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Erbbaurecht (Erbpacht) erklärt: Erbbauzins, Laufzeit, Heimfall und der Vergleich zum Volleigentum
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 41 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Beim Erbbaurecht gehört dir das Haus, aber nicht das Grundstück – dafür zahlst du Erbbauzins. Was das ErbbauRG regelt, wie der Erbbauzins berechnet und angepasst wird, was am Vertragsende passiert und wie sich Erbbaurecht und Volleigentum über 80 Jahre unterscheiden.
Ein Haus bauen oder kaufen, ohne das Grundstück zu bezahlen – beim Erbbaurecht ist genau das der Kern der Sache. Du bekommst das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben. Das Gebäude gehört dir, das Grundstück bleibt der Kommune, der Kirche oder der Stiftung. Dafür zahlst du keinen Kaufpreis, sondern jedes Jahr den Erbbauzins.
Das klingt zunächst nach einem Rabatt auf den Immobilienerwerb – und in den ersten Jahren ist es das auch. Über 60, 80 oder 99 Jahre gerechnet sieht die Rechnung aber anders aus. Und weil der Erbbaurechtsvertrag über Jahrzehnte läuft und viele Details frei verhandelbar sind, steckt die eigentliche Musik nicht im Prozentsatz, sondern in den Klauseln zu Anpassung, Heimfall, Entschädigung und Zustimmung.
Dieser Ratgeber erklärt dir die Mechanik von Grund auf: was im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) steht, wie der Erbbauzins berechnet und angepasst wird, was am Vertragsende passiert, warum Banken beim Erbbaurecht genauer hinschauen – und wie sich Erbbaurecht und Volleigentum in einem durchgerechneten Beispiel über 80 Jahre unterscheiden.
> Hinweis: Dieser Text ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Empfehlung für oder gegen eine bestimmte Wohnform. Erbbaurechtsverträge sind Einzelfälle mit sehr unterschiedlichen Klauseln. Lass einen konkreten Vertrag vor der Unterschrift von einer Notarin oder einem auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Erbbaurecht kaufst du nicht das Grundstück, sondern das veräußerliche und vererbliche Recht, darauf ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Das Gebäude ist rechtlich Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks (§ 12 ErbbauRG).
- Statt eines Kaufpreises zahlst du laufend Erbbauzins. In der Praxis liegt er meist bei einem niedrigen einstelligen Prozentsatz des Bodenwerts – je nach Ausgeber und Nutzung grob zwischen 1 und 5 Prozent pro Jahr.
- Übliche Laufzeiten liegen zwischen 60 und 99 Jahren. Kaufst du ein bestehendes Erbbaurecht, übernimmst du nur die Restlaufzeit.
- Der Erbbauzins darf angepasst werden, wenn der Vertrag es vorsieht. Bei Wohngebäuden begrenzt § 9a ErbbauRG die Erhöhung: frühestens alle drei Jahre und nur, soweit sie „nicht unbillig“ ist.
- Am Ende der Laufzeit muss der Grundstückseigentümer dir grundsätzlich eine Entschädigung für das Bauwerk zahlen (§ 27 ErbbauRG) – die Höhe ist aber weitgehend frei verhandelbar und kann sogar ausgeschlossen werden.
- Finanzierung: Sicherheit der Bank ist das Erbbaurecht, nicht das Grundstück. § 21 BelWertV verlangt ausdrücklich, Restlaufzeit und Entschädigungsregelung zu berücksichtigen und angemessene Wertabschläge vorzunehmen.
- Erbbaurecht ist kein Sparmodell und kein Nachteil an sich – es verschiebt Kosten von „einmalig und hoch“ zu „dauerhaft und laufend“. Ob das für deine Situation passt, hängt vom Vertrag, vom Zinssatz und von deinem Zeithorizont ab.
Was ist Erbbaurecht – und warum sagen alle „Erbpacht“?
Der Grundgedanke: Gebäude und Grundstück werden getrennt
Im deutschen Recht gilt normalerweise: Was fest mit dem Grundstück verbunden ist, gehört dem Grundstückseigentümer. Ein Haus ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94, 946 BGB). Wer auf fremdem Boden baut, verschenkt das Gebäude – jedenfalls im Grundsatz.
Das Erbbaurecht ist die gesetzlich geregelte Ausnahme von diesem Einheitsgrundsatz. § 1 Abs. 1 ErbbauRG formuliert das so:
> „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).“
Drei Wörter aus diesem Satz sind entscheidend:
- veräußerlich – du kannst das Erbbaurecht verkaufen.
- vererblich – es geht auf deine Erben über.
- ein Bauwerk zu haben – nicht nur nutzen, sondern haben. Das Gebäude ist dein Eigentum.
§ 12 Abs. 1 ErbbauRG zieht die Konsequenz: Das errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Und § 12 Abs. 3 zeigt, wohin die Reise am Ende geht: „Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.“ Das Haus fällt also mit dem Erlöschen an den Grundstückseigentümer – gegen Entschädigung, dazu später mehr.
Erbbaurecht ist kein Mietvertrag
Der häufigste Denkfehler: „Erbbaurecht ist Miete für den Boden.“ Das ist wirtschaftlich nicht ganz falsch, rechtlich aber irreführend. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht: § 11 Abs. 1 ErbbauRG ordnet an, dass die Vorschriften über Grundstücke entsprechend gelten. Konkret heißt das:
- Es bekommt ein eigenes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch (§ 14 ErbbauRG).
- Es kann mit Grundschulden und Hypotheken belastet werden – deshalb ist es überhaupt finanzierbar.
- Es kann verkauft, vererbt, verschenkt, geteilt und sogar in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt werden.
- Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 11 Abs. 2 ErbbauRG i. V. m. § 311b BGB).
- Es wird auf der Grundstücksseite in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und muss dort nach § 10 Abs. 1 ErbbauRG zwingend die erste Rangstelle haben. Diese Rangregel schützt dich: Selbst wenn das Grundstück zwangsversteigert wird, bleibt dein Erbbaurecht bestehen (§ 25 ErbbauRG).
Ein Mietverhältnis kann gekündigt werden. Ein Erbbaurecht kann nicht einfach gekündigt werden – es endet durch Zeitablauf, durch Heimfall (auf Grundlage vereinbarter Tatbestände) oder durch Aufhebung, und die braucht nach § 26 ErbbauRG die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Woher der Begriff „Erbpacht“ kommt
„Erbpacht“ ist der historische Vorläuferbegriff. Das heutige Recht heißt seit 1919 Erbbaurecht, geregelt zunächst in der Erbbaurechtsverordnung, seit 2007 im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Die alte Erbpacht gibt es als Rechtsinstitut nicht mehr. Im Alltag, in Immobilienanzeigen und selbst in Zeitungsartikeln werden beide Wörter aber weiter synonym benutzt. Wenn du also ein Inserat mit „Erbpachtgrundstück“ siehst, ist ein Erbbaurecht nach ErbbauRG gemeint.
Ebenfalls oft verwechselt: Erbbaurecht und Nießbrauch. Beides sind Rechte an fremden Sachen, aber sie funktionieren völlig unterschiedlich. Der Nießbrauch gibt ein Nutzungsrecht an einer bestehenden Immobilie, typischerweise bei Übertragungen innerhalb der Familie – wie das läuft, steht im Ratgeber Nießbrauch bei der Immobilienübertragung. Das Erbbaurecht dagegen ist ein eigenständiges, beleihbares und handelbares Recht, mit dem man baut.
Wer vergibt Erbbaurechte?
Erbbaurechtsgeber sind fast immer Institutionen, die Grundstücke nicht verkaufen wollen, aber Erträge daraus brauchen:
- Kommunen – oft mit sozialpolitischer Zielsetzung: Boden bleibt in öffentlicher Hand, Bindungen lassen sich über Jahrzehnte festschreiben.
- Kirchen und kirchliche Stiftungen – historisch die größte Gruppe, weil Kirchenvermögen häufig nicht veräußert werden darf oder soll.
- Stiftungen – aus demselben Grund: Vermögenserhalt bei laufendem Ertrag.
- Seltener: private Eigentümer, Genossenschaften, Unternehmen.
Für dich als Interessent folgt daraus eine Besonderheit: Meist hast du keine echte Wahl zwischen „dieses Grundstück kaufen“ und „dieses Grundstück im Erbbaurecht nehmen“. Das Grundstück wird entweder im Erbbaurecht angeboten oder gar nicht.
Die rechtlichen Grundlagen: das ErbbauRG in der Übersicht
Das Erbbaurechtsgesetz ist mit gut 40 Paragrafen ein schlankes Gesetz. Es beschreibt vor allem, was vereinbart werden darf – die konkrete Ausgestaltung überlässt es weitgehend den Parteien. Das ist der Grund, warum zwei Erbbaurechtsverträge wirtschaftlich völlig unterschiedlich sein können, obwohl beide „nach ErbbauRG“ laufen.
| Paragraf | Was dort geregelt wird | Warum das für dich zählt |
|---|---|---|
| § 1 ErbbauRG | Begriff und Inhalt des Erbbaurechts | Definiert dein Recht, „ein Bauwerk zu haben“ |
| § 2 ErbbauRG | Zulässiger Vertragsinhalt (Katalog) | Errichtung, Instandhaltung, Versicherung, Lasten, Heimfall, Vertragsstrafen, Erneuerungsvorrecht, Ankaufsrecht |
| §§ 5–7 ErbbauRG | Zustimmungsvorbehalte bei Verkauf und Belastung | Ohne Zustimmung ist eine Verfügung unwirksam (§ 6 Abs. 1); § 7 gibt dir einen Anspruch auf Zustimmung und notfalls die Ersetzung durch das Amtsgericht |
| § 9 ErbbauRG | Erbbauzins als Reallast | Rang, Sicherung, Heimfall erst ab zwei Jahresbeträgen Rückstand (Abs. 4) |
| § 9a ErbbauRG | Erhöhung bei Wohnzwecken | Nur „nicht unbillig“, frühestens alle drei Jahre |
| § 10 ErbbauRG | Erste Rangstelle | Dein Recht überlebt eine Zwangsversteigerung des Grundstücks |
| § 11 ErbbauRG | Grundstücksgleiches Recht, Beurkundung | Beleihbarkeit, Notarpflicht |
| § 12 ErbbauRG | Bauwerk als Bestandteil des Erbbaurechts | Das Haus gehört dir – bis zum Erlöschen |
| § 14 ErbbauRG | Erbbaugrundbuch | Eigene Grundbuchakte für dein Recht |
| § 26 ErbbauRG | Aufhebung nur mit Zustimmung | Du kannst nicht einseitig aussteigen |
| § 27 ErbbauRG | Entschädigung bei Zeitablauf | Grundregel: Entschädigung – aber vertraglich gestaltbar |
| §§ 28, 29 ErbbauRG | Entschädigungsforderung und Grundpfandrechte | Die Entschädigung tritt an die Stelle des Erbbaurechts |
| § 31 ErbbauRG | Vorrecht auf Erneuerung | Nur wenn vereinbart; erlischt drei Jahre nach Ablauf |
| § 32 ErbbauRG | Vergütung beim Heimfall | „Angemessene Vergütung“, vertraglich gestaltbar |
| §§ 33, 34 ErbbauRG | Rechte beim Heimfall, kein Wegnahmerecht | Du darfst das Haus nicht abbauen und mitnehmen |
Merke dir vor allem eines: In den zentralen Geldfragen – Höhe des Erbbauzinses, Anpassung, Entschädigung, Heimfalltatbestände – ist das Gesetz weitgehend dispositiv. Es setzt Leitplanken, keine Preise. Der Vertrag entscheidet.
Laufzeit: 60 bis 99 Jahre – und warum die Restlaufzeit alles bestimmt
Die Laufzeit ist gesetzlich nicht vorgegeben
Im ErbbauRG steht keine Mindest- oder Höchstlaufzeit. In der Praxis haben sich lange Zeiträume eingebürgert, weil sich ein Gebäude über Jahrzehnte abschreibt und finanziert wird. Übliche Werte: 60, 75, 80 oder 99 Jahre.
Eine Erhebung des Deutschen Erbbaurechtsverbands (Befragung von rund 80 Erbbaurechtsgebern, überwiegend Kommunen, durchgeführt von Analyse & Konzepte immo.consult im Herbst 2022) ergab: Bei rund 53 Prozent der neu bestellten Erbbaurechte lag die Laufzeit zwischen 76 und 99 Jahren. Kürzere Laufzeiten sind aber im Kommen – manche Kommunen gehen bei Verlängerungen inzwischen auf 60 Jahre statt 99.
Neubestellung vs. Eintritt in einen laufenden Vertrag
Hier entsteht der praktisch wichtigste Unterschied:
Fall 1 – Neubestellung. Die Gemeinde vergibt ein Grundstück im Erbbaurecht für 75 Jahre. Du bekommst die vollen 75 Jahre. Solange du im Haus wohnst, ist die Laufzeit für dich kein Thema.
Fall 2 – Kauf eines bestehenden Erbbaurechts. Das Erbbaurecht wurde 1972 für 99 Jahre bestellt. Heute, 2026, sind 54 Jahre verstrichen. Du übernimmst 45 Jahre Restlaufzeit. Und zwar zu den Bedingungen des alten Vertrags – inklusive Erbbauzins, Anpassungsklausel und Entschädigungsregelung.
Die Restlaufzeit ist damit ein eigenständiger Preisfaktor. Je kürzer sie wird, desto weniger ist das Erbbaurecht wert, weil der Zeitraum schrumpft, in dem du das Gebäude nutzen kannst, und weil die Unsicherheit am Ende näher rückt.
Die Bewertungspraxis bildet das ab. § 50 Abs. 2 ImmoWertV rechnet den sogenannten finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts unter anderem aus der über die Restlaufzeit kapitalisierten Differenz zwischen angemessenem und tatsächlich erzielbarem Erbbauzins – und zieht einen bei Zeitablauf nicht zu entschädigenden Wertanteil der baulichen Anlagen abgezinst wieder ab. Kurze Restlaufzeit plus schwache Entschädigungsregelung schlagen also doppelt auf den Wert durch.
Faustregeln zur Restlaufzeit
- Die Restlaufzeit sollte deutlich länger sein als die geplante Finanzierungsdauer deines Darlehens. Sonst braucht die Bank am Ende eine neue Sicherheit – oder will das Darlehen vorzeitig zurück.
- Nähert sich die Restlaufzeit deiner eigenen Lebenserwartung oder liegt sie unter der Restnutzungsdauer des Gebäudes, wird es heikel: Du bezahlst dann ein Haus mit, das du am Ende nicht mehr voll ausnutzen kannst.
- Beim Weiterverkauf ist die Restlaufzeit das erste, worauf Käufer und deren Banken schauen. Unter etwa 30 Jahren wird der Kreis der Interessenten spürbar kleiner.
Verlängerung und Erneuerungsvorrecht
Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung hast du nicht. Es gibt zwei Wege, um Sicherheit zu gewinnen:
1. Vertragliche Verlängerungsoption. Der Vertrag räumt dir das Recht ein, die Laufzeit unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Das ist die belastbarste Variante – aber sie muss drinstehen. 2. Vorrecht auf Erneuerung (§ 2 Nr. 6, § 31 ErbbauRG). Wenn vereinbart, kannst du dieses Vorrecht ausüben, sobald der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über ein neues Erbbaurecht am Grundstück schließt. Es wirkt Dritten gegenüber wie eine Vormerkung. Achtung: Es erlischt drei Jahre nach Ablauf des alten Erbbaurechts (§ 31 Abs. 2), und es greift nicht, wenn das neue Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zweck dienen soll.
Wichtig für die Praxis: Eine Verlängerung ist eine Vertragsänderung und muss erneut notariell beurkundet werden. Der Erbbaurechtsgeber wird die Gelegenheit in aller Regel nutzen, um auch den Erbbauzins auf das aktuelle Niveau anzuheben. Eine Verlängerung ist also selten kostenneutral.
Der Erbbauzins: Berechnung, Höhe und Anpassung
So wird gerechnet
Die Grundformel ist simpel:
> Jährlicher Erbbauzins = Bodenwert × Erbbauzinssatz
Als Bodenwert wird der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks angesetzt, in der Praxis meist abgeleitet aus dem Bodenrichtwert des Gutachterausschusses oder aus Vergleichspreisen.
Beispiel: Grundstück 500 m², Bodenrichtwert 500 €/m² → Bodenwert 250.000 €. Bei einem Erbbauzinssatz von 3 Prozent zahlst du 7.500 € im Jahr, also 625 € im Monat.
Im Vertrag steht allerdings meist kein Prozentsatz, sondern ein Eurobetrag. Den Prozentsatz musst du selbst zurückrechnen:
> Erbbauzinssatz = (Jahreserbbauzins ÷ geschätzter Bodenwert) × 100
Bei 8.000 € Jahreszins und 240.000 € Bodenwert sind das (8.000 ÷ 240.000) × 100 = 3,33 Prozent.
Diese Rückrechnung lohnt sich immer, bevor du unterschreibst – nur so kannst du das Angebot mit anderen vergleichen und einschätzen, ob es im marktüblichen Korridor liegt.
Wie hoch ist der Erbbauzins in der Praxis?
Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Die verfügbaren Erhebungen zeigen eine große Bandbreite und einen klaren Einfluss des Ausgebers:
| Quelle / Bezug | Erbbauzinssatz |
|---|---|
| Deutscher Erbbaurechtsverband, Befragung Herbst 2022 (rund 80 Erbbaurechtsgeber, mehrheitlich Kommunen) – Wohnnutzung | 2,7 % im Mittel (2017: 3,1 %) |
| dieselbe Befragung – Gewerbe | 4,4 % |
| dieselbe Befragung – Vereine und soziale Einrichtungen | 3,1 % |
| JLL/Erbbaurechtsverband, Studie „Wohnerbbaurechte in Deutschland“ | Mittel rund 3,7 %, Spanne von unter 2 bis über 6 % |
| Finanztip (Stand Juni 2025) als Orientierung für Erwerber | rund 2 bis 5 % p. a. |
| Bulwiengesa im Auftrag der Berlin Hyp, Studie „Erbbaurecht im Wohnungsbau“ (Juli 2025) – Beispiel Hamburg | 1,3 % (einheitlicher, sozialverträglicher Satz) |
| dieselbe Studie – Beispiel Frankfurt am Main, Wohnnutzung | 2,5 % Regelsatz |
Zwei Punkte solltest du beim Lesen dieser Zahlen im Kopf behalten:
Erstens: Der Mittelwert ist von Kommunen geprägt. In der Verbandsbefragung stammte mehr als die Hälfte der Antworten von Städten und Gemeinden. Die vergeben Erbbaurechte oft nach sozialen Kriterien und damit tendenziell günstig. Bei Kirchen, Stiftungen oder privaten Erbbaurechtsgebern kann der Satz deutlich höher liegen.
Zweitens: Der Satz ist ein Zeitdokument. Die 2,7 Prozent stammen aus dem Herbst 2022, als die Bauzinsen gerade erst zu steigen begannen. Erbbaurechtsgeber orientieren sich – bewusst oder unbewusst – am allgemeinen Zinsniveau. Ein heute neu bestellter Erbbauzins muss nicht in dieser Größenordnung liegen.
2025/2026: Kommunen bauen ihre Erbbaurechtsmodelle aus
Es gibt eine erkennbare Bewegung in Richtung Erbbaurecht als wohnungspolitisches Instrument – allerdings von einem niedrigen Niveau aus.
Die im Juli 2025 veröffentlichte Studie „Erbbaurecht im Wohnungsbau: Von der Nische zur Chance“ (Bulwiengesa im Auftrag der Berlin Hyp) zählt in den sieben größten deutschen Städten rund 89.000 Erbbaurechte. Gleichzeitig, so Studienautor André Adami, werden jährlich nur etwa 0,5 Prozent der Grundstücksbestände von Kommunen, Kirchen und Stiftungen neu im Erbbaurecht vergeben. Die Studie empfiehlt, die Konditionen zu standardisieren, weil die Vielfalt der städtischen Modelle – Laufzeiten zwischen 40 und 100 Jahren, sehr unterschiedliche Entschädigungsregelungen – Investoren und Erwerber abschreckt.
Ein konkretes Beispiel für die Bewegung: Frankfurt am Main hat seine Konditionen für städtische Erbbaurechte in der Magistratsvorlage M 213/2025 neu gefasst. Der Regelsatz für Wohnnutzung liegt danach bei 2,5 Prozent des Bodenwerts, bei Selbstnutzung sinkt er auf 2 Prozent, im geförderten Wohnungsbau während der Bindungsfrist auf 1,5 Prozent und für gemeinwohlorientierte Projekte unter bestimmten Voraussetzungen auf 1 Prozent.
Für dich heißt das praktisch: Wenn du dich für ein Erbbaurecht bei einer Kommune interessierst, frag nach den aktuell gültigen Vergaberichtlinien. Die ändern sich, sind meist öffentlich dokumentiert (Stadtratsvorlagen, Erbbaurechtsrichtlinien) und enthalten oft gestaffelte Sätze, die man im Einzelfall erst kennen muss.
Und noch ein Gegenargument, das aus der Branche selbst kommt: Der Deutsche Erbbaurechtsverband hat im Juli 2025 darauf hingewiesen, dass sehr niedrige Erbbauzinsen die Immobilienpreise nach oben treiben können. Denn ein Erbbaurecht mit einem Zins deutlich unter dem marktüblichen Niveau ist für den Erwerber ein geldwerter Vorteil – und der landet im Kaufpreis für das Gebäude. In einem Rechenbeispiel des Verbands ergibt eine Differenz von 2,5 Prozentpunkten zum marktüblichen Satz bei 50 Jahren Restlaufzeit einen rechnerischen Mehrwert von über 70.000 €. Wer ein bestehendes Erbbaurecht kauft, zahlt den günstigen Zins also unter Umständen über den Gebäudepreis mit.
Anpassung des Erbbauzinses: Wertsicherungsklausel und § 9a ErbbauRG
Kein Erbbaurechtsgeber vereinbart heute einen Zins, der 99 Jahre unverändert bleibt. Nahezu jeder moderne Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel, die den Erbbauzins an die Inflation koppelt.
Die zivilrechtliche Grundlage. Preisklauseln, die eine Geldschuld automatisch an einen fremden Index koppeln, sind nach § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz (PrKG) grundsätzlich verboten. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. d PrKG macht davon aber eine Ausnahme für Verträge über wiederkehrende Zahlungen mit einer Dauer von mindestens zehn Jahren, wenn der Betrag an einen vom Statistischen Bundesamt oder von Eurostat ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt wird. Ein Erbbaurechtsvertrag über 60 bis 99 Jahre erfüllt diese Voraussetzung mühelos. Deshalb ist die Indexklausel auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) in der Praxis der Standardfall.
Die Bremse bei Wohnnutzung. Dient das Bauwerk Wohnzwecken, greift zusätzlich § 9a ErbbauRG. Die Vorschrift ist die wichtigste Schutznorm für private Erbbauberechtigte. Sie sagt im Kern drei Dinge:
1. Eine vereinbarte Anpassungsklausel begründet einen Erhöhungsanspruch nur, soweit die Erhöhung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist“. 2. Unbillig ist eine Erhöhung „regelmäßig“, soweit sie über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Reine Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben grundsätzlich außer Betracht – der Erbbauzins darf also nicht einfach deshalb explodieren, weil die Bodenrichtwerte in deinem Viertel durch die Decke gegangen sind. 3. Eine Erhöhung darf frühestens drei Jahre nach Vertragsabschluss und danach frühestens drei Jahre nach der letzten Erhöhung verlangt werden.
Ausnahmen lässt § 9a Abs. 1 Satz 4 zu, etwa wenn der Grundstückseigentümer selbst zulässigerweise Aufwendungen getätigt hat, die den Grundstückswert erhöhen, oder wenn eine Wertänderung dir als Erbbauberechtigtem konkrete Vorteile bringt.
Bei gewerblicher Nutzung gilt § 9a nicht. Dort zählt allein die vertragliche Klausel – im Rahmen der allgemeinen AGB- und Billigkeitskontrolle.
Vier Fragen entscheiden darüber, wie teuer eine Anpassungsklausel für dich wird: Welcher Index (VPI ist Standard und berechenbar; Bodenrichtwert-Klauseln können weit stärker steigen), welcher Rhythmus, ob es einen Deckel pro Anpassung gibt – und ob die Klausel in beide Richtungen wirkt. Zum letzten Punkt liefert § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG ein Argument: Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn nur ein Preisanstieg zur Erhöhung führt, ein Rückgang aber nicht zur Senkung. Übrigens: § 9a Abs. 3 ErbbauRG erlaubt ausdrücklich, den Erhöhungsanspruch durch eine Vormerkung im Grundbuch zu sichern – das ist üblich.
Wenn du nicht zahlst
Der Erbbauzins wird als Reallast auf dem Erbbaurecht gesichert (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG). Er ist damit dinglich abgesichert und geht beim Verkauf auf den Erwerber über. Zwei Details sind wichtig:
- Heimfall wegen Zahlungsverzug erst spät. § 9 Abs. 4 ErbbauRG: Zahlungsverzug begründet den Heimfallanspruch „nur dann …, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzinse mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist.“ Das ist eine echte Schutzschwelle – aber kein Freibrief. Wer absehbar in Zahlungsschwierigkeiten gerät, sollte früh das Gespräch mit dem Erbbaurechtsgeber suchen.
- Die Reallast überlebt die Zwangsversteigerung. Seit der Reform von 2007 kann nach § 9 Abs. 3 ErbbauRG vereinbart werden, dass die Erbbauzinsreallast mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn das Erbbaurecht zwangsversteigert wird. Das schützt den Grundstückseigentümer und wirkt sich indirekt auf die Beleihung aus – die finanzierende Bank steht im Rang hinter oder gleichauf mit dieser Last, je nach vertraglicher Gestaltung.
Typischer Zahlungsrhythmus in der Praxis: quartalsweise, oft zum Quartalsende. Jährliche oder halbjährliche Zahlung ist verhandelbar.
Was passiert am Ende? Zeitablauf, Heimfall und Entschädigung
Das ist der Teil des Erbbaurechts, der am meisten Unbehagen auslöst – und der Teil, in dem sich Verträge am stärksten unterscheiden. Es gibt zwei völlig verschiedene Enden, die man nicht verwechseln darf.
Ende 1: Zeitablauf (§ 27 ErbbauRG)
Die vereinbarte Laufzeit ist abgelaufen. Das Erbbaurecht erlischt, das Gebäude wird nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG Bestandteil des Grundstücks – gehört also dem Grundstückseigentümer.
Die gesetzliche Grundregel steht in § 27 Abs. 1 Satz 1: „Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten.“
Und dann kommt der Satz, auf den es ankommt – § 27 Abs. 1 Satz 2:
> „Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.“
Im Klartext: Die Entschädigung kann vertraglich gekürzt oder komplett gestrichen werden. Das ist der wohl größte Fallstrick im gesamten Erbbaurecht. In der Praxis findest du alles: 100 Prozent des Verkehrswerts, zwei Drittel, die Hälfte, gestaffelte Sätze – oder eben nichts.
Die einzige zwingende Untergrenze steht in § 27 Abs. 2: Ist das Erbbaurecht „zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt“, muss die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Werts betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist eine Auslegungsfrage – verlass dich nicht darauf, sondern schau in den Vertrag.
Die Verlängerungs-Option des Eigentümers. § 27 Abs. 3 gibt dem Grundstückseigentümer ein wirksames Instrument: Er kann seine Zahlungspflicht abwenden, indem er dir das Erbbaurecht vor Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert. Lehnst du die Verlängerung ab, erlischt dein Entschädigungsanspruch. Und diese Verlängerung kann wiederholt werden. Für dich bedeutet das: Am Ende der Laufzeit hast du unter Umständen die Wahl zwischen „Verlängerung zu den dann angebotenen Konditionen“ und „Entschädigung“ – nicht immer beides.
Ende 2: Heimfall (§ 32 ErbbauRG)
Heimfall heißt: Das Erbbaurecht wird vorzeitig auf den Grundstückseigentümer übertragen, weil ein im Vertrag definierter Tatbestand eingetreten ist. Der Heimfall ist kein gesetzlicher Automatismus – er muss nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG ausdrücklich vereinbart sein.
Typische Heimfalltatbestände:
- Erbbauzinsrückstand von mindestens zwei Jahresbeträgen (gesetzliche Schwelle, § 9 Abs. 4).
- Vertragswidrige Nutzung – zum Beispiel gewerbliche Nutzung, obwohl nur Wohnnutzung erlaubt ist.
- Unterlassene Bebauung innerhalb der vereinbarten Frist.
- Vernachlässigte Instandhaltung, Verwahrlosung des Gebäudes.
- Insolvenz oder Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht.
Auch beim Heimfall bekommst du Geld: § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG verlangt eine „angemessene Vergütung für das Erbbaurecht“. Aber auch hier gilt Satz 2: Höhe, Zahlungsart und sogar der Ausschluss sind vertraglich gestaltbar.
Die zwingende Ausnahme steht wieder beim sozialen Wohnungsbau, § 32 Abs. 2: Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, darf die Vergütung nicht ausgeschlossen werden – und sie ist „nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt.“
Zwei feine, aber wichtige Unterschiede zu § 27:
- § 27 spricht von der Entschädigung für das Bauwerk, § 32 von der Vergütung für das Erbbaurecht (also inklusive des Werts der weiteren Bodennutzung für die Restlaufzeit).
- Der Heimfallanspruch verjährt nach § 4 ErbbauRG in sechs Monaten ab Kenntnis des Eigentümers, spätestens in zwei Jahren ab Eintritt der Voraussetzungen.
Zeitablauf und Heimfall im Vergleich
| Zeitablauf (§ 27) | Heimfall (§ 32) | |
|---|---|---|
| Auslöser | Vereinbarte Laufzeit endet | Vertraglich definierter Tatbestand tritt ein |
| Muss vereinbart sein? | Nein – ergibt sich aus der Laufzeit | Ja, § 2 Nr. 4 ErbbauRG |
| Gesetzliche Grundregel | Entschädigung für das Bauwerk | Angemessene Vergütung für das Erbbaurecht |
| Vertraglich ausschließbar? | Ja (§ 27 Abs. 1 S. 2) | Ja (§ 32 Abs. 1 S. 2) |
| Zwingende Untergrenze | ≥ 2/3 des gemeinen Werts des Bauwerks – nur bei Wohnraum für „minderbemittelte Bevölkerungskreise“ (§ 27 Abs. 2) | Ausschluss unzulässig, ≥ 2/3 des gemeinen Werts des Erbbaurechts – gleiche Fallgruppe (§ 32 Abs. 2) |
| Alternative des Eigentümers | Verlängerung für die Standdauer des Bauwerks (§ 27 Abs. 3) | – |
| Grundpfandrechte | Erlöschen; Entschädigungsforderung tritt an ihre Stelle (§§ 28, 29) | Bleiben bestehen (§ 33 Abs. 1) |
| Verjährung | – | 6 Monate ab Kenntnis / 2 Jahre ab Eintritt (§ 4) |
Finanzierung: Warum Banken beim Erbbaurecht genauer hinschauen
Beim Erbbaurecht sparst du dir den Kaufpreis für das Grundstück. Das senkt die Finanzierungssumme deutlich. Gleichzeitig wird die Finanzierung aber komplizierter, nicht einfacher. Die Gründe liegen in der Sicherheitenstruktur.
Die allgemeine Mechanik einer Immobilienfinanzierung – Beleihungsauslauf, Zinsbindung, Tilgung, Annuität – ist im Ratgeber Baufinanzierung: Grundlagen erklärt. Hier geht es nur um das, was beim Erbbaurecht anders ist.
1. Die Sicherheit ist das Erbbaurecht, nicht das Grundstück
Die Bank bekommt eine Grundschuld auf dein Erbbaurecht, eingetragen im Erbbaugrundbuch. Sie bekommt keine Sicherheit am Grundstück – das gehört ja jemand anderem. Ihr Zugriffsobjekt ist damit ein Recht, das eine Verfallsuhr hat: Es endet mit der Laufzeit.
Genau das schreibt die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) den Pfandbriefbanken in § 21 ausdrücklich vor:
> „Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu berücksichtigen. Sich aus dem Erbbaurecht ergebenden Einschränkungen ist durch angemessene Wertabschläge ausreichend Rechnung zu tragen. Im Gutachten ist darzulegen, ob und wie lange das Erbbaurecht im Hinblick auf seine Laufzeit und die bei seiner Beendigung für das Bauwerk vereinbarte Entschädigungsregelung angemessen verwertbar erscheint.“
Drei Dinge stehen hier drin, die deine Konditionen direkt beeinflussen: Restlaufzeit, Wertabschläge und Entschädigungsregelung. Ein Erbbaurecht mit 90 Jahren Restlaufzeit und 100-Prozent-Entschädigung wird von der Bank ganz anders behandelt als eines mit 28 Jahren Restlaufzeit und ausgeschlossener Entschädigung.
Die praktische Folge: Der Beleihungswert fällt niedriger aus als bei einer vergleichbaren Immobilie im Volleigentum. Das kann bedeuten, dass du mehr Eigenkapital brauchst oder einen Zinsaufschlag zahlst – nicht weil das Objekt schlechter ist, sondern weil die Sicherheit schwerer verwertbar ist. Wie stark das ausfällt, ist von Bank zu Bank sehr unterschiedlich; Vergleichen lohnt sich hier noch mehr als sonst.
2. Restlaufzeit vs. Darlehenslaufzeit
Ist die Restlaufzeit des Erbbaurechts kürzer als die Laufzeit deines Darlehens, entsteht am Ende ein Loch: Die Sicherheit läuft aus, bevor die Schuld getilgt ist. Banken lösen das entweder gar nicht (Ablehnung), über eine kürzere Darlehenslaufzeit mit höherer Tilgung, über zusätzliche Sicherheiten – oder über einen Zinsaufschlag.
Als Orientierung: Die Restlaufzeit sollte deutlich länger sein als die Zeit, für die die Bank eine Sicherheit braucht. Wenn du mit 30 Jahren Rückzahlungsdauer rechnest, sind 35 Jahre Restlaufzeit knapp, 60 Jahre komfortabel. Wer eine Anschlussfinanzierung plant, sollte das gleich mitdenken – wie das grundsätzlich funktioniert, steht im Artikel zu Anschlussfinanzierung und Forward-Darlehen.
3. Der Zustimmungsvorbehalt bei der Belastung
Nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG kann vereinbart werden, dass du das Erbbaurecht nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers mit einer Grundschuld oder Hypothek belasten darfst. Ohne Zustimmung ist die Belastung nach § 6 Abs. 1 unwirksam.
Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund zur Planung:
- § 7 Abs. 2 ErbbauRG gibt dir einen Anspruch auf Zustimmung, wenn die Belastung „mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar“ ist und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Wird die Zustimmung „ohne ausreichenden Grund“ verweigert, kann sie nach § 7 Abs. 3 auf deinen Antrag durch das Amtsgericht ersetzt werden.
In der Praxis heißt das: Zeitpuffer einplanen. Die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers muss beim Notartermin vorliegen, sonst verzögert sich die Auszahlung.
4. Rang und Erbbauzinsreallast
Die Erbbauzinsreallast steht üblicherweise im Erbbaugrundbuch vor der Grundschuld der Bank. Viele Verträge nutzen deshalb die Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Nr. 2 ErbbauRG: Der Erbbaurechtsgeber räumt dir das Recht ein, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld zu belasten. Diese Rangrücktrittsklausel ist für die Finanzierung oft entscheidend – prüfe, ob sie im Vertrag steht und bis zu welchem Betrag sie reicht.
5. Der Erbbauzins in der Haushaltsrechnung
Der Erbbauzins ist eine dauerhafte, indexierte Zahlungsverpflichtung. Banken rechnen ihn in der Haushaltsrechnung als laufende Belastung mit – ähnlich wie Wohngeld oder Nebenkosten. Dein monatlicher Spielraum für die Kreditrate sinkt also um den Erbbauzins. Der Vorteil des geringeren Darlehensbetrags wird dadurch teilweise wieder aufgezehrt.
Rechne ehrlich: Monatliche Kreditrate + Erbbauzins + Nebenkosten + Instandhaltungsrücklage ist die Zahl, die zählt. Zur Instandhaltung gibt es einen eigenen Ratgeber zur Instandhaltungsrücklage, der die Größenordnungen zeigt.
Steuern und laufende Kosten beim Erbbaurecht
Grunderwerbsteuer – aber auf eine andere Bemessungsgrundlage
Ja, beim Erbbaurecht fällt Grunderwerbsteuer an. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stellt Erbbaurechte den Grundstücken ausdrücklich gleich.
Der große Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage. Du zahlst keinen Kaufpreis für den Boden, also wird der kapitalisierte Erbbauzins angesetzt – der Barwert aller Erbbauzinszahlungen über die Laufzeit. Berechnet wird er nach § 13 Abs. 1 BewG mit dem Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG, ermittelt mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent.
Auszug aus Anlage 9a BewG (Kapitalwert je 1 € Jahresbetrag):
| Laufzeit | Vervielfältiger |
|---|---|
| 20 Jahre | 12,279 |
| 30 Jahre | 14,933 |
| 40 Jahre | 16,487 |
| 50 Jahre | 17,397 |
| 60 Jahre | 17,930 |
| 80 Jahre | 18,424 |
| 99 Jahre | 18,589 |
| mehr als 101 Jahre | 18,600 |
Beispiel: 7.500 € Erbbauzins pro Jahr, Laufzeit 80 Jahre. Kapitalwert = 7.500 € × 18,424 = 138.180 €. Bei einem Steuersatz von 5,0 Prozent sind das 6.909 € Grunderwerbsteuer.
Zum Vergleich: Beim Kauf desselben Grundstücks für 250.000 € wären 12.500 € fällig. Die Grunderwerbsteuer ist beim Erbbaurecht also in aller Regel deutlich niedriger – ebenso wie Notar- und Grundbuchkosten, die sich am selben, niedrigeren Geschäftswert orientieren.
Wichtig: Der Steuersatz ist Ländersache und reicht derzeit von 3,5 bis 6,5 Prozent. Die aktuellen Sätze findest du im Überblick zur Grunderwerbsteuer nach Bundesland. Die übrigen Kaufnebenkosten – Notar, Grundbuch, Makler – erklärt der Artikel zu den Nebenkosten beim Immobilienkauf.
Grundsteuer: Du zahlst, obwohl dir das Grundstück nicht gehört
Seit der Grundsteuerreform gilt § 261 BewG: Bei Erbbaurechten wird ein Gesamtwert für Erbbaurecht und Erbbaurechtsgrundstück ermittelt – so, als bestünde die Belastung nicht. Und dieser Wert wird ausdrücklich dem Erbbauberechtigten zugerechnet.
Über § 10 Abs. 1 GrStG („Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist“) landet die gesamte Grundsteuer damit bei dir – für Gebäude und Grund und Boden. Das ist ein echter Unterschied zur alten Rechtslage und ein Posten, den du in der Kalkulation nicht vergessen darfst. Was sich durch die Reform sonst noch geändert hat, steht im Artikel zur Grundsteuerreform.
Erschließungskosten und sonstige Lasten
§ 2 Nr. 3 ErbbauRG erlaubt ausdrücklich Vereinbarungen über „die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben“. In der Praxis übernimmt sie fast immer der Erbbauberechtigte.
Bei Erschließungsbeiträgen ergibt sich das sogar direkt aus dem Gesetz: § 134 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass bei einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Wenn du ein noch nicht erschlossenes Grundstück im Erbbaurecht übernimmst, zahlst du also Straße, Kanal und Beleuchtung anteilig mit. Kläre vor der Unterschrift mit Gemeinde und Erbbaurechtsgeber, welche Erschließungskosten noch offen sind und ob sie bereits im Erbbauzins enthalten sind.
Dazu kommen die üblichen Positionen: Gebäudeversicherung (der Vertrag verpflichtet dich meist ausdrücklich dazu, § 2 Nr. 2 ErbbauRG – siehe Wohngebäudeversicherung), Hausanschlüsse, Instandhaltung.
Erbschaft und Schenkung
Wird ein Erbbaurecht vererbt oder verschenkt, muss es bewertet werden. § 193 BewG regelt das: Der Wert ergibt sich entweder aus einem vom Gutachterausschuss ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten multipliziert mit dem Wert des unbelasteten Grundstücks – oder, wenn kein Koeffizient vorliegt, über ein Verfahren, das den Gebäudewert und die über die Restlaufzeit kapitalisierte Differenz zwischen angemessener Bodenwertverzinsung und vereinbartem Erbbauzins zusammenrechnet.
Ergebnis in der Regel: Der steuerliche Wert eines Erbbaurechts liegt unter dem eines vergleichbaren Volleigentums, weil der Bodenwert nicht voll durchschlägt. Für die Bewertungssystematik bei geerbten Immobilien allgemein lohnt der Blick in den Ratgeber zur Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Verkauf und Spekulationsfrist
Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht – für die private Veräußerung gelten deshalb die üblichen Regeln zu Spekulationsfrist und Eigennutzung. Details dazu im Ratgeber Immobilienverkauf und Spekulationssteuer.
Erbbaurecht vs. Volleigentum: die Gegenüberstellung
| Kriterium | Erbbaurecht | Volleigentum |
|---|---|---|
| Eigentum am Grundstück | Nein – bleibt beim Erbbaurechtsgeber | Ja |
| Eigentum am Gebäude | Ja, als Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 ErbbauRG) | Ja |
| Kapitalbedarf zu Beginn | Nur Gebäude + Nebenkosten | Gebäude + Grundstück + Nebenkosten |
| Laufende Zahlung für den Boden | Erbbauzins – dauerhaft, indexiert | Kreditrate – endlich, danach null |
| Grunderwerbsteuer | Auf den kapitalisierten Erbbauzins (§ 13 BewG, Anlage 9a) | Auf den Kaufpreis |
| Grundsteuer | Trägt der Erbbauberechtigte (§ 261 BewG, § 10 GrStG) | Trägt der Eigentümer |
| Teilhabe an Bodenwertsteigerungen | Nein | Ja |
| Betroffen von Bodenwertverlusten | Nein | Ja |
| Finanzierung | Sicherheit ist das Erbbaurecht; Wertabschläge nach § 21 BelWertV; Restlaufzeit entscheidend | Grundstück + Gebäude als Sicherheit |
| Belastung mit Grundschuld | Ggf. nur mit Zustimmung (§ 5 Abs. 2 ErbbauRG) | Frei |
| Verkauf | Ggf. nur mit Zustimmung (§ 5 Abs. 1); ggf. Vorkaufsrecht des Eigentümers | Frei |
| Nutzungsbindungen | Häufig im Vertrag (Wohnzweck, Bebauungsfrist, Instandhaltung) | Nur öffentlich-rechtlich |
| Zeithorizont | Endlich – 60 bis 99 Jahre | Unbefristet |
| Am Ende | Gebäude fällt an den Eigentümer, Entschädigung nach Vertrag (§ 27) | Bleibt im Vermögen, vererbbar |
| Vorzeitiges Ende | Heimfall möglich, wenn vereinbart (§ 2 Nr. 4, § 32) | Nur Zwangsversteigerung bei Zahlungsausfall |
| Wiederverkaufsmarkt | Kleiner; Restlaufzeit als Preisfaktor | Breiter |
| Typische Anbieter | Kommunen, Kirchen, Stiftungen | Jeder Eigentümer |
Das Rechenbeispiel: 80 Jahre Erbbaurecht gegen Grundstückskauf
Jetzt wird gerechnet. Alle Annahmen sind offengelegt, damit du sie mit deinen eigenen Zahlen ersetzen kannst. Es handelt sich um ein Modellbeispiel, nicht um eine Prognose.
Die Annahmen
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Bodenwert des Grundstücks | 250.000 € |
| Erbbauzinssatz | 3,0 % p. a. → 7.500 €/Jahr → 625 €/Monat |
| Anpassung des Erbbauzinses | alle 3 Jahre an den VPI, angenommene Inflation 2,0 % p. a. |
| Laufzeit des Erbbaurechts | 80 Jahre |
| Kaufnebenkosten beim Grundstückskauf | 7 % (5 % Grunderwerbsteuer + 2 % Notar/Grundbuch) → 17.500 € |
| Finanzierungssumme beim Kauf | 267.500 € (Grundstück + Nebenkosten, vollständig finanziert) |
| Sollzins | 3,5 % |
| Anfängliche Tilgung | 2,0 % |
| Annuität | 5,5 % von 267.500 € = 14.712,50 €/Jahr → 1.226 €/Monat |
Das Gebäude selbst kostet in beiden Varianten gleich viel und bleibt deshalb außen vor. Verglichen wird nur, was der Boden kostet. Zu den Begriffen Sollzins und Laufzeit gibt es jeweils eigene Glossareinträge.
Schritt 1: Der Start
| Position | Erbbaurecht | Grundstückskauf |
|---|---|---|
| Kaufpreis Grundstück | 0 € | 250.000 € |
| Grunderwerbsteuer (5 %) | 6.909 € (auf 138.180 € Kapitalwert) | 12.500 € |
| Notar/Grundbuch (rund 2 %) | rund 2.800 € | 5.000 € |
| Kapitalbedarf für den Boden im Jahr 1 | rund 9.700 € | 267.500 € |
| Monatliche Zahlung im Jahr 1 | 625 € | 1.226 € |
Der Startvorteil des Erbbaurechts ist massiv: rund 257.800 € weniger Kapitalbedarf und 601 € weniger monatliche Belastung. Genau das ist der Grund, warum Erbbaurecht den Immobilienerwerb überhaupt erst ermöglichen kann – bei gegebenem Eigenkapital und gegebenem Einkommen.
Schritt 2: Wie sich der Erbbauzins über die Laufzeit entwickelt
Bei 2 Prozent angenommener Inflation und Anpassung alle drei Jahre:
| Jahr | Jährlicher Erbbauzins | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | 7.500 € | 625 € |
| 10 | 8.963 € | 747 € |
| 20 | 10.712 € | 893 € |
| 30 | 12.802 € | 1.067 € |
| 50 | 19.403 € | 1.617 € |
| 80 | 35.146 € | 2.929 € |
Die Kreditrate beim Kauf bleibt dagegen bei 1.226 € – bis das Darlehen nach rund 30 Jahren vollständig getilgt ist. Danach fällt sie auf null.
Solange der Kredit läuft, bleibt die monatliche Zahlung beim Erbbaurecht niedriger – im Jahr 30 sind es 1.067 € gegenüber 1.226 €. Ab Jahr 31 kippt das Bild vollständig: Der Käufer zahlt null, der Erbbauzins läuft weiter und steigt weiter. Rein rechnerisch übersteigt der Erbbauzins die frühere Kreditrate von 1.226 € im Modell ab etwa Jahr 37.
Schritt 3: Die kumulierten Zahlungen
| Zeitraum | Erbbaurecht (kumuliert) | Grundstückskauf (kumuliert) |
|---|---|---|
| nach 20 Jahren | 178.847 € | 294.250 € |
| nach 30 Jahren | 298.256 € | 432.694 € (Kredit getilgt) |
| nach 40 Jahren | 444.395 € | 432.694 € |
| nach 80 Jahren | 1.425.306 € | 432.694 € |
Der Wendepunkt liegt bei rund 40 Jahren. Bis dahin hat das Erbbaurecht in Summe weniger gekostet. Danach dreht sich das Bild – und zwar dramatisch: In den Jahren 41 bis 80 fallen beim Erbbaurecht nochmals rund 980.911 € an, beim Käufer null.
Am Ende der 80 Jahre steht:
- Erbbaurecht: rund 1,44 Mio. € gezahlt. Das Grundstück gehört weiterhin dem Erbbaurechtsgeber. Das Gebäude fällt an ihn – gegen die im Vertrag vereinbarte Entschädigung.
- Volleigentum: rund 432.694 € gezahlt, davon 165.194 € Zinsen. Grundstück und Gebäude gehören dir und sind vererbbar.
Schritt 4: Warum die Nominalsummen allein irreführen
1,4 Millionen gegen 433.000 – das sieht nach einem vernichtenden Ergebnis für das Erbbaurecht aus. Der Vergleich hinkt aber gleich zweifach.
Erstens: Inflation. Ein Euro im Jahr 2106 ist nicht ein Euro von heute. Rechnet man beide Zahlungsströme auf den heutigen Wert zurück (Barwert), sieht es anders aus:
| Diskontierungssatz | Barwert Erbbauzins (80 Jahre) | Barwert Kreditzahlungen |
|---|---|---|
| 2,0 % | 576.919 € | 324.715 € |
| 3,0 % | 398.566 € | 284.795 € |
Der Abstand schrumpft von Faktor 3,3 auf Faktor 1,4 bis 1,8. Er verschwindet aber nicht – und er darf es auch nicht, denn der Käufer bekommt am Ende zusätzlich noch ein Grundstück.
Zweitens: Der Käufer bindet Kapital, der Erbbauberechtigte nicht. In den ersten Jahren zahlt der Erbbauberechtigte 601 € weniger pro Monat. Wenn er diese Differenz konsequent anlegt statt ausgibt, entsteht daraus ein zweites Vermögen.
Zur Illustration, mit einer angenommenen – nicht garantierten – Rendite von 6 Prozent pro Jahr und einer Sparrate, die genau der jeweiligen Differenz entspricht (sie sinkt, weil der Erbbauzins steigt, und endet nach rund 29 Jahren):
| Nach | Angelegte Differenz (Modellwert) |
|---|---|
| 10 Jahren | rund 91.800 € |
| 20 Jahren | rund 235.200 € |
| 30 Jahren | rund 465.400 € |
| 40 Jahren (ohne weitere Einzahlung) | rund 846.700 € |
Dieser Modellwert steht dem entgegen, was der Käufer an Grundstückswert aufgebaut hat. Ob am Ende die eine oder die andere Variante besser dasteht, hängt an drei Größen, die niemand vorhersagen kann: der Rendite der Geldanlage, der Wertentwicklung des Bodens und der tatsächlichen Inflation, die den Erbbauzins treibt.
Und der entscheidende Vorbehalt: Diese Rechnung funktioniert nur, wenn du die Differenz tatsächlich anlegst. Wer den geringeren monatlichen Aufwand einfach verkonsumiert, hat nach 80 Jahren weder ein Grundstück noch ein Depot. Wie so ein langfristiger Vermögensaufbau grundsätzlich funktioniert, steht im Ratgeber Sparplan – und was dabei realistisch ist, im Artikel zur realistischen Rendite. Aktienanlagen schwanken; ein Risiko bleibt immer.
Schritt 5: Der Hebel, den alle unterschätzen – der Prozentsatz
Ein Prozentpunkt Unterschied beim Erbbauzins ist über 80 Jahre gewaltig. Bei 250.000 € Bodenwert und sonst identischen Annahmen:
| Erbbauzinssatz | Jahr 1 | Summe über 80 Jahre (nominal) |
|---|---|---|
| 2,0 % | 5.000 € | rund 950.200 € |
| 3,0 % | 7.500 € | 1.425.306 € |
| 4,0 % | 10.000 € | rund 1.900.400 € |
Zwischen 2 und 4 Prozent liegen fast eine Million Euro über die Laufzeit. Deshalb ist die Rückrechnung des Prozentsatzes vor der Unterschrift kein akademisches Detail, sondern die wichtigste einzelne Zahl im gesamten Vertrag.
Der zweite große Hebel ist die Anpassungsklausel. Ohne jede Indexierung läge die Summe über 80 Jahre bei 3 Prozent nur bei 600.000 € statt 1.425.306 €. Die Wertsicherung macht in diesem Modell also mehr als 800.000 € aus – ein Deckel in der Klausel ist bares Geld wert.
Risiken und Fallstricke
1. Entschädigung ausgeschlossen oder stark gekürzt
Der größte Einzelrisiko-Punkt. § 27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG erlaubt es ausdrücklich, die Entschädigung zu begrenzen oder auszuschließen. Ein Vertrag mit „Entschädigung: 50 Prozent des Verkehrswerts“ bedeutet, dass du am Ende die Hälfte deines Gebäudewerts abschreibst. Ein Vertrag ohne Entschädigung bedeutet: alles.
Was du tun kannst: Die Entschädigungsklausel wörtlich lesen. Prüfen, ob ein Prozentsatz genannt ist, worauf er sich bezieht (Verkehrswert des Bauwerks? Zeitwert? Herstellungskosten abzüglich Abschreibung?) und wie der Wert ermittelt wird (Gutachter? Wer bestellt ihn? Wer zahlt ihn?).
2. Wertsicherungsklausel ohne Deckel
Siehe Rechenbeispiel oben. Eine ungedeckelte VPI-Klausel ist bei Wohnnutzung durch § 9a ErbbauRG gebremst, aber nicht gestoppt. Bei gewerblicher Nutzung fehlt diese Bremse ganz.
3. Zu kurze Restlaufzeit beim Kauf
Wer ein bestehendes Erbbaurecht mit 25 Jahren Restlaufzeit kauft, kauft ein Recht mit Ablaufdatum. Finanzierung schwierig, Weiterverkauf schwierig, und am Ende steht die Entschädigungsfrage. Frag früh nach einer Verlängerung – und lass dir das Verhandlungsergebnis vor dem Kauf schriftlich geben, nicht danach.
4. Zustimmungsvorbehalt und Vorkaufsrecht beim Verkauf
Nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG kann vereinbart sein, dass du das Erbbaurecht nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers verkaufen darfst. § 7 Abs. 1 gibt dir zwar einen Anspruch auf Zustimmung, wenn der Vertragszweck nicht gefährdet ist und die Person des Erwerbers „Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung“ bietet. Aber: Das kostet Zeit, und im Streitfall musst du zum Amtsgericht (§ 7 Abs. 3).
Zusätzlich enthalten viele Verträge ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers. Das ist nicht per se schlecht – es kann den Verkauf aber verzögern und Kaufinteressenten abschrecken.
5. Zu weit gefasste Heimfalltatbestände
Der Heimfall muss vereinbart sein – und was vereinbart wird, bestimmt der Vertrag. Achte auf schwammige Formulierungen wie „bei erheblicher Vernachlässigung“ ohne Fristsetzung oder Nachbesserungsmöglichkeit. Gute Klauseln enthalten eine Abmahnung mit angemessener Frist vor Ausübung des Heimfallrechts.
Beruhigend ist immerhin § 6 Abs. 2 ErbbauRG: Auf eine Vereinbarung, dass ein Verstoß gegen die Zustimmungsvorbehalte aus § 5 einen Heimfallanspruch begründet, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
6. Nutzungsbindungen, die nicht zu deinem Leben passen
Viele Verträge legen den Nutzungszweck eng fest („ausschließlich Wohnzwecke“). Wenn du später von zu Hause arbeiten, ein Zimmer vermieten oder eine Einliegerwohnung schaffen willst, kann das kollidieren. Solche Punkte lassen sich vor der Beurkundung ansprechen – danach nicht mehr einseitig.
7. Bebauungs- und Instandhaltungspflichten mit Fristen
§ 2 Nr. 1 ErbbauRG erlaubt Vereinbarungen über „die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks“. Kommunale Verträge enthalten oft eine Frist, innerhalb derer gebaut sein muss – teils mit Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 5 ErbbauRG). Bei Lieferengpässen oder Genehmigungsverzögerungen kann das eng werden. Frag nach Verlängerungsmöglichkeiten.
8. Der kleinere Käufermarkt
Erbbaurechtsimmobilien sind schwerer zu verkaufen. Viele Interessenten kennen das Konstrukt nicht, viele Banken finanzieren es zurückhaltender. Rechne mit einem längeren Verkaufsprozess und einem Preisabschlag gegenüber vergleichbaren Objekten im Volleigentum – wie hoch, hängt maßgeblich an Restlaufzeit und Entschädigungsregelung.
9. Der scheinbar günstige Erbbauzins im Kaufpreis
Der bereits erwähnte Effekt aus der Analyse des Erbbaurechtsverbands von Juli 2025: Ein Erbbaurecht mit einem stark untermarktlichen Zins ist ein Vermögensvorteil, der sich im Kaufpreis des Gebäudes niederschlägt. Prüfe deshalb bei einem Bestandsobjekt nicht nur „wie günstig ist der Erbbauzins“, sondern auch „zahle ich diesen Vorteil beim Gebäude schon mit“.
10. Sanierung, Modernisierung und Anbauten
Bauliche Veränderungen brauchen je nach Vertrag die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers. Das ist besonders relevant bei energetischen Sanierungen, die über Jahrzehnte ohnehin anstehen – Förderprogramme und Größenordnungen findest du im Ratgeber zur KfW-Förderung für energetische Sanierung. Kläre vorab, wie Zustimmungen erteilt werden und ob Modernisierungen die Entschädigung am Ende erhöhen.
Für wen kann ein Erbbaurecht passen – und für wen eher nicht?
Es gibt keine allgemeingültige Antwort, aber es gibt Konstellationen, in denen die Rechnung eher aufgeht – und solche, in denen sie eher nicht aufgeht.
Eher passend, wenn …
- das Eigenkapital knapp ist und der Grundstückspreis der eigentliche Engpass wäre;
- der Erbbauzins klar unter dem liegt, was du an Zins und Tilgung für den Grundstücksanteil zahlen müsstest;
- die Restlaufzeit lang ist (deutlich länger als deine Finanzierung, idealerweise 60 Jahre und mehr);
- die Entschädigungsregelung solide ist (hoher Prozentsatz, klar definierte Wertermittlung);
- die Anpassungsklausel gedeckelt oder zumindest an den VPI gebunden ist;
- du das Objekt langfristig selbst nutzen willst und nicht auf einen schnellen Wiederverkauf angewiesen bist;
- du die eingesparte monatliche Differenz tatsächlich anlegst und nicht verkonsumierst;
- das Grundstück in einer Lage liegt, in der du es anders gar nicht bekommen würdest.
Eher nicht passend, wenn …
- die Restlaufzeit kurz ist und keine belastbare Verlängerungszusage vorliegt;
- die Entschädigung ausgeschlossen oder stark gekürzt ist;
- der Erbbauzins über den Finanzierungskosten für den Grundstücksanteil liegt und zusätzlich ungedeckelt indexiert wird;
- du den Bodenwert bewusst als Vermögensbaustein aufbauen willst;
- du Flexibilität beim Verkauf brauchst und ein Zustimmungsvorbehalt plus Vorkaufsrecht im Vertrag steht;
- die Nutzungsbindungen mit deiner Lebens- oder Berufsplanung kollidieren;
- du dir bei den laufenden Kosten ohnehin schon keinen Puffer leisten kannst – der Erbbauzins läuft lebenslang weiter, auch im Ruhestand.
Der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit: Ein abbezahltes Haus im Volleigentum ist im Ruhestand mietfrei. Ein Haus auf Erbbaurecht ist es nicht – der Erbbauzins läuft weiter und steigt mit der Inflation. Wer die eigene Immobilie als Baustein der Altersvorsorge betrachtet, sollte diesen Unterschied bewusst einpreisen. Die grundsätzliche Abwägung zwischen Mieten und Kaufen findest du im Ratgeber Miete oder Kaufen.
Checkliste: Diese Punkte gehören vor der Unterschrift geprüft
Nimm diese Liste mit zum Notartermin oder ins Beratungsgespräch mit deiner Anwältin:
Laufzeit - Wie viele Jahre laufen noch? Ab wann genau gerechnet? - Gibt es eine Verlängerungsoption? Zu welchen Konditionen? - Ist ein Vorrecht auf Erneuerung nach § 31 ErbbauRG vereinbart?
Erbbauzins - Welcher Eurobetrag, welcher Zahlungsrhythmus? - Welcher Prozentsatz ergibt sich daraus, gemessen am Bodenrichtwert? - Wie lautet die Anpassungsklausel wörtlich? Welcher Index? - In welchem Rhythmus wird angepasst? Gibt es einen Deckel? - Wirkt die Klausel auch nach unten? - Ist eine Vormerkung für den Erhöhungsanspruch eingetragen?
Ende des Vertrags - Wie hoch ist die Entschädigung bei Zeitablauf? Prozentsatz und Bezugsgröße? - Wie wird der Wert ermittelt, wer bestellt und zahlt den Gutachter? - Welche Heimfalltatbestände sind vereinbart? Gibt es Abmahnung und Frist? - Wie hoch ist die Vergütung im Heimfall?
Verfügungen - Braucht der Verkauf die Zustimmung des Eigentümers (§ 5 Abs. 1)? - Braucht die Belastung mit einer Grundschuld die Zustimmung (§ 5 Abs. 2)? - Gibt es ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers? - Ist eine Rangregelung nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart, und bis zu welchem Betrag?
Nutzung und Bauwerk - Welcher Nutzungszweck ist festgeschrieben? Ist Homeoffice, Vermietung, Einliegerwohnung erfasst? - Gibt es Bebauungsfristen? Vertragsstrafen? - Welche Instandhaltungs- und Versicherungspflichten bestehen? - Brauchen An- und Umbauten eine Zustimmung?
Kosten - Wer trägt Erschließungsbeiträge? Sind noch welche offen? - Sind alle Lasten und Abgaben auf dich übertragen? - Wie hoch ist die Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit insgesamt?
Finanzierung - Reicht die Restlaufzeit deutlich über die geplante Darlehenslaufzeit hinaus? - Liegt die Zustimmung des Eigentümers zur Grundschuldbestellung rechtzeitig vor? - Rechnet die Bank den Erbbauzins in der Haushaltsrechnung mit – und passt die Gesamtbelastung? - Welche Wertabschläge setzt die Bank an, und wie wirkt sich das auf den Zinssatz aus?
Erbbaurecht und Vermögensaufbau: der nüchterne Blick
Zum Schluss ein Perspektivwechsel, der in der Diskussion oft fehlt.
Beim Grundstückskauf tust du zwei Dinge gleichzeitig: Du sicherst dir die Nutzung des Bodens und du erwirbst einen Vermögenswert, der schwanken kann. Beim Erbbaurecht trennst du diese beiden Dinge: Du kaufst nur die Nutzung, den Vermögenswert lässt du beim Eigentümer.
Das ist – für sich genommen – weder gut noch schlecht, sondern eine Allokationsentscheidung. Drei Punkte werden dabei häufig übersehen:
1. Der Bodenwert ist ein konzentriertes Einzelrisiko. Ein Grundstück in einer Region ist das Gegenteil von Diversifikation. Es kann steigen, stagnieren oder bei Strukturwandel fallen. Wer das Erbbaurecht wählt, gibt Chancen ab – und Risiken auch. Die grundsätzliche Abwägung Immobilie gegen Wertpapieranlage behandelt der Artikel Vermietete Immobilie oder ETF. 2. Der Erbbauzins ist inflationsindexiert, die Kreditrate nicht. Ein Annuitätendarlehen wird durch Inflation real entwertet – der Schuldner profitiert davon. Der Erbbauzins wird durch die Wertsicherungsklausel gerade vor dieser Entwertung geschützt. Wie das zusammenhängt, erklärt der Artikel Realzins und Inflation. 3. Sondertilgung wirkt beim Erbbaurecht nicht auf den Boden. Beim Kauf kannst du die Schuld schneller abbauen und dich früher von der Zahlung befreien – siehe Sondertilgung bei der Baufinanzierung. Den Erbbauzins kannst du nicht „abbezahlen“; er endet erst mit dem Vertrag.
Fazit
Das Erbbaurecht ist ein jahrhundertealtes, gesetzlich klar geregeltes Instrument, das eine einzige Sache tut: Es trennt das Gebäude vom Grundstück. Daraus folgt alles andere – die niedrigen Anfangskosten, die dauerhafte Zahlungsverpflichtung, die Besonderheiten bei Finanzierung, Steuern und Verkauf, und die Frage, was am Ende der Laufzeit passiert.
Wirtschaftlich betrachtet ist Erbbaurecht kein Rabatt, sondern eine Umschichtung: aus einer einmaligen, endlichen Zahlung wird eine dauerhafte, indexierte. In den ersten Jahrzehnten ist das ein spürbarer Liquiditätsvorteil, der den Erwerb überhaupt erst möglich machen kann. Im Modellbeispiel dreht sich das Verhältnis nach rund 40 Jahren – ab dann zahlt der Erbbauberechtigte weiter, während der Käufer schuldenfrei ist und ein Grundstück besitzt.
Ob das für deine Situation aufgeht, entscheiden vier Zahlen und vier Klauseln: Erbbauzinssatz, Restlaufzeit, Anpassungsmechanik und Entschädigungshöhe – sowie die Regelungen zu Heimfall, Zustimmungsvorbehalt, Vorkaufsrecht und Nutzungsbindung. Das Gesetz gibt dir dabei einige Schutzrechte, vor allem § 9a ErbbauRG bei Wohnnutzung und die Zwei-Drittel-Untergrenzen der §§ 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 ErbbauRG für den sozialen Wohnungsbau. Aber es setzt eben keine Preise – das macht der Vertrag.
Deshalb der wichtigste Rat, den man in dieser Sache geben kann: Rechne den Prozentsatz zurück, lies die Entschädigungsklausel wörtlich und lass den Vertrag vor der Beurkundung fachkundig prüfen. Ein Erbbaurechtsvertrag bindet dich und möglicherweise deine Kinder über Jahrzehnte. Ein paar hundert Euro für eine anwaltliche Prüfung sind gemessen daran eine sehr kleine Position.
Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die konkrete Vertragsgestaltung sind eine Notarin oder ein Notar sowie im Zweifel eine auf Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei die richtigen Ansprechpartner.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Erbbaurecht und Erbpacht?
Rechtlich gibt es keinen: „Erbpacht“ ist der historische Vorläuferbegriff, der im Alltag weiterlebt. Geregelt ist das heutige Recht seit 1919 als Erbbaurecht, seit 2007 im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Wenn in einer Immobilienanzeige von einem „Erbpachtgrundstück“ die Rede ist, ist immer ein Erbbaurecht nach ErbbauRG gemeint. Der Unterschied ist also nur sprachlich, nicht inhaltlich.
Wie hoch ist der Erbbauzins üblicherweise?
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Satz – er wird als Prozentsatz des Bodenwerts vereinbart. Eine Befragung des Deutschen Erbbaurechtsverbands (Herbst 2022, rund 80 Erbbaurechtsgeber, mehrheitlich Kommunen) ergab im Mittel 2,7 Prozent für Wohnnutzung und 4,4 Prozent für Gewerbe. Eine JLL-Studie nennt im Mittel rund 3,7 Prozent bei einer Spanne von unter 2 bis über 6 Prozent. Finanztip nennt als Orientierung rund 2 bis 5 Prozent pro Jahr. Kommunen liegen oft am unteren Rand (Hamburg etwa 1,3 Prozent, Frankfurt 2,5 Prozent Regelsatz für Wohnnutzung), Kirchen und Stiftungen häufig darüber. Wichtig: Im Vertrag steht meist nur ein Eurobetrag – den Prozentsatz musst du selbst zurückrechnen.
Darf der Erbbauzins einfach erhöht werden?
Nur, wenn der Vertrag eine Anpassungsklausel enthält – dann aber regelmäßig ja. Bei Wohngebäuden setzt § 9a ErbbauRG Grenzen: Eine Erhöhung begründet nur einen Anspruch, soweit sie „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist“. Als unbillig gilt in der Regel, was über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht; reine Änderungen der Grundstückswerte bleiben grundsätzlich außer Betracht. Außerdem darf frühestens alle drei Jahre erhöht werden. Bei gewerblicher Nutzung gilt § 9a nicht.
Was passiert am Ende der Laufzeit mit meinem Haus?
Das Erbbaurecht erlischt, und das Gebäude wird nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG Bestandteil des Grundstücks – gehört also dem Grundstückseigentümer. Als Ausgleich sieht § 27 Abs. 1 ErbbauRG eine Entschädigung für das Bauwerk vor. Entscheidend ist aber Satz 2 derselben Vorschrift: Höhe, Zahlungsart und sogar der vollständige Ausschluss der Entschädigung können vertraglich vereinbart werden. Eine zwingende Untergrenze von zwei Dritteln des gemeinen Werts gilt nur, wenn das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt wurde (§ 27 Abs. 2). Alternativ kann der Eigentümer die Zahlung abwenden, indem er das Erbbaurecht für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert (§ 27 Abs. 3). Lies diese Klausel deshalb wörtlich, bevor du unterschreibst.
Ist eine Immobilie auf Erbbaurecht schwerer zu finanzieren?
Sie ist anders zu finanzieren. Die Sicherheit der Bank ist das Erbbaurecht selbst, nicht das Grundstück – und dieses Recht endet mit der Laufzeit. § 21 der Beleihungswertermittlungsverordnung verlangt deshalb ausdrücklich, die Restlaufzeit zu berücksichtigen, Einschränkungen durch angemessene Wertabschläge abzubilden und im Gutachten darzulegen, wie lange das Erbbaurecht angesichts von Laufzeit und Entschädigungsregelung verwertbar erscheint. Praktische Folgen: niedrigerer Beleihungswert, teils höhere Eigenkapitalanforderung oder Zinsaufschlag, und die Erwartung, dass die Restlaufzeit deutlich länger ist als die Darlehenslaufzeit. Dazu kommt, dass die Belastung mit einer Grundschuld nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfordern kann – Zeitpuffer einplanen. Der Vorteil bleibt: Der Darlehensbetrag ist kleiner, weil das Grundstück nicht finanziert werden muss.
Zahle ich beim Erbbaurecht Grunderwerbsteuer und Grundsteuer?
Beides ja. Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich, es fällt also Grunderwerbsteuer an – allerdings auf den kapitalisierten Erbbauzins statt auf einen Kaufpreis. Der Kapitalwert ergibt sich nach § 13 Abs. 1 BewG aus dem Jahresbetrag mal dem Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG (bei 80 Jahren Laufzeit 18,424). Bei 7.500 Euro Erbbauzins sind das 138.180 Euro Bemessungsgrundlage – bei 5 Prozent Steuersatz rund 6.909 Euro statt 12.500 Euro beim Kauf eines 250.000-Euro-Grundstücks. Die Grundsteuer trägt dagegen vollständig der Erbbauberechtigte: § 261 BewG rechnet den Gesamtwert von Erbbaurecht und Erbbaurechtsgrundstück dem Erbbauberechtigten zu, und § 10 Abs. 1 GrStG macht ihn damit zum Steuerschuldner – auch für den Grund und Boden, der ihm gar nicht gehört.