Teilrente (Flexirente): Altersrente und Teilzeitarbeit kombinieren

23. August 2026 · Aktualisiert: 22. August 2026 · Lesezeit ca. 18 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Die Flexirente erlaubt, die gesetzliche Altersrente in frei wählbaren Anteilen zwischen 10 und 99,99 Prozent zu beziehen und daneben unbegrenzt hinzuzuverdienen. Wie §§ 34, 42 SGB VI die Teilrente regeln, wie Weiterarbeit die spätere Rente über zusätzliche Entgeltpunkte erhöht und was Teilrente von der Rente mit 63 und der Aktivrente unterscheidet.

Kurz gesagt

Die Teilrente – oft „Flexirente" genannt – erlaubt es, die gesetzliche Altersrente nicht nur ganz oder gar nicht, sondern in frei wählbaren Bruchteilen zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente zu beziehen. Wer eine vorgezogene Altersrente vor der eigenen Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, kann daneben unbegrenzt hinzuverdienen: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrenten vor der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer während des Rentenbezugs weiterarbeitet und dabei rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, sammelt zusätzliche Entgeltpunkte, die die spätere Rente erhöhen – ein Effekt, den ein abrupter Vollausstieg nicht bietet.

Die Teilrente ist damit vor allem ein Werkzeug für den gleitenden Übergang in den Ruhestand: weniger arbeiten, aber nicht ganz aufhören, dabei einen Teil des Einkommens durch Rente ersetzen und gleichzeitig weiter Ansprüche aufbauen. Sie unterscheidet sich rechtlich klar von der „Rente mit 63" (der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte) und von der Aktivrente (dem steuerfreien Hinzuverdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze) – beide sind eigenständige Regelungen, die sich mit der Teilrente kombinieren, aber nicht verwechseln lassen.

*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die gesetzlichen Regelungen zur Teilrente nach §§ 34, 42 SGB VI und ersetzt keine individuelle Renten-, Sozialversicherungs- oder Steuerberatung. Die tatsächliche Rentenhöhe, der optimale Teilrenten-Anteil und die steuerlichen Auswirkungen hängen vom Einzelfall ab und sollten mit der Deutschen Rentenversicherung, einer Rentenberatungsstelle oder einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin abgestimmt werden. RenditeRadar berät nicht individuell und vermittelt keine Verträge. Stand: August 2026.*

Was ist die Teilrente rechtlich? § 42 SGB VI und die Flexirente-Reform

Die Teilrente ist keine neue Rentenart, sondern eine Bezugsform der bestehenden Altersrenten. Rechtliche Grundlage ist § 42 SGB VI („Vollrente und Teilrente"): Wer die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt, kann diese entweder als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente kann dabei „in einem Umfang von mindestens 10 Prozent" der Vollrente gewählt werden – nach oben ist sie bis 99,99 Prozent frei wählbar. Das eröffnet ein breites Spektrum: von einer kleinen 10-Prozent-Teilrente, die vor allem aus steuerlichen Gründen interessant sein kann, bis zu einer fast vollen Rente von 99,99 Prozent.

Möglich wurde diese freie Wahl durch das sogenannte Flexirentengesetz, das zum 1. Juli 2017 in Kraft trat. Davor war die Teilrente nur in drei festen Stufen (ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente) möglich, und jede Stufe war an eine eigene, gestaffelte Hinzuverdienstgrenze gekoppelt. Das Flexirentengesetz hat diese starren Stufen abgeschafft und durch die heute geltende freie Prozentwahl ersetzt – der Gedanke dahinter: Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand soll individuell gestaltbar sein, statt in drei groben Sprüngen zu erfolgen.

§ 34 SGB VI regelt ergänzend die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten, unter anderem, dass ein wirksamer Rentenantrag gestellt sein muss und – historisch – die Hinzuverdienstgrenzen. Diese Hinzuverdienstregelung in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI a. F. ist der zentrale Punkt, der sich seit 2023 grundlegend geändert hat (dazu gleich mehr).

Wer kann eine Teilrente beantragen?

Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt ein Anspruch auf eine Altersrente besteht – das heißt, die jeweils erforderliche Wartezeit ist erfüllt (je nach Rentenart 5, 15, 35 oder 45 Versicherungsjahre) und das entsprechende Mindestalter ist erreicht. Die Teilrente steht grundsätzlich bei allen Altersrentenarten offen: bei der Regelaltersrente ebenso wie bei vorgezogenen Altersrenten wie der Altersrente für langjährig Versicherte (ab 63 mit Abschlägen) oder der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre). Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es eine Teilrentenoption, dort gelten jedoch weiterhin eigene, einkommensabhängige Hinzuverdienstgrenzen – das ist ein wichtiger Unterschied zu den Altersrenten und wird weiter unten noch einmal aufgegriffen.

Der Antrag auf Teilrente läuft über die Deutsche Rentenversicherung wie ein normaler Rentenantrag, mit der Besonderheit, dass der gewünschte Prozentsatz angegeben werden muss. Wichtig: Die Wahl ist nicht in Stein gemeißelt. Der Anteil kann während des Rentenbezugs geändert werden – zum Beispiel von 30 auf 60 Prozent erhöht oder auf die Vollrente umgestellt werden. Jede Änderung wird als eigener „Rentenfall" mit neuem Berechnungsstichtag behandelt, was bei der Planung berücksichtigt werden sollte, weil sich dadurch auch der jeweils aktuelle Rentenwert und gegebenenfalls neue Entgeltpunkte in die Berechnung einfügen.

Hinzuverdienst bei Teilrente: die Reform seit 2023

Der wohl wichtigste Fakt für alle, die heute über eine Teilrente nachdenken: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer neben einer Teilrente oder auch einer vorgezogenen Vollrente arbeitet, kann uneingeschränkt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Rechtsgrundlage dafür ist das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz), das der Bundestag am 1. Dezember 2022 beschlossen hat, das am 16. Dezember 2022 den Bundesrat passierte und am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 2759) verkündet wurde. Es ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden, gestaffelten Hinzuverdienstgrenzen in § 34 Abs. 3 SGB VI ersatzlos gestrichen.

Zur Einordnung, was das ablöst: Bis Ende 2022 durfte man bei einer vorgezogenen Vollrente maximal 46.060 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen (dieser pandemiebedingt stark angehobene Wert galt zunächst nur befristet für 2022), bei einer Teilrente galten je nach gewähltem Anteil eigene, niedrigere Stufen. Wer diese Grenzen überschritt, bekam die Rente anteilig gekürzt oder ganz gestrichen. Diese komplizierte Rechnerei ist seit 2023 für alle Altersrenten Geschichte.

Wichtige Einschränkung: Diese Abschaffung gilt ausschließlich für Altersrenten. Bei der Erwerbsminderungsrente (teilweise oder volle Erwerbsminderung) bestehen weiterhin eigene, jährlich dynamisierte Hinzuverdienstgrenzen – diese wurden 2023 nicht angetastet. Wer neben einer Erwerbsminderungsrente hinzuverdient, sollte sich gesondert informieren; die dortigen Regeln sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Näheres dazu findet sich im Ratgeber Erwerbsminderungsrente: Höhe und Voraussetzungen.

Für die Teilrente bedeutet der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze konkret: Die früher notwendige Feinjustierung – wie viel darf ich neben einer 50-Prozent-Teilrente noch verdienen, ohne dass etwas gekürzt wird – entfällt komplett. Die Wahl des Teilrenten-Anteils ist heute im Kern eine Frage der eigenen Liquiditätsplanung, der Steuerlast und des gewünschten Arbeitspensums, nicht mehr eine Frage von Hinzuverdienstschwellen.

Teilrente und Weiterarbeit: Wie wirkt sich das auf die spätere Rente aus?

Ein zentraler Charme der Teilrente liegt darin, dass Weiterarbeit während des Rentenbezugs die Rentenhöhe langfristig erhöhen kann – und zwar über zwei Mechanismen:

1. Zusätzliche Entgeltpunkte durch Pflichtbeiträge. Wer während des Bezugs einer Teilrente weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (also nicht nur geringfügig im Rahmen eines Minijobs), zahlt weiterhin Rentenversicherungsbeiträge auf das erzielte Arbeitsentgelt. Diese Beiträge erzeugen – genau wie vor dem Rentenbeginn – zusätzliche Entgeltpunkte. Die Höhe richtet sich wie gehabt danach, wie das eigene Bruttoentgelt im Verhältnis zum vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten steht (2026 vorläufig rund 51.944 Euro pro Jahr). Diese zusätzlichen Punkte werden der Deutschen Rentenversicherung gemeldet und regelmäßig – in der Praxis meist zum folgenden 1. Juli im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung – der laufenden Rente als Zuschlag hinzugerechnet, ohne dass ein neuer Rentenantrag nötig ist.

2. Der Zugangsfaktor gilt nur für den ursprünglichen Rentenanspruch. Wer eine Altersrente vorzeitig, also vor der individuellen Regelaltersgrenze, in Anspruch nimmt, erhält für jeden Monat der Vorverlegung einen Abschlag von 0,3 Prozent auf den bis dahin erworbenen Rentenanspruch – maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren (48 Monaten) vorzeitigem Bezug. Dieser sogenannte Zugangsfaktor (kleiner als 1) wird einmalig zu Rentenbeginn festgelegt und wirkt auf die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte, die erst während des Teilrentenbezugs durch Weiterarbeit neu hinzukommen, unterliegen diesem ursprünglichen Abschlag nicht in gleicher Weise – sie werden separat bewertet und der laufenden Rente zugeschlagen. Wer also weiterarbeitet, „verdünnt" den prozentualen Effekt des Abschlags auf die Gesamtrente über die Jahre etwas, weil neue, ungeminderte Punkte hinzukommen.

Wichtig für realistische Erwartungen: Die Teilrente selbst macht den einmal festgelegten Abschlag nicht rückgängig – sie „heilt" ihn nicht. Wer sich für eine geringe Teilrente (z. B. 10 Prozent) entscheidet und größtenteils weiterarbeitet, nimmt lediglich einen kleinen Teil seines Rentenanspruchs vorzeitig und mit Abschlag in Anspruch, während der überwiegende Teil bis zu einem späteren, für ihn günstigeren Zeitpunkt „geschont" bleibt. Erst wenn später der Anteil erhöht oder auf Vollrente umgestellt wird, wird auch dieser übrige Teil mit dem dann geltenden – gegebenenfalls geringeren – Abschlag berechnet, sofern der Rentenbeginn näher an der Regelaltersgrenze liegt beziehungsweise diese bereits erreicht ist (dann entfällt der Abschlag für die neu hinzukommenden Anteile vollständig).

Rentenversicherungsbeiträge und Krankenversicherung während der Teilrente

Rentenversicherung: Solange die Teilzeitbeschäftigung sozialversicherungspflichtig ist (also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt), fallen darauf ganz normal Rentenversicherungsbeiträge an – hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, wie bei jedem anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auch. Das gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe daneben eine Teilrente bezogen wird. Diese Beiträge sind es, die – wie oben beschrieben – die zusätzlichen Entgeltpunkte erzeugen.

Krankenversicherung: Wer die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt (vereinfacht: in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens neun Zehntel gesetzlich versichert), ist mit dem Rentenanteil automatisch in der KVdR pflichtversichert – das gilt für Voll- wie für Teilrenten gleichermaßen. Auf den Zahlbetrag der Rente werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben, wobei der allgemeine Beitragssatz hälftig von der Deutschen Rentenversicherung und dem Rentner bzw. der Rentnerin getragen wird. Für das Arbeitsentgelt aus der fortgeführten Teilzeitbeschäftigung gilt daneben unabhängig davon die normale Beitragspflicht als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, ebenfalls hälftig zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geteilt. Rentenanteil und Arbeitsentgelt werden dabei getrennt verbeitragt – es handelt sich um zwei parallele, unabhängig berechnete Beitragsstränge, nicht um eine gemeinsame Bemessungsgrundlage.

Gleitender Übergang statt abruptem Ausstieg: Warum Teilrente?

Der klassische Weg in den Ruhestand ist bis heute der abrupte Wechsel: Ein Tag noch Vollzeit im Job, am nächsten Tag komplett raus. Die Teilrente bietet eine Alternative dazu – einen gleitenden Übergang, bei dem Arbeitszeit und Renteneinkommen schrittweise verschoben werden, statt an einem einzigen Stichtag zu kippen. Typische Motive dafür:

  • Gesundheitliche Gründe: Wer die volle Arbeitsbelastung nicht mehr durchhalten möchte oder kann, reduziert die Stunden, statt ganz aufzuhören, und gleicht den Einkommensverlust teilweise über die Teilrente aus.
  • Finanzielle Brücke: Eine Teilrente kann helfen, eine Phase reduzierter Arbeitszeit finanziell abzufedern, ohne komplett auf Erwerbseinkommen zu verzichten – etwa bei einer geplanten Reduzierung von Vollzeit auf 50 oder 60 Prozent.
  • Wissenstransfer im Betrieb: Für Arbeitgeber kann ein gleitender Ausstieg attraktiv sein, weil erfahrene Mitarbeitende länger und in reduziertem Umfang verfügbar bleiben, statt schlagartig komplett auszuscheiden.
  • Psychologischer Übergang: Nicht jeder möchte von 100 auf 0 Prozent Erwerbstätigkeit springen. Ein stufenweiser Ausstieg kann den Übergang in eine neue Lebensphase erleichtern.
  • Rentensteigerung durch Weiterarbeit: Wie oben gezeigt, erhöht fortgesetzte, versicherungspflichtige Beschäftigung während der Teilrente die spätere Rentenhöhe – ein Vorteil gegenüber einem kompletten Erwerbsstopp.

Diesem Prinzip folgend, hat der Gesetzgeber die Flexirente 2017 explizit als Instrument für den „gleitenden Übergang in den Ruhestand" konzipiert und seither – zuletzt mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze 2023 – schrittweise weiter flexibilisiert.

Rechenbeispiel: 50 Prozent Teilrente kombiniert mit Teilzeitarbeit

Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und dient nur der Veranschaulichung des Mechanismus. Es ersetzt keine individuelle Rentenberechnung durch die Deutsche Rentenversicherung, die zusätzliche Faktoren wie exakte Versicherungsverläufe, Rentenartfaktor und künftige Rentenanpassungen berücksichtigt.

Ausgangslage: Herr Bauer ist 64 Jahre alt und hat 40 persönliche Entgeltpunkte erworben. Seine individuelle Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und 4 Monaten – er nimmt seine Altersrente also 28 Monate vor der Regelaltersgrenze in Anspruch.

RechenschrittWert
Erworbene Entgeltpunkte40,0
Vorzeitiger Bezug28 Monate
Abschlag (28 × 0,3 %)8,4 %
Zugangsfaktor0,916
Effektive Entgeltpunkte40,0 × 0,916 = 36,64
Aktueller Rentenwert (Juli 2026)42,52 €
Rechnerische Vollrente36,64 × 42,52 € ≈ 1.558 € brutto/Monat

Herr Bauer entscheidet sich für eine 50-Prozent-Teilrente: Er erhält damit rund 779 Euro brutto im Monat aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen). Parallel reduziert er seine Arbeitszeit von Vollzeit auf 50 Prozent und verdient statt zuvor 4.400 Euro brutto nun 2.200 Euro brutto im Monat. Da seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr besteht, wird die Teilrente dadurch nicht gekürzt – Herr Bauer bezieht Teilrente und Teilzeitgehalt in voller Höhe nebeneinander.

Effekt auf die spätere Vollrente: Aus seinem Teilzeitentgelt von 26.400 Euro im Jahr ergeben sich – bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von rund 51.944 Euro – rechnerisch etwa 0,51 zusätzliche Entgeltpunkte pro Jahr. Bis zum Erreichen seiner Regelaltersgrenze in gut zwei Jahren kommen so überschlägig rund 1,0 bis 1,1 zusätzliche Entgeltpunkte hinzu, die ohne den ursprünglichen Abschlag in seine spätere Vollrente einfließen. Bei einem – vereinfacht konstant angenommenen – Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das einer zusätzlichen monatlichen Rente von grob 43 bis 47 Euro, sobald er auf die Vollrente umstellt oder die Regelaltersgrenze erreicht. In der Praxis kommen hierzu noch künftige Rentenanpassungen, die den tatsächlichen Wert weiter verändern.

Dieses Beispiel zeigt das Prinzip: Wer Teilrente und Weiterarbeit kombiniert, tauscht nicht einfach Einkommen gegen Rente, sondern baut parallel weiter Ansprüche auf – etwas, das bei einem vollständigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben nicht mehr möglich ist.

Besteuerung: Teilrente, Gehalt und Steuerprogression

Ein häufig unterschätzter Punkt ist die steuerliche Seite. Die gesetzliche gesamte Rente wird nach dem Jahr des Rentenbeginns mit einem festen Besteuerungsanteil erfasst: Für Renten, die 2026 beginnen, liegt dieser Anteil bei 84 Prozent des Jahresbruttobetrags – der übrige Teil bleibt als lebenslang gleichbleibender Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Prozentsatz und der daraus errechnete Freibetrag werden im ersten vollen Rentenbezugsjahr einmalig festgelegt und ändern sich danach grundsätzlich nicht mehr, auch wenn die Rente später steigt oder von Teil- auf Vollrente umgestellt wird.

Der steuerpflichtige Teil der Rente wird zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt aus der Teilzeittätigkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt. Beide Einkunftsquellen zusammen bilden das zu versteuernde Einkommen – und weil die deutsche Einkommensteuer progressiv gestaffelt ist, steigt der Grenzsteuersatz mit der Höhe des Gesamteinkommens. Wer also Teilrente und ein spürbares Teilzeitgehalt kombiniert, kann durch das Zusammenspiel beider Einkünfte in einen höheren Grenzsteuersatz rutschen, als es das jeweilige Einkommen isoliert betrachtet vermuten ließe. Das ist keine Sonderregel für Teilrenten, sondern schlicht die Wirkung des progressiven Einkommensteuertarifs auf zwei parallel bezogene Einkünfte.

Wer eine sehr geringe Teilrente wählt (etwa 10 Prozent) und den Großteil des Einkommens weiterhin über das Gehalt bezieht, hält damit auch den steuerpflichtigen Rentenanteil klein – ein Grund, warum manche Berater eine niedrige Teilrentenquote während der aktiven Erwerbsphase für steuerlich günstiger halten als eine hohe. Ob sich das im Einzelfall lohnt, hängt vom individuellen Gesamteinkommen, dem Steuerjahr des Rentenbeginns und der weiteren Einkommensentwicklung ab und lässt sich seriös nur mit einer konkreten Steuerberechnung beurteilen – pauschale Aussagen sind hier nicht seriös möglich.

Abgrenzung: Teilrente vs. Rente mit 63 vs. Aktivrente

Diese drei Begriffe werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen, obwohl sie unterschiedliche Dinge regeln und sich teilweise kombinieren lassen.

MerkmalTeilrente / Flexirente„Rente mit 63"Aktivrente
Was ist es?Bezugsform: Rente als Bruchteil (10–99,99 %) statt VollrenteEigene Rentenart: abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)Steuervergünstigung: steuerfreier Hinzuverdienst nach der Regelaltersgrenze
VoraussetzungAnspruch auf irgendeine Altersrente45 Beitragsjahre (Wartezeit)Regelaltersgrenze erreicht, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 2026
AbschlägeJa, wenn vor der Regelaltersgrenze bezogenNein – abschlagsfrei, das ist der zentrale VorteilNicht relevant (keine Rentenart, sondern Steuerregel)
HinzuverdienstSeit 2023 unbegrenzt möglich (Altersrenten)Seit 2023 unbegrenzt möglichBis 2.000 €/Monat steuerfrei, darüber hinaus regulär steuerpflichtig
Kombinierbar mit den anderen?Ja, mit beidem kombinierbarKann als Voll- oder Teilrente bezogen werdenSetzt bereits laufende Altersrente voraus

Kurz gefasst: Die „Rente mit 63" ist eine eigene Rentenart mit der Besonderheit, dass sie – anders als andere vorgezogene Altersrenten – bei 45 Beitragsjahren ganz ohne Abschläge gezahlt wird; sie kann ebenfalls als Teilrente bezogen werden. Ausführlich dazu: Rente mit 63 für den Jahrgang 2026. Die Aktivrente wiederum ist keine Rentenart, sondern eine seit 2026 geltende steuerliche Vergünstigung für alle, die über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten und dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können – unabhängig davon, ob zuvor eine Teilrente bezogen wurde. Mehr dazu: Aktivrente: steuerfrei hinzuverdienen ab 2026. Die Teilrente schließlich ist der Baustein, der beides verbindet: Sie regelt, wie viel von einer laufenden Altersrente – gleich welcher Art – überhaupt ausgezahlt wird, während parallel weitergearbeitet wird.

Risiken und häufige Fehler bei der Teilrente

Falsche Erwartungen an die Rentenhöhe. Ein häufiger Irrtum: Wer 50 Prozent Teilrente wählt, erwartet oft, dass die spätere Vollrente automatisch „aufgeholt" wird, sobald man umstellt. Tatsächlich bleibt der einmal festgelegte Abschlag für die bis Rentenbeginn erworbenen Punkte bestehen – er wird durch Weiterarbeit nur durch zusätzliche, neue Entgeltpunkte teilweise kompensiert, nicht rückwirkend beseitigt. Eine realistische Erwartungshaltung setzt eine konkrete Rentenauskunft voraus, keine Faustregel.

Steuerliche Progression unterschätzen. Wie oben beschrieben, addieren sich Rentenanteil und Arbeitsentgelt beim zu versteuernden Einkommen. Wer die Kombination aus Teilrente und Gehalt nicht vorab überschlägt, kann von der Steuernachzahlung überrascht werden – insbesondere, weil auf laufende Renten in der Regel keine Lohnsteuer einbehalten wird und die Steuerlast erst mit der Veranlagung sichtbar wird.

Verwechslung mit der Erwerbsminderungsrente. Wer neben einer Teilrente aus einer Erwerbsminderungsrente hinzuverdient, unterliegt weiterhin eigenen Hinzuverdienstgrenzen – der Wegfall der Grenzen seit 2023 gilt nur für Altersrenten. Diese Verwechslung führt in der Praxis zu unangenehmen Überraschungen bei Rentenkürzungen.

Krankenversicherung nicht mitgedacht. Wer die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, wird nicht automatisch pflichtversicherter Rentner, sondern muss sich unter Umständen freiwillig gesetzlich oder privat versichern – mit anderen Beitragsregeln. Das sollte vor der Rentenantragstellung geklärt sein.

Betriebliche Regelungen und Verträge übersehen. Manche Arbeitsverträge, Tarifverträge oder betriebliche Altersversorgungen enthalten eigene Regeln zum Übergang in Teilzeit oder Rente, etwa Kündigungsfristen für eine Arbeitszeitreduzierung oder Auswirkungen auf eine bestehende Betriebsrente. Wer eine bAV bezieht oder anspart, sollte das Zusammenspiel vorab prüfen – siehe dazu Betriebliche Altersvorsorge (bAV) erklärt.

Änderung des Teilrentenanteils nicht beliebig oft möglich. Eine Anpassung des Prozentsatzes ist zwar möglich, löst aber jeweils eine Neuberechnung mit neuem Stichtag aus. Wer den Anteil sehr häufig ändert, sollte sich bewusst sein, dass jede Änderung mit Verwaltungsaufwand und einer neuen Berechnung verbunden ist – kein Grund, eine sinnvolle Anpassung zu scheuen, aber auch keine Regelung für kurzfristiges „Herumprobieren".

Wie du deine persönliche Situation prüfst

Weil die tatsächliche Rentenhöhe von individuellen Entgeltpunkten, der persönlichen Regelaltersgrenze und dem gewählten Zeitpunkt abhängt, führt an einer persönlichen Berechnung kein Weg vorbei. Die eigene Renteninformation bzw. Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung ist dafür der richtige Ausgangspunkt – wie man sie liest, erklärt der Ratgeber Rentenauskunft und Renteninformation richtig lesen. Für eine grobe Einschätzung der eigenen Versorgungslücke zwischen Wunsch-Ruhestandseinkommen und gesetzlicher Rente hilft zudem Gesetzliche Rente und Rentenlücke. Wer freiwillig zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung erwägt, etwa um einen Abschlag ganz oder teilweise auszugleichen, findet Grundlagen dazu im Ratgeber Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge. Einen Überblick über die aktuelle Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 liefert Rentenerhöhung 2026, Details zur laufenden Besteuerung der gesetzlichen Rente Besteuerung der gesetzlichen Rente.

Für eine verbindliche Berechnung der konkreten Teilrentenhöhe, des individuellen Abschlags und der steuerlichen Auswirkungen sollte in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung oder eine unabhängige Rentenberatungsstelle konsultiert werden – die Zahlen in diesem Beitrag sind vereinfachte Beispielrechnungen und keine individuelle Auskunft.

FAQ

Kann ich die Teilrente jederzeit wieder auf 100 Prozent erhöhen? Ja, der gewählte Prozentsatz kann während des Rentenbezugs geändert werden – auch auf die Vollrente. Jede Änderung wird als eigener Berechnungsvorgang mit neuem Stichtag behandelt und berücksichtigt dann den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rentenwert sowie zwischenzeitlich hinzugekommene Entgeltpunkte.

Muss ich für die Teilrente überhaupt noch arbeiten? Nein. Die Teilrente kann grundsätzlich auch ohne Weiterarbeit bezogen werden – dann fehlt allerdings der Effekt zusätzlicher Entgeltpunkte durch neue Pflichtbeiträge. In der Praxis wird die Teilrente aber meist gerade mit fortgesetzter Teilzeitarbeit kombiniert, weil das ihren eigentlichen Zweck als gleitenden Übergang ausmacht.

Gilt die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze auch für die Erwerbsminderungsrente? Nein. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Januar 2023 betrifft ausschließlich Altersrenten. Bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten weiterhin eigene, jährlich angepasste Hinzuverdienstgrenzen.

Wie oft kann ich meinen Teilrenten-Anteil ändern? Das Gesetz sieht keine feste Obergrenze für die Anzahl der Änderungen vor, jedoch löst jede Anpassung eine Neuberechnung aus. In der Praxis empfiehlt es sich, den Anteil nicht beliebig oft, sondern durchdacht an veränderte Lebensumstände anzupassen.

Wird meine Teilrente durch mein Gehalt aus der Teilzeitarbeit gekürzt? Nein, seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Für Altersrenten – ob Voll- oder Teilrente – gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das Arbeitsentgelt wird nicht auf die Rente angerechnet.

Zahle ich auf meine Teilrente Steuern? Ja, der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente (für 2026 beginnende Renten 84 Prozent) unterliegt zusammen mit anderem Einkommen der Einkommensteuer. Da Teilrente und Arbeitsentgelt zusammen veranlagt werden, kann sich durch die Steuerprogression ein höherer Grenzsteuersatz ergeben als bei getrennter Betrachtung.

Ist die Teilrente dasselbe wie die Rente mit 63? Nein. Die „Rente mit 63" ist eine eigene, abschlagsfreie Rentenart für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Die Teilrente ist dagegen eine Bezugsform, die bei praktisch jeder Altersrente – auch bei der Rente mit 63 – gewählt werden kann.

Brauche ich für die Teilrente einen neuen Arbeitsvertrag oder eine Zustimmung des Arbeitgebers? Sozialversicherungsrechtlich nicht zwingend – die Teilrente ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis zu beantragen. In der Praxis geht ein reduziertes Arbeitspensum aber meist mit einer vertraglichen Anpassung der Arbeitszeit einher, die mit dem Arbeitgeber verhandelt werden muss, etwa bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit.

Fazit

Die Teilrente ist seit der Flexirente-Reform 2017 und vor allem seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze 2023 zu einem flexiblen Instrument für den gleitenden Übergang in den Ruhestand geworden. Statt zwischen „ganz arbeiten" und „ganz Rente" zu wählen, lässt sich der Übergang in feinen Abstufungen zwischen 10 und 99,99 Prozent gestalten – kombiniert mit unbegrenztem Hinzuverdienst und der Möglichkeit, durch Weiterarbeit zusätzliche Rentenansprüche aufzubauen. Wer sich dafür entscheidet, sollte allerdings realistische Erwartungen an die Rentenhöhe mitbringen, die steuerliche Wirkung der Kombination aus Rente und Gehalt einkalkulieren und die eigene Situation anhand einer persönlichen Rentenauskunft statt pauschaler Beispielrechnungen prüfen. Die Teilrente ersetzt keine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung – sie liefert aber den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sich der eigene Ausstieg aus dem Erwerbsleben deutlich individueller gestalten lässt als früher.

Häufige Fragen

Kann ich die Teilrente jederzeit wieder auf 100 Prozent erhöhen?

Ja, der gewählte Prozentsatz kann während des Rentenbezugs geändert werden – auch auf die Vollrente. Jede Änderung wird als eigener Berechnungsvorgang mit neuem Stichtag behandelt und berücksichtigt dann den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rentenwert sowie zwischenzeitlich hinzugekommene Entgeltpunkte.

Muss ich für die Teilrente überhaupt noch arbeiten?

Nein. Die Teilrente kann grundsätzlich auch ohne Weiterarbeit bezogen werden – dann fehlt allerdings der Effekt zusätzlicher Entgeltpunkte durch neue Pflichtbeiträge. In der Praxis wird die Teilrente aber meist gerade mit fortgesetzter Teilzeitarbeit kombiniert, weil das ihren eigentlichen Zweck als gleitenden Übergang ausmacht.

Gilt die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze auch für die Erwerbsminderungsrente?

Nein. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Januar 2023 betrifft ausschließlich Altersrenten. Bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten weiterhin eigene, jährlich angepasste Hinzuverdienstgrenzen.

Wie oft kann ich meinen Teilrenten-Anteil ändern?

Das Gesetz sieht keine feste Obergrenze für die Anzahl der Änderungen vor, jedoch löst jede Anpassung eine Neuberechnung aus. In der Praxis empfiehlt es sich, den Anteil nicht beliebig oft, sondern durchdacht an veränderte Lebensumstände anzupassen.

Wird meine Teilrente durch mein Gehalt aus der Teilzeitarbeit gekürzt?

Nein, seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Für Altersrenten – ob Voll- oder Teilrente – gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das Arbeitsentgelt wird nicht auf die Rente angerechnet.

Zahle ich auf meine Teilrente Steuern?

Ja, der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente (für 2026 beginnende Renten 84 Prozent) unterliegt zusammen mit anderem Einkommen der Einkommensteuer. Da Teilrente und Arbeitsentgelt zusammen veranlagt werden, kann sich durch die Steuerprogression ein höherer Grenzsteuersatz ergeben als bei getrennter Betrachtung.

Ist die Teilrente dasselbe wie die Rente mit 63?

Nein. Die „Rente mit 63" ist eine eigene, abschlagsfreie Rentenart für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Die Teilrente ist dagegen eine Bezugsform, die bei praktisch jeder Altersrente – auch bei der Rente mit 63 – gewählt werden kann.

Brauche ich für die Teilrente einen neuen Arbeitsvertrag oder eine Zustimmung des Arbeitgebers?

Sozialversicherungsrechtlich nicht zwingend – die Teilrente ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis zu beantragen. In der Praxis geht ein reduziertes Arbeitspensum aber meist mit einer vertraglichen Anpassung der Arbeitszeit einher, die mit dem Arbeitgeber verhandelt werden muss, etwa bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit.

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