Steuerzinsen 2027: Nachzahlungszinsen sollen sich verdoppeln – was der Regierungsentwurf zum JStG 2026 bedeutet

25. August 2026 · Aktualisiert: 24. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht vor, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat zu verdoppeln. Was das für Steuerzahler und Sparer bedeuten würde – und was bereits feststeht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026) sieht vor, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO ab dem 1. Januar 2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat zu verdoppeln – also von 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr.
  • Das ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zustimmen; Änderungen sind bei Jahressteuergesetzen die Regel.
  • Betroffen sind nur Zinsen für Zeiträume, in denen zwischen Steuerjahresende und Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate Karenzzeit verstreichen – nicht jede verspätete Zahlung.
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt sind als Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig, Nachzahlungszinsen dagegen steuerlich nicht absetzbar (§ 12 Nr. 3 EStG) – eine Asymmetrie, die durch die Verdopplung stärker ins Gewicht fällt.
  • Wer mit einer größeren Nachzahlung rechnet, kann das Risiko durch freiwillige Vorauszahlungen an das Finanzamt begrenzen.

> Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über eine aktuelle Gesetzesinitiative und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Er beschreibt einen Regierungsentwurf, der sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet und sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern kann.

Worum geht es? Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Neben zahlreichen anderen Änderungen – etwa bei der Umsatzsteuer für Personengesellschaften, der Quellensteuerentlastung oder der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden über das ELSTER-Konto – enthält der Entwurf eine Anpassung, die potenziell jeden Steuerpflichtigen treffen kann: die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a der Abgabenordnung (AO).

Konkret soll der Zinssatz für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2027 von aktuell 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) auf 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr) angehoben werden – eine Verdopplung. Als Begründung führt das Bundesfinanzministerium an, dass sich das Marktzinsniveau seit der letzten Festlegung 2019 spürbar verändert habe: Sowohl der Basiszinssatz nach § 247 BGB als auch die Zinsen für Verbraucherkredite seien seither deutlich gestiegen. Der Gesetzgeber ist zudem durch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, die Angemessenheit des Zinssatzes alle drei Jahre zu überprüfen – dazu weiter unten mehr.

Wichtig für die Einordnung: Ein Kabinettsbeschluss ist der Startpunkt des Gesetzgebungsverfahrens, nicht dessen Ende. Als Nächstes durchläuft der Entwurf die Ressortabstimmung, die Anhörung von Verbänden, die erste Lesung im Bundestag, die Ausschussberatungen, die Stellungnahme des Bundesrats und schließlich die abschließende Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat. Bei Jahressteuergesetzen kommt es dabei erfahrungsgemäß regelmäßig zu Änderungen einzelner Punkte gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf. Da die Neuregelung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, muss das Verfahren bis zum Jahresende 2026 abgeschlossen sein – der Zeitplan ist entsprechend eng, aber üblich für ein Jahressteuergesetz.

Dieser Artikel beschreibt daher bewusst einen geplanten Zustand: Was der Entwurf vorsieht, was sich daraus ergäbe – und was Steuerpflichtige schon jetzt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wissen sollten.

Wie funktioniert die Verzinsung nach § 233a AO überhaupt?

Die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a AO betrifft die Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer (Letztere über eine Verweisung). Sie ist unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der verspäteten Festsetzung trifft – es handelt sich nicht um einen Säumniszuschlag, sondern um einen Ausgleich für die Kapitalnutzung in der Zwischenzeit.

Die 15-monatige Karenzzeit

Zinsen fallen nicht sofort an. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2025 beispielsweise beginnt der Zinslauf am 1. April 2027. Wird der Steuerbescheid erst nach diesem Stichtag erlassen und ergibt sich eine Nachzahlung, fallen ab diesem Zeitpunkt Zinsen an – rückwirkend bis zum tatsächlichen Beginn des Zinslaufs, nicht erst ab Bescheiddatum. Wird umgekehrt eine Erstattung festgesetzt, verzinst das Finanzamt diese ebenso zu Ihren Gunsten.

Wer ist betroffen?

Typische Auslöser für Nachzahlungszinsen sind:

  • Späte Steuererklärungen, etwa wegen komplexer Sachverhalte, Betriebsprüfungen oder schlicht verspäteter Bearbeitung durch das Finanzamt.
  • Nachträglich festgestellte Einkünfte, etwa aus einer Betriebsprüfung oder einer korrigierten Kapitalertragsteuer-Erklärung.
  • Fehlende oder zu niedrige Vorauszahlungen, wenn sich im Nachhinein eine höhere Steuerschuld ergibt.

Typische Auslöser für Erstattungszinsen sind gegenläufig: zu hohe Vorauszahlungen, zu hohe Lohnsteuerabzüge oder eine verspätete Bearbeitung einer Erklärung, die zu einer Rückzahlung führt.

Abgrenzung: Nicht jeder Steuerzins ist ein § 233a-Zins

Die Abgabenordnung kennt neben der Vollverzinsung nach § 233a AO noch weitere Zinsarten, die häufig verwechselt werden. Der Regierungsentwurf zum JStG 2026 betrifft nach bisherigem Kenntnisstand ausschließlich § 233a AO – die folgenden Zinsarten sind eigenständig geregelt und von der hier beschriebenen Änderung nicht zwangsläufig betroffen:

ZinsartRechtsgrundlageWorum es geht
Nachzahlungs-/Erstattungszinsen (Vollverzinsung)§ 233a AOZinsen auf die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteten Zahlungen nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit
Stundungszinsen§ 234 AOZinsen, wenn das Finanzamt eine Zahlungsfrist gewährt (gestundete Beträge)
Aussetzungszinsen§ 237 AOZinsen, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ausgesetzt wird und der Einspruch später erfolglos bleibt
Hinterziehungszinsen§ 235 AOZinsen auf hinterzogene Steuerbeträge, zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen
Säumniszuschlag§ 240 AOKein Zins im engeren Sinne, sondern ein pauschaler Zuschlag von 1 % pro angefangenem Monat bei verspäteter Zahlung einer bereits festgesetzten Steuer

Wer einen Bescheid mit „Zinsen” erhält, sollte daher genau prüfen, um welche Zinsart es sich handelt – die Berechnungslogik und mögliche künftige Änderungen unterscheiden sich je nach Norm.

Die Vorgeschichte: Vom 0,5-%-Zinssatz zum Verfassungsgerichtsurteil

Um die aktuelle Diskussion einzuordnen, lohnt ein Blick zurück. Bis 2018 galt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein Satz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) – ein Wert, der ursprünglich aus einer Zeit stammt, in der Marktzinsen tatsächlich in dieser Größenordnung lagen.

Mit dem Verfall der Marktzinsen nach der Finanzkrise 2008 geriet dieser fixe Satz zunehmend aus der Zeit. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), dass die Verzinsung mit 6 % pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig sei. Das Gericht begründete dies damit, dass sich der Zinssatz angesichts des seit Jahren strukturell niedrigen Marktzinsniveaus „evident realitätsfern” von der Wirklichkeit entfernt habe – der gesetzliche Zins habe zeitweise etwa das Doppelte der am Markt erzielbaren Anlagezinsen betragen. Für Zeiträume bis Ende 2013 hielt das Gericht den Satz dagegen noch für verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Das Ergebnis: Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Zinssatz rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt – der Satz, der bis heute gilt. Das Bundesverfassungsgericht ordnete zugleich an, dass der Gesetzgeber die Angemessenheit dieses Zinssatzes künftig alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB überprüfen muss. Genau diese turnusmäßige Überprüfung ist der formale Anlass für die im JStG 2026 vorgeschlagene Anpassung.

Alt vs. Neu im Überblick

MerkmalAktuell (seit 2019)Regierungsentwurf JStG 2026 (ab 2027)
Zinssatz pro Monat0,15 %0,3 %
Zinssatz pro Jahr1,8 %3,6 %
Rechtsgrundlage§ 233a i. V. m. § 238 AO§ 233a i. V. m. § 238 AO (geplante Änderung)
Karenzzeit15 Monate nach Ablauf des Steuerjahresunverändert 15 Monate
Gesetzesstatusgeltendes RechtRegierungsentwurf, noch nicht beschlossen
Betroffene SteuerartenESt, KSt, USt, GewSt (über Verweis)unverändert

Wichtig: Die Erhöhung wäre nicht rückwirkend für Zinszeiträume vor 2027 geplant. Wer heute eine Nachzahlungsforderung mit einem Zinslauf erhält, der bereits 2025 oder 2026 begonnen hat, würde für diese Monate weiterhin mit 0,15 % verzinst – erst der ab 1. Januar 2027 laufende Teil des Zinszeitraums würde dem neuen Satz unterliegen, sofern der Entwurf so verabschiedet wird.

Rechenbeispiel: So wirkt sich die Verdopplung aus

Nehmen wir an, eine Steuerpflichtige erhält für die Einkommensteuer 2025 einen Nachzahlungsbescheid, der zu einer Nachzahlung von 10.000 Euro führt. Der Zinslauf beginnt am 1. April 2027 (15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres 2025). Bis zur Zahlung vergehen 20 volle Monate.

Zur Erinnerung: Zinsen nach § 233a AO werden nur für volle Monate berechnet, nicht taggenau.

SzenarioRechnungZinsbetrag
Bisheriger Satz (0,15 %/Monat)10.000 € × 0,15 % × 20 Monate300 €
Geplanter Satz (0,3 %/Monat)10.000 € × 0,3 % × 20 Monate600 €
Differenz+300 €

Bei diesem Beispiel verdoppelt sich die Zinslast exakt von 300 auf 600 Euro – logisch, da sich nur der Zinssatz, nicht die Bemessungsgrundlage oder Laufzeit ändert. Bei höheren Nachzahlungen oder längeren Verzögerungen – etwa durch eine mehrjährige Betriebsprüfung – wächst der absolute Unterschied entsprechend:

NachzahlungZinsmonateZinsen alt (0,15 %)Zinsen neu (0,3 %)Mehrbelastung
5.000 €1290 €180 €+90 €
10.000 €20300 €600 €+300 €
50.000 €241.800 €3.600 €+1.800 €
100.000 €365.400 €10.800 €+5.400 €

Gerade bei größeren Nachzahlungen – etwa nach einer Betriebsprüfung oder einer nachträglich aufgedeckten Kapitalertragsteuer-Differenz – kann der Unterschied schnell vierstellig werden.

Die steuerliche Schieflage: Erstattungszinsen vs. Nachzahlungszinsen

Ein Aspekt wird in der öffentlichen Diskussion oft übersehen, ist finanziell aber relevant: Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Kapitalerträge

Erhält eine steuerpflichtige Person vom Finanzamt Erstattungszinsen nach § 233a AO, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie unterliegen damit grundsätzlich der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – es sei denn, der Sparer-Pauschbetrag ist noch nicht ausgeschöpft oder es liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor. Wer also 600 Euro Erstattungszinsen erhält, muss davon einen Teil an das Finanzamt zurückgeben, sofern der Freistellungsauftrag bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft ist.

Nachzahlungszinsen sind nicht absetzbar

Umgekehrt gilt: Zahlt dieselbe Person Nachzahlungszinsen an das Finanzamt, kann sie diese nicht steuermindernd geltend machen. Nach § 12 Nr. 3 EStG gehören Nachzahlungszinsen zu den Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern, für die ein ausdrückliches Abzugsverbot gilt – unabhängig davon, ob die Nachzahlung privat oder betrieblich veranlasst ist.

Was das konkret bedeutet

Diese Asymmetrie führt dazu, dass die effektive Belastung durch Nachzahlungszinsen für die Steuerpflichtigen höher ist als der Zinssatz auf dem Papier vermuten lässt, während erhaltene Erstattungszinsen effektiv niedriger ausfallen, als es der Bruttobetrag zeigt. Mit der geplanten Verdopplung des Zinssatzes verstärkt sich dieser Effekt in absoluten Zahlen: Aus einer im Vergleich zum Marktzins möglicherweise ohnehin schon spürbaren Differenz wird eine noch deutlichere.

Für Sparer und Kapitalanleger ist besonders relevant: Wer im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Korrektur der Kapitalertragsteuer eine Erstattung erhält, sollte einkalkulieren, dass die Erstattungszinsen selbst wieder Kapitalertragsteuer auslösen können – ein Punkt, der bei der Einordnung von Steuererstattungen im Kontext der Besteuerung von Kapitalerträgen leicht übersehen wird.

Rechenbeispiel zur Nettobetrachtung

Um die Asymmetrie greifbar zu machen, ein vereinfachtes Beispiel für dieselbe Person in zwei Szenarien, jeweils bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 42 % (Nachzahlung) bzw. 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli (Erstattung):

SzenarioBruttozins (0,3 %/Monat, 20 Monate, 10.000 €)Steuerliche BehandlungEffektive Auswirkung
Nachzahlungszinsen (Ausgabe)600 €Kein Abzug möglich (§ 12 Nr. 3 EStG)volle 600 € Belastung, keine Steuerersparnis
Erstattungszinsen (Einnahme)600 €Kapitalertragsteuer ca. 25 % + Solinetto rund 442 € statt 600 € (bei ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag)

Die Zahlen zeigen: Auf der Nachzahlungsseite wirkt der volle Zinssatz, auf der Erstattungsseite bleibt nach Steuern weniger übrig, als der Bruttosatz vermuten lässt. Diese strukturelle Schieflage besteht unabhängig von der geplanten Erhöhung, wird durch sie aber in absoluten Euro-Beträgen deutlicher spürbar.

Einordnung im Vergleich zu Spar- und Anlagezinsen

Ein Zinssatz von 3,6 % pro Jahr auf Steuernachzahlungen klingt zunächst abstrakt – ein Vergleich mit gängigen Sparprodukten hilft bei der Einordnung. Tages- und Festgeldkonten bieten je nach Marktlage und Anbieter unterschiedliche, sich laufend ändernde Zinssätze. Wichtig ist dabei die Perspektive: Eine Steuernachzahlung ist keine Geldanlage, sondern eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt – ein direkter Renditevergleich verbietet sich schon deshalb, weil die Nachzahlungszinsen selbst bei Fälligkeit sofort in voller Höhe zu zahlen sind und nicht steuerlich absetzbar sind, während Zinserträge aus Spareinlagen nach Abzug der Kapitalertragsteuer wieder eine geringere Nettorendite liefern. Wer dennoch überschlägig vergleichen möchte, sollte stets die Nettobetrachtung nach Steuern heranziehen und nicht die Bruttosätze gegenüberstellen.

Für Steuerpflichtige mit liquiden Mitteln kann diese Gegenüberstellung dennoch ein Argument für freiwillige Vorauszahlungen sein: Ist der erwartbare Nachzahlungszins nach der geplanten Erhöhung höher als die nach Steuern erzielbare Rendite auf eine vergleichbare Anlage, spricht rein rechnerisch mehr dafür, das Geld frühzeitig ans Finanzamt zu überweisen, statt es zwischenzeitlich anzulegen. Diese Abwägung ist jedoch stets einzelfallabhängig und ersetzt keine individuelle Beratung.

Was Unternehmen und Selbstständige zusätzlich beachten sollten

Die Vollverzinsung nach § 233a AO betrifft nicht nur Arbeitnehmer mit einer einmaligen Steuererklärung, sondern in besonderem Maße auch Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen, bei denen Betriebsprüfungen naturgemäß häufiger zu mehrjährigen Nachforderungen führen. Da sich Betriebsprüfungen über mehrere Jahre nach dem eigentlichen Veranlagungszeitraum hinziehen können, addieren sich hier leicht Zinszeiträume von 30, 40 oder mehr Monaten – mit entsprechend hoher Hebelwirkung der geplanten Verdopplung, wie das Rechenbeispiel mit 100.000 Euro Nachzahlung über 36 Monate weiter oben zeigt.

Für Unternehmen, die eine Betriebsprüfung erwarten oder mitten in einer solchen stecken, kann es sich lohnen, Rückstellungen für zu erwartende Nachzahlungszinsen zu bilden und mit dem Steuerberater frühzeitig zu klären, ob eine freiwillige Anzahlung auf die erwartete Steuernachforderung sinnvoll ist. Da Nachzahlungszinsen handelsrechtlich zwar als Aufwand verbucht, steuerlich aber nicht abziehbar sind, wirken sie sich zudem auf die Überleitungsrechnung zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Ergebnis aus.

Häufige Missverständnisse

„Die Erhöhung gilt schon jetzt.” Falsch – es handelt sich um einen Regierungsentwurf, der frühestens nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat und nicht vor dem 1. Januar 2027 wirksam werden könnte.

„Jede verspätete Steuerzahlung löst diese Zinsen aus.” Nicht ganz richtig – die Vollverzinsung nach § 233a AO greift erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit und betrifft die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und bereits geleisteten Zahlungen. Wer eine fällige, bereits festgesetzte Steuer schlicht zu spät überweist, erhält stattdessen einen Säumniszuschlag nach § 240 AO – eine andere, in der Regel deutlich teurere Konstruktion (1 % pro angefangenem Monat).

„Nachzahlungszinsen kann ich wenigstens als Sonderausgabe absetzen.” Falsch – das ausdrückliche Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG gilt unabhängig von der Einkunftsart und unabhängig davon, ob die Nachzahlung privat oder betrieblich veranlasst war.

„Erstattungszinsen muss ich nicht in der Steuererklärung angeben.” Falsch – sie sind grundsätzlich anzugeben und werden vom Finanzamt in aller Regel ohnehin automatisch erfasst, da die Zinsfestsetzung im selben Bescheid erfolgt, der die Erstattung auslöst.

Was Steuerzahler jetzt schon tun können

Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens gibt es Möglichkeiten, das Risiko von Nachzahlungszinsen zu begrenzen – diese sind schon nach geltendem Recht sinnvoll und würden bei einer Verdopplung des Zinssatzes noch wichtiger:

1. Freiwillige Vorauszahlungen leisten

Wer absehen kann, dass eine Steuernachzahlung ansteht – etwa wegen gestiegener Einkünfte, eines Verkaufs mit steuerpflichtigem Gewinn oder einer erwarteten Korrektur –, kann beim Finanzamt eine freiwillige (über die festgesetzten Vorauszahlungen hinausgehende) Zahlung leisten. Diese wird bei der späteren Veranlagung angerechnet und reduziert die Bemessungsgrundlage, auf die später Nachzahlungszinsen berechnet werden. Da der Zinslauf ohnehin unabhängig vom Verschulden beginnt, ist dies eine der wenigen Stellschrauben, die Steuerpflichtige selbst in der Hand haben.

2. Steuererklärungen früh einreichen

Je früher eine Steuererklärung eingereicht und bearbeitet wird, desto eher liegt der Steuerbescheid innerhalb der 15-monatigen Karenzzeit – dann fallen gar keine Zinsen an. Wer regelmäßig zu den Spätabgebenden zählt, sollte dies angesichts der geplanten Verdopplung neu bewerten.

3. Vorauszahlungsbescheide zeitnah prüfen

Wenn sich die Einkommenssituation deutlich ändert – etwa durch einen Steuerklassenwechsel, einen Jobwechsel oder zusätzliche Einkünfte –, lohnt sich ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt, um größere Nachzahlungen von vornherein zu vermeiden.

4. Bei Kapitalerträgen und Verlusten den Überblick behalten

Gerade bei komplexeren Kapitalanlagesachverhalten – etwa wenn Verluste erst nachträglich geltend gemacht werden, wie im Kontext der 20.000-Euro-Grenze bei Aktienverlusten – können sich Steuerbescheide verzögern und damit einen längeren Zinslauf auslösen. Eine vollständige und zeitnahe Steuererklärung reduziert dieses Risiko.

5. Betroffenheit bei Rentenbezug prüfen

Auch bei nachträglichen Korrekturen im Zusammenhang mit der Besteuerung der gesetzlichen Rente – etwa wenn sich der Besteuerungsanteil rückwirkend ändert – kann eine Nachzahlung mit Zinsen entstehen. Wer hier Unsicherheiten sieht, sollte frühzeitig steuerlich beraten lassen.

Einordnung: Warum diese Änderung diskutiert wird

Die Bundesregierung begründet die geplante Anpassung mit der Entwicklung der Marktzinsen. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB, der auch für andere Verzugszinsregelungen als Referenz dient, ist seit der Zinssenkungsphase nach 2019 spürbar gestiegen, ebenso die Zinsen für Verbraucherkredite und Baufinanzierungen. Vor diesem Hintergrund lässt sich argumentieren, dass ein statischer Zinssatz von 1,8 % pro Jahr das aktuelle Marktzinsniveau nicht mehr angemessen abbildet – ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht 2021 in die andere Richtung argumentierte, als der alte 6-%-Satz als „realitätsfern” verworfen wurde.

Ob 3,6 % pro Jahr das „richtige” Niveau trifft, dürfte im weiteren Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden – ebenso wie mögliche Übergangsregelungen oder Sonderfälle. Da der Entwurf noch nicht final beschlossen ist, lohnt es sich für Steuerpflichtige, die Entwicklung im Blick zu behalten, ohne bereits mit dem neuen Satz als feststehender Tatsache zu planen.

Fazit

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht eine spürbare Verschärfung bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen vor: eine Verdopplung von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat ab 2027. Für Steuerpflichtige mit größeren, absehbaren Nachzahlungen kann sich dadurch – vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat – ein spürbarer finanzieller Unterschied ergeben. Gleichzeitig bleibt die bestehende Asymmetrie bestehen: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Kapitalerträge, Nachzahlungszinsen dagegen nicht absetzbar. Wer das Risiko begrenzen möchte, kann schon heute auf freiwillige Vorauszahlungen und eine zügige Bearbeitung der eigenen Steuererklärung setzen – unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren am Ende ausgeht.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuerberatung. Er beschreibt den Stand eines Regierungsentwurfs, der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und sich bis zur endgültigen Verabschiedung ändern kann. Stand: August 2026.*

Häufige Fragen

Ist die Verdopplung der Steuerzinsen auf 0,3 % pro Monat schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 lediglich den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren erst: Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen, und bei Jahressteuergesetzen kommt es dabei erfahrungsgemäß häufig zu Änderungen einzelner Punkte. Die Erhöhung könnte also in dieser Form kommen, in abgewandelter Form oder im Einzelfall auch ganz entfallen.

Ab wann würde der neue Zinssatz gelten, falls das Gesetz verabschiedet wird?

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, und zwar nur für Zinszeiträume, die ab diesem Datum laufen. Zinsen für Zeiträume vor 2027 blieben nach dem aktuellen Entwurfsstand beim bisherigen Satz von 0,15 % pro Monat.

Wie wird die 15-monatige Karenzzeit berechnet?

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2025 beginnt der Zinslauf also am 1. April 2027. Wird der Steuerbescheid erst danach erlassen und ergibt sich eine Nachzahlung, werden ab diesem Zeitpunkt Zinsen berechnet – rückwirkend ab dem tatsächlichen Beginn des Zinslaufs, nicht erst ab dem Datum des Bescheids.

Muss ich Erstattungszinsen vom Finanzamt versteuern?

Ja. Erstattungszinsen nach § 233a AO zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Ist Ihr Freistellungsauftrag bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft, wird auf die Erstattungszinsen Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. im Rahmen der Veranlagung erhoben.

Kann ich Nachzahlungszinsen von der Steuer absetzen?

Nein. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO unterliegen dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG und können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend gemacht werden – unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Steuer privat oder betrieblich veranlasst ist.

Wie kann ich eine hohe Nachzahlungszinsen-Belastung vermeiden?

Am wirksamsten sind freiwillige Vorauszahlungen an das Finanzamt, sobald absehbar ist, dass eine Nachzahlung entstehen wird – diese verringern die Bemessungsgrundlage für spätere Zinsen. Ebenso hilft eine frühzeitige Abgabe der Steuererklärung, damit der Bescheid möglichst innerhalb der 15-monatigen Karenzzeit ergeht und gar keine Zinsen anfallen. Bei absehbaren Einkommensänderungen kann zudem ein Antrag auf Anpassung der laufenden Vorauszahlungen sinnvoll sein.

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