Ratgeber
Rürup, Riester oder Altersvorsorgedepot? Der Vergleich
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 25 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Rürup-Rente, Riester-Rente und das neue Altersvorsorgedepot fördern die Altersvorsorge auf drei völlig unterschiedliche Arten. Dieser Vergleich stellt Förderart, Kosten, Flexibilität, Vererbbarkeit und Besteuerung nebeneinander – mit Entscheidungshilfe und Rechenbeispielen.
*Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die drei geförderten Altersvorsorgeformen ein und ersetzt keine individuelle Finanz- oder Steuerberatung. Stand: September 2026.*
Rürup-Rente, Riester-Rente und das neue Altersvorsorgedepot werden in Ratgebern, Foren und Beratungsgesprächen oft in einem Atemzug genannt – dabei sind es drei technisch und rechtlich sehr unterschiedliche Fördersysteme für drei unterschiedliche Zielgruppen. Wer die drei Begriffe durcheinanderbringt, trifft im Zweifel keine falsche, aber eine unnötig teure oder unpassende Entscheidung: ein Rürup-Vertrag für jemanden, der eigentlich Wert auf Liquidität legt, oder ein Riester-Neuabschluss kurz vor dem Systemwechsel, obwohl das Nachfolgeprodukt für die individuelle Situation attraktiver wäre.
Die einzelnen Produkte im Detail hat RenditeRadar bereits ausführlich beschrieben: den Steuervorteil und die Nachteile der Rürup-Rente im Ratgeber Rürup-Rente (Basisrente) erklärt, das Zulagensystem der Riester-Rente im Ratgeber Riester-Rente erklärt und den aktuellen Stand zum Nachfolgeprodukt im Beitrag Altersvorsorgedepot 2027. Dieser Beitrag wiederholt diese Grundlagen nicht im Detail, sondern stellt die drei Wege systematisch nebeneinander und ordnet ein, welche Kriterien bei der Entscheidung überhaupt eine Rolle spielen sollten – als allgemeine Einordnung, nicht als individuelle Empfehlung.
Drei Fördersysteme, drei Logiken – der Unterschied in einem Satz
Bevor es an die Details geht, lohnt sich die Kurzformel, weil sie den Kern jedes der drei Systeme trifft:
- Rürup-Rente (Basisrente): Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase, dafür lebenslange Kapitalbindung ohne Kapitalauszahlung – konzipiert für Menschen ohne gesetzliche Basisabsicherung.
- Riester-Rente: Direkter Staatszuschuss über Zulagen (Grundzulage plus Kinderzulage) für Menschen mit gesetzlicher Rentenversicherung, mit Beitragsgarantie zu Rentenbeginn, aber ab 2027 nicht mehr neu abschließbar.
- Altersvorsorgedepot: Das ab 2027 startende Nachfolgesystem der Riester-Förderung, mit gestaffelter Zulage, gesetzlichem Kostendeckel für ein Standardprodukt und einem erweiterten, auch Selbstständige einschließenden Kreis an Förderberechtigten – bei gleichzeitigem Verzicht auf die verpflichtende Beitragsgarantie.
Alle drei Systeme haben eines gemeinsam: Sie sind gefördert, das heißt, der Staat beteiligt sich über Zulagen und/oder Steuervorteile an der Ansparphase – im Gegenzug ist das eingezahlte Kapital in unterschiedlichem Ausmaß gebunden und die Auszahlung ist an bestimmte Regeln geknüpft. Das unterscheidet alle drei fundamental von einem ungeförderten ETF-Depot, das keine direkte staatliche Förderung erhält, dafür aber jederzeit frei verfügbar bleibt. Diese Abwägung – Förderung gegen Bindung – zieht sich durch den gesamten Vergleich und wird im Abschnitt „Für wen passt was" weiter unten konkretisiert.
Die zentrale Vergleichstabelle
Die folgende Tabelle stellt die acht Kriterien gegenüber, die für die Einordnung am wichtigsten sind. Einzelne Werte – insbesondere beim Altersvorsorgedepot – hängen von den ab 2027 tatsächlich zertifizierten Produkten ab und sind an den entsprechenden Stellen als vorläufig gekennzeichnet.
| Kriterium | Rürup-Rente (Basisrente) | Riester-Rente | Altersvorsorgedepot (ab 2027) |
|---|---|---|---|
| Förderart | Sonderausgabenabzug, 2026 zu 100 % bis Höchstbetrag (rund 30.826 €/Jahr für Ledige, rund 61.652 € für Verheiratete, gemeinsam mit Beiträgen zur gesetzlichen Rente/Versorgungswerk) | Grundzulage 175 €/Jahr + Kinderzulage 300 € (Kinder ab 2008) bzw. 185 € (Kinder vor 2008) je Kind, optional zusätzlicher Sonderausgabenabzug bis 2.100 €/Jahr mit Günstigerprüfung | Gestaffelte Grundzulage bis max. 540 €/Jahr (50 Cent je Euro bis 360 € Eigenbeitrag, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 € Eigenbeitrag), Kinderzulage bis 300 €/Kind, einmaliger Berufseinsteigerbonus 200 € vor dem 25. Geburtstag, optional Sonderausgabenabzug mit Günstigerprüfung |
| Zielgruppe | Selbstständige, Freiberufler:innen und beherrschende GmbH-Geschäftsführer:innen ohne gesetzliche Rentenversicherung, generell Gutverdienende mit hohem Grenzsteuersatz | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Beamt:innen, Eltern in Erziehungszeiten und weitere mittelbar/unmittelbar Zulageberechtigte | Bisherige Riester-Zielgruppe plus neu: Selbstständige mit Gewinneinkünften und Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken |
| Flexibilität (Beitrag, Anbieter, Anlage) | Beitragshöhe frei wählbar (gut bei schwankendem Einkommen), Anbieterwechsel aber nicht garantiert (nur mit Zustimmung beider Anbieter), Anlage klassisch verzinst oder fondsgebunden je nach Tarif | Mindesteigenbeitrag nötig für volle Zulage (4 % des Vorjahresbruttos, gedeckelt auf 2.100 €, mindestens Sockelbetrag 60 €/Jahr), Anbieterwechsel ohne Zulagenverlust grundsätzlich möglich, Anlage je nach Produktart (Rentenversicherung, Banksparplan, Fondssparplan) | Anlage breiter möglich (Fonds/ETFs/Wertpapiere nach gesetzlicher Positivliste), Beitragsgarantie nur noch optional statt Pflicht; Details zu Beitragsflexibilität und Anbieterwechsel hängen von den ab 2027 zertifizierten Produkten ab (Stand September 2026 offen) |
| Verfügbarkeit vor Rentenbeginn | Kein Zugriff vor Rentenbeginn (frühestens mit 62), keine Kapitalauszahlung, nur Beitragsfreistellung möglich | Kapital bis Rentenbeginn gebunden, aber bis zu 30 % einmalige Kapitalauszahlung zu Rentenbeginn möglich; Kleinbetragsrenten unterhalb der Bagatellgrenze (2026: rund 39,55 €/Monat) können komplett ausgezahlt werden | Laut bisherigen Eckpunkten ebenfalls an die Förderregeln der Auszahlungsphase gebunden; ob und in welchem Umfang eine Teilkapitalauszahlung wie bei Riester möglich sein wird, war zum Stand September 2026 noch nicht abschließend in einem zertifizierten Produkt spezifiziert |
| Vererbbarkeit | Stark eingeschränkt: Kapital verfällt grundsätzlich beim Tod vor/während der Rentenphase, außer bei ausdrücklich vereinbarter Hinterbliebenenabsicherung oder Beitragsrückgewähr (meist gegen Aufpreis) | Eingeschränkt vererbbar, insbesondere an Ehepartner:in oder kindergeldberechtigte Kinder unter bestimmten Bedingungen | In den bislang veröffentlichten Eckpunkten nicht im Detail spezifiziert; belastbare Aussagen sind erst mit den finalen Vertragsbedingungen zertifizierter Produkte möglich |
| Kosten/Kostentransparenz | Keine gesetzliche Kostenobergrenze; Abschluss- und Verwaltungskosten (insbesondere Zillmerung bei klassischen Tarifen) gelten als Kritikpunkt, stark anbieterabhängig | Keine einheitliche gesetzliche Kostenobergrenze; historisch hohe Abschluss- und Verwaltungskosten bei Versicherungsprodukten, seit Jahren Kritikpunkt von Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest | Gesetzlicher Kostendeckel von 1,0 % Effektivkosten p. a. nur für das verpflichtende Standardprodukt; frei gestaltete „Premium"-Varianten sind nicht gedeckelt, die Verbraucherzentrale rechnet dort mit rund 1,5 bis 2,5 % oder mehr |
| Besteuerung in der Auszahlphase | Nachgelagert als sonstige Einkünfte (Leibrente); Renten mit Beginn 2026 sind zu rund 84 % steuerpflichtig, der Anteil steigt jahrgangsweise bis 2058 auf 100 %; Sparerpauschbetrag gilt nicht | Nachgelagert mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig, keine Teilfreistellung wie bei Aktienfonds | Nachgelagert mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, ebenfalls ohne die 30-prozentige Teilfreistellung, die bei einem ungeförderten Aktien-ETF-Depot auf Kursgewinne greift |
| Status September 2026 | Unverändert, nicht Teil der aktuellen Reform, Regeln gelten wie beschrieben fort | Bestandsschutz für laufende Verträge; Neuabschlüsse nach klassischem Modell nur noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich | Gesetzlich beschlossen und verkündet (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156), Start zum 1. Januar 2027; BZSt-Zertifizierung einzelner Anbieterprodukte lief laut Verbraucherzentrale-Einschätzung vom 20. Juli 2026 noch, ein vollständig zertifiziertes Marktangebot lag zum Spätsommer 2026 noch nicht vor |
Wer einzelne Zeilen dieser Tabelle vertiefen möchte, findet die ausführliche Herleitung der Zahlen in den jeweiligen Einzelratgebern – insbesondere den vollständigen Rechenweg zur Rürup-Steuerersparnis im Ratgeber Rürup-Rente (Basisrente) erklärt und die vollständige Riester-Zulagenlogik im Ratgeber Riester-Rente erklärt.
Förderart und Zielgruppe: Warum die drei Produkte sich nicht an dieselben Menschen richten
Der wichtigste Unterschied zwischen den drei Systemen liegt nicht in der Höhe der Förderung, sondern darin, wer überhaupt gefördert wird und wie die Förderung technisch ankommt.
Die Rürup-Rente wirkt ausschließlich über den Sonderausgabenabzug – sie kennt keine Zulagen. Das macht sie strukturell interessant für Menschen mit hohem, planbarem Einkommen und hohem Grenzsteuersatz, die zugleich keine oder nur geringe Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk leisten. Klassischerweise sind das Selbstständige und Freiberufler:innen ohne Angestelltenverhältnis. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ist die Basisrente dagegen selten die erste Wahl, weil ihr Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug bereits durch die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rente ausgeschöpft wird und ihnen mit der Riester-Rente ein Fördersystem offensteht, das zusätzlich direkte Zulagen auszahlt.
Die Riester-Rente wiederum ist historisch an die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft. Wer keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht hat – also der Großteil der Selbstständigen – war bislang von der Riester-Förderung ausgeschlossen. Das ändert sich mit dem Altersvorsorgedepot: Der Kreis der Förderberechtigten wird ab 2027 ausdrücklich um Selbstständige mit Gewinneinkünften und um Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke erweitert. Für diese beiden Gruppen ist das eine echte Neuerung, weil ihnen damit erstmals ein Zulagenmodell offensteht, das ihnen bislang verwehrt war – parallel zur weiterhin bestehenden Option Rürup-Rente.
Für alle bereits bisher Riester-berechtigten Gruppen ändert sich an der grundsätzlichen Förderberechtigung nichts: Wer heute Riester-berechtigt ist, bleibt es auch beim Altersvorsorgedepot. Der Unterschied liegt hier eher in der Ausgestaltung der Förderung als im Kreis der Berechtigten.
Flexibilität und Verfügbarkeit vor Rentenbeginn: Der Preis der Förderung
Ein Muster, das sich durch alle drei Produkte zieht: Je stärker die staatliche Förderung, desto stärker ist typischerweise auch die Kapitalbindung. Das ist kein Zufall, sondern Konzeptionsprinzip – der Gesetzgeber will mit der Förderung gezielt Altersvorsorge unterstützen, nicht flexibel verfügbares Vermögen für beliebige Zwecke.
Am striktesten ist die Rürup-Rente: Sie kennt überhaupt keine Kapitalauszahlung, weder teilweise noch vollständig, und keinen Zugriff vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 62 Jahren. Wer einen Rürup-Vertrag bespart, kann ihn bei finanziellen Engpässen nur beitragsfrei stellen – das eingezahlte Kapital bleibt bis zum Rentenbeginn gebunden, unabhängig davon, wie sich die Lebenssituation zwischenzeitlich verändert.
Die Riester-Rente ist hier etwas durchlässiger: Zu Rentenbeginn dürfen bis zu 30 % des angesparten Kapitals einmalig ausgezahlt werden, und sehr kleine Renten unterhalb der Bagatellgrenze (2026: rund 39,55 Euro im Monat) können als Kleinbetragsrente vollständig ausgezahlt werden. Vor dem Rentenbeginn bleibt das Kapital aber ebenfalls gebunden; eine vorzeitige vollständige Kündigung führt in der Regel zur Rückforderung bereits erhaltener Zulagen und Steuervorteile.
Beim Altersvorsorgedepot ist dieser Punkt zum jetzigen Zeitpunkt am wenigsten konkret spezifiziert. Aus den bisherigen Eckpunkten lässt sich ableiten, dass auch hier eine Bindung an die Förderregeln der Auszahlungsphase gelten wird – ob eine Teilkapitalauszahlung analog zur 30-Prozent-Regel bei Riester übernommen wird, ist aber zum Stand September 2026 keine gesicherte Aussage, sondern eine offene Frage, die sich erst mit den finalen Vertragsbedingungen der ersten zertifizierten Produkte klären lässt.
Wichtig für die Einordnung: Diese Kapitalbindung ist bei allen drei Produkten kein Fehler im System, sondern der eigentliche Kern des Deals. Wer sich für eines dieser drei Produkte entscheidet, tauscht Flexibilität gegen Förderung. Wer diesen Tausch nicht eingehen möchte, ist mit einem ungeförderten Depot in aller Regel besser bedient – dazu mehr im Abschnitt „Für wen passt was" weiter unten.
Vererbbarkeit: Von „kaum" bis „eingeschränkt" bis „offen"
Auch bei der Vererbbarkeit unterscheiden sich die drei Systeme deutlich, und auch hier zahlt die Rürup-Rente den höchsten Preis für ihren Steuervorteil: Stirbt die versicherte Person vor oder während des Rentenbezugs, verfällt das restliche Kapital grundsätzlich vollständig – es sei denn, beim Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine Hinterbliebenenabsicherung für Ehepartner:in oder kindergeldberechtigte Kinder oder eine Beitragsrückgewähr für die Ansparphase vereinbart, meist gegen einen Aufpreis beziehungsweise eine niedrigere eigene Rente. Ohne diese – oft nachträglich nicht mehr nachrüstbare – Zusatzvereinbarung ist das Kapital für alle anderen Erb:innen verloren.
Die Riester-Rente ist eingeschränkt vererbbar, vor allem an Ehepartner:in und kindergeldberechtigte Kinder unter bestimmten Bedingungen. Das ist zwar ebenfalls kein voller Nachlassbestandteil wie ein Depot, aber deutlich großzügiger als das strikte Rürup-Modell.
Für das Altersvorsorgedepot lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt schlicht noch keine belastbare Aussage treffen: Weder das Altersvorsorgereformgesetz noch die bisherige begleitende Kommunikation des Bundesfinanzministeriums haben die Vererbbarkeitsregeln für das neue Produkt im Detail veröffentlicht. Wer die Vererbbarkeit als wichtiges Entscheidungskriterium einstuft, sollte diesen Punkt vor einem Vertragsabschluss ab 2027 explizit erfragen, statt eine Analogie zu Riester oder Rürup vorschnell zu unterstellen.
Kosten und Kostentransparenz: Der große Unterschied liegt im Detail des Vertrags, nicht im Produktnamen
Bei keinem der drei Produkte lässt sich pauschal sagen „Produkt X ist günstig, Produkt Y ist teuer" – die tatsächlichen Kosten hängen entscheidend vom konkreten Anbieter und Tarif ab. Trotzdem gibt es strukturelle Unterschiede in der gesetzlichen Kostenregulierung:
Bei der Rürup-Rente gibt es keine gesetzliche Kostenobergrenze. Insbesondere klassische, verzinste Tarife verrechnen häufig einen erheblichen Teil der ersten Beitragsjahre mit Abschlusskosten (Zillmerung) – ein Kritikpunkt, den Verbraucherschützer seit Jahren äußern, gerade weil ein Rürup-Vertrag ohnehin nicht kündbar, sondern nur beitragsfrei stellbar ist. Fondsgebundene Rürup-Tarife können günstiger sein, sind es aber nicht automatisch.
Bei der Riester-Rente gilt ebenfalls keine einheitliche gesetzliche Kostenobergrenze. Historisch hohe Abschluss- und Verwaltungskosten bei Versicherungsprodukten sind ein zentraler Kritikpunkt, der über Jahre zu sinkenden Vertragszahlen beigetragen hat – laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab es Ende 2024 noch knapp 15 Millionen Riester-Verträge, mit rückläufiger Tendenz seit rund sechs Jahren, insbesondere bei Versicherungslösungen.
Das Altersvorsorgedepot ist an dieser Stelle das erste der drei Produkte mit einer gesetzlich fixierten Kostenobergrenze – allerdings nur für das verpflichtende Standardprodukt, das jeder Anbieter neben frei gestalteten Varianten bereitstellen muss: Die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten (Effektivkostenquote) darf hier 1,0 Prozent nicht überschreiten. Für frei gestaltete, oft als „Premium" oder „Komfort" beworbene Varianten gilt dieser Deckel ausdrücklich nicht – die Verbraucherzentrale rechnet dort mit effektiven Jahreskosten von rund 1,5 bis 2,5 Prozent oder sogar darüber, teils mehr als das Doppelte des gesetzlichen Deckels. Wer sich für ein Altersvorsorgedepot interessiert, sollte deshalb gezielt nach der ausgewiesenen Effektivkostenquote fragen und sie mit dem 1,0-Prozent-Deckel des Standardprodukts vergleichen – unabhängig davon, ob das konkrete Angebot selbst ein Standardprodukt ist oder nicht.
Besteuerung in der Auszahlphase: Warum „nachgelagert" nicht bei allen drei Produkten gleich wirkt
Alle drei Produkte folgen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Der Steuervorteil liegt in der Ansparphase, die Steuerlast fällt später in der Auszahlungsphase an. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich aber in einem Detail, das für die Gesamtrechnung erheblich ist.
Bei der Rürup-Rente wird die Auszahlung als sonstige Einkünfte bzw. Leibrente besteuert, mit einem steuerpflichtigen Anteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt: Für Renten, die 2026 beginnen, sind derzeit rund 84 Prozent steuerpflichtig, der Rest bleibt dauerhaft steuerfrei. Dieser Anteil steigt für später beginnende Renten weiter an und soll nach aktueller Gesetzeslage 2058 bei 100 Prozent ankommen. Der Sparerpauschbetrag – der reguläre Freibetrag für Kapitalerträge, den auch der Ratgeber Freistellungsauftrag & Sparerpauschbetrag erläutert – greift hier ausdrücklich nicht, weil es sich steuerlich nicht um Kapitalerträge, sondern um Renteneinkünfte handelt.
Bei der Riester-Rente wird die Auszahlung in voller Höhe mit dem dann individuellen persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – ohne die 30-prozentige Teilfreistellung, die bei einem ungeförderten Aktien-ETF-Depot einen Teil der Erträge steuerfrei stellt.
Beim Altersvorsorgedepot gilt dasselbe Prinzip: nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, ebenfalls ohne Teilfreistellung. Genau das ist der Punkt, an dem die Verbraucherzentrale in ihrer Einschätzung vom 20. Juli 2026 ansetzt: Die staatliche Förderung (Zulagen plus gegebenenfalls Sonderausgabenabzug) gleicht den fehlenden Teilfreistellungsvorteil in vielen, aber eben nicht in jedem Fall aus – insbesondere bei hohen Eigenbeiträgen, langen Laufzeiten und einem im Alter voraussichtlich hohen persönlichen Steuersatz kann die Rechnung im Vergleich zu einem einfachen ungeförderten ETF-Sparplan ungünstiger ausfallen als vielfach angenommen.
Beispiel: Zur Veranschaulichung des reinen Besteuerungsmechanismus – ausdrücklich ohne Rendite- oder Steuersatzprognose, nur zur Illustration der Rechenlogik: Angenommen, aus einem Wertpapierverkauf entsteht ein Kursgewinn von 10.000 Euro. Bei einem ungeförderten Aktien-ETF-Depot unterliegen davon wegen der 30-prozentigen Teilfreistellung nur 7.000 Euro der Abgeltungsteuer (rund 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer nicht eingerechnet); die Steuerlast beträgt damit rund 1.846 Euro, es verbleiben rund 8.154 Euro netto (vor Anrechnung des Sparerpauschbetrags, der die Steuerlast zusätzlich mindern kann). Beim Altersvorsorgedepot oder bei der Riester-Rente entfällt die Teilfreistellung: Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 25 Prozent im Ruhestand ergäbe sich auf denselben Betrag eine Steuerlast von 2.500 Euro, es verblieben rund 7.500 Euro netto – etwas weniger als beim ungeförderten Depot. Läge der persönliche Steuersatz im Ruhestand dagegen nur bei 15 Prozent, läge die Steuerlast bei 1.500 Euro und der Nettobetrag mit rund 8.500 Euro über dem des ungeförderten Depots. Dieses Rechenbeispiel zeigt: Ob die fehlende Teilfreistellung im Einzelfall stärker oder schwächer wiegt als die Förderung in der Ansparphase, hängt entscheidend vom persönlichen Steuersatz im Ruhestand ab – eine pauschale Aussage, welches Modell steuerlich „besser" ist, lässt sich seriös nicht treffen.
Status September 2026: Was heute gilt, was ab 2027 gilt
Für die praktische Entscheidung ist der zeitliche Status jedes der drei Produkte mindestens genauso wichtig wie die inhaltlichen Unterschiede:
- Rürup-Rente: Unverändert und dauerhaft verfügbar, unabhängig vom Datum. Sie ist nicht Teil der aktuellen Reform und kann jederzeit neu abgeschlossen werden, sofern die individuelle Situation dafür infrage kommt.
- Riester-Rente: Bestandsschutz für alle laufenden Verträge – wer bereits einen Riester-Vertrag hat, kann ihn unverändert zu den bisherigen Konditionen fortführen, es gibt keine Zwangsumstellung. Neu abgeschlossen werden kann ein klassischer Riester-Vertrag aber nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Wer noch von den beschriebenen Riester-Regeln profitieren möchte, muss also in diesem Jahr aktiv werden.
- Altersvorsorgedepot: Das Altersvorsorgereformgesetz ist seit dem 29. Mai 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156), der Bundestag hatte am 27. März 2026 zugestimmt, der Bundesrat am 8. Mai 2026. Der Start für Neuverträge ist der 1. Januar 2027. Die Zertifizierung der ersten konkreten Anbieterprodukte durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lief nach der Einschätzung der Verbraucherzentrale vom 20. Juli 2026 zu diesem Zeitpunkt noch, ein vollständiges Marktangebot fertig zertifizierter Produkte lag zum Spätsommer 2026 noch nicht vor.
Diese zeitliche Reihenfolge erklärt, warum ein direkter Produktvergleich zwischen Riester und Altersvorsorgedepot im September 2026 zwangsläufig eine Momentaufnahme ist: Die gesetzlichen Eckdaten des Altersvorsorgedepots stehen fest, konkrete, am Markt verglichene Produkte aber noch nicht. Wer sich aktuell zwischen einem letzten Riester-Neuabschluss und dem Abwarten auf das Altersvorsorgedepot entscheiden muss, sollte diesen Unterschied zwischen „gesetzlich feststehend" und „am Markt verfügbar" im Hinterkopf behalten.
Für wen passt was? Eine Entscheidungshilfe nach Lebenssituation
Die folgende Einordnung ersetzt keine individuelle Beratung, kann aber als Ausgangspunkt für die eigene Meinungsbildung dienen. Sie beschreibt, welche Konstellationen in der einschlägigen Fachdiskussion – Verbraucherzentralen, Deutsche Rentenversicherung, Bundesfinanzministerium – tendenziell für welches Produkt sprechen, ohne eine pauschale Empfehlung auszusprechen.
Selbstständige und Freiberufler:innen ohne gesetzliche Rentenversicherung
Für diese Gruppe ist die Rürup-Rente historisch das naheliegendste geförderte Produkt, weil sie als einzige der drei Optionen ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zugänglich ist und über den Sonderausgabenabzug einen unmittelbaren Steuereffekt entfaltet – besonders spürbar bei hohem, stabilem Gewinn und hohem Grenzsteuersatz. Die flexible Beitragshöhe passt zudem strukturell besser zu schwankenden Einkommen als ein Produkt mit fixem Mindestbeitrag. Der Preis dafür: volle Kapitalbindung bis mindestens 62, keine Kapitalauszahlung, kaum Vererbbarkeit ohne Zusatzvereinbarung.
Ab 2027 verändert sich für diese Gruppe die Ausgangslage, weil das Altersvorsorgedepot Selbstständige erstmals ebenfalls zulagenberechtigt macht. Ob dann eine Kombination aus Rürup-Rente (für den Sonderausgabenabzug) und Altersvorsorgedepot (für die zusätzlichen Zulagen) sinnvoll erscheint oder ob eines der beiden Produkte im Einzelfall ausreicht, hängt von Einkommen, Steuersatz, vorhandenem Spielraum beim Sonderausgabenabzug-Höchstbetrag und persönlichen Prioritäten ab – eine pauschale Antwort gibt es hier bewusst nicht.
Angestellte und Beamt:innen mit Fokus auf staatliche Zulagen, insbesondere mit Kindern
Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder verbeamtet, hat mit der Riester-Rente Zugang zu einem Fördersystem, das direkte Zulagen unabhängig vom Einkommen auszahlt. Der relative Effekt ist besonders stark bei Familien mit mehreren Kindern und mittlerem bis niedrigem Einkommen, weil die Kinderzulage im Verhältnis zum nötigen Eigenbeitrag hier besonders stark ins Gewicht fällt.
Beispiel: Eine Familie mit einem rentenversicherungspflichtigen Bruttojahreseinkommen von 32.000 Euro und zwei nach 2008 geborenen Kindern muss laut der 4-Prozent-Regel einen Mindestbeitrag von 1.280 Euro pro Jahr aufbringen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Davon übernimmt der Staat 775 Euro (175 Euro Grundzulage plus 2 × 300 Euro Kinderzulage) – der Eigenanteil sinkt damit auf rund 505 Euro im Jahr beziehungsweise 42 Euro im Monat. Rund 60 Prozent des jährlichen Vertragsbeitrags stammen in diesem Fall direkt vom Staat.
Wer noch von genau diesen Konditionen profitieren möchte, muss einen Riester-Vertrag laut aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2026 abschließen. Ab dem 1. Januar 2027 übernimmt das Altersvorsorgedepot diese Rolle als Nachfolgeprodukt für Neuabschlüsse – mit einer veränderten, beitragsproportionalen Förderformel, die bei vollem förderfähigem Eigenbeitrag (1.800 Euro pro Jahr) eine Grundzulage von bis zu 540 Euro ermöglicht, gegenüber der fixen Riester-Grundzulage von 175 Euro.
Beispiel: Wer den vollen förderfähigen Eigenbeitrag von 1.800 Euro pro Jahr in ein Altersvorsorgedepot einzahlt, erhält nach der ab 2027 geltenden Formel auf die ersten 360 Euro eine Grundzulage von 50 Cent je Euro (180 Euro) und auf die restlichen 1.440 Euro eine Grundzulage von 25 Cent je Euro (360 Euro) – zusammen 540 Euro und damit die gesetzliche Höchstgrenze. Wie sich Grundzulage und Kinderzulage in der Praxis kombinieren, wenn sowohl der eigene Eigenbeitrag als auch kindbezogene Beiträge gleichzeitig gefördert werden sollen, war zum Stand September 2026 noch nicht anhand eines zertifizierten Produkts praktisch nachvollzogen worden – für eine exakte Zulagenberechnung im eigenen Fall lohnt sich näher am Jahreswechsel 2026/2027 ein Blick auf die dann verfügbaren Angebote und amtlichen Informationen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.
Für Angestellte mit Kindern kann sich deshalb informationell die Frage stellen, ob ein Riester-Neuabschluss noch 2026 sinnvoll erscheint oder ob ein Abwarten auf die ersten zertifizierten Altersvorsorgedepot-Produkte näher liegt. Wer bereits einen laufenden Riester-Vertrag hat, steht ohnehin unter keinem Handlungsdruck: Der Bestandsschutz erlaubt es, die Marktentwicklung erst einmal zu beobachten, bevor über eine mögliche spätere Übertragung ins neue System nachgedacht wird.
Berufseinsteiger:innen unter 25 Jahren
Sowohl die klassische Riester-Rente als auch das Altersvorsorgedepot sehen einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für Verträge vor, die vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen werden. Wer früh mit einer geförderten Altersvorsorge beginnen möchte und ohnehin zur Riester-/Altersvorsorgedepot-Zielgruppe gehört, kann diesen Bonus unabhängig vom gewählten Produkt mitnehmen – vorausgesetzt, die übrigen Kriterien (Zulagenberechtigung, gewünschte Flexibilität) sprechen für eines der beiden Produkte.
Neu förderberechtigte Gruppen ab 2027: Selbstständige und Versorgungswerk-Pflichtmitglieder mit Interesse an Zulagen statt reinem Sonderausgabenabzug
Wer bislang ausschließlich auf die Rürup-Rente angewiesen war, weil ihm die Riester-Förderung mangels gesetzlicher Rentenversicherungspflicht verwehrt blieb, bekommt ab 2027 mit dem Altersvorsorgedepot eine zusätzliche Option. Ob sich für diese Gruppe eine Ergänzung durch das Altersvorsorgedepot lohnt oder ob der bestehende Rürup-Vertrag ausreicht, hängt vom individuellen Einkommen, vom bereits genutzten Sonderausgabenabzug-Spielraum und von der persönlichen Präferenz zwischen Zulagenmodell und Steuerabzugsmodell ab.
Menschen, die vor allem maximale Flexibilität und Kapitalverfügbarkeit wollen
Hier zeigt sich der wichtigste Punkt dieses gesamten Vergleichs: Alle drei geförderten Produkte – Rürup-Rente, Riester-Rente und Altersvorsorgedepot – binden das eingezahlte Kapital in unterschiedlichem, aber in jedem Fall relevantem Ausmaß bis zum Rentenbeginn und schreiben (mit Ausnahme der teilweisen Kapitalauszahlung bei Riester) eine Verrentung vor. Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern der Kern der Gegenleistung für die staatliche Förderung: Der Gesetzgeber will mit diesen Produkten gezielt Altersvorsorge fördern, nicht flexibel verfügbares Vermögen für beliebige Zwecke.
Wer dagegen in erster Linie Wert auf jederzeitige Verfügbarkeit legt – etwa weil größere Ausgaben vor dem Rentenalter absehbar sind (Immobilienkauf, Selbstständigkeit, Weiterbildung, familiäre Veränderungen) oder weil grundsätzlich keine langfristige Vertragsbindung gewünscht ist –, für den sind diese drei geförderten Produkte strukturell nicht gedacht. Ein ungefördertes, breit gestreutes ETF-Depot bietet demgegenüber jederzeitigen Zugriff, volle Vererbbarkeit als regulärer Nachlassbestandteil und eine im Vergleich meist deutlich einfachere und günstigere Kostenstruktur – dafür eben ohne Zulagen oder Sonderausgabenabzug beim Einzahlen. Bei der laufenden Besteuerung von Kapitalerträgen aus einem ungeförderten Depot hilft zudem der jährliche Sparerpauschbetrag, den der Ratgeber Freistellungsauftrag & Sparerpauschbetrag im Detail erklärt.
Diese Abwägung ist keine Randnotiz, sondern für viele Menschen die eigentlich entscheidende Frage vor jeder Förderfrage: Wer weiß, dass er oder sie das Geld eher flexibel halten möchte, sollte diesen Wunsch nicht der Förderhöhe unterordnen. Wie ein solches ungefördertes Portfolio grundsätzlich aufgebaut werden kann, beschreibt der Ratgeber Altersvorsorge mit ETFs im Detail.
Kombination statt Entweder-Oder
Ein verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, man müsse sich für genau eines der drei geförderten Produkte oder für ein rein ungefördertes Depot entscheiden. In der Praxis kombinieren viele Haushalte mehrere Bausteine: die gesetzliche Rente als Basis, eine geförderte Komponente (Rürup und/oder Riester bzw. später Altersvorsorgedepot) für den steuerlich begünstigten Teil der Vorsorge, und ein ungefördertes ETF-Depot für Flexibilität und Ziele, die vor dem Ruhestand anfallen.
Ob und in welcher Gewichtung eine solche Kombination sinnvoll erscheint, hängt von Einkommen, Familienstand, Kinderzahl, individuellem Steuersatz und persönlicher Risikoneigung ab – eine pauschale, für alle gültige Faustregel gibt es hier bewusst nicht. Wer die eigene Versorgungslücke aus der gesetzlichen Rente zunächst grob einschätzen möchte, findet dazu einen Ausgangspunkt im Ratgeber zur Rentenlücke.
Wer bereits Wohn-Riester nutzt oder in Erwägung zieht, sollte zusätzlich die separaten Übergangsregeln beachten, die sich aus derselben Reform ergeben – Details dazu im Ratgeber Wohn-Riester-Reform 2027.
Zusammenfassung: Für wen passt was auf einen Blick
| Persönliche Situation | Tendenziell relevante Option | Kurzbegründung |
|---|---|---|
| Selbstständig, keine gesetzliche Rente, hoher stabiler Gewinn | Rürup-Rente | Einziges der drei Produkte ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rente zugänglich, starker Sonderausgabenabzug bei hohem Grenzsteuersatz |
| Angestellt/verbeamtet, Fokus auf Zulagen, insbesondere mit Kindern | Riester-Rente (Neuabschluss nur noch bis 31.12.2026) bzw. ab 2027 Altersvorsorgedepot | Direkter Staatszuschuss über Grundzulage und Kinderzulage, besonders stark bei mehreren Kindern und mittlerem Einkommen |
| Berufseinsteiger:in unter 25 | Riester-Rente oder Altersvorsorgedepot | Einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € bei beiden Produkten |
| Selbstständig oder Versorgungswerk-Pflichtmitglied, bislang nur Rürup-Zugang | Ab 2027 zusätzlich Altersvorsorgedepot möglich | Erstmaliger Zugang zu einem Zulagenmodell für diese Gruppe |
| Bereits laufender Riester-Vertrag | Fortführung möglich, kein Handlungsdruck | Bestandsschutz, spätere Übertragung ins neue System optional |
| Fokus auf maximale Flexibilität, Kapitalverfügbarkeit vor dem Ruhestand | Eher ungefördertes ETF-Depot | Alle drei geförderten Produkte binden Kapital bis zum Rentenbeginn und schreiben (weitgehend) eine Verrentung vor – das ist der Preis der Förderung |
| Hohes Einkommen, bereits Rürup und/oder Riester genutzt, zusätzlicher Vermögensaufbau gewünscht | Kombination aus geförderter Komponente und ungefördertem Depot | Deckt sowohl Steuervorteil/Zulage als auch Flexibilität ab |
*Auch diese Tabelle ist eine vereinfachte Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Kombination im Einzelfall passt, hängt von Einkommen, Steuersituation, Familienstand und persönlichen Prioritäten ab.*
Häufige Fehler beim Vergleich der drei Produkte
- Rürup-Rente und Riester-Rente als „im Prinzip dasselbe" behandeln. Beide sind gefördert und nachgelagert besteuert, funktionieren aber über völlig unterschiedliche Mechanismen (Sonderausgabenabzug vs. Zulagen) und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen (Selbstständige vs. gesetzlich Rentenversicherte).
- Das Altersvorsorgedepot mit der klassischen Riester-Rente gleichsetzen. Beide sind zwar im selben Fördersystem verankert, das Altersvorsorgedepot verzichtet aber auf die verpflichtende Beitragsgarantie und verwendet eine andere, beitragsproportionale Zulagenformel.
- Annehmen, ein bestehender Riester-Vertrag müsse jetzt gekündigt oder umgestellt werden. Der Bestandsschutz gilt uneingeschränkt; eine Zwangsumstellung ist nicht vorgesehen.
- Die Kapitalbindung als Nebensache behandeln. Wer absehbar vor dem Rentenalter auf größere Summen zugreifen möchte, sollte diesen Punkt vor der Förderhöhe gewichten – keines der drei Produkte ist für kurzfristige oder mittelfristige Liquidität konzipiert.
- Die fehlende Teilfreistellung bei der Auszahlung übersehen. Sowohl Riester-Rente als auch Altersvorsorgedepot besteuern die Auszahlung ohne den 30-prozentigen Teilfreistellungsabschlag, den ein ungefördertes Aktien-ETF-Depot kennt – die Förderung in der Ansparphase gleicht das nicht automatisch in jedem Fall aus.
- Vorschnell ein „Premium"-Altersvorsorgedepot noch vor dem eigentlichen Marktstart abschließen. Solange die BZSt-Zertifizierung läuft und die Effektivkostenquote eines konkreten Angebots nicht mit dem gesetzlichen 1,0-Prozent-Deckel des Standardprodukts verglichen werden kann, ist besondere Vorsicht vor Vertriebsdruck angebracht.
- Die Rürup-Rente als Notgroschen-Ersatz missverstehen. Wegen der vollständigen Kapitalbindung bis zum Rentenbeginn eignet sich die Basisrente strukturell nicht für Ziele oder Notfälle vor dem Ruhestand.
- Annehmen, alle drei Produkte ließen sich beliebig und kostenfrei zu einem anderen Anbieter übertragen. Bei der Rürup-Rente ist ein Anbieterwechsel nicht garantiert und hängt von der Zustimmung beider Anbieter ab; bei Riester ist ein Wechsel zwar grundsätzlich möglich, aber teils mit Übertragungskosten verbunden.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich mich für genau eines der drei Produkte entscheiden? Nein. Viele Haushalte kombinieren gesetzliche Rente, eine geförderte Komponente (Rürup und/oder Riester bzw. Altersvorsorgedepot) und ein ungefördertes ETF-Depot. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was passiert mit meinem laufenden Riester-Vertrag ab 2027? Er genießt Bestandsschutz und kann unverändert zu den bisherigen Konditionen fortgeführt werden. Es gibt keine Pflicht zum Wechsel in das Altersvorsorgedepot.
Kann ich als Selbstständige:r sowohl Rürup-Rente als auch Altersvorsorgedepot nutzen? Ab 2027 sind Selbstständige mit Gewinneinkünften erstmals auch für das Altersvorsorgedepot zulagenberechtigt. Ob eine Kombination mit einem bestehenden Rürup-Vertrag sinnvoll ist, hängt vom individuell verbleibenden Spielraum beim Sonderausgabenabzug und von der persönlichen Präferenz zwischen Zulagen- und Steuerabzugsmodell ab.
Warum sollte ich nicht einfach das Produkt mit der höchsten Förderquote wählen? Weil die Förderquote nur eine von mehreren relevanten Größen ist. Kapitalbindung, Vererbbarkeit, Kostenstruktur und die Besteuerung in der Auszahlungsphase wirken sich über Jahrzehnte ebenfalls erheblich aus und werden bei einem reinen Blick auf die Förderquote leicht übersehen.
Ist ein ungefördertes ETF-Depot grundsätzlich die bessere Wahl? Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein ungefördertes Depot bietet mehr Flexibilität, volle Vererbbarkeit und die Teilfreistellung bei der Besteuerung, verzichtet dafür aber auf Zulagen und Sonderausgabenabzug. Für wen welcher Weg näher liegt, hängt von der eigenen Priorität zwischen Förderung und Flexibilität ab.
Ab wann kann ich konkret ein Altersvorsorgedepot abschließen? Das neue Fördersystem startet zum 1. Januar 2027. Zum Stand September 2026 lief die BZSt-Zertifizierung einzelner Anbieterprodukte laut Verbraucherzentrale-Einschätzung noch; ein vollständiges Marktangebot fertig zertifizierter Produkte lag noch nicht vor.
Verliere ich bereits erhaltene Riester-Zulagen, wenn ich meinen Vertrag kündige statt ihn fortzuführen oder zu übertragen? Ja, bei einer vollständigen Kündigung eines Riester-Vertrags müssen bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile in der Regel zurückgezahlt werden. Ein Anbieterwechsel oder das Beitragsfreistellen ist in den meisten Fällen die wirtschaftlich sinnvollere Alternative zur vollständigen Kündigung.
Fazit: Drei Werkzeuge, keine Rangliste
Rürup-Rente, Riester-Rente und Altersvorsorgedepot lösen dasselbe grundsätzliche Problem – wie lässt sich die private Altersvorsorge staatlich unterstützen – auf drei unterschiedliche Arten, für drei unterschiedliche Zielgruppen. Es gibt keine allgemeingültige Rangfolge „Produkt A ist besser als Produkt B": Die Rürup-Rente ist ohne echte Alternative für Selbstständige ohne gesetzliche Rente, die einen Steuervorteil und eine unkündbare Sparstruktur suchen. Die Riester-Rente bleibt für bereits Zulageberechtigte mit Bestandsvertrag unverändert relevant, für Neuabschlüsse aber nur noch bis Ende 2026 verfügbar. Das Altersvorsorgedepot tritt ab 2027 an ihre Stelle, mit einer höheren maximalen Grundzulage, einem gesetzlichen Kostendeckel für das Standardprodukt und einem erweiterten Kreis an Förderberechtigten – bei gleichzeitig noch offenen Detailfragen zu Vererbbarkeit und exakter Auszahlungsflexibilität, die sich erst mit den ersten zertifizierten Produkten klären lassen.
Für alle drei Produkte gilt derselbe Kernpunkt: Die staatliche Förderung ist kein Selbstzweck, sondern eine Gegenleistung für Kapitalbindung und eine an bestimmte Regeln geknüpfte Auszahlung. Wer diese Bindung bewusst eingehen möchte und zur jeweiligen Zielgruppe gehört, kann in der passenden Fördervariante einen echten finanziellen Vorteil finden. Wer dagegen in erster Linie Flexibilität, jederzeitige Verfügbarkeit und volle Vererbbarkeit sucht, ist mit einem ungeförderten, breit gestreuten ETF-Depot in aller Regel besser bedient – unabhängig davon, wie attraktiv die Förderquote eines einzelnen Produkts auf den ersten Blick erscheint. Welche Kombination aus diesen Bausteinen zur eigenen Situation passt, lässt sich seriös nur individuell beantworten – im Zweifel mit Unterstützung einer unabhängigen, nicht provisionsbasierten Steuer- oder Finanzberatung, die die persönliche Einkommens-, Familien- und Risikosituation vollständig berücksichtigt.
Häufige Fragen
Muss ich mich für genau eines der drei Produkte entscheiden?
Nein. Viele Haushalte kombinieren gesetzliche Rente, eine geförderte Komponente (Rürup und/oder Riester bzw. Altersvorsorgedepot) und ein ungefördertes ETF-Depot. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was passiert mit meinem laufenden Riester-Vertrag ab 2027?
Er genießt Bestandsschutz und kann unverändert zu den bisherigen Konditionen fortgeführt werden. Es gibt keine Pflicht zum Wechsel in das Altersvorsorgedepot.
Kann ich als Selbstständige:r sowohl Rürup-Rente als auch Altersvorsorgedepot nutzen?
Ab 2027 sind Selbstständige mit Gewinneinkünften erstmals auch für das Altersvorsorgedepot zulagenberechtigt. Ob eine Kombination mit einem bestehenden Rürup-Vertrag sinnvoll ist, hängt vom individuell verbleibenden Spielraum beim Sonderausgabenabzug und von der persönlichen Präferenz zwischen Zulagen- und Steuerabzugsmodell ab.
Warum sollte ich nicht einfach das Produkt mit der höchsten Förderquote wählen?
Weil die Förderquote nur eine von mehreren relevanten Größen ist. Kapitalbindung, Vererbbarkeit, Kostenstruktur und die Besteuerung in der Auszahlungsphase wirken sich über Jahrzehnte ebenfalls erheblich aus und werden bei einem reinen Blick auf die Förderquote leicht übersehen.
Ist ein ungefördertes ETF-Depot grundsätzlich die bessere Wahl?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein ungefördertes Depot bietet mehr Flexibilität, volle Vererbbarkeit und die Teilfreistellung bei der Besteuerung, verzichtet dafür aber auf Zulagen und Sonderausgabenabzug. Für wen welcher Weg näher liegt, hängt von der eigenen Priorität zwischen Förderung und Flexibilität ab.
Ab wann kann ich konkret ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Das neue Fördersystem startet zum 1. Januar 2027. Zum Stand September 2026 lief die BZSt-Zertifizierung einzelner Anbieterprodukte laut Verbraucherzentrale-Einschätzung noch; ein vollständiges Marktangebot fertig zertifizierter Produkte lag noch nicht vor.
Verliere ich bereits erhaltene Riester-Zulagen, wenn ich meinen Vertrag kündige statt ihn fortzuführen oder zu übertragen?
Ja, bei einer vollständigen Kündigung eines Riester-Vertrags müssen bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile in der Regel zurückgezahlt werden. Ein Anbieterwechsel oder das Beitragsfreistellen ist in den meisten Fällen die wirtschaftlich sinnvollere Alternative zur vollständigen Kündigung.