Ratgeber
Vermögenswirksame Leistungen (VL): Arbeitgeberzuschuss, Sparzulage und die passende Anlageform
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 20 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Vermögenswirksame Leistungen erklärt: Wie viel dein Arbeitgeber üblicherweise zahlt, wie hoch die Arbeitnehmersparzulage 2026 ausfällt und wie du zwischen Bausparvertrag, ETF-Sparplan und Banksparplan abwägst.
Viele Arbeitnehmer:innen in Deutschland haben Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber – und wissen es nicht. Oder sie wissen es zwar, lassen das Geld aber ungenutzt verfallen, weil niemand ihnen erklärt hat, wie vermögenswirksame Leistungen (VL) funktionieren. Dabei ist der Mechanismus simpel: Dein Arbeitgeber zahlt einen festen Betrag zusätzlich zu deinem Gehalt in einen Sparvertrag deiner Wahl ein, und unter bestimmten Voraussetzungen legt der Staat über die Arbeitnehmersparzulage noch etwas obendrauf.
Dieser Ratgeber erklärt, woher der Arbeitgeberzuschuss kommt, wie hoch die staatliche Förderung 2026 ausfällt, welche Anlageform zu deiner Situation passt und worauf du bei Sperrfrist, Jobwechsel und Antragstellung achten solltest.
Das Wichtigste in Kürze
- Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind ein freiwilliger oder tariflich vereinbarter Zuschuss deines Arbeitgebers zu einem Sparvertrag – gesetzliche Grundlage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).
- Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf VL. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt vom Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab. In der Praxis reichen die Beträge von rund 6,65 Euro bis etwa 40 Euro monatlich.
- Zusätzlich kannst du die Arbeitnehmersparzulage beantragen: 9 % auf VL in einen Bausparvertrag (bis 470 Euro/Jahr) bzw. 20 % auf VL in einen Aktienfonds-/ETF-Sparplan (bis 400 Euro/Jahr) – wenn dein zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
- Seit 2024 liegen die Einkommensgrenzen einheitlich bei 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete/eingetragene Lebenspartner:innen) zu versteuerndem Einkommen – deutlich mehr Menschen als zuvor haben dadurch Anspruch.
- VL-Verträge haben in der Regel eine Sperrfrist von sieben Jahren, mit Ausnahmen etwa bei Arbeitslosigkeit, voller Erwerbsunfähigkeit oder wohnungswirtschaftlicher Verwendung.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel läuft dein bestehender VL-Vertrag weiter, aber der neue Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, ebenfalls einzuzahlen.
Dieser Beitrag ist ein allgemeiner redaktioneller Ratgeber und keine Anlageberatung und keine Vermittlung. RenditeRadar vergleicht oder empfiehlt keine konkreten VL-Verträge, Bausparkassen oder Fondsanbieter. Die genannten Zahlen, Fristen und Grenzen dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung anhand deiner Gehaltsabrechnung, deines Arbeits- oder Tarifvertrags oder deiner Steuererklärung.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind ein Baustein der staatlichen Vermögensbildungspolitik: Der Staat möchte, dass Arbeitnehmer:innen neben dem laufenden Gehalt zusätzliches Vermögen aufbauen, und schafft dafür steuerliche Anreize. Die gesetzliche Grundlage bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Es regelt, welche Anlageformen förderfähig sind, wie hoch die maximale Förderung ausfällt und unter welchen Bedingungen du vorzeitig auf dein Geld zugreifen kannst, ohne die Förderung zu verlieren.
Technisch gesehen sind VL nichts anderes als ein Teil deines Bruttogehalts, den dein Arbeitgeber nicht an dich, sondern direkt an einen Anlageanbieter deiner Wahl überweist – etwa an eine Bausparkasse, eine Fondsgesellschaft oder eine Bank. Anders als bei einer klassischen Gehaltserhöhung landet der Betrag also nicht auf deinem Girokonto, sondern fließt zweckgebunden in einen VL-Sparvertrag. Ob und wie viel dein Arbeitgeber dabei zahlt, ist eine separate Frage von der staatlichen Förderung, die du zusätzlich beantragen kannst.
Historisch geht die Idee auf die 1950er- und 1960er-Jahre zurück, als der Gesetzgeber mit mehreren Vermögensbildungsgesetzen gezielt die private Vermögensbildung breiter Bevölkerungsschichten fördern wollte – Grundgedanke war, dass nicht nur Kapitalbesitzer:innen, sondern auch Arbeitnehmer:innen über das laufende Einkommen hinaus Vermögen aufbauen können. Das aktuell gültige 5. VermBG bündelt diese Regelungen und wird seither immer wieder angepasst, zuletzt unter anderem bei den Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage.
Wichtig für die Einordnung: VL sind ein Gehaltsbestandteil, keine Sozialleistung. Es findet keine „Beratung" durch RenditeRadar statt, welche Anlageform oder welchen Anbieter du wählen solltest – dieser Ratgeber ordnet lediglich die öffentlich zugänglichen Rahmenbedingungen ein.
Sind vermögenswirksame Leistungen steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Ein Punkt, der in vielen Darstellungen zu kurz kommt: Der Arbeitgeberzuschuss zu den VL ist kein steuer- und beitragsfreier Bonus, sondern zählt zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob dein Arbeitgeber die VL zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zahlt oder ob ein Teil deines eigenen Lohns vermögenswirksam angelegt wird. In der Lohnabrechnung läuft es technisch so ab, dass der Betrag zunächst wie regulärer Bruttolohn versteuert und verbeitragt wird – die Überweisung an deinen Anlageanbieter erfolgt anschließend aus dem bereits versteuerten Nettobetrag.
Die Arbeitnehmersparzulage selbst ist dagegen steuer- und sozialabgabenfrei – sie kommt also, anders als der Arbeitgeberzuschuss, ohne weitere Abzüge bei dir an. Diese Unterscheidung lohnt sich im Kopf zu behalten, wenn du VL mit anderen Gehaltsextras vergleichst, die teilweise pauschal versteuert oder komplett abgabenfrei sind.
Wie viel zahlt der Arbeitgeber typischerweise?
Ein weit verbreitetes Missverständnis: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ein Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt. Ob und in welcher Höhe VL gezahlt werden, ergibt sich ausschließlich aus deinem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.
In der Praxis orientieren sich viele Unternehmen an ähnlichen Beträgen, weil sich bestimmte Größenordnungen als Branchenstandard etabliert haben:
- Im öffentlichen Dienst (TVöD, VKA-Bereich) gilt ein tariflicher Mindestbetrag von 6,65 Euro pro vollem Kalendermonat für Vollzeitbeschäftigte – Arbeitgeber können freiwillig mehr zahlen, dürfen aber nicht weniger zahlen.
- Beschäftigte im Sparkassensektor erhalten nach dem TVöD-S in vielen Fällen deutlich mehr, üblicherweise werden hier rund 40 Euro monatlich genannt.
- In der Privatwirtschaft variiert die Höhe stark je nach Branche, Unternehmensgröße und Tarifbindung – üblich sind Beträge zwischen etwa 6,65 Euro und 40 Euro im Monat, in manchen Branchen auch mehr oder gar nichts.
Warum taucht die Zahl 40 Euro in vielen Ratgebern als eine Art informelle Obergrenze auf? Das hängt vermutlich mit den staatlich geförderten Höchstbeträgen zusammen: Bei einem Bausparvertrag sind jährlich bis zu 470 Euro förderfähig (rund 39 Euro im Monat), bei einem Fondssparplan bis zu 400 Euro jährlich (rund 33 Euro im Monat). Zahlungen oberhalb dieser Beträge lassen sich zwar weiterhin ansparen, erhöhen aber nicht mehr die maximale Arbeitnehmersparzulage. Ob dein Arbeitgeber sich an dieser Logik orientiert, sich nach einem Tarifvertrag richtet oder einen ganz eigenen Betrag festgelegt hat, lässt sich nur individuell klären – am besten direkt bei der Personalabteilung oder im Tarifvertrag deiner Branche.
Falls dein Arbeitgeber aktuell keine VL zahlt, lohnt sich in vielen Fällen zumindest die Nachfrage: Manche Unternehmen bieten VL erst auf Anfrage an, weil sie das Thema nicht aktiv kommunizieren.
Ein Blick auf deine Gehaltsabrechnung hilft ebenfalls weiter: Wird bereits ein Betrag unter einer Position wie „VL" oder „VWL" ausgewiesen, zahlt dein Arbeitgeber vermutlich schon vermögenswirksame Leistungen – dann fehlt möglicherweise nur noch der passende Sparvertrag, an den das Geld überwiesen werden kann. Steht dort nichts, kann es sich lohnen, das Thema aktiv in einem Personalgespräch oder auch im Rahmen einer Gehaltsverhandlung anzusprechen. Manche Unternehmen sind eher bereit, zusätzliche VL zu gewähren, als das Grundgehalt zu erhöhen, weil VL für sie kalkulierbar und – anders als eine dauerhafte Gehaltserhöhung – oft leichter wieder anpassbar sind.
Die Arbeitnehmersparzulage: der Staatszuschuss obendrauf
Neben dem Arbeitgeberzuschuss gibt es eine zweite, unabhängige Förderung: die Arbeitnehmersparzulage. Sie wird vom Staat gezahlt, wenn dein zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, und fällt je nach gewählter Anlageform unterschiedlich hoch aus.
Einkommensgrenzen seit 2024 – deutlich angehoben
Zum 1. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz spürbar angehoben und für beide Anlagearten vereinheitlicht. Seither gilt für beide Sparformen (Bausparen und Beteiligungssparen/Fondssparplan) dieselbe Grenze beim zu versteuernden Einkommen:
- 40.000 Euro für Alleinstehende
- 80.000 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner:innen (Zusammenveranlagung)
Zuvor – bis Ende 2023 – galten deutlich niedrigere und zudem unterschiedliche Grenzen: rund 17.900 Euro (Alleinstehende) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete) für Bausparen, und 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro für Fondssparpläne. Durch die Anhebung und Vereinheitlichung haben seit 2024 deutlich mehr Menschen mit mittlerem Einkommen Anspruch auf die Zulage als früher.
Maßgeblich ist übrigens das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid – nicht dein Bruttogehalt. Nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen liegt dieser Wert häufig spürbar unter dem Bruttolohn, sodass mehr Menschen unter die Grenze fallen, als man beim Blick auf die Gehaltsabrechnung vermuten würde.
Wie hoch ist die Zulage – Bausparvertrag vs. Fondssparplan
Die beiden klassischen förderfähigen Varianten unterscheiden sich deutlich in Fördersatz und förderfähigem Höchstbetrag:
| Anlageform | Fördersatz | Förderfähiger Höchstbetrag pro Jahr | Maximale Zulage pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Bausparvertrag / wohnungswirtschaftliche Anlage | 9 % | bis 470 Euro | rund 43 Euro |
| Aktienfonds-/ETF-Sparplan (Beteiligungssparen) | 20 % | bis 400 Euro | 80 Euro |
Wenn du VL sowohl in einen Bausparvertrag als auch in einen Fondssparplan aufteilst, lassen sich beide Förderungen kombinieren. In Summe ergibt das eine maximale Arbeitnehmersparzulage von rund 123 Euro pro Jahr für Alleinstehende bzw. bis zu 246 Euro für Verheiratete, wenn beide Partner eigene VL-Verträge und einen Anspruch auf die Zulage haben.
Wichtig: Die Zulage wird nicht automatisch ausgezahlt. Du beantragst sie über die Anlage VL deiner Einkommensteuererklärung – dein Anbieter (Bausparkasse, Fondsgesellschaft, Bank) bescheinigt dir dafür jährlich die eingezahlten Beträge. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt die Zulage in der Regel vollständig – ein häufiger und vermeidbarer Fehler.
Rechenbeispiel zur Einordnung
Angenommen, dein Arbeitgeber zahlt dir monatlich 40 Euro VL, die vollständig in einen Aktienfonds-/ETF-Sparplan fließen. Das ergibt 480 Euro im Jahr, von denen 400 Euro zulagenbegünstigt sind (der Rest wird zwar mitgespart, erhöht aber die Zulage nicht weiter). Bei 20 % Fördersatz und angenommenem Anspruch auf die volle Arbeitnehmersparzulage ergibt das 80 Euro Zulage pro Jahr – zusätzlich zu den 480 Euro, die dein Arbeitgeber ohnehin einzahlt.
Verteilst du stattdessen 40 Euro monatlich hälftig auf einen Bausparvertrag (20 Euro/Monat = 240 Euro/Jahr) und einen Fondssparplan (ebenfalls 240 Euro/Jahr), erhältst du 9 % auf die 240 Euro Bausparanteil (rund 21,60 Euro) plus 20 % auf die 240 Euro Fondsanteil (48 Euro) – zusammen rund 70 Euro Zulage. Welche Aufteilung sich für dich lohnt, hängt davon ab, ob du eher auf Sicherheit und ein späteres Bauspardarlehen setzt oder eher auf die höhere Förderquote bei Fondssparplänen – eine pauschale Antwort gibt es dafür nicht, nur die genannten Eckdaten zur eigenen Rechnung.
Die vier klassischen Anlageformen für VL im Vergleich
Für vermögenswirksame Leistungen kommen im Kern vier Anlageformen infrage. Sie unterscheiden sich deutlich in Risiko, Renditeerwartung, Förderfähigkeit und Flexibilität. Welche Variante zu deiner Situation passt, hängt von Anlagehorizont, Risikobereitschaft und davon ab, ob du ohnehin einen Immobilienkauf oder -bau planst.
| Anlageform | Sparzulage möglich | Charakter | Besonderheit für VL |
|---|---|---|---|
| Bausparvertrag | Ja, 9 % | Sicherheitsorientiert, Zinsen meist niedrig, dafür Bausparförderung und späteres Darlehen | Klassiker für VL, oft Standardvorschlag vieler Arbeitgeber; Details zu Mechanik und Wohnungsbauprämie in unserem Bausparvertrag-Ratgeber |
| Aktienfonds-/ETF-Sparplan | Ja, 20 % | Schwankungsanfällig, langfristig historisch höhere Renditechancen | Höchster Fördersatz, dafür Kursrisiko während der siebenjährigen Bindung |
| Banksparplan | Nein (nicht mehr zulagenbegünstigt) | Sehr sicher, aber meist niedrige Verzinsung | Ohne Arbeitnehmersparzulage bleibt nur der Arbeitgeberzuschuss als Vorteil |
| Betriebliche Altersvorsorge (bAV) | Sonderfall, eigene Förderlogik | Für Altersvorsorge zweckgebunden, meist bis Rentenbeginn gebunden | Manche Arbeitgeber bieten an, VL stattdessen (oder zusätzlich) in die bAV umzuwandeln – das folgt eigenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln außerhalb des 5. VermBG |
Bausparvertrag
Ein Bausparvertrag ist die traditionelle Wahl für VL, weil er als sicher gilt und zusätzlich die 9-prozentige Sparzulage mitnimmt. Die tatsächliche Verzinsung in der Ansparphase ist meist niedrig; der eigentliche Vorteil liegt im späteren Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen sowie in der Kombination mit VL-Zuschuss und Sparzulage. Wie ein Bausparvertrag im Detail funktioniert, welche Tarife es gibt und wie die Wohnungsbauprämie separat davon funktioniert, erklären wir ausführlich in unserem Bausparvertrag-Ratgeber – an dieser Stelle geht es nur um seine Rolle als VL-Anlageform.
Aktienfonds-/ETF-Sparplan
Wer die höhere Sparzulage von 20 % mitnehmen möchte und einen langen Anlagehorizont hat, wählt häufig einen Aktienfonds- oder ETF-Sparplan. Hier bist du während der Sperrfrist Kursschwankungen ausgesetzt – ein Kursrückgang kurz vor Ablauf der Frist ist möglich und gehört zum Charakter dieser Anlageform. Wie du einen ETF-Sparplan grundsätzlich einrichtest, Schritt für Schritt, erklären wir separat in unserem Ratgeber „ETF-Sparplan einrichten" – inklusive der technischen Details rund um den Sparplan als Anlageform. Einsteiger:innen, die sich generell mit ETFs beschäftigen möchten, finden Grundlagen in unserem ETF-Ratgeber für Einsteiger. Für die Depotauswahl kannst du unseren Depot-Vergleich als Ausgangspunkt für die redaktionelle Einordnung nutzen, ganz ohne eine konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlung.
Banksparplan
Banksparpläne gelten als besonders sicher, sind aber seit einigen Jahren nicht mehr zulagenbegünstigt im Sinne der Arbeitnehmersparzulage. Wenn dein Arbeitgeber VL in einen Banksparplan überweist, bekommst du zwar den Arbeitgeberzuschuss, aber keine zusätzliche staatliche Sparzulage. Für viele Sparer:innen bedeutet das: Ohne die Zulage bleibt vor allem der reine Arbeitgeberzuschuss als Vorteil übrig, während die Verzinsung meist niedrig ausfällt.
Betriebliche Altersvorsorge als Sonderfall
Manche Arbeitgeber bieten an, den VL-Betrag stattdessen (oder zusätzlich) in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) fließen zu lassen. Das folgt einer eigenen Förderlogik außerhalb des 5. VermBG – unter anderem mit Sozialversicherungs- und Steuervorteilen während der Einzahlung, dafür aber mit einer Bindung bis zum Renteneintritt und eigenen Regeln bei Arbeitgeberwechsel. Ob und wie eine bAV in Kombination mit klassischen VL sinnvoll strukturiert werden kann, hängt stark vom individuellen Angebot deines Arbeitgebers ab und würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen – hier reicht der Hinweis, dass diese Variante existiert und sich in ihrer Funktionsweise deutlich von Bausparvertrag, Fonds- und Banksparplan unterscheidet.
Sperrfrist und Bindungsfrist: wann kommst du an dein Geld?
VL-Verträge sind grundsätzlich nicht sofort verfügbar. Die klassische Bindungsfrist nach dem 5. VermBG beträgt sieben Jahre. In der Praxis wird dabei häufig von der sogenannten 6+1-Regel gesprochen: sechs Jahre wird eingezahlt, im siebten Jahr ruht der Vertrag (Ruhejahr), bevor du danach frei über das angesparte Kapital verfügen kannst. Die Frist beginnt rückwirkend zum 1. Januar des Abschlussjahres und endet zum 31. Dezember des siebten Jahres.
Wichtig: Die genaue Ausgestaltung der Sperrfrist unterscheidet sich je nach Anlageform, und du solltest die Details im Vertrag deines gewählten Anbieters prüfen. Bei manchen Bausparverträgen etwa wird – anders als beim klassischen Fondssparplan – auch im siebten Jahr noch eingezahlt, statt eine reine Ruhephase einzulegen. Verlass dich hier nicht auf pauschale Aussagen aus dem Internet, sondern auf die Vertragsunterlagen deines konkreten Anbieters.
Ausnahmen: unschädliche vorzeitige Verfügung
Das Gesetz kennt mehrere Fälle, in denen du vorzeitig auf dein VL-Guthaben zugreifen kannst, ohne die bereits erworbene Arbeitnehmersparzulage rückwirkend zu verlieren (sogenannte „unschädliche Verfügung" nach § 4 Abs. 4 des 5. VermBG). Dazu zählen üblicherweise:
- Tod der/des Beschäftigten oder ihres/seines Ehe- bzw. Lebenspartners
- Eintritt einer vollen Erwerbsunfähigkeit
- Mindestens ein Jahr ununterbrochene Arbeitslosigkeit
- Bestimmte weitere persönliche Ausnahmesituationen (etwa Existenzgründung), je nach Fallgestaltung
- Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke – also etwa Bau, Kauf oder Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum – gilt in vielen Konstellationen ebenfalls als unschädlich
Da die genaue Anwendung dieser Ausnahmen von deiner individuellen Situation, dem gewählten Anbieter und dem exakten Vertragsstand abhängt, ersetzt diese Übersicht keine Prüfung im Einzelfall. Bei Unsicherheit lohnt sich eine Rückfrage direkt beim Anbieter deines VL-Vertrags oder beim zuständigen Finanzamt.
Was passiert nach Ablauf der Sperrfrist?
Ist die Sperrfrist abgelaufen, kannst du grundsätzlich frei über das angesparte Kapital verfügen. In der Praxis heißt das nicht automatisch, dass der Vertrag beendet wird – oft läuft ein Bausparvertrag oder Fondssparplan formal weiter, wenn du nichts unternimmst, allerdings ohne dass zwingend noch Arbeitgeberzuschuss und Sparzulage in derselben Konstellation dazukommen (denn dafür beginnt in der Regel ein neuer VL-Vertrag mit neuer siebenjähriger Frist). Sinnvoll ist es daher, dir den Fristablauf zu notieren und dann aktiv zu entscheiden: Geld entnehmen und anderweitig anlegen, einen neuen VL-Vertrag für die nächsten sieben Jahre abschließen, oder den bestehenden Sparplan ohne weitere Förderung fortführen. Bei Bausparverträgen kommt als weitere Option die Zuteilung und Inanspruchnahme des Bauspardarlehens hinzu, sofern ein entsprechendes Bauvorhaben ansteht.
Arbeitgeberwechsel und Jobverlust: was passiert mit deinen VL?
Ein häufiger Irrtum ist, dass ein VL-Vertrag beim Jobwechsel automatisch weiterläuft inklusive Arbeitgeberzuschuss. Tatsächlich gilt:
- Dein bestehender Sparvertrag (Bausparvertrag, Fondssparplan etc.) bleibt bestehen – der Vertrag selbst ist unabhängig vom Arbeitgeber.
- Der neue Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, ebenfalls vermögenswirksame Leistungen zu zahlen. Ob er es tut, hängt wieder davon ab, ob ein entsprechender Tarifvertrag gilt oder ob du es im Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag vereinbarst.
- Du solltest deinen neuen Arbeitgeber – meist über die Personalabteilung – aktiv über deinen bestehenden VL-Vertrag informieren und nachfragen, ob und in welcher Höhe VL gezahlt werden.
- Zahlt der neue Arbeitgeber gar nicht oder weniger als zuvor, kannst du die Lücke oft privat aus eigenem Geld ausgleichen, sofern dein Anbieter das zulässt, um weiterhin von der Arbeitnehmersparzulage zu profitieren. Alternativ lässt sich der Vertrag auch mit reduzierten oder pausierten Beiträgen fortführen.
- Bei Arbeitslosigkeit von mindestens einem Jahr am Stück zählt dies – wie oben beschrieben – üblicherweise als Ausnahmefall, in dem eine vorzeitige Verfügung möglich ist, ohne die bereits erworbene Zulage zu verlieren.
Fazit für diesen Punkt: Ein Jobwechsel bedeutet nicht automatisch das Ende deiner VL-Förderung, erfordert aber aktives Nachfragen und gegebenenfalls eigenes Handeln – VL laufen nicht „von selbst" weiter, wenn niemand sie anstößt.
So beantragst du VL – Schritt für Schritt
1. Beim Arbeitgeber nachfragen. Kläre bei der Personalabteilung (in kleineren Betrieben direkt bei der Chefin oder dem Chef), ob dein Arbeitgeber VL zahlt und in welcher Höhe. Ein Blick in deinen Tarifvertrag oder Anstellungsvertrag hilft ebenfalls weiter, ebenso ein Blick auf deine Gehaltsabrechnung, falls dort bereits ein Betrag ausgewiesen wird. 2. Anlageform auswählen. Entscheide dich für einen Bausparvertrag, einen Aktienfonds-/ETF-Sparplan, einen Banksparplan oder – falls angeboten – eine bAV-Variante. Berücksichtige dabei Anlagehorizont, Risikobereitschaft und ob du ohnehin einen Immobilienkauf planst. 3. Anbieter vergleichen und Vertrag abschließen. Das kann eine Bausparkasse, eine Bank, eine Fondsgesellschaft oder ein Broker mit VL-fähigem Depot sein. Achte darauf, dass der Anbieter VL-Verträge ausdrücklich anbietet und dir eine jährliche Bescheinigung für die Arbeitnehmersparzulage ausstellt. Du erhältst nach Abschluss eine Vertrags- bzw. Kontonummer. 4. Arbeitgeber informieren. Du meldest der Personal- bzw. Lohnbuchhaltung, an welches Konto bzw. welchen Vertrag der monatliche VL-Betrag überwiesen werden soll. Ein formeller Antrag mit Unterschrift ist dafür oft nicht nötig – ein kurzer Hinweis mit den Kontodaten reicht in vielen Betrieben aus. Prüfe auf der nächsten Gehaltsabrechnung, ob die Überweisung tatsächlich angelaufen ist. 5. Arbeitnehmersparzulage jährlich beantragen. Trage die Zulage über die Anlage VL in deiner Einkommensteuererklärung ein. Die dafür nötige Bescheinigung über die eingezahlten Beträge stellt dir dein Anbieter automatisch jährlich zur Verfügung, meist zu Beginn des Folgejahres. 6. Fristablauf im Blick behalten. Notiere dir das Ende der Sperrfrist, damit du rechtzeitig entscheidest, ob du das Kapital entnimmst, in eine neue Anlageform überträgst oder den Vertrag anders fortführst. Ein wiederkehrender Kalendereintrag oder eine Erinnerung im Online-Banking hilft, diesen Termin nicht zu verpassen.
Typische Fehler bei vermögenswirksamen Leistungen
- VL ungenutzt verfallen lassen. Viele Arbeitnehmer:innen fragen nie nach, ob ihr Arbeitgeber VL zahlt – und verschenken damit einen Gehaltsbestandteil, der sonst niemandem zugutekommt.
- Arbeitnehmersparzulage vergessen. Wer VL bespart, aber die Anlage VL in der Steuererklärung nicht ausfüllt, lässt die staatliche Förderung ungenutzt liegen, obwohl der Anspruch bereits besteht.
- Falsche Anlageform für die eigene Situation. Ein Bausparvertrag ohne Wohneigentumspläne oder ein Aktienfonds-Sparplan trotz sehr kurzem Anlagehorizont und geringer Risikobereitschaft passt oft nicht zur individuellen Lebenssituation – es gibt hier keine pauschal richtige Lösung, sondern nur eine Abwägung zwischen Sicherheit, Renditechance und Zweckbindung.
- Sperrfrist unterschätzen. Wer vorzeitig ohne einen anerkannten Ausnahmefall verfügt, riskiert den Verlust der bereits erhaltenen Arbeitnehmersparzulage.
- Jobwechsel nicht kommuniziert. Nach einem Arbeitgeberwechsel wird oft vergessen, den neuen Arbeitgeber über den bestehenden VL-Vertrag zu informieren – die Zahlungen laufen dann schlicht nicht weiter.
- Freibeträge nicht im Blick. Kapitalerträge aus VL-Fondssparplänen unterliegen wie andere Kapitalerträge der Abgeltungsteuer, sofern kein Freistellungsauftrag eingerichtet ist und der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Ein fehlender Freistellungsauftrag beim Anbieter führt dazu, dass Kapitalerträge unnötig direkt versteuert werden, statt den Pauschbetrag zu nutzen.
- Vertragsende verpasst. Nach Ablauf der Sperrfrist läuft manches Guthaben einfach zu ungünstigen Konditionen weiter, wenn niemand aktiv über die Weiterverwendung entscheidet.
- Mehrere kleine VL-Verträge parallel, ohne Überblick. Wer im Laufe mehrerer Arbeitgeberwechsel verschiedene VL-Verträge mit unterschiedlichen Sperrfristen angesammelt hat, verliert schnell den Überblick, wann welcher Vertrag ausläuft und ob noch Zulagenansprüche offen sind. Eine einfache Liste mit Anbieter, Vertragsnummer, monatlichem Betrag und Fristende schafft hier Klarheit.
- Anlageform nie wieder überprüft. Deine Lebenssituation, Risikobereitschaft und Wohnpläne ändern sich über sieben Jahre womöglich mehrmals. Ein einmal abgeschlossener Bausparvertrag oder Fondssparplan muss nach Ablauf der Frist nicht automatisch in derselben Form fortgeführt werden – ein erneuter Blick auf die eigene Situation lohnt sich.
Vermögenswirksame Leistungen im Vergleich zu anderen Gehaltsextras
VL sind nicht das einzige Gehaltsextra, das Arbeitgeber in Deutschland anbieten können – Jobticket, Sachbezugskarten, Essenszuschüsse oder Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge sind weitere Beispiele. Der wesentliche Unterschied: Viele dieser Alternativen sind für den Arbeitgeber oder dich pauschal versteuert oder unter bestimmten Freigrenzen sogar komplett steuer- und abgabenfrei, während VL, wie oben beschrieben, regulär steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bleiben.
Der Vorteil von VL liegt stattdessen woanders: in der Kombination aus einem – wenn auch nicht garantierten – Arbeitgeberzuschuss und der zusätzlichen, unabhängigen staatlichen Arbeitnehmersparzulage, die es in dieser Form bei anderen Gehaltsextras nicht gibt. Wer ohnehin regelmäßig sparen möchte, nimmt mit VL einen Teil dieses Sparprozesses automatisiert über den Arbeitgeber vor und sichert sich dabei potenziell die zusätzliche staatliche Förderung. Wer dagegen schon alle Fördertöpfe über den Sparerpauschbetrag und einen Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat und ohnehin lieber flexibel über sein Erspartes verfügen möchte, wird die siebenjährige Bindung mancher VL-Verträge womöglich als Nachteil gegenüber einem freien ETF-Sparplan außerhalb des VL-Rahmens empfinden.
Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen
Was sind vermögenswirksame Leistungen einfach erklärt? Vermögenswirksame Leistungen sind ein Gehaltsbestandteil, den dein Arbeitgeber – freiwillig oder tariflich vereinbart – nicht direkt an dich, sondern in einen Sparvertrag deiner Wahl überweist, etwa einen Bausparvertrag oder einen ETF-Sparplan. Grundlage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz.
Muss mein Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlen? Nein. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch. Ob VL gezahlt werden, ergibt sich aus deinem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Frag im Zweifel aktiv bei deiner Personalabteilung nach.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage 2026? Sie beträgt 9 % auf VL in einem Bausparvertrag (bis 470 Euro jährlich, maximal rund 43 Euro Zulage) bzw. 20 % auf VL in einem Aktienfonds-/ETF-Sparplan (bis 400 Euro jährlich, maximal 80 Euro Zulage). Kombiniert sind bis zu rund 123 Euro pro Jahr für Alleinstehende möglich.
Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage? Anspruch besteht, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete/eingetragene Lebenspartner:innen) nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten seit 2024 einheitlich für beide Anlagearten.
Wie beantrage ich die Arbeitnehmersparzulage? Über die Anlage VL in deiner jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Bescheinigung über die eingezahlten Beträge erhältst du automatisch von deinem Anbieter.
Was passiert mit meinen VL bei einem Jobwechsel? Dein bestehender Sparvertrag läuft weiter. Der neue Arbeitgeber ist aber nicht automatisch verpflichtet, ebenfalls VL zu zahlen – das hängt vom neuen Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Informiere die neue Personalabteilung aktiv über deinen bestehenden Vertrag.
Wie lange ist mein Geld bei VL gesperrt? Üblich ist eine Sperrfrist von sieben Jahren, häufig nach dem Prinzip „sechs Jahre ansparen, ein Jahr Ruhephase". Die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Anlageform und Anbieter – prüfe die Details in deinem Vertrag.
Bausparvertrag oder ETF-Sparplan für VL – was passt eher zu mir? Das hängt von deinem Anlagehorizont, deiner Risikobereitschaft und davon ab, ob ein Immobilienkauf für dich ansteht. Ein Bausparvertrag ist sicherheitsorientiert und zahlt sich vor allem über die spätere Baufinanzierung aus, ein ETF-Sparplan bietet eine höhere Sparzulage (20 %) bei gleichzeitigem Kursrisiko während der Sperrfrist. Es gibt keine pauschal richtige Antwort – RenditeRadar trifft diese Entscheidung nicht für dich.
Kann ich VL zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss selbst aufstocken? Bei vielen Anbietern ja, sofern der Vertrag Zuzahlungen erlaubt. Das kann sinnvoll sein, um den förderfähigen Höchstbetrag (470 Euro bzw. 400 Euro jährlich) auszuschöpfen, wenn der Arbeitgeberzuschuss allein darunter liegt.
Was passiert, wenn ich VL einfach verfallen lasse? Nichts Dramatisches, aber du verschenkst einen Gehaltsbestandteil und gegebenenfalls die zusätzliche staatliche Förderung dauerhaft. Ein einmaliges Nachfragen bei der Personalabteilung reicht meist aus, um das zu ändern.
Fazit
Vermögenswirksame Leistungen sind kein kompliziertes Finanzprodukt, sondern in erster Linie ein Gehaltsbestandteil, den viele Arbeitnehmer:innen ungenutzt lassen, weil sie ihn schlicht nicht kennen oder die Beantragung als zu aufwendig empfinden. Der erste Schritt ist unkompliziert: bei der Personalabteilung nachfragen, ob und wie viel dein Arbeitgeber zahlt. Der zweite Schritt – die Wahl zwischen Bausparvertrag, ETF-Sparplan, Banksparplan oder bAV – hängt von deinem Anlagehorizont, deiner Risikobereitschaft und davon ab, ob ein Immobilienkauf für dich ohnehin ansteht. Und der dritte, oft vergessene Schritt ist die jährliche Beantragung der Arbeitnehmersparzulage über die Steuererklärung, sofern dein zu versteuerndes Einkommen unter den seit 2024 deutlich angehobenen Grenzen liegt.
Dieser Ratgeber liefert dir dafür die redaktionelle Einordnung – die konkrete Wahl von Anbieter und Vertrag bleibt bei dir und sollte, im Zweifel, mit Blick auf deine eigenen Unterlagen (Tarifvertrag, Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid) getroffen werden.
Wenn du dich zusätzlich in die Mechanik einzelner Anlageformen vertiefen möchtest, findest du in unseren weiterführenden Ratgebern zu Bausparverträgen, zum Einrichten eines ETF-Sparplans und für ETF-Einsteiger:innen vertiefende, eigenständige Inhalte, die über die reine VL-Förderung hinausgehen.
Häufige Fragen
Was sind vermögenswirksame Leistungen einfach erklärt?
Vermögenswirksame Leistungen sind ein Gehaltsbestandteil, den dein Arbeitgeber – freiwillig oder tariflich vereinbart – nicht direkt an dich, sondern in einen Sparvertrag deiner Wahl überweist, etwa einen Bausparvertrag oder einen ETF-Sparplan. Grundlage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz.
Muss mein Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlen?
Nein. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch. Ob VL gezahlt werden, ergibt sich aus deinem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Frag im Zweifel aktiv bei deiner Personalabteilung nach.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage 2026?
Sie beträgt 9 % auf VL in einem Bausparvertrag (bis 470 Euro jährlich, maximal rund 43 Euro Zulage) bzw. 20 % auf VL in einem Aktienfonds-/ETF-Sparplan (bis 400 Euro jährlich, maximal 80 Euro Zulage). Kombiniert sind bis zu rund 123 Euro pro Jahr für Alleinstehende möglich.
Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?
Anspruch besteht, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete/eingetragene Lebenspartner:innen) nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten seit 2024 einheitlich für beide Anlagearten.
Wie beantrage ich die Arbeitnehmersparzulage?
Über die Anlage VL in deiner jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Bescheinigung über die eingezahlten Beträge erhältst du automatisch von deinem Anbieter.
Was passiert mit meinen VL bei einem Jobwechsel?
Dein bestehender Sparvertrag läuft weiter. Der neue Arbeitgeber ist aber nicht automatisch verpflichtet, ebenfalls VL zu zahlen – das hängt vom neuen Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Informiere die neue Personalabteilung aktiv über deinen bestehenden Vertrag.
Wie lange ist mein Geld bei VL gesperrt?
Üblich ist eine Sperrfrist von sieben Jahren, häufig nach dem Prinzip „sechs Jahre ansparen, ein Jahr Ruhephase". Die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Anlageform und Anbieter – prüfe die Details in deinem Vertrag.
Bausparvertrag oder ETF-Sparplan für VL – was passt eher zu mir?
Das hängt von deinem Anlagehorizont, deiner Risikobereitschaft und davon ab, ob ein Immobilienkauf für dich ansteht. Ein Bausparvertrag ist sicherheitsorientiert und zahlt sich vor allem über die spätere Baufinanzierung aus, ein ETF-Sparplan bietet eine höhere Sparzulage (20 %) bei gleichzeitigem Kursrisiko während der Sperrfrist. Es gibt keine pauschal richtige Antwort – RenditeRadar trifft diese Entscheidung nicht für dich.
Kann ich VL zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss selbst aufstocken?
Bei vielen Anbietern ja, sofern der Vertrag Zuzahlungen erlaubt. Das kann sinnvoll sein, um den förderfähigen Höchstbetrag (470 Euro bzw. 400 Euro jährlich) auszuschöpfen, wenn der Arbeitgeberzuschuss allein darunter liegt.
Was passiert, wenn ich VL einfach verfallen lasse?
Nichts Dramatisches, aber du verschenkst einen Gehaltsbestandteil und gegebenenfalls die zusätzliche staatliche Förderung dauerhaft. Ein einmaliges Nachfragen bei der Personalabteilung reicht meist aus, um das zu ändern.