Zollfreigrenze für Pakete aus dem Nicht-EU-Ausland entfällt: Was Online-Shopper seit Juli 2026 zahlen

19. Juli 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Seit 1. Juli 2026 gibt es keine 150-Euro-Zollfreigrenze mehr: Auch günstige Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern können jetzt Zollabgaben auslösen. Was neu ist, was schon lange gilt – und wie du Überraschungen bei der Zustellung vermeidest.

Wer günstig bei einem Marktplatz außerhalb der EU bestellt, kennt bislang die Faustregel: Unter 150 Euro Warenwert bleibt das Paket zollfrei. Diese Regel gibt es seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Dass die Zollfreigrenze entfällt 2026 europaweit für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern, ist offiziell bestätigt – von der Bundesregierung ebenso wie vom Zoll und dem Bundesfinanzministerium. Was viele dabei durcheinanderbringen: Es geht ausschließlich um Zollabgaben, nicht um die Einfuhrumsatzsteuer, die schon seit Jahren auf praktisch jede Bestellung aus dem Nicht-EU-Ausland fällig ist. Dieser Artikel trennt beide Abgaben sauber, erklärt die neue Berechnung und zeigt an Beispielen, was eine Bestellung künftig wirklich kostet.

Was sich zum 1. Juli 2026 tatsächlich geändert hat

Bis Ende Juni 2026 galt: Warensendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert bis 150 Euro waren von der Zollabgabe (dem eigentlichen "Zoll") befreit. Diese sogenannte 150-Euro-Zollfreigrenze ist zum 1. Juli 2026 entfallen. Seitdem kann grundsätzlich jede Sendung, die als Fernverkauf aus einem Drittland an Privatpersonen in der EU geliefert wird, eine Zollabgabe auslösen – unabhängig davon, wie günstig der Artikel war.

Wichtig für die zeitliche Einordnung: Maßgeblich ist laut Zoll nicht das Bestelldatum, sondern der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Wer eine Bestellung noch im Juni aufgegeben hat, die aber erst nach dem Stichtag verzollt wird, kann also ebenfalls betroffen sein.

Zwei Abgaben, die ständig verwechselt werden

Das mit Abstand größte Missverständnis rund um diese Reform: Viele glauben, Einfuhren aus dem Nicht-EU-Ausland seien bislang komplett steuer- und abgabenfrei gewesen und würden jetzt erstmals besteuert. Das stimmt nicht. Es gibt zwei getrennte Abgaben mit unterschiedlicher Geschichte:

  • Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) – das deutsche Pendant zur Mehrwertsteuer bei Importen, in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent. Die frühere Bagatellgrenze von 22 Euro, unter der kleine Sendungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit waren, ist bereits zum 1. Juli 2021 im Rahmen des EU-Mehrwertsteuer-Digitalpakets weggefallen. Seitdem ist praktisch jede Warensendung aus einem Nicht-EU-Land unabhängig vom Wert einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Das ist also seit fünf Jahren geltendes Recht und durch die Reform 2026 nicht neu.
  • Zoll (Zollabgabe/Einfuhrzoll) – eine klassische Zollabgabe auf den Warenwert, die bislang nur für Sendungen über 150 Euro anfiel. Genau diese 150-Euro-Grenze ist es, die zum 1. Juli 2026 entfällt. Neu ist also nicht, dass überhaupt etwas an den Staat gezahlt werden muss, sondern dass jetzt auch günstige Sendungen unter 150 Euro eine Zollabgabe auslösen können.

Die folgende Tabelle ordnet das nach Wertgrenzen ein – vorher und nachher:

Warenwert der SendungEinfuhrumsatzsteuer (19 %/7 %)Zoll bis 30.06.2026Zoll ab 01.07.2026
bis 22 Eurofällig (seit 01.07.2021)zollfreipauschale Zollabgabe möglich
22–150 Eurofälligzollfreipauschale Zollabgabe möglich
über 150 Eurofälligregulärer, warenindividueller Zollsatzregulärer, warenindividueller Zollsatz

Mit anderen Worten: Die Einfuhrumsatzsteuer-Spalte ändert sich 2026 gar nicht. Verändert hat sich ausschließlich, dass die mittlere Zeile jetzt ebenfalls eine Zollabgabe auslösen kann – vorher war sie dort schlicht leer.

Wie die neue Zollabgabe berechnet wird

Hier liegt der Teil, den viele Berichte ungenau darstellen. Für Sendungen bis 150 Euro gilt seit dem 1. Juli 2026 zunächst keine prozentuale, warenindividuelle Verzollung nach Zolltarifnummer (HS-Code), so wie sie oberhalb von 150 Euro seit jeher üblich ist. Stattdessen wurde als Übergangslösung eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warenkategorie (offiziell: pro angemeldeter Zollposition bzw. "Item" in der Zollanmeldung) eingeführt.

Entscheidend ist dabei nicht die Stückzahl, sondern die Anzahl unterschiedlicher Warenarten in einer Sendung:

  • Enthält ein Paket zehn identische Paar Socken, fällt die Pauschale nur einmal an – macht 3 Euro, weil es sich um eine einzige Warenkategorie handelt.
  • Enthält dieselbe Sendung zusätzlich noch ein Kuscheltier und ein Ladekabel, sind das drei unterschiedliche Warenkategorien – macht 9 Euro (3 × 3 Euro).

Mehrere Fachquellen (u. a. auf Basis von Einschätzungen von Steuerberatern und E-Commerce-Fachportalen) ordnen diese 3-Euro-Pauschale als Übergangsregelung ein, die gelten soll, bis eine EU-weite technische Infrastruktur (eine zentrale Zoll-Datenplattform) die vollautomatische, warenindividuelle Verzollung nach Zolltarifnummer auch für Kleinsendungen ermöglicht – nach diesen Einschätzungen soll das ab 2028 der Fall sein. Offizielle Primärquellen wie die Pressemitteilung des Zolls benennen dieses spätere Zieldatum in den von uns eingesehenen Fassungen nicht explizit; wer beim genauen Enddatum der Übergangsphase auf Nummer sicher gehen will, sollte die aktuellen Hinweise auf zoll.de prüfen. Sicher ist: Oberhalb von 150 Euro Warenwert galt und gilt weiterhin der reguläre Zollsatz, der von der Warenart abhängt (typischerweise ein niedriger einstelliger bis mittlerer Prozentsatz des Warenwerts, je nach Zolltarifnummer) – einen einzelnen, für alle Produkte gültigen Prozentsatz gibt es nicht.

Wichtig zusätzlich: Laut einer Pressemitteilung des Zolls ist von dieser pauschalen Zollabgabe eine separate Bearbeitungsgebühr zu unterscheiden, die spätestens ab November 2026 zusätzlich anfallen soll. Details zur genauen Höhe dieser Gebühr lagen zum Redaktionsschluss dieses Artikels nicht abschließend vor – hier lohnt sich vor größeren Bestellungen ein Blick auf die aktuellen Hinweise des Zolls.

Wer kassiert das Geld – und wann?

In der Praxis gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Wege, wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei dir ankommen:

1. Bereits im Kaufpreis enthalten (checkout-basiert, oft "DDP" – Delivery Duty Paid). Ist der Händler oder die Plattform im EU-Mehrwertsteuersystem registriert und nutzt den Import-One-Stop-Shop (IOSS), kann er Einfuhrumsatzsteuer und – bei entsprechender Registrierung – auch die neue Zollabgabe bereits beim Checkout ausweisen und an die Behörden abführen. Für dich als Käufer heißt das im Idealfall: Der angezeigte Preis ist der Endpreis, es kommt bei der Zustellung nichts mehr dazu. Große, etablierte internationale Marktplätze mit EU-Kundschaft nutzen dieses Modell häufig, weil es Kundenfrust vermeidet – ob ein konkreter Anbieter das tatsächlich vollständig umsetzt, solltest du im Zweifel an den Checkout-Angaben ablesen (z. B. einem Hinweis "inkl. Einfuhrabgaben" oder "Zoll bereits bezahlt").

2. Nachträglich bei der Zustellung (kurierbasiert, eher "DAP" – Delivery at Place). Nutzt der Verkäufer kein IOSS, übernimmt in der Regel der Post- oder Kurierdienstleister (z. B. Deutsche Post/DHL, UPS, weitere internationale Zusteller) die Zollabwicklung und tritt dabei zunächst selbst für die Einfuhrabgaben in Vorleistung. Diese Vorleistung lässt er sich anschließend von dir zurückholen – oft zuzüglich einer eigenen Bearbeitungs- oder Auslagengebühr des Zustellers, die mit der eigentlichen Zollabgabe nichts zu tun hat, sondern der Aufwand für die Verzollung selbst ist. Einzelne Fachportale nennen als grobe Orientierung Bearbeitungsgebühren einzelner Kurierdienste im niedrigen bis mittleren einstelligen bis zweistelligen Euro-Bereich – diese Beträge unterscheiden sich je nach Dienstleister, können sich ändern und sollten vor einer Bestellung nicht als feste Größe angenommen werden.

In der Praxis lohnt sich also der Blick auf den Checkout: Steht dort ein klarer Hinweis auf bereits enthaltene Einfuhrabgaben, ist das Modell 1 wahrscheinlich. Fehlt ein solcher Hinweis, solltest du mit einer Nachforderung bei Zustellung rechnen.

Zwei Beispielrechnungen

Die folgenden Beispiele sind bewusst illustrativ – der tatsächliche Betrag hängt immer von der konkreten Warenkategorie, der Zolltarifnummer, dem gewählten Zustelldienst und der Frage ab, ob der Händler IOSS nutzt.

Beispiel 1: Einzelnes Kleidungsstück für 14,79 Euro. Eine Warenkategorie, also 3 Euro pauschale Zollabgabe. Die Einfuhrumsatzsteuer (19 %) wird dabei nicht nur auf den Warenwert, sondern auf die Bemessungsgrundlage inklusive Zollabgabe berechnet, hier also grob auf rund 17,79 Euro – das ergibt rechnerisch etwa 3,38 Euro Einfuhrumsatzsteuer. Kommt eine kurierseitige Bearbeitungsgebühr hinzu, kann der Gesamtaufpreis den ursprünglichen Warenwert spürbar in die Höhe treiben. Wie stark, hängt stark vom gewählten Zusteller ab.

Beispiel 2: Mischbestellung mit drei Warenkategorien (z. B. Sonnenbrille, Make-up-Artikel, Ladekabel) im Gesamtwert von rund 40 Euro. Da es sich um drei unterschiedliche Warenkategorien handelt, fällt die 3-Euro-Pauschale dreifach an, also 9 Euro Zollabgabe – zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer auf Warenwert plus Zollabgabe. Bestellst du dagegen mehrere Stück derselben Warenart (etwa drei identische T-Shirts), fällt die Pauschale nur einmal an, unabhängig von der Stückzahl.

Daran zeigt sich ein praktischer Hebel: Wer ohnehin mehrere Nicht-EU-Bestellungen plant, spart sich mit weniger unterschiedlichen Warenkategorien pro Sendung tendenziell Zollabgaben – reine Mengenbestellungen einer Warenart schlagen bei der Pauschale nicht stärker zu Buche als eine einzelne Einheit.

Warum wurde die Grenze abgeschafft?

Die Bundesregierung nennt in ihrer offiziellen Einordnung mehrere Ziele: den Rückgang des Sendungsvolumens aus Nicht-EU-Ländern, faire Wettbewerbsbedingungen für alle Händler, die Verringerung von Verpackungsmüll und die Bekämpfung von Betrug. Mehrere Fachquellen ordnen diesen letzten Punkt konkreter ein: Die stark gewachsenen Bestellmengen bei großen außereuropäischen Plattformen hätten dazu geführt, dass die alte 150-Euro-Zollfreigrenze faktisch massenhaft ausgenutzt wurde – etwa durch bewusst niedrig deklarierte Warenwerte oder durch das gezielte Aufteilen größerer Bestellungen in mehrere kleine, zollfreie Sendungen. Das habe europäische Händler benachteiligt, die für vergleichbare Waren von Anfang an Zoll und volle Einfuhrumsatzsteuer kalkulieren mussten.

Diese Reform ist Teil eines größeren, mehrstufigen Umbaus des EU-Zollrechts für Kleinsendungen. Weitere, teils weiterreichende Reformschritte – etwa die vollständige, warenindividuelle Verzollung ab dem ersten Cent über eine neue EU-Zolldatenplattform – werden in Fachkreisen diskutiert, sind nach den hier ausgewerteten Quellen aber noch nicht abschließend in Kraft und sollten als geplante, nicht als bereits geltende Regelung verstanden werden.

Checkliste für Online-Shopper

  • Vor dem Kauf: Prüfe am Checkout, ob Einfuhrumsatzsteuer und Zollabgabe bereits im ausgewiesenen Preis enthalten sind (Hinweise wie "inkl. Einfuhrabgaben", "Zoll und Steuern inklusive" oder ähnliche Formulierungen). Fehlt ein solcher Hinweis, kalkuliere vorsorglich einen Aufschlag ein.
  • Bei großen, etablierten internationalen Marktplätzen mit eigener EU-Logistik ist eine IOSS-Registrierung und damit ein Endpreis inklusive Abgaben wahrscheinlicher als bei kleinen, unbekannten Shops ohne EU-Ansprechpartner – eine Garantie ist das jedoch nicht, im Zweifel lohnt der Blick in die Versand- oder Zoll-FAQ des jeweiligen Anbieters.
  • Mische möglichst wenige unterschiedliche Warenkategorien in einer einzelnen Bestellung, wenn du die pauschale Zollabgabe gering halten willst – mehrere Stück derselben Warenart kosten pauschal nicht mehr als ein einzelnes Stück.
  • Bewahre Bestell- und Zahlungsbelege auf. Bei Rückfragen des Zolls oder des Zustellers hilft ein Nachweis über den tatsächlichen Warenwert.
  • Wenn ein Kurier bei Zustellung Geld verlangt: Lass dir eine nachvollziehbare Aufschlüsselung zeigen (Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgabe, Bearbeitungsgebühr getrennt ausgewiesen). Zahle grundsätzlich nur über die offiziellen Zahlwege des Zustellers direkt am Paket oder über dessen offizielle App/Website – nicht über Links aus unaufgeforderten SMS oder E-Mails, die angeblich vom Zoll oder einem Paketdienst stammen. Solche Nachrichten sind ein bekanntes Einfallstor für Betrugsversuche.
  • Zahlst du die Nachforderung per Kreditkarte an der Haustür oder online nach, achte wie bei jeder Auslandszahlung auf Fremdwährungsgebühren, falls in einer anderen Währung als Euro abgerechnet wird – mehr dazu im Beitrag Kreditkarte ohne Auslandsgebühren. Einen aktuellen Kartenüberblick findest du im Kreditkarten-Vergleich.
  • Bestellst du regelmäßig aus Nicht-EU-Ländern und überweist dafür direkt in Fremdwährung (z. B. für Zollnachzahlungen oder Direktkäufe außerhalb von Marktplätzen), lohnt ein Blick auf die Wechselkurskonditionen im Beitrag Geld ins Ausland überweisen.

Fazit

Seit dem 1. Juli 2026 ist die 150-Euro-Zollfreigrenze für Pakete aus Nicht-EU-Ländern Geschichte – neu ist damit die Zollabgabe für günstige Sendungen, nicht die Einfuhrumsatzsteuer, die schon seit 2021 unabhängig vom Warenwert anfällt. Als Übergangslösung gilt vorerst eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warenkategorie statt eines prozentualen, warenindividuellen Zollsatzes. Ob diese Abgabe bereits im Kaufpreis steckt oder erst bei der Zustellung nachgefordert wird, hängt vom jeweiligen Händler und Zustelldienst ab – ein Blick auf die Checkout-Angaben vor dem Kauf schützt vor bösen Überraschungen an der Haustür.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder zollrechtliche Beratung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Muss ich jetzt für jede Bestellung aus dem Nicht-EU-Ausland Zoll zahlen?

Seit dem 1. Juli 2026 kann grundsätzlich jede Sendung aus einem Nicht-EU-Land, die als Fernverkauf an Privatpersonen geliefert wird, eine Zollabgabe auslösen – unabhängig vom Warenwert. Für Sendungen bis 150 Euro gilt dabei übergangsweise eine pauschale Abgabe von 3 Euro pro Warenkategorie in der Sendung, nicht ein Prozentsatz vom Warenwert. Oberhalb von 150 Euro gilt weiterhin der reguläre, warenindividuelle Zollsatz nach Zolltarifnummer.

Ist die Einfuhrumsatzsteuer durch die Reform 2026 neu dazugekommen?

Nein. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 bzw. 7 Prozent ist bereits seit dem 1. Juli 2021 auf praktisch jede Warensendung aus einem Nicht-EU-Land fällig, unabhängig vom Wert – die damals bestehende 22-Euro-Freigrenze für die Steuer ist zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Die Reform vom 1. Juli 2026 betrifft ausschließlich die separate Zollabgabe, die zuvor nur oberhalb von 150 Euro anfiel.

Wie hoch ist die neue Zollabgabe genau, und wovon hängt sie ab?

Für Sendungen bis 150 Euro gilt übergangsweise eine Pauschale von 3 Euro pro angemeldeter Warenkategorie (Zollposition) in der Sendung – nicht pro einzelnem Artikel. Enthält ein Paket mehrere Stück derselben Warenart, fällt die Pauschale nur einmal an; enthält es mehrere unterschiedliche Warenarten, wird sie entsprechend oft berechnet. Oberhalb von 150 Euro gilt weiterhin ein warenindividueller Zollsatz nach Zolltarifnummer, der je nach Produktkategorie unterschiedlich hoch ausfällt.

Was mache ich, wenn der Kurier bei der Zustellung Geld verlangt?

Lass dir vom Zusteller eine Aufschlüsselung zeigen, aus der Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgabe und eine mögliche eigene Bearbeitungsgebühr des Zustellers getrennt hervorgehen. Zahle ausschließlich über die offiziellen Kanäle des Paketdienstes direkt bei Zustellung oder über dessen offizielle App bzw. Website – nicht über Zahlungslinks aus unaufgeforderten SMS oder E-Mails, die angeblich vom Zoll stammen. Solche Nachrichten sind ein verbreitetes Betrugsmuster und haben mit der eigentlichen Zollabwicklung nichts zu tun.

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