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Teilfreistellung bei ETFs und Fonds erklärt: 30, 15, 60 oder 80 Prozent steuerfrei
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 21 Min. · Redaktion: RenditeRadar
30, 15, 60 oder 80 Prozent steuerfrei: Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG hängt vom Fondstyp ab. Der Beitrag erklärt die vier Sätze, ihre gesetzliche Grundlage und wie du den Fondstyp deines eigenen ETFs bestimmst.
Teilfreistellung bei ETFs und Fonds erklärt: 30, 15, 60 oder 80 Prozent steuerfrei
Wer die Steuerbescheinigung seines Depots liest, stößt fast immer auf eine Zeile mit dem Wort „Teilfreistellung" – und einen Prozentsatz, der auf den ersten Blick willkürlich wirkt: mal 30 Prozent, mal 15 Prozent, bei manchen Immobilienfonds 60 oder sogar 80 Prozent. Diese Prozentsätze sind kein Rabatt der Bank und kein Fehler in der Abrechnung, sondern gesetzlich exakt festgelegt. Sie bestimmen, welcher Anteil der Erträge aus einem Investmentfonds von vornherein von der Abgeltungsteuer ausgenommen ist.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationstext zur Funktionsweise der Teilfreistellung nach § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG). Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung und ist keine Anlageberatung. RenditeRadar vermittelt keine Fondsanteile und empfiehlt an keiner Stelle dieses Artikels einen bestimmten ETF oder Fonds. Für die steuerliche Einordnung des eigenen Depots und für Fragen zur persönlichen Veranlagung ist im Zweifel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle. Details zu Rolle und Grenzen von RenditeRadar als Vergleichs- und Informationsangebot findest du in unserer Transparenzseite.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Teilfreistellung ist ein fester Prozentsatz, um den die Erträge aus einem Investmentfonds vor der Berechnung der Abgeltungsteuer gekürzt werden. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und gilt unverändert auch 2026.
- Es gibt vier Sätze für Privatanleger: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds (§ 20 Abs. 1–3 InvStG).
- Maßgeblich ist nicht das Etikett „ETF" oder „Fonds", sondern die tatsächliche Aktien- bzw. Immobilienquote laut Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds (§ 2 Abs. 6, 7 und 9 InvStG). Ein Fonds ohne ausreichende Quote – etwa ein reiner Anleihen- oder Geldmarktfonds – erhält keine Teilfreistellung.
- Die Teilfreistellung gilt unabhängig davon, ob ein Fonds ausschüttet oder thesauriert. Sie wirkt bei Ausschüttungen, bei der Vorabpauschale und bei Veräußerungsgewinnen gleichermaßen.
- Sie ist etwas anderes als der Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag): Die Teilfreistellung reduziert den steuerpflichtigen Ertrag technisch vorab, der Sparerpauschbetrag wird erst danach auf den verbleibenden, bereits gekürzten Betrag angerechnet.
- Bei natürlichen Personen, die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, und bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern gelten bei Aktienfonds und Mischfonds höhere Sätze (60 %/80 % bzw. 30 %/40 %) – für die meisten Privatanleger im Depot ist das nicht relevant, wird hier aber der Vollständigkeit halber eingeordnet.
Was die Teilfreistellung ist und warum es sie gibt
Bis 2017 wurden thesaurierende Investmentfonds im Inland weitgehend so besteuert, wie sie es in ihrem Sitzstaat auch wurden – Erträge aus Aktien, Zinsen und sonstigen Kapitalanlagen flossen im Fondsvermögen zunächst unversteuert zusammen, und erst beim Verkauf der Anteile oder bei einer Ausschüttung wurde beim Anleger abgerechnet. Das führte in der Praxis zu erheblichem Aufwand (jahrelanges Nachverfolgen sogenannter „ausschüttungsgleicher Erträge") und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Fonds mit Sitz in unterschiedlichen Ländern.
Mit der Investmentsteuerreform 2018 (Inkrafttreten 1. Januar 2018) hat der Gesetzgeber das System grundlegend vereinfacht: Seitdem werden inländische Fonds auf Fondsebene selbst mit Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge (u. a. deutsche Dividenden und Mieterträge) belastet, unabhängig davon, ob der Anleger im Inland oder Ausland sitzt. Damit entsteht auf Anlegerebene eine Vorbelastung, die es vorher in dieser Form nicht gab. Um eine wirtschaftliche Doppelbelastung – einmal auf Fondsebene, einmal beim Anleger – abzumildern, hat der Gesetzgeber die Teilfreistellung nach § 20 InvStG eingeführt: ein fester, typisierter Prozentsatz der Erträge, der beim Anleger von vornherein steuerfrei bleibt. Der Ausgleich ist pauschal und nicht auf den Cent genau an die tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Fonds gekoppelt – dafür ist er einfach anzuwenden und für jeden Fondstyp gesetzlich fixiert.
Die Höhe der Teilfreistellung hängt dabei ausschließlich vom Fondstyp ab, nicht vom Herkunftsland des Fonds, nicht vom Anbieter und nicht davon, ob es sich um einen aktiv gemanagten Fonds oder einen passiven ETF handelt. Ein Aktien-ETF auf den MSCI World und ein aktiv gemanagter Aktienfonds mit vergleichbarer Aktienquote erhalten dieselbe Teilfreistellung. Ebenso wenig spielt die Replikationsmethode eine Rolle: Ob ein ETF einen Index physisch nachbildet (die Aktien also tatsächlich im Fonds liegen) oder synthetisch über ein Tauschgeschäft (Swap) abbildet, ändert an der Einstufung nach § 2 InvStG nichts – maßgeblich ist allein die vertraglich zugesicherte Aktien- bzw. Immobilienquote laut Anlagebedingungen, nicht die technische Umsetzung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Reform in einem ausführlichen Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz erläutert und darin auch die Berechnung der Teilfreistellung sowie die Abgrenzung der Fondskategorien konkretisiert. Für die tägliche Praxis von Privatanlegern sind allerdings der Gesetzestext selbst (§ 20 und § 2 InvStG) und die Angaben der jeweiligen Fondsgesellschaft die maßgeblichen, unmittelbar nachvollziehbaren Quellen.
Die vier Fondstypen und ihre Teilfreistellungssätze
Das Gesetz unterscheidet vier Kategorien von Investmentfonds, für die eine Teilfreistellung vorgesehen ist. Für alle anderen Fonds – die in der Praxis oft als „sonstige Fonds" bezeichnet werden, etwa reine Renten-, Anleihen- oder Geldmarktfonds – gibt es keine Teilfreistellung.
Aktienfonds – 30 Prozent
Nach § 2 Abs. 6 InvStG ist ein Fonds ein Aktienfonds, wenn er laut seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in „Kapitalbeteiligungen" anlegt – im Kern Aktien von Kapitalgesellschaften, die an einer Börse gehandelt werden oder einer Mindestbesteuerung unterliegen. In der Praxis liegt die vertraglich zugesicherte Aktienquote bei den meisten Aktien-ETFs deutlich über dieser Schwelle, häufig bei 51 Prozent oder mehr, oft nahe 100 Prozent bei reinen Aktienindex-ETFs.
Nach § 20 Abs. 1 InvStG sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei – die sogenannte Aktienteilfreistellung. Das betrifft praktisch jeden breit gestreuten Aktien-ETF auf Indizes wie MSCI World, S&P 500, MSCI Emerging Markets oder DAX, sofern die Anlagebedingungen die 50-Prozent-Aktienquote fortlaufend vorschreiben.
Mischfonds – 15 Prozent
Ein Mischfonds ist nach § 2 Abs. 7 InvStG ein Fonds, der laut Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt – aber die 50-Prozent-Schwelle für Aktienfonds nicht erreicht. Das trifft auf viele klassische „ausgewogene" oder „defensive" Mischfonds zu, die einen Teil in Aktien und einen Teil in Anleihen investieren, ebenso auf manche Multi-Asset-ETFs mit fester, moderater Aktienquote.
Nach § 20 Abs. 2 InvStG gilt bei Mischfonds „die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung" – rechnerisch also 15 Prozent für Privatanleger (die Hälfte von 30 Prozent).
Immobilienfonds – 60 Prozent
Ein Immobilienfonds legt laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften an (§ 2 Abs. 9 InvStG). Das betrifft in erster Linie offene Immobilienfonds sowie börsengehandelte Immobilienfonds mit entsprechender Anlagepolitik – Details zu Laufzeiten und Rückgabefristen bei offenen Immobilienfonds haben wir in einem separaten Beitrag zu Kündigungsfristen bei offenen Immobilienfonds zusammengefasst.
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG sind bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung).
Auslands-Immobilienfonds – 80 Prozent
Legt ein Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens speziell in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften an, handelt es sich um einen Auslands-Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG). Der höhere Freistellungssatz für diese Kategorie soll die im Ausland bereits gezahlte Steuer auf Mieterträge und Immobiliengewinne pauschal berücksichtigen, die bei rein inländischen Immobilienfonds in dieser Form nicht anfällt.
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG sind bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung) – der höchste der vier Sätze.
Wichtig: Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 InvStG schließen sich die Immobilien- bzw. Auslands-Immobilienteilfreistellung und die Aktienteilfreistellung gegenseitig aus. Ein Fonds erhält also immer nur eine der vier Teilfreistellungen, nie eine Kombination.
Sonstige Fonds – 0 Prozent
Erreicht ein Fonds keine der genannten Schwellen – etwa ein reiner Rentenfonds, ein Geldmarktfonds oder ein Fonds mit geringer, nicht vertraglich fixierter Aktienquote unter 25 Prozent – greift keiner der vier Teilfreistellungssätze. In der Steuerbescheinigung erscheint für solche Fonds häufig eine Teilfreistellung von 0 Prozent oder gar keine entsprechende Zeile. Die Erträge werden dann in vollem Umfang der Abgeltungsteuer unterworfen (nach Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag).
Tabelle: Teilfreistellungssätze im Überblick nach Fondstyp und Anlegertyp
| Fondstyp | Mindestquote lt. Anlagebedingungen (§ 2 InvStG) | Teilfreistellung Privatanleger (Privatvermögen) | Teilfreistellung natürliche Person, Betriebsvermögen | Teilfreistellung Körperschaften (Kapitalgesellschaften) |
|---|---|---|---|---|
| Aktienfonds | > 50 % in Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 6) | 30 % | 60 % | 80 % |
| Mischfonds | ≥ 25 % in Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 7) | 15 % | 30 % | 40 % |
| Immobilienfonds | > 50 % in Immobilien/Immobilien-Gesellschaften (§ 2 Abs. 9) | 60 % | 60 % | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | > 50 % in ausländische Immobilien/Auslands-Immobilien-Gesellschaften (§ 2 Abs. 9) | 80 % | 80 % | 80 % |
| Sonstige Fonds (z. B. Renten-, Geldmarktfonds) | keine der obigen Quoten erreicht | 0 % | 0 % | 0 % |
Rechtsgrundlage der erhöhten Sätze bei Aktien- und Mischfonds für betriebliche Anleger: § 20 Abs. 1 Sätze 2–3 und Abs. 2 InvStG. Für Immobilien- und Auslands-Immobilienfonds unterscheidet das Gesetz nicht nach Anlegertyp – der Satz von 60 % bzw. 80 % gilt einheitlich. Ausnahmen von den erhöhten betrieblichen Sätzen bestehen laut § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG u. a. für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bestimmte Finanzunternehmen mit Handelsbestand – das betrifft praktisch keine privaten Sparplan-Anleger und wird hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Für die weit überwiegende Mehrheit der Leserinnen und Leser dieses Artikels – Privatanleger, die ETFs im Privatvermögen über ein Wertpapierdepot halten – sind ausschließlich die Werte in der dritten Spalte (30 %/15 %/60 %/80 %/0 %) relevant.
Wo finde ich den Fondstyp meines ETFs oder Fonds?
Die Einstufung eines Fonds als Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder Auslands-Immobilienfonds nimmt nicht das Finanzamt und nicht die depotführende Bank vor, sondern die Fondsgesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) selbst – auf Basis der von ihr festgelegten Anlagebedingungen. Anleger müssen diese Einstufung nicht selbst berechnen, sollten aber wissen, wo sie nachvollziehbar ist.
Tabelle: Wo finde ich den Fondstyp meines ETFs oder Fonds?
| Quelle | Was steht dort | Praxistipp |
|---|---|---|
| Steuerbescheinigung der depotführenden Bank | Angewandter Teilfreistellungssatz pro Ausschüttung/Vorabpauschale, meist als eigene Zeile ausgewiesen | Am zuverlässigsten für die konkrete, bereits angewendete Berechnung – hier steht der Satz, der tatsächlich zugrunde gelegt wurde |
| Kundeninformationsdokument (KID/PRIIPs-Basisinformationsblatt) | Anlagestrategie und -grenzen des Fonds, aus denen sich die Aktien- bzw. Immobilienquote ableiten lässt | Für jeden in der EU vertriebenen Fonds/ETF verpflichtend, meist als PDF beim Anbieter oder bei der Depotbank abrufbar |
| Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen | Verbindliche, im Detail formulierte Mindest- und Höchstquoten für Aktien, Anleihen, Immobilien | Maßgeblich für die rechtliche Einstufung nach § 2 InvStG, aber technischer formuliert als das KID |
| Website/Factsheet der Fondsgesellschaft | Fondskategorie, oft inklusive expliziter Angabe „Aktienfonds im Sinne des InvStG" o. ä. sowie aktuelle Teilfreistellungsquote | Guter erster Anlaufpunkt, ersetzt aber nicht die verbindlichen Anlagebedingungen |
| Factsheet/Datenblatt von Finanzportalen | Aktienquote, Fondskategorie, teils auch explizite InvStG-Einordnung | Praktisch für einen schnellen Überblick, im Zweifel gegen die Steuerbescheinigung prüfen |
In der Praxis ist die Steuerbescheinigung der Bank der pragmatischste Nachweis: Dort steht exakt, mit welchem Prozentsatz die Bank die Erträge bereits im Rahmen des Steuerabzugs behandelt hat. Weicht dieser Wert von der Erwartung ab (etwa weil ein vermeintlicher „Aktien-ETF" nur 15 % statt 30 % ausweist), lohnt sich ein Blick in die Anlagebedingungen oder das KID – möglicherweise liegt die vertraglich zugesicherte Aktienquote unter 51 Prozent, etwa bei manchen Strategie- oder Themen-ETFs mit beigemischten Anleihen oder Derivate-Komponenten.
Ein Blick in die Anlagebedingungen lohnt sich besonders bei Fonds, deren Name allein keine eindeutige Zuordnung erlaubt – etwa bei „Multi-Asset"-, „Vermögensverwaltenden" oder „Total-Return"-Fonds, die je nach Marktlage zwischen unterschiedlichen Aktienquoten wechseln können. Entscheidend ist dabei nicht die aktuelle, tatsächliche Quote an einem Stichtag, sondern die in den Anlagebedingungen fortlaufend vorgeschriebene Mindestquote. Ein Fonds, der laut Bedingungen zwischen 20 und 70 Prozent Aktien halten darf, aber keine fortlaufende Mindestquote von 25 oder 51 Prozent zusichert, kann je nach genauer Formulierung der Bedingungen als Mischfonds, als „sonstiger Fonds" oder – bei entsprechend hoher zugesicherter Mindestquote – auch als Aktienfonds eingestuft werden. Für die verbindliche Einordnung zählt der Wortlaut der Anlagebedingungen, nicht der Marketingname des Produkts.
Wie die Teilfreistellung technisch wirkt
Die Teilfreistellung ist keine Steuererstattung und kein Antragsrecht, sondern eine automatische Kürzung der Bemessungsgrundlage, bevor überhaupt Abgeltungsteuer berechnet wird. Sie greift an drei Stellen:
1. Bei Ausschüttungen: Zahlt ein ausschüttender Fonds Erträge an die Anleger aus, wird der ausgeschüttete Betrag um den jeweiligen Teilfreistellungssatz gekürzt, bevor darauf Abgeltungsteuer berechnet wird. 2. Bei der Vorabpauschale: Thesaurierende Fonds schütten keine Erträge aus, sondern legen sie im Fonds wieder an. Damit trotzdem laufend ein Mindestbetrag versteuert wird, berechnet der Gesetzgeber einmal jährlich eine fiktive Ersatzgröße – die Vorabpauschale. Auch auf diesen fiktiven Betrag wird die Teilfreistellung angewendet, bevor die Steuer ermittelt wird. Wie sich die Vorabpauschale selbst Schritt für Schritt berechnet – inklusive Basiszins, Deckelung und Beispielrechnungen – erklären wir ausführlich in Vorabpauschale berechnen: Beispielrechnung für ETF-Sparpläne 2026. Dieser Artikel hier konzentriert sich bewusst auf die Teilfreistellung selbst; Details zur Vorabpauschale-Formel findest du dort. 3. Bei Veräußerungsgewinnen: Wird ein Fondsanteil mit Gewinn verkauft, wird auch dieser Veräußerungsgewinn um den Teilfreistellungssatz gekürzt, bevor die Abgeltungsteuer greift.
Entscheidend: Die Teilfreistellung ist unabhängig davon, ob ein Fonds ausschüttet oder thesauriert. Ein thesaurierender Aktien-ETF und ein ausschüttender Aktien-ETF mit identischer Aktienquote erhalten beide 30 % Teilfreistellung – nur die Bemessungsgrundlage, auf die sie angewendet wird (Ausschüttung vs. Vorabpauschale bzw. später Veräußerungsgewinn), unterscheidet sich. Das ist ein häufiger Verwechslungspunkt: Die Vorabpauschale betrifft ausschließlich thesaurierende (und teilausschüttende) Fonds, die Teilfreistellung dagegen betrifft alle Fonds mit entsprechender Quote, unabhängig von der Ausschüttungspolitik.
Beispielrechnung 1: Ausschüttung eines Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung
Eine Anlegerin hält Anteile an einem ausschüttenden Aktien-ETF auf einen breiten Weltaktienindex. Im Jahr 2026 erhält sie eine Ausschüttung von 500 Euro. Der Sparerpauschbetrag für das Jahr ist bereits vollständig durch andere Kapitalerträge verbraucht (angenommen zur Veranschaulichung der reinen Teilfreistellungs-Mechanik).
1. Ausschüttung: 500 € 2. Teilfreistellung Aktienfonds (30 %): 500 € × 30 % = 150 € steuerfrei 3. Steuerpflichtiger Betrag nach Teilfreistellung: 500 € − 150 € = 350 € 4. Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag (26,375 %): 350 € × 26,375 % ≈ 92,31 € 5. Netto verbleibende Ausschüttung: 500 € − 92,31 € ≈ 407,69 €
Ohne Teilfreistellung wären auf die vollen 500 € rund 131,88 € Abgeltungsteuer fällig geworden – die Teilfreistellung spart in diesem Beispiel rund 39,57 €. Läge zusätzlich noch ungenutzter Sparerpauschbetrag vor, würde dieser erst nach der Teilfreistellung auf die verbleibenden 350 € angerechnet – nicht auf die ursprünglichen 500 €. Wie der Sparerpauschbetrag über einen Freistellungsauftrag optimal auf mehrere Banken verteilt wird, erklären wir in Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen.
Beispielrechnung 2: Ausschüttung eines Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung
Ein Anleger hält Anteile an einem ausgewogenen Mischfonds, dessen Anlagebedingungen eine Aktienquote von mindestens 30 Prozent vorschreiben – der Fonds liegt damit über der 25-Prozent-Schwelle für Mischfonds, aber unter der 50-Prozent-Schwelle für Aktienfonds. Im Jahr 2026 erhält er eine Ausschüttung von ebenfalls 500 Euro, wieder ohne verbleibenden Sparerpauschbetrag zur Vereinfachung.
1. Ausschüttung: 500 € 2. Teilfreistellung Mischfonds (15 %): 500 € × 15 % = 75 € steuerfrei 3. Steuerpflichtiger Betrag nach Teilfreistellung: 500 € − 75 € = 425 € 4. Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag (26,375 %): 425 € × 26,375 % ≈ 112,09 € 5. Netto verbleibende Ausschüttung: 500 € − 112,09 € ≈ 387,91 €
Im direkten Vergleich zum Aktienfonds-Beispiel bleiben bei identischer Bruttoausschüttung rund 19,78 € weniger netto übrig – ein direkter Effekt der niedrigeren Teilfreistellung (15 % statt 30 %). Das zeigt: Zwei Fonds mit derselben Ausschüttungshöhe können je nach Fondstyp zu spürbar unterschiedlichen Nettobeträgen führen, ohne dass sich an der Ausschüttung selbst etwas ändert.
Alle vier Fondstypen im direkten Vergleich
Um die Größenordnung der Unterschiede sichtbar zu machen, zeigt die folgende Tabelle, wie sich eine identische Bruttoausschüttung von 500 € je nach Fondstyp auf die Nettoausschüttung auswirkt – wieder ohne verbleibenden Sparerpauschbetrag, rein zur Veranschaulichung der Teilfreistellungs-Mechanik und mit 26,375 % Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag (Kirchensteuer bleibt unberücksichtigt):
| Fondstyp | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Betrag | Abgeltungsteuer inkl. Soli | Netto-Ausschüttung |
|---|---|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | 350,00 € | 92,31 € | 407,69 € |
| Mischfonds | 15 % | 425,00 € | 112,09 € | 387,91 € |
| Immobilienfonds | 60 % | 200,00 € | 52,75 € | 447,25 € |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 100,00 € | 26,38 € | 473,62 € |
| Sonstiger Fonds (z. B. Rentenfonds) | 0 % | 500,00 € | 131,88 € | 368,12 € |
Die Differenz zwischen dem günstigsten Fall (Auslands-Immobilienfonds, 80 % Teilfreistellung) und dem ungünstigsten Fall (sonstiger Fonds ohne Teilfreistellung) beträgt bei identischer Bruttoausschüttung rund 105,50 € – ausschließlich aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Typisierung des jeweiligen Fondstyps, nicht aufgrund unterschiedlicher tatsächlicher Erträge.
Teilfreistellung und Vorabpauschale: klare Abgrenzung
Diese beiden Begriffe werden häufig durcheinandergebracht, obwohl sie unterschiedliche Fragen beantworten:
- Die Vorabpauschale beantwortet die Frage: *Wie hoch ist die fiktive Bemessungsgrundlage, auf die bei thesaurierenden Fonds überhaupt Steuer anfällt, obwohl nichts ausgeschüttet wurde?* Sie betrifft nur thesaurierende bzw. teilthesaurierende Fonds und wird jährlich aus Fondswert und Basiszins der Bundesbank berechnet.
- Die Teilfreistellung beantwortet die Frage: *Welcher Anteil dieser Bemessungsgrundlage – ob Ausschüttung, Vorabpauschale oder Veräußerungsgewinn – bleibt von vornherein steuerfrei?* Sie betrifft jeden Fonds mit ausreichender Aktien- oder Immobilienquote, unabhängig von dessen Ausschüttungspolitik.
Anders gesagt: Die Vorabpauschale bestimmt das *Wie viel wird überhaupt als Ertrag fingiert*, die Teilfreistellung bestimmt das *Wie viel davon ist steuerfrei*. Beide Mechanismen wirken bei einem thesaurierenden Aktien-ETF nacheinander: erst wird die Vorabpauschale berechnet, dann wird auf diesen Betrag die 30-prozentige Teilfreistellung angewendet. Die vollständige Rechenformel der Vorabpauschale inklusive Basiszins-Deckelung findest du in unserem Artikel Vorabpauschale berechnen: Beispielrechnung für ETF-Sparpläne 2026.
Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag: nicht verwechseln
Ebenso häufig vermischt werden Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag (umgangssprachlich oft synonym mit „Freistellungsauftrag" verwendet):
- Der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehe-/Lebenspartner in 2026) ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für sämtliche Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne zusammengenommen. Er wird über einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder dem Broker hinterlegt und gilt unabhängig davon, in welche Anlageklasse investiert wurde.
- Die Teilfreistellung ist dagegen kein Freibetrag, sondern ein produktspezifischer Prozentsatz, der ausschließlich für Erträge aus Investmentfonds gilt und vor der Anrechnung des Sparerpauschbetrags wirkt.
Die Reihenfolge ist wichtig: Zuerst wird der fondsspezifische Ertrag um die Teilfreistellung gekürzt, erst danach wird der verbleibende, bereits reduzierte Betrag mit dem noch verfügbaren Sparerpauschbetrag verrechnet. Wie sich der Sparerpauschbetrag optimal über mehrere Banken und Depots aufteilen lässt, beschreiben wir im Detail in Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen: Sparerpauschbetrag 2026 richtig nutzen.
Häufige Missverständnisse
„Alle ETFs werden gleich besteuert." Falsch. Die Teilfreistellung hängt ausschließlich von der Aktien- bzw. Immobilienquote laut Anlagebedingungen ab. Ein Aktien-ETF (30 %), ein Multi-Asset-ETF mit moderater Aktienquote (Mischfonds, 15 %) und ein Anleihen-ETF (0 %, keine Teilfreistellung) werden trotz identischer Hülle „ETF" unterschiedlich besteuert.
„Teilfreistellung und Freistellungsauftrag sind dasselbe." Falsch. Der Freistellungsauftrag steuert die Anrechnung des Sparerpauschbetrags (persönlicher jährlicher Freibetrag über alle Kapitalerträge hinweg). Die Teilfreistellung ist ein produktbezogener, gesetzlich fixierter Prozentsatz, der unabhängig vom Freistellungsauftrag wirkt und diesem in der Berechnungsreihenfolge vorausgeht.
„Thesaurierende Fonds bekommen keine Teilfreistellung, weil sie nicht ausschütten." Falsch. Die Teilfreistellung gilt unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung. Bei thesaurierenden Fonds wird sie lediglich auf die Vorabpauschale statt auf eine Ausschüttung angewendet.
„Ein höherer Teilfreistellungssatz bedeutet eine bessere Geldanlage." Falsch. Die Höhe der Teilfreistellung sagt nichts über Rendite, Risiko oder Qualität eines Fonds aus – sie ist eine rein steuertechnische Typisierung nach Anlageklasse und dient dem pauschalen Ausgleich einer Vorbelastung auf Fondsebene, nicht der Bewertung der Anlage.
„Die Fondsgesellschaft kann den Teilfreistellungssatz frei wählen." Falsch. Die Einstufung ergibt sich zwingend aus den in den Anlagebedingungen fixierten Mindestquoten für Aktien bzw. Immobilien. Die Fondsgesellschaft legt die Anlagebedingungen (und damit indirekt den Fondstyp) fest, kann sich aber nicht unabhängig davon einen bestimmten Teilfreistellungssatz „aussuchen".
„Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds kombinieren sich mit der Aktienteilfreistellung." Falsch. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 InvStG schließt die Anwendung der Immobilien- bzw. Auslands-Immobilienteilfreistellung die Aktienteilfreistellung ausdrücklich aus – ein Fonds erhält immer nur einen der vier Sätze.
Sonderfälle: gemischte Portfolios und Dachfonds
Wer mehrere ETFs unterschiedlicher Kategorien im Depot hält – etwa einen Aktien-ETF und einen Anleihen-ETF –, muss die Teilfreistellung nicht selbst über das Gesamtportfolio berechnen. Jede einzelne Ausschüttung, jede Vorabpauschale und jeder Veräußerungsgewinn wird pro Fonds einzeln mit dem für diesen konkreten Fonds geltenden Satz behandelt; die depotführende Bank wendet die passende Teilfreistellung automatisch auf jede einzelne Position an. Es gibt keinen durchschnittlichen oder portfolioweiten Teilfreistellungssatz.
Bei sogenannten Dachfonds – Fonds, die selbst wieder in andere Fonds investieren – sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor: Ein Dach-Investmentfonds kann als Aktien- oder Mischfonds gelten, wenn er sich in seinen Anlagebedingungen verpflichtet, durchgehend in Ziel-Fonds zu investieren, die die jeweilige Quote erreichen, und dabei auf die täglich veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten der Zielfonds abstellt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 f. und Abs. 7 Satz 2 f. InvStG). Für die praktische Einordnung als Privatanleger ändert das nichts: Auch hier gibt die Steuerbescheinigung Auskunft über den tatsächlich angewendeten Satz.
Nachweis einer höheren tatsächlichen Quote (§ 20 Abs. 4 InvStG)
Für einen eng begrenzten Sonderfall sieht das Gesetz vor, dass Anleger auf Antrag in ihrer Steuerveranlagung eine höhere Teilfreistellung geltend machen können, wenn ein Fonds die für seine Kategorie erforderliche Mindestquote im Kalenderjahr tatsächlich durchgehend überschritten hat, obwohl er formal in eine niedrigere Kategorie fällt oder die Bank beim Steuerabzug nur den niedrigeren Satz angewendet hat. Der Anleger muss dies dann im Rahmen der Steuererklärung nachweisen. Dieser Nachweisweg betrifft in der Praxis nur wenige, meist gut dokumentierte Sonderkonstellationen und ist für die allermeisten Standard-ETF-Sparpläne nicht relevant – die von der Bank in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Teilfreistellung ist im Regelfall bereits korrekt und abschließend.
Gewerbesteuerliche Behandlung bei betrieblichen Anlegern
Wer Fondsanteile im Rahmen eines Gewerbebetriebs hält, sollte wissen, dass die Teilfreistellungen nach § 20 Abs. 5 InvStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur zur Hälfte berücksichtigt werden – ein Aktienfonds-Ertrag mit 60 Prozent einkommensteuerlicher Teilfreistellung im Betriebsvermögen wird gewerbesteuerlich effektiv nur mit 30 Prozentpunkten Freistellung angesetzt. Für private Depotinhaber ohne Gewerbebetrieb ist das ohne Bedeutung, wird hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt, weil der Punkt in vielen vereinfachten Darstellungen ganz fehlt.
FAQ
Gilt die Teilfreistellung auch für im Ausland aufgelegte ETFs, etwa aus Irland oder Luxemburg?
Ja. Die Teilfreistellung knüpft nicht an den Sitzstaat des Fonds an, sondern an dessen Anlagepolitik nach § 2 InvStG. Die meisten in Deutschland vertriebenen, physisch replizierenden Aktien-ETFs mit Sitz in Irland oder Luxemburg erfüllen die Aktienfonds-Kriterien und erhalten dieselbe 30-prozentige Teilfreistellung wie ein inländischer Aktienfonds.
Muss ich die Teilfreistellung selbst in der Steuererklärung berechnen?
In der Regel nicht. Solange ein Depot bei einer deutschen Bank oder einem inländisch anbindenden Broker geführt wird, wendet die depotführende Stelle die Teilfreistellung automatisch beim Steuerabzug an und weist sie in der Steuerbescheinigung aus. Nur bei ausländischen Depots ohne inländischen Steuerabzug muss der Anleger die Teilfreistellung selbst im Rahmen der Anlage KAP in der Steuererklärung berücksichtigen – Details dazu in Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP?.
Was passiert, wenn ein Fonds seine Anlagestrategie ändert und dadurch die Kategorie wechselt?
Unterschreitet ein Fonds die für seine bisherige Kategorie erforderliche Quote wesentlich und dauerhaft, endet seine Eigenschaft als Aktien- bzw. Mischfonds mit diesem Zeitpunkt (§ 2 Abs. 6 Satz 4 InvStG). Für die Zeit davor angewendete Teilfreistellungen bleiben bestehen; ab dem Wechsel wendet die Bank den neuen, ggf. niedrigeren Satz an.
Gibt es eine Teilfreistellung für Rentenfonds oder Geldmarktfonds?
Nein. Reine Renten- (Anleihen-) und Geldmarktfonds erreichen typischerweise keine der in § 2 InvStG definierten Mindestquoten für Aktien oder Immobilien und fallen daher unter „sonstige Fonds" ohne Teilfreistellung. Ihre Erträge werden in vollem Umfang der Abgeltungsteuer unterworfen.
Ändert sich die Teilfreistellung, wenn ich Fondsanteile nur sehr kurz halte?
Nein, die Haltedauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Teilfreistellung. Sie richtet sich ausschließlich nach dem Fondstyp zum jeweiligen Ertragszeitpunkt (Ausschüttung, Vorabpauschale-Stichtag oder Veräußerung).
Warum sind Immobilienfonds mit 60 bzw. 80 Prozent höher teilfreigestellt als Aktienfonds mit 30 Prozent?
Der Gesetzgeber hat die Sätze so kalibriert, dass sie die auf Fondsebene bereits gezahlte bzw. angenommene Vorbelastung typisierend ausgleichen. Bei Immobilienfonds wird eine höhere Vorbelastung unterstellt als bei Aktienfonds, bei Auslands-Immobilien zusätzlich eine im Ausland bereits erfolgte Besteuerung der Mieterträge – daher die höheren Sätze von 60 bzw. 80 Prozent. Das ist eine gesetzgeberische Typisierung, keine Aussage über die Attraktivität der jeweiligen Anlageklasse.
Wirkt die Teilfreistellung auch, wenn ich mit einem Fonds Verluste mache?
Ja, grundsätzlich auch bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen wird die Teilfreistellung angewendet – der steuerlich anrechenbare Verlust wird ebenfalls um den jeweiligen Prozentsatz gekürzt. Das kann in Verlustfällen nachteilig wirken, weil ein geringerer Verlust zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zur Verfügung steht als der tatsächlich erlittene wirtschaftliche Verlust.
Kann ich die Teilfreistellung durch die Wahl eines bestimmten ETF-Anbieters beeinflussen?
Nein, die Teilfreistellung ist keine Anbieter-, sondern eine Produkteigenschaft, die sich aus den gesetzlich definierten Anlagebedingungen ergibt. Zwei Aktien-ETFs unterschiedlicher Anbieter auf denselben Index erhalten in aller Regel dieselbe Teilfreistellung, sofern beide die Aktienfonds-Kriterien erfüllen. RenditeRadar gibt an dieser Stelle keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter oder ETF ab.
Fazit
Die Teilfreistellung ist ein fester, im Investmentsteuergesetz verankerter Ausgleichsmechanismus, der verhindert, dass Fondserträge doppelt belastet werden – einmal auf Fondsebene, einmal beim Anleger. Für Privatanleger gelten vier klar definierte Sätze: 30 Prozent bei Aktienfonds, 15 Prozent bei Mischfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Auslands-Immobilienfonds, jeweils abhängig von der in den Anlagebedingungen fixierten Aktien- oder Immobilienquote nach § 2 InvStG. Fonds ohne diese Mindestquoten erhalten keine Teilfreistellung. Die Regelung wirkt automatisch, unabhängig von Ausschüttungspolitik, bei Ausschüttungen ebenso wie bei der Vorabpauschale und bei Veräußerungsgewinnen – und ist strikt von Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag zu unterscheiden, die als separater, produktunabhängiger Jahresfreibetrag erst im Anschluss greifen. Wer den in der eigenen Steuerbescheinigung ausgewiesenen Satz verstehen will, findet die zugrunde liegende Einstufung im KID, im Verkaufsprospekt oder auf der Website der jeweiligen Fondsgesellschaft.
Häufige Fragen
Gilt die Teilfreistellung auch für im Ausland aufgelegte ETFs, etwa aus Irland oder Luxemburg?
Ja. Die Teilfreistellung knüpft nicht an den Sitzstaat des Fonds an, sondern an dessen Anlagepolitik nach § 2 InvStG. Die meisten in Deutschland vertriebenen, physisch replizierenden Aktien-ETFs mit Sitz in Irland oder Luxemburg erfüllen die Aktienfonds-Kriterien und erhalten dieselbe 30-prozentige Teilfreistellung wie ein inländischer Aktienfonds.
Muss ich die Teilfreistellung selbst in der Steuererklärung berechnen?
In der Regel nicht. Solange ein Depot bei einer deutschen Bank oder einem inländisch anbindenden Broker geführt wird, wendet die depotführende Stelle die Teilfreistellung automatisch beim Steuerabzug an und weist sie in der Steuerbescheinigung aus. Nur bei ausländischen Depots ohne inländischen Steuerabzug muss der Anleger die Teilfreistellung selbst im Rahmen der Anlage KAP in der Steuererklärung berücksichtigen.
Was passiert, wenn ein Fonds seine Anlagestrategie ändert und dadurch die Kategorie wechselt?
Unterschreitet ein Fonds die für seine bisherige Kategorie erforderliche Quote wesentlich und dauerhaft, endet seine Eigenschaft als Aktien- bzw. Mischfonds mit diesem Zeitpunkt (§ 2 Abs. 6 Satz 4 InvStG). Für die Zeit davor angewendete Teilfreistellungen bleiben bestehen; ab dem Wechsel wendet die Bank den neuen, ggf. niedrigeren Satz an.
Gibt es eine Teilfreistellung für Rentenfonds oder Geldmarktfonds?
Nein. Reine Renten- (Anleihen-) und Geldmarktfonds erreichen typischerweise keine der in § 2 InvStG definierten Mindestquoten für Aktien oder Immobilien und fallen daher unter „sonstige Fonds" ohne Teilfreistellung. Ihre Erträge werden in vollem Umfang der Abgeltungsteuer unterworfen.
Ändert sich die Teilfreistellung, wenn ich Fondsanteile nur sehr kurz halte?
Nein, die Haltedauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Teilfreistellung. Sie richtet sich ausschließlich nach dem Fondstyp zum jeweiligen Ertragszeitpunkt (Ausschüttung, Vorabpauschale-Stichtag oder Veräußerung).
Warum sind Immobilienfonds mit 60 bzw. 80 Prozent höher teilfreigestellt als Aktienfonds mit 30 Prozent?
Der Gesetzgeber hat die Sätze so kalibriert, dass sie die auf Fondsebene bereits gezahlte bzw. angenommene Vorbelastung typisierend ausgleichen. Bei Immobilienfonds wird eine höhere Vorbelastung unterstellt als bei Aktienfonds, bei Auslands-Immobilien zusätzlich eine im Ausland bereits erfolgte Besteuerung der Mieterträge – daher die höheren Sätze von 60 bzw. 80 Prozent. Das ist eine gesetzgeberische Typisierung, keine Aussage über die Attraktivität der jeweiligen Anlageklasse.
Wirkt die Teilfreistellung auch, wenn ich mit einem Fonds Verluste mache?
Ja, grundsätzlich wird auch bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen die Teilfreistellung angewendet – der steuerlich anrechenbare Verlust wird ebenfalls um den jeweiligen Prozentsatz gekürzt. Das kann in Verlustfällen nachteilig wirken, weil ein geringerer Verlust zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zur Verfügung steht als der tatsächlich erlittene wirtschaftliche Verlust.
Kann ich die Teilfreistellung durch die Wahl eines bestimmten ETF-Anbieters beeinflussen?
Nein, die Teilfreistellung ist keine Anbieter-, sondern eine Produkteigenschaft, die sich aus den gesetzlich definierten Anlagebedingungen ergibt. Zwei Aktien-ETFs unterschiedlicher Anbieter auf denselben Index erhalten in aller Regel dieselbe Teilfreistellung, sofern beide die Aktienfonds-Kriterien erfüllen. RenditeRadar gibt an dieser Stelle keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter oder ETF ab.