Sonntags- und Feiertagszuschläge ab 2027: Steuerfreigrenze steigt von 50 auf 75 Euro

24. September 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Das Jahressteuergesetz 2026 soll die Grundlohn-Obergrenze für steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG von 50 auf 75 Euro pro Stunde anheben. Was das für Schichtarbeiter:innen und Pflegekräfte mit hohem Stundenlohn bedeutet – mit Beispielrechnung und aktuellem Gesetzgebungsstand.

*Hinweis zum Redaktionsstand: Dieser Beitrag beschreibt den Gesetzgebungsstand vom 24. September 2026. Das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen; der Regierungsentwurf befindet sich seither im parlamentarischen Verfahren (Bundesrat-Befassung am 25. September 2026, Beratungen im Bundestag ab September 2026). Die hier beschriebene Anhebung des Grundlohn-Höchstbetrags ist damit noch nicht endgültig beschlossenes Recht, sondern Teil eines Gesetzentwurfs, der sich noch ändern kann. Dieser Artikel ist redaktionelle Information, keine individuelle Lohnsteuer- oder Rechtsberatung. Für die konkrete Auswirkung auf deine eigene Gehaltsabrechnung wende dich an deine Lohnbuchhaltung, deinen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.*

Worum es geht

Wer sonntags, an Feiertagen oder nachts arbeitet, bekommt dafür in vielen Branchen einen Zuschlag – und dieser Zuschlag ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Geregelt ist das seit Jahrzehnten in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Steuerfreiheit gilt allerdings nicht unbegrenzt: Sie wird auf Basis eines sogenannten „Grundlohns" berechnet, der bislang bei 50 Euro pro Stunde gedeckelt ist. Verdient jemand mehr, wird der Zuschlag nur bis zu dieser Grenze steuerfrei gerechnet – der Rest ist steuerpflichtig.

Mit dem Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) will die Bundesregierung diese Grenze für Sonntags- und Feiertagszuschläge von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde anheben. Für Nachtzuschläge soll es dagegen bei 50 Euro bleiben. Die Änderung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 gelten, also ab dem 1. Januar 2027.

Das klingt nach einer kleinen technischen Stellschraube – betrifft aber ausgerechnet die Berufsgruppen, die ohnehin am Wochenende, an Feiertagen und nachts arbeiten: Pflege- und Klinikpersonal, Schichtarbeiter:innen in der Industrie, Einzelhandel und Gastronomie, Rettungsdienste, Sicherheitsdienste und viele mehr. Dieser Beitrag erklärt, was § 3b EStG heute schon regelt, was sich 2027 konkret ändert, wen die Änderung wirklich betrifft – und wen (trotz Sonntagsarbeit) eher nicht – und rechnet ein Beispiel transparent durch.

Der Gesetzgebungsstand im Detail

Die Anhebung ist kein eigenständiges Gesetz, sondern Teil des großen jährlichen Sammelgesetzes zur Einkommensteuer, mit dem der Gesetzgeber regelmäßig Detailregelungen anpasst. Der bisherige Fahrplan:

  • 19. Mai 2026: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht den Referentenentwurf für das JStG 2026, inklusive der Anhebung des Grundlohn-Höchstbetrags nach § 3b EStG.
  • bis 12. Juni 2026: Verbände und Länder konnten dazu Stellung nehmen.
  • 12. August 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf.
  • ab September 2026: Das Gesetz durchläuft das parlamentarische Verfahren – Befassung des Bundesrats (u. a. am 25. September 2026) sowie erste Lesung und Ausschussberatungen im Bundestag.

Bis zur endgültigen Verabschiedung (in der Regel nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat sowie Ausfertigung durch den Bundespräsidenten) können sich einzelne Details noch ändern – das ist bei Jahressteuergesetzen keine Seltenheit, gerade bei technischen Randregelungen wie dieser. Solange das Gesetz nicht final verabschiedet und verkündet ist, handelt es sich um einen Entwurf, keine Gewissheit. Wer seine Gehaltsplanung für 2027 darauf aufbaut, sollte das im Hinterkopf behalten.

Zeitlich fällt die Neuregelung übrigens in dieselbe Legislativwelle wie eine weitere große Einkommensteuer-Reform, über die wir bereits berichtet haben: Einkommensteuerreformgesetz 2027: Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 im Detail. Beide Vorhaben laufen parallel durch das parlamentarische Verfahren, sind aber rechtlich getrennte Gesetze.

Was § 3b EStG heute schon regelt

Damit die geplante Änderung überhaupt einzuordnen ist, lohnt sich ein Blick auf die bestehende Regelung. § 3b EStG stellt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen und der Grundlohn eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

Die Zuschlagssätze im Überblick

Art der ArbeitSteuerfreier Zuschlag (max.)Zeitliche Definition
Nachtarbeit25 % des GrundlohnsArbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr40 % des Grundlohnswenn die Nachtarbeit vor 24 Uhr aufgenommen wurde
Sonntagsarbeit50 % des GrundlohnsArbeit von 0 bis 24 Uhr an einem Sonntag
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen125 % des GrundlohnsArbeit von 0 bis 24 Uhr am Feiertag
Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr125 % des GrundlohnsSonderregelung
Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25./26.12. und am 1. Mai150 % des GrundlohnsSonderregelung für „hohe" Feiertage

Wichtig: Diese Prozentsätze sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Vorgabe, wie hoch ein Zuschlag tatsächlich sein muss. Ob und in welcher Höhe überhaupt ein SFN-Zuschlag (Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlag) gezahlt wird, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung – § 3b EStG entscheidet nur darüber, bis zu welcher Höhe ein gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt.

Was ist der „Grundlohn"?

Der Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zusteht, umgerechnet in einen Stundenlohn. Vereinfacht: das reguläre Grundgehalt (ohne die Zuschläge selbst) geteilt durch die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden. Und genau dieser Stundenlohn wird gedeckelt – bislang bei 50 Euro, künftig für Sonntags- und Feiertagsarbeit bei 75 Euro.

Rechenbeispiel für die Deckelung: Wer einen Grundlohn von 40 Euro pro Stunde hat, bekommt seinen Sonntagszuschlag schon heute komplett steuerfrei, weil 40 Euro unter der 50-Euro-Grenze liegen – daran ändert sich durch das JStG 2026 nichts. Relevant wird die neue 75-Euro-Grenze nur für Beschäftigte, deren Grundlohn schon heute über 50 Euro pro Stunde liegt.

Was sich 2027 konkret ändert

Der Kern der geplanten Neuregelung lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Für Sonntags- und Feiertagszuschläge wird die Kappungsgrenze des Grundlohns von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben – für Nachtzuschläge bleibt sie bei 50 Euro.

Alt vs. neu im Vergleich

Bis 2026 (geltendes Recht)Ab 2027 (geplant, JStG 2026)
Grundlohn-Obergrenze für Sonntagszuschlag50 €/Stunde75 €/Stunde
Grundlohn-Obergrenze für Feiertagszuschlag50 €/Stunde75 €/Stunde
Grundlohn-Obergrenze für Nachtzuschlag50 €/Stunde50 €/Stunde (unverändert)
Zuschlagssätze (25/40/50/125/150 %)unverändertunverändert
Definition „Grundlohn"unverändertunverändert
Erstmalige Anwendung–Veranlagungszeitraum 2027

Ganz wichtig für das Verständnis: Die Anhebung erhöht nicht den Zuschlag selbst. Sie ändert nichts daran, wie viel Zuschlag ein Arbeitgeber zahlt oder zahlen muss – das regelt weiterhin der Arbeits- oder Tarifvertrag. Sie ändert nur, wie viel von einem bereits gezahlten Zuschlag steuerfrei bleibt, wenn der Grundlohn über 50 Euro pro Stunde liegt. Wessen Grundlohn unter 50 Euro liegt, für den ändert sich durch die Reform steuerlich gar nichts – der Zuschlag war und bleibt in voller Höhe steuerfrei (im Rahmen der Prozentsätze).

Beispielrechnung: Sonntagsschicht mit einem Grundlohn über 50 Euro

Damit die Wirkung greifbar wird, folgt eine durchgerechnete Beispielrechnung. Wichtiger Hinweis zu den Annahmen: Ein Grundlohn von deutlich über 50 Euro pro Stunde entspricht – hochgerechnet auf eine reguläre Arbeitszeit – einem Bruttomonatsgehalt von grob 8.500 bis 9.000 Euro oder mehr. Das liegt spürbar über dem, was examinierte Pflegefachkräfte im Einstieg oder in der Breite verdienen. Realistisch betroffen sind daher eher leitende oder hochqualifizierte Fachkräfte im Schichtdienst – etwa Fachärzt:innen, Oberärzt:innen, leitende Stationsleitungen mit entsprechender Vergütung, oder vergleichbare Positionen in Industrie und IT mit Schicht- bzw. Bereitschaftsdienst. Das folgende Beispiel ist entsprechend mit einer Fachärztin im Schichtdienst gerechnet – die Rechenlogik gilt aber unverändert für jede Berufsgruppe mit vergleichbarem Grundlohn.

Annahmen (klar gekennzeichnet, vereinfacht): - Grundlohn: 55 Euro pro Stunde (fiktiver, gerundeter Beispielwert) - Sonntagsdienst: eine 8-Stunden-Schicht - Zuschlagssatz laut Arbeits-/Tarifvertrag: 50 % des Grundlohns (identisch mit dem in § 3b EStG maximal steuerfrei zulässigen Satz) - angenommener persönlicher Grenzsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag: rund 37 % (nur zur Illustration – der tatsächliche Satz hängt vom individuellen Gesamteinkommen ab und kann höher oder niedriger liegen; Kirchensteuer ist hier nicht eingerechnet) - Sozialversicherungsrechtliche Behandlung wird hier bewusst ausgeklammert, da sie eigenen Regeln (SvEV) folgt und nicht Gegenstand dieser Gesetzesänderung ist

Schritt 1 – Zuschlag pro Stunde berechnen: Zuschlag = 50 % × 55 € = 27,50 € pro Stunde

Schritt 2 – Steuerfreier Anteil bis 2026 (Deckelung bei 50 €): Steuerfrei = 50 % × min(55 €, 50 €) = 50 % × 50 € = 25,00 € pro Stunde Steuerpflichtig = 27,50 € − 25,00 € = 2,50 € pro Stunde

Schritt 3 – Steuerfreier Anteil ab 2027 (Deckelung bei 75 €): Da 55 € unter der neuen 75-Euro-Grenze liegt, ist der komplette Zuschlag steuerfrei: Steuerfrei = 50 % × min(55 €, 75 €) = 50 % × 55 € = 27,50 € pro Stunde Steuerpflichtig = 0,00 € pro Stunde

Schritt 4 – Auswirkung auf eine 8-Stunden-Sonntagsschicht:

Bis 2026Ab 2027
Zuschlag gesamt (8 h)220,00 €220,00 €
davon steuerfrei200,00 €220,00 €
davon steuerpflichtig20,00 €0,00 €
zusätzlich steuerfrei ggü. heute–20,00 €

Schritt 5 – geschätzte Steuerersparnis: Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz inkl. Soli von rund 37 % ergibt sich pro Sonntagsschicht eine Steuerersparnis von etwa: 20,00 € × 37 % ≈ 7,40 Euro netto mehr pro Sonntagsschicht

Bei angenommenen vier Sonntagsschichten im Monat wären das rund 29,60 Euro monatlich bzw. hochgerechnet auf zwölf Monate etwa 355 Euro im Jahr – wohlgemerkt bei diesem konkreten, bewusst gewählten Beispiel-Grundlohn von 55 Euro. Bei einem höheren Grundlohn (z. B. 75 Euro und mehr) wäre der Effekt größer, weil dann die volle Differenz von 25 Euro (75 € − 50 €) zwischen alter und neuer Grenze zum Tragen kommt; bei einem Grundlohn oberhalb von 75 Euro bleibt auch nach 2027 ein steuerpflichtiger Restbetrag, nur eben ab einer höheren Schwelle.

Diese Rechnung ist bewusst vereinfacht und dient der Veranschaulichung des Mechanismus – sie ersetzt keine individuelle Lohn- oder Steuerberechnung, die von Steuerklasse, weiteren Einkünften, Kirchensteuerpflicht und der konkreten vertraglichen Zuschlagsregelung abhängt.

Warum wird die Grenze überhaupt angehoben?

Die 50-Euro-Grenze für den steuerlich begünstigten Grundlohn ist über viele Jahre nicht an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst worden. In Berufsfeldern mit ausgeprägter Wochenend- und Feiertagsarbeit – insbesondere im ärztlichen Dienst, in leitenden Klinikfunktionen und in hochqualifizierten technischen Schichtberufen – sind die Grundgehälter in den vergangenen Jahren jedoch spürbar gestiegen. Dadurch rutschten immer mehr Beschäftigte mit ihrem Grundlohn über die alte 50-Euro-Schwelle, ohne dass sich an ihrer Arbeitszeit oder ihrem Zuschlag etwas geändert hätte – der steuerpflichtige Anteil ihres Zuschlags wuchs faktisch von Jahr zu Jahr mit, ein Effekt, der in der Fachliteratur teils als „kalte Progression bei Zuschlägen" beschrieben wird. Die Anhebung auf 75 Euro soll diesen Effekt für Sonntags- und Feiertagsarbeit abmildern.

In der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf haben sich unter anderem Arbeitgeberverbände aus der Pflegebranche zu Wort gemeldet – allerdings vor allem zu einer separaten, niedrigeren Grenze, die mit der hier beschriebenen Reform nicht direkt zusammenhängt: der Grundlohngrenze von 25 Euro pro Stunde, bis zu der SFN-Zuschläge zusätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben (geregelt in der Sozialversicherungsentgeltverordnung, nicht im EStG). Diese SV-rechtliche 25-Euro-Grenze ist von der jetzt geplanten Änderung des § 3b EStG nicht betroffen und bleibt unverändert. Wer die beiden Grenzen verwechselt, unterschätzt leicht, dass ein Zuschlag steuerlich zwar (teilweise) begünstigt sein kann, sozialversicherungsrechtlich aber trotzdem beitragspflichtig wird, sobald der Grundlohn 25 Euro pro Stunde übersteigt. Das ist ein eigenständiges Thema, das mit dem JStG 2026 nicht geregelt wird.

Zweite Beispielrechnung: Wenn der Grundlohn auch die neue 75-Euro-Grenze übersteigt

Nicht jeder Fall löst sich durch die Reform vollständig auf. Wo der Grundlohn auch oberhalb von 75 Euro liegt, bleibt ein steuerpflichtiger Restanteil bestehen – nur eben ab einer höheren Schwelle als bisher. Zur Einordnung ein zweites, ebenfalls klar gekennzeichnetes Beispiel:

Annahmen: Grundlohn 90 Euro pro Stunde (z. B. eine leitende Fachkraft mit besonders hoher Vergütung), Feiertagsarbeit mit einem vertraglichen Zuschlagssatz von 125 % des Grundlohns, eine 8-Stunden-Schicht an einem gesetzlichen Feiertag.

  • Zuschlag gesamt pro Stunde: 125 % × 90 € = 112,50 €
  • Steuerfrei bis 2026 (Deckel 50 €): 125 % × 50 € = 62,50 € pro Stunde → steuerpflichtig: 50,00 € pro Stunde
  • Steuerfrei ab 2027 (Deckel 75 €): 125 % × 75 € = 93,75 € pro Stunde → steuerpflichtig: 18,75 € pro Stunde
  • Zusätzlich steuerfrei ab 2027: 93,75 € − 62,50 € = 31,25 € pro Stunde, also 250 € für die gesamte 8-Stunden-Schicht

Auch bei sehr hohen Grundlöhnen bringt die Reform also eine spürbare Entlastung – der steuerpflichtige Restanteil sinkt deutlich, verschwindet aber nicht vollständig. Erst bei einem Grundlohn bis 75 Euro pro Stunde wird der Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit ab 2027 vollständig steuerfrei.

Was Arbeitgeber und Lohnbuchhaltung jetzt schon wissen sollten

Für Beschäftigte ändert sich an der monatlichen Abrechnung zunächst nichts, solange das Gesetz nicht verkündet ist. Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen sollten die Entwicklung aber im Blick behalten, weil sich mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2027 in der Regel auch die Parametrierung der Lohnabrechnungssoftware ändert: Der Grundlohn-Höchstbetrag für Sonntags- und Feiertagszuschläge ist in vielen Systemen als fester Wert hinterlegt und müsste zum Jahreswechsel entsprechend angepasst werden, während der Wert für Nachtzuschläge unverändert bliebe. Wer als Arbeitgeber, Lohnbuchhalter:in oder Steuerberater:in vorausschauend plant, kann die Ankündigung schon jetzt zur Kenntnis nehmen, sollte konkrete Umsetzungsschritte aber erst nach der endgültigen Gesetzesverkündung einleiten.

Kritik und offene Fragen

Wie bei den meisten Detailregelungen eines Jahressteuergesetzes gibt es auch hier unterschiedliche Perspektiven:

  • Verteilungswirkung: Weil nur Beschäftigte mit einem Grundlohn über 50 Euro pro Stunde profitieren, kommt die Entlastung überproportional besser verdienenden Fach- und Führungskräften im Schichtdienst zugute – nicht der breiten Masse der klassischen Schichtarbeiter:innen mit niedrigeren Stundenlöhnen, die oft ebenso stark von Sonntags- und Feiertagsarbeit betroffen sind.
  • Fehlender Inflationsausgleich für die untere Grenze: Die separate 25-Euro-Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit von SFN-Zuschlägen wird von dieser Reform nicht berührt, obwohl auch sie seit Langem nicht angepasst wurde – ein Kritikpunkt, den unter anderem Arbeitgeberverbände aus der Pflegebranche in der Verbändeanhörung vorgebracht haben.
  • Kein automatischer Anpassungsmechanismus: Die neue 75-Euro-Grenze ist wie die alte 50-Euro-Grenze ein starrer Betrag ohne Kopplung an die Lohn- oder Preisentwicklung. Ob und wann eine erneute Anpassung erfolgt, bliebe damit erneut eine politische Entscheidung im Rahmen künftiger Gesetzgebungsverfahren.

Diese Punkte sind Teil der öffentlichen und verbandlichen Debatte um den Gesetzentwurf und keine abschließende Bewertung – sie zeigen aber, dass die Reform trotz ihres technischen Charakters nicht unumstritten ist.

Wen betrifft das besonders?

Die Reform betrifft nur Beschäftigte, deren Grundlohn bereits heute über 50 Euro pro Stunde liegt – das ist die entscheidende Eingangshürde. Dazu zählen typischerweise:

  • Fachärzt:innen, Oberärzt:innen und leitende Klinikärzt:innen im Schicht- und Bereitschaftsdienst, insbesondere in Notaufnahmen, Intensivstationen und im Rufdienst
  • Leitende Pflegekräfte und Stationsleitungen mit entsprechend hoher Vergütung, insbesondere in spezialisierten Fachbereichen
  • Hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte im Schichtbetrieb der Industrie, z. B. in der chemischen Industrie, bei Energieversorgern oder in vollkontinuierlichen Produktionsprozessen
  • Pilot:innen und vergleichbar vergütete Fachkräfte im Luftverkehr mit Sonntags- und Feiertagseinsätzen
  • IT-Fachkräfte im Bereitschafts- und Schichtdienst (z. B. Systembetrieb, Rechenzentren) mit entsprechend hohem Grundgehalt

Für die große Mehrheit der klassischen Schichtarbeiter:innen, Pflegekräfte im Stationsalltag, Verkäufer:innen im Einzelhandel oder Servicekräfte in der Gastronomie ändert sich durch die neue 75-Euro-Grenze steuerlich nichts – schlicht weil ihr Grundlohn schon heute unter der bisherigen 50-Euro-Grenze liegt und der Zuschlag damit bereits vollständig steuerfrei ist. Für sie bleibt die bekannte Regelung (25 %/50 %/125 %/150 % je nach Tageszeit und Feiertag) unverändert bestehen. Wer trotzdem wissen möchte, ob er betroffen ist, kann die eigene Rechnung einfach nachvollziehen: Bruttogrundgehalt (ohne Zuschläge) durch die vertraglich vereinbarten Monatsstunden teilen – liegt das Ergebnis über 50 Euro, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Gehaltsabrechnung ab 2027.

Häufige Missverständnisse

„Die Zuschläge werden höher." Nein. § 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, nicht die Höhe des Zuschlags selbst. Ob überhaupt und in welcher Höhe ein SFN-Zuschlag gezahlt wird, bestimmt weiterhin allein der Arbeits- oder Tarifvertrag.

„Das gilt auch für Nachtzuschläge bis 75 Euro." Nein. Die Anhebung betrifft laut Gesetzentwurf ausdrücklich nur Sonntags- und Feiertagszuschläge. Für Nachtzuschläge bleibt die Grundlohngrenze bei 50 Euro pro Stunde.

„Das betrifft jede:n, der/die sonntags arbeitet." Nein. Relevant wird die neue Grenze nur, wenn der Grundlohn bereits über 50 Euro pro Stunde liegt. Bei niedrigeren Stundenlöhnen war der Zuschlag schon vorher voll steuerfrei.

„Das Gesetz ist schon beschlossen." Stand 24. September 2026: nein. Der Regierungsentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren; die endgültige Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus.

„Die Änderung gilt schon für die Gehaltsabrechnung 2026." Nein. Vorgesehen ist eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2027, also frühestens für Lohnzahlungen ab Januar 2027.

Was das für dich als Sparer:in bedeutet

Auch wenn die Reform nur einen Teil der Beschäftigten mit Sonntags- und Feiertagsarbeit betrifft: Für alle, die davon profitieren, bedeutet ein höherer steuerfreier Zuschlagsanteil schlicht mehr Netto vom selben Brutto – ohne dass Arbeitgeber mehr zahlen müssen. Dieser zusätzliche Netto-Spielraum lässt sich, wie jeder andere Gehaltsbestandteil auch, unterschiedlich verwenden: konsumieren, zurücklegen oder gezielt in die eigene Sparquote einbauen.

Wer den zusätzlichen Netto-Betrag regelmäßig beiseitelegt, kann ihn zum Beispiel in einen bestehenden Spar- oder Anlageplan einfließen lassen. Bei der Wahl eines Tagesgeld- oder Depotkontos für zusätzliche Ersparnisse lohnt sich – unabhängig von dieser Gesetzesänderung – ein Blick auf die Konditionen im Vergleich sowie darauf, ob der eigene Freistellungsauftrag & Sparerpauschbetrag für anfallende Kapitalerträge noch ausreichend hoch eingestellt ist, damit Zinsen und Erträge im Rahmen des Sparerpauschbetrags steuerfrei bleiben. Das ist reine Information zur Einordnung, keine Anlage- oder Steuerberatung – die passende Strategie hängt von der individuellen finanziellen Situation ab.

Wer ohnehin regelmäßig Werbungskosten oder Homeoffice-Zeiten geltend macht, findet ergänzend hier weitere Informationen: Homeoffice-Pauschale 2026: Was du als Werbungskosten absetzen kannst.

Fazit

Die geplante Anhebung des Grundlohn-Höchstbetrags für steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge von 50 auf 75 Euro pro Stunde ist ein technisches, aber für die betroffenen Berufsgruppen spürbares Detail des Jahressteuergesetzes 2026. Sie erhöht keine Zuschläge, sondern erweitert lediglich den Rahmen, innerhalb dessen bereits gezahlte Zuschläge steuerfrei bleiben – und das ausschließlich für Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht für Nachtarbeit. Relevant wird sie vor allem für Beschäftigte mit einem Grundlohn deutlich über 50 Euro pro Stunde, also insbesondere für Fachärzt:innen, leitende Fachkräfte und hochqualifizierte Spezialist:innen im Schichtdienst – weniger für die breite Masse der Schichtarbeiter:innen und Pflegekräfte mit üblichem Einstiegsgehalt.

Solange das Gesetz nicht endgültig verabschiedet ist, bleibt es bei einer Ankündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber ohne Garantie. Wer betroffen sein könnte, sollte die weitere Entwicklung im Bundestag und Bundesrat im Blick behalten und die eigene Gehaltsabrechnung ab Januar 2027 auf die neue Regelung hin prüfen – im Zweifel gemeinsam mit der Lohnbuchhaltung oder einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Ist die Anhebung des Grundlohn-Höchstbetrags auf 75 Euro schon beschlossenes Gesetz?

Nein, Stand 24. September 2026 noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) am 12. August 2026 beschlossen. Er befindet sich seither im parlamentarischen Verfahren (Bundesrat und Bundestag) und muss dort noch final verabschiedet werden, bevor er als geltendes Recht gilt.

Ab wann soll die neue 75-Euro-Grenze gelten, falls das Gesetz verabschiedet wird?

Vorgesehen ist eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2027, also für Sonntags- und Feiertagszuschläge, die ab dem 1. Januar 2027 gezahlt werden.

Betrifft die Anhebung auch Nachtzuschläge?

Nein. Laut Gesetzentwurf bleibt die Grundlohn-Obergrenze für Nachtzuschläge unverändert bei 50 Euro pro Stunde. Nur die Grenze für Sonntags- und Feiertagszuschläge soll auf 75 Euro steigen.

Bedeutet die Änderung, dass mein Sonntagszuschlag steigt?

Nein. § 3b EStG regelt nur, bis zu welcher Höhe ein bereits gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt. Wie hoch der Zuschlag selbst ausfällt, bestimmt weiterhin dein Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Reform kann aber dazu führen, dass ein größerer Anteil deines bestehenden Zuschlags steuerfrei bleibt, statt versteuert zu werden.

Wer ist von der neuen Regelung überhaupt betroffen?

Relevant wird die neue 75-Euro-Grenze nur, wenn dein Grundlohn (dein reguläres Grundgehalt umgerechnet auf einen Stundenlohn, ohne Zuschläge) bereits heute über 50 Euro pro Stunde liegt. Das entspricht grob einem Bruttomonatsgehalt ab rund 8.500 bis 9.000 Euro und betrifft daher eher Fachärzt:innen, leitende Fach- und Führungskräfte im Schichtdienst als die breite Mehrheit der Schichtarbeiter:innen und Pflegekräfte.

Wie berechne ich, ob mein Grundlohn über 50 bzw. 75 Euro pro Stunde liegt?

Grob geschätzt: Teile dein reguläres Bruttogrundgehalt (ohne Zuschläge) durch die vertraglich vereinbarten Monatsstunden. Liegt das Ergebnis über 50 Euro, kann die aktuelle Deckelung für dich relevant sein; liegt es über 75 Euro, würde auch nach der geplanten Reform ein steuerpflichtiger Restanteil bleiben. Für eine genaue Berechnung ist die Lohnbuchhaltung oder ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle.

Was passiert, wenn das Jahressteuergesetz 2026 nicht rechtzeitig oder gar nicht verabschiedet wird?

Dann bliebe es bei der aktuellen Rechtslage mit einer Grundlohn-Obergrenze von 50 Euro pro Stunde für alle SFN-Zuschläge. Da sich Details in Gesetzgebungsverfahren noch ändern können, ist bis zur endgültigen Verkündung des Gesetzes keine Garantie für den genauen Inhalt oder Zeitpunkt der Neuregelung gegeben.

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