüsse und die darauf entfallende Wertsteigerung zum Zugewinn – nur der ursprüngliche, indexierte Depotwert zum Zeitpunkt der Eheschließung bleibt außen vor. In der Praxis ist es deshalb hilfreich, wenn sich anhand der Transaktionshistorie nachvollziehen lässt, welcher Anteil des heutigen Depotwerts auf vorehelichen Bestand und welcher auf eheliche Sparraten und Kursgewinne entfällt.
- Auch eine Schenkung oder Erbschaft, die während der Ehe in ein Wertpapierdepot fließt, wird nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (privilegiertes Erwerb) und ebenfalls indexiert – das ist der Berührungspunkt zu Themen wie unserem Beitrag ETF-Depot im Erbfall, der sich allerdings mit einer völlig anderen Ausgangslage befasst: dort geht es um die erbrechtliche Behandlung eines Depots nach dem Tod des Inhabers, hier um die güterrechtliche Bewertung im Fall einer Scheidung. Beide Konstellationen haben unterschiedliche Stichtage, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Beteiligte – sie sollten nicht verwechselt werden.
Typische Streitpunkte und Fehler bei ETF-Depots im Zugewinnausgleich
Aus der Praxis lassen sich einige wiederkehrende Konfliktpunkte benennen, die bei Wertpapierdepot-Scheidungen besonders häufig auftreten:
- Falscher Stichtag angesetzt. Trennungsdatum, Datum der Scheidungsantragstellung und Datum der Zustellung werden verwechselt – rechtlich zählt für das Endvermögen ausschließlich die Zustellung des Scheidungsantrags.
- Fehlende oder lückenhafte Nachweise. Wird der exakte Depotwert zum Stichtag nicht zeitnah dokumentiert, muss er später oft aufwendig rekonstruiert werden – teils Jahre rückwirkend, was bei häufig gehandelten Positionen fehleranfällig ist.
- Verschwiegene oder verschleierte Depots. Ein nicht offengelegtes Zweitdepot bei einem anderen Broker ist einer der häufigsten Auslöser für nachträgliche Auskunfts- und Stufenklagen; beide Ehepartner haben nach § 1379 BGB einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen zum Stichtag.
- Gezielte Vermögensverschiebungen vor dem Stichtag. Wird ein Depot kurz vor der Trennung auffällig „leergeräumt“ oder verschenkt, kann dies als illoyale Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 BGB gewertet werden – der verschobene Wert wird dem Endvermögen dann fiktiv wieder hinzugerechnet.
- Unrealistische Erwartungen zum Kursrisiko. Beide Seiten unterschätzen häufig, dass Kursbewegungen nach dem Stichtag rechtlich weitgehend irrelevant sind – das führt zu Enttäuschung, wenn ein zwischenzeitlich gefallenes Depot trotzdem zur vollen Stichtagshöhe auszugleichen ist.
- Steuerlast beim Depotwert übersehen oder falsch angesetzt. Ob und in welcher Höhe eine latente Steuerlast vom Bruttowert abgezogen wird, ist in der Praxis nicht immer einheitlich und sollte im Einzelfall fachkundig geprüft werden.
- Praktische Aufteilung des Depots nach der Einigung. Selbst wenn die Ausgleichsforderung rechnerisch klar ist, bleibt offen, wie sie erfüllt wird: durch Geldzahlung aus anderem Vermögen, durch anteiligen Verkauf von Wertpapieren oder durch einen Depotübertrag einzelner Positionen auf ein eigenes Depot des anderen Ehepartners. Wer dabei die steuerlichen Spielregeln eines Depotwechsels im Blick behalten möchte, findet Grundlagen dazu in unserem Beitrag Depotübertrag: Depot wechseln ohne Steuernachteile.
Checkliste: Was Sie zum Stichtag dokumentieren sollten
Unabhängig davon, ob eine Scheidung bereits eingereicht ist oder erst absehbar wird, hilft eine zeitnahe Dokumentation, spätere Streitigkeiten über den Depotwert zu vermeiden:
- Vollständigen Depotauszug zum Stichtag (Zustellungsdatum des Scheidungsantrags) bei allen Brokern und Banken anfordern, bei denen ein Depot geführt wird oder wurde.
- Stückzahl, ISIN/WKN und Kurs jeder einzelnen Position zum Stichtag festhalten, nicht nur den Gesamtwert.
- Verrechnungskonto beziehungsweise Cash-Bestand im Depot zum Stichtag mit erfassen.
- Transaktionshistorie der letzten Jahre sichern, um vorehelichen Bestand von späteren Sparplanraten und Zukäufen unterscheiden zu können.
- Nachweise über Schenkungen oder Erbschaften aufbewahren, die in das Depot geflossen sind (privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB).
- Unterlagen zum Anfangsvermögen (Depotwert zum Datum der Eheschließung) heraussuchen oder – falls nicht mehr vorhanden – anhand historischer Kurse und Transaktionsbelege rekonstruieren.
- Bei mehreren Depots oder Brokern: eine Übersicht aller Konten erstellen, auch solcher, die möglicherweise selten genutzt oder fast vergessen wurden.
- Screenshots oder PDF-Exporte zusätzlich zu Papierauszügen sichern, da manche Broker rückwirkende Stichtagsauszüge nur eingeschränkt anbieten.
Diese Checkliste ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall, hilft aber, die relevanten Unterlagen frühzeitig griffbereit zu haben.
Wenn das Verfahren sich hinzieht: vorzeitiger Zugewinnausgleich
Weil sich das Kursrisiko nach dem Stichtag allein beim Depotinhaber konzentriert und Scheidungsverfahren sich über Jahre hinziehen können, sieht das Gesetz in den §§ 1385 f. BGB die Möglichkeit eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs vor: Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei länger andauernder Trennung oder wenn ein Ehepartner die Vermögensauseinandersetzung durch sein Verhalten erheblich gefährdet – kann der Zugewinnausgleich schon vor der eigentlichen Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden. Das kann in Einzelfällen sinnvoll sein, um die Zeitspanne zwischen Stichtag und tatsächlicher Feststellung des Depotwerts zu verkürzen und damit auch das Auseinanderlaufen von Marktwert und Ausgleichsforderung zu begrenzen. Ob diese Option im Einzelfall infrage kommt, ist eine Frage der individuellen Umstände und sollte mit einem Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden – dieser Beitrag kann dafür nur die grundsätzliche Existenz des Instruments benennen, keine Einschätzung zur eigenen Situation liefern.
Einordnung
Ein ETF-Depot unterscheidet sich beim Zugewinnausgleich rechtlich nicht von anderem Vermögen – es zählt genauso zu Anfangs- und Endvermögen wie ein Sparkonto oder eine Immobilie. Der entscheidende Unterschied liegt allein in der Bewertung: Weil der Wert täglich schwankt, entscheidet ein einziger, gesetzlich fixierter Stichtag – die Zustellung des Scheidungsantrags – über den maßgeblichen Kurs, und Kursbewegungen danach bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unberücksichtigt. Wer ein Wertpapierdepot besitzt und eine Scheidung absehbar ist, profitiert davon, den Depotwert zum relevanten Stichtag frühzeitig und vollständig zu dokumentieren – das ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall, reduziert aber das Risiko späterer Beweisprobleme erheblich. Ergänzend zu den hier behandelten Wertpapierfragen lohnt bei einer Scheidung häufig auch ein Blick auf den Versorgungsausgleich bei Scheidung, der die Aufteilung von Rentenanwartschaften regelt und rechtlich unabhängig vom Zugewinnausgleich neben diesem läuft.
Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Anlageberatung dar, sondern eine allgemeine Einordnung der Rechtslage. RenditeRadar vermittelt keine Finanzprodukte und keine Rechtsdienstleistungen; für die Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht beziehungsweise einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Welcher Stichtag gilt für die Bewertung eines ETF-Depots im Zugewinnausgleich?
Für das Endvermögen ist nach § 1384 BGB der Tag maßgeblich, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner amtlich zugestellt wird – nicht das Trennungsdatum und nicht das Datum der rechtskräftigen Scheidung. Für das Anfangsvermögen zählt dagegen der Tag der Eheschließung (§ 1376 BGB).
Was passiert, wenn der Depotwert nach dem Stichtag stark fällt oder steigt?
Nach dem Stichtagsprinzip verändern Kursbewegungen nach dem Stichtag die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2012 (Az. XII ZR 80/10) bestätigt, dass dieses Prinzip nur in seltenen Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Das Kursrisiko nach dem Stichtag trägt also grundsätzlich der Depotinhaber allein.
Wie wird die Steuerlast beim Depotwert im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
In der Praxis wird häufig eine latente, bei einem gedachten Verkauf anfallende Kapitalertragsteuer vom Bruttodepotwert abgezogen, weil der volle Bruttowert für den Depotinhaber wirtschaftlich nicht ohne Weiteres realisierbar ist. Die genaue Höhe und Berechnungsweise ist im Detail komplex und sollte im Einzelfall steuerlich geprüft werden – dieser Beitrag behandelt nur die familienrechtliche Bewertungsfrage, nicht die laufende ETF-Besteuerung.
Zählt ein ETF-Depot, das ich schon vor der Heirat hatte, zum Zugewinn?
Der Depotwert zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört zum sogenannten Anfangsvermögen und wird zur Vergleichbarkeit üblicherweise um den zwischenzeitlichen Kaufkraftschwund indexiert. Nur der während der Ehe hinzugekommene Wertzuwachs sowie eheliche Zukäufe zählen zum auszugleichenden Zugewinn.
Wie kann ich den Depotwert zum Stichtag nachträglich nachweisen, wenn ich keinen Auszug gesichert habe?
Möglich sind unter anderem eine rückwirkende Anfrage beim Broker oder der depotführenden Bank, die eigene Transaktionshistorie im Online-Broker sowie historische Schlusskurse der jeweiligen ETFs über Finanzportale oder Datenanbieter. Je zeitnaher die Dokumentation erfolgt, desto weniger aufwendig ist eine spätere Rekonstruktion.
Ist dieser Beitrag eine Rechtsberatung für meinen konkreten Scheidungsfall?
Nein. Dieser Beitrag ordnet die allgemeine Rechtslage zur Bewertung von ETF-Depots im Zugewinnausgleich ein, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. RenditeRadar berät nicht zu Anlage- oder Rechtsfragen und vermittelt keine Finanz- oder Rechtsdienstleistungen; für die Einschätzung Ihres konkreten Falls sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht beziehungsweise einen Steuerberater konsultieren.