Ratgeber
Steuerfreie Extras vom Arbeitgeber 2026: Sachbezug 50 Euro, Kita-Zuschuss, Gesundheit & Co.
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 23 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Welche Leistungen des Arbeitgebers 2026 steuer- und sozialversicherungsfrei oder pauschal besteuert sind: 50-Euro-Freigrenze, Zusätzlichkeitserfordernis, Beträge, Rechengrundlagen und typische Fehler im Überblick.
*Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein über steuerliche Regeln für Leistungen des Arbeitgebers. Er ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall durch Lohnbüro, Steuerberatung oder die Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt. Er enthält keine Empfehlung für bestimmte Produkte oder Anbieter. Grundlage sind der Gesetzestext des Einkommensteuergesetzes (§§ 3, 8, 19, 40 EStG, abgerufen über dejure.org, weil gesetze-im-internet.de zum Prüfzeitpunkt nicht erreichbar war), das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 zur Abgrenzung von Geld- und Sachleistung, die BMF-Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG vom 20.04.2021, Angaben der Deutschen Rentenversicherung sowie ergänzend Fachportale und Steuerberater-Veröffentlichungen. Rechenbeispiele beruhen auf ausdrücklich genannten, vereinfachten Annahmen. Stand: 24.10.2026.*
Wer über „mehr Netto“ spricht, denkt meist an eine Gehaltserhöhung. Zwischen Brutto und Netto liegen aber Lohnsteuer und Sozialabgaben von zusammen leicht 40 bis 50 Prozent des zusätzlichen Betrags. Das Einkommensteuerrecht kennt deshalb eine Reihe von Leistungen, die der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei oder mit einer niedrigen Pauschalsteuer gewähren darf. Sie heißen im Alltag „Benefits“ oder „Gehaltsextras“. Hinter jedem Extra steckt ein eigener Paragraf mit eigenen Grenzen, eigenen Nachweisen und einer Voraussetzung, die in der Praxis am häufigsten schiefgeht: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Dieser Ratgeber ist die Übersichtskarte. Er erklärt die Logik, vergleicht die Beträge in einer Tabelle, rechnet transparente Beispiele und zeigt typische Fehler. Für die großen Einzelthemen verweisen wir auf unsere Spezialartikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Sachbezugsfreigrenze beträgt 50 Euro im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig. Eine Änderung für 2026 haben wir in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; die Grenze gilt seit 2022 (vorher 44 Euro).
- Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Barauszahlung, Überweisungsfunktion und frei einsetzbares E-Geld schließen die Begünstigung aus.
- Zusätzlichkeitserfordernis: Seit 1.1.2020 definiert § 8 Abs. 4 EStG gesetzlich, wann eine Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt das bei den betroffenen Begünstigungen nicht. Eine Änderung dieser Regel für 2026 haben wir nicht gefunden.
- Weitere Eckwerte: Gesundheitsförderung bis 600 Euro je Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG), Mitarbeiterrabatte bis 1.080 Euro im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 3 EStG), Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro je Teilnehmer und Veranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 Prozent bis 156 / 104 / 52 Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG), Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass.
- Kinderbetreuung: Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich gezahlt werden und tatsächliche Kosten belegt sind.
- Im Rechenbeispiel ergibt ein zusätzlicher 50-Euro-Gutschein pro Monat 600 Euro Vorteil im Jahr. Dieselben 600 Euro als Bruttolohn blieben unter den Annahmen unten nur mit rund 293 Euro netto übrig.
- Planungsstand: Der Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2027 würde bei den Zuwendungen aus besonderem Anlass die festen Betragsgrenzen durch den Verweis auf „übliche“ Sachleistungen ersetzen; er ist nach den uns vorliegenden Informationen noch nicht in Kraft (siehe Abschnitt zur Aufmerksamkeit).
Wo dieser Ratgeber ansetzt, wo andere Artikel übernehmen
Zu den Randthemen gibt es bei RenditeRadar bereits Vertiefungen. Hier steht der Gesamtüberblick im Vordergrund; für Details gilt:
- Wie sich Lohnsteuer und Sozialabgaben auf der Abrechnung zusammensetzen, steht in Brutto-Netto 2026: Die Gehaltsabrechnung Zeile für Zeile verstehen.
- Zuschüsse zum Deutschlandticket, die Wahl zwischen steuerfreiem Zuschuss und Pauschalierung sowie die Wechselwirkung mit der Entfernungspauschale behandelt Jobticket, Deutschlandticket und Pendlerpauschale. Hier bleibt es bei einer kurzen Einordnung.
- Das Dienstrad auf Gehaltsumwandlungsbasis erklärt JobRad und Dienstrad per Gehaltsumwandlung.
- Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlung bei der Altersvorsorge stehen in Betriebliche Altersvorsorge (bAV) erklärt; die vermögenswirksamen Leistungen in Vermögenswirksame Leistungen.
- Wertguthaben und Auszeiten über ein Zeitwertkonto sind Thema von Sabbatical finanzieren: Zeitwertkonto.
- Die steuerfreie Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze ist ein eigenes Thema: Aktivrente 2026. Sie gehört nicht zu den hier behandelten Arbeitgeberextras.
- Wenn Eltern ihre Betreuungskosten selbst tragen und in der Steuererklärung geltend machen, hilft Kinderbetreuungskosten absetzen. Im vorliegenden Ratgeber geht es dagegen um den Zuschuss des Arbeitgebers.
- Dienstwagen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden unterliegen eigenen Regeln und kommen hier nicht vor.
Das Grundprinzip: Warum manche Extras netto mehr bringen
Normaler Arbeitslohn wird in drei Stufen belastet: Der Arbeitnehmer zahlt Lohnsteuer (gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und seinen Anteil an den Sozialabgaben. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich seinen eigenen Sozialabgabenanteil. Wird ein Vorteil dagegen steuerfrei gewährt, fehlt jede Stufe: Beim Arbeitnehmer kommt der volle Wert an, und beim Arbeitgeber entsteht kein Arbeitgeberanteil. Steuerfreie Zuwendungen zählen in der Regel auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (Grundlage ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung; Ausnahmen im Einzelfall sind möglich). Bei pauschal versteuerten Leistungen übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu einem festen niedrigen Satz; für den Arbeitnehmer bleibt der Betrag meist ebenfalls sozialversicherungsfrei, was bei Erholungsbeihilfen die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich so beschreibt.
Der Preis dafür sind Regeln. Jede Begünstigung hat einen festen Rahmen aus Höchstbetrag, Zweck, Nachweis und Zusätzlichkeit. Wer diese Rahmenbedingungen nicht einhält, verliert die Begünstigung, im Streitfall oft rückwirkend. Dann sind Lohnsteuer, Sozialabgaben und im ungünstigen Fall Nachzahlungszinsen fällig; der Arbeitgeber haftet für nicht einbehaltene Lohnsteuer.
Freibetrag, Freigrenze, Pauschalierung: drei Begriffe, drei Wirkungen
- Freibetrag: Nur der Teil über dem Betrag ist steuerpflichtig. Beispiele: Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG: „soweit“ die Vorteile 1.080 Euro nicht übersteigen), Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG), Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG; hier liegt nach Gesetzeswortlaut und herrschender Auslegung ein Freibetrag vor).
- Freigrenze: Wird sie überschritten, wird alles steuerpflichtig. Beispiele: Sachbezug 50 Euro im Monat und Aufmerksamkeiten bis 60 Euro.
- Pauschalierung: Der Arbeitgeber versteuert den Vorteil mit einem festen Satz (zum Beispiel 25 Prozent), der Arbeitnehmer wird nicht belastet. Das gilt etwa für Erholungsbeihilfen, Internetzuschüsse und Fahrtkostenzuschüsse. Mehr dazu in den jeweiligen Abschnitten.
Zusätzlichkeitserfordernis: Barlohn umwandeln geht meistens nicht
Das wichtigste Prinzip dieses Themas ist gleichzeitig der häufigste Fehlerpunkt. Viele Begünstigungen gelten nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Das Gesetz sagt das ausdrücklich an mehreren Stellen, etwa in § 3 Nr. 15 (Fahrtkostenzuschüsse), § 3 Nr. 33 (Kinderbetreuung), § 3 Nr. 34 (Gesundheitsförderung), § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 (Internet, Datenverarbeitungsgeräte, Ladevorrichtungen, Fahrräder) sowie in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für Gutscheine und Geldkarten.
Was das Gesetz seit 2020 sagt
Seit dem 1. Januar 2020 definiert § 8 Abs. 4 EStG (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2020), wann diese Voraussetzung erfüllt ist. Nach dem Gesetzestext gelten Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf dessen Veranlassung nur dann als zusätzlich erbracht, wenn vier Bedingungen zusammenkommen:
1. Die Leistung wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet. 2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt. 3. Die Leistung ersetzt keine vereinbarte künftige Erhöhung des Arbeitslohns. 4. Der Arbeitslohn würde bei Wegfall der Leistung nicht erhöht.
Ein Anspruch auf die Leistung aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz steht der Zusätzlichkeit nach dem Gesetzeswortlaut nicht entgegen. Das ist wichtig: Die Leistung muss also nicht „freiwillig“ sein, sie darf nur nicht aus dem bisherigen Gehalt „herausgeschnitten“ werden.
Gehaltsumwandlung: die Faustregel
Aus den vier Bedingungen folgt in der Praxis: Wer sein Bruttogehalt um 50 Euro senkt, damit der Arbeitgeber dafür einen 50-Euro-Gutschein gibt, erfüllt die Zusätzlichkeit nicht. Der Gutschein ist dann normaler Arbeitslohn. Erfüllt wird die Voraussetzung dagegen bei einer echten Erhöhung der Gesamtvergütung, etwa wenn der Gutschein zu einem unveränderten Gehalt dazukommt oder im neuen Arbeitsvertrag als eigener Vergütungsbestandteil neben dem bisherigen Gehalt steht.
Status 2026
- Gesetzeslage: § 8 Abs. 4 EStG gilt unverändert in der seit 2020 bekannten Fassung; in den von uns ausgewerteten Quellen zum Jahreswechsel 2025/2026 war keine Änderung genannt.
- Rechtsprechung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 30.08.2024 (Az. 3 K 1285/22) entschieden, dass eine Gehaltsumwandlung im Geldkartenmodell die Zusätzlichkeit nicht erfüllt und dass die Regelung auch für das Jahr 2020 angewendet werden darf. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 28/24 anhängig geführt worden. Eine Entscheidung des BFH haben wir bei der Recherche nicht gefunden; ob sie inzwischen ergangen ist, konnten wir nicht verifizieren. Wer von der Frage betroffen ist, sollte den aktuellen Stand direkt beim Bundesfinanzhof prüfen.
- Verwaltung: Für Zeiträume bis einschließlich 2019 gilt nach dem BMF-Schreiben vom 05.01.2022 die frühere, großzügigere BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18), nach der ein arbeitsrechtlich wirksamer Lohnformwechsel unter Umständen genügte. Für 2026 ist das nicht mehr relevant.
Wo die Zusätzlichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz steht
Nicht jede Begünstigung nennt die Voraussetzung im Gesetzestext. Der Wortlaut von § 3 Nr. 45 EStG (private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte) enthält sie zum Beispiel nicht, und auch bei § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG (Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfe) steht sie nicht im Paragrafentext. Bei Sachbezügen außerhalb von Gutscheinen und Geldkarten verlangt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sie ebenfalls nicht. Ob die Finanzverwaltung sie in diesen Fällen im Einzelnen anders beurteilt, lässt sich ohne die jeweilige Verwaltungsanweisung nicht verbindlich sagen; wir haben das nicht abschließend verifiziert. Praktisch gilt: Zuerst im Lohnbüro nachfragen, wie die Leistung geführt wird, bevor Barlohn dafür reduziert wird.
Sachbezug bis 50 Euro im Monat: die bekannteste Freigrenze
Was § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelt
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anwendung des Satzes 1 ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Typische Fälle sind ein Tankgutschein, ein Einkaufsgutschein für einen Händler, ein Zeitschriftenabo oder ein vom Arbeitgeber bezahltes Fitnessstudio-Angebot, wenn der Arbeitgeber selbst Vertragspartner ist. Die Freigrenze gilt je Kalendermonat und Arbeitnehmer; ungenutzte Beträge verfallen und lassen sich nicht in den Folgemonat übertragen.
Wichtig sind drei Punkte:
- Freigrenze, kein Freibetrag. 50,01 Euro im Monat führen dazu, dass der gesamte Sachbezug (nicht nur das eine Cent) steuer- und beitragspflichtig ist.
- Mehrere Sachbezüge in einem Monat werden zusammengerechnet. Ein 30-Euro-Gutschein und ein 25-Euro-Abo im selben Monat überschreiten die Grenze.
- Bargeld ist nie ein Sachbezug. Auch Geld, das ausdrücklich „für einen Einkauf“ gedacht ist, bleibt Barlohn.
Für die Bewertung kommt es grundsätzlich auf den üblichen Endpreis am Abgabeort an, einschließlich Umsatzsteuer. Welche Bewertungsvarianten (zum Beispiel Preisabschläge) im Einzelfall zulässig sind, sollte mit der Lohnbuchhaltung geklärt werden; hier belassen wir es bei der groben Einordnung.
Gutscheine und Geldkarten: die ZAG-Voraussetzungen
Seit dem 1. Januar 2022 gilt für Gutscheine und Geldkarten eine strengere Abgrenzung. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10007:007), das das Schreiben vom 13.04.2021 ersetzt, sind sie nur dann ein Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Das ZAG beschreibt dort sogenannte begrenzte Netze: Die Karte oder der Gutschein darf nur bei einem Aussteller, in einem engen Netz von Akzeptanzstellen oder für eine sehr begrenzte Palette von Waren oder Dienstleistungen einlösbar sein.
| Eher unproblematisch (Sachbezug) | Problematisch (gilt als Geldleistung) |
|---|---|
| Gutschein eines einzelnen Händlers | Offene Prepaid-Karte eines Kartennetzwerks (zum Beispiel Visa oder Mastercard) |
| Karte für ein geschlossenes Netz mehrerer Händler (Shopping-Center, Stadtgutschein) | Karte mit Bargeldabhebung oder Überweisungsfunktion |
| Karte, die nur für Kraftstoff oder nur für bestimmte Warengruppen gilt | E-Geld-Guthaben ähnlich einem Zahlungskonto |
| Einlösung bei einem Anbieter, der eine nach ZAG zulässige Konstruktion bestätigt | Gutschein, der in bar erstattet werden kann |
Die Tabelle ist eine Orientierung auf Grundlage veröffentlichter Zusammenfassungen des BMF-Schreibens, keine abschließende Liste. Im Zweifel hilft die Bestätigung des Kartenanbieters, dass die ZAG-Kriterien erfüllt sind, die der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen sollte. Ebenfalls problematisch ist die Erstattung: Legt der Arbeitnehmer das Geld selbst aus und erhält es später vom Arbeitgeber zurück, behandelt das BMF-Schreiben das als Barlohn, nicht als Sachbezug. Einrichtungs- und Aufladegebühren, die der Arbeitgeber zahlt, sind dagegen nach den veröffentlichten Auswertungen kein zusätzlicher Vorteil.
Wenn die 50 Euro überschritten werden
Wird die Freigrenze gerissen, kann der Vorteil in vielen Fällen mit 30 Prozent pauschal nach § 37b EStG versteuert werden; die genauen Voraussetzungen dieser Pauschalierung haben wir hier nicht im Einzelnen geprüft, sie sind bei Bedarf mit dem Lohnbüro zu klären. Ohne Pauschalierung wird der Sachbezug wie Barlohn behandelt.
Weitere steuerfreie und pauschal besteuerte Leistungen im Überblick
Fahrtkostenzuschüsse und Jobticket
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Sie mindern allerdings die als Werbungskosten absetzbare Entfernungspauschale. Alternativ kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuern. Für Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug gilt dort ein Pauschsteuersatz von 15 Prozent (Nr. 1), für Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG ein Satz von 25 Prozent (Nr. 2). Die Details, die Wechselwirkung mit der Pendlerpauschale und die Gehaltsumwandlungsvariante erklärt unser Beitrag zum Jobticket.
Kinderbetreuungszuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG)
Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Das Gesetz kennt dafür keinen festen Höchstbetrag; die Grenze liegt bei den tatsächlich anfallenden Kosten, die der Arbeitnehmer belegen muss (zum Beispiel durch Beitragsbescheid oder Rechnung der Kita). Mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes endet die Begünstigung. Wichtig für die Steuererklärung: Wer einen steuerfreien Zuschuss erhält, kann die entsprechenden Kosten nicht noch einmal als Sonderausgaben geltend machen; dazu mehr in unserem Beitrag zu Kinderbetreuungskosten. Nach einem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Stand der DIHK-Meldung vom 29.05.2026) sollen Arbeitgeber ab 2028 zusätzliche Angaben zu steuerfreien Kinderbetreuungsleistungen in der Lohnsteuerbescheinigung melden; eine Änderung der Steuerfreiheit selbst ist dort nicht vorgesehen. Ob der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird, konnten wir nicht verifizieren.
Internetzuschuss und Telekommunikation (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG)
Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Nach Lohnsteuer-Richtlinien (R 40.2 Abs. 5 LStR) darf der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung bis zu 50 Euro im Monat ohne Einzelnachweis ansetzen; die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Wer mehr erstatten will, braucht den Nachweis der Kosten in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Diese Konkretisierungen stammen aus Fachveröffentlichungen zu den Richtlinien; den Wortlaut der aktuellen Fassung haben wir nicht eingesehen. Davon zu trennen ist die private Nutzung betrieblicher Computer und Telefone, die nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist. Das ist eine Überlassung, kein Zuschuss.
Gesundheitsförderung bis 600 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG)
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht werden und den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen. Dazu zählen zum Beispiel zertifizierte Kurse zu Rückengesundheit, Stressbewältigung oder Ernährung. Die Zertifizierung läuft meist über die Zentrale Prüfstelle Prävention; die BMF-Umsetzungshilfe vom 20.04.2021 regelt Einzelheiten, auch zu nicht zertifizierten Maßnahmen. Der Teilnahmenachweis erfolgt nach den Veröffentlichungen mit einer Bescheinigung des Kursleiters. Nicht begünstigt ist der reine Mitgliedsbeitrag im Fitnessstudio oder Sportverein. Dafür kommt unter Umständen der Sachbezug mit der 50-Euro-Freigrenze in Betracht (etwa mit einem zweckgebundenen Gutschein), wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erholungsbeihilfen pauschal (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern, wenn sie zusammen mit früher im selben Kalenderjahr gewährten Beihilfen 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird; die Deutsche Rentenversicherung nennt als Anhaltspunkt einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub. Pauschalierte Erholungsbeihilfen gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Die Beträge sind seit Jahren unverändert; in den von uns eingesehenen Quellen war für 2026 keine Anpassung vermerkt, die Quellen stammten aber überwiegend aus 2025.
Mitarbeiterrabatte: Rabattfreibetrag 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG)
Gibt der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen ab, die er nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt oder erbringt (etwa ein Autohaus, ein Möbelhaus oder ein Telekommunikationsunternehmen), gilt als Wert der um 4 Prozent geminderte Endpreis. Der Vorteil nach Abzug der Zahlung des Arbeitnehmers ist steuerfrei, soweit er 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Es handelt sich also um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze: Nur der Mehrbetrag wird steuer- und beitragspflichtig. Ob für einzelne Rabattarten zusätzliche Anforderungen gelten (zum Beispiel Überlassung an Dritte), haben wir nicht abschließend geprüft.
Aufmerksamkeiten bis 60 Euro
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen aus einem persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes, die nach Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 LStR) bei einem Wert bis 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht als Arbeitslohn gelten. Die 60-Euro-Grenze ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Geldgeschenke sind nach der überwiegenden Auffassung der Fachveröffentlichungen nicht begünstigt, auch wenn die Aussagen dazu nicht einheitlich sind. Weihnachten und andere allgemeine Feiertage zählen nicht als persönlicher Anlass. Die Grenze gilt je Anlass, nicht pro Jahr.
Planungsstand: Nach einer Meldung vom 25.09.2026 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien (Entwurf vom 23.09.2026) beschlossen. Danach sollen in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 die bisher festen Betragsgrenzen für Zuwendungen aus besonderem Anlass durch den Verweis auf „übliche“ Sachleistungen ersetzt werden; die Änderungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2027 gelten, die Zustimmung des Bundesrats stand nach dieser Quelle noch aus. Für 2026 bleibt es nach unserem Kenntnisstand bei den bisherigen Grenzen. Den Entwurfstext haben wir nicht selbst eingesehen; die Angaben beruhen auf einem Fachportal.
Betriebsveranstaltung bis 110 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter (Sommerfest, Weihnachtsfeier) sind bis 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht, und zwar für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. In die 110 Euro zählen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer; die Kosten für mitgebrachte Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Übersteigt der Betrag die 110 Euro, kann der Arbeitgeber den Mehrbetrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern.
bAV-Zuschuss, vermögenswirksame Leistungen und Zeitwertkonto
Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge, die vermögenswirksamen Leistungen und das Zeitwertkonto folgen jeweils eigenen Regeln und eigenen Grenzen. Sie sind kein „Gehaltsextra“ im Sinn dieses Überblicks, auch wenn sie in Personalgesprächen so genannt werden. Zur Altersvorsorge siehe Betriebliche Altersvorsorge (bAV) erklärt und Vermögenswirksame Leistungen, zu Auszeiten Sabbatical finanzieren: Zeitwertkonto, zum Dienstrad JobRad und Dienstrad per Gehaltsumwandlung.
Tabelle: Betrag, Rechtsgrundlage, Voraussetzung
| Leistung | Betrag / Grenze | Rechtsgrundlage | Wirkung | Wichtigste Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Sachbezug (Gutschein, Waren) | 50 Euro je Kalendermonat | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | Freigrenze | Gutschein/Geldkarte: zusätzlich zum geschuldeten Lohn und ZAG-konform; kein Bargeld |
| Fahrtkostenzuschuss, Jobticket | Kosten für Linienverkehr | § 3 Nr. 15 EStG; § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG | steuerfrei oder pauschal 15 % bzw. 25 % | zusätzlich zum geschuldeten Lohn; mindert Entfernungspauschale |
| Kinderbetreuung | Tatsächliche Kosten, kein fester Höchstbetrag | § 3 Nr. 33 EStG | steuerfrei | nicht schulpflichtiges Kind; zusätzlich; Beleg über Kosten |
| Internetzuschuss | Bis 50 Euro/Monat ohne Einzelnachweis (R 40.2 LStR) | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG | 25 % pauschal | zusätzlich zum geschuldeten Lohn; Erklärung zum Lohnkonto |
| Gesundheitsförderung | 600 Euro je Kalenderjahr | § 3 Nr. 34 EStG | Freibetrag | zusätzlich; Maßnahmen nach §§ 20, 20b SGB V; kein reiner Fitnessbeitrag |
| Erholungsbeihilfe | 156 / 104 / 52 Euro je Kalenderjahr | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG | 25 % pauschal | Verwendung zu Erholungszwecken |
| Mitarbeiterrabatt | 1.080 Euro je Kalenderjahr | § 8 Abs. 3 EStG | Freibetrag | Waren/Leistungen des Arbeitgebers; Bewertung Endpreis minus 4 % |
| Aufmerksamkeit | 60 Euro je Anlass | R 19.6 LStR | Freigrenze | persönlicher Anlass; Sachzuwendung, kein Bargeld |
| Betriebsveranstaltung | 110 Euro je Teilnehmer und Veranstaltung, bis zu 2 pro Jahr | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG | Freibetrag | allen Betriebsangehörigen zugänglich; Kosten inkl. USt |
Die Tabelle fasst die in diesem Ratgeber besprochenen Eckwerte zusammen. Sie ersetzt nicht den Blick in den Gesetzestext und die aktuelle Verwaltungsanweisung.
Rechenbeispiele: Brutto-Netto-Effekt mit offenen Annahmen
Die folgenden Beispiele sind bewusst einfach gehalten und mit Python nachgerechnet. Sie zeigen die Größenordnung, nicht Ihre persönliche Abrechnung.
Annahmen:
- Arbeitnehmer in Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Alle Beträge liegen unter den Beitragsbemessungsgrenzen.
- Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben: Krankenversicherung 7,3 % plus 1,45 % (halber Zusatzbeitrag), Pflege 1,8 %, Rente 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, zusammen 21,15 %. Der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung ist nicht berücksichtigt.
- Arbeitgeberanteil: ebenfalls 21,15 %. Umlagen (U1, U2, U3) und Berufsgenossenschaft bleiben außen vor.
- Grenzbelastung durch Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag: 30 % (Annahme). Der tatsächliche Satz hängt von Einkommen, Steuerklasse und Kirchensteuer ab und kann deutlich abweichen. Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt.
- Folglich bleiben von einem zusätzlichen Bruttoeuro 1 − 0,30 − 0,2115 = 0,4885 Euro netto beim Arbeitnehmer. Den Arbeitgeber kostet ein Bruttoeuro 1,2115 Euro.
Beispiel 1: 50-Euro-Gutschein im Monat
| Zusätzlicher Gutschein (50 €/Monat) | Gehaltserhöhung (50 € brutto/Monat) | |
|---|---|---|
| Vorteil beim Arbeitnehmer pro Monat | 50,00 € | 24,42 € |
| Vorteil pro Jahr | 600,00 € | 293,10 € |
| Kosten des Arbeitgebers pro Monat | 50,00 € | 60,58 € |
Der Gutschein hat für den Arbeitnehmer etwa den doppelten Wert und kostet den Arbeitgeber weniger, vorausgesetzt, er ist wirklich zusätzlich und ZAG-konform. Wandelt der Arbeitnehmer dagegen 50 Euro Brutto in einen Gutschein um, fehlt die Zusätzlichkeit, und der Gutschein wird wie Barlohn behandelt: 50 Euro Brutto weniger, 50 Euro Gutscheinwert mit voller Abgabenlast.
Beispiel 2: Der Cent-Effekt der Freigrenze
Steigt der monatliche Sachbezug auf 50,01 Euro, wird der gesamte Betrag abgabenpflichtig. Rechnerisch bleiben dem Arbeitnehmer statt 50,00 Euro nur noch rund 24,43 Euro (50,01 × 0,4885); der Abzug beträgt etwa 25,58 Euro. Ein Cent mehr kostet also gut 25 Euro. Wer mehrere Sachbezüge im Monat bekommt, sollte die Summe deshalb mitführen.
Beispiel 3: Kita-Zuschuss von 200 Euro im Monat
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich 200 Euro im Monat zu belegten Kita-Kosten, sind das 2.400 Euro im Jahr, die vollständig netto beim Arbeitnehmer ankommen. Als Bruttolohn würden aus 2.400 Euro unter den Annahmen nur rund 1.172 Euro netto; der Unterschied beträgt rund 1.228 Euro im Jahr. Die steuerfrei erstatteten Kosten kann der Arbeitnehmer nicht zusätzlich als Betreuungskosten absetzen.
Beispiel 4: Gesundheitsförderung bis 600 Euro
Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich 600 Euro für zertifizierte Präventionskurse, ist der Vorteil bei Einhaltung der Voraussetzungen abgabenfrei. Als Bruttolohn blieben unter den Annahmen etwa 293 Euro netto, die Differenz liegt bei rund 307 Euro.
Beispiel 5: Erholungsbeihilfe von 156 Euro
Der Arbeitgeber zahlt 156 Euro Erholungsbeihilfe und versteuert sie pauschal mit 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf (zusammen 26,375 Prozent, Kirchensteuer ohne Berücksichtigung). Die Pauschalsteuer beträgt 41,14 Euro, zusätzlich zu den 156 Euro. Der Arbeitnehmer erhält die 156 Euro ohne Abzug. Würde derselbe Betrag als Bruttolohn gezahlt, blieben dem Arbeitnehmer nur rund 76,21 Euro. Der Arbeitgeber zahlt mit Pauschalsteuer insgesamt 197,14 Euro, bei regulärem Bruttolohn mit Arbeitgeberanteil rund 188,99 Euro. Für den Arbeitnehmer ist die Pauschalierung unter diesen Annahmen trotzdem klar im Vorteil.
Beispiel 6: Mitarbeiterrabatt über dem Freibetrag
Ein Arbeitnehmer kauft bei seinem Arbeitgeber ein Produkt mit einem üblichen Endpreis von 4.000 Euro für 2.500 Euro. Der Wert nach § 8 Abs. 3 EStG beträgt 4.000 × 0,96 = 3.840 Euro, der Vorteil nach Abzug der Zahlung 1.340 Euro. Wenn der Freibetrag von 1.080 Euro im selben Jahr noch nicht verbraucht ist, bleiben 260 Euro steuer- und beitragspflichtig. Bei den Annahmen oben wären das rund 133 Euro an Abzügen. Zum Vergleich: Bei einem Endpreis von 3.000 Euro und einer Zahlung von 2.000 Euro ergibt sich ein Vorteil von 880 Euro, der vollständig unter dem Freibetrag liegt.
Beispiel 7: Betriebsveranstaltung
Ein Sommerfest kostet 12.000 Euro inklusive Umsatzsteuer bei 100 Teilnehmern, also 120 Euro je Teilnehmer. Es liegen 10 Euro über dem Freibetrag von 110 Euro. Dieser Betrag ist steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Wäre die Veranstaltung nur für die Führungsebene zugänglich gewesen, fiele die Begünstigung weg, weil sie nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.
Typische Fehler und wie man sie vermeidet
1. Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung. Wer Barlohn „gegen“ einen Gutschein tauscht, verliert die Steuerfreiheit. Das gilt auch, wenn der Tausch nur stillschweigend erfolgt, zum Beispiel weil die Gehaltserhöhung des Folgejahres „verrechnet“ wird (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 EStG). 2. Falsche Gutschein- oder Kartenart. Offene Prepaid-Karten, Karten mit Bargeldfunktion oder erstattete Auslagen sind Barlohn. Besser ist ein Gutschein, bei dem der Anbieter die Einhaltung der ZAG-Kriterien bestätigt. 3. Freigrenze mit Freibetrag verwechseln. 50 Euro (Sachbezug) und 60 Euro (Aufmerksamkeit) sind Freigrenzen, 600 Euro (Gesundheit), 1.080 Euro (Rabatt) und 110 Euro (Betriebsveranstaltung) wirken als Freibetrag. 4. Monatswerte nicht zusammenrechnen. Tankgutschein und Zeitschriftenabo im selben Monat zählen für die 50-Euro-Freigrenze zusammen. Wer jeden Beleg einzeln prüft, übersieht schnell die Überschreitung. 5. Belege fehlen. Kinderbetreuungszuschuss, Erholungsbeihilfe, Gesundheitskurse und Internetzuschuss brauchen Nachweise oder Erklärungen im Lohnkonto. Ohne diese droht die Nachversteuerung bei der Lohnsteuer-Außenprüfung. 6. Mitgliedsbeitrag als „Gesundheitsförderung“. Fitnessstudio oder Sportverein sind nach den Veröffentlichungen zu § 3 Nr. 34 EStG nicht begünstigt. Die Alternative läuft über den Sachbezug. 7. Betriebsveranstaltung nur für Teile der Belegschaft. Wer nur Führungskräfte einlädt, verliert den Freibetrag. Die Teilnehmerzahl muss für die Kosten je Kopf stimmen. 8. Kosten doppelt ansetzen. Steuerfrei erstattete Betreuungskosten oder Fahrtkosten können nicht noch einmal als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; bei der Entfernungspauschale ist die Kürzung gesetzlich geregelt. 9. Barlohn für Sachbezug auszahlen. Gutscheinhefte ohne tatsächliche Einlösung oder das Auszahlen des Gutscheinwerts sind Geld und damit normaler Arbeitslohn. 10. Rechtsänderungen nicht beachten. Die Grenzen und Richtlinien können sich ändern. Die für 2027 geplanten Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien (siehe oben) sind ein Beispiel; der Stand ist vor jeder Gestaltung zu prüfen.
Praktisches Vorgehen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Frage stellen, ob das Extra im Unternehmen angeboten wird, und wenn ja, ob es zusätzlich oder gegen Gehalt gewährt wird. Die zweite Variante ist bei den hier betrachteten Begünstigungen meist kein „Steuervorteil“.
- Auf der Abrechnung zeigen sich steuerfreie Leistungen häufig in der Lohnart, aber nicht im steuerpflichtigen Brutto. Ein Blick in die Zeile-für-Zeile-Erklärung der Gehaltsabrechnung hilft beim Einordnen.
- Belege aufbewahren: Kita-Rechnung, Kursbescheinigung, Urlaubsnachweis, Ticket.
- Unklare Fälle gehören an das Lohnbüro oder die Steuerberatung. Der Arbeitgeber kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) einholen.
Fazit
Steuer- und beitragsfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen können für Arbeitnehmer mehr Netto bedeuten als eine gleich hohe Bruttoerhöhung, und für Arbeitgeber sind sie oft günstiger als Barlohn. Der Vorteil hängt jedoch an Regeln: Höchstbeträge, Nachweise und vor allem das Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Abs. 4 EStG, das eine Gehaltsumwandlung bei den meisten dieser Begünstigungen ausschließt. Die Sachbezugsgrenze von 50 Euro im Monat bleibt eine Freigrenze, und bei Gutscheinen und Geldkarten entscheiden die ZAG-Kriterien über den Sachbezug. Nach unserem Stand vom 24.10.2026 haben wir für 2026 keine Änderung der hier genannten Beträge gefunden, wohl aber Entwürfe zu Lohnsteuer-Richtlinien 2027 und zum Jahressteuergesetz 2026, deren weiteres Schicksal offen ist. Eine Entscheidung des BFH zum Aktenzeichen VI R 28/24 konnten wir nicht verifizieren.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er gibt keine Empfehlung für eine konkrete Gestaltung. Ob und wie ein Extra im eigenen Arbeitsverhältnis steuerlich funktioniert, klären Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Lohnbüro oder einer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Ist die 50-Euro-Grenze für Sachbezüge ein Freibetrag?
Nein, sie ist eine Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Übersteigt der Sachbezug im Kalendermonat 50 Euro, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der Mehrbetrag. Mehrere Sachbezüge im selben Monat werden zusammengerechnet; ungenutzte Beträge verfallen. Für 2026 haben wir in den ausgewerteten Quellen keine Änderung des Betrags gefunden.
Welche Gutscheine und Geldkarten sind als Sachbezug begünstigt?
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 nur solche, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, etwa Gutscheine eines einzelnen Händlers oder Karten für ein begrenztes Akzeptanznetz. Offene Prepaid-Karten, Karten mit Bargeld- oder Überweisungsfunktion und erstattete Auslagen gelten als Geldleistung. Die Einordnung im Einzelfall sollte mit dem Lohnbüro geklärt werden.
Kann ich mein Gehalt in steuerfreie Extras umwandeln?
Bei den meisten hier behandelten Begünstigungen nicht. Nach § 8 Abs. 4 EStG gilt eine Leistung nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn sie nicht auf den Lohn angerechnet, der Lohn nicht zu ihren Gunsten herabgesetzt, keine vereinbarte Lohnerhöhung ersetzt wird und der Lohn bei ihrem Wegfall nicht steigen würde. Für andere Wege wie Entgeltumwandlung in der bAV oder Dienstrad gelten eigene Regeln, siehe die verlinkten Spezialartikel.
Gilt für 2026 eine neue Regel zum Zusätzlichkeitserfordernis?
In den ausgewerteten Quellen haben wir für 2026 keine Gesetzesänderung gefunden; § 8 Abs. 4 EStG gilt seit dem 1.1.2020. Zu einem Geldkartenmodell war eine Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 28/24 anhängig. Ob inzwischen eine Entscheidung vorliegt, konnten wir nicht verifizieren und empfehlen, den Stand beim Bundesfinanzhof zu prüfen.
Wie viel darf der Arbeitgeber für Kinderbetreuung steuerfrei zahlen?
Nach § 3 Nr. 33 EStG gibt es keinen festen Höchstbetrag. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, soweit tatsächliche Kosten anfallen und belegt sind. Steuerfrei erstattete Kosten können nicht zusätzlich in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Ist ein Fitnessstudio-Beitrag über die 600 Euro Gesundheitsförderung steuerfrei?
Nach den ausgewerteten Veröffentlichungen nicht. § 3 Nr. 34 EStG begünstigt bis 600 Euro im Kalenderjahr Maßnahmen nach §§ 20 und 20b SGB V, in der Regel zertifizierte Kurse. Der reine Mitgliedsbeitrag eines Fitnessstudios oder Sportvereins gehört nicht dazu. Unter Umständen kommt ein Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Rabattfreibetrag, Aufmerksamkeit und Betriebsveranstaltung?
Der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) betrifft Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers: Bis 1.080 Euro im Kalenderjahr bleiben steuerfrei, nur der Mehrbetrag wird besteuert. Die Aufmerksamkeit (R 19.6 LStR) ist eine Sachzuwendung bis 60 Euro aus persönlichem Anlass; sie ist eine Freigrenze. Die Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) ist bis 110 Euro je Teilnehmer und Veranstaltung begünstigt, wenn sie allen Betriebsangehörigen offensteht, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Dieser Text ist keine Steuerberatung.