Ratgeber

Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP?

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wann du deine ETF-Erträge angeben musst, wann die Anlage KAP freiwillig ist – und wie du dir zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholst.

Du hast ETFs im Depot und fragst dich, ob du deine Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben musst – und was genau in die Anlage KAP gehört? Die gute Nachricht zuerst: Bei einem inländischen Depot erledigt deine Bank die Steuer in den meisten Fällen automatisch. Eine Steuererklärung für deine ETF-Erträge ist dann oft gar nicht nötig. Trotzdem kann sich die Anlage KAP für dich lohnen – zum Beispiel, wenn du zu viel Steuer gezahlt hast und Geld zurückholen willst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Inländisches Depot: Deine Bank behält die Abgeltungssteuer automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Dann musst du deine Kapitalerträge in der Regel nicht extra in der Steuererklärung angeben.
  • Anlage KAP freiwillig: Sie lohnt sich vor allem, wenn du dir zu viel gezahlte Steuer zurückholen kannst – etwa bei vergessenem Freistellungsauftrag oder niedrigem Einkommen (Günstigerprüfung).
  • Anlage KAP nötig: Bei einem ausländischen Depot ohne deutschen Steuerabzug musst du deine Erträge selbst angeben. Auch für die bankübergreifende Verlustverrechnung führt kein Weg an ihr vorbei.
  • Automatisch berücksichtigt: Teilfreistellung (30 % bei Aktien-ETFs) und Vorabpauschale rechnet deine inländische Bank meist schon von sich aus ein.
  • Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Im Zweifel helfen ELSTER, das BMF oder ein Steuerberater weiter.

Grundprinzip: Warum die Bank die Steuer meistens schon erledigt hat

In Deutschland gilt für Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Kursgewinne aus Verkäufen – die sogenannte Abgeltungssteuer. Der Name sagt schon, worum es geht: Mit dem Steuerabzug ist die Sache „abgegolten". Deine inländische Depotbank behält bei jedem steuerpflichtigen Ertrag automatisch Steuer ein und überweist sie direkt ans Finanzamt. Du musst dafür nichts tun.

Konkret behält die Bank ein:

  • 25 % Abgeltungssteuer
  • plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer
  • macht zusammen 26,375 % (ohne Kirchensteuer)
  • plus ggf. Kirchensteuer – dann liegt die Gesamtbelastung bei rund 27,8 bis 27,99 %, je nach Bundesland

Weil dieser Abzug „an der Quelle" passiert, ist deine Steuerpflicht für diese Erträge grundsätzlich erfüllt. Genau deshalb gilt für viele Anlegerinnen und Anleger mit inländischem Depot: Die Kapitalerträge müssen nicht noch einmal in der Steuererklärung auftauchen. Wenn du ansonsten gar keine Steuererklärung abgeben musst, kannst du sie dir – soweit es um deine ETFs geht – oft komplett sparen.

Was die Bank automatisch für dich berücksichtigt

Deine inländische Depotbank rechnet dabei mehr ein, als viele denken:

  • Sparerpauschbetrag über den Freistellungsauftrag: Bis zu 1.000 € pro Person (bzw. 2.000 € bei zusammen veranlagten Eheleuten) bleiben steuerfrei – vorausgesetzt, du hast einen Freistellungsauftrag erteilt.
  • Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienanteil bleiben 30 % der Erträge von vornherein steuerfrei. Das setzt die Bank automatisch um.
  • Vorabpauschale: Diese jährliche Vorauszahlung auf thesaurierende Fonds zieht die Bank meist im Januar automatisch über dein Verrechnungskonto ein.
  • Verluste innerhalb derselben Bank: Gewinne und Verluste in einem Depot werden über die Verlustverrechnungstöpfe automatisch gegeneinander aufgerechnet.

Kurz gesagt: Wer nur ein einziges inländisches Depot hat, einen ausreichenden Freistellungsauftrag gestellt hat und keine Sonderfälle mitbringt, muss sich mit der Anlage KAP oft überhaupt nicht beschäftigen.

Muss ich wegen meiner ETFs überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Für Kapitalerträge allein entsteht durch den automatischen Steuerabzug an der Quelle in der Regel keine eigenständige Abgabepflicht. Das heißt: Nur weil du ETFs im inländischen Depot hältst, musst du nicht plötzlich eine Steuererklärung machen. Ob für dich insgesamt eine Abgabepflicht besteht, hängt an anderen Faktoren – etwa an deiner Lohnsteuerklasse, an Nebeneinkünften oder an bestimmten Lohnersatzleistungen. Diese Regeln sind unabhängig von deinen ETFs. Wenn du aber ohnehin eine Erklärung abgibst oder freiwillig eine machst, kannst du die Anlage KAP nutzen, um dir zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückzuholen. Ob und wann du abgeben musst, klärst du im Zweifel über ELSTER oder mit einem Steuerberater.

Der Sparerpauschbetrag und der Freistellungsauftrag

Der Sparerpauschbetrag ist dein steuerfreier Grundfreibetrag für Kapitalerträge. Er liegt seit 2023 unverändert bei 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammen veranlagte Paare. Erst was darüber hinausgeht, wird besteuert.

Damit die Bank diesen Freibetrag berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn behält die Bank auch auf die ersten Euro Ertrag schon Steuer ein – selbst wenn du deinen Freibetrag noch gar nicht ausgeschöpft hast. Genau hier entsteht einer der häufigsten Gründe, doch eine Anlage KAP auszufüllen: um sich diese zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen. Wie du den Auftrag richtig aufteilst, erklären wir im Ratgeber zu Steuern auf ETFs.

Ausschüttende und thesaurierende ETFs: der steuerliche Unterschied

Ob dein ETF die Erträge ausschüttet oder wieder anlegt (thesauriert), macht für die Höhe der Steuer über die gesamte Haltedauer kaum einen Unterschied – wohl aber für den Zeitpunkt, zu dem sie anfällt.

  • Ausschüttende ETFs: Bei jeder Ausschüttung fällt – oberhalb des Sparerpauschbetrags – Abgeltungssteuer an. Deine inländische Bank behält sie direkt bei der Zahlung ein.
  • Thesaurierende ETFs: Da hier nichts ausgezahlt wird, greift stattdessen die Vorabpauschale als jährliche Mindestbesteuerung. Der große Rest der Steuer wird erst beim Verkauf fällig – die gezahlten Vorabpauschalen werden dann gegengerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.

Für die Steuererklärung heißt das: In beiden Fällen erledigt die inländische Bank den Abzug automatisch. Ein steuerlicher Grund, sich zwischen den beiden Varianten zu entscheiden, besteht seit der Investmentsteuerreform kaum noch – die Wahl ist eher eine Frage, ob du regelmäßige Auszahlungen möchtest oder den Zinseszinseffekt ohne Wiederanlage-Aufwand nutzen willst.

Wann die Anlage KAP trotzdem sinnvoll oder nötig ist

Es gibt eine ganze Reihe von Situationen, in denen sich das Ausfüllen der Anlage KAP lohnt – oder sogar Pflicht ist. Die wichtigsten:

1. Ausländisches Depot ohne deutschen Steuerabzug

Hast du dein Depot bei einem ausländischen Broker, der keine deutsche Abgeltungssteuer einbehält, wird nichts automatisch ans Finanzamt abgeführt. Dann bist du selbst verpflichtet, deine Kapitalerträge anzugeben und über die Anlage KAP zu versteuern. Das betrifft viele Neobroker mit Sitz im EU-Ausland. Ob deine Bank den Steuerabzug übernimmt, steht in deiner Jahressteuerbescheinigung – im Zweifel fragst du beim Anbieter nach.

2. Freistellungsauftrag vergessen oder zu niedrig angesetzt

Hast du keinen Freistellungsauftrag gestellt oder ihn zu niedrig angesetzt, hat die Bank Steuer einbehalten, obwohl dein Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft war. Über die Anlage KAP kannst du dir diese Beträge zurückholen. Das ist freiwillig, aber bares Geld.

3. Sparerpauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft

Ähnlich gelagert: Wenn du bei mehreren Banken Erträge hast und deine Freistellungsaufträge ungünstig verteilt sind, kann es passieren, dass die eine Bank Steuer einbehält, während bei einer anderen Freibetrag ungenutzt bleibt. In der Steuererklärung wird dein Pauschbetrag dann bankübergreifend korrekt gegengerechnet.

4. Verlustverrechnung über mehrere Banken hinweg

Jede Bank verrechnet Gewinne und Verluste nur innerhalb des eigenen Hauses. Hast du bei Bank A Verluste und bei Bank B Gewinne, bleiben diese ohne dein Zutun getrennt. Über die Anlage KAP kannst du sie zusammenführen und Steuer zurückbekommen. Dafür brauchst du eine Verlustbescheinigung der Bank, bei der die Verluste angefallen sind. Diese musst du aktiv beantragen – üblicherweise bis spätestens 15. Dezember des jeweiligen Jahres; die genaue Frist nennt dir deine Bank.

5. Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen

Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 %. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz darunter – etwa bei Studierenden, in Elternzeit oder mit geringem Einkommen –, kannst du die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt wendet dann den für dich günstigeren, niedrigeren Satz an und erstattet die Differenz. Das Kreuz dafür setzt du in der Anlage KAP; das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante besser für dich ist.

Eine verwandte Möglichkeit gibt es für Menschen mit dauerhaft sehr niedrigem Einkommen: die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie stellt das Finanzamt auf Antrag aus, wenn dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Reichst du sie bei deiner Bank ein, behält diese von vornherein keine Abgeltungssteuer ein – dann musst du dir über die Anlage KAP nichts zurückholen, weil gar nichts abgezogen wurde. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

6. Kirchensteuer nachholen oder korrigieren

Normalerweise führt die Bank die Kirchensteuer automatisch mit ab. In Sonderfällen – etwa wenn ein Sperrvermerk gesetzt war – kann es nötig sein, die Kirchensteuer über die Steuererklärung nachzuerklären. Auch das läuft über die Anlage KAP.

7. Prüfung des Steuerabzugs und Quellensteuer

Manchmal möchtest du einfach kontrollieren, ob die Bank korrekt abgerechnet hat, oder eine im Ausland gezahlte Quellensteuer auf ausländische Dividenden angerechnet bekommen. Auch dafür ist die Anlage KAP der richtige Ort.

So liest du deine Jahressteuerbescheinigung

Das wichtigste Dokument für die Anlage KAP ist die Jahressteuerbescheinigung deiner Bank. Du bekommst sie in der Regel im ersten Quartal für das Vorjahr, oft direkt als Download im Postfach deines Depots. Sie fasst alles zusammen, was du für die Steuererklärung brauchst.

Diese Positionen findest du dort typischerweise:

  • die Höhe der Kapitalerträge (nach bereits abgezogener Teilfreistellung)
  • die einbehaltene Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer
  • der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag
  • die Stände der Verlustverrechnungstöpfe (allgemein und Aktien)
  • eine ggf. angerechnete oder anrechenbare ausländische Quellensteuer

Der Clou: Diese Werte sind genau die Zahlen, die in die Anlage KAP gehören. Du rechnest also nichts selbst aus, sondern überträgst die Beträge feldweise – oder lässt sie in ELSTER automatisch vorbefüllen, sofern die Daten dort schon vorliegen. Bewahre die Bescheinigung gut auf; das Finanzamt kann sie im Zweifel anfordern.

Die wichtigsten Felder der Anlage KAP – konzeptionell erklärt

Die Anlage KAP ändert sich in Details von Jahr zu Jahr, und die genauen Zeilennummern variieren. Deshalb hier bewusst keine erfundenen Zeilenangaben, sondern die Logik dahinter. Die aktuellen Zeilen und Bezeichnungen findest du in ELSTER oder im offiziellen Formular des BMF.

Inhaltlich geht es im Kern um diese Blöcke:

  • Kapitalerträge insgesamt: die Summe deiner steuerpflichtigen Erträge. Bei einem inländischen Depot übernimmst du sie aus deiner Jahressteuerbescheinigung – dort ist der maßgebliche Betrag bereits ausgewiesen.
  • Bereits einbehaltene Steuer: die von der Bank abgeführte Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Auch diese Werte stehen in der Steuerbescheinigung.
  • Sparerpauschbetrag: Hier fließt ein, wie viel deines Freibetrags von 1.000 € bzw. 2.000 € noch nicht genutzt wurde.
  • Verluste und Verlustbescheinigungen: getrennt nach Verlustart (allgemein bzw. Aktienveräußerungen). Für die bankübergreifende Verrechnung trägst du hier die Werte aus den Verlustbescheinigungen ein.
  • Anzurechnende ausländische Quellensteuer: wenn auf ausländische Dividenden bereits im Ausland Steuer gezahlt wurde.
  • Anträge: etwa das Kreuz für die Günstigerprüfung oder für die Überprüfung des Steuerabzugs.

Der große Vorteil: Bei einem inländischen Depot musst du die Zahlen nicht selbst ausrechnen. Deine Jahressteuerbescheinigung liefert alle relevanten Summen – du überträgst sie nur noch in die passenden Felder. ELSTER führt dich dabei Schritt für Schritt durch die Eingabe.

Vorabpauschale in der Steuererklärung

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Vorauszahlung auf Wertzuwächse thesaurierender Fonds – sie sorgt dafür, dass auch bei wiederanlegenden ETFs laufend ein kleiner Steuerbetrag anfällt, nicht erst beim Verkauf.

Für 2026 gilt: Der Basiszins liegt bei 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Davon werden 70 % angesetzt, was einem effektiven Satz von 2,24 % auf den Depotwert am Jahresanfang entspricht. Wichtig: Die tatsächliche Vorabpauschale ist auf den realen Jahresgewinn gedeckelt – in einem Verlustjahr fällt sie also nicht an. Als grober Richtwert für einen Aktien-ETF ergibt das rund 41 € Steuer je 10.000 € Depotwert (ohne Kirchensteuer und ohne Freistellungsauftrag).

Das Entscheidende für die Steuererklärung: Bei einem inländischen Depot wickelt die Bank die Vorabpauschale automatisch ab. Sie bucht die fällige Steuer meist im Januar des Folgejahres über dein Verrechnungskonto ab – ohne dass du etwas eintragen musst. Aktiv wird das Thema für dich nur, wenn dein Depot im Ausland liegt und kein deutscher Steuerabzug erfolgt: Dann gehört die Vorabpauschale in deine Anlage KAP.

Teilfreistellung: 30 % bleiben steuerfrei

Ein oft übersehener Vorteil von Aktien-ETFs ist die Teilfreistellung. Bei Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 % bleiben 30 % der Erträge grundsätzlich steuerfrei. Der Gesetzgeber gleicht damit aus, dass die Unternehmen im Fonds bereits Steuern gezahlt haben.

Praktisch heißt das: Von deinen Kursgewinnen, Ausschüttungen und der Vorabpauschale sind nur 70 % steuerpflichtig. Bei einem inländischen Depot berücksichtigt die Bank die Teilfreistellung automatisch – die in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge sind also schon entsprechend reduziert. Nur bei einem ausländischen Depot ohne Steuerabzug musst du selbst darauf achten, die Teilfreistellung anzuwenden.

Wann brauche ich die Anlage KAP? – die Übersicht

Die folgende Tabelle fasst die typischen Fälle zusammen. Sie ist eine Orientierung, kein Ersatz für eine Einzelfallprüfung.

FallAnlage KAP nötig?Was zu tun ist
Nur ein inländisches Depot, Freistellungsauftrag reicht aus, keine VerlusteIn der Regel neinNichts weiter – Bank hat alles abgeführt
Ausländisches Depot ohne deutschen SteuerabzugJa (Pflicht)Erträge selbst über Anlage KAP angeben und versteuern
Freistellungsauftrag vergessen oder zu niedrigFreiwillig, lohnt sichZu viel gezahlte Steuer über Anlage KAP zurückholen
Verluste bei Bank A, Gewinne bei Bank BJa, wenn Verrechnung gewünschtVerlustbescheinigung beantragen, in Anlage KAP eintragen
Persönlicher Steuersatz unter 25 %SinnvollGünstigerprüfung in der Anlage KAP beantragen
Kirchensteuer wurde nicht abgeführtJe nach FallKirchensteuer über Anlage KAP nacherklären
Sparerpauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpftFreiwillig, lohnt sichBankübergreifende Anrechnung über Anlage KAP

Beispielrechnung: Wie viel Steuer fällt an?

Rechnen wir einen typischen Fall durch. Alle Werte sind angenommen und dienen nur der Veranschaulichung.

Annahme: Du verkaufst Anteile eines Aktien-ETFs (Aktienanteil über 51 %) und realisierst dabei einen Kursgewinn von 5.000 €. Du hast in diesem Jahr sonst keine weiteren Kapitalerträge und deinen Sparerpauschbetrag noch nicht genutzt. Kirchensteuer lassen wir hier außen vor.

Schritt für Schritt:

  • Kursgewinn: 5.000 €
  • Teilfreistellung 30 %: −1.500 € → steuerpflichtig bleiben 3.500 €
  • Sparerpauschbetrag: −1.000 € → zu versteuern 2.500 €
  • Steuersatz 26,375 %: 2.500 € × 26,375 % = 659,38 €

Von 5.000 € Gewinn bleiben nach Steuern also rund 4.340,62 €. Die effektive Steuerlast liegt hier bei nur etwa 13 % des Gewinns – deutlich unter den nominalen 26,375 %, weil Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag kräftig entlasten.

Zweite Annahme – dieselbe Situation, aber ohne Freistellungsauftrag: Hätte die Bank mangels Freistellungsauftrag auch die ersten 1.000 € besteuert, wären zusätzlich 1.000 € × 26,375 % = 263,75 € einbehalten worden. Genau diesen Betrag könntest du dir über die Anlage KAP und den nicht genutzten Sparerpauschbetrag zurückholen. So wird aus dem freiwilligen Formular schnell eine lohnende Sache.

Wie sich Kosten und Steuern langfristig auf dein Vermögen auswirken, kannst du mit unserem Sparplan-Rechner durchspielen.

Häufige Fehler

Beim Thema ETF-Steuern schleichen sich immer wieder dieselben Fehler ein:

  • Freistellungsauftrag vergessen: Der häufigste und teuerste Fehler. Ohne ihn zahlst du Steuer auf Erträge, die eigentlich steuerfrei wären.
  • Freibetrag ungünstig verteilt: Wer mehrere Depots hat, sollte die Freistellungsaufträge so aufteilen, dass der Freibetrag dort liegt, wo die Erträge anfallen. Sonst bleibt Freibetrag ungenutzt.
  • Verlustbescheinigung nicht rechtzeitig beantragt: Ohne Bescheinigung lassen sich Verluste einer Bank nicht mit Gewinnen einer anderen verrechnen. Die Frist (üblicherweise Mitte Dezember) verstreicht schnell.
  • Ausländisches Depot ignoriert: Wer glaubt, die Steuer sei auch beim Auslandsbroker automatisch erledigt, riskiert eine Nacherklärung. Hier bist du selbst in der Pflicht.
  • Günstigerprüfung nicht genutzt: Gerade bei niedrigem Einkommen bleibt oft Geld liegen, weil das entsprechende Kreuz fehlt.
  • Vorabpauschale übersehen: Beim Auslandsdepot musst du sie selbst ansetzen – bei inländischen Depots erledigt das die Bank.
  • Alte Zahlen verwendet: Steuerliche Werte wie der Basiszins ändern sich jährlich. Nutze immer die aktuelle Anlage KAP und aktuelle Sätze.

Konkrete Handlungsschritte

Diese Reihenfolge hilft dir, den Überblick zu behalten – als Information, nicht als Steuerberatung:

1. Jahressteuerbescheinigung sammeln. Fordere sie von jeder Bank an (oft im Postfach abrufbar). Sie enthält alle relevanten Summen. 2. Prüfen, ob ein Depot im Ausland ohne Steuerabzug liegt. Falls ja, ist die Anlage KAP Pflicht. 3. Freistellungsaufträge kontrollieren. Wurde überall Freibetrag genutzt? Wurde irgendwo unnötig Steuer einbehalten? 4. Verluste identifizieren. Bei Verlusten über mehrere Banken die Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen. 5. Einkommen einschätzen. Liegt dein Steuersatz unter 25 %, lohnt die Günstigerprüfung. 6. Anlage KAP in ELSTER ausfüllen. ELSTER übernimmt viele Werte automatisch und führt dich durch die Felder. 7. Bei Unsicherheit Fachrat holen. Bei komplexen Fällen – mehrere Länder, große Beträge, Sonderformen – ist ein Steuerberater die richtige Adresse.

Wenn du ohnehin über einen Depotwechsel nachdenkst, hilft dir unser Depot-Vergleich. Und wer bei den Grundlagen einsteigen will, findet im Ratgeber für ETF-Anfänger das Fundament.

Fazit

Für die meisten Anlegerinnen und Anleger mit inländischem Depot ist die Antwort beruhigend einfach: Die Bank behält die Abgeltungssteuer automatisch ein, berücksichtigt Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und Vorabpauschale – und eine Anlage KAP ist oft gar nicht nötig. Interessant wird das Formular vor allem dann, wenn du dir zu viel gezahlte Steuer zurückholen kannst: bei vergessenem Freistellungsauftrag, bankübergreifenden Verlusten, niedrigem Einkommen oder einem ausländischen Depot. In diesen Fällen ist die Anlage KAP kein lästiger Papierkram, sondern oft ein echter Erstattungshebel.

Weil Steuerrecht ein YMYL-Thema ist: Dieser Beitrag ist ein Informationsangebot und keine Steuerberatung. Details, Zeilennummern und Fristen können sich ändern – verlässliche Quellen sind ELSTER, die Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und im Zweifel ein Steuerberater. Verheiratete Paare sollten zusätzlich prüfen, ob die gemeinsame oder die getrennte Veranlagung steuerlich günstiger ist – mehr dazu im Beitrag Ehegattensplitting oder Einzelveranlagung. Und wie immer gilt: Die vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für die zukünftige Entwicklung.

Häufige Fragen

Muss ich meine ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?

Bei einem inländischen Depot in der Regel nicht: Die Bank behält die Abgeltungssteuer automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Damit ist deine Steuerpflicht abgegolten. Anders sieht es bei einem ausländischen Depot ohne deutschen Steuerabzug aus – dort musst du deine Erträge selbst über die Anlage KAP angeben.

Wann lohnt sich die Anlage KAP freiwillig?

Vor allem, wenn du zu viel gezahlte Steuer zurückholen kannst: bei vergessenem oder zu niedrigem Freistellungsauftrag, bei nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag, bei Verlusten über mehrere Banken hinweg oder bei niedrigem Einkommen über die Günstigerprüfung. In all diesen Fällen kann eine Erstattung herausspringen.

Was ist die Günstigerprüfung?

Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer). Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz darunter, kannst du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt wendet dann automatisch den für dich günstigeren, niedrigeren Satz an und erstattet die Differenz.

Muss ich die Vorabpauschale selbst in die Steuererklärung eintragen?

Bei einem inländischen Depot nicht: Die Bank bucht die fällige Steuer meist im Januar des Folgejahres automatisch über dein Verrechnungskonto ab. 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 %, wovon 70 % angesetzt werden. Nur bei einem ausländischen Depot ohne Steuerabzug musst du die Vorabpauschale selbst über die Anlage KAP ansetzen.

Wie hoch ist die Steuer auf ETF-Gewinne?

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Bei Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienanteil sind zudem 30 % der Erträge über die Teilfreistellung steuerfrei, und bis zu 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung) bleiben über den Sparerpauschbetrag steuerfrei.

Wie verrechne ich Verluste aus verschiedenen Depots?

Jede Bank verrechnet nur innerhalb des eigenen Hauses. Für die bankübergreifende Verrechnung brauchst du eine Verlustbescheinigung der Bank, bei der die Verluste angefallen sind – üblicherweise bis 15. Dezember zu beantragen. Die Werte trägst du dann in die Anlage KAP ein. Die genaue Frist nennt dir deine Bank.

Ist dieser Beitrag eine Steuerberatung?

Nein. Es handelt sich um ein allgemeines Informationsangebot, keine Steuerberatung. Zeilennummern, Fristen und Detailregeln können sich ändern. Verlässliche Quellen sind ELSTER und die Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF); bei komplexen Fällen hilft ein Steuerberater weiter.

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