Ratgeber
Zwangsversteigerung: Immobilie ersteigern – Ablauf, Bietsicherheit, Wertgrenzen und Risiken
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 18 Min. · Redaktion: RenditeRadar
So läuft eine Zwangsversteigerung nach dem ZVG ab: Verkehrswert, geringstes Gebot, 10-%-Bietsicherheit, 5/10- und 7/10-Grenze, Bargebot, Grunderwerbsteuer und Mieter – mit Beispielrechnung.
*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel und ersetzt weder Rechts- noch Steuer- oder Finanzierungsberatung. Eine Zwangsversteigerung ist ein förmliches Gerichtsverfahren mit erheblichen finanziellen Risiken; bei einem konkreten Objekt sollten Sie Unterlagen und Bedingungen individuell prüfen lassen. Stand: 10.10.2026. Die zitierten Vorschriften (ZVG, GrEStG, BGB) wurden anhand des Textes auf gesetze-im-internet.de geprüft.*
Immobilien aus der Zwangsversteigerung gelten als Gelegenheit und als Risiko zugleich. Auf der einen Seite stehen Objekte, die unter Umständen unter dem Marktniveau zugeschlagen werden. Auf der anderen Seite stehen ein streng formalisiertes Verfahren, ein Gutachten statt einer Besichtigung, kein Gewährleistungsanspruch und eine Bietsicherheit, die schon vor dem Termin bereitliegen muss. Wer als Privatperson mitbieten möchte, sollte die Spielregeln des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) kennen, bevor er den Sitzungssaal des Amtsgerichts betritt.
Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren Schritt für Schritt: vom Versteigerungsvermerk im Grundbuch über Verkehrswert, geringstes Gebot und Bietsicherheit bis zum Zuschlag, zur Zahlung des Bargebots und zur Frage, was mit Mietern und Altlasten passiert. Eine Beispielrechnung zeigt, welche Kosten zusätzlich zum Gebot anfallen können. Eine Anlageempfehlung ist damit ausdrücklich nicht verbunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht führt es durch; der Eigentümer verkauft nicht freiwillig.
- Der Zuschlag macht den Meistbietenden sofort zum Eigentümer (§ 90 ZVG) – nicht erst die Eintragung im Grundbuch. Gewährleistungsansprüche gibt es nicht (§ 56 ZVG).
- Zum Termin ist in der Regel eine Bietsicherheit von 10 % des Verkehrswerts nötig (§ 68 ZVG). Barzahlung ist ausgeschlossen (§ 69 ZVG).
- Das Gericht darf den Zuschlag unter bestimmten Wertgrenzen versagen: unter 5/10 des Grundstückswerts von Amts wegen (§ 85a ZVG), unter 7/10 auf Antrag eines Berechtigten (§ 74a ZVG).
- Neben dem Gebot fallen Grunderwerbsteuer, Zinsen auf das Bargebot und weitere Nebenkosten an; Rechte, die „bestehen bleiben“, müssen zusätzlich übernommen werden (§ 52 ZVG).
- Ein bewohntes Objekt ist ein Räumungsrisiko: Der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel (§ 93 ZVG), gilt aber nicht gegen Besitzer mit bestehendem Recht, etwa Mieter.
Was ist eine Zwangsversteigerung?
Bei der Zwangsversteigerung wird ein Grundstück oder eine Wohnung gegen den Willen des Eigentümers verwertet, damit ein Gläubiger sein Geld erhält. Auslöser sind meist unbezahlte Darlehen, bei denen eine Bank aus ihrer Grundschuld vollstreckt (siehe Grundschuld oder Hypothek). Es können aber auch andere Gläubiger vollstrecken, beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen offener Hausgeldzahlungen oder das Finanzamt wegen Steuerschulden.
Von der gerichtlichen Zwangsversteigerung zu unterscheiden sind zwei verwandte Verfahren:
- Zwangsverwaltung: Das Objekt wird nicht verkauft, sondern vermietet oder anderweitig bewirtschaftet; die Erträge gehen an den Gläubiger.
- Teilungsversteigerung: Sie dient der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft (§ 180 ZVG), etwa bei einer Scheidung oder einer Erbengemeinschaft. Es gibt keinen Schuldner im engeren Sinn; die Regeln des Verfahrens sind aber weitgehend dieselben.
Der Ablauf im Überblick
| Phase | Was passiert | Rechtliche Anknüpfung |
|---|---|---|
| 1. Antrag und Anordnung | Der Gläubiger beantragt die Versteigerung, das Gericht ordnet sie an | Anordnungsbeschluss gilt als Beschlagnahme (§ 20 ZVG) |
| 2. Grundbuchvermerk | Das Gericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Versteigerungsvermerks | § 19 ZVG |
| 3. Wertfestsetzung | Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, meist auf Basis eines Sachverständigengutachtens | § 74a Abs. 5 ZVG |
| 4. Terminbestimmung | Der Versteigerungstermin wird öffentlich bekannt gemacht | Verfahrensvorschriften des ZVG |
| 5. Versteigerungstermin | Bekanntmachungen, geringstes Gebot, Bietzeit von mindestens 30 Minuten | §§ 66, 73 ZVG |
| 6. Zuschlag | Entscheidung über den Zuschlag, Verkündung | §§ 74, 81, 87 ZVG |
| 7. Bargebot und Verteilung | Zahlung des Bargebots, Verteilungstermin | § 49 ZVG |
Zwischen Anordnung und Termin vergehen regelmäßig mehrere Monate. Der Schuldner kann das Verfahren in bestimmten Fällen aufhalten: Auf Antrag stellt das Gericht die Versteigerung nach § 30a ZVG für höchstens sechs Monate einstweilen ein, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung dadurch vermieden wird und die Einstellung der Billigkeit entspricht. Der Gläubiger kann den Antrag zudem zurücknehmen oder bewilligen, dass das Verfahren eingestellt wird. Ein angekündigter Termin findet deshalb nicht in jedem Fall statt.
Verkehrswert und Gutachten: Worauf Sie sich verlassen können – und worauf nicht
Der Verkehrswert wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt, „nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen“ (§ 74a Abs. 5 ZVG). In der Praxis beauftragt das Gericht einen Gutachter. Das Gutachten ist für Interessenten oft die wichtigste Informationsquelle: Es beschreibt Lage, Größe, Zustand, Baujahr, Belastungen und gegebenenfalls Mietverhältnisse.
Wichtig für die Einordnung:
- Der Verkehrswert ist ein gerichtlich festgesetzter Wert, keine Garantie für einen Marktpreis. Er kann zum Zeitpunkt des Termins bereits Monate alt sein.
- Der Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswerts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Nach dem Zuschlag kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, der Wert sei falsch festgesetzt worden – das Gesetz schließt eine solche Begründung für Zuschlag und Versagung ausdrücklich aus.
- Eine Innenbesichtigung ist nicht gesichert. Häufig lassen Eigentümer oder Bewohner Interessenten nicht ins Haus. Das Gutachten stützt sich dann teils auf Außenschau und Annahmen. Mängel, die nicht erkennbar sind, trägt der Ersteher.
- Wer sich ein Bild machen will, kann die Mitteilungen des Grundbuchamts und andere Nachweise in der Gerichtsakte einsehen. § 42 ZVG gestattet die Einsicht in die Mitteilungen des Grundbuchamts, in die Anmeldungen und in eingereichte Abschätzungen jedem.
Hinweis zur Grundbucheinsicht: Wie ein Grundbuchauszug aufgebaut ist und welche Rechte in welcher Abteilung stehen, erklärt der Beitrag Grundbuch lesen: Die Abteilungen erklärt.
Geringstes Gebot und bestehen bleibende Rechte
Das geringste Gebot ist die Untergrenze für ein zulässiges Gebot. Nach § 44 Abs. 1 ZVG wird nur ein Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Erlös zu entnehmenden Verfahrenskosten gedeckt werden.
Was bedeutet das praktisch? Die Rangordnung der Ansprüche bestimmt § 10 ZVG. Sie beginnt mit bestimmten Ausgaben im Zusammenhang mit der Zwangsverwaltung (Rangklasse 1) und enthält als Rangklasse 2 bei Wohnungseigentum die fälligen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Hausgeld – laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Darauf folgen weitere Rangklassen, darunter (in Klasse 4) die eingetragenen Grundpfandrechte.
Das geringste Gebot hat zwei Bestandteile:
1. Bar zu zahlender Teil: Verfahrenskosten und bestimmte vorrangige Ansprüche (Ansprüche der Rangklassen 1 bis 3 nach § 10 ZVG). Diesen Teil müssen Sie bar zahlen. 2. Bestehen bleibende Rechte: Rechte, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, bleiben bestehen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Dazu gehören beispielsweise eingetragene Wohnrechte, Reallasten oder vorrangige Grundschulden. Diese Rechte übernehmen Sie, ohne dass sie vom Meistgebot bezahlt werden – sie belasten das Objekt weiter. Alle übrigen Rechte erlöschen mit dem Zuschlag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
Die genaue Zusammensetzung steht in den Versteigerungsbedingungen, die im Termin festgestellt und verlesen werden (§ 66 Abs. 1 ZVG). Wer abweichende Bedingungen möchte, kann spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine abweichende Feststellung verlangen (§ 59 ZVG); Voraussetzung ist, dass beeinträchtigte Beteiligte zustimmen.
Der Versteigerungstermin
Der Termin läuft nach festem Muster. Nach dem Aufruf der Sache werden Nachweise, betreibende Gläubiger und ihre Ansprüche, der Zeitpunkt der Beschlagnahme, der festgesetzte Wert und eingegangene Anmeldungen bekannt gegeben. Dann werden das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen (§ 66 Abs. 1 ZVG). Danach weist das Gericht auf den bevorstehenden Ausschluss weiterer Anmeldungen hin und fordert zur Abgabe von Geboten auf (§ 66 Abs. 2 ZVG).
Für die Bietzeit gilt: Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§ 73 Abs. 1 ZVG). Die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird. Das letzte Gebot soll durch dreimaligen Aufruf verkündet werden (§ 73 Abs. 2 ZVG).
Achten Sie als Bieter auf diese Punkte:
- Ausweis und Vertretung: Wer für einen anderen bietet, benötigt eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift; sonst wird das Gebot zurückgewiesen (§ 71 Abs. 2 ZVG). Wer nachträglich erklärt, für einen anderen geboten zu haben, muss dies in öffentlich beglaubigter Form tun (§ 81 Abs. 3 ZVG).
- Haftung: Meistbietender und Ersteher haften als Gesamtschuldner (§ 81 Abs. 4 ZVG).
- Gemeinsames Bieten: Mehrere Personen sollten vorab klären, in welchem Verhältnis sie erwerben möchten (zum Beispiel Bruchteile oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), weil das nachträglich nur mit Aufwand zu ändern ist.
Die Bietsicherheit: 10 % vor dem ersten Gebot
Nach § 68 Abs. 1 ZVG ist die Sicherheit für ein Zehntel des in der Terminbestimmung genannten, andernfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Übersteigt sie das Bargebot, wird der überschießende Betrag freigegeben.
Ein wichtiges Detail: Nach § 67 Abs. 1 ZVG kann ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, Sicherheitsleistung verlangen, und zwar nur sofort nach Abgabe des Gebots. In der Praxis wird die Sicherheit regelmäßig verlangt; wer keine Sicherheit nachweisen kann, riskiert, dass sein Gebot zurückgewiesen wird. Das Gesetz kennt zudem Erleichterungen für bestimmte Bieter, etwa für den Bund und die Länder (§ 67 Abs. 3 ZVG).
Zulässige Formen der Sicherheit (§ 69 ZVG):
| Form | Voraussetzungen |
|---|---|
| Verrechnungsscheck | Ausgestellt von einem Kreditinstitut oder der Bundesbank, im Inland zahlbar, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt |
| Bankbürgschaft | Unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch; Verpflichtung muss im Inland zu erfüllen sein; gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers |
| Überweisung | Auf ein Konto der Gerichtskasse; der Betrag muss vor dem Termin gutgeschrieben sein, ein Nachweis liegt im Termin vor |
| Barzahlung | Ausgeschlossen |
Wichtig: Das Gericht gibt in der Terminbestimmung Hinweise zum Verfahren. Bei Überweisungen sollten Sie die Gutschrift mit ausreichend zeitlichem Vorlauf einplanen, weil die Gutschrift vor dem Termin vorliegen muss. Ob Ihre Hausbank einen Verrechnungsscheck ausstellt, sollten Sie frühzeitig klären – das ist eine Frage der jeweiligen Bank, nicht des Gesetzes.
Wertgrenzen: Wann der Zuschlag versagt werden kann
Das ZVG schützt Schuldner und nachrangige Gläubiger vor einem Verkauf deutlich unter Wert. Zwei Grenzen sind zentral:
1. Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG). Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Gibt ein Gläubiger selbst das Meistgebot ab, gilt eine Sonderregel (§ 85a Abs. 3 ZVG).
2. Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG). Bleibt das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in dieser Höhe voraussichtlich gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Antrag und Widerspruch sind nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag möglich (§ 74a Abs. 2 ZVG).
Wird der Zuschlag wegen einer dieser Grenzen versagt, setzt das Gericht einen neuen Versteigerungstermin an. Der Zeitraum zwischen beiden Terminen soll nach § 74a Abs. 3 ZVG mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Im neuen Termin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des § 85a Abs. 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Mit anderen Worten: Im zweiten Termin gelten die Wertgrenzen nicht mehr, und der Zuschlag kann auch bei niedrigen Geboten erteilt werden.
Für Bieter bedeutet das: Ein niedriges Gebot im ersten Termin führt häufig nicht zum Erwerb. Wer spekulativ auf einen sehr niedrigen Zuschlag hofft, sollte wissen, dass Gerichte und Gläubiger diese Grenzen kennen – und dass der zweite Termin mehr Bieter anziehen kann.
Der Zuschlag und seine Wirkung
Nach dem Schluss der Versteigerung werden die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag gehört (§ 74 ZVG). Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen (§ 81 Abs. 1 ZVG). Die Entscheidung wird im Termin oder in einem sofort bestimmten Verkündungstermin verkündet; dieser soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden (§ 87 ZVG). Das Gericht ist bei dieser Entscheidung nicht an frühere Entscheidungen gebunden (§ 79 ZVG).
Die Rechtsfolgen sind weitreichend:
- Eigentumserwerb: Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 ZVG). Mit dem Grundstück erwirbt er mitversteigertes Zubehör (§ 90 Abs. 2 ZVG). Die Eintragung im Grundbuch ist hier nur eine Berichtigung.
- Gefahr, Nutzungen, Lasten: Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs über; ab dem Zuschlag gebühren dem Ersteher die Nutzungen, und er trägt die Lasten (§ 56 ZVG).
- Keine Gewährleistung: Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt (§ 56 Satz 3 ZVG). Tauchen später Mängel, Schimmel oder Schwamm auf, kann der Ersteher den Verkäufer – hier: das Verfahren – grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen.
- Rechtsmittel: Die Beschwerde kann nur auf bestimmte Verfahrensverstöße gestützt werden, insbesondere auf Verletzungen der §§ 81, 83 bis 85a ZVG (§ 100 Abs. 1 ZVG). Wer lediglich den Verkehrswert für falsch hält, kann den Zuschlag nicht deshalb angreifen. Die Frist beginnt für die im Termin anwesenden Beteiligten mit der Verkündung (§ 98 ZVG).
Das Bargebot: Was Sie bis wann zahlen müssen
Das Meistgebot besteht aus dem bestehen bleibenden und dem bar zu zahlenden Teil. Der bar zu zahlende Teil heißt Bargebot (§ 49 Abs. 1 ZVG): der Teil des geringsten Gebots, der zur Deckung der Kosten und bestimmter vorrangiger Ansprüche bestimmt ist, plus der Betrag, um den das Meistgebot das geringste Gebot übersteigt.
Wesentliche Regeln:
- Fälligkeit: Das Bargebot ist vom Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen, durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse. Der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben sein, und ein Nachweis muss im Termin vorliegen (§ 49 Abs. 3 ZVG).
- Verzinsung: Das Bargebot ist vom Zuschlag an zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG). Der Zins läuft damit für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung. Der Ersteher wird von seiner Verbindlichkeit auch durch Hinterlegung befreit, wenn Hinterlegung und Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden (§ 49 Abs. 4 ZVG). Die Höhe des Zinssatzes können Sie beim Vollstreckungsgericht erfragen; die Beispielrechnung unten unterstellt ihn nur zur Veranschaulichung.
- Finanzierung: Weil die Zahlung kurzfristig fällig wird, sollten Sie eine Finanzierung bereits vor dem Termin geklärt haben. Banken verlangen für die Finanzierung eines ersteigerten Objekts üblicherweise Unterlagen wie das Gutachten und den Zuschlagsbeschluss. Zur Grundstruktur einer Immobilienfinanzierung siehe Baufinanzierung: Grundlagen; aktuelle Marktbewegungen bei den Zinsen ordnet der Beitrag Bauzinsen im Herbst 2026 ein.
Nebenkosten: Mehr als nur das Gebot
Wer ersteigert, zahlt nicht nur das Gebot. Typische Posten sind:
- Grunderwerbsteuer: Auch ein Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt der Grunderwerbsteuer. Als Gegenleistung gilt beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Der Steuersatz richtet sich nach dem Bundesland, in dem das Grundstück liegt; Übersicht im Beitrag Grunderwerbsteuer nach Bundesland 2026.
- Zinsen auf das Bargebot zwischen Zuschlag und Zahlung (siehe oben).
- Gerichtskosten für Zuschlag und Verfahren sowie Kosten für Grundbuchberichtigung und gegebenenfalls Grundschuldbestellung.
- Gutachten und Anreise: Eigene Recherche, Rechtsberatung oder ein Bausachverständiger sind keine Pflichtkosten, aber bei größeren Objekten verbreitet.
- Instandsetzung: Bei fehlender Innenbesichtigung sollten Sie einen Puffer für Sanierungen einkalkulieren.
- Räumungskosten, falls das Objekt bewohnt ist (siehe nächsten Abschnitt).
Ein Vergleich mit klassischen Kaufnebenkosten ist im Beitrag Nebenkosten beim Immobilienkauf: Notar, Grundbuch, Makler möglich. Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung entfällt typischerweise der Notar für den Kaufvertrag, weil es keinen notariellen Kaufvertrag gibt; Maklerprovision fällt im Regelfall ebenfalls nicht an. Das ändert nichts daran, dass die Summe aller Zusatzkosten sorgfältig zu kalkulieren ist.
Beispielrechnung: Was ein Gebot tatsächlich kostet
Die folgenden Zahlen sind frei gewählt und nur zur Veranschaulichung. Sie stellen weder eine Prognose noch einen Marktpreis dar.
Annahmen: Eigentumswohnung, vom Gericht festgesetzter Verkehrswert 300.000 €. Das geringste Gebot besteht aus Verfahrenskosten und Hausgeldrückständen von zusammen 14.000 €; es bleiben keine Rechte bestehen. Das Meistgebot liegt bei 190.000 €. Die Grunderwerbsteuer wird mit einem beispielhaften Satz von 6,0 % angesetzt. Das Bargebot wird acht Wochen nach dem Zuschlag gezahlt, zu einem unterstellten Zinssatz von 4 % pro Jahr.
| Posten | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bietsicherheit (10 % des Verkehrswerts) | 300.000 € × 10 % | 30.000 € |
| 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) | 300.000 € × 5/10 | 150.000 € |
| 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) | 300.000 € × 7/10 | 210.000 € |
| Meistgebot (= Bargebot, da keine Rechte bestehen bleiben) | angenommen | 190.000 € |
| Zinsen auf Bargebot | 190.000 € × 4 % × 8/52 | rund 1.170 € |
| Grunderwerbsteuer | 190.000 € × 6,0 % | 11.400 € |
| Summe aus Gebot, Zinsen und Grunderwerbsteuer | rund 202.570 € |
Einordnung: Das Meistgebot von 190.000 € liegt über der 5/10-Grenze (150.000 €); der Zuschlag wird daher nicht von Amts wegen versagt. Es liegt aber unter der 7/10-Grenze (210.000 €). Ein Berechtigter, dessen Anspruch bei einem Gebot in Höhe von 210.000 € voraussichtlich gedeckt wäre, könnte daher die Versagung beantragen. Widerspricht der betreibende Gläubiger und macht er einen unverhältnismäßigen Nachteil glaubhaft, wird der Antrag abgelehnt. Würde der Zuschlag versagt, käme es zu einem neuen Termin, in dem die Wertgrenzen nicht mehr gelten.
Nicht enthalten sind Gerichtskosten, eventuelle Sanierungskosten, Räumungskosten und Finanzierungskosten. Wer mit Fremdkapital erwirbt, muss die Zinsen des Darlehens zusätzlich einrechnen.
Mieter, Bewohner und Räumung
Bei der Frage „Wer wohnt im Objekt?“ liegt eines der größten praktischen Risiken.
Der bisherige Eigentümer oder andere Besitzer ohne Recht: Aus dem Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Der Ersteher braucht also keinen separaten Räumungstitel, muss aber die Räumung durch den Gerichtsvollzieher betreiben und deren Kosten vorstrecken. Die Dauer ist nicht planbar.
Mieter und Pächter: Die Vollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer aufgrund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Ein bestehendes Mietverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen: Nach § 57 ZVG gelten die Regeln des BGB zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis entsprechend. Der Ersteher tritt also in das Mietverhältnis ein, mit allen Rechten und Pflichten. Er hat jedoch nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht: Er ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen: Erstens bedeutet das Sonderkündigungsrecht keine Befreiung vom allgemeinen Kündigungsschutz bei Wohnraum – für die Kündigung einer Wohnung ist nach der herrschenden Auffassung weiterhin ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf erforderlich. Zweitens regelt § 57b ZVG, wie weit Verfügungen über die Miete (zum Beispiel Vorauszahlungen) gegenüber dem Ersteher wirken; das hängt unter anderem davon ab, ob dem Mieter die Beschlagnahme bekannt war. Solche Fragen – auch zur Mietkaution – sollten im Einzelfall juristisch geprüft werden.
Verwendungen: Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht wurden, ist der Ersteher nicht verpflichtet (§ 93 Abs. 2 ZVG).
Chancen und Risiken im Überblick
| Mögliche Chancen | Mögliche Risiken | |
|---|---|---|
| Preis | Zuschläge können unter dem Verkehrswert liegen | Wettbewerb im Termin kann den Preis auf Marktniveau treiben |
| Verfahren | Transparentes, öffentliches Bieterverfahren | Strenge Formalien; Fehler (z. B. Sicherheit) führen zur Zurückweisung |
| Zustand | Gutachten liefert Anhaltspunkte | Keine garantierte Besichtigung, keine Gewährleistung |
| Eigentum | Eigentumserwerb mit Zuschlag, ohne Notar | Bestehen bleibende Rechte müssen übernommen werden |
| Besitz | Räumungstitel gegen nicht berechtigte Besitzer | Mieter bleiben; Räumung kann dauern und kosten |
| Finanzierung | Banken finanzieren ersteigerte Objekte | Kurze Zahlungsfristen; Finanzierungszusage vorab nötig |
Checkliste für Interessenten
1. Termin und Objekt recherchieren: Terminbestimmung, Aktenzeichen, Gutachten und Grundbuchauszug beim Gericht anfordern bzw. einsehen. 2. Rechte im Grundbuch prüfen: Welche Rechte bleiben bestehen? Gibt es Wohnrechte, Nießbrauch, Reallasten, Baulasten? (Siehe auch Erbbaurecht und Erbpacht, falls das Grundstück im Erbbaurecht steht.) 3. Wertgrenzen berechnen: 5/10 und 7/10 des festgesetzten Werts; Bietsicherheit von 10 % einplanen. 4. Finanzierung klären: Zusage der Bank vor dem Termin; Zeitplan für Bargebot und Verteilungstermin. 5. Form der Sicherheit festlegen: Verrechnungsscheck, Bürgschaft oder Überweisung – jeweils mit Vorlauf (§ 69 ZVG). 6. Besitzverhältnisse klären: Wer nutzt das Objekt? Gibt es Mietverträge? 7. Gesamtkosten rechnen: Gebot, Zinsen, Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Sanierung, Räumung. 8. Rechtlichen Rat einholen, wenn das Objekt komplex ist oder die Summe erheblich.
Häufige Fehler
- Zu spät überweisen: Die Gutschrift der Bietsicherheit muss vor dem Termin vorliegen. Wer erst am Vortag überweist, riskiert die Zurückweisung.
- Nur auf das Gebot schauen: Bestehen bleibende Rechte, Zinsen und Grunderwerbsteuer werden übersehen.
- Zu hohe Erwartung an Schnäppchen: Die Wertgrenzen verhindern extrem niedrige Zuschläge im ersten Termin; im zweiten Termin treffen Sie oft auf mehr Wettbewerb.
- Mietverhältnisse unterschätzen: Ein „leeres“ Objekt ist nicht automatisch geräumt.
- Keine Reserve für Sanierung: Ohne Innenbesichtigung können erhebliche Mängel erst nach dem Zuschlag sichtbar werden.
- Vollmacht ohne Beglaubigung: Fehlende Form führt zur Zurückweisung des Gebots (§ 71 Abs. 2 ZVG).
Eine Einordnung für Anleger
Wer Zwangsversteigerungen als Kapitalanlage betrachtet, sollte nüchtern rechnen: Die Rendite einer vermieteten Immobilie hängt von Kaufpreis inklusive aller Nebenkosten, Mietniveau, Instandhaltung und Leerstand ab; wie das berechnet wird, zeigt Rendite einer vermieteten Immobilie berechnen. Eine spätere Veräußerung kann steuerlich relevant sein (Immobilienverkauf und Spekulationssteuer). Zwangsversteigerungen sind eine Möglichkeit, Immobilien zu erwerben – sie sind weder besonders sicher noch automatisch günstig. RenditeRadar gibt hierzu keine Empfehlung und vermittelt keine Objekte.
Fazit
Die Zwangsversteigerung ist ein Verfahren mit klaren Regeln und hohem Formalisierungsgrad. Das ZVG schützt Schuldner und nachrangige Gläubiger durch Wertgrenzen, gibt dem Ersteher aber sofortiges Eigentum – und überlässt ihm das Risiko für Zustand, Besitzverhältnisse und bestehen bleibende Rechte. Wer mitbieten möchte, braucht eine rechtzeitig geklärte Finanzierung, eine zulässige Bietsicherheit, eine realistische Gesamtkalkulation inklusive Grunderwerbsteuer und Zinsen sowie ein belastbares Bild vom Objekt. Eine pauschale Aussage, ob sich ein Erwerb lohnt, lässt sich nicht treffen: Sie hängt vom Einzelfall ab und sollte mit Fachleuten besprochen werden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Bietsicherheit bei einer Zwangsversteigerung?
Nach § 68 Abs. 1 ZVG ist die Sicherheit für ein Zehntel des in der Terminbestimmung genannten, andernfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Übersteigt sie das Bargebot, wird der überschießende Betrag freigegeben. Zulässige Formen sind nach § 69 ZVG Verrechnungsscheck, Bankbürgschaft und Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse; Barzahlung ist ausgeschlossen.
Werde ich schon mit dem Zuschlag Eigentümer?
Ja. Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 ZVG). Die Eintragung im Grundbuch ist in diesem Fall nur eine Berichtigung.
Was bedeuten die 5/10- und die 7/10-Grenze?
Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehen bleibender Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a ZVG). Liegt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch dadurch nicht gedeckt ist, die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Im neuen Termin gelten beide Grenzen nicht mehr.
Gibt es bei ersteigerten Immobilien eine Gewährleistung?
Nein. Nach § 56 Satz 3 ZVG findet ein Anspruch auf Gewährleistung nicht statt. Ab dem Zuschlag trägt der Ersteher Gefahr, Nutzungen und Lasten. Deshalb sind Gutachten, Grundbuch und – soweit möglich – eine Besichtigung besonders wichtig.
Fällt bei einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer an?
Ja. Der Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt der Grunderwerbsteuer. Als Gegenleistung gilt das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Der Steuersatz hängt vom Bundesland ab.
Was passiert mit Mietern im ersteigerten Objekt?
Ein bestehendes Mietverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen; der Ersteher tritt in die Rechte und Pflichten ein. Er hat nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, das aber nur für den ersten zulässigen Termin gilt. Bei Wohnraum bleibt nach herrschender Auffassung der allgemeine Kündigungsschutz bestehen. Gegen Besitzer ohne bestehendes Recht ist der Zuschlagsbeschluss ein Räumungstitel (§ 93 ZVG).
Wann muss das Bargebot gezahlt werden?
Das Bargebot ist vor dem Verteilungstermin zu berichtigen, durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse, die den Betrag vor dem Termin gutgeschrieben haben muss (§ 49 Abs. 3 ZVG). Es ist vom Zuschlag an zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG). Eine Finanzierung sollte deshalb vor dem Termin geklärt sein.