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FIFO-Verfahren beim Aktien- und ETF-Verkauf: So wirkt sich die Reihenfolge auf Ihre Steuer aus
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 18 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Beim Teilverkauf von Aktien oder ETFs bestimmt gesetzlich das FIFO-Verfahren, welche Kauftranche als verkauft gilt. Beispielrechnung, Regeln und Ausnahmen im Überblick.
*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel zur Funktionsweise der Abgeltungsteuer und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation – insbesondere bei mehreren Depots, Depotüberträgen, Altbeständen oder größeren Verkäufen – sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen. Stand: 28.09.2026. Die zentrale rechtliche Grundlage wurde anhand § 20 EStG (gesetze-im-internet.de) geprüft.*
Wer über Jahre hinweg per ETF-Sparplan in dieselbe Aktie oder denselben ETF investiert, baut dabei automatisch mehrere „Tranchen" zu unterschiedlichen Kursen auf. Verkaufen Sie später nur einen Teil dieser Position, stellt sich eine Frage, die auf den ersten Blick banal wirkt, aber erhebliche steuerliche Auswirkungen hat: Welche der gekauften Anteile gelten als verkauft – die ältesten, die günstigsten oder die zuletzt gekauften? In Deutschland gibt es darauf keine Wahlmöglichkeit. Das Gesetz schreibt zwingend das FIFO-Verfahren (First-in-first-out) vor. Dieser Beitrag erklärt, wie FIFO funktioniert, zeigt eine vollständige Beispielrechnung und ordnet das Verfahren im Zusammenspiel mit Teilfreistellung, Verlustverrechnungstopf, Vorabpauschale, Altbeständen und Depotübertrag ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Verkauf eines Teils einer Wertpapierposition gelten in Deutschland gesetzlich zwingend die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft (First-in-first-out, FIFO) – geregelt in § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG.
- FIFO gilt für gleichartige Wertpapiere (z. B. Anteile desselben ETF oder derselben Aktie) und wird pro Depot angewendet, nicht pro Person über mehrere Depots hinweg.
- Anlegerinnen und Anleger können bei einem Standarddepot nicht frei wählen, welche konkreten Anteile verkauft werden – anders als beim US-amerikanischen Prinzip der „Specific Identification".
- In einem steigenden Markt führt FIFO tendenziell zu einem höheren steuerpflichtigen Gewinn als eine hypothetische Durchschnittspreis- oder LIFO-Methode, weil zuerst die günstigen Alt-Tranchen realisiert werden.
- Bei einem inländischen Depotübertrag bleiben Kaufdatum und Anschaffungskosten in der Regel erhalten und werden an die aufnehmende Bank übermittelt – die FIFO-Reihenfolge setzt sich fort.
- Wer neben Anteilen aus der Zeit vor 2009 auch neuere Tranchen desselben Wertpapiers hält, sollte die FIFO-Wirkung auf diese steuerlich begünstigten Altbestände im Blick behalten.
- Manche langfristige ETF-Sparplan-Anleger nutzen ein zweites Depot, um Alt- und Neubestände getrennt zu halten und so gezielter zu steuern, welche Tranche bei einem Teilverkauf betroffen ist – dies ist eine rein mechanische Beschreibung, keine Empfehlung zur individuellen Steuerplanung.
Was bedeutet FIFO beim Wertpapierverkauf?
FIFO steht für „First in, first out" – wörtlich „zuerst rein, zuerst raus". Übertragen auf ein Wertpapierdepot bedeutet das: Wenn Sie dieselbe Aktie oder denselben ETF zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen gekauft haben und anschließend nur einen Teil der Position verkaufen, gelten für die Steuerberechnung automatisch die ältesten gekauften Anteile als die zuerst verkauften. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie „gefühlt" lieber die neueren, teureren Anteile losgeworden wären – das Gesetz trifft diese Zuordnung verbindlich und ohne Wahlmöglichkeit für Sie oder Ihre Bank.
Die gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 20 Abs. 4 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Vorschrift regelt die Ermittlung des Kapitalertrags bei der Veräußerung von Kapitalanlagen und legt für gleichartige Wertpapiere, die in einem Depot in Girosammelverwahrung zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft wurden, fest, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert gelten. „Gleichartig" bedeutet: identische Wertpapierkennnummer bzw. ISIN – Anteile desselben ETF oder derselben Aktiengattung sind gleichartig, unterschiedliche ETFs oder unterschiedliche Aktien hingegen nicht, selbst wenn sie thematisch ähnlich sind.
Wichtig ist der Zusatz „im Depot": Die Vorschrift wird je Depot angewendet – nicht personenbezogen über sämtliche Konten und Banken eines Anlegers hinweg. Halten Sie also Anteile desselben ETF in zwei unterschiedlichen Depots bei zwei unterschiedlichen Banken, bildet jedes Depot seine eigene FIFO-Reihenfolge. Ein bei einer Bank geführtes Unterdepot zählt dabei rechtlich als eigenständiges Depot. Diese Depotbezogenheit ist der technische Kern dessen, was später im Abschnitt zur „Zweitdepot-Strategie" beschrieben wird.
Ebenfalls praxisrelevant: Individuelle Weisungen an die depotführende Bank, ausgerechnet eine bestimmte Tranche zu verkaufen, sind für die steuerliche Berechnung unbeachtlich. Die Bank ist verpflichtet, FIFO unabhängig von etwaigen Kundenwünschen anzuwenden – die Vorschrift dient unter anderem gerade dazu, den Steuerabzug an der Quelle für Banken eindeutig und ohne Ermessensspielraum maschinell umsetzbar zu machen.
Die Regelung gilt für Wertpapiere, die im Rahmen der Abgeltungsteuer erfasst werden – also im Wesentlichen für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer). Bei Investmentfonds und ETFs kommt seit der Investmentsteuerreform 2018 zusätzlich die Teilfreistellung ins Spiel, die auf den nach FIFO ermittelten Gewinn angewendet wird (dazu weiter unten mehr).
Warum es das FIFO-Verfahren überhaupt braucht
Ohne eine gesetzlich fixierte Reihenfolge könnten Anlegerinnen und Anleger bei jedem Teilverkauf frei entscheiden, welche Tranche „verkauft" wird – und damit gezielt diejenige Tranche wählen, die die Steuerlast im jeweiligen Jahr minimiert. In den USA ist genau das über die sogenannte „Specific Identification" bzw. „Specific Lot Identification" erlaubt: Anleger können dort gegenüber ihrem Broker gezielt festlegen, welches Kauflos bei einem Verkauf herangezogen wird. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein solches Wahlrecht entschieden und stattdessen eine automatische, für Banken maschinell umsetzbare Regel gewählt: FIFO lässt sich aus den gespeicherten Kauftransaktionen eindeutig und ohne Ermessensspielraum ableiten. Das vereinfacht den Steuerabzug an der Quelle – die depotführende Bank führt die Abgeltungsteuer automatisch und ohne Rückfrage beim Anleger ab – und verhindert, dass die Reihenfolge nachträglich zugunsten des Anlegers „konstruiert" wird.
Beispielrechnung: FIFO in der Praxis
Um die Wirkung von FIFO konkret zu zeigen, folgt eine durchgerechnete Beispielrechnung mit einer fiktiven Anlegerin. Alle Namen, Daten und Beträge sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
Ausgangslage: Die fiktive Anlegerin „Lena M." bespart seit 2019 einen thesaurierenden Aktien-ETF auf einen breiten Weltindex über einen monatlichen Sparplan sowie zwei größere Einmalanlagen. Über die Jahre sind bei ihr vier Kauftranchen im selben Depot entstanden:
| Tranche | Kaufdatum | Anzahl Anteile | Kaufkurs je Anteil | Anschaffungskosten |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 15.03.2019 | 20 | 45,00 € | 900,00 € |
| 2 | 15.09.2020 | 15 | 60,00 € | 900,00 € |
| 3 | 15.03.2022 | 10 | 75,00 € | 750,00 € |
| 4 | 15.09.2023 | 25 | 90,00 € | 2.250,00 € |
| Gesamt | – | 70 | ⌀ 68,57 € | 4.800,00 € |
Am 28.09.2026 verkauft Lena 30 Anteile zu einem aktuellen Kurs von 100,00 € je Anteil, also für insgesamt 3.000,00 €. Die Frage: Welche Anschaffungskosten werden dem Verkaufserlös gegenübergestellt?
Schritt für Schritt: So ermittelt FIFO den Verkaufserlös
1. Älteste Tranche zuerst: FIFO greift zunächst auf Tranche 1 (15.03.2019, 20 Anteile zu je 45,00 €) zu. Diese 20 Anteile sind vollständig „aufgebraucht" und gelten als verkauft. 2. Nächstälteste Tranche auffüllen: Für die verbleibenden 10 der insgesamt 30 verkauften Anteile greift FIFO auf Tranche 2 (15.09.2020, Kurs 60,00 €) zu. Von deren 15 Anteilen werden 10 als verkauft betrachtet, 5 Anteile aus Tranche 2 verbleiben weiterhin im Depot. 3. Anschaffungskosten der verkauften Anteile berechnen: 20 Anteile × 45,00 € = 900,00 € (aus Tranche 1) plus 10 Anteile × 60,00 € = 600,00 € (aus Tranche 2), zusammen 1.500,00 € Anschaffungskosten für die verkauften 30 Anteile. 4. Veräußerungsgewinn ermitteln: Verkaufserlös 3.000,00 € abzüglich Anschaffungskosten 1.500,00 € ergibt einen Veräußerungsgewinn von 1.500,00 € vor Teilfreistellung. 5. Restbestand im Depot: Nach dem Verkauf verbleiben im Depot 5 Anteile aus Tranche 2 (Kaufdatum 15.09.2020, Kaufkurs 60,00 €), alle 10 Anteile aus Tranche 3 sowie alle 25 Anteile aus Tranche 4 – insgesamt 40 Anteile mit fortgeschriebenen, individuellen Anschaffungsdaten für den nächsten Verkauf. 6. Teilfreistellung anwenden (nur Einordnung, keine vollständige Berechnung): Da es sich um einen Aktien-ETF handelt, wird auf den Veräußerungsgewinn zusätzlich die Teilfreistellung von 30 % angewendet, sodass nur 70 % des Gewinns – in diesem Beispiel 1.050,00 € – tatsächlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Die genaue Funktionsweise der Teilfreistellung erklärt der Beitrag Teilfreistellung bei ETFs und Fonds erklärt im Detail.
Entscheidend ist: Lena konnte an keiner Stelle wählen, ob stattdessen z. B. die teuren Anteile aus Tranche 4 (Kaufkurs 90,00 €) als verkauft gelten sollten. Das Gesetz hat diese Zuordnung automatisch und verbindlich vorgenommen. Verkauft Lena zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anteile, beginnt FIFO erneut bei der jetzt ältesten verbliebenen Tranche – in diesem Fall den restlichen 5 Anteilen aus Tranche 2.
Zum Vergleich: Durchschnittsmethode und LIFO (nur zur Veranschaulichung)
FIFO ist in Deutschland für Aktien und ETFs in einem regulären Einzeldepot die einzige zulässige Methode – eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Verfahren gibt es hier nicht. Um die Wirkung von FIFO besser einordnen zu können, lohnt sich dennoch ein rein hypothetischer Vergleich mit zwei Methoden, die in Deutschland für Wertpapiere in einem Depot nicht anwendbar sind, in anderen Ländern oder anderen Kontexten (z. B. Lagerbuchhaltung) aber existieren:
| Methode | Zugeordnete Anteile für den Verkauf von 30 Stück | Anschaffungskosten | Veräußerungsgewinn |
|---|---|---|---|
| FIFO (gesetzlich vorgeschrieben) | 20 × 45,00 € + 10 × 60,00 € | 1.500,00 € | 1.500,00 € |
| Durchschnittsmethode (rein hypothetisch) | 30 × ⌀ 68,57 € | 2.057,14 € | 942,86 € |
| LIFO – Last-in-first-out (rein hypothetisch) | 25 × 90,00 € + 5 × 75,00 € | 2.625,00 € | 375,00 € |
Die Tabelle zeigt einen wichtigen Effekt: In einem über die Jahre gestiegenen Kurs – wie es bei einem breit gestreuten Aktien-ETF über mehrere Jahre häufig der Fall ist – führt FIFO tendenziell zum höchsten steuerpflichtigen Gewinn der drei Methoden, weil zuerst die günstigsten, ältesten Anteile realisiert werden. Eine Durchschnitts- oder gar eine LIFO-Methode hätte in diesem Beispiel zu einem deutlich niedrigeren ausgewiesenen Gewinn geführt. Das ist kein Zufall, sondern eine systematische Eigenschaft des Verfahrens bei langfristig steigenden Kursen. In einem fallenden oder stark schwankenden Markt kann sich das Bild dagegen umkehren, wie der Abschnitt zu häufigen Missverständnissen weiter unten zeigt. Diese Gegenüberstellung dient ausschließlich dem Verständnis der Mechanik – sie ist keine Aufforderung oder Anleitung, eine andere Methode zu wählen, denn eine solche Wahl steht Ihnen bei einem inländischen Wertpapierdepot nicht offen.
FIFO im Zusammenspiel mit anderen Steuerregeln
FIFO bestimmt nur, welche Anschaffungskosten einem Teilverkauf zugeordnet werden. Wie hoch die tatsächliche Steuerlast am Ende ausfällt, hängt zusätzlich von mehreren anderen Mechanismen ab, die RenditeRadar bereits ausführlich behandelt und hier nur im Zusammenhang mit FIFO eingeordnet werden.
Teilfreistellung bei Aktienfonds
Für Aktienfonds und Aktien-ETFs wird der nach FIFO ermittelte Veräußerungsgewinn (wie im Beispiel oben) nicht vollständig, sondern nur zu einem reduzierten Anteil besteuert – bei Aktienfonds regelmäßig zu 70 %, der Rest ist steuerfrei. FIFO und Teilfreistellung wirken damit nacheinander: Zuerst bestimmt FIFO die Höhe des rohen Veräußerungsgewinns, danach reduziert die Teilfreistellung den steuerpflichtigen Anteil davon. Die genauen Prozentsätze je Fondstyp und weitere Details erklärt der Beitrag Teilfreistellung bei ETFs und Fonds erklärt.
Verlustverrechnungstopf
Ergibt sich bei einem FIFO-basierten Verkauf statt eines Gewinns ein Verlust – etwa weil ausgerechnet die älteste, teuerste Tranche zuerst „dran" ist –, fließt dieser Verlust automatisch in den bei der depotführenden Bank geführten Verlustverrechnungstopf und kann mit künftigen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Auch hier bestimmt FIFO zunächst, welche Tranche überhaupt für die Gewinn- oder Verlustberechnung herangezogen wird, bevor die Verlustverrechnung greift. Mehr dazu im Beitrag Der Verlustverrechnungstopf bei Aktien und ETFs erklärt.
Vorabpauschale
Bei thesaurierenden Fonds und ETFs wird jährlich eine sogenannte Vorabpauschale als fiktiver Ertrag versteuert, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt ist. Diese bereits versteuerten Beträge werden beim späteren tatsächlichen Verkauf der jeweiligen Anteile von deren Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Da FIFO festlegt, welche konkrete Tranche verkauft wird, ist es auch für die Zuordnung der bereits gezahlten Vorabpauschalen relevant: Nur die auf die tatsächlich als verkauft geltenden Anteile entfallenden Vorabpauschalen werden beim Verkauf gegengerechnet. Details zur Berechnung finden Sie im Beitrag Vorabpauschale berechnen: Beispiel und Erklärung.
Sonderfall: Altbestände aus der Zeit vor 2009
Wer neben neueren Tranchen auch Aktien besitzt, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, sollte die FIFO-Wirkung besonders im Blick behalten. Für solche „Alt-Aktien" gilt ein Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne aus ihrem Verkauf bleiben – anders als bei später gekauften Anteilen – regelmäßig steuerfrei, weil sie außerhalb des Anwendungsbereichs der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer liegen. Befinden sich im selben Depot sowohl solche steuerfreien Alt-Anteile als auch spätere, steuerpflichtige Tranchen derselben Aktie, greift bei einem Teilverkauf ebenfalls FIFO: Die ältesten – in diesem Fall die steuerfreien – Anteile gelten dann automatisch als zuerst verkauft. Das kann günstig sein, wenn ohnehin ein Verkauf ansteht, ist aber ebenso zu bedenken, wenn gezielt neuere, steuerpflichtige Tranchen verkauft werden sollen: Das ist bei gemeinsamer Verwahrung im selben Depot nicht separat steuerbar. Wer Alt- und Neubestände bewusst getrennt halten möchte, muss sie – analog zur im nächsten Abschnitt beschriebenen Zweitdepot-Systematik – in unterschiedlichen Depots verwahren, bevor neue Käufe hinzukommen.
Bei Fondsanteilen und ETFs, die vor 2009 gekauft wurden, gilt eine abweichende, zusätzliche Übergangsregelung aus der Investmentsteuerreform 2018: Wertzuwächse bis zum 31.12.2017 bleiben für solche Alt-Anteile grundsätzlich steuerfrei, während Wertsteigerungen ab dem 1.1.2018 regulär steuerpflichtig sind. Diese Konstellation ist komplexer als bei Einzelaktien und hängt vom Einzelfall ab – wer entsprechende Altbestände besitzt, sollte die Berechnung nicht allein anhand dieses Beitrags vornehmen, sondern eine Steuerberatung hinzuziehen.
Depotübertrag: Bleibt FIFO erhalten?
Eine häufige Frage: Was passiert mit der FIFO-Reihenfolge, wenn ein Depot – oder ein Teil davon – zu einer anderen Bank übertragen wird? Bei einem inländischen Depotübertrag ist die abgebende Bank gesetzlich verpflichtet, die steuerlich relevanten Anschaffungsdaten (Kaufdatum und Kaufpreis je Tranche) an die aufnehmende Bank zu übermitteln, überwiegend auf elektronischem Weg. Der Übertrag selbst löst keinen steuerpflichtigen Vorgang aus, und die ursprünglichen Anschaffungsdaten bleiben für die spätere FIFO-Berechnung maßgeblich – die „Uhr" beginnt beim Empfängerdepot also nicht neu zu laufen.
Bei einem Übertrag von einer ausländischen Bank ist die automatische Übermittlung der Anschaffungsdaten nicht in jedem Fall gewährleistet; hier kann es notwendig sein, die ursprünglichen Kaufdaten und -kurse durch eine gesonderte Bescheinigung der abgebenden Bank nachzuweisen, damit die aufnehmende deutsche Bank sie korrekt erfasst. Werden bei einem Depotübertrag zudem nur Teile einer Position übertragen, überträgt die abgebende Bank in der Praxis üblicherweise die jeweils ältesten Tranchen zuerst – auch das folgt letztlich derselben FIFO-Logik. Wer einen Depotwechsel plant, findet die praktischen Abläufe im Beitrag Depotübertrag: Ablauf, Dauer und Fallstricke. Da die genaue Handhabung im Einzelfall vom depotführenden Institut abhängen kann, insbesondere bei komplexeren oder länderübergreifenden Übertragungen oder bei einem gezielten Teildepotübertrag, lohnt sich bei Unsicherheiten eine Rückfrage bei der aufnehmenden Bank oder einer Steuerberatung.
Die „Zweitdepot-Strategie": Wie Anleger die FIFO-Reihenfolge beeinflussen
Weil § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG die FIFO-Reihenfolge je Depot und nicht personenbezogen über alle Depots eines Anlegers hinweg festlegt, entsteht ein rein mechanischer Nebeneffekt: Wer denselben ETF in zwei separaten Depots bei zwei Banken hält, hat automatisch zwei getrennte FIFO-Reihenfolgen. Einige langfristig orientierte ETF-Sparplan-Anleger nutzen diesen Umstand, indem sie beispielsweise neue Sparplanraten konsequent über ein zweites Depot laufen lassen oder ältere Tranchen gezielt in ein separates Depot übertragen. Dadurch lässt sich bei einem späteren Teilverkauf gezielter steuern, ob eher die älteren (im ersten Depot verbliebenen) oder die neueren (im zweiten Depot befindlichen) Anteile betroffen sind, je nachdem, aus welchem Depot verkauft wird.
Diese Beschreibung ist rein informativ und mechanisch gemeint – sie stellt keine Aufforderung und keine Empfehlung dar, ein zweites Depot zu eröffnen oder Bestände in bestimmter Weise zu übertragen. Ob eine solche Depotstruktur für die individuelle Situation sinnvoll ist, hängt von zahlreichen persönlichen Faktoren ab (Anlagehorizont, Freistellungsauftrag-Aufteilung zwischen Depots, Verwaltungsaufwand, geplante Verkäufe) und sollte im Einzelfall mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater besprochen werden. Wer mehrere Depots führt, sollte zudem bedenken, dass sich auch der Freistellungsauftrag auf mehrere Institute aufteilen lässt – die Grundlagen dazu erklärt der Beitrag Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen. Rein administrativ bringt ein zweites Depot außerdem zusätzlichen Aufwand mit sich, etwa bei der Kostenübersicht – Grundlagen zu laufenden ETF-Kosten fasst der Beitrag ETF-Kosten verstehen zusammen.
RenditeRadar ordnet diesen Mechanismus ausschließlich als Beschreibung der Rechtslage ein, nicht als Steuerberatung oder Handlungsempfehlung. Eine gezielte Strukturierung von Depots ausschließlich zu steuerlichen Zwecken – etwa ein isolierter Teildepotübertrag kurz vor einem geplanten Verkauf – kann im Einzelfall auch steuerlich hinterfragt werden; verlassen Sie sich bei konkreten Vorhaben nicht auf allgemeine Informationsartikel, sondern auf eine individuelle Beratung.
Häufige Missverständnisse beim FIFO-Verfahren
„Ich kann meiner Bank sagen, welche Anteile verkauft werden sollen." Das ist bei einem regulären deutschen Wertpapierdepot nicht möglich. Individuelle Weisungen an die Bank, eine bestimmte Tranche zu verkaufen, sind für die steuerliche Berechnung unbeachtlich – die Bank ist gesetzlich an die FIFO-Reihenfolge gebunden, unabhängig davon, was im Kauf- oder Verkaufsauftrag vermerkt ist. Das unterscheidet Deutschland deutlich vom US-amerikanischen System, in dem Anleger über „Specific Identification" gezielt einzelne Steuerlose auswählen können.
„FIFO gilt nur für ETFs, nicht für einzelne Aktien." Das ist falsch. § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG gilt für alle gleichartigen Wertpapiere in einem Depot – also ebenso für Aktien derselben Gesellschaft wie für ETF-Anteile, Fondsanteile oder andere gleichartige Wertpapiere, sofern sie über mehrere Käufe hinweg im selben Depot angesammelt wurden.
„FIFO gilt für mich als Person, über alle meine Depots hinweg." Auch das ist nicht korrekt. Die Regelung wird je Depot angewendet. Wer identische Wertpapiere in mehreren getrennten Depots hält, hat entsprechend mehrere getrennte FIFO-Reihenfolgen – ein Depotwechsel oder eine bewusste Verteilung auf zwei Depots ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendung von FIFO, verschiebt aber, welche Tranchen in welchem Depot betroffen sind.
„Bei einem Depotübertrag beginnt die Anschaffungshistorie neu." Auch das trifft nicht zu: Der Übertrag selbst ist kein Verkauf und löst keine Besteuerung aus. Kaufdatum und Anschaffungskosten werden – bei inländischen Überträgen elektronisch, bei ausländischen ggf. über eine Bescheinigung – an die neue Bank übermittelt und bleiben für die künftige FIFO-Berechnung maßgeblich.
„FIFO bedeutet automatisch eine höhere Steuerlast." Das stimmt nur tendenziell und nur bei über die Zeit gestiegenen Kursen, wie das Beispiel oben zeigt. Bei gefallenen oder schwankenden Kursen kann FIFO im Einzelfall auch zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Gewinn führen als eine hypothetische Durchschnitts- oder LIFO-Betrachtung – eine pauschale Aussage in die eine oder andere Richtung ist nicht möglich.
„Alte, vor 2009 gekaufte Aktien im selben Depot sind vom FIFO-Verfahren ausgenommen." Auch das ist ein Missverständnis. FIFO betrachtet weiterhin sämtliche gleichartigen Anteile im Depot chronologisch – auch steuerfreie Altbestände werden bei einem Teilverkauf mit einbezogen und gegebenenfalls zuerst „verbraucht", bevor jüngere, steuerpflichtige Tranchen an der Reihe sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich beim Verkauf wählen, welche Anteile ich verkaufe?
Nein. Bei einem regulären deutschen Wertpapierdepot ist die Reihenfolge gesetzlich über § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG durch das FIFO-Verfahren vorgegeben. Individuelle Weisungen an die depotführende Bank, eine bestimmte Tranche zu verkaufen, sind für die steuerliche Berechnung unbeachtlich – anders als in manchen anderen Ländern, etwa den USA, wo eine gezielte Auswahl einzelner Kauflose möglich ist.
Was passiert bei einem Depotübertrag mit dem FIFO-Verfahren?
Bei einem inländischen Depotübertrag werden Kaufdatum und Anschaffungskosten der übertragenen Anteile in der Regel elektronisch an die aufnehmende Bank übermittelt; der Übertrag selbst ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Die FIFO-Reihenfolge setzt sich im neuen Depot anhand der ursprünglichen Anschaffungsdaten fort. Bei Überträgen von ausländischen Banken kann eine gesonderte Bescheinigung der Anschaffungsdaten notwendig sein.
Gilt FIFO auch für Einzelaktien, nicht nur ETFs?
Ja. Die Regelung betrifft alle gleichartigen Wertpapiere im selben Depot – also gleichermaßen Aktien derselben Gesellschaft, ETF-Anteile und andere Fondsanteile, sofern sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft wurden.
Ändert sich etwas an FIFO durch die Teilfreistellung?
Nein, die Teilfreistellung ändert nichts an der FIFO-Ermittlung selbst. FIFO legt zunächst fest, welche Anschaffungskosten dem Verkauf zugeordnet werden und wie hoch der rohe Veräußerungsgewinn ausfällt. Erst danach reduziert die Teilfreistellung bei Aktienfonds und Aktien-ETFs den steuerpflichtigen Anteil dieses bereits nach FIFO berechneten Gewinns.
Gilt FIFO pro Depot oder pro Person, wenn ich mehrere Depots habe?
FIFO wird je Depot angewendet, nicht personenbezogen über mehrere Depots hinweg. Halten Sie identische Wertpapiere in zwei getrennten Depots, bildet jedes Depot eine eigene, unabhängige FIFO-Reihenfolge. Auch ein bei derselben Bank geführtes Unterdepot zählt dabei als eigenständiges Depot.
Was ist die „Zweitdepot-Strategie" und ist sie legal?
Damit ist gemeint, dass manche Anleger bewusst ein zweites Depot nutzen, um Alt- und Neubestände desselben Wertpapiers getrennt zu halten, weil FIFO je Depot separat gilt. Es handelt sich um eine Beschreibung einer aus der Gesetzeslage resultierenden Depotstruktur, nicht um eine Empfehlung. Ob eine solche Struktur im Einzelfall sinnvoll oder steuerlich unproblematisch ist, hängt von der persönlichen Situation ab und sollte mit einer Steuerberatung geklärt werden.
Muss ich FIFO selbst berechnen oder macht das die Bank?
Die depotführende Bank berechnet die Anschaffungskosten nach FIFO automatisch und führt die Abgeltungsteuer entsprechend ab. Für die eigene Übersicht – etwa zur Plausibilisierung der Jahressteuerbescheinigung oder im Rahmen der Steuererklärung – kann es dennoch sinnvoll sein, die eigenen Kauftranchen nachzuvollziehen. Hinweise zur Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung gibt der Beitrag Steuererklärung für ETF-Anleger: Die Anlage KAP.
Fazit
Das FIFO-Verfahren nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist für Aktien- und ETF-Verkäufe in Deutschland keine Option unter mehreren, sondern die einzige gesetzlich zulässige Methode, um bei einem Teilverkauf gleichartiger Wertpapiere die Anschaffungskosten zu bestimmen. Die zuerst gekauften Anteile gelten stets als zuerst verkauft, unabhängig davon, welche Tranche Anleger persönlich lieber realisieren würden. Für Sparplan-Anleger mit mehreren Kauftranchen bedeutet das: Ein Teilverkauf betrifft praktisch immer zuerst die ältesten Bestände, was – wie das Beispiel oben zeigt – bei langfristig gestiegenen Kursen tendenziell zu einem höheren steuerpflichtigen Gewinn führt als eine hypothetische Durchschnitts- oder LIFO-Betrachtung. Die Regel gilt je Depot, wirkt bei Depotüberträgen anhand der fortgeführten Anschaffungsdaten weiter, betrifft auch steuerfreie Altbestände aus der Zeit vor 2009 und wird erst nach ihrer Anwendung durch Mechanismen wie Teilfreistellung, Vorabpauschale-Anrechnung und Verlustverrechnungstopf überlagert. Wer die eigene Steuerlast bei künftigen Teilverkäufen realistisch einschätzen möchte, sollte daher die eigenen Kauftranchen im Blick behalten – für die konkrete individuelle Optimierung der eigenen Depotstruktur bleibt der Rat einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters unverzichtbar.
Häufige Fragen
Kann ich beim Verkauf wählen, welche Anteile ich verkaufe?
Nein. Bei einem regulären deutschen Wertpapierdepot ist die Reihenfolge gesetzlich über § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG durch das FIFO-Verfahren vorgegeben. Individuelle Weisungen an die depotführende Bank, eine bestimmte Tranche zu verkaufen, sind für die steuerliche Berechnung unbeachtlich – anders als in manchen anderen Ländern, etwa den USA, wo eine gezielte Auswahl einzelner Kauflose möglich ist.
Was passiert bei einem Depotübertrag mit dem FIFO-Verfahren?
Bei einem inländischen Depotübertrag werden Kaufdatum und Anschaffungskosten der übertragenen Anteile in der Regel elektronisch an die aufnehmende Bank übermittelt; der Übertrag selbst ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Die FIFO-Reihenfolge setzt sich im neuen Depot anhand der ursprünglichen Anschaffungsdaten fort. Bei Überträgen von ausländischen Banken kann eine gesonderte Bescheinigung der Anschaffungsdaten notwendig sein.
Gilt FIFO auch für Einzelaktien, nicht nur ETFs?
Ja. Die Regelung betrifft alle gleichartigen Wertpapiere im selben Depot – also gleichermaßen Aktien derselben Gesellschaft, ETF-Anteile und andere Fondsanteile, sofern sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft wurden.
Ändert sich etwas an FIFO durch die Teilfreistellung?
Nein, die Teilfreistellung ändert nichts an der FIFO-Ermittlung selbst. FIFO legt zunächst fest, welche Anschaffungskosten dem Verkauf zugeordnet werden und wie hoch der rohe Veräußerungsgewinn ausfällt. Erst danach reduziert die Teilfreistellung bei Aktienfonds und Aktien-ETFs den steuerpflichtigen Anteil dieses bereits nach FIFO berechneten Gewinns.
Gilt FIFO pro Depot oder pro Person, wenn ich mehrere Depots habe?
FIFO wird je Depot angewendet, nicht personenbezogen über mehrere Depots hinweg. Halten Sie identische Wertpapiere in zwei getrennten Depots, bildet jedes Depot eine eigene, unabhängige FIFO-Reihenfolge. Auch ein bei derselben Bank geführtes Unterdepot zählt dabei als eigenständiges Depot.
Was ist die „Zweitdepot-Strategie" und ist sie legal?
Damit ist gemeint, dass manche Anleger bewusst ein zweites Depot nutzen, um Alt- und Neubestände desselben Wertpapiers getrennt zu halten, weil FIFO je Depot separat gilt. Es handelt sich um eine Beschreibung einer aus der Gesetzeslage resultierenden Depotstruktur, nicht um eine Empfehlung. Ob eine solche Struktur im Einzelfall sinnvoll oder steuerlich unproblematisch ist, hängt von der persönlichen Situation ab und sollte mit einer Steuerberatung geklärt werden.
Muss ich FIFO selbst berechnen oder macht das die Bank?
Die depotführende Bank berechnet die Anschaffungskosten nach FIFO automatisch und führt die Abgeltungsteuer entsprechend ab. Für die eigene Übersicht kann es dennoch sinnvoll sein, die eigenen Kauftranchen nachzuvollziehen, etwa zur Plausibilisierung der Jahressteuerbescheinigung oder im Rahmen der Steuererklärung.