Ratgeber
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026: Steuerklasse II, Höhe und Voraussetzungen
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 18 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Alleinerziehende erhalten 2026 weiterhin 4.260 Euro Entlastungsbetrag nach § 24b EStG plus 240 Euro je weiterem Kind. So funktionieren Steuerklasse II, Antrag und die Sonderregeln bei Wechselmodell.
Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende überhaupt?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG). Er senkt bei „echt" alleinerziehenden Müttern und Vätern das zu versteuernde Einkommen – unabhängig davon, ob das Geld über den monatlichen Lohnsteuerabzug (Steuerklasse II) oder erst später über die Steuererklärung fließt. Der Gedanke dahinter: Wer ein Kind ohne einen im Haushalt lebenden zweiten Erwachsenen großzieht, trägt Mehrkosten – etwa für Betreuung, Haushaltsführung oder Notfälle –, die Paare sich teilen können. Diese Mehrbelastung soll der Entlastungsbetrag steuerlich abfedern.
Wichtig für die Einordnung: Der Entlastungsbetrag ist keine Sozialleistung und keine Auszahlung, sondern eine reine Steuerersparnis. Er wirkt sich nur aus, wenn tatsächlich Einkommensteuer anfällt. Wer kein oder nur sehr geringes zu versteuerndes Einkommen hat, profitiert entsprechend wenig oder gar nicht davon.
Dieser Ratgeber erklärt die aktuelle Höhe für 2026, die Voraussetzungen, den Unterschied zwischen Steuerklasse II und dem Weg über die Steuererklärung, das Vorgehen beim Finanzamt sowie die praxisrelevanten Sonderfälle Wechselmodell und neuer Partner im Haushalt. Er richtet sich an Mütter und Väter, die mit mindestens einem Kind allein in einem Haushalt leben – egal ob nach Trennung, Scheidung, Verwitwung oder weil sie von vornherein ohne Partner oder Partnerin ein Kind erziehen.
Welches Kind zählt mit? Altersgrenzen im Überblick
Der Entlastungsbetrag knüpft an denselben Kindbegriff an wie Kindergeld und Kinderfreibetrag. Mitgezählt wird ein Kind, für das Sie im jeweiligen Monat Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen könnten. In der Praxis heißt das:
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zählen ohne weitere Bedingungen.
- Kinder zwischen 18 und 25 Jahren zählen weiterhin, solange sie sich in Schule, Berufsausbildung, Studium, einem anerkannten Freiwilligendienst befinden oder arbeitssuchend gemeldet sind und die übrigen Kindergeldvoraussetzungen erfüllen.
- Für die Zwecke dieses Ratgebers wird die Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsberechtigung als gegeben vorausgesetzt; die genauen Detailregeln dazu erklärt der Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Entscheidend für den Entlastungsbetrag ist zusätzlich, dass das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist – ein bloßer Kindergeldbezug allein genügt nicht, wenn die Meldeadresse nicht passt.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Für 2026 gilt unverändert die seit 2023 geltende Regelung des § 24b Abs. 2 EStG:
- 4.260 Euro pro Kalenderjahr für das erste zu berücksichtigende Kind im Haushalt
- zusätzlich 240 Euro pro Kalenderjahr für jedes weitere Kind im selben Haushalt
Bei zwei Kindern im Haushalt ergeben sich also 4.500 Euro, bei drei Kindern 4.740 Euro und so weiter. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen – die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab (siehe Rechenbeispiele weiter unten).
Der Betrag hat in den vergangenen Jahren mehrfach angezogen:
| Zeitraum | Entlastungsbetrag (1. Kind) | Erhöhung je weiterem Kind |
|---|---|---|
| bis 2019 | 1.908 Euro | 240 Euro |
| 2020–2022 | 4.008 Euro (befristete Corona-Anhebung, später entfristet) | 240 Euro |
| seit 2023 | 4.260 Euro | 240 Euro |
Für 2026 ist keine erneute gesetzliche Anhebung beschlossen worden – der Betrag bleibt bei 4.260 Euro zzgl. 240 Euro je weiterem Kind. Sollte der Gesetzgeber im Rahmen eines künftigen Jahressteuergesetzes nachbessern, würde sich das in erster Linie auf spätere Jahre auswirken.
Wer gilt als „alleinerziehend" im Sinne des § 24b EStG?
Der Entlastungsbetrag ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Sie sind alleinstehend – also nicht verheiratet bzw. nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft und dauernd getrennt lebend, oder ledig, geschieden oder verwitwet.
- Sie leben nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, für die kein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
- Zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten.
- Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz an Ihrer Adresse gemeldet.
Alle vier Punkte werden von den Finanzämtern in der Praxis eng ausgelegt, insbesondere der zweite Punkt bereitet in der Beratung häufig Probleme.
Echte Haushaltsgemeinschaft – was zählt, was nicht
Entscheidend ist nicht, ob ein neuer Partner oder eine Mitbewohnerin sich finanziell an den Haushaltskosten beteiligt, sondern allein, ob eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Das Finanzamt geht gesetzlich von einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft aus, sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, die Hürden dafür liegen aber hoch: Sie müssten glaubhaft machen, dass trotz gemeinsamer Meldeadresse tatsächlich getrennte Haushalte geführt werden (etwa bei einer reinen Zweck-WG mit klar getrennten Bereichen und Kassen). Eine bloße nachträgliche An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt reicht dem Finanzamt dafür ausdrücklich nicht.
Unschädlich ist dagegen, wenn im Haushalt weitere eigene Kinder leben, für die ebenfalls Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht – auch wenn diese bereits volljährig sind, etwa weil sie sich in Schule, Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst befinden. Kinder in Berufsausbildung werden kindergeldrechtlich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr berücksichtigt und gefährden den Entlastungsbetrag der alleinerziehenden Person daher grundsätzlich nicht, solange kein weiterer fremder Erwachsener im Haushalt lebt.
Schädlich ist dagegen praktisch immer:
- ein neuer Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin, der bzw. die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz einzieht
- volljährige Geschwister, Eltern oder sonstige Verwandte, die dauerhaft mit im Haushalt gemeldet sind und für die kein Kindergeldanspruch besteht
- eine erwachsene Person, die zwar offiziell „nur" untervermietet wohnt, aber faktisch am Familienleben teilnimmt
Steuerklasse II oder Steuererklärung: zwei Wege zum gleichen Ergebnis
Der Entlastungsbetrag lässt sich auf zwei Arten geltend machen – das Ergebnis ist am Jahresende steuerlich identisch, der Weg dorthin unterscheidet sich aber deutlich:
| Merkmal | Steuerklasse II (Lohnsteuerabzug) | Über die Steuererklärung (Anlage Kind) |
|---|---|---|
| Wann wirkt die Entlastung? | Monatlich, direkt im Nettolohn | Erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung |
| Muss aktiv beantragt werden? | Ja, einmalig beim Finanzamt (ELStAM) | Ja, jährlich über Anlage Kind |
| Für wen sinnvoll? | Wer laufend liquide sein möchte / auf den Betrag angewiesen ist | Wer ohnehin jährlich eine Steuererklärung abgibt und auf die Erstattung warten kann |
| Risiko bei Statusänderung während des Jahres | Muss dem Finanzamt aktiv gemeldet werden (siehe unten) | Wird im Rahmen der Veranlagung automatisch anteilig berücksichtigt |
| Nachträgliche Korrektur möglich? | Ja, rückwirkend über die Steuererklärung | Entfällt, da ohnehin über die Erklärung |
Wer keine Steuerklasse II beantragt, verliert den Anspruch nicht – er lässt sich nachträglich über die Steuererklärung mit der Anlage Kind geltend machen, auch rückwirkend für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen bereits vorlagen (im Rahmen der Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren). Steuerklasse II bringt aber den Liquiditätsvorteil, dass die Entlastung schon während des Jahres im monatlichen Nettogehalt ankommt, statt erst mit der Erstattung im Folgejahr.
Zur Klarstellung, weil es hier häufig zu Verwechslungen kommt: Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich die Steuerklasse II für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Die Entscheidung zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4 mit Faktor, die für verheiratete oder verpartnerte Paare relevant ist, erklärt der separate Beitrag Steuerklasse wechseln – die beiden Themen haben inhaltlich nichts miteinander zu tun.
So beantragen Sie Steuerklasse II beim Finanzamt
Die Steuerklasse II wird nicht automatisch vergeben, auch nicht bei der Geburt eines Kindes oder nach einer Trennung. Sie müssen sie aktiv beantragen. So gehen Sie vor:
- Formular besorgen: benötigt wird der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" (Hauptvordruck) zusammen mit der Anlage Kinder – erhältlich beim Finanzamt, im Formular-Center der Finanzverwaltung oder digital über ELSTER.
- Nicht das Formular „Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" verwenden – dieses ist ausschließlich für Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften gedacht und führt bei Alleinerziehenden regelmäßig dazu, dass der Antrag nicht bearbeitet werden kann.
- Angaben zu Ihnen und Ihrem Kind bzw. Ihren Kindern eintragen, insbesondere Geburtsdatum, Adresse und den Nachweis, dass das Kind bei Ihnen gemeldet ist.
- Antrag unterschreiben und beim für Sie zuständigen Finanzamt einreichen – postalisch, persönlich oder digital über Mein ELSTER (dort unter „Alle Formulare" → Lohnsteuer/Arbeitnehmer).
- Bearbeitung abwarten: Das Finanzamt trägt die Steuerklasse II in Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein, die Ihr Arbeitgeber automatisch beim nächsten Lohnlauf abruft.
- Lohnabrechnung prüfen: Kontrollieren Sie die folgenden ein bis zwei Gehaltsabrechnungen, ob Steuerklasse II tatsächlich angewendet wurde – bei Verzögerungen lohnt eine Rückfrage direkt beim Finanzamt oder in der Personalabteilung.
- Verpasst? Kein Problem: Wurde die Steuerklasse II nicht rechtzeitig beantragt, lässt sich der Entlastungsbetrag für das betreffende Jahr trotzdem noch nachträglich über die Steuererklärung mit Anlage Kind geltend machen.
Typische Anlässe, zu denen die Steuerklasse aktiv geändert werden muss: die Geburt eines Kindes als unverheiratete Person, eine Trennung oder Scheidung, oder der Tod des Ehe- bzw. Lebenspartners.
Rückwirkende Beantragung: Wie weit lässt sich der Entlastungsbetrag nachholen?
Haben Sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag bereits seit einiger Zeit erfüllt, den Antrag aber nie gestellt, ist das ärgerlich, aber in aller Regel nicht endgültig verloren. Über die Einkommensteuererklärung mit Anlage Kind lässt sich der Entlastungsbetrag rückwirkend geltend machen – begrenzt durch die reguläre Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren. Wer beispielsweise 2026 feststellt, seit der Trennung im Jahr 2023 nie eine Steuererklärung abgegeben zu haben, kann die entsprechenden Jahre in der Regel noch nachholen. Für eine verbindliche Einschätzung der individuellen Fristen lohnt sich der Blick in die eigenen Steuerbescheide bzw. eine Rückfrage beim Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Getrennt im Laufe des Jahres: Anspruch ab dem Trennungsmonat
Der Entlastungsbetrag wird monatsgenau berechnet: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, verringert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Wer sich etwa im Mai von einem Ehe- oder Lebenspartner trennt und ab diesem Zeitpunkt mit dem Kind allein lebt, kann den Entlastungsbetrag anteilig für die verbleibenden Monate des Jahres geltend machen – nicht erst ab dem Folgejahr. Das gilt unabhängig davon, ob der Entlastungsbetrag über eine unterjährig geänderte Steuerklasse II oder erst über die Steuererklärung des betreffenden Jahres realisiert wird.
Selbstständige und Freiberufler
Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist und keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht, profitiert nicht über die Steuerklasse, sondern automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung über die Anlage Kind. Der Entlastungsbetrag mindert dann direkt das zu versteuernde Einkommen in der Steuerfestsetzung. Wer zusätzlich angestellt ist oder Vorauszahlungen leistet, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen, damit sich die Entlastung schon unterjährig auf die Liquidität auswirkt.
Rechenbeispiele: So viel bringt der Entlastungsbetrag konkret
Der Entlastungsbetrag wirkt wie jeder andere Freibetrag: Er mindert das zu versteuernde Einkommen, die tatsächliche Ersparnis ergibt sich aus Entlastungsbetrag × persönlicher Grenzsteuersatz. Da der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt (Progression), fällt die Ersparnis bei höherem Einkommen absolut etwas größer aus. Die folgenden Werte sind beispielhafte, gerundete Näherungen zur Veranschaulichung des Mechanismus – Ihr individueller Steuersatz hängt von Einkommenshöhe, weiteren Frei- und Pauschbeträgen sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab und lässt sich verlässlich nur mit einem Steuerprogramm oder durch eine Steuerberatung bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein ermitteln.
Beispiel 1: Ein Kind, moderater Grenzsteuersatz
- Entlastungsbetrag: 4.260 Euro
- Angenommener Grenzsteuersatz: 24 Prozent
- Geschätzte jährliche Einkommensteuerersparnis: rund 1.022 Euro
- Umgerechnet auf den Monat: rund 85 Euro mehr netto
Beispiel 2: Ein Kind, höherer Grenzsteuersatz
- Entlastungsbetrag: 4.260 Euro
- Angenommener Grenzsteuersatz: 35 Prozent
- Geschätzte jährliche Einkommensteuerersparnis: rund 1.491 Euro
- Umgerechnet auf den Monat: rund 124 Euro mehr netto
Beispiel 3: Zwei Kinder
- Entlastungsbetrag: 4.500 Euro (4.260 Euro + 240 Euro)
- Angenommener Grenzsteuersatz: 30 Prozent
- Geschätzte jährliche Einkommensteuerersparnis: rund 1.350 Euro
- Umgerechnet auf den Monat: rund 113 Euro mehr netto
Zur Übersicht noch einmal in Tabellenform, jeweils für ein Kind (4.260 Euro):
| Angenommener Grenzsteuersatz | Geschätzte jährliche Ersparnis | Geschätzte monatliche Nettoentlastung |
|---|---|---|
| 24 % | rund 1.022 Euro | rund 85 Euro |
| 30 % | rund 1.278 Euro | rund 107 Euro |
| 35 % | rund 1.491 Euro | rund 124 Euro |
| 42 % | rund 1.789 Euro | rund 149 Euro |
Diese Werte berücksichtigen ausschließlich die Einkommensteuer. Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht oder oberhalb der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag kann die tatsächliche Gesamtentlastung noch etwas höher ausfallen, da beide Abgaben an die Einkommensteuer anknüpfen und mit ihr gemeinsam sinken.
Zur Einordnung: Je nach Einkommenshöhe und Grenzsteuersatz bewegt sich die monatliche Nettoentlastung für ein Kind in der Praxis meist in einer Größenordnung von grob 90 bis 160 Euro – bei mehreren Kindern entsprechend mehr. Wer zusätzlich kirchensteuerpflichtig ist, profitiert indirekt noch etwas stärker, da auch die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer sinkt.
Wichtig: Diese Beispiele ersetzen keine individuelle Steuerberechnung. Für eine verbindliche Aussage zur eigenen Steuerlast helfen ein Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberatung oder die Simulation über ein Steuerprogramm bzw. den Elster-Steuerrechner weiter.
Wechselmodell: Wer bekommt den Entlastungsbetrag, wenn sich beide Eltern das Kind teilen?
Beim sogenannten paritätischen Wechselmodell lebt das Kind zeitlich etwa hälftig bei beiden Elternteilen – beide könnten die Voraussetzungen des § 24b EStG dem Grunde nach erfüllen. Hier kommt es in der Praxis häufig zu einem Missverständnis, das an dieser Stelle ausdrücklich richtiggestellt werden soll:
Der Entlastungsbetrag selbst lässt sich nach geltendem Recht nicht hälftig zwischen beiden Elternteilen aufteilen. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. III R 1/22, veröffentlicht in BStBl 2024 II S. 865) ausdrücklich bestätigt: Der Entlastungsbetrag steht auch beim paritätischen Wechselmodell nur einem der beiden Elternteile vollständig zu, eine Drittelung oder Halbierung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Wer von beiden den vollen Betrag erhält, richtet sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG:
- Die Eltern können einvernehmlich bestimmen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag (und das Kindergeld) erhalten soll.
- Können sie sich nicht einigen, erhält ihn derjenige Elternteil, der auch das Kindergeld bezieht – bereits eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 28. April 2010, Az. III R 79/08) ging in diese Richtung.
Damit lohnt es sich für getrennt lebende Eltern im Wechselmodell, frühzeitig – idealerweise schriftlich, etwa im Rahmen der Trennungs- oder Umgangsvereinbarung – zu klären, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt oder untereinander zu vermeiden.
Nicht zu verwechseln ist dies mit dem sogenannten Kinderfreibetrag samt Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag): Diese Freibeträge werden – anders als der Entlastungsbetrag – bei getrennt lebenden Eltern grundsätzlich automatisch hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt, sofern nicht eine Übertragung beantragt wird. Wer sich mit dem Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag im Detail beschäftigen möchte, findet dazu einen eigenen Beitrag: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist davon rechtlich unabhängig und folgt eigenen Regeln.
Wechselmodell oder „nur" Umgangsrecht? Der Unterschied zählt
Nicht jede Konstellation mit zwei engagierten Elternteilen ist ein Wechselmodell im steuerlichen Sinne. Beim klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, während der andere Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt – etwa jedes zweite Wochenende und in den Ferien. In diesem, in Deutschland nach wie vor häufigsten Fall gibt es keine Aufteilungsfrage: Der Entlastungsbetrag steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt und seine Meldeadresse hat, unabhängig davon, wie viele Tage im Monat der andere Elternteil das Kind betreut. Die Wechselmodell-Problematik mit der beschriebenen BFH-Rechtsprechung wird erst relevant, wenn die Betreuung tatsächlich annähernd hälftig zwischen beiden Haushalten aufgeteilt ist.
Getrennt lebend, aber noch verheiratet
Auch wer formal noch verheiratet ist, kann die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, sobald er oder sie dauernd getrennt lebt – also nicht erst nach der rechtskräftigen Scheidung. Entscheidend ist die tatsächliche Trennung des Haushalts, nicht der Familienstand im Melderegister oder der Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Das Trennungsjahr selbst wird dabei, wie oben beschrieben, monatsgenau behandelt: Für die gemeinsamen Monate vor der Trennung besteht kein Anspruch, für die Monate danach schon.
Neuer Partner zieht ein: Was Sie dem Finanzamt melden müssen
Wer als Alleinerziehende oder Alleinerziehender einen neuen Partner oder eine neue Partnerin bei sich einziehen lässt, muss dies dem Finanzamt von sich aus mitteilen – unabhängig davon, ob der neue Partner finanziell zum Haushalt beiträgt oder nicht. Entscheidend ist allein, dass ab dem Einzug eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person besteht, für die kein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
Praktisch bedeutet das:
- Ab dem Monat des Einzugs entfallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag; für die Monate davor bleibt der Anspruch anteilig erhalten (Zwölftelung – der Jahresbetrag wird für jeden vollen Monat ohne erfüllte Voraussetzungen um ein Zwölftel gekürzt).
- Die Meldepflicht besteht unabhängig von einer offiziellen Ummeldung beim Einwohnermeldeamt – entscheidend ist die tatsächliche Haushaltsgemeinschaft, nicht nur der Papierstatus.
- Die Steuerklasse muss in der Regel zurück auf Steuerklasse I geändert werden, sobald die Voraussetzungen für Steuerklasse II wegfallen. Wer dies versäumt, riskiert eine Steuernachzahlung, da zu Unrecht bezogene Vorteile zurückgefordert werden.
- Eine bewusst unterlassene oder verzögerte Ab- bzw. Ummeldung beim Einwohnermeldeamt „rettet" den Entlastungsbetrag steuerlich nicht – das Finanzamt kann die tatsächlichen Wohnverhältnisse auch anderweitig prüfen, etwa über Kontrollmitteilungen oder Rückfragen.
Umgekehrt gilt: Zieht der neue Partner nur zeitweise oder nicht dauerhaft ein (etwa gelegentliche Übernachtungen ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt), begründet dies für sich genommen noch keine schädliche Haushaltsgemeinschaft. Die Abgrenzung im Einzelfall ist jedoch unscharf und im Zweifel Gegenstand einer Einzelfallprüfung durch das Finanzamt – bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung, bevor es zu einer Nachforderung kommt.
Kind zieht während des Jahres aus dem Haushalt
Auch der umgekehrte Fall kommt vor: Ein Kind zieht während des Jahres aus – etwa in eine eigene Wohnung, ins betreute Wohnen oder zum anderen Elternteil. Auch hier gilt die monatsgenaue Betrachtung nach § 24b EStG: Für die Monate, in denen das Kind noch mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet war und die übrigen Voraussetzungen vorlagen, bleibt der anteilige Entlastungsbetrag erhalten. Ab dem Monat des Auszugs entfällt der Anspruch, sofern kein anderes im Haushalt lebendes Kind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Auch diese Änderung sollten Sie dem Finanzamt zeitnah mitteilen, damit die Steuerklasse korrekt angepasst wird.
Entlastungsbetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag: keine Verwechslung
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist eine eigenständige Steuervergünstigung und unabhängig von Kindergeld und Kinderfreibetrag – beide Leistungen können parallel bestehen. Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag decken den allgemeinen Lebensunterhalt des Kindes ab und stehen grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zu; der Entlastungsbetrag honoriert zusätzlich die besondere Situation des Alleinerziehens. Da dieses Zusammenspiel ausführlich in einem eigenen Beitrag behandelt wird, geht dieser Ratgeber nur so weit darauf ein, wie es für die Einordnung des Entlastungsbetrags nötig ist. Details zur Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag finden sich im Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Für alleinerziehende Elternteile, die zusätzlich Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten oder auf Unterhaltsvorschuss angewiesen sind, können außerdem folgende Beiträge relevant sein: Unterhaltsvorschuss: Anspruch und Höhe 2026 sowie zur Berechnung des Kindesunterhalts selbst Kindesunterhalt und die Düsseldorfer Tabelle berechnen. Wer darüber hinaus prüfen möchte, welche weiteren Ausgaben sich in der Steuererklärung geltend machen lassen, findet einen Überblick im Beitrag Sonderausgaben in der Steuererklärung: Was ist absetzbar?.
Wo stelle ich den Antrag – welches Finanzamt ist zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind. Bei einem Umzug in einen anderen Finanzamtsbezirk sollten Sie den Antrag beim neuen, für Ihre aktuelle Adresse zuständigen Finanzamt stellen – nicht beim vorherigen. Über die Behördensuche der Finanzverwaltung Ihres Bundeslandes oder über das Finanzamts-Suchtool von ELSTER lässt sich das zuständige Finanzamt anhand der Postleitzahl ermitteln. Die Bearbeitungsdauer für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung variiert je nach Finanzamt und Auslastung; wer den Antrag frühzeitig im Jahr stellt, profitiert entsprechend länger vom monatlichen Effekt der Steuerklasse II.
Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Für einen reibungslosen Antrag auf Steuerklasse II bzw. für die spätere Steuererklärung lohnt es sich, folgende Angaben und Nachweise vorab zu sammeln:
- Steuer-Identifikationsnummer und ggf. Steuernummer beim zuständigen Finanzamt
- Geburtsurkunde bzw. Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder
- Nachweis über den gemeinsamen Wohnsitz (Meldebescheinigung), falls das Finanzamt danach fragt
- Nachweis über den Kindergeldbezug (Kindergeldnummer, Bescheid der Familienkasse)
- Bei Trennung oder Scheidung: Datum der Trennung bzw. das Scheidungsurteil
- Bei älteren Kindern in Ausbildung: Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Schulbescheinigung als Beleg für die fortbestehende Kindergeldberechtigung
- Bei Wechselmodell: eine schriftliche Vereinbarung mit dem anderen Elternteil darüber, wer den Entlastungsbetrag geltend macht
Häufige Stolpersteine in der Praxis
- Antrag vergessen: Steuerklasse II wird nicht automatisch vergeben – ohne aktiven Antrag bleibt es bei Steuerklasse I, bis Sie selbst tätig werden oder die Erstattung über die Steuererklärung holen.
- Falsches Formular verwendet: Das Ehegatten-Formular für den Steuerklassenwechsel ist für Alleinerziehende nicht vorgesehen und führt zu Verzögerungen.
- Meldeadresse übersehen: Ist das Kind nicht (mehr) mit Wohnsitz bei Ihnen gemeldet, entfällt der Entlastungsbetrag unabhängig von den tatsächlichen Betreuungsanteilen.
- Neuer Partner nicht gemeldet: Wer den Einzug eines neuen Partners nicht mitteilt und weiterhin von Steuerklasse II profitiert, riskiert eine spätere Nachzahlung.
- Wechselmodell ohne Absprache: Ohne Einigung zwischen den Elternteilen entscheidet im Zweifel, wer das Kindergeld bezieht – das kann zu unerwarteten Ergebnissen führen, wenn keine vorherige Abstimmung stattgefunden hat.
- Verwechslung mit dem Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren: Wer nach einer Trennung recherchiert, stößt oft zunächst auf Inhalte zur Steuerklassenkombination 3/5 bzw. 4/4 mit Faktor – diese betreffen aber ausschließlich verheiratete bzw. verpartnerte Paare und sind für Alleinerziehende nicht einschlägig.
- Nachträgliche Ummeldung erwartet Wirkung: Wer erst nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Ab- oder Ummeldung vornimmt, kann damit eine bereits bestehende Haushaltsgemeinschaft nicht rückwirkend „unsichtbar" machen.
Fazit
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist 2026 unverändert 4.260 Euro für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt – eine spürbare Steuerentlastung, die entweder laufend über Steuerklasse II oder rückwirkend über die Steuererklärung mit Anlage Kind geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist stets eine „echte" Alleinerziehung ohne schädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Beim Wechselmodell steht der Betrag nach aktueller Rechtsprechung nur einem Elternteil vollständig zu und lässt sich nicht hälftig aufteilen; wer zusammenzieht, muss dies dem Finanzamt aktiv melden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine steuerliche Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation – insbesondere bei Grenzfällen wie Wechselmodell, Patchwork-Konstellationen oder unklarer Haushaltsgemeinschaft – wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Er beträgt 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind im Haushalt, zuzüglich 240 Euro für jedes weitere Kind. Bei zwei Kindern sind es also 4.500 Euro, bei drei Kindern 4.740 Euro. Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen, wird also nicht ausgezahlt, sondern wirkt über eine geringere Steuerlast.
Muss ich Steuerklasse II beantragen, um den Entlastungsbetrag zu bekommen?
Nein, zwingend ist das nicht. Ohne Steuerklasse II lässt sich der Entlastungsbetrag auch nachträglich über die Steuererklärung mit der Anlage Kind geltend machen, rückwirkend im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsverjährung. Steuerklasse II hat aber den Vorteil, dass die Entlastung schon monatlich im Nettolohn ankommt statt erst mit der Steuererstattung im Folgejahr.
Was bedeutet „echte Alleinerziehung“ für das Finanzamt?
Sie dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen, für die kein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht. Das Finanzamt vermutet eine solche Gemeinschaft bereits, wenn eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Unschädlich sind dagegen eigene volljährige Kinder in Ausbildung, für die weiterhin Kindergeld gezahlt wird.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag im Wechselmodell?
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 2024 (Az. III R 1/22) lässt sich der Entlastungsbetrag auch beim paritätischen Wechselmodell nicht zwischen beiden Elternteilen aufteilen. Er steht nur einem Elternteil vollständig zu. Die Eltern können einvernehmlich bestimmen, wer ihn erhält; einigen sie sich nicht, erhält ihn der Elternteil, der das Kindergeld bezieht.
Was muss ich melden, wenn ein neuer Partner bei mir einzieht?
Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen einzieht, für die kein Kindergeldanspruch besteht, entfällt ab diesem Monat der Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das müssen Sie dem Finanzamt aktiv mitteilen, damit die Steuerklasse zurück auf Steuerklasse I geändert wird. Für die Monate davor bleibt der anteilige Entlastungsbetrag erhalten.
Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend für vergangene Jahre beantragen?
Ja, das ist über eine nachträglich eingereichte Einkommensteuererklärung mit Anlage Kind möglich, sofern die Voraussetzungen in den betreffenden Jahren vorlagen. Begrenzt wird dies durch die reguläre Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.
Ist der Entlastungsbetrag dasselbe wie Kindergeld oder der Kinderfreibetrag?
Nein. Kindergeld und Kinderfreibetrag sichern den allgemeinen Lebensunterhalt des Kindes und stehen grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zu. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist eine eigenständige, zusätzliche Steuervergünstigung speziell für echte Alleinerziehende und kann parallel zu Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen.
Betrifft dieser Ratgeber auch die Steuerklassenwahl für Ehepaare (3/5 oder 4/4 mit Faktor)?
Nein. Die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor betrifft ausschließlich verheiratete oder verpartnerte Paare und wird im separaten Beitrag Steuerklasse wechseln behandelt. Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit Steuerklasse II und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach Paragraf 24b EStG.