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Zugewinnausgleich bei Scheidung: So wird das Vermögen fair aufgeteilt

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 17 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Bei der Scheidung wird nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern nur der während der Ehe erzielte Zugewinn. So werden Anfangs- und Endvermögen berechnet und was mit Erbschaften passiert.

Worum es in diesem Ratgeber geht – und worum nicht

Wenn eine Ehe geschieden wird, stellt sich für viele Paare als Erstes die Frage: Wem gehört jetzt was? Der Zugewinnausgleich regelt genau diesen Punkt – die Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses. Er ist damit klar von zwei anderen Themen zu unterscheiden, die bei einer Scheidung ebenfalls eine Rolle spielen, aber eigenständigen Regeln folgen:

  • Die Altersvorsorge (Rentenanwartschaften, Betriebsrenten, Riester- und Rürup-Verträge) wird nicht im Zugewinnausgleich verteilt, sondern im separaten Versorgungsausgleich. Details dazu im Ratgeber Versorgungsausgleich bei Scheidung.
  • Laufende Zahlungen für gemeinsame Kinder sind Unterhaltsrecht, kein Vermögensrecht. Wie sich Kindesunterhalt berechnet, erklärt der Ratgeber Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle.
  • Auch nachehelicher Ehegattenunterhalt ist ein eigenes Rechtsinstitut und wird hier nicht behandelt.

Dieser Ratgeber konzentriert sich ausschließlich auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach §§ 1363 ff. BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – wichtige Hinweise dazu finden sich am Ende des Textes.

Der gesetzliche Güterstand: Was Zugewinngemeinschaft wirklich bedeutet

Ein weit verbreitetes Missverständnis vorweg: Wer heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Der Name klingt danach, als würde das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe gemeinsames Eigentum. Das ist falsch.

Nach § 1363 Abs. 2 BGB werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehepartner bleibt während der gesamten Ehe alleiniger Eigentümer dessen, was ihm vor der Ehe gehörte und was er während der Ehe hinzuerwirbt – ob Gehalt, Erbschaft, Immobilie oder Wertpapierdepot. Ein Konto, das nur auf einen Namen läuft, gehört im Regelfall auch nur diesem Ehepartner, unabhängig davon, wer die Miete oder den Haushalt finanziert hat. Wie sich das bei gemeinsam geführten Konten anders darstellen kann, beschreibt der Beitrag Gemeinschaftskonto oder getrennte Konten.

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet – im Regelfall durch Scheidung, aber auch durch Tod oder notariellen Wechsel des Güterstands – kommt es zu einem finanziellen „Kassensturz": Es wird verglichen, wer während der Ehe wie viel Vermögen hinzugewonnen hat. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Das ist der Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Er ist ein reiner Geldanspruch – kein automatischer Miteigentumsanspruch an einzelnen Gegenständen wie dem Haus oder dem Auto des anderen.

Diese Konstruktion soll denjenigen Ehepartner absichern, der während der Ehe weniger eigenes Vermögen aufbauen konnte – etwa weil er in Teilzeit gearbeitet oder die Kinderbetreuung übernommen hat – ohne dabei während der intakten Ehe in die wirtschaftliche Selbstständigkeit des anderen einzugreifen.

Ganz folgenlos bleibt die Zugewinngemeinschaft für die Zeit der Ehe allerdings nicht. Nach § 1365 BGB kann ein Ehepartner nicht ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen „im Ganzen" verfügen – gemeint sind Geschäfte, die praktisch das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen betreffen, etwa der Verkauf der einzigen selbst genutzten Immobilie. Auch über Haushaltsgegenstände darf grundsätzlich nicht allein verfügt werden (§ 1369 BGB). Diese Regeln dienen dem Schutz des künftigen Zugewinnausgleichs, sind aber von der eigentlichen Ausgleichsberechnung bei Scheidung zu unterscheiden.

Anfangsvermögen und Endvermögen: Die zwei Stichtage

Um den Zugewinn zu ermitteln, wird für jeden Ehepartner getrennt berechnet: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Entscheidend sind dabei zwei feste Zeitpunkte.

Anfangsvermögen: Der Vermögensstand bei der Eheschließung

Das Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands – also am Tag der Eheschließung – gehört. Schulden werden dabei bereits seit der Reform 2009 vollständig gegengerechnet; dazu weiter unten mehr.

Damit ein Vergleich mit dem Endvermögen Jahre oder Jahrzehnte später überhaupt sinnvoll ist, wird das Anfangsvermögen in der Praxis indexiert, also um die allgemeine Kaufkraftentwicklung bereinigt. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI). Ohne diese Anpassung würde reine Geldentwertung fälschlich als „Zugewinn" gezählt. Die vereinfachte Formel lautet: indexiertes Anfangsvermögen = Anfangsvermögen × (VPI am Endstichtag ÷ VPI am Anfangsstichtag). Die genauen Indexreihen sind über destatis.de abrufbar; in der Praxis übernehmen das meist Fachanwälte, Notare oder spezialisierte Rechner. Zur Größenordnung: Bei einer Heirat im Jahr 2010 und einem Endstichtag rund zehn Jahre später kann sich ein Anfangsvermögen von 10.000 € durch die reine Kaufkraftanpassung bereits auf rund 12.800 € erhöhen – dieser Betrag ist dann kein Zugewinn, sondern gleicht ausschließlich die allgemeine Geldentwertung aus. Je länger die Ehe dauert und je höher die Inflation im jeweiligen Zeitraum war, desto stärker wirkt sich die Indexierung aus.

Zum Anfangsvermögen zählt grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand mit eigenem wirtschaftlichem Wert: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Betriebsvermögen, aber auch Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen. Klassische Altersvorsorge-Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten oder aus geförderten Riester- und Rürup-Verträgen fließen dagegen nicht in Anfangs- oder Endvermögen ein – sie werden, wie eingangs erläutert, ausschließlich über den separaten Versorgungsausgleich behandelt, damit dieselbe Vorsorge nicht doppelt ausgeglichen wird.

Endvermögen: Der Vermögensstand bei Zustellung des Scheidungsantrags

Das Endvermögen ist das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten am Tag der Beendigung des Güterstands (§ 1375 Abs. 1 BGB). Seit der Güterrechtsreform von 2009 ist dafür einheitlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner gerichtlich zugestellt wird – die sogenannte Rechtshängigkeit (§ 1384 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3 BGB). Nicht der Tag der Trennung und nicht der Tag der rechtskräftigen Scheidung sind also der Stichtag, sondern der oft mehrere Monate frühere Moment, in dem der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht und zugestellt wird.

Diese Regelung schützt beide Seiten vor Zufälligkeiten des Verfahrensverlaufs, öffnet aber ein zeitliches Fenster zwischen Trennung und Antragstellung. Genau deshalb sieht das Gesetz eine wichtige Kontrollmechanik vor: Nach § 1375 Abs. 2 BGB wird dem Endvermögen eine Vermögensminderung fiktiv wieder hinzugerechnet, wenn ein Ehepartner nach der Trennung unentgeltliche Zuwendungen gemacht, Vermögen verschwendet oder in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, Vermögenswerte beiseitegeschafft hat („illoyale Vermögensminderung"). Fällt das zum Trennungszeitpunkt mitgeteilte Vermögen deutlich höher aus als das später erklärte Endvermögen, muss der betroffene Ehepartner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs plausibel darlegen, wofür das Geld verwendet wurde – tut er das nicht, wird zu seinen Lasten vermutet, dass eine illoyale Vermögensminderung vorliegt. Genau deshalb schreibt § 1379 BGB zusätzlich einen Auskunftsanspruch zum Vermögensstand bei Trennung vor, unabhängig vom späteren Scheidungsantrag.

Die Formel: Zugewinn und Ausgleichsforderung

Für jeden Ehepartner getrennt gilt zunächst:

  • Zugewinn = Endvermögen − indexiertes Anfangsvermögen

Ist der Zugewinn negativ (das Anfangsvermögen war also höher als das Endvermögen), wird er nach § 1373 BGB auf null gesetzt – ein „negativer Zugewinn" wird nicht mit dem Zugewinn des anderen verrechnet.

Im zweiten Schritt werden beide Zugewinne verglichen. Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht dem Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu:

  • Ausgleichsforderung = (höherer Zugewinn − niedrigerer Zugewinn) ÷ 2

Begrenzt wird dieser Anspruch durch § 1378 Abs. 2 BGB: Die Ausgleichsforderung darf den Wert des Vermögens, das dem ausgleichspflichtigen Ehepartner nach Abzug seiner Verbindlichkeiten zum Endstichtag tatsächlich zur Verfügung steht, nicht übersteigen. Diese Kappungsgrenze verhindert, dass jemand durch den Zugewinnausgleich in neue Schulden gestürzt wird, nur weil sein rechnerischer Zugewinn hoch, sein tatsächlich vorhandenes Vermögen zum Stichtag aber gering ist – etwa weil er das Geld inzwischen ausgegeben hat.

Sonderfall: Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

Eine der praktisch wichtigsten Regeln betrifft Vermögen, das ein Ehepartner nicht durch eigene Arbeit oder Investition erwirbt, sondern von Dritten erhält. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung durch Erbschaft, im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug damit verbundener Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – man spricht vom privilegierten Anfangsvermögen.

Der Grundgedanke: Eine Erbschaft von den eigenen Eltern oder ein größeres Geldgeschenk der Großeltern soll nicht automatisch zur Hälfte an den Ehepartner „durchgereicht" werden, wenn die Ehe später geschieden wird. Solches Vermögen stammt aus einer persönlichen Beziehung zum Zuwendenden, an der der andere Ehepartner keinen Anteil hat.

Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die häufig übersehen wird: Privilegiert ist nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Jede Wertsteigerung, die auf die Erbschaft oder Schenkung während der Ehe noch entfällt – etwa weil eine geerbte Immobilie im Wert steigt oder ein geerbtes Wertpapierdepot Kursgewinne erzielt – zählt regulär zum Zugewinn und wird damit im Scheidungsfall zur Hälfte ausgeglichen. Nur der ursprüngliche Wert bei Erhalt bleibt außen vor. Mehr zur Behandlung von Erbschaften und Schenkungen im Vermögensaufbau allgemein im Ratgeber Erbschaft und Schenkung von Geldvermögen.

Ergänzend gilt: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirkt sich auch erbrechtlich aus. Stirbt ein Ehepartner während bestehender Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) – unabhängig vom tatsächlich erzielten Zugewinn. Das wirkt sich mittelbar auch auf Pflichtteilsansprüche aus, die im Ratgeber Pflichtteil im Erbrecht erklärt werden.

Rechenbeispiel: Zugewinnausgleich Schritt für Schritt

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel veranschaulicht den Ablauf. Ein Ehepaar heiratet 2010 und stellt 2024 einen Scheidungsantrag, der dem anderen Ehepartner im selben Jahr zugestellt wird.

Ehepartner A bringt bei der Hochzeit 20.000 € mit in die Ehe. Ehepartner B startet mit 5.000 €, erbt 2016 während der Ehe 40.000 € von einem Elternteil und legt das Geld in einem Wertpapierdepot an, das bis 2024 weiter an Wert gewinnt.

PositionEhepartner AEhepartner B
Anfangsvermögen bei Hochzeit (2010)20.000 €5.000 €
Indexiertes Anfangsvermögen (2024)26.000 €6.500 €
Erbschaft während der Ehe (2016), privilegiert nach § 1374 Abs. 2 BGB40.000 €
Indexierter Wert der Erbschaft (2024)46.000 €
Privilegiertes Anfangsvermögen gesamt26.000 €52.500 €
Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags (2024)180.000 €120.000 €
Zugewinn (Endvermögen − privilegiertes Anfangsvermögen)154.000 €67.500 €

Der Zugewinn von Ehepartner A liegt um 86.500 € höher als der von Ehepartner B (154.000 € − 67.500 €). Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht Ehepartner B die Hälfte dieser Differenz als Ausgleichsforderung zu:

  • Ausgleichsforderung = 86.500 € ÷ 2 = 43.250 €

Ehepartner A müsste also 43.250 € an Ehepartner B zahlen. Da das Endvermögen von A (180.000 €) diese Summe deutlich übersteigt, greift die Kappungsgrenze aus § 1378 Abs. 2 BGB hier nicht. Wichtig: Die 2016 geerbten 40.000 € selbst bleiben außen vor – nur die seitdem eingetretene Wertsteigerung von 40.000 € auf 120.000 € Endvermögen (abzüglich sonstiger Ersparnisse) fließt über das Endvermögen in den Zugewinn von B ein. Reale Fälle enthalten üblicherweise mehr Positionen (mehrere Konten, Immobilienanteile, Rückstellungen, Hausrat) und erfordern eine belastbare Bewertung zum jeweiligen Stichtag – das Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung des Rechenwegs.

Schulden zählen mit: Negatives Anfangsvermögen seit 2009

Bis zur Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009 konnte das Anfangsvermögen rechnerisch nicht unter null fallen – wer mit Schulden in die Ehe startete, hatte de facto ein Anfangsvermögen von null, selbst wenn die Schulden später vollständig aus eigener Kraft abgebaut wurden. Das führte zu einer Schieflage: Die Schuldentilgung während der Ehe wurde vollständig als Zugewinn gewertet, obwohl sie eigentlich „nur" eine Rückkehr auf null war.

Seit der Reform ist auch ein negatives Anfangsvermögen zulässig (§ 1374 BGB in der seit 2009 geltenden Fassung). Wer beispielsweise mit 15.000 € Schulden heiratet und diese bis zur Scheidung vollständig abbaut, ohne darüber hinaus Vermögen aufzubauen, hat einen Zugewinn von 15.000 € (0 € Endvermögen minus −15.000 € Anfangsvermögen) – nicht mehr wie früher potenziell einen höheren fiktiven Zugewinn. Ebenso kann das Endvermögen negativ sein, wenn die Schulden zum Stichtag das Vermögen übersteigen; auch das wird seither korrekt in die Berechnung einbezogen. Diese Änderung macht die Berechnung insgesamt realitätsnäher, kann im Einzelfall aber auch zulasten des anderen Ehepartners wirken, wenn ein Ehepartner mit erheblichen Schulden in die Ehe gestartet ist.

Ein Beispiel zur Einordnung: Startet ein Ehepartner mit −15.000 € Anfangsvermögen (Studienkredit, Konsumschulden) und ein anderer mit 0 €, und bauen beide während der Ehe je 50.000 € Vermögen auf, ergibt sich für den zunächst verschuldeten Ehepartner ein höherer Zugewinn (65.000 € statt 50.000 €), weil der Schuldenabbau als Teil der Vermögensbildung während der Ehe zählt. Vor 2009 wäre dieser Effekt gedeckelt gewesen; seither wird er vollständig abgebildet.

Die drei Güterstände im Vergleich

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall, aber nicht der einzig mögliche Güterstand. Paare können per notariell beurkanntem Ehevertrag (§ 1410 BGB) auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren – ebenso wie einen „modifizierten Zugewinnausgleich", bei dem einzelne Vermögensgegenstände (etwa ein Unternehmen) ausdrücklich aus dem Ausgleich herausgenommen werden.

GüterstandVermögen während der EheAusgleich bei ScheidungFormerfordernis
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall)Getrennt, jeder bleibt Eigentümer seines VermögensZugewinnausgleich: Hälfte der Differenz der Wertzuwächse als GeldanspruchKein Ehevertrag nötig, gilt automatisch
GütertrennungVollständig getrennt, keine wechselseitigen VerfügungsbeschränkungenKein Zugewinnausgleich – jeder behält, was ihm gehörtNotarieller Ehevertrag zwingend erforderlich
GütergemeinschaftGrundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut), Ausnahmen möglichAuseinandersetzung des Gesamtguts nach den vertraglichen und gesetzlichen RegelnNotarieller Ehevertrag zwingend erforderlich

Gütertrennung wird in der Praxis häufig von Selbstständigen und Unternehmerpaaren gewählt, die Betriebsvermögen klar vom Privatvermögen des anderen trennen oder unvorhersehbare Bewertungsstreitigkeiten im Scheidungsfall vermeiden möchten. Ein Nachteil: Die erbrechtliche Vierten-Erhöhung aus § 1371 BGB entfällt, und ohne Zugewinnausgleich profitiert der wirtschaftlich schwächere Ehepartner nicht automatisch vom während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs des anderen.

Gütergemeinschaft ist in Deutschland selten geworden. Sie passt am ehesten zu Paaren, die bewusst ein gemeinsam geführtes Vermögen wollen, etwa bei einem gemeinsam betriebenen Familienunternehmen – erfordert aber hohes gegenseitiges Vertrauen, da grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten des Gesamtguts gehaftet wird.

Zwischen diesen Extremen liegt der modifizierte Zugewinnausgleich: Paare behalten den gesetzlichen Güterstand im Kern bei, schließen aber einzelne Vermögenswerte (etwa ein zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits bestehendes Unternehmen oder dessen künftigen Wertzuwachs) vertraglich vom Ausgleich aus. Das ist in der Praxis oft der Kompromiss, der bei „Unternehmerehen" gewählt wird.

Sonderfälle aus der Praxis: Immobilie, Unternehmen, illiquides Vermögen

Die Ehewohnung und andere Immobilien

Die selbst genutzte Immobilie ist in vielen Scheidungsfällen der größte Vermögenswert und zugleich der emotionalste. Rechtlich gilt hier nichts grundsätzlich anderes als für andere Vermögenswerte: Wem die Immobilie zum Endstichtag gehört, dessen Endvermögen erhöht sich um ihren Verkehrswert abzüglich verbleibender Kreditverbindlichkeiten. Steht die Immobilie im Miteigentum beider Ehepartner, wird jeweils der hälftige Wert dem eigenen Endvermögen zugerechnet. Wer in der Immobilie wohnen bleibt, ändert daran zunächst nichts – die Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung ist ein eigenständiges Thema und kein Bestandteil der Zugewinnberechnung.

Selbstständigkeit und Unternehmensanteile

Bei Selbstständigen und Unternehmern gehört der Wert des Betriebs oder der Gesellschaftsanteile grundsätzlich zum Endvermögen und damit potenziell zum Zugewinn. Die Bewertung ist in der Praxis oft der streitigste Punkt eines Zugewinnausgleichsverfahrens, da Unternehmenswerte nicht wie ein Kontostand ablesbar sind, sondern durch ein Bewertungsgutachten ermittelt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dabei regelmäßig eine fiktive Veräußerung des Unternehmens zum jeweiligen Stichtag unterstellt; von dem ermittelten Wert wird zusätzlich eine fiktive Steuerlast (latente Steuer) abgezogen, die bei einem tatsächlichen Verkauf anfallen würde. Wer ein Unternehmen bereits mit in die Ehe gebracht hat, kann dessen Wert zum Hochzeitszeitpunkt über das Anfangsvermögen berücksichtigen – nur der während der Ehe hinzugekommene Wertzuwachs zählt zum Zugewinn.

Wenn das Geld nicht sofort verfügbar ist

Die Ausgleichsforderung ist ein Geldanspruch – entsteht das größte Vermögen aber in Sachwerten wie der Immobilie oder dem Unternehmensanteil, fehlt oft die Liquidität, um sofort zu zahlen. Für diesen Fall sieht § 1382 BGB eine gerichtliche Stundung vor: Das Familiengericht kann die Ausgleichsforderung auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn eine sofortige Zahlung – auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers – zur Unzeit erfolgen würde, etwa weil dafür die Immobilie kurzfristig verkauft und dadurch die Wohnsituation gemeinsamer Kinder beeinträchtigt werden müsste. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen, das Gericht kann zudem Sicherheitsleistungen anordnen.

In der Praxis werden solche Situationen häufig einvernehmlich statt gerichtlich gelöst: Ratenzahlungen über mehrere Jahre, die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände anstelle einer Geldzahlung (etwa ein Depotanteil statt Bargeld – wie ein Depotübertrag technisch abläuft, beschreibt der Beitrag Depotübertrag) oder eine Verrechnung mit anderen Ansprüchen sind gängige Lösungswege. Wer sich frühzeitig einen finanziellen Puffer aufbaut, ist bei einer möglichen Ausgleichsforderung – ob als Zahlungspflichtiger oder als Empfänger – handlungsfähiger; Grundlagen dazu im Ratgeber Notgroschen.

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich: Zwei getrennte Verfahren

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich werden häufig verwechselt, weil beide bei einer Scheidung eine Rolle spielen und beide auf einen fairen Ausgleich zwischen den Ehepartnern zielen. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend:

  • Der Zugewinnausgleich betrifft vorhandenes Vermögen (Konten, Depots, Immobilien, Unternehmensanteile, Schulden) und muss von einem der Ehepartner aktiv geltend gemacht werden.
  • Der Versorgungsausgleich betrifft Rentenanwartschaften und Altersvorsorge-Ansprüche und wird vom Familiengericht im Regelfall automatisch als „Zwangsverbund" mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt, ohne dass ein Antrag nötig ist.

Beide Verfahren laufen rechtlich unabhängig nebeneinander und folgen unterschiedlichen Berechnungslogiken. Wer verstehen möchte, wie Rentenanwartschaften konkret aufgeteilt werden, findet die Details im Ratgeber Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Häufige Fehler und Risiken

Rund um den Zugewinnausgleich treten in der Praxis wiederkehrende Probleme auf, die sich mit etwas Vorbereitung vermeiden lassen:

  • Fehlende oder unvollständige Auskunft. Nach § 1379 BGB kann jeder Ehepartner vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie zu den für Anfangs- und Endvermögen relevanten Stichtagen verlangen, auf Wunsch mit Belegen. Wer diesen Auskunftsanspruch ignoriert oder verzögert, riskiert ein gerichtliches Verfahren, das die Auskunft erzwingt.
  • Verschweigen oder Verschleiern von Vermögen. Wird ein Vermögenswert im Endvermögen bewusst nicht angegeben, drohen zivilrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer nachträglichen Korrektur der Ausgleichsforderung, wenn der Wert später bekannt wird. Auch strafrechtliche Grenzen (etwa bei falschen eidesstattlichen Versicherungen im Auskunftsverfahren) können berührt sein.
  • Vermögensverschiebungen rund um die Trennung. Größere Schenkungen, ungewöhnliche Abhebungen oder Vermögensübertragungen an Dritte nach der Trennung können als illoyale Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 BGB gewertet und dem Endvermögen fiktiv wieder hinzugerechnet werden – mit einer Beweislastverteilung, die tendenziell zulasten desjenigen geht, der die Vermögensminderung erklären muss.
  • Verwechslung von Trennungs-, Antrags- und Scheidungsdatum. Da der maßgebliche Stichtag für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrags ist und nicht der Trennungstag, kann der Zeitpunkt der Antragstellung selbst strategisch relevant sein – etwa wenn ein Ehepartner nach der Trennung noch erheblichen Zugewinn erzielt.
  • Verjährung nicht beachten. Für die Ausgleichsforderung gilt im Regelfall die regelmäßige Verjährungsfrist des allgemeinen Schuldrechts von drei Jahren; sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust des Anspruchs.
  • Ausschließlich verhandelte statt gerichtlich festgestellte Lösung ohne Dokumentation. Eine einvernehmliche Einigung zum Zugewinnausgleich ist grundsätzlich möglich und in der Praxis oft schneller und günstiger als ein streitiges Verfahren – sie sollte aber schriftlich und im Zweifel notariell dokumentiert werden, um spätere Auseinandersetzungen über den Inhalt der Einigung zu vermeiden.
  • Keine vorausschauende Regelung per Ehevertrag. Wer schon vor oder während der Ehe absehen kann, dass Betriebsvermögen, eine erwartete Erbschaft oder große Wertunterschiede zwischen den Vermögen der Partner zu Streit führen könnten, kann per notariellem Ehevertrag einen modifizierten Zugewinnausgleich oder Gütertrennung vereinbaren. Das ersetzt keine vorausschauende Nachlassplanung insgesamt – dazu grundlegend der Ratgeber Testament und Vorsorgevollmacht.
  • Übersehen, dass die Ausgleichsforderung in Ausnahmefällen gekürzt werden kann. Nach § 1381 BGB kann die Zahlung ganz oder teilweise verweigert werden, soweit der Ausgleich nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre – etwa wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner über einen längeren Zeitraum schuldhaft seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe vernachlässigt hat. Das ist ein eng ausgelegter Ausnahmetatbestand und keine allgemeine Billigkeitskorrektur; er muss von der zahlungspflichtigen Seite aktiv eingewendet und begründet werden.

Fazit

Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass beide Ehepartner am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe teilhaben, ohne während der Ehe in die Vermögensverhältnisse des anderen einzugreifen. Entscheidend sind die korrekte, im Regelfall indexierte Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen zu den gesetzlich festgelegten Stichtagen, die Sonderbehandlung privilegierten Vermögens aus Erbschaften und Schenkungen sowie eine realistische Einschätzung, wie eine Ausgleichsforderung bei illiquiden Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen tatsächlich beglichen werden kann. Wie hoch der individuelle Zugewinn und eine mögliche Ausgleichsforderung ausfallen, hängt von zahlreichen Einzelheiten des jeweiligen Falls ab – von der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände bis zur Frage, ob Vermögen privilegiert ist.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Steuerberatung. Er stellt zudem keine Anlageberatung oder Finanzberatung dar. Für die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs, die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände oder die Gestaltung eines Ehevertrags sollte im Regelfall ein Fachanwalt für Familienrecht oder ein Notar hinzugezogen werden – insbesondere, wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder größere Erbschaften betroffen sind.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, in dem verheiratete Paare ohne Ehevertrag automatisch leben – dabei bleibt das Vermögen beider Partner während der Ehe getrennt. Der Zugewinnausgleich ist der Vorgang, mit dem am Ende dieses Güterstands, im Regelfall bei Scheidung, der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird.

Wird der Zugewinnausgleich bei jeder Scheidung automatisch durchgeführt?

Nein. Anders als der Versorgungsausgleich muss der Zugewinnausgleich im Regelfall von einem der Ehepartner aktiv geltend gemacht werden, etwa durch eine außergerichtliche Einigung oder einen eigenen Antrag beim Familiengericht. Er ist nicht automatisch Teil des Scheidungsverfahrens.

Was zählt zum Anfangsvermögen und was zum Endvermögen?

Das Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen abzüglich Schulden am Tag der Eheschließung. Das Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen abzüglich Schulden am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit). Die Differenz beider Werte ergibt für jeden Ehepartner den Zugewinn.

Warum wird das Anfangsvermögen indexiert?

Weil zwischen Eheschließung und Scheidung oft viele Jahre liegen, wird das Anfangsvermögen um die allgemeine Kaufkraftentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex bereinigt. So wird verhindert, dass reine Geldentwertung fälschlich als Vermögenszuwachs gezählt wird.

Sind Erbschaften und Schenkungen während der Ehe vom Zugewinnausgleich betroffen?

Der Wert einer Erbschaft oder Schenkung zum Zeitpunkt des Erhalts wird nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleibt damit privilegiert, also außerhalb des Ausgleichs. Eine Wertsteigerung, die während der Ehe noch auf dieses Vermögen entfällt, zählt dagegen regulär zum Zugewinn.

Was passiert, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gestartet ist?

Seit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Werden Schulden während der Ehe abgebaut, zählt dieser Schuldenabbau als Teil des Zugewinns und kann die Ausgleichsforderung entsprechend erhöhen.

Wie wird die gemeinsame Immobilie im Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Die Immobilie fließt mit ihrem Verkehrswert abzüglich verbleibender Kreditverbindlichkeiten in das Endvermögen der oder des Eigentümer:in ein. Bei Miteigentum wird jeweils der hälftige Wert angerechnet. Ein automatischer Miteigentumsanspruch des anderen Ehepartners entsteht dadurch nicht, da der Zugewinnausgleich ein Geldanspruch ist.

Was, wenn die Ausgleichsforderung nicht sofort gezahlt werden kann, weil das Geld in einer Immobilie oder einem Unternehmen steckt?

Nach § 1382 BGB kann das Familiengericht die Zahlung auf Antrag stunden, wenn sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. In der Praxis werden solche Fälle häufig einvernehmlich über Ratenzahlungen, Sicherheiten oder die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände statt einer Geldzahlung gelöst.

Ist der Zugewinnausgleich dasselbe wie der Versorgungsausgleich?

Nein. Der Zugewinnausgleich betrifft vorhandenes Vermögen wie Konten, Depots oder Immobilien. Der Versorgungsausgleich betrifft ausschließlich Rentenanwartschaften und Altersvorsorge-Ansprüche und läuft als eigenständiges, im Regelfall automatisches Verfahren neben der Scheidung. Details dazu im Ratgeber zum Versorgungsausgleich.

Was passiert, wenn ein Ehepartner Vermögen verschweigt oder Auskunft verweigert?

Nach § 1379 BGB besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie zu Anfangs- und Endvermögen, auf Wunsch mit Belegen. Wird dieser Anspruch verweigert, kann er gerichtlich durchgesetzt werden. Nachträglich bekannt gewordenes, verschwiegenes Vermögen kann zu einer Korrektur der Ausgleichsforderung führen; nach der Trennung erfolgte unredliche Vermögensverschiebungen können dem Endvermögen fiktiv wieder hinzugerechnet werden.

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