ETF-Depot im Erbfall: Was Erben mit dem Wertpapierdepot jetzt tun müssen

25. Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ein Angehöriger ist gestorben und hinterlässt ein ETF-Depot? So läuft die Depotsperrung ab, welche Nachweise Banken wirklich verlangen, wie das Depot auf Erben oder eine Erbengemeinschaft übertragen wird – und was mit Freistellungsauftrag und Verlusttopf passiert.

Wenn ein nahestehender Mensch stirbt und ein Wertpapierdepot mit ETFs, Aktien oder Fonds hinterlässt, stehen Angehörige oft vor einer unübersichtlichen Mischung aus Bankformularen, Fristen und offenen Fragen – mitten in einer ohnehin belastenden Zeit. Anders als beim Girokonto reicht bei einem Depot selten ein einfacher Anruf: Die Bank muss die Erbenstellung prüfen, das Depot wird zunächst gesperrt, und je nachdem, ob es einen oder mehrere Erben gibt, kommen weitere Schritte hinzu. Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, was nach der Todesmeldung beim Broker passiert, welche Nachweise Banken tatsächlich verlangen dürfen, wie das Depot übertragen oder aufgelöst wird, was bei einer Erbengemeinschaft zu beachten ist – und was aus Freistellungsauftrag und Verlustverrechnungstopf wird. Die steuerliche Seite (Erbschaftsteuer, Freibeträge) wird hier bewusst nur kurz gestreift; dafür gibt es den ausführlichen Ratgeber Erbschaft und Schenkung von Geldvermögen.

Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine allgemeine, praxisnahe Information zum organisatorischen Ablauf – keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Anlageberatung oder -vermittlung. Erbrechtliche und steuerliche Fragen hängen stark vom Einzelfall ab (Testament vorhanden oder nicht, Zahl der Erben, Wert des Nachlasses, Auslandsbezug). Für die konkrete Situation sollten Erben einen Notar, eine Steuerberatung oder eine Fachanwaltschaft für Erbrecht einschalten.

Was mit dem Depot rechtlich sofort passiert

Zivilrechtlich passiert im Moment des Todes formal sehr viel: Nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Erblassers – Gesamtrechtsnachfolge genannt – automatisch und ohne weiteres Zutun auf die Erben über. Das Depot „gehört“ also rein rechtlich ab der Sekunde des Todes den Erben, nicht mehr dem Verstorbenen.

Praktisch merkt davon zunächst niemand etwas, denn die Bank oder der Broker weiß in der Regel nichts vom Todesfall, bis sie informiert wird. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen rechtlichem Übergang und tatsächlicher Verfügungsmöglichkeit: Solange die Bank die Erbenstellung nicht geprüft hat, bleibt das Depot aus ihrer Sicht ungeklärt – und genau hier beginnt der eigentliche Prozess für die Erben.

Schritt 1: Die Todesmeldung beim Broker

Sobald die Bank oder der Online-Broker vom Tod des Kontoinhabers erfährt – meist durch eine formlose Mitteilung der Angehörigen, teils auch automatisiert über das Standesamt bei Kontoverbindungen im Rahmen der Kontenabrufmöglichkeit –, sperrt sie das Depot für Verfügungen. Das bedeutet konkret:

  • Keine Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren mehr über bestehende Vollmachten oder Zugänge des Verstorbenen.
  • Laufende Sparpläne werden in der Regel pausiert oder gestoppt.
  • Der Online-Zugang des Verstorbenen wird gesperrt; Erben können sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst einloggen.
  • Die Wertpapiere selbst bleiben unangetastet im Depot liegen – es findet kein automatischer Verkauf statt. Die Bestände sind vor Kursschwankungen also nicht „geschützt“, aber auch nicht in Gefahr, zwangsliquidiert zu werden.

Wichtig: Eine zu Lebzeiten erteilte Kontovollmacht (etwa eine transmortale oder postmortale Vollmacht) kann in dieser Phase helfen, weil sie über den Tod hinaus gilt und Bevollmächtigten erlaubt, weiter zu handeln, bis die Erbfolge geklärt ist – vorausgesetzt, die Bank akzeptiert sie und sie wurde nicht durch die Erben widerrufen. Ohne eine solche Vollmacht bleibt das Depot bis zur Legitimation der Erben blockiert.

Parallel zur Depotsperre lohnt es sich, systematisch alle Institute zu identifizieren, bei denen der Verstorbene ein Depot oder Konto hatte – ein häufiger Fehler ist, nur die offensichtliche Hausbank zu informieren und andere, seltener genutzte Depots (etwa bei einem Neobroker) zu übersehen. Kontoauszüge, Steuerunterlagen und E-Mail-Postfach des Verstorbenen sind hier oft die einzige Spur.

Schritt 2: Die Erbenstellung nachweisen – Erbschein oder Testament?

Damit die Bank das Depot freigibt, muss sie wissen, wer erbberechtigt ist. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Wege:

Der Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument des Nachlassgerichts, das die Erben und ihre Erbquote verbindlich bestätigt. Er ist der „klassische“ Nachweis und wird von Banken traditionell gerne verlangt, weil er die höchste Rechtssicherheit bietet – die Bank haftet nicht, wenn sie sich auf einen (später als falsch erkannten) Erbschein verlässt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits 2013 entschieden, dass Banken einen Erbschein nicht pauschal per AGB-Klausel verlangen dürfen, wenn die Erbfolge auch anders – etwa durch ein notarielles Testament – hinreichend nachgewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt.

Das eröffnete notarielle Testament (mit Eröffnungsprotokoll)

Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, reicht in der Praxis häufig die vom Nachlassgericht eröffnete Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Nachweis – ohne zusätzlichen Erbschein. Das spart Zeit und die zum Teil erheblichen Erbschein-Gebühren.

Wichtig für die Praxis: Das gilt nicht ausnahmslos. Banken können weiterhin einen Erbschein verlangen, wenn

  • nur ein privates, handschriftliches Testament vorliegt (das nicht beim Nachlassgericht hinterlegt bzw. notariell errichtet wurde),
  • die Erbfolge unklar, mehrdeutig oder umstritten ist,
  • mehrere sich scheinbar widersprechende Verfügungen existieren, oder
  • ein Auslandsbezug die Anwendung ausländischen Erbrechts nahelegt.

Da jedes Institut die Rechtslage etwas unterschiedlich handhabt, sollte vor dem Gang zum Nachlassgericht direkt beim jeweiligen Broker nachgefragt werden, welche Unterlagen konkret akzeptiert werden. Das kann Zeit und – im Fall des Erbscheins – Geld sparen.

Was ein Erbschein kostet

Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nicht nach einem Festbetrag, sondern nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und damit nach dem Nettonachlasswert (Vermögen abzüglich nachweisbarer Schulden). Es fallen im Regelfall zwei Gebühren an – für die Erteilung des Erbscheins und für die eidesstattliche Versicherung, die die Erben zuvor abgeben müssen –, die sich in der Gebührentabelle B des GNotKG nach dem Nachlasswert staffeln. Je höher der Nachlasswert, desto höher die Kosten; bei sechsstelligen Nachlasswerten können mehrere Tausend Euro zusammenkommen. Wird der Erbschein über einen Notar statt direkt beim Nachlassgericht beantragt, kommt zusätzlich Umsatzsteuer hinzu. Für eine verlässliche Einschätzung der tatsächlichen Kosten im Einzelfall empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht oder Notariat, da sich Gebührensätze ändern können.

Schritt 3: Depot übertragen oder auflösen – die Optionen

Sobald die Erbenstellung geklärt ist, gibt es grundsätzlich zwei Wege, wie mit dem geerbten Depot weiter verfahren wird:

Option A: Übertragung des Depots auf die Erben

Das Depot wird nicht aufgelöst, sondern die Wertpapiere werden unverändert – also ohne Verkauf – auf ein Depot der Erben umgebucht. Das ist steuerlich in der Regel der günstigere Weg, weil kein Verkauf stattfindet und damit auch keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne ausgelöst wird; die ursprünglichen Anschaffungsdaten (Kaufkurs, Kaufdatum) gehen auf die Erben über und bleiben für eine spätere Veräußerung relevant.

Gibt es nur einen Erben, ist das technisch meist unkompliziert: Entweder das bestehende Depot wird umgeschrieben, oder die Bestände werden auf ein bereits vorhandenes eigenes Depot des Erben übertragen – ähnlich wie bei einem gewöhnlichen Depotübertrag zwischen zwei lebenden Personen, nur mit zusätzlichem Erbnachweis statt einer einfachen Übertragsvollmacht. Wer noch kein eigenes Depot hat, muss vor der Übertragung zunächst eines eröffnen – Grundlagen dazu liefert der Ratgeber Depot eröffnen.

Option B: Verkauf und Auszahlung des Erlöses

Alternativ lässt sich das Depot auflösen: Die Bank verkauft die Wertpapiere im Auftrag der (legitimierten) Erben, und der Erlös wird ausgezahlt oder auf ein Konto der Erben überwiesen. Das ist einfacher, wenn niemand das Depot fortführen möchte, löst aber Abgeltungsteuer auf realisierte Kursgewinne aus und bedeutet, dass eine möglicherweise sinnvolle Anlagestrategie (etwa ein langfristiger ETF-Sparplan) beendet wird, statt fortgeführt zu werden.

Welche Variante sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob die Erben die Anlage fortführen möchten, ob Liquidität für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten oder die Erbschaftsteuer benötigt wird, und wie hoch die aufgelaufenen, noch nicht versteuerten Kursgewinne sind. Wer sich grundsätzlich mit den Eigenschaften von Wertpapierdepots vertraut machen möchte, findet Grundlagen im grundlegenden Ratgeber zum Wertpapierdepot.

Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Erben ein Depot teilen

Besonders häufig – und besonders konfliktträchtig – ist der Fall, dass mehrere Personen gemeinsam erben, etwa mehrere Kinder. In diesem Fall entsteht nach § 2032 BGB automatisch eine Erbengemeinschaft: Der Nachlass, einschließlich des Depots, wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben – niemand erhält automatisch „seinen Anteil“ an einzelnen Wertpapieren, sondern alle Miterben sind gemeinsam Inhaber des gesamten Depots entsprechend ihrer Erbquote.

Das hat praktische Konsequenzen, die viele Erben unterschätzen:

  • Einstimmigkeit statt Mehrheit: Verfügungen über das Depot – also Verkäufe, Umschichtungen oder die Übertragung einzelner Positionen – erfordern grundsätzlich die Mitwirkung bzw. Zustimmung aller Miterben (§ 2040 BGB). Ein einzelner Miterbe kann das Depot nicht allein verwalten oder Order erteilen, selbst wenn er die Mehrheit der Erbquote hält.
  • Verwaltung nur gemeinschaftlich: Die laufende Verwaltung des Nachlasses obliegt nach § 2038 BGB den Erben gemeinschaftlich. In der Praxis richten Banken für Erbengemeinschaften häufig ein Depot ein, auf das nur alle Miterben gemeinsam (oder ein von allen bevollmächtigter Vertreter) zugreifen können.
  • Blockadegefahr: Sind sich die Miterben uneinig – etwa weil einer die ETF-Position halten, ein anderer sofort verkaufen möchte –, kann das Depot faktisch handlungsunfähig werden, während sich die Marktlage weiterentwickelt. Das ist eines der größten praktischen Risiken einer Erbengemeinschaft bei Wertpapieren.

Wege aus der Erbengemeinschaft heraus

Um die Pattsituation aufzulösen, kommen in der Praxis vor allem folgende Varianten infrage:

1. Verkauf und Erlösteilung: Alle Wertpapiere werden verkauft, der Erlös wird entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Das ist die häufigste und rechtlich einfachste Lösung, aber steuerlich nicht immer optimal. 2. Übernahme durch einen Miterben: Ein Miterbe übernimmt das gesamte Depot in sein eigenes Depot und zahlt die übrigen Miterben zum entsprechenden Wert aus. 3. Realteilung: Die Wertpapierbestände werden unter den Miterben aufgeteilt, sodass jeder Miterbe einen eigenen Anteil an den ETFs/Aktien in ein eigenes Depot überführt. Das setzt teilbare Positionen voraus und ist bei krummen Stückzahlen oder wenigen Positionen oft schwierig umzusetzen. 4. Abschichtung: Ein Miterbe scheidet gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus; sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben zu, ohne dass das gesamte Depot aufgelöst werden muss.

Welche Variante gewählt wird, muss die Erbengemeinschaft einvernehmlich entscheiden – im Streitfall bleibt im Zweifel nur der Weg über eine gerichtliche Auseinandersetzung des Nachlasses. Wer schon zu Lebzeiten weiß, dass mehrere Erben infrage kommen, kann mit klaren testamentarischen Regelungen (etwa Teilungsanordnungen) späteren Streit deutlich reduzieren – das ist allerdings eine Gestaltungsfrage für Testament und Nachlassplanung und kein Thema, das sich nachträglich im Erbfall noch lösen lässt.

Freistellungsauftrag und Verlustverrechnungstopf im Erbfall

Zwei steuertechnische Details werden beim Depotübergang häufig übersehen:

Freistellungsauftrag: Der Freistellungsauftrag des Verstorbenen erlischt mit dessen Tod und geht nicht automatisch auf die Erben über. Sobald das Depot auf den Namen der Erben umgeschrieben ist, muss jeder Erbe für sein eigenes (neues oder übernommenes) Depot einen eigenen Freistellungsauftrag in Höhe des ihm zustehenden Sparer-Pauschbetrags einrichten, um unnötigen Steuerabzug auf künftige Kapitalerträge zu vermeiden. Wie das geht, beschreibt der Ratgeber Freistellungsauftrag bzw. praktisch Schritt für Schritt der Beitrag Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen – relevant vor allem, wenn Erben bereits ein eigenes Depot bei einem anderen Broker führen und den Pauschbetrag zwischen mehreren Instituten aufteilen müssen.

Verlustverrechnungstopf: Auch der Verlustverrechnungstopf des Verstorbenen – also bereits aufgelaufene, noch nicht verrechnete Verluste – geht nach ganz überwiegender Praxis nicht automatisch auf die Erben über; Altverluste des Erblassers „sterben“ steuerlich in aller Regel mit ihm. Wird das komplette Depot unverändert (ohne Verkauf) auf die Erben übertragen, führt der neue depotführende Broker in der Regel einen neuen, eigenen Verlusttopf für den jeweiligen Erben, in dem sich künftige Gewinne und Verluste aus dem geerbten Bestand verrechnen lassen – aber eben erst ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Wer Depots bei mehreren Brokern hält oder zusammenführt, findet ergänzende Hintergründe im Beitrag Verrechnungstopf bei mehreren Brokern.

Die steuerliche Seite kurz im Überblick

Unabhängig vom organisatorischen Ablauf löst der Erbfall grundsätzlich potenziell Erbschaftsteuer aus, sofern der Wert des Depots zusammen mit dem übrigen Nachlass die persönlichen Freibeträge übersteigt. Stichtag für die erbschaftsteuerliche Bewertung ist der Todestag – spätere Kursschwankungen sind für die Steuerberechnung nicht relevant. Banken sind zudem gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt Kontoverbindungen und -bestände von Verstorbenen automatisch zu melden; das Depot „verschwinden zu lassen“ ist also keine Option. Da Freibeträge, Steuerklassen und Bewertungsfragen ein eigenes, komplexes Thema sind, das über den organisatorischen Fokus dieses Artikels hinausgeht, verweisen wir dafür auf den ausführlichen Ratgeber Erbschaft und Schenkung von Geldvermögen.

Eine Sonderfrage, die beim klassischen ETF- oder Aktiendepot nicht auftritt, aber zunehmend relevant wird, ist die Vererbung von Kryptowerten: Ohne Zugang zu privaten Schlüsseln oder Wallet-Zugangsdaten können Kryptobestände faktisch unwiederbringlich verloren gehen, selbst wenn die Erbfolge rechtlich eindeutig ist. Dazu mehr im separaten Beitrag Krypto erben: Was mit der Wallet passiert.

Checkliste: Depot im Erbfall – Dokumente und typischer Zeitrahmen

SchrittWas zu tun istTypische Dauer
1. TodesmeldungSterbeurkunde besorgen, alle Banken/Broker des Verstorbenen identifizieren und informierenSofort bis wenige Tage
2. DepotsperreBank sperrt Verfügungen automatisch; Bestände bleiben unangetastet, kein ZwangsverkaufAb Meldung, sofort wirksam
3. Erbnachweis klärenPrüfen: notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll ausreichend, oder verlangt die Bank einen Erbschein?Direkt bei Bank/Broker erfragen
4. Erbschein beantragen (falls nötig)Antrag beim Nachlassgericht, eidesstattliche Versicherung, Gebühren nach Nachlasswert (GNotKG)Oft mehrere Wochen bis Monate
5. Legitimation bei der BankNachweis (Erbschein oder Testament + Protokoll) einreichen, Formulare der Bank ausfüllenWenige Tage nach Vorlage
6. Depot übertragen oder auflösenEntscheidung: Übertragung auf Erben(depot) oder Verkauf mit AuszahlungWenige Tage bis Wochen
7. Freistellungsauftrag neu einrichtenJeder Erbe richtet eigenen Freistellungsauftrag für sein Depot einDirekt nach Depotübergang
8. Bei Erbengemeinschaft: EinigungVerkauf, Übernahme durch einen Miterben, Realteilung oder Abschichtung abstimmenKann sich über Monate hinziehen

Benötigte Dokumente im Überblick: Sterbeurkunde, Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, Ausweisdokumente der Erben, ggf. Vollmacht/Zustimmungserklärung der übrigen Miterben, ausgefüllte Bankformulare zur Depotübertragung bzw. -auflösung.

Die Gesamtdauer variiert stark: Bei eindeutiger Erbfolge mit notariellem Testament kann die Bank das Depot oft innerhalb weniger Wochen freigeben; ist ein Erbschein nötig oder ist die Erbfolge umstritten, können mehrere Monate vergehen.

Typische Fehler und Risiken

  • Die allgemeine Ausschlagungsfrist verpassen: Unabhängig vom Depot gilt für die Erbschaft insgesamt eine Ausschlagungsfrist von in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung (§ 1944 BGB) – bei Auslandsbezug sechs Monate. Wer die Erbschaft wegen möglicher Schulden im Nachlass ausschlagen möchte, muss das innerhalb dieser Frist tun; danach gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Das betrifft nicht nur das Depot, sondern den gesamten Nachlass, ist aber gerade bei größeren Wertpapierdepots mit unklarer Vermögenslage ein Punkt, den Erben im Blick behalten sollten.
  • Nicht alle Institute informieren: Wird ein Depot bei einem weniger bekannten Neobroker übersehen, bleibt es gesperrt und ungenutzt liegen, teils über Jahre – ohne dass die Erben davon wissen.
  • Vorschnell verkaufen, ohne die Steuerfolgen zu prüfen: Ein Komplettverkauf realisiert alle stillen Reserven auf einen Schlag und kann zu einer unnötig hohen Steuerlast im selben Jahr führen, wo eine gestreckte Fortführung oder ein Verkauf über mehrere Jahre günstiger wäre.
  • Bei der Erbengemeinschaft auf eine schnelle Einigung hoffen: Ohne klare Kommunikation und ggf. professionelle Moderation blockieren sich Miterben oft über Monate, während das Depot Kursschwankungen ausgesetzt bleibt und niemand aktiv reagieren kann.
  • Freistellungsauftrag vergessen: Wird nach der Übertragung kein neuer Freistellungsauftrag eingerichtet, behält die Bank auf Kapitalerträge und Kursgewinne Kapitalertragsteuer ein, die sich die Erben erst über die Steuererklärung zurückholen können.
  • Depotsicherheit falsch einschätzen: Auch im Erbfall bleibt relevant, dass Wertpapiere im Depot als Sondervermögen gelten und im Fall einer Broker-Insolvenz grundsätzlich geschützt sind – Hintergründe dazu liefert der Beitrag Depotsicherheit bei Broker-Insolvenz. Das ändert aber nichts daran, dass die Sperrung durch den Erbfall selbst ein rein organisatorisches, kein Sicherheitsproblem ist.

Fazit

Ein geerbtes ETF-Depot ist zivilrechtlich sofort Eigentum der Erben, praktisch aber erst nutzbar, wenn die Bank die Erbenstellung anerkannt hat. Wer frühzeitig alle relevanten Institute informiert, klärt, ob ein Erbschein wirklich nötig ist oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ausreicht, und bei mehreren Erben zügig eine gemeinsame Linie findet, kann die Blockadephase meist auf wenige Wochen begrenzen. Wer unsicher ist, welcher Nachweis im konkreten Fall verlangt wird oder wie die Erbengemeinschaft am besten aufgelöst wird, sollte sich an eine Fachanwaltschaft für Erbrecht, ein Notariat oder eine Steuerberatung wenden – die hier dargestellten Abläufe ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wird ein ETF-Depot beim Tod des Inhabers automatisch verkauft?

Nein. Die Bank sperrt das Depot lediglich für Verfügungen, verkauft die Wertpapiere aber nicht automatisch. Die Bestände bleiben unverändert liegen, bis die Erben sich legitimiert haben und über Übertragung oder Verkauf entscheiden.

Brauche ich als Erbe zwingend einen Erbschein für das Depot?

Nicht immer. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren viele Banken das laut höchstrichterlicher Rechtsprechung als ausreichenden Nachweis. Bei einem rein privatschriftlichen Testament, unklarer oder umstrittener Erbfolge oder Auslandsbezug verlangen Banken häufig weiterhin einen Erbschein. Am sichersten ist eine direkte Nachfrage beim jeweiligen Institut.

Wie viel kostet ein Erbschein für ein Depot?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und steigen mit dem Nettonachlasswert (Vermögen abzüglich Schulden) – es fallen in der Regel zwei Gebühren an, für die Erteilung und für die eidesstattliche Versicherung. Bei größeren Nachlässen können mehrere Tausend Euro zusammenkommen; über einen Notar statt direkt beim Nachlassgericht kommt zusätzlich Umsatzsteuer hinzu. Für den konkreten Betrag lohnt sich eine Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht.

Was passiert mit dem Depot bei mehreren Erben?

Es entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die das Depot gemeinschaftlich hält. Verfügungen wie Verkäufe oder Umschichtungen erfordern grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben. Aufgelöst wird die Gemeinschaft meist durch Verkauf mit Erlösteilung, Übernahme durch einen Miterben gegen Auszahlung, Realteilung der Bestände oder Abschichtung eines Miterben.

Was passiert mit dem Freistellungsauftrag des Verstorbenen?

Der Freistellungsauftrag erlischt mit dem Tod und geht nicht automatisch auf die Erben über. Jeder Erbe muss für das übernommene oder neue Depot einen eigenen Freistellungsauftrag in Höhe seines Sparer-Pauschbetrags einrichten.

Kann ich Verluste aus dem Depot des Verstorbenen mit meinen eigenen Gewinnen verrechnen?

In aller Regel nicht: Ein bereits beim Verstorbenen aufgelaufener Verlustverrechnungstopf geht steuerlich normalerweise nicht auf die Erben über. Wird das Depot unverändert übertragen, beginnt für die Erben bei ihrem depotführenden Broker regelmäßig ein neuer Verlusttopf, in dem sich künftige Gewinne und Verluste ab dem Zeitpunkt der Übertragung verrechnen lassen.

Muss ich die Erbschaft ausschlagen, wenn ich das Depot nicht will?

Die Ausschlagung betrifft immer den gesamten Nachlass, nicht nur das Depot – einzelne Vermögenswerte lassen sich nicht selektiv ausschlagen. Wer die Erbschaft insgesamt nicht annehmen möchte, etwa wegen befürchteter Schulden, muss dies innerhalb der gesetzlichen Frist von in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis erklären.

Wie lange dauert es, bis ich als Erbe wieder über das Depot verfügen kann?

Bei klarer Erbfolge und einem von der Bank akzeptierten notariellen Testament kann die Freigabe oft innerhalb weniger Wochen erfolgen. Ist ein Erbschein nötig oder die Erbfolge umstritten bzw. eine Erbengemeinschaft uneinig, kann sich der Prozess auf mehrere Monate hinziehen.

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