Ratgeber

Kapitallebensversicherung verkaufen oder kündigen: Die Optionen im Vergleich

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Eine alte Kapitallebensversicherung lässt sich kündigen, beitragsfrei stellen, beleihen oder auf dem Zweitmarkt verkaufen. Wie der Rückkaufswert nach § 169 VVG berechnet wird, was steuerlich zu beachten ist und wie Sie seriöse Ankäufer erkennen.

Viele Deutsche besitzen noch eine alte Kapitallebensversicherung – abgeschlossen in den späten Neunzigern oder frühen Nullerjahren, oft als „sichere" Altersvorsorge verkauft, mit einem Garantiezins, der aus heutiger Sicht ungewöhnlich hoch wirkt, aber auch mit Kosten, die in den ersten Vertragsjahren einen erheblichen Teil der Beiträge aufgezehrt haben. Irgendwann taucht dann die Frage auf: weiterlaufen lassen, kündigen – oder gibt es noch andere Wege? Dieser Ratgeber ordnet die vier gängigen Optionen ein, erklärt, wie der Rückkaufswert nach § 169 VVG überhaupt berechnet wird, wie der Verkauf auf dem Zweitmarkt funktioniert und worauf Sie bei der steuerlichen Einordnung achten sollten.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Steuer- oder Anlageberatung. RenditeRadar berät nicht zu Vertragsfragen und vermittelt keine Versicherungen oder Policenkäufe – für eine Entscheidung zu Ihrem konkreten Vertrag sollten Sie die Verbraucherzentrale, einen unabhängigen Versicherungsberater oder einen Steuerberater hinzuziehen.

Was eine Kapitallebensversicherung von anderen Vorsorgeformen unterscheidet

Die klassische Kapitallebensversicherung kombiniert zwei Dinge in einem Vertrag: einen Todesfallschutz (die Angehörigen erhalten im Todesfall eine vereinbarte Summe) und einen Sparanteil, der bis zum Ablauftermin ein Kapital aufbaut, das dann als Einmalbetrag oder – seltener – als Rente ausgezahlt wird. Das unterscheidet sie grundlegend von einer reinen Risikolebensversicherung, die ausschließlich den Todesfall absichert, ohne jemals einen Rückkaufswert oder eine Ablaufleistung aufzubauen, und von modernen fondsgebundenen Verträgen, bei denen die Wertentwicklung nicht durch einen Garantiezins, sondern durch Fondsanteile bestimmt wird (mehr dazu im Beitrag Fondsgebundene oder klassische Rentenversicherung).

Verträge aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren haben meist einen hohen Garantiezins auf den Sparanteil – historisch bis zu 4 % p. a. auf den nach Kosten verbleibenden Sparbeitrag, deutlich über dem, was heute neu abgeschlossene Policen bieten. Genau das macht die Entscheidung schwieriger als bei einem x-beliebigen Sparvertrag: Ein Garantiezins von damals lässt sich mit einer neuen Anlage nicht ohne Weiteres nachbilden, selbst wenn der Vertrag insgesamt teuer und unflexibel wirkt.

Warum gerade ältere Verträge oft einen ungewöhnlich hohen Garantiezins haben

Der sogenannte Höchstrechnungszins – der maximale Zins, den Lebensversicherer bei Neuabschlüssen auf den Sparanteil garantieren durften – wurde in Deutschland seit den 1990er-Jahren mehrfach gesenkt: von 4 % über mehrere Zwischenstufen bis auf einen Bruchteil dieses Werts in den 2020er-Jahren. Verträge, die zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden, behalten den zum Abschlusszeitpunkt geltenden Garantiezins für die gesamte Vertragslaufzeit – unabhängig davon, wie stark der Höchstrechnungszins für Neuverträge später gesunken ist. Das ist der zentrale Grund, warum ältere Policen oft wirtschaftlich attraktiver sind als eine Neuanlage zu heutigen Konditionen, selbst wenn die Vertragskosten insgesamt hoch erscheinen. Genau dieser Effekt macht die Entscheidung „kündigen oder weiterlaufen lassen" komplizierter, als es auf den ersten Blick wirkt: Ein niedriger Rückkaufswert im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen ist kein Beweis dafür, dass der Vertrag insgesamt schlecht ist – er zeigt vor allem, wie die Kosten in der Anfangsphase des Vertrags verrechnet wurden.

Die vier (bis fünf) Wege aus einer laufenden Kapitallebensversicherung

Wer nicht mehr weiterzahlen möchte oder das gebundene Kapital anderweitig braucht, hat grundsätzlich mehrere Optionen – und muss sich nicht zwingend zwischen „weiterlaufen lassen" und „kündigen" entscheiden.

1. Weiterlaufen lassen

Die unspektakulärste, aber bei älteren Verträgen mit hohem Garantiezins oft wirtschaftlich sinnvollste Option. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind in der Regel längst amortisiert, der Vertrag läuft zu den ursprünglich vereinbarten, meist vorteilhaften Konditionen weiter. Ein Nachteil bleibt: Das Kapital ist bis zum Ablauf gebunden und in der Zwischenzeit weder für andere Anlageformen noch für kurzfristigen Bedarf verfügbar.

2. Kündigen (Rückkaufswert auszahlen lassen)

Bei einer Kündigung zahlt der Versicherer den sogenannten Rückkaufswert aus – rechtlich in § 169 VVG geregelt. Wie dieser berechnet wird, erklären wir im nächsten Abschnitt im Detail. Wichtig vorab: Der Rückkaufswert liegt in den ersten Vertragsjahren häufig deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge, weil Abschluss- und Vertriebskosten anteilig verrechnet werden. Erst nach vielen Beitragsjahren nähert sich der Rückkaufswert der eingezahlten Summe an oder übersteigt sie.

3. Beitragsfrei stellen

Statt zu kündigen, lässt sich der Vertrag auch beitragsfrei stellen: Sie zahlen keine weiteren Beiträge mehr ein, der Vertrag bleibt aber bestehen, und das bereits angesparte Kapital wird bis zum ursprünglichen Ablauftermin weiter verzinst – allerdings auf Basis der dann reduzierten Versicherungssumme. Diese Option eignet sich, wenn Sie den Vertrag nicht sofort auflösen wollen, sich die laufenden Beiträge aber aktuell nicht leisten können oder wollen. Ob sich eine Beitragsfreistellung lohnt, hängt stark vom individuellen Vertrag ab – insbesondere davon, wie hoch die bereits gezahlten Abschlusskosten sind und wie viele Jahre noch bis zum Ablauf verbleiben.

4. Verkaufen auf dem Zweitmarkt (Policenverkauf)

Seit den frühen 2000er-Jahren existiert in Deutschland ein Zweitmarkt für gebrauchte Lebensversicherungen: Spezialisierte Ankäufer übernehmen die Police samt aller Rechte und Pflichten, führen sie weiter (oder lösen sie später selbst auf) und zahlen dem bisherigen Versicherungsnehmer dafür einen Kaufpreis, der laut mehreren am Zweitmarkt aktiven Anbietern und Verbraucherportalen üblicherweise über dem Rückkaufswert liegt – die genannten Aufschläge schwanken je nach Quelle und Vertrag zwischen wenigen Prozentpunkten und, in Einzelfällen, deutlich zweistelligen Prozentwerten. Verkauft werden können nur kapitalbildende Verträge mit Rückkaufswert, also klassische Kapitallebensversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen – keine reinen Risikolebensversicherungen. Die meisten Ankäufer setzen zudem einen Mindestrückkaufswert voraus, in der Marktkommunikation wird oft eine Größenordnung von rund 10.000 Euro genannt.

5. Beleihen (Policendarlehen)

Weniger bekannt, aber bei manchen Anbietern möglich: Statt den Vertrag aufzulösen, können Sie ihn als Sicherheit für ein Policendarlehen beim Versicherer selbst nutzen. Der Vertrag bleibt bestehen, Sie erhalten aber kurzfristig Liquidität gegen Zinsen. Das kommt in Betracht, wenn ein vorübergehender Kapitalbedarf besteht, der Vertrag selbst aber wegen des hohen Garantiezinses erhalten bleiben soll. Nicht jeder Versicherer bietet diese Option an, und die Konditionen unterscheiden sich stark – ein direktes Gespräch mit dem eigenen Versicherer ist hier der richtige erste Schritt.

Wie der Rückkaufswert nach § 169 VVG berechnet wird

Der Rückkaufswert ist keine Verhandlungssache, sondern gesetzlich geregelt. Nach § 169 Abs. 3 VVG entspricht er dem zum Kündigungszeitpunkt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital der Versicherung – vereinfacht gesagt: dem Betrag, den der Versicherer nach den ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen der Police „zurücklegen" müsste, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zwei Punkte aus dem Gesetzestext sind für Verbraucher besonders relevant:

  • Mindestbetrag in den ersten Vertragsjahren. Bei einer Kündigung ist der Rückkaufswert mindestens das Deckungskapital, das sich ergibt, wenn die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden. Das begrenzt zwar die Kürzung in den ersten Jahren, ändert aber nichts daran, dass diese Kosten überhaupt anteilig verrechnet werden dürfen.
  • Zulässige Abzüge sind eng begrenzt. Ein Abzug vom berechneten Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 5 VVG nur zulässig, wenn er vertraglich vereinbart, konkret beziffert und angemessen ist. Ausdrücklich unwirksam ist dagegen die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten – diese dürfen also nicht ein zweites Mal über einen separaten Abzug geltend gemacht werden, nachdem sie bereits in die Deckungskapitalberechnung eingeflossen sind.

Zusätzlich zum berechneten Rückkaufswert muss der Versicherer bereits zugeteilte Überschussanteile sowie einen vertraglich vorgesehenen Schlussüberschussanteil auszahlen. In der Praxis bedeutet das: Der auf dem jährlichen Standmitteilungs-Schreiben ausgewiesene Rückkaufswert ist die verlässlichste Zahl, die Sie für einen Vergleich mit einem Zweitmarkt-Angebot heranziehen sollten – nicht die Summe der eingezahlten Beiträge.

Rechenbeispiel (illustrativ, keine echten Vertragsdaten)

Um die Größenordnungen zu veranschaulichen, ein rein illustratives Beispiel mit angenommenen Zahlen – reale Verträge unterscheiden sich je nach Versicherer, Vertragsjahr, Garantiezins und individueller Kostenstruktur teils erheblich:

PositionAngenommener Betrag
Eingezahlte Beiträge (18 Jahre)24.000 €
Rückkaufswert laut Standmitteilung21.500 €
Typisches Zweitmarkt-Angebot (Beispiel: +5 % gegenüber Rückkaufswert)ca. 22.575 €
Typisches Zweitmarkt-Angebot (Beispiel: +15 % gegenüber Rückkaufswert)ca. 24.725 €

Der Unterschied zwischen Kündigung und Verkauf bewegt sich in diesem angenommenen Beispiel zwischen rund 1.000 und gut 3.200 Euro – bei einem echten Vertrag kann die Differenz größer, kleiner oder gar nicht vorhanden sein. Ob sich der zusätzliche Aufwand eines Verkaufs überhaupt lohnt, hängt außerdem vom Mindestrückkaufswert der Ankäufer und von den individuellen Vertragsbedingungen ab.

Sonderfall: Fondsgebundene Lebensversicherung verkaufen

Die bisher beschriebenen Grundsätze zu § 169 VVG und zum Zweitmarktverkauf gelten dem Grundsatz nach auch für fondsgebundene Lebensversicherungen – also Verträge, bei denen der Sparanteil nicht in die Deckungsstockanlagen des Versicherers, sondern in vom Kunden ausgewählte Investmentfonds fließt. Ein wichtiger Unterschied: Ohne Garantiezins auf den Fondsanteil hängt der Rückkaufswert hier direkt von der Wertentwicklung der gewählten Fonds ab und kann – anders als bei klassischen Verträgen mit Garantiezins – auch unter die Summe der bereits eingezahlten Beiträge fallen, wenn sich die Fonds schlecht entwickelt haben. Bei einer fondsgebundenen Police lohnt sich vor einer Entscheidung ein genauer Blick auf die aktuelle Fondszusammensetzung und deren Kostenstruktur (unter anderem laufende Fondskosten zusätzlich zu den Versicherungskosten) – diese können die Attraktivität eines Weiterlaufenlassens gegenüber einer klassischen Police mit Garantiezins deutlich anders ausfallen lassen.

Checkliste: So gehen Sie strukturiert vor

Bevor Sie sich für eine der fünf Optionen entscheiden, hilft ein strukturiertes Vorgehen:

1. Aktuelle Standmitteilung anfordern. Sie enthält den aktuellen Rückkaufswert, die bereits zugeteilten Überschussanteile und meist auch eine Prognose der Ablaufleistung bei Fortführung. 2. Vertragsjahr und Ablauftermin prüfen. Für die Steuerfrage ist entscheidend, ob der Vertrag vor oder nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und, bei Verträgen ab 2005, ob die 12-Jahres-Frist sowie das Mindestalter (60 bzw. 62 Jahre) bereits erreicht sind oder in absehbarer Zeit erreicht werden. 3. Garantiezins mit aktuellen Alternativen vergleichen. Ein hoher, vertraglich fixierter Garantiezins auf den Sparanteil lässt sich mit einer Neuanlage nicht ohne Weiteres nachbilden – das spricht tendenziell für ein Weiterlaufenlassen, sofern kein akuter Kapitalbedarf besteht. 4. Bei Kapitalbedarf: mehrere Zweitmarkt-Angebote einholen und mit dem Rückkaufswert aus der Standmitteilung vergleichen, statt das erste Angebot anzunehmen. 5. Seriosität der Ankäufer prüfen (siehe Abschnitt oben) und im Zweifel bei der Verbraucherzentrale nachfragen. 6. Steuerliche Auswirkungen vorab mit einem Steuerberater klären – insbesondere, wenn der Vertrag kurz vor der 12-Jahres- oder Altersgrenze für das Halbeinkünfteverfahren steht. 7. Bestehenden Todesfallschutz gegenprüfen. Wird über den Vertrag noch eine Absicherung für Angehörige benötigt (z. B. gekoppelt an eine Baufinanzierung), sollte vor Kündigung oder Verkauf eine alternative Absicherung stehen, etwa über eine separate Risikolebensversicherung.

Steuerliche Einordnung: Vertragsjahr entscheidet

Die steuerliche Behandlung der Ablaufleistung oder Kündigungsauszahlung hängt maßgeblich davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde:

  • Abschluss vor dem 1. Januar 2005: Kapitalleistungen aus solchen „Altverträgen" sind bei Erfüllung der damals geltenden Voraussetzungen (u. a. Mindestlaufzeit, Mindesttodesfallschutz) in der Regel steuerfrei.
  • Abschluss ab dem 1. Januar 2005, Mindestlaufzeit 12 Jahre und Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss ab 2012: 62. Lebensjahr): Nur die Hälfte des Ertrags – also der Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen – unterliegt der Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz (sogenanntes Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die pauschale Abgeltungssteuer kommt hier nicht zur Anwendung.
  • Alle anderen Fälle ab 2005 (z. B. vorzeitige Kündigung vor Ablauf der 12-Jahres-Frist oder vor dem maßgeblichen Mindestalter): Der volle Ertrag unterliegt grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer – zusammengefasst rund 26,4 % ohne Kirchensteuer.

Rechenbeispiel zum Halbeinkünfteverfahren (illustrativ): Angenommen, ein 2008 abgeschlossener Vertrag zahlt nach 18 Jahren Laufzeit im Alter von 63 Jahren der versicherten Person 45.000 Euro aus, bei eingezahlten Beiträgen von 32.000 Euro. Der Ertrag beträgt damit 13.000 Euro. Da sowohl die 12-Jahres-Mindestlaufzeit als auch das für Verträge ab 2005 (aber vor 2012 abgeschlossen) maßgebliche Mindestalter von 60 Jahren erreicht sind, unterliegt nur die Hälfte des Ertrags – also 6.500 Euro – der Einkommensteuer zum individuellen persönlichen Steuersatz. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % ergäbe das eine Steuerlast von rund 1.950 Euro. Ohne Erfüllung der Halbeinkünfte-Voraussetzungen wäre stattdessen der volle Ertrag von 13.000 Euro mit rund 26,4 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) zu versteuern gewesen – rund 3.430 Euro. Alle Zahlen in diesem Beispiel sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung der Rechenlogik, nicht als Prognose für einen echten Vertrag.

Für den Verkauf auf dem Zweitmarkt gilt eine eigene Systematik: Nach überwiegender Einschätzung in der Fachliteratur und laut Aussagen von Verbraucherschützern und Anbietern ist der Verkaufserlös für Privatpersonen häufig anders zu behandeln als eine Kündigungsauszahlung, weil rechtlich nicht die Versicherung selbst gekündigt, sondern die Police als Vermögensgegenstand veräußert wird. Die tatsächliche steuerliche Behandlung im Einzelfall hängt jedoch von Vertragsdetails, Haltedauer und den zum Verkaufszeitpunkt geltenden Regelungen ab und sollte vor einem Verkauf mit einem Steuerberater geklärt werden – dieser Beitrag kann diese Prüfung nicht ersetzen und nennt bewusst keine pauschale Zusicherung der Steuerfreiheit.

Vor der Entscheidung prüfen: Wurde der Vertrag überhaupt korrekt widerrufen?

Bevor Sie sich zwischen Weiterlaufenlassen, Kündigen, Beitragsfreistellung oder Verkauf entscheiden, lohnt sich bei Verträgen aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren ein zusätzlicher Blick: War die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss fehlerhaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch ein sogenannter „Widerrufsjoker" infrage kommen – ein nachträglicher Widerruf, der zu einer anderen Rückabwicklung führt als eine reguläre Kündigung. Diese Möglichkeit betrifft nicht jeden Vertrag und hängt stark von den damaligen Vertragsunterlagen ab; wir haben die Voraussetzungen und Grenzen ausführlich im Beitrag Widerrufsjoker Lebensversicherung beschrieben. Es lohnt sich, diese Möglichkeit zu prüfen, bevor Sie sich für eine der oben beschriebenen vier oder fünf regulären Optionen entscheiden – ein erfolgreicher Widerruf kann wirtschaftlich deutlich günstiger ausfallen als eine reguläre Kündigung.

Wie Sie einen seriösen Zweitmarkt-Ankäufer erkennen

Verbraucherschützer weisen wiederholt darauf hin, dass der Zweitmarkt für Lebensversicherungen zwar ein legitimes und seit vielen Jahren etabliertes Geschäftsmodell ist, der Markt aber auch unseriöse Anbieter anzieht. Folgende Warnsignale sollten Sie ernst nehmen:

  • Vorabgebühren. Seriöse Ankäufer verlangen keine Gebühr für die bloße Prüfung Ihres Vertrags, bevor überhaupt ein Angebot vorliegt.
  • Ratenzahlung des Kaufpreises. Wird der vereinbarte Kaufpreis nicht auf einen Schlag, sondern in Raten über einen längeren Zeitraum ausgezahlt, erhöht sich Ihr Ausfallrisiko, falls der Ankäufer zwischenzeitlich zahlungsunfähig wird.
  • Unrealistische Rendite- oder Wertsteigerungsversprechen. Wer deutlich mehr verspricht als die am Markt sonst üblichen Aufschläge auf den Rückkaufswert, sollte kritisch hinterfragt werden.
  • Fehlende Verbandsmitgliedschaft. Der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) listet Mitgliedsunternehmen, die sich auf faire Vertragsbedingungen verpflichtet haben. Eine Mitgliedschaft ist kein Garant, aber ein zusätzliches Indiz für Seriosität.
  • Intransparente Abzüge. Wenn vom vereinbarten Kaufpreis am Ende unklare Gebühren oder „Steuern" abgezogen werden, obwohl der Verkauf für Sie als Privatperson regulär keine solchen Abzüge auslösen sollte, ist Vorsicht geboten.

Holen Sie in jedem Fall mehrere Vergleichsangebote ein, bevor Sie sich entscheiden – die Aufschläge auf den Rückkaufswert unterscheiden sich zwischen Ankäufern spürbar.

Vergleichstabelle: Welche Option passt wann?

OptionWann sinnvollWichtigster Nachteil
Weiterlaufen lassenHoher Garantiezins, kein akuter Kapitalbedarf, Kosten längst amortisiertKapital bleibt bis Ablauf gebunden
KündigenKein Bedarf mehr am Todesfallschutz, sofortige Liquidität nötig, kein besseres Zweitmarkt-Angebot verfügbarRückkaufswert oft unter eingezahlten Beiträgen, besonders in frühen Jahren
Beitragsfrei stellenBeiträge aktuell nicht leistbar, Vertrag soll aber nicht komplett aufgelöst werdenReduzierte Ablaufleistung, Vertrag bleibt aber bestehen
Verkaufen (Zweitmarkt)Rückkaufswert überschreitet den Mindestwert der Ankäufer (oft ca. 10.000 €), sofortige Liquidität gewünschtAufwand für Vergleichsangebote, Auswahl eines seriösen Ankäufers nötig
Beleihen (Policendarlehen)Vorübergehender Kapitalbedarf, Vertrag soll unbedingt erhalten bleibenNicht bei jedem Versicherer verfügbar, Zinskosten

Häufige Fehler

Nur die Summe der eingezahlten Beiträge mit dem Rückkaufswert vergleichen. Entscheidend ist der aktuelle Rückkaufswert laut Standmitteilung, nicht die eingezahlte Summe – ein Vergleich mit den Beiträgen zeigt nur, wie viel „Verlust" gegenüber einem reinen Sparvertrag entstanden ist, sagt aber wenig darüber aus, ob Kündigen, Verkaufen oder Weiterlaufen die bessere Entscheidung ist.

Sich auf ein einziges Zweitmarkt-Angebot verlassen. Die Aufschläge auf den Rückkaufswert unterscheiden sich zwischen Ankäufern teils deutlich – ein Vergleich mehrerer Angebote lohnt sich fast immer.

Die Steuerfolgen erst nach der Entscheidung prüfen. Gerade bei Verträgen, die kurz vor Erreichen der 12-Jahres- beziehungsweise Altersgrenze für das Halbeinkünfteverfahren stehen, kann ein Abwarten von wenigen Monaten steuerlich einen spürbaren Unterschied machen.

Beitragsfreistellung mit „Vertrag ist beendet" verwechseln. Der Vertrag läuft bei einer Beitragsfreistellung formal weiter – etwaige vertragliche Klauseln (z. B. zu Überschussbeteiligung) gelten in reduzierter Form fort und sollten vor der Entscheidung geprüft werden.

Alternative: Was tun mit dem freiwerdenden Kapital?

Wer sich für eine Kündigung oder einen Verkauf entscheidet, steht anschließend vor der Frage, wie das freiwerdende Kapital neu angelegt werden soll. Für den langfristigen Vermögensaufbau kommen je nach Anlagehorizont und Risikobereitschaft unter anderem ein ETF-Portfolio oder – für kurzfristig benötigtes Geld – ein solider Notgroschen auf einem Tagesgeldkonto infrage. Dieser Beitrag gibt dazu keine individuelle Anlageempfehlung; welche Anlageform zu Ihrer Situation passt, hängt von Anlagehorizont, Risikotragfähigkeit und bereits vorhandenen Rücklagen ab.

Häufige Fragen

Ist der Verkauf einer Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt seriös?

Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen ist ein seit den frühen 2000er-Jahren etabliertes und grundsätzlich legales Geschäftsmodell. Seriosität hängt aber vom konkreten Anbieter ab – prüfen Sie insbesondere eine BVZL-Mitgliedschaft, den Verzicht auf Vorabgebühren und die Auszahlung des Kaufpreises in einer Summe statt in Raten.

Lohnt sich der Verkauf immer mehr als die Kündigung?

Nein. Ob ein Zweitmarkt-Angebot über dem Rückkaufswert liegt und ob sich der zusätzliche Aufwand lohnt, hängt vom individuellen Vertrag, dem Mindestrückkaufswert der Ankäufer und der Marktlage ab. Ein Vergleich mehrerer Angebote mit dem in der Standmitteilung ausgewiesenen Rückkaufswert ist die einzig verlässliche Grundlage.

Was passiert mit dem Todesfallschutz beim Verkauf?

Beim Verkauf gehen alle Rechte aus dem Vertrag auf den Käufer über. Der bisherige Versicherungsnehmer verliert damit auch den Todesfallschutz aus diesem Vertrag – ein Punkt, der bei der Entscheidung mitbedacht werden sollte, falls die Absicherung von Angehörigen noch benötigt wird.

Muss ich eine Kündigung meiner Lebensversicherung schriftlich einreichen?

Ja, üblicherweise verlangen Versicherer eine schriftliche Kündigung, oft mit Unterschrift und teils mit einem gesonderten Formular. Die genauen Anforderungen stehen in den Versicherungsbedingungen; im Zweifel lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Versicherer, bevor Sie kündigen.

Ist eine Beitragsfreistellung rückgängig zu machen?

Das hängt vom jeweiligen Versicherer und den Vertragsbedingungen ab. Manche Anbieter erlauben eine Reaktivierung der ursprünglichen Beitragszahlung unter bestimmten Voraussetzungen, andere nicht. Diese Frage sollten Sie vor einer Beitragsfreistellung direkt mit dem Versicherer klären.

Wo finde ich den aktuellen Rückkaufswert meines Vertrags?

In der Regel auf der jährlichen Standmitteilung, die Versicherer ihren Kunden zusenden. Alternativ können Sie den aktuellen Rückkaufswert jederzeit formlos beim Versicherer anfragen.

Was ist der Unterschied zwischen Rückkaufswert und Ablaufleistung?

Der Rückkaufswert ist der Betrag, den Sie bei vorzeitiger Kündigung erhalten. Die Ablaufleistung ist der (in der Regel höhere) Betrag, der bei planmäßigem Vertragsende zum vereinbarten Ablauftermin ausgezahlt wird, inklusive garantierter Leistung und Überschussbeteiligung über die gesamte Laufzeit. Ein Vertragsvergleich sollte deshalb immer klarstellen, welche der beiden Zahlen gerade betrachtet wird.

Kann ich nur einen Teil des Rückkaufswerts entnehmen, statt den ganzen Vertrag zu kündigen?

Das hängt vom Versicherer und den konkreten Vertragsbedingungen ab. Manche Anbieter erlauben Teilauszahlungen oder Teilkündigungen, andere nicht. Eine direkte Nachfrage beim Versicherer klärt das für Ihren individuellen Vertrag am zuverlässigsten.

Ist dieser Beitrag eine Empfehlung, meine Lebensversicherung zu kündigen oder zu verkaufen?

Nein. RenditeRadar gibt keine individuelle Anlage-, Versicherungs- oder Steuerberatung und vermittelt keine Verträge oder Policenkäufe. Dieser Beitrag ordnet die verfügbaren Optionen und die rechtlichen sowie steuerlichen Grundlagen allgemein ein. Für eine Entscheidung zu Ihrem konkreten Vertrag sollten Sie die Verbraucherzentrale, einen unabhängigen Versicherungsberater oder einen Steuerberater konsultieren.

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