Ratgeber

Mietkaution: Höhe, Zahlungsarten, Rückforderung und Fristen

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie hoch die Mietkaution maximal sein darf, welche Zahlungsarten es gibt, wann sie nach dem Auszug zurückgezahlt werden muss und was Vermieter abziehen dürfen – mit Rechenbeispiel und Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Wer eine Wohnung mietet, kennt die Situation: Neben der ersten Monatsmiete verlangt der Vermieter eine Mietkaution – eine Sicherheitsleistung für den Fall, dass am Ende des Mietverhältnisses Miete offen ist oder die Wohnung beschädigt zurückgegeben wird. Für viele Mieterinnen und Mieter ist das ein erheblicher Betrag, der oft parallel zur Kaution der alten Wohnung aufgebracht werden muss. Wie hoch die Kaution maximal sein darf, wie sie bezahlt werden kann, wann sie nach dem Auszug zurückgezahlt werden muss und was der Vermieter davon abziehen darf, ist gesetzlich und durch Rechtsprechung recht klar geregelt – trotzdem kommt es in der Praxis ständig zu Streit. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln zusammen.

Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung zur Rechtslage rund um die Mietkaution und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Streitigkeiten helfen Mietervereine, Verbraucherzentralen oder auf Mietrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte weiter.

Was ist eine Mietkaution und wofür ist sie da?

Die Mietkaution (auch Mietsicherheit genannt) ist eine Sicherheitsleistung, die der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses verlangen kann. Sie dient ausschließlich dazu, Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern – etwa offene Mietzahlungen, Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung oder Schadensersatz für Schäden an der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Die Kaution ist kein Ersatz für die letzte Monatsmiete – auch wenn das in der Praxis häufig so gehandhabt wird, hat der Vermieter grundsätzlich das Recht, die Miete bis zum Auszug regulär zu erhalten und die Kaution separat abzurechnen.

Rechtsgrundlage ist § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten). Die Vorschrift gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse – bei Gewerbemietverträgen gibt es keine gesetzliche Obergrenze, keinen Anspruch auf Ratenzahlung und keine Anlagepflicht.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Entscheidend ist dabei die Nettokaltmiete – also die reine Grundmiete ohne Betriebskostenvorauszahlungen, Betriebskostenpauschalen und Heizkostenvorauszahlungen. Maßgeblich ist die bei Vertragsbeginn vereinbarte Nettokaltmiete, nicht eine später erhöhte Miete.

Vereinbarungen, die eine höhere Kaution vorsehen, sind insoweit unwirksam – der Mieter schuldet dann nur den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, selbst wenn im Mietvertrag ein höherer Betrag steht.

Rechenbeispiel

Angenommen, die Nettokaltmiete einer Wohnung beträgt 900 Euro (zzgl. Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlung). Dann gilt:

  • Maximale Kaution: 900 € × 3 = 2.700 €
  • Ein höherer im Mietvertrag genannter Betrag (z. B. 3.500 €) wäre unwirksam; geschuldet wären weiterhin nur 2.700 €.

Ratenzahlung: Der Mieter muss die Kaution nicht auf einen Schlag zahlen

Viele Mieterinnen und Mieter wissen nicht, dass ihnen ein gesetzliches Recht auf Ratenzahlung zusteht (§ 551 Abs. 2 BGB) – unabhängig davon, ob dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ist die Sicherheit ein Geldbetrag, kann der Mieter sie in drei gleichen monatlichen Raten zahlen:

  • Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
  • Die zweite und dritte Rate werden zusammen mit den jeweils folgenden Mietzahlungen fällig.

Für unser Beispiel mit 2.700 € Gesamtkaution bedeutet das: 900 € bei Einzug, weitere 900 € mit der zweiten Monatsmiete, die letzten 900 € mit der dritten Monatsmiete. Wer die Kaution direkt als Ganzes zahlt, verschenkt keine Rechte, bindet aber unnötig früh Liquidität, die sonst zum Beispiel als Notgroschen zur Verfügung stünde.

Zahlungsarten: Barkaution, Bürgschaft, Kautionsversicherung oder Sparbuch

Der Klassiker ist die Barkaution, die auf ein separates Konto eingezahlt wird. Es gibt aber etablierte Alternativen, die vor allem dann interessant sind, wenn die Liquidität für eine hohe Kaution fehlt oder das Geld anderweitig gebunden bleiben soll:

  • Kautionsbürgschaft (Bankbürgschaft): Eine Bank verbürgt sich gegenüber dem Vermieter für die Kautionssumme. Der Mieter muss kein Kapital hinterlegen, zahlt der Bank aber meist eine laufende jährliche Gebühr.
  • Kautionsversicherung: Eine Versicherung übernimmt die Bürgschaft gegenüber dem Vermieter. Der Mieter zahlt einen jährlichen Beitrag (üblich sind grobe Größenordnungen von wenigen Prozent der Kautionssumme pro Jahr). Wichtig: Zahlt die Versicherung im Schadensfall an den Vermieter, kann sie sich das Geld anschließend beim Mieter zurückholen – die Versicherung ersetzt also keine Haftung, sondern nur die Vorfinanzierung.
  • Verpfändetes Sparbuch (Kautionssparbuch): Der Mieter zahlt die Kautionssumme auf ein eigens dafür eröffnetes Sparbuch ein und verpfändet es an den Vermieter. Das Geld bleibt während der Mietzeit für beide Seiten gesperrt, wird aber – anders als bei Bürgschaft oder Versicherung – dem Mieter am Ende nach Abzug berechtigter Ansprüche wieder gutgeschrieben, inklusive der (meist geringen) Zinsen.

Wichtig zu wissen: Vermieter sind nicht verpflichtet, eine Bürgschaft oder Kautionsversicherung zu akzeptieren. Ob eine Alternative zur Barkaution möglich ist, sollte vor Vertragsschluss abgesprochen und im Mietvertrag festgehalten werden.

Barkaution, Bürgschaft und Kautionsversicherung im Vergleich

MerkmalBarkaution / SparbuchBankbürgschaftKautionsversicherung
KapitaleinsatzVolle Kautionssumme wird gebundenKein Kapitaleinsatz nötigKein Kapitaleinsatz nötig
Laufende KostenKeine (ggf. entgangene Zinsen)Jährliche BankgebührJährlicher Versicherungsbeitrag
Rückzahlung bei AuszugKaution (plus Zinsen) abzüglich berechtigter AnsprücheKeine Rückzahlung – Bürgschaft endet, Zahlungen bei Inanspruchnahme trägt der MieterKeine Rückzahlung – Versicherung kann Auszahlung an Vermieter beim Mieter zurückfordern
Zustimmung des Vermieters nötigIn der Regel Standard, meist unproblematischMuss vom Vermieter akzeptiert werdenMuss vom Vermieter akzeptiert werden, wird häufiger abgelehnt als Bankbürgschaft
Sinnvoll vor allem fürMieter mit ausreichend Liquidität, die Zinsen/Sicherheit bevorzugenMieter, die Kapital anderweitig binden wollen (z. B. in Anlagen)Mieter mit akutem Liquiditätsengpass, die kurzfristig keine Kaution aufbringen können

Wer ohnehin über ausreichend Rücklagen verfügt, fährt mit der klassischen Barkaution meist am günstigsten, weil keine laufenden Gebühren anfallen und die Zinsen dem Mieter zustehen. Bürgschaft und Versicherung kosten über mehrere Mietjahre gerechnet häufig mehr, als das gebundene Kapital an Zinsertrag gebracht hätte – sie schaffen aber Liquidität, etwa wenn parallel eine Baufinanzierung ansteht (siehe dazu unseren Grundlagen-Artikel zur Baufinanzierung) oder gleichzeitig Kaution und Umzugskosten für die alte und neue Wohnung anfallen.

Anlagepflicht: Warum die Kaution nicht einfach beim Vermieter liegen darf

Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter eine als Geldbetrag gezahlte Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen – üblicherweise auf einem speziellen Mietkautionskonto (auch Kautionskonto genannt), und zwar zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Diese sogenannte Anlagepflicht hat zwei Funktionen:

1. Insolvenzschutz: Wird die Kaution ordnungsgemäß getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt, gehört sie im Fall einer Insolvenz des Vermieters nicht zur Insolvenzmasse. Der Mieter hat dann ein sogenanntes Aussonderungsrecht und bekommt sein Geld auch dann zurück, wenn der Vermieter zahlungsunfähig wird. Wurde die Kaution dagegen nicht ordnungsgemäß getrennt angelegt, kann sie in die Insolvenzmasse fallen – ein Risiko, das nicht der Mieter, sondern der Vermieter zu verantworten hat, das den Mieter im Ernstfall aber trotzdem finanziell trifft. 2. Zinsgutschrift: Die Erträge aus der Anlage stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution über die Mietdauer. Bei den aktuell eher niedrigen Guthabenzinsen für Spareinlagen mit kurzer Kündigungsfrist fällt dieser Betrag in der Praxis oft gering aus, ist aber bei der Endabrechnung mit zu berücksichtigen.

Mieter haben grundsätzlich das Recht, sich vom Vermieter nachweisen zu lassen, dass die Kaution ordnungsgemäß und getrennt angelegt wurde.

Mietkaution beim Wohnungswechsel: die doppelte Belastung einplanen

Ein Umzug bedeutet in aller Regel, dass zwei Kautionen gleichzeitig gebunden sind: die alte, auf deren Rückzahlung noch gewartet wird, und die neue, die sofort fällig ist. Wer diese Lücke nicht einplant, gerät schnell in Liquiditätsprobleme – gerade weil die Rückzahlung der alten Kaution wie beschrieben Monate dauern kann. Es lohnt sich daher, vor dem Umzug einen Kassensturz zu machen: Wie viel steht als Notgroschen zur Verfügung, und wie viel davon lässt sich vorübergehend für die neue Kaution einplanen, ohne die Reserve für echte Notfälle aufzubrauchen?

Ein Umzug ist zudem ein guter Anlass, laufende Finanzen grundsätzlich zu prüfen – etwa ob das aktuelle Girokonto noch passt oder ob sich angesichts neuer Postleitzahl und neuer Bankfiliale in der Nähe ein Wechsel lohnt (dazu unsere Anleitung Girokonto wechseln). Wer den Schritt vom Mieten zum Kaufen erwägt, statt erneut eine Mietkaution zu binden, findet einen strukturierten Einstieg im Vergleich Miete oder Kaufen.

Rückzahlung nach dem Auszug: Welche Frist gilt wirklich?

Hier entsteht der größte Teil der Streitigkeiten, weil viele Mieter von einer festen gesetzlichen Frist ausgehen – die es so nicht gibt. Das BGB selbst nennt für die Rückzahlung der Kaution keine feste Frist. Es gilt lediglich der allgemeine Grundsatz, dass die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung in angemessener Frist zurückzuzahlen ist, sofern der Vermieter keine berechtigten Gegenansprüche hat, mit denen er aufrechnen kann.

Was als „angemessen" gilt, hat sich über Jahrzehnte durch Gerichtsurteile (Rechtsprechung), nicht durch ein festes Gesetz herausgebildet. Als grobe Orientierung gilt in der Praxis:

  • Ist die Wohnung unstreitig ohne Schäden zurückgegeben und sind keine Nebenkosten offen, kann eine zügige Abrechnung innerhalb weniger Wochen bis etwa drei Monate angemessen sein.
  • Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus (die der Vermieter ohnehin erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen kann – hierfür räumt § 556 Abs. 3 BGB dem Vermieter regulär bis zu zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums ein), darf der Vermieter einen angemessenen Teilbetrag der Kaution zurückbehalten, bis diese Abrechnung vorliegt.
  • In der Praxis und nach überwiegender Rechtsprechung wird häufig eine Spanne von rund drei bis sechs Monaten als übliche Prüf- und Überlegungsfrist genannt. Das ist jedoch keine starre gesetzliche Höchstgrenze, sondern eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Richtgröße, die je nach offenen Nebenkostenabrechnungen oder streitigen Schadenspositionen auch länger ausfallen kann.

Wichtig zur Abgrenzung: Von dieser „angemessenen Frist" für die Kautionsrückzahlung zu unterscheiden ist die in § 548 BGB geregelte sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Diese Frist beginnt mit der Rückgabe der Wohnung und betrifft die eigenständigen Schadensersatzansprüche des Vermieters – nicht direkt die Frage, wann die Kaution insgesamt abzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. VIII ZR 184/23) entschieden, dass ein Vermieter im Rahmen der Kautionsabrechnung auch mit Schadensersatzforderungen aufrechnen darf, die nach § 548 BGB bereits verjährt sind. Grundlage ist § 215 BGB: Eine Aufrechnung bleibt trotz eingetretener Verjährung möglich, wenn die sogenannte Aufrechnungslage – der Zeitpunkt, ab dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden – bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist bestand. Der BGH hat damit klargestellt, dass die Sechs-Monats-Frist aus § 548 BGB dieses Aufrechnungsrecht des Vermieters nicht automatisch begrenzt – eine eigene zeitliche Obergrenze für die Aufrechnung selbst folgt aus dieser Entscheidung gerade nicht. Für Mieter bedeutet das: Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist aus § 548 BGB ist kein Garant dafür, dass die volle Kaution automatisch fällig wird – begrenzt wird der Vermieter hier letztlich vor allem durch die eigene, oben beschriebene dreijährige Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs sowie dadurch, ob eine Aufrechnungslage tatsächlich rechtzeitig bestand.

Was darf der Vermieter von der Kaution abziehen – und was nicht?

Der Vermieter darf die Kaution (bzw. Teile davon) einbehalten, um damit berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu decken. Dazu zählen typischerweise:

  • Offene Mietzahlungen oder Rückstände aus dem Mietverhältnis.
  • Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung, sofern diese noch nicht vorliegt oder abgerechnet ist.
  • Schäden an der Mietsache, die über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehen – etwa grobe Beschädigungen an Böden, Türen oder Sanitäranlagen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
  • Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, aber nur, wenn die Pflicht dazu wirksam per Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde. Viele Schönheitsreparaturklauseln in älteren Mietverträgen sind unwirksam (z. B. starre Fristenpläne), sodass in diesen Fällen kein Abzug möglich ist.

Nicht abziehbar ist dagegen die gewöhnliche Abnutzung (vertragsgemäßer Gebrauch) der Wohnung. Normale Gebrauchsspuren – etwa leicht abgetretener Teppichboden, verblasste Tapeten durch Sonneneinstrahlung, kleinere Kalkflecken im Bad oder altersbedingte Abnutzung von Einbauten – muss der Vermieter hinnehmen. Diese Kosten sind mit der gezahlten Miete bereits abgegolten. Ebenfalls unzulässig sind pauschale Abzüge „auf Verdacht" ohne Nachweis, Kostenvoranschlag oder Belege, sowie Abzüge für Modernisierungen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen.

Zur groben Einordnung hilft folgende Gegenüberstellung – die Bewertung im Einzelfall hängt aber immer von der Nutzungsdauer, der Klausellage im Mietvertrag und dem konkreten Zustand ab:

Gewöhnliche Abnutzung (nicht abziehbar)Möglicher Schaden (ggf. abziehbar)
Verblasste oder leicht verschmutzte Tapeten/WandfarbeLöcher in der Wand über normales Dübeln hinaus, großflächige Farbflecken
Leichte Gebrauchsspuren im Teppich- oder LaminatbodenBrandlöcher, tiefe Kratzer, Wasserschäden durch Unachtsamkeit
Kleinere Kalkränder oder Verfärbungen in Bad/KücheZerbrochene Fliesen, defekte Sanitärinstallationen durch unsachgemäße Nutzung
Altersbedingter Verschleiß von Einbauküche oder ArmaturenFehlende oder mutwillig zerstörte Einrichtungsgegenstände laut Übergabeprotokoll
Normale Abnutzung von Türen und FensternAbgebrochene Griffe, eingeschlagene Scheiben

Nachweispflicht des Vermieters und Auskunftsrecht des Mieters

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Schaden tatsächlich besteht, über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht und nicht schon bei Einzug vorhanden war. Ein sorgfältig geführtes Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug – im Idealfall mit Fotos und Unterschrift beider Parteien – ist deshalb für beide Seiten die wichtigste Absicherung. Mieter sollten zudem darauf bestehen, dass Abzüge konkret beziffert und – zumindest bei größeren Positionen – durch Rechnungen oder Kostenvoranschläge belegt werden. Eine pauschale Position wie „Renovierung: 500 €" ohne weitere Erläuterung reicht rechtlich in der Regel nicht aus.

Verjährung: Wie lange kann ich meine Kaution zurückfordern?

Auch der Rückzahlungsanspruch des Mieters verjährt irgendwann. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 BGB: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden (fällig geworden) ist und der Mieter davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Praktisch bedeutet das: Wird der Anspruch beispielsweise im Sommer 2026 fällig, weil die angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist des Vermieters abgelaufen ist, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Wer über Jahre nicht auf die Rückzahlung drängt, riskiert also, den Anspruch am Ende ganz zu verlieren. Es empfiehlt sich daher, die Rückforderung zeitnah schriftlich geltend zu machen und den Vorgang zu dokumentieren.

Was tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zahlt?

Wenn nach dem Auszug viele Monate vergangen sind, keine plausible Betriebskostenabrechnung oder Schadensaufstellung vorliegt und der Vermieter trotzdem nicht zahlt, hilft folgendes Vorgehen:

1. Übergabeprotokoll und Belege sichern. Prüfen, ob beim Auszug ein Übergabeprotokoll erstellt wurde und ob Fotos vom Zustand der Wohnung existieren. Diese Dokumente sind im Streitfall die wichtigste Beweisgrundlage. 2. Schriftlich nachfragen und Frist setzen. Den Vermieter schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein oder zumindest per E-Mail mit Lesebestätigung) zur Kautionsabrechnung auffordern und eine konkrete, angemessene Frist setzen – etwa zwei bis vier Wochen. 3. Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung (Mahnung). Bleibt der Vermieter untätig, folgt eine förmliche Mahnung mit erneuter, kürzerer Frist und dem Hinweis auf rechtliche Schritte, falls nicht gezahlt wird. 4. Beratung einholen. Ein örtlicher Mieterverein oder eine im Mietrecht erfahrene Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt kann einschätzen, ob die Zurückbehaltung im konkreten Fall (noch) angemessen ist oder bereits unberechtigt verzögert wird. 5. Gerichtliches Mahnverfahren. Ist die Forderung unstrittig der Höhe nach, lässt sich über das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, dann ggf. Vollstreckungsbescheid) vergleichsweise kostengünstig ein vollstreckbarer Titel erwirken. 6. Klage beim zuständigen Amtsgericht. Wird Widerspruch eingelegt oder ist die Sache strittig, bleibt die Zahlungsklage vor dem für den Wohnort der Mietsache zuständigen Amtsgericht. 7. Verzugszinsen mit einfordern. Ab Verzug (in der Regel nach erfolgloser Fristsetzung) können zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Häufige Fehler rund um die Mietkaution

  • Eine höhere Kaution als drei Nettokaltmieten akzeptieren, ohne zu wissen, dass der übersteigende Betrag rechtlich gar nicht geschuldet ist.
  • Das Recht auf Ratenzahlung nicht kennen und die komplette Kaution auf einmal zahlen, obwohl das Geld anderweitig als Liquiditätsreserve gebraucht würde.
  • Kein Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug erstellen – ohne Dokumentation lässt sich später kaum beweisen, in welchem Zustand die Wohnung übernommen bzw. zurückgegeben wurde.
  • Pauschale Abzüge ohne Belege akzeptieren, obwohl der Vermieter Nachweise (Rechnungen, Kostenvoranschläge) für tatsächliche Schäden vorlegen müsste.
  • Die Sechs-Monats-Frist des § 548 BGB mit einer festen Rückzahlungsfrist für die Kaution verwechseln – wie oben erläutert, sind das zwei unterschiedliche rechtliche Fragen.
  • Zu lange warten, bevor man die Rückzahlung aktiv einfordert – und damit riskieren, dass der Anspruch nach drei Jahren verjährt.
  • Bei Bürgschaft oder Kautionsversicherung die laufenden Kosten unterschätzen – über mehrere Mietjahre summieren sich Gebühren, die bei einer Barkaution nicht anfallen würden.

Fazit

Die Mietkaution ist gesetzlich klarer geregelt, als es im Alltag oft scheint: Sie darf maximal drei Nettokaltmieten betragen, lässt sich in drei Raten zahlen und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Beim Auszug gibt es keine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist, sondern eine an der Rechtsprechung orientierte „angemessene Frist", die häufig zwischen drei und sechs Monaten liegt, aber je nach offener Betriebskostenabrechnung auch länger ausfallen kann – wie auch die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2024 zeigt. Wer seine Rechte kennt, Übergabeprotokolle sorgfältig führt und im Zweifel zeitnah schriftlich nachfasst, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt. Bei konkreten Konflikten mit dem Vermieter lohnt sich frühzeitig der Gang zu einem Mieterverein oder einer spezialisierten Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietkaution bei Wohnraummietverträgen maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen. Vereinbarungen über eine höhere Kaution sind insoweit unwirksam – geschuldet wird nur der gesetzliche Höchstbetrag.

Muss ich die Kaution auf einmal bezahlen?

Nein. Nach § 551 Abs. 2 BGB darf eine Geldkaution in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist zu Mietbeginn fällig, die zweite und dritte jeweils zusammen mit den folgenden Mietzahlungen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob es im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt wird.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug einbehalten?

Das BGB nennt keine feste Frist. Nach der Rechtsprechung muss die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist abgerechnet und zurückgezahlt werden, sofern keine berechtigten Gegenansprüche bestehen. In der Praxis wird häufig eine Spanne von etwa drei bis sechs Monaten als üblich genannt, die sich vor allem durch eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung verlängern kann. Eine starre gesetzliche Höchstgrenze gibt es dafür nicht.

Ist die Sechs-Monats-Frist aus § 548 BGB dasselbe wie die Rückzahlungsfrist der Kaution?

Nein, das wird häufig verwechselt. § 548 BGB regelt die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache, nicht die Frist zur Kautionsabrechnung selbst. Der BGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2024 (VIII ZR 184/23) entschieden, dass Vermieter im Rahmen der Kautionsabrechnung auch mit nach § 548 BGB bereits verjährten Schadensersatzforderungen aufrechnen dürfen, wenn die Aufrechnungslage nach § 215 BGB schon vor Eintritt der Verjährung bestand – die Sechs-Monats-Frist begrenzt dieses Aufrechnungsrecht also nicht automatisch.

Was darf der Vermieter von der Kaution abziehen?

Zulässig sind unter anderem offene Mietzahlungen, Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung, Schäden an der Wohnung, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, sowie nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, wenn die entsprechende Klausel im Mietvertrag wirksam ist. Normale Gebrauchsspuren durch vertragsgemäßen Gebrauch darf der Vermieter dagegen nicht abziehen.

Wie lange kann ich meine Kaution zurückfordern, bevor der Anspruch verjährt?

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist und der Mieter davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Muss der Vermieter eine Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung akzeptieren?

Nein. Barkaution, Kautionsbürgschaft, Kautionsversicherung und verpfändetes Sparbuch sind zwar gängige Formen der Mietsicherheit, der Vermieter muss eine Alternative zur Barkaution aber nicht akzeptieren. Ob eine solche Lösung möglich ist, sollte vor Vertragsschluss verhandelt und im Mietvertrag festgehalten werden.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?

Sinnvoll ist zunächst eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, idealerweise per Einschreiben. Reagiert der Vermieter nicht, helfen Mietervereine oder spezialisierte Anwältinnen und Anwälte bei der Einschätzung der Lage. Bleibt die Zahlung aus, können ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage beim zuständigen Amtsgericht sowie Verzugszinsen geltend gemacht werden.

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