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Realsplitting: Unterhalt über die Anlage U absetzen – Höchstbetrag 2026 und wann es sich lohnt

Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner per Realsplitting steuerlich absetzbar sind, welcher Höchstbetrag 2026 gilt, wann sich das Verfahren lohnt – und was ohne Zustimmung des Empfängers noch möglich ist.

Wer nach einer Scheidung oder dauernden Trennung Unterhalt an den Ex-Partner zahlt, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen – über das sogenannte Realsplitting. Richtig genutzt, kann das für den Zahlenden mehrere Tausend Euro Steuerersparnis pro Jahr bedeuten. Der Haken: Der Empfänger muss zustimmen und die erhaltenen Zahlungen im Gegenzug selbst versteuern. Dieser Ratgeber erklärt, wie das Realsplitting über die Anlage U funktioniert, welcher Höchstbetrag 2026 gilt, wann sich das Verfahren für beide Seiten lohnt – und welche Alternative es gibt, wenn der Ex-Partner nicht zustimmt.

> Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Grundlagen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG allgemein und auf Basis der zum Redaktionsdatum geltenden Rechtslage und Rechengrößen für den Veranlagungszeitraum 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob sich Realsplitting im Einzelfall lohnt, hängt von den konkreten Einkommens- und Steuersätzen beider Personen ab und sollte vor der ersten Anwendung mit einem Steuerberater oder über die Einkommensteuererklärung selbst durchgerechnet werden. Alle Beispielrechnungen in diesem Beitrag sind illustrativ mit angenommenen, gerundeten Werten gerechnet.

Was ist Realsplitting?

Realsplitting ist ein steuerliches Wahlrecht für Unterhaltszahlungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnern. Es erlaubt dem zahlenden Partner, die geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen abzuziehen – begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag. Der Name "Realsplitting" beschreibt den wirtschaftlichen Effekt: Ähnlich wie beim Ehegattensplitting während der Ehe wird Einkommen rechnerisch zwischen zwei Personen verschoben, nur eben nach der Trennung und mit Zustimmungspflicht.

Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Abzug ist an eine zentrale Bedingung geknüpft: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen muss der Anwendung des Realsplittings zustimmen, und zwar auf amtlichem Vordruck – der sogenannten Anlage U. Ohne diese Zustimmung ist der Sonderausgabenabzug beim Realsplitting ausgeschlossen.

Die Anlage U: Zustimmung und Formalitäten

Die Anlage U ist ein eigenständiges Steuerformular, das beide Seiten unterschreiben müssen:

  • Der Zahlende trägt die geleisteten Unterhaltsbeträge ein und reicht die Anlage U mit seiner Einkommensteuererklärung ein.
  • Der Empfänger muss auf derselben Anlage U seine Zustimmung durch Unterschrift erklären. Diese Zustimmung gilt so lange fort, bis sie widerrufen wird – sie muss also nicht jedes Jahr neu erteilt werden, kann aber vor Beginn eines neuen Kalenderjahres für die Zukunft widerrufen werden.
  • Stimmt der Empfänger einmal zu, ist er verpflichtet, die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in der Anlage SO anzugeben und zu versteuern – in exakt der Höhe, die der Zahlende als Sonderausgaben abgezogen hat.

Diese Gegenrechnung ist der Kern des Verfahrens: Was der eine Partner steuerlich absetzt, muss der andere versteuern. Das Realsplitting verschiebt also keine Steuerlast ins Nichts, sondern verlagert sie von einer Person mit typischerweise höherem Grenzsteuersatz zu einer Person mit typischerweise niedrigerem Grenzsteuersatz oder geringerem sonstigen Einkommen.

Der Höchstbetrag 2026: 13.805 Euro

Für den Veranlagungszeitraum 2026 können Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag ergibt sich aus § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG und wird nicht jährlich pauschal erhöht, sondern nur durch ein Gesetzgebungsverfahren angepasst – zuletzt wirksam geworden zum Veranlagungszeitraum 2022, seither unverändert bei 13.805 Euro.

Zusätzlich zum Höchstbetrag können Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des unterhaltsberechtigten Empfängers abgezogen werden, sofern der Zahlende diese Beiträge übernommen hat – und zwar über den Höchstbetrag hinaus. Das ist ein häufig übersehener Zusatzposten: Wer neben dem laufenden Unterhalt auch die Krankenversicherungsbeiträge des Ex-Partners trägt, kann diese Beiträge gesondert geltend machen, ohne dass sie den 13.805-Euro-Deckel schmälern.

Nicht abziehbar über das Realsplitting sind dagegen Zahlungen für den Unterhalt gemeinsamer Kinder (Kindesunterhalt) – dieser wird steuerlich über den Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld sowie gegebenenfalls über außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, nicht über die Anlage U. Details dazu und zur Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle erklärt der Ratgeber Kindesunterhalt berechnen: Düsseldorfer Tabelle.

Wann lohnt sich Realsplitting? Ein Rechenbeispiel

Ob sich Realsplitting lohnt, hängt vom Gefälle der Grenzsteuersätze zwischen Zahlendem und Empfänger ab. Je größer der Unterschied, desto größer der gemeinsame steuerliche Vorteil.

Illustratives Beispiel (mit angenommenen, gerundeten Werten): Ein geschiedener Zahler mit einem zu versteuernden Einkommen, das ihn in einen Grenzsteuersatz-Bereich von rund 42 Prozent bringt, zahlt seiner Ex-Partnerin 12.000 Euro Unterhalt im Jahr. Die Empfängerin hat neben dem Unterhalt nur ein geringes eigenes Einkommen und liegt inklusive der Unterhaltszahlungen in einem Grenzsteuersatz-Bereich von rund 20 Prozent.

PositionOhne RealsplittingMit Realsplitting
Steuerersparnis beim Zahlenden (12.000 € × ca. 42 %, inkl. Soli-Effekt)0 €≈ 5.040 €
Zusätzliche Steuerlast bei der Empfängerin (12.000 € × ca. 20 %)0 €≈ 2.400 €
Gemeinsamer Steuervorteil (Differenz)≈ 2.640 €

In diesem Beispiel entsteht ein gemeinsamer steuerlicher Vorteil von rund 2.640 Euro pro Jahr – vorausgesetzt, beide Seiten einigen sich darüber, wie dieser Vorteil zwischen ihnen aufgeteilt wird. Rechtlich verpflichtet das Realsplitting den Zahlenden nicht automatisch, die Empfängerin für die entstehende zusätzliche Steuerlast zu entschädigen; in der Praxis wird dies aber häufig zivilrechtlich vereinbart, etwa im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung oder eines Scheidungsfolgenvergleichs. Ohne eine solche Ausgleichsvereinbarung hat die Zustimmung zur Anlage U für den Empfänger schlicht einen finanziellen Nachteil, dem kein eigener Vorteil gegenübersteht – ein häufiger Streitpunkt in der Praxis.

Wann lohnt sich Realsplitting eher nicht?

Ist das Gefälle zwischen den Grenzsteuersätzen gering, kann der gemeinsame Vorteil klein ausfallen oder sogar negativ werden, sobald die Empfängerin durch die zusätzlichen Einkünfte in eine höhere Progressionsstufe rutscht. Illustratives Beispiel (mit angenommenen, gerundeten Werten): Beide Ex-Partner haben ein ähnliches Einkommen und liegen jeweils in einem Grenzsteuersatz-Bereich von rund 30 Prozent.

PositionOhne RealsplittingMit Realsplitting
Steuerersparnis beim Zahlenden (12.000 € × ca. 30 %)0 €≈ 3.600 €
Zusätzliche Steuerlast bei der Empfängerin (12.000 € × ca. 30 %)0 €≈ 3.600 €
Gemeinsamer Steuervorteil (Differenz)≈ 0 €

In diesem Szenario entsteht praktisch kein gemeinsamer Steuervorteil – der Zahlende spart zwar Steuern, die Empfängerin zahlt aber fast genauso viel zusätzlich. Ohne einen vom Zahlenden geleisteten Ausgleich hat die Empfängerin hier keinen erkennbaren eigenen Anreiz, der Anlage U zuzustimmen. Je kleiner das Grenzsteuersatz-Gefälle, desto wichtiger wird deshalb eine vorherige überschlägige Berechnung für beide Seiten, statt sich allein auf den pauschalen Höchstbetrag zu verlassen.

Die Alternative ohne Zustimmung: § 33a Abs. 1 EStG

Verweigert der Empfänger die Zustimmung zum Realsplitting – etwa weil er die zusätzliche Steuerlast nicht tragen will oder kein Ausgleich vereinbart wurde –, bleibt dem Zahlenden eine zweite, allerdings begrenztere Möglichkeit: der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG.

Zentrale Unterschiede zum Realsplitting:

  • Höchstbetrag 2026: 12.348 Euro. Dieser Betrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und wurde 2026 zusammen mit diesem auf 12.348 Euro angehoben.
  • Keine Zustimmung des Empfängers nötig. Der Abzug funktioniert einseitig.
  • Anrechnung eigener Einkünfte des Empfängers. Anders als beim Realsplitting werden eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die einen anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, auf den Höchstbetrag angerechnet und mindern ihn. Verdient der Ex-Partner selbst ausreichend, kann der abziehbare Betrag dadurch spürbar sinken oder ganz entfallen.
  • Keine Gegenrechnung beim Empfänger. Der Empfänger muss die erhaltenen Zahlungen nicht als eigenes Einkommen versteuern – anders als beim Realsplitting.

Diese Alternative ist in der Praxis vor allem dann relevant, wenn zwischen den Ex-Partnern keine Einigung über einen finanziellen Ausgleich für die Zustimmung zustande kommt, oder wenn der Kontakt so belastet ist, dass eine gemeinsame Anlage U ohnehin nicht infrage kommt.

Realsplitting vs. § 33a Abs. 1 EStG im Vergleich

MerkmalRealsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)Außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG)
Höchstbetrag 202613.805 € zzgl. übernommener Basiskranken-/Pflegeversicherungsbeiträge12.348 €
Zustimmung des Empfängers nötigJa, über Anlage UNein
Empfänger muss versteuernJa, als sonstige Einkünfte (Anlage SO)Nein
Anrechnung eigener Einkünfte des EmpfängersNeinJa, oberhalb von 624 € anrechnungsfreiem Betrag pro Jahr
Typischer VorteilMeist größer bei deutlichem Grenzsteuersatz-GefälleGeringer, aber unabhängig von der Kooperation des Ex-Partners
WiderrufbarkeitEmpfänger kann die Zustimmung für die Zukunft widerrufenEntfällt (keine Zustimmung nötig)

Was passiert bei Wiederheirat des Unterhaltsempfängers?

Ein in der Praxis häufiger Streitpunkt: Heiratet der unterhaltsberechtigte Ex-Partner erneut und wählt mit dem neuen Ehepartner die Zusammenveranlagung, verändert sich die Ausgangslage für den sogenannten Nachteilsausgleich. Grundsätzlich hat der Empfänger gegen den Zahlenden einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, für die durch das Realsplitting entstehende zusätzliche Steuerlast entschädigt zu werden – dieser Anspruch ergibt sich aus der schuldrechtlichen Nebenpflicht zur Zustimmung, nicht aus dem Steuerrecht selbst. Nach der Rechtsprechung ist dieser Nachteilsausgleich bei Wiederheirat und Zusammenveranlagung mit dem neuen Partner jedoch begrenzt: Der wiederverheiratete Empfänger kann vom Zahlenden nur den Steuernachteil ersetzt verlangen, der bei einer fiktiven Einzelveranlagung entstanden wäre – nicht den tatsächlichen, unter Umständen höheren oder niedrigeren Nachteil aus der Zusammenveranlagung mit dem neuen Partner. Die Unterhaltspflicht aus der früheren Ehe und die daran anknüpfende Realsplitting-Berechtigung bestehen unabhängig von einer Wiederheirat des Zahlenden oder des Empfängers grundsätzlich fort, solange der Unterhaltsanspruch selbst fortbesteht.

Praktischer Ablauf: So wird die Anlage U eingereicht

1. Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen für das Steuerjahr dokumentieren – idealerweise mit Kontoauszügen oder einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung als Nachweis. 2. Anlage U beim zuständigen Finanzamt besorgen (Formular für den Zahlenden und Zustimmungsfeld für den Empfänger, meist über ELSTER oder als Papierformular verfügbar). 3. Zustimmung des Empfängers einholen – bei der erstmaligen Anwendung durch Unterschrift auf der Anlage U; in Folgejahren genügt die einmal erteilte, fortgeltende Zustimmung, sofern sie nicht widerrufen wurde. 4. Anlage U jährlich neu mit der Einkommensteuererklärung einreichen, auch wenn sich an der Zustimmung nichts geändert hat. 5. Empfänger prüft eigene Steuerpflicht: Die erhaltenen Beträge sind in der Anlage SO des Empfängers als sonstige Einkünfte anzugeben – bei fehlender eigener Steuererklärungspflicht kann allein die Zustimmung zum Realsplitting eine Erklärungspflicht auslösen.

Häufige Fehler und Missverständnisse

„Ich kann Realsplitting auch ohne Zustimmung des Ex-Partners nutzen.“ Das ist falsch. Ohne die unterschriebene Anlage U des Empfängers lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ab. Die einzige Alternative ohne Zustimmung ist der deutlich niedrigere Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG.

„Kindesunterhalt kann ich auch über die Anlage U absetzen.“ Nein. Realsplitting gilt ausschließlich für Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, nicht für Kindesunterhalt. Für Kinder gelten die Regeln zu Kinderfreibetrag, Kindergeld und gegebenenfalls dem Kindesunterhalt selbst.

„Wenn ich einmal zugestimmt habe, gilt das nur für ein Jahr.“ Auch das stimmt nicht. Die Zustimmung zur Anlage U gilt fort, bis sie ausdrücklich für die Zukunft widerrufen wird – ein erneutes Unterschreiben jedes Jahr ist nicht nötig, wohl aber das erneute Einreichen der Anlage U mit der jeweiligen Steuererklärung.

„Realsplitting lohnt sich immer, wenn ich Unterhalt zahle.“ Nicht zwangsläufig. Ist der Grenzsteuersatz des Empfängers ähnlich hoch wie der eigene, oder hat der Empfänger bereits ein hohes eigenes Einkommen, kann der gemeinsame steuerliche Vorteil gering ausfallen oder sich die zusätzliche Steuerlast beim Empfänger kaum lohnen, ohne dass ein finanzieller Ausgleich vereinbart wird.

Was Sie konkret tun sollten

  • Vor der ersten Anwendung gemeinsam mit dem Ex-Partner klären, ob ein finanzieller Ausgleich für die durch das Realsplitting entstehende zusätzliche Steuerlast vereinbart wird – idealerweise schriftlich, etwa im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung.
  • Beide Grenzsteuersätze überschlägig ermitteln oder von einem Steuerberater durchrechnen lassen, bevor die Anlage U unterschrieben wird.
  • Die Anlage U jedes Jahr erneut mit der Steuererklärung einreichen, auch wenn die einmal erteilte Zustimmung fortgilt.
  • Übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers gesondert dokumentieren – sie zählen zusätzlich zum Höchstbetrag.
  • Bei Uneinigkeit über die Zustimmung frühzeitig die Alternative nach § 33a Abs. 1 EStG prüfen, insbesondere wenn der Empfänger eigene Einkünfte oberhalb von 624 Euro jährlich hat, die den Abzug ohnehin mindern würden.

Wer sich grundsätzlich mit den steuerlichen Folgen einer Scheidung befasst, findet ergänzend Informationen zu den Gerichts- und Anwaltskosten im Beitrag Was kostet eine Scheidung?, zur Aufteilung von Rentenansprüchen im Ratgeber Versorgungsausgleich bei Scheidung und zur Vermögensaufteilung im Ratgeber Zugewinnausgleich bei Scheidung. Die Abgrenzung zum nachehelichen Unterhalt selbst – also der Frage, wer in welcher Höhe überhaupt Anspruch auf Unterhalt hat – erklärt der Ratgeber Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.

Häufig gestellte Fragen zum Realsplitting

Was ist der Unterschied zwischen Realsplitting und Ehegattensplitting? Das Ehegattensplitting gilt für zusammen veranlagte Ehepaare während der Ehe. Realsplitting betrifft dagegen Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung und funktioniert über einen begrenzten Sonderausgabenabzug, nicht über eine gemeinsame Veranlagung.

Wie hoch ist der Höchstbetrag beim Realsplitting 2026? 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben, zuzüglich vom Zahlenden übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers, die zusätzlich abziehbar sind.

Muss der Empfänger dem Realsplitting zustimmen? Ja. Ohne die unterschriebene Zustimmung des Empfängers auf der Anlage U lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug beim Zahlenden ab.

Was passiert, wenn der Empfänger nicht zustimmt? Dann bleibt nur der deutlich niedrigere Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG mit einem Höchstbetrag von 12.348 Euro (2026), bei dem eigene Einkünfte des Empfängers oberhalb von 624 Euro jährlich angerechnet werden.

Muss ich die Zustimmung jedes Jahr neu erteilen? Nein, die einmal erteilte Zustimmung gilt fort, bis sie für die Zukunft widerrufen wird. Die Anlage U selbst muss aber jedes Jahr erneut mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Muss der Empfänger den erhaltenen Unterhalt versteuern? Ja, in Höhe des Betrags, den der Zahlende als Sonderausgaben abgezogen hat, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in der Anlage SO.

Gilt Realsplitting auch für Kindesunterhalt? Nein. Realsplitting gilt ausschließlich für Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner.

Fazit

Realsplitting kann für beide Seiten einen echten finanziellen Vorteil bringen, wenn zwischen den Grenzsteuersätzen von Zahlendem und Empfänger ein deutliches Gefälle besteht – vorausgesetzt, beide Seiten einigen sich über die Zustimmung und einen etwaigen Ausgleich für die zusätzliche Steuerlast beim Empfänger. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 13.805 Euro zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ohne Zustimmung des Empfängers bleibt nur die deutlich engere Alternative nach § 33a Abs. 1 EStG mit 12.348 Euro Höchstbetrag und Anrechnung eigener Einkünfte. Wer Realsplitting nutzen möchte, sollte die steuerlichen Effekte für beide Seiten vorab durchrechnen und einen fairen Ausgleich vereinbaren, statt die Anlage U ohne Absprache zu unterschreiben.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Realsplitting und Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting gilt für zusammen veranlagte Ehepaare während der Ehe. Realsplitting betrifft dagegen Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung und funktioniert über einen begrenzten Sonderausgabenabzug, nicht über eine gemeinsame Veranlagung.

Wie hoch ist der Höchstbetrag beim Realsplitting 2026?

13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben, zuzüglich vom Zahlenden übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers, die zusätzlich abziehbar sind.

Muss der Empfänger dem Realsplitting zustimmen?

Ja. Ohne die unterschriebene Zustimmung des Empfängers auf der Anlage U lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug beim Zahlenden ab.

Was passiert, wenn der Empfänger nicht zustimmt?

Dann bleibt nur der deutlich niedrigere Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG mit einem Höchstbetrag von 12.348 Euro (2026), bei dem eigene Einkünfte des Empfängers oberhalb von 624 Euro jährlich angerechnet werden.

Muss ich die Zustimmung jedes Jahr neu erteilen?

Nein, die einmal erteilte Zustimmung gilt fort, bis sie für die Zukunft widerrufen wird. Die Anlage U selbst muss aber jedes Jahr erneut mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Muss der Empfänger den erhaltenen Unterhalt versteuern?

Ja, in Höhe des Betrags, den der Zahlende als Sonderausgaben abgezogen hat, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in der Anlage SO.

Gilt Realsplitting auch für Kindesunterhalt?

Nein. Realsplitting gilt ausschließlich für Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner.

Was passiert mit dem Realsplitting, wenn der Empfänger wieder heiratet?

Der Unterhaltsanspruch und die Realsplitting-Berechtigung bestehen grundsätzlich fort. Wählt der wiederverheiratete Empfänger die Zusammenveranlagung mit dem neuen Partner, ist sein Anspruch auf Nachteilsausgleich gegenüber dem Zahlenden aber auf den Betrag begrenzt, der bei einer fiktiven Einzelveranlagung entstanden wäre.

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