Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Wann der Steuertarif besser ist als die Abgeltungsteuer
16. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG vergleicht Abgeltungsteuer und persönlichen Tarif. Mit Rechenbeispielen für 2026 und Schwellenwerten, ab denen sich der Antrag lohnt.
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden in Deutschland normalerweise pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Das gilt unabhängig davon, wie hoch das übrige Einkommen ist. Für Menschen mit niedrigem Einkommen kann das zu viel sein: Wer im Jahr kaum zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt nach dem normalen Einkommensteuertarif möglicherweise gar keine Steuer oder einen deutlich niedrigeren Satz als 25 Prozent. Genau für diese Fälle sieht das Einkommensteuergesetz die sogenannte Günstigerprüfung vor.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG funktioniert, für wen sie sich rechnerisch lohnen kann, wie sie beantragt wird und wo ihre Grenzen liegen. Die Rechenbeispiele nutzen den Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG. Es handelt sich um eine allgemeine Information, nicht um Steuerberatung; im konkreten Einzelfall sollten Sie Ihre Steuererklärung von einer Steuerberatung oder einer Lohnsteuerhilfe prüfen lassen.
Worum geht es bei der Günstigerprüfung?
Nach § 32d Abs. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 Prozent. Die Bank führt diese Steuer meist automatisch ab, sodass die Kapitalerträge in der Steuererklärung gar nicht auftauchen müssen. § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG ergänzt dazu eine Ausnahme: Auf Antrag werden „anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt".
Einfacher gesagt: Das Finanzamt rechnet zwei Varianten durch:
1. Variante A (Normalfall): Kapitalerträge mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, übriges Einkommen nach Tarif. 2. Variante B (Günstigerprüfung): Kapitalerträge werden dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und nach dem normalen Einkommensteuertarif besteuert.
Ist Variante B günstiger, wird sie angewandt. Ist sie es nicht, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Bei der Einkommensteuer selbst entsteht durch den Antrag kein Nachteil, weil das Gesetz die Anwendung nur für den Fall einer niedrigeren Steuer vorsieht; mögliche Nebenwirkungen auf einkommensabhängige Größen werden weiter unten beschrieben. Eine ausführliche Einführung in die pauschale Besteuerung bietet der Ratgeber Abgeltungsteuer erklärt.
Wann lohnt sich der Antrag rechnerisch?
Der Einkommensteuertarif 2026 sieht nach § 32a Abs. 1 EStG einen Grundfreibetrag von 12.348 Euro vor: Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Darüber steigt der Steuersatz schrittweise an – die Formel für die zweite Tarifzone ((914,51 · y + 1.400) · y) beginnt bei 14 Prozent Grenzsteuersatz und steigt dann stetig. Der Pauschalsatz von 25 Prozent der Abgeltungsteuer wird im Tarif erst bei einem deutlich höheren Einkommen erreicht.
Daraus folgt eine Faustregel: Die Günstigerprüfung kann sich lohnen, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen niedrig ist – zum Beispiel bei Studierenden mit Nebenjob, Menschen in Elternzeit oder Teilzeit, Rentnerinnen und Rentnern mit kleiner Rente, Selbstständigen mit schwachem Jahr oder Auszubildenden. Je größer der Abstand des übrigen zu versteuernden Einkommens zum Grundfreibetrag ist, desto eher bleibt es bei der Abgeltungsteuer.
Wichtig: Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, also nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen – nicht das Bruttoeinkommen.
Beispielrechnung für eine alleinstehende Person
Annahmen: alleinstehend, keine Kirchensteuer, Veranlagungsjahr 2026, Kapitalerträge von 5.000 Euro. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) verbleiben 4.000 Euro steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die Abgeltungsteuer darauf betrüge 25 Prozent, also 1.000 Euro, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG) von 55 Euro, zusammen 1.055 Euro.
| Übriges zu versteuerndes Einkommen | zvE inkl. Kapitaleinkünfte | Einkommensteuer nach Tarif auf die 4.000 Euro Mehr-Einkommen | Abgeltungsteuer inkl. Soli | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 8.000 Euro | 12.000 Euro | 0 Euro | 1.055 Euro | Antrag spart rund 1.055 Euro |
| 14.000 Euro | 18.000 Euro | 827 Euro | 1.055 Euro | Antrag spart rund 228 Euro |
| 20.000 Euro | 24.000 Euro | 1.017 Euro | 1.055 Euro | Antrag spart rund 38 Euro |
| 30.000 Euro | 34.000 Euro | 1.155 Euro | 1.055 Euro | Abgeltungsteuer günstiger, Antrag bringt nichts |
Die Werte stammen aus der Tarifformel des § 32a EStG für 2026 (auf volle Euro abgerundet) und sind vereinfachte Modellrechnungen. Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer fällt in diesen Beispielen nicht an, weil die Einkommensteuer unterhalb der Freigrenze von 20.350 Euro (§ 3 Abs. 3 SolzG) liegt. Kirchensteuer, besondere Steuerermäßigungen und individuelle Abzüge sind nicht berücksichtigt.
Ab welchem Einkommen kippt das Ergebnis?
Aus dem Tarif lässt sich berechnen, bei welchem übrigen zu versteuernden Einkommen der Antrag gerade noch günstiger ist (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, Modellrechnung nach dem Tarif 2026):
| Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (nach Sparer-Pauschbetrag) | Abgeltungsteuer inkl. Soli | Günstigerprüfung lohnt sich ungefähr, solange das übrige zvE unter … liegt |
|---|---|---|
| 1.000 Euro | 263,75 Euro | rund 24.100 Euro |
| 2.000 Euro | 527,50 Euro | rund 23.700 Euro |
| 4.000 Euro | 1.055 Euro | rund 22.700 Euro |
| 10.000 Euro | 2.637,50 Euro | rund 19.800 Euro |
Die Schwellen sind gerundete Modellwerte. Sie zeigen vor allem die Größenordnung: Ab einem übrigen zu versteuernden Einkommen von grob 20.000 bis 25.000 Euro bringt der Antrag für Alleinstehende in der Regel nichts mehr, weil der Tarif dort die Abgeltungsteuer erreicht. Wer exakt wissen möchte, wo die eigene Schwelle liegt, sollte die Steuererklärung inklusive Anlage KAP in einem Steuerprogramm durchrechnen lassen.
Beispiel für zusammenveranlagte Ehepaare
Ehepaare werden bei der Zusammenveranlagung nach dem Splittingverfahren besteuert (§ 32a Abs. 5 EStG): Der Tarif wird auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens angewandt, der Steuerbetrag dann verdoppelt. Der Antrag auf Günstigerprüfung kann dabei nach § 32d Abs. 6 Satz 4 EStG nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
Beispiel: Gemeinsame Kapitalerträge von 6.000 Euro, der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) wird abgezogen, es bleiben 4.000 Euro. Das übrige gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 20.000 Euro. Halbiert sind das 10.000 Euro – und selbst mit den Kapitalerträgen (24.000 Euro, halbiert 12.000 Euro) bleibt man unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Die Einkommensteuer läge bei 0 Euro, statt 1.055 Euro Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Dieses Beispiel ist bewusst einfach gehalten; bei Kindern, Kirchensteuer oder weiteren Abzügen ändert sich das Bild.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag: Vorab ausschöpfen
Bevor die Günstigerprüfung überhaupt eine Rolle spielt, greift der Sparer-Pauschbetrag: Nach § 20 Abs. 9 EStG sind pro Person 1.000 Euro Werbungskosten pauschal abziehbar, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Über einen Freistellungsauftrag bei der Bank sorgt man dafür, dass bis zu dieser Höhe keine Abgeltungsteuer abgeführt wird. Wie Sie Freistellungsaufträge sinnvoll auf mehrere Banken aufteilen, erklärt der Beitrag Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen.
Wer ein sehr niedriges Einkommen hat und voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss, kann außerdem eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit führt die Bank gar keine Steuer ab. Das Verfahren behandelt der Beitrag NV-Bescheinigung beantragen. Die Günstigerprüfung ist dagegen der nachträgliche Weg, bereits einbehaltene Steuer zurückzuholen oder eine Nachzahlung zu vermeiden.
So beantragen Sie die Günstigerprüfung
Die Günstigerprüfung läuft nicht von allein. Gesetzlich ist ein Antrag vorgesehen. In der Praxis stellen Sie ihn in der Einkommensteuererklärung:
1. Kapitalerträge und die von der Bank einbehaltene Steuer laut Steuerbescheinigung in der Anlage KAP eintragen. Hinweise dazu enthält der Beitrag Steuererklärung für ETF-Anleger: Anlage KAP. 2. In der Anlage KAP die Option Günstigerprüfung auswählen. Das Formular enthält dafür ein eigenes Feld; die Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr, deshalb lohnt der Blick in die aktuellen Ausfüllhinweise oder in die Hilfe von ELSTER. 3. Steuererklärung fristgerecht abgeben (zu Fristen siehe Frist für die Steuererklärung 2026). 4. Das Finanzamt vergleicht beide Varianten und setzt die günstigere an. Zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wird mit der Veranlagung erstattet.
Ist die Steuerfestsetzung schon erfolgt und der Antrag wurde vergessen, kommt es auf die Möglichkeiten des Einspruchs an; der Beitrag Einspruch gegen den Steuerbescheid erklärt Fristen und Vorgehen.
Unabhängig von der Günstigerprüfung: der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG
Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuererklärung auch ohne Günstigerprüfung eine Steuerfestsetzung für bereits versteuerte Kapitalerträge beantragen – ausdrücklich genannt sind unter anderem Fälle eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, eines noch nicht berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags oder noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern. Das ist ein eigener Weg zur Korrektur des Steuerabzugs. Die Günstigerprüfung baut darauf auf, ist aber eine eigene Prüfung mit anderem Maßstab: dem normalen Tarif.
Wichtige Besonderheiten und Grenzen
- Einheitlicher Antrag: Nach § 32d Abs. 6 Satz 3 EStG kann der Antrag „nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge" des Jahres gestellt werden. Man kann also nicht nur einen Teil der Erträge in die Prüfung einbeziehen.
- Sparer-Pauschbetrag bleibt erhalten: Der Vergleich arbeitet mit den „nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünften", also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags. Tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren sind bei Kapitalerträgen grundsätzlich nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
- Hinzurechnung zu den Einkünften: Weil die Kapitaleinkünfte bei der Günstigerprüfung den übrigen Einkünften hinzugerechnet werden, steigen die Summe der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen. Das kann sich auf Größen auswirken, die vom Einkommen abhängen, etwa die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen. Ob solche Effekte im Einzelfall eine Rolle spielen, sollte geprüft werden.
- Krankenversicherung: Für freiwillig gesetzlich Versicherte können Kapitalerträge beitragspflichtig sein. Die Günstigerprüfung betrifft nur die Einkommensteuer, nicht die Beitragsberechnung der Krankenkasse. Hinweise dazu gibt der Beitrag Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalerträge.
- Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: Der Vergleich erfolgt ausdrücklich „einschließlich Zuschlagsteuern". Wer Kirchensteuer zahlt, hat sowohl bei der Abgeltungsteuer als auch im Tarif eine Zusatzbelastung; das Ergebnis kann sich dadurch verschieben.
- Teilfreistellung bei Fonds: Bei Investmentfonds und ETFs reduziert die Teilfreistellung die steuerpflichtigen Erträge schon vor der Berechnung. Grundlagen dazu: Teilfreistellung bei ETFs und Fonds.
- Ausländische Quellensteuer: Der Anrechnungsmechanismus des § 32d Abs. 5 EStG gilt in der Günstigerprüfung mit der Maßgabe, dass die ausländische Steuer auf die zusätzliche tarifliche Steuer angerechnet wird, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 Satz 2 EStG).
Häufige Fehler
1. Antrag nicht gestellt, obwohl das übrige Einkommen niedrig war – und die Steuer von der Bank vollständig abgeführt wurde. 2. Falsche Größe verglichen: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht Brutto-Gehalt oder Rentenhöhe. 3. Steuerbescheinigung nicht beachtet: Ohne die Angaben aus der Jahressteuerbescheinigung der Bank fehlen wichtige Werte für die Anlage KAP. 4. Antrag nur für einzelne Konten: Das Gesetz sieht einen einheitlichen Antrag für sämtliche Kapitalerträge vor. 5. Einkommensabhängige Effekte übersehen: Dazu gehören etwa Familienversicherung, Wohngeld oder BAföG, wo andere Einkommensbegriffe gelten können. Die Prüfung ist individuell.
Einordnung
Dieser Beitrag nennt keine Empfehlung, ob Sie einen Antrag stellen sollten. Er zeigt, wie die gesetzliche Regelung aufgebaut ist und wie sich der Unterschied zwischen Abgeltungsteuer und Tarif rechnerisch auswirkt. Ob sich die Günstigerprüfung in Ihrem Fall lohnt, ergibt sich aus Ihrer vollständigen Steuererklärung.
Fazit
Die Günstigerprüfung ist ein wenig bekanntes, aber potenziell wertvolles Instrument für alle, deren übriges zu versteuerndes Einkommen niedrig ist. Das Gesetz sorgt dafür, dass niemand durch die pauschale 25-Prozent-Abgeltungsteuer schlechter gestellt wird als durch den normalen Tarif – allerdings nur, wenn der Antrag in der Steuererklärung gestellt wird. Rechnerisch bringt er vor allem dann etwas, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen unter oder nur wenig über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt; ab einer Größenordnung von rund 20.000 bis 25.000 Euro (Alleinstehende, Modellrechnung ohne Kirchensteuer) ist die Abgeltungsteuer meist günstiger. Wer Kapitalerträge hat und wenig verdient, sollte die Anlage KAP daher nicht automatisch weglassen, sondern die Variante durchrechnen lassen.
Häufige Fragen
Was ist die Günstigerprüfung?
Nach § 32d Abs. 6 EStG werden auf Antrag Kapitaleinkünfte dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und nach dem normalen Tarif besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Das Finanzamt vergleicht dazu beide Varianten.
Wird die Günstigerprüfung automatisch gemacht?
Das Gesetz sieht einen Antrag des Steuerpflichtigen vor. In der Praxis wird er in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP gestellt. Ohne Antrag bleibt es bei der Abgeltungsteuer.
Kann ich die Günstigerprüfung nur für einzelne Konten beantragen?
Nein. Nach § 32d Abs. 6 Satz 3 EStG kann der Antrag für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt er für die Kapitalerträge beider Ehegatten.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Antrag nicht mehr?
Eine feste Grenze gibt es nicht. In einer Modellrechnung für Alleinstehende ohne Kirchensteuer und mit 4.000 Euro steuerpflichtigen Kapitaleinkünften (nach Sparer-Pauschbetrag) liegt die Schwelle beim übrigen zu versteuernden Einkommen bei rund 22.700 Euro; bei höheren Werten ist die Abgeltungsteuer meist günstiger. Im Einzelfall entscheidet die vollständige Steuererklärung.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch bei der Günstigerprüfung?
Ja. Verglichen werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte, also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten, § 20 Abs. 9 EStG). Tatsächliche Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen grundsätzlich nicht abziehbar.
Was ist der Unterschied zur NV-Bescheinigung?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung sorgt vorab dafür, dass die Bank gar keine Steuer abführt, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt. Die Günstigerprüfung ist der nachträgliche Weg über die Steuererklärung, mit dem bereits einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet werden kann.
Häufige Fragen
Was ist die Günstigerprüfung?
Nach § 32d Abs. 6 EStG werden auf Antrag Kapitaleinkünfte dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und nach dem normalen Tarif besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Das Finanzamt vergleicht dazu beide Varianten.
Wird die Günstigerprüfung automatisch gemacht?
Das Gesetz sieht einen Antrag des Steuerpflichtigen vor. In der Praxis wird er in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP gestellt. Ohne Antrag bleibt es bei der Abgeltungsteuer.
Kann ich die Günstigerprüfung nur für einzelne Konten beantragen?
Nein. Nach § 32d Abs. 6 Satz 3 EStG kann der Antrag für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt er für die Kapitalerträge beider Ehegatten.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Antrag nicht mehr?
Eine feste Grenze gibt es nicht. In einer Modellrechnung für Alleinstehende ohne Kirchensteuer und mit 4.000 Euro steuerpflichtigen Kapitaleinkünften (nach Sparer-Pauschbetrag) liegt die Schwelle beim übrigen zu versteuernden Einkommen bei rund 22.700 Euro; bei höheren Werten ist die Abgeltungsteuer meist günstiger. Im Einzelfall entscheidet die vollständige Steuererklärung.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch bei der Günstigerprüfung?
Ja. Verglichen werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte, also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten, § 20 Abs. 9 EStG). Tatsächliche Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen grundsätzlich nicht abziehbar.
Was ist der Unterschied zur NV-Bescheinigung?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung sorgt vorab dafür, dass die Bank gar keine Steuer abführt, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt. Die Günstigerprüfung ist der nachträgliche Weg über die Steuererklärung, mit dem bereits einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet werden kann.