Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026: Steuerfreie Beträge, Regeln, Beispiele

4. August 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar

3.300 Euro Übungsleiterfreibetrag, 960 Euro Ehrenamtspauschale: Seit 1. Januar 2026 gelten höhere steuerfreie Beträge für nebenberufliches Engagement im Verein. Wer qualifiziert sich, wie kombinierbar sind beide Pauschalen, und wie trägt man sie in der Steuererklärung ein?

Was sind Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?

Wer sich nebenberuflich für einen Sportverein, eine Kirchengemeinde oder eine gemeinnützige Organisation engagiert, muss die dafür erhaltene Aufwandsentschädigung nicht in jedem Fall versteuern. Das Einkommensteuergesetz kennt dafür zwei getrennte Freibeträge: den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Beide sind seit dem 1. Januar 2026 angehoben worden – der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 auf 3.300 Euro im Jahr, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro im Jahr. Grundlage der Erhöhung ist das im Dezember 2025 vom Bundestag verabschiedete Steueränderungsgesetz 2025, die neuen Beträge stehen inzwischen auch im Gesetzestext selbst.

Die beiden Pauschalen unterscheiden sich nicht nur in der Höhe, sondern vor allem darin, für welche Tätigkeiten sie gelten. Wer beide kennt und richtig zuordnet, kann als Trainer, Vorstandsmitglied oder Kassenwart im Verein einen spürbaren Teil der Aufwandsentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei behalten. Dieser Beitrag ordnet die aktuellen Beträge ein, erklärt die Voraussetzungen und zeigt anhand von zwei Beispielen, wie die Berechnung in der Praxis aussieht.

Hinweis: RenditeRadar ist eine Informations- und Vergleichsseite. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung – bei komplexeren Konstellationen (z. B. mehreren Tätigkeiten, hohen Nebeneinkünften oder Grenzfällen) empfiehlt sich der Gang zu einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG): Wer qualifiziert sich?

Der Übungsleiterfreibetrag gilt nur für bestimmte, im Gesetz eng umrissene Tätigkeiten. Dazu zählen:

  • Übungsleiter-, Ausbilder-, Erzieher- oder Betreuertätigkeiten, etwa als Trainer im Sportverein, Kursleiter in der Erwachsenenbildung oder Betreuer einer Jugendgruppe
  • Vergleichbare pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
  • Künstlerische Tätigkeiten

Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird – als Faustregel gilt ein zeitlicher Umfang von höchstens einem Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle, in der Praxis meist bis zu rund 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt. Ob es daneben überhaupt einen Hauptberuf gibt, spielt keine Rolle – auch Studierende, Rentner oder Hausfrauen/-männer können nebenberuflich im Sinne der Vorschrift tätig sein.

Die Zahlung muss außerdem von einer begünstigten Einrichtung kommen: einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Volkshochschule, Universität, Kommune). Zahlungen von gewerblichen Anbietern ohne Gemeinnützigkeitsstatus fallen nicht unter die Regelung.

Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): Der breitere Auffangtatbestand

Die Ehrenamtspauschale ist bewusst offener formuliert. Sie greift für jede nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtung – vorausgesetzt, die Tätigkeit fällt nicht bereits unter § 3 Nr. 26 EStG und wird nicht bereits anderweitig begünstigt. Typische Beispiele:

  • Vereinsvorstand, Schriftführer, Kassenwart oder Beisitzer
  • Organisatorische und verwaltende Tätigkeiten im Verein
  • Amateurfußball-Schiedsrichter (hier gilt die Ehrenamtspauschale, nicht der Übungsleiterfreibetrag, weil keine pädagogische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt)
  • Reinigungs-, Platzwart- oder Hausmeistertätigkeiten für den Verein

Beim Beispiel Schiedsrichter lohnt ein zweiter Blick: Verbände zahlen häufig neben der pauschalen Aufwandsentschädigung noch Fahrtkosten oder Spesen. Ob solche Zusatzleistungen sauber von der Ehrenamtspauschale getrennt und korrekt behandelt werden, ist in der Praxis nicht immer eindeutig und wird zwischen Vereinen, Verbänden und Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt. Wer regelmäßig hohe Zusatzvergütungen neben der Pauschale erhält, sollte dies im Zweifel mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater klären, statt sich pauschal auf die Steuerfreiheit zu verlassen.

Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale im Vergleich

ÜbungsleiterfreibetragEhrenamtspauschale
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 26 EStG§ 3 Nr. 26a EStG
Höhe seit 1.1.20263.300 Euro pro Jahr960 Euro pro Jahr
Höhe bis 31.12.20253.000 Euro pro Jahr840 Euro pro Jahr
AnwendungsbereichEng umrissene Tätigkeiten (pädagogisch, betreuend, pflegerisch, künstlerisch)Alle übrigen nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten für begünstigte Einrichtungen
BeispieltätigkeitenÜbungsleiter, Trainer, Ausbilder, Chorleiter, Betreuer, Pfleger, künstlerisch TätigeVereinsvorstand, Kassenwart, Schriftführer, Schiedsrichter, Platzwart
ZahlenderGemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen RechtsGleiche Anforderungen an die zahlende Einrichtung
Kombinierbar mit der jeweils anderen PauschaleJa, aber nur für eine andere Tätigkeit bei ggf. auch derselben OrganisationJa, siehe links
Kombinierbar für dieselbe TätigkeitNein – pro Tätigkeit gilt nur einer der beiden FreibeträgeNein

Die wichtigsten Regeln im Detail

Der Freibetrag gilt pro Person, nicht pro Tätigkeit

Beide Pauschalen sind personenbezogene Jahresfreibeträge. Übt jemand mehrere Tätigkeiten aus, die unter dieselbe Vorschrift fallen (z. B. Übungsleiter in zwei verschiedenen Vereinen), werden die Einnahmen daraus zusammengerechnet und der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Jahr gewährt – nicht einmal je Verein oder Tätigkeit. Wer also als Trainer in zwei Vereinen jeweils 2.000 Euro erhält, hat 4.000 Euro Einnahmen, von denen nur 3.300 Euro (2026) steuerfrei bleiben; die restlichen 700 Euro sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Kombination von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Für dieselbe Tätigkeit lassen sich die beiden Freibeträge nicht kombinieren oder addieren – es gilt jeweils nur eine der beiden Vorschriften. Übt eine Person aber unterschiedliche Tätigkeiten aus, die jeweils unter die jeweilige Vorschrift fallen, können beide Pauschalen nebeneinander genutzt werden – auch innerhalb desselben Vereins. Klassisches Beispiel: Wer nebenbei Jugendtrainer (Übungsleiterfreibetrag) und gleichzeitig Kassenwart (Ehrenamtspauschale) im selben Verein ist, kann theoretisch bis zu 3.300 Euro plus 960 Euro, also 4.260 Euro, steuerfrei vereinnahmen – vorausgesetzt, die Vergütungen sind klar den jeweiligen Tätigkeiten zugeordnet und werden entsprechend dokumentiert.

Auswirkung auf Minijob und sozialversicherungspflichtiges Einkommen

Einnahmen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale zählen weder als steuerpflichtiges Einkommen noch als sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Das bedeutet konkret:

  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale lassen sich mit einem Minijob kombinieren, auch beim selben Arbeitgeber bzw. Verein – die Pauschalbeträge werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet.
  • Erst Einnahmen, die die jeweilige Pauschale übersteigen, fließen in die Berechnung der Sozialversicherungspflicht bzw. der Minijob-Grenze ein.
  • Bei Werkstudierenden gilt Ähnliches: Solange die Vergütung innerhalb der Pauschale bleibt, wirkt sie sich nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenstatus aus. Wer zusätzlich einen Minijob oder eine reguläre Nebenbeschäftigung hat, sollte die Gesamteinkünfte trotzdem im Blick behalten – mehr dazu im Beitrag zu Minijob und Rentenversicherungspflicht 2026.

Was passiert, wenn Kosten oder Einnahmen von der Pauschale abweichen?

Die Pauschale wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich in dieser Höhe Aufwand entstanden ist – sie ist eine reine Vereinfachungsregel. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

  • Einnahmen liegen unter der Pauschale: Der überschießende, nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrags verfällt. Er kann nicht auf andere Einkünfte übertragen oder ins nächste Jahr vorgetragen werden.
  • Einnahmen liegen über der Pauschale: Nur der übersteigende Betrag ist grundsätzlich steuerpflichtig. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, sogar den steuerpflichtigen Teil, können sie geltend gemacht werden – ein steuerlicher Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG wird von der Finanzverwaltung aber nur unter engen Voraussetzungen anerkannt, insbesondere muss erkennbar sein, dass die Tätigkeit auf Einnahmeerzielung angelegt ist und nicht nur der Sache dient. In der Praxis lohnt sich hier häufig Rücksprache mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater, bevor pauschal Verluste angesetzt werden.

Rechenbeispiel: Übungsleiterfreibetrag in der Praxis

Ein Fußballtrainer betreut nebenberuflich die C-Jugend eines gemeinnützigen Sportvereins und erhält dafür eine jährliche Aufwandsentschädigung von 3.800 Euro. Da der Verein gemeinnützig ist und die Tätigkeit als Übungsleiter pädagogisch-betreuend im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG einzuordnen ist, gilt für 2026:

PositionBetrag
Jährliche Aufwandsentschädigung3.800 Euro
Übungsleiterfreibetrag 20263.300 Euro
Steuerpflichtiger Restbetrag500 Euro

Der steuerpflichtige Restbetrag von 500 Euro wird in der Steuererklärung angegeben. Da der Trainer die Tätigkeit auf Basis eines Übungsleitervertrags mit dem Verein ausübt (nichtselbstständige Tätigkeit), trägt er die Einnahmen in Anlage N ein: den Freibetrag in der entsprechenden Zeile für steuerfreie Einnahmen aus § 3 Nr. 26 EStG, den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übt jemand die Tätigkeit dagegen selbstständig aus (z. B. als freiberuflich tätiger Kursleiter ohne Anstellungsverhältnis), gehört der übersteigende Betrag in Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit); eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist dabei erst nötig, wenn die Einnahmen die Pauschale überschreiten und relevante Betriebsausgaben angesetzt werden sollen.

Rechenbeispiel: Ehrenamtspauschale in der Praxis

Eine Kassenwartin desselben Vereins erhält für ihre ehrenamtliche Vorstandstätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung von 700 Euro. Da 700 Euro unterhalb der Ehrenamtspauschale von 960 Euro (2026) liegen, bleibt die gesamte Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei. Der nicht ausgeschöpfte Rest von 260 Euro verfällt einfach – er kann nicht auf einen anderen Steuerpflichtigen oder das nächste Jahr übertragen werden.

Übt dieselbe Person zusätzlich noch eine Übungsleitertätigkeit im selben oder einem anderen Verein aus, lassen sich beide Pauschalen parallel nutzen, solange es sich um klar getrennte Tätigkeiten handelt und dies entsprechend dokumentiert ist (z. B. getrennte Verträge oder Vorstandsbeschlüsse für die jeweilige Aufgabe).

Häufige Fehler bei Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

  • Annahme, alles über der Pauschale sei automatisch steuerfrei: Nur der Betrag bis zur jeweiligen Pauschale ist steuerfrei – der übersteigende Teil ist grundsätzlich steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig.
  • Falscher Zahlungsempfänger: Die Pauschalen gelten nur, wenn die Zahlung von einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Einrichtung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stammt. Vergütungen von rein gewerblichen Anbietern fallen nicht darunter.
  • Verwechslung von Tätigkeit und Freibetrag: Nicht jede Vereinstätigkeit ist automatisch eine „Übungsleitertätigkeit". Nur pädagogisch, betreuend, pflegerisch oder künstlerisch geprägte Aufgaben fallen unter § 3 Nr. 26 EStG; alle anderen ehrenamtlichen Aufgaben fallen – wenn überhaupt – unter die Ehrenamtspauschale.
  • Freibetrag mehrfach pro Tätigkeit ansetzen: Bei mehreren gleichartigen Tätigkeiten (z. B. Übungsleiter in zwei Vereinen) wird der Freibetrag nur einmal pro Person und Jahr gewährt, nicht je Verein.
  • Beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit ansetzen: Für eine einzelne Tätigkeit gilt entweder § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG – nie beide gleichzeitig.
  • Nichtberücksichtigung in der Steuererklärung: Auch steuerfreie Einnahmen innerhalb der Pauschale sollten dokumentiert und – je nach Fallgestaltung – in Anlage N oder Anlage S angegeben werden, insbesondere wenn Zweifel an der korrekten Zuordnung bestehen könnten.
  • Alte Beträge von vor 2026 verwenden: Wer noch mit 3.000 Euro bzw. 840 Euro rechnet, arbeitet mit den bis Ende 2025 gültigen, inzwischen überholten Werten.

Fazit

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale sind zwei der wichtigsten steuerlichen Erleichterungen für ehrenamtliches Engagement in Deutschland. Seit 1. Januar 2026 liegen die Beträge bei 3.300 Euro (Übungsleiterfreibetrag) und 960 Euro (Ehrenamtspauschale) pro Person und Jahr. Wer die Voraussetzungen kennt, die richtige Vorschrift der jeweiligen Tätigkeit zuordnet und beide Pauschalen bei unterschiedlichen Rollen im Verein sauber getrennt hält, kann einen relevanten Teil der Aufwandsentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei behalten. Bei komplexeren Konstellationen – mehreren Tätigkeiten, hohen Zusatzvergütungen oder Zweifeln an der Einordnung – lohnt sich der Blick in die eigene Steuererklärung gemeinsam mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Wer parallel noch einen regulären Nebenjob oder Minijob hat, findet ergänzende Einordnung im Beitrag zu Minijob und Rentenversicherungspflicht 2026; für den generellen Steuererklärungs-Fahrplan hilft der Beitrag zur Steuererklärung-Frist 2026, und wer gerade erst ins Berufsleben startet, findet einen allgemeinen Überblick in der Checkliste Finanzen erster Job.

Häufige Fragen

Wie hoch sind Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale 2026?

Seit 1. Januar 2026 beträgt der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG 3.300 Euro pro Jahr (zuvor 3.000 Euro) und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG 960 Euro pro Jahr (zuvor 840 Euro). Grundlage ist das im Dezember 2025 verabschiedete Steueränderungsgesetz 2025.

Kann ich Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?

Ja, aber nur wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, zum Beispiel Jugendtrainer und gleichzeitig Kassenwart im selben Verein. Für ein und dieselbe Tätigkeit gilt immer nur einer der beiden Freibeträge, nicht beide zusammen.

Zählt die Übungsleiterpauschale zur Minijob-Verdienstgrenze?

Nein. Einnahmen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale bleiben sozialversicherungsfrei und werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet. Erst der die Pauschale übersteigende Betrag fließt in die reguläre Berechnung ein.

Was passiert, wenn meine Aufwandsentschädigung höher ist als die Pauschale?

Nur der über die Pauschale hinausgehende Betrag ist grundsätzlich steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig. Tatsächliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben lassen sich anrechnen, sofern sie den steuerpflichtigen Teil übersteigen – die Anerkennung als Verlust unterliegt jedoch engen Voraussetzungen.

Gilt die Ehrenamtspauschale auch für Fußball-Schiedsrichter?

Amateur-Schiedsrichter können in der Regel die Ehrenamtspauschale nutzen, da ihre Tätigkeit nicht als pädagogisch im Sinne des Übungsleiterfreibetrags gilt. Bei zusätzlichen Zahlungen wie Fahrtkosten oder Spesen neben der Pauschale ist die steuerliche Behandlung in der Praxis nicht immer eindeutig geklärt und sollte im Zweifel mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater abgestimmt werden.

Wo trage ich die Pauschalen in der Steuererklärung ein?

Wer die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausübt, trägt Freibetrag und steuerpflichtigen Restbetrag in Anlage N ein. Bei selbstständiger Ausübung, etwa als freiberuflich tätiger Kursleiter, erfolgt die Angabe in Anlage S.

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