Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen: Sparerpauschbetrag 2026 richtig nutzen

17. Juli 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie du den Freistellungsauftrag bei einer oder mehreren Banken richtig einrichtest, den Sparerpauschbetrag 2026 (1.000 €/2.000 €) optimal aufteilst und wann sich eine NV-Bescheinigung statt eines Freistellungsauftrags lohnt – mit Rechenbeispiel für Ehepaare und dem Blick auf Kinderkonten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass der Sparerpauschbetrag (2026: 1.000 € für Alleinstehende, 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner) direkt bei der Bank berücksichtigt wird – du musst dir zu viel gezahlte Steuer nicht erst über die Steuererklärung zurückholen.
  • Du kannst den Sparerpauschbetrag auf beliebig viele Banken aufteilen. In Summe darf die freigestellte Höhe 1.000 € bzw. 2.000 € aber nicht überschreiten – das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gleicht die gemeldeten Beträge jährlich ab.
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, damit der Pauschbetrag von 2.000 € frei zwischen beiden Partnern verteilt werden kann, statt starr in zwei Einzelbeträge von je 1.000 € zu zerfallen.
  • Ohne Freistellungsauftrag oder bei Überschreitung an einer Bank behält das Institut automatisch 26,375 % Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, ggf. zuzüglich Kirchensteuer) ein. Zurückholen lässt sich das nur über die Anlage KAP in der Steuererklärung.
  • Wer mit dem gesamten Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 € für Alleinstehende), kann statt eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen – dann wird gar keine Steuer einbehalten, auch nicht oberhalb von 1.000 €.
  • Kinder haben einen eigenen, vom Sparerpauschbetrag der Eltern unabhängigen Freibetrag von 1.000 € pro Jahr für ihr eigenes Konto oder Depot. Voraussetzung sind eine eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Unterschrift beider Sorgeberechtigten.
  • Nicht genutzter Freistellungsauftrag verfällt zum Jahresende und wird nicht automatisch ins nächste Jahr übertragen.

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Was ein Freistellungsauftrag wirklich bewirkt

Der Sparerpauschbetrag ist der Betrag, bis zu dem Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne, aber auch die Vorabpauschale thesaurierender Fonds – steuerfrei bleiben. Er beträgt 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Diese Höhe gilt seit der Anhebung zum 1. Januar 2023 unverändert auch für 2026.

Der Sparerpauschbetrag existiert automatisch – er muss nicht beantragt werden. Das Problem: Ohne weitere Anweisung weiß deine Bank nichts von diesem Freibetrag und behält auf jeden Euro Kapitalertrag sofort 26,375 % Abgeltungsteuer ein (25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, bei Kirchensteuerpflicht zusätzlich Kirchensteuer, die automatisch über das sogenannte KiStAM-Verfahren abgefragt wird – Details dazu liest du im Artikel zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge). Genau hier setzt der Freistellungsauftrag an: Mit ihm weist du deine Bank an, Kapitalerträge bis zu einer von dir festgelegten Höhe von der Steuer freizustellen – also gar nicht erst Steuer abzuziehen. Ohne diesen Auftrag zahlst du in Vorleistung und musst dir die zu viel gezahlte Steuer erst über die Steuererklärung zurückholen.

Damit ist der Freistellungsauftrag klar von zwei anderen Mechanismen zu unterscheiden, die häufig durcheinandergebracht werden. Die Vorabpauschale bestimmt, wie viel steuerpflichtiger Ertrag bei thesaurierenden Fonds überhaupt entsteht – wie genau diese Berechnung abläuft, erklären wir im Detail im Artikel Vorabpauschale berechnen: Beispielrechnung für ETF-Sparpläne 2026. Der Verrechnungstopf bei mehreren Brokern wiederum regelt, wie Gewinne und Verluste innerhalb eines Depots beziehungsweise über mehrere Banken hinweg gegeneinander aufgerechnet werden. Beide Mechanismen wirken auf den steuerpflichtigen Ertrag selbst. Der Freistellungsauftrag setzt eine Stufe davor an: Er entscheidet, ob und in welcher Höhe auf den ohnehin ermittelten Kapitalertrag überhaupt Steuer erhoben wird. Eine Verlustverrechnung oder eine niedrigere Vorabpauschale können also den Bedarf an Freistellungsvolumen senken – ersetzen den Freistellungsauftrag aber nicht.

Rechtlich handelt es sich um eine Weisung an ein meldepflichtiges Unternehmen (in der Regel deine Bank oder dein Broker), die dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wird. Seit 1999 melden Banken dabei nicht die Aufträge selbst, sondern einmal jährlich – bis Ende Februar des Folgejahres – die tatsächlich in Anspruch genommenen, also tatsächlich steuerfrei ausgezahlten Beträge an das BZSt. Über dieses Kontrollverfahren wird abgeglichen, ob die bei verschiedenen Banken insgesamt freigestellten Beträge den gesetzlichen Höchstbetrag überschreiten.

Schritt für Schritt: einen Freistellungsauftrag einrichten oder ändern

Ein Freistellungsauftrag lässt sich in der Praxis unkompliziert einrichten, meist direkt online im Banking-Portal oder in der Depot-Verwaltung:

  • Steuer-Identifikationsnummer bereithalten. Seit dem 1. Januar 2016 sind Freistellungsaufträge ohne die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer ungültig. Ohne IdNr nimmt die Bank den Auftrag entweder gar nicht an oder er verfällt automatisch.
  • Formular oder Online-Formular der Bank nutzen. Die meisten Banken und Broker bieten eine digitale Eingabemaske im Kunden- beziehungsweise Depotportal an; alternativ gibt es ein Formular zum Ausdrucken und Einreichen. Bei Neueröffnung eines Kontos oder Depots wird meist direkt danach gefragt.
  • Höhe festlegen. Du gibst einen konkreten Euro-Betrag bis zur jeweils gültigen Obergrenze an – nicht zwingend den vollen Betrag. Sinnvoll ist eine Schätzung der bei dieser Bank erwarteten Zinsen, Dividenden oder Vorabpauschale-Beträge für das laufende Jahr.
  • Bei Gemeinschaftskonten: beide Partner unterschreiben. Für ein gemeinsames Konto oder Depot von Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag nötig, den beide Partner unterzeichnen beziehungsweise im Online-Verfahren jeweils freigeben müssen.
  • Änderungen laufend möglich, aber meist nicht rückwirkend. Du kannst einen Freistellungsauftrag im Jahresverlauf beliebig oft anpassen oder widerrufen. Für bereits ausgezahlte und bereits versteuerte Erträge wirkt eine spätere Erhöhung in der Regel nicht rückwirkend; viele Banken setzen zudem eine interne Frist gegen Jahresende (oft Mitte bis Ende Dezember), ab der Änderungen erst im Folgejahr wirksam werden.
  • Ohne Befristung gültig, bis du ihn änderst. Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag muss nicht jährlich neu gestellt werden. Er bleibt bestehen, bis du ihn widerrufst oder anpasst – ein Wechsel des Familienstands (Heirat, Scheidung) ist allerdings ein guter Anlass, ihn zu überprüfen.

Aufteilen auf mehrere Banken: ein Rechenbeispiel für Ehepaare

Sobald du Konten oder Depots bei mehr als einer Bank führst, musst du den Sparerpauschbetrag aufteilen. Die Bank kennt nur den bei ihr erteilten Freistellungsauftrag – sie weiß nicht, was du bei anderen Instituten eingerichtet hast. Die einzige Regel: In Summe darf die freigestellte Höhe über alle Banken hinweg 1.000 € (Alleinstehende) beziehungsweise 2.000 € (zusammenveranlagte Paare) nicht überschreiten. Wird das überschritten, greift das BZSt-Kontrollverfahren und meldet die Überschreitung an dein Finanzamt.

Ein Beispiel: Julia und Tom sind verheiratet und werden zusammen veranlagt, ihr gemeinsamer Sparerpauschbetrag liegt 2026 bei 2.000 €. Sie führen ein gemeinsames Depot bei einem Online-Broker sowie ein gemeinsames Tagesgeldkonto bei ihrer Filialbank. Für 2026 rechnen sie mit rund 1.500 € Kapitalerträgen (Ausschüttungen und Vorabpauschale) im Depot und rund 400 € Zinsen auf dem Tagesgeldkonto – zusammen 1.900 €, also innerhalb des gemeinsamen Freibetrags.

Verteilen sie den Freibetrag naiv hälftig auf beide Banken (je 1.000 €), sieht die Rechnung so aus:

BankErwarteter Ertrag 2026Freistellungsauftrag (naiv 50/50)Steuerpflichtiger Rest
Online-Broker (Depot)1.500 €1.000 €500 €
Filialbank (Tagesgeld)400 €1.000 €0 € (600 € ungenutzt)
Summe1.900 €2.000 €500 €

Der Broker behält auf die 500 € steuerpflichtigen Rest automatisch 26,375 % Abgeltungsteuer ein, das sind rund 131,88 € – obwohl das Ehepaar insgesamt deutlich unter seinem gemeinsamen Freibetrag von 2.000 € liegt. Bei der Filialbank verfällt gleichzeitig ungenutztes Freistellungsvolumen von 600 €, das nicht auf den Broker übertragbar ist, weil es pro Bank separat gemeldet wird.

Passen Julia und Tom die Aufteilung stattdessen an ihre tatsächlich erwarteten Erträge an, sieht die Rechnung so aus:

BankErwarteter Ertrag 2026Freistellungsauftrag (angepasst)Steuerpflichtiger Rest
Online-Broker (Depot)1.500 €1.500 €0 €
Filialbank (Tagesgeld)400 €400 €0 €
Summe1.900 €1.900 €0 €

So bleibt der komplette Ertrag steuerfrei, ohne dass unnötig Kapitalertragsteuer einbehalten und später über die Steuererklärung zurückgeholt werden muss. Wichtig dabei: Nur mit einem ausdrücklich gemeinsamen Freistellungsauftrag lässt sich der Betrag von 2.000 € frei zwischen den Banken und zwischen den Partnern verteilen – etwa 1.500 € an einer Bank und nur 400 € an der anderen. Richten beide Partner stattdessen getrennt jeweils einen individuellen Freistellungsauftrag über maximal 1.000 € ein, bleibt es bei der starren Grenze von 1.000 € pro Person und Bank; ein Übertrag von ungenutztem Volumen des einen Partners auf den anderen ist dann nicht möglich.

Als Faustregel gilt: Schätze für jede Bank die realistisch erwarteten Kapitalerträge des laufenden Jahres (bei Depots inklusive der erwarteten Vorabpauschale) und stelle diesen Betrag frei – nicht mehr, aber auch nicht deutlich weniger. Notiere dir die Aufteilung über alle Banken hinweg, damit du bei einer neuen Bank oder einer Anpassung nicht den Überblick verlierst.

Die Alternative für niedrige Einkommen: die NV-Bescheinigung

Für einige Gruppen ist der Freistellungsauftrag nicht das Ende der Fahnenstange, sondern nur die zweitbeste Lösung: Wer mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen – inklusive der Kapitalerträge – unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt ohnehin keine Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag liegt laut Bundesfinanzministerium 2026 bei 12.348 € für Alleinstehende und beim doppelten Betrag für zusammenveranlagte Paare. In diesem Fall kannst du beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen, formal über den Vordruck NV 1A.

Die NV-Bescheinigung wirkt umfassender als ein Freistellungsauftrag: Legst du sie deiner Bank vor, wird überhaupt keine Abgeltungsteuer einbehalten – auch nicht auf Kapitalerträge oberhalb von 1.000 € beziehungsweise 2.000 €. Sie ist typischerweise für ein bis drei Jahre gültig und muss danach neu beantragt werden. Zu den klassischen Zielgruppen zählen Studierende ohne oder mit sehr geringem Einkommen, Menschen in Ausbildung, Minijobber mit größerem ererbten oder angespartem Kapital sowie Rentnerinnen und Rentner, deren Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Wichtig: Ändern sich die Einkommensverhältnisse während der Gültigkeit – etwa durch den Berufseinstieg –, muss die NV-Bescheinigung dem Finanzamt gemeldet und zurückgegeben werden, weil die Voraussetzungen dann nicht mehr vorliegen.

Für viele in diesen Gruppen lohnt sich eine Kombination: eine NV-Bescheinigung für die Bank mit den höchsten erwarteten Erträgen und ergänzend ganz normale Freistellungsaufträge bei den übrigen Banken, solange die Gesamtsituation unterhalb des Grundfreibetrags bleibt.

Was passiert, wenn du ihn vergisst oder überschreitest

Zwei Szenarien lassen sich unterscheiden. Richtest du gar keinen Freistellungsauftrag ein, behält die Bank von der ersten Ausschüttung, dem ersten Zinscent oder der ersten Vorabpauschale an automatisch 26,375 % Abgeltungsteuer ein – der Sparerpauschbetrag wirkt in diesem Fall gar nicht an der Quelle. Überschreitest du dagegen den bei einer Bank hinterlegten Freistellungsbetrag, wird nur der übersteigende Teil versteuert; bis zur freigestellten Grenze bleibt es steuerfrei.

In beiden Fällen ist die einbehaltene Abgeltungsteuer zunächst final – sie gilt grundsätzlich als abgegolten und muss nicht zwingend in einer Steuererklärung nacherklärt werden. Willst du zu viel gezahlte Steuer zurückbekommen, weil deine Freistellungsaufträge insgesamt nicht optimal verteilt waren oder du keinen eingerichtet hattest, hilft nur eine freiwillige Steuererklärung mit der Anlage KAP. Wie genau du dort Kapitalerträge, einbehaltene Steuer und Sparerpauschbetrag einträgst, erklären wir ausführlich im Artikel Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP?. Das Finanzamt gleicht dort deinen gesamten Sparerpauschbetrag mit allen Kapitalerträgen aus sämtlichen Quellen ab und erstattet die Differenz. Eine solche Antragsveranlagung ist rückwirkend bis zu vier Jahre möglich.

Überschreitest du den Sparerpauschbetrag dagegen systematisch, weil du bei mehreren Banken zu hohe Beträge freigestellt hast, greift das jährliche Kontrollverfahren des BZSt: Banken melden bis Ende Februar des Folgejahres die tatsächlich freigestellten Beträge, das BZSt gleicht sie über deine Steuer-Identifikationsnummer bankenübergreifend ab und informiert dein Finanzamt, wenn der zulässige Höchstbetrag überschritten wurde. Das Finanzamt fordert die zu Unrecht nicht erhobene Steuer dann im Rahmen der Veranlagung nach – ein Vorgang, den du dir durch eine realistische Aufteilung von vornherein ersparst.

Der Familien-Blick: Freistellungsaufträge für Kinder

Für Kinder gilt eine oft unterschätzte Regel: Der Sparerpauschbetrag steht nicht der Familie oder den Eltern zu, sondern jedem Steuerpflichtigen einzeln – auch einem minderjährigen Kind. Führt dein Kind ein eigenes Konto oder Depot auf seinen Namen, etwa im Rahmen eines Kinderdepots, hat es damit einen eigenen, von deinem Sparerpauschbetrag komplett unabhängigen Freibetrag von 1.000 € pro Jahr. Wie ein Kinderdepot rechtlich und praktisch eingerichtet wird, welche Depotmodelle es gibt und was mit 18 passiert, beschreiben wir ausführlich im Artikel ETF-Sparplan fürs Kind: Kinderdepot richtig einrichten. Hier geht es ausschließlich um die steuerliche Freistellung selbst.

Damit der Freibetrag des Kindes tatsächlich greift, braucht das Kind eine eigene Steuer-Identifikationsnummer – die wird jedem in Deutschland gemeldeten Kind automatisch nach der Geburt zugeteilt und findet sich zum Beispiel auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder in den Unterlagen der Familienkasse. Den Freistellungsauftrag für das Kinderkonto richten die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten ein; da es sich rechtlich um eine Verfügung im Rahmen der Vermögenssorge handelt, verlangen die meisten Banken die Unterschrift beider Sorgeberechtigten.

In der Praxis überschreiten die Kapitalerträge eines typischen Kinderdepots selten die Grenze von 1.000 €, sodass ein Freistellungsauftrag oft eher vorsorglich sinnvoll ist als zwingend nötig. Anders sieht es aus, wenn ein Kind größeres eigenes Vermögen hält, etwa nach einer Schenkung oder Erbschaft der Großeltern. In diesem Fall lohnt sich ein Blick auf die NV-Bescheinigung: Solange das gesamte Einkommen des Kindes – Kapitalerträge eingeschlossen – unterhalb seines eigenen Grundfreibetrags bleibt, kann für das Kinderkonto ebenfalls eine NV-Bescheinigung beantragt werden, die auch Erträge oberhalb von 1.000 € von der Steuer freistellt. Das Kindergeld selbst spielt für diese Berechnung keine Rolle, da es kein zu versteuerndes Einkommen darstellt.

Häufige Fehler bei der Aufteilung

  • Freistellungsauftrag ohne aktuelle Steuer-ID. Seit 2016 sind Aufträge ohne die elfstellige Identifikationsnummer ungültig – ein häufiger Grund, warum trotz erteiltem Auftrag Steuer abgezogen wird.
  • Summe über alle Banken hinweg wird überschritten. Wer bei drei Banken je 1.000 € freistellt, überschreitet als Alleinstehender den zulässigen Betrag um 2.000 € – das BZSt-Kontrollverfahren erkennt das im Folgejahr.
  • Ehepaare stellen getrennte Einzelaufträge statt eines gemeinsamen Auftrags. Nur ein ausdrücklich gemeinsamer Freistellungsauftrag erlaubt die freie Verteilung der vollen 2.000 € zwischen beiden Partnern und allen Banken.
  • Alte Bank wird beim Wechsel vergessen. Bei Kontoauflösung oder Depotübertrag bleibt oft ungenutztes Freistellungsvolumen bei der alten Bank stehen, während die neue Bank ohne Freistellung volle Abgeltungsteuer abzieht.
  • Erwartung, dass ungenutztes Volumen ins nächste Jahr wandert. Freistellungsvolumen, das in einem Jahr nicht ausgeschöpft wird, verfällt zum 31. Dezember und wird nicht automatisch vorgetragen.
  • NV-Bescheinigung wird übersehen. Gerade bei Studierenden, Auszubildenden und Rentnerinnen und Rentnern mit Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bleibt ein Freistellungsauftrag auf 1.000 € begrenzt, obwohl mit einer NV-Bescheinigung die komplette Steuerfreiheit möglich wäre.
  • Kinderkonto ohne eigenen Freistellungsauftrag. Weil der Freibetrag des Kindes unabhängig vom Freibetrag der Eltern ist, sollte er beim Kinderkonto separat beantragt werden, sobald spürbare Kapitalerträge zu erwarten sind.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?

Der Sparerpauschbetrag liegt 2026 unverändert bei 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Diese Höhe gilt seit der letzten Anhebung zum 1. Januar 2023.

Muss ich einen Freistellungsauftrag jedes Jahr neu einreichen?

Nein. Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt unbefristet weiter, bis du ihn änderst oder widerrufst. Du solltest ihn aber nach Ereignissen wie Heirat, Scheidung oder einem neuen Konto überprüfen.

Was passiert, wenn ich gar keinen Freistellungsauftrag habe?

Deine Bank behält von der ersten Ausschüttung, dem ersten Zinscent oder der ersten Vorabpauschale an automatisch 26,375 % Abgeltungsteuer ein, auch wenn dein Sparerpauschbetrag eigentlich noch nicht ausgeschöpft wäre. Die zu viel gezahlte Steuer bekommst du nur über die Steuererklärung mit der Anlage KAP zurück.

Wie teile ich den Freistellungsauftrag als Ehepaar am sinnvollsten auf?

Am besten über einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, den beide Partner unterschreiben. Nur dann lässt sich der gemeinsame Betrag von 2.000 € frei zwischen den Banken verteilen, statt starr in zwei Einzelbeträge von je 1.000 € zu zerfallen.

Was ist eine NV-Bescheinigung und für wen lohnt sie sich?

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bestätigt, dass dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (2026: 12.348 € für Alleinstehende) liegt. Sie befreit deine Kapitalerträge komplett von der Abgeltungsteuer, auch oberhalb von 1.000 € bzw. 2.000 €, und ist typischerweise ein bis drei Jahre gültig. Sie lohnt sich vor allem für Studierende, Auszubildende und Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen.

Braucht mein Kind einen eigenen Freistellungsauftrag?

Ja, wenn dein Kind ein eigenes Konto oder Depot führt. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € steht jedem Steuerpflichtigen einzeln zu, auch einem minderjährigen Kind – unabhängig vom Sparerpauschbetrag der Eltern. Nötig sind die eigene Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und die Unterschrift beider Sorgeberechtigten.

Kann ich meinen Freistellungsauftrag rückwirkend ändern?

Grundsätzlich nicht für bereits ausgezahlte und bereits versteuerte Erträge. Änderungen wirken für die Zukunft; viele Banken setzen zudem interne Fristen gegen Jahresende. Zu viel gezahlte Steuer aus der Vergangenheit lässt sich nur über die Steuererklärung zurückholen.

Was passiert, wenn ich versehentlich mehr als 1.000 € bzw. 2.000 € insgesamt freistelle?

Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich bis Ende Februar die tatsächlich freigestellten Beträge. Werden dabei bankenübergreifend zu hohe Summen erkannt, informiert das BZSt dein Finanzamt, das die zu Unrecht nicht erhobene Steuer nachfordert.

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