Krypto-Verluste in der Steuererklärung verrechnen (2026)
9. August 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Krypto-Verluste unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern §23 EStG – mit eigener Haltefrist, eigenem Verlusttopf und eigenen Vortragsregeln. So funktioniert die Verlustverrechnung 2026 korrekt.
Wer 2026 mit Kryptowährungen handelt, macht früher oder später nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste. Die gute Nachricht: Verluste aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum und anderen Coins lassen sich steuerlich verrechnen – die schlechte Nachricht: nach ganz anderen Regeln als Verluste aus Aktien oder ETFs. Wer beide Welten durcheinanderbringt, verschenkt entweder Steuervorteile oder macht in der Steuererklärung einen Fehler, den das Finanzamt korrigiert. Dieser Artikel erklärt präzise, wie die Verlustverrechnung bei Krypto-Verkäufen innerhalb der Haltefrist funktioniert, was die Freigrenze von 1.000 Euro damit zu tun hat, wie Verlustvortrag und Verlustrücktrag ablaufen – und warum Kryptoverluste niemals Aktiengewinne mindern können.
Der entscheidende Unterschied: §23 EStG statt §20 EStG
Aktien, ETFs, Anleihen und Fondsanteile fallen unter §20 EStG und werden mit der Abgeltungssteuer erfasst: pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, unabhängig von der Haltedauer. Kryptowährungen sind aber kein Kapitalvermögen im Sinne von §20 EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung – zuletzt im BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025, das die vorherige Fassung aus Mai 2022 ersetzt – sind Kryptowerte "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, vergleichbar mit Gold, Kunstgegenständen oder Fremdwährungsbeständen.
Das hat weitreichende Folgen: Verkäufe von Kryptowerten innerhalb der Haltefrist zählen zu den privaten Veräußerungsgeschäften (umgangssprachlich oft noch "Spekulationsgeschäfte" genannt) und werden als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 2 i.V.m. §23 EStG in der Anlage SO der Steuererklärung angegeben – nicht in der Anlage KAP, die für Aktien, ETFs und Zinsen zuständig ist. Und weil es eine eigene Einkunftsquelle mit eigenen Regeln ist, hat sie auch einen eigenen, in sich geschlossenen Verlustverrechnungskreis. Das ist der Kernpunkt, an dem viele Anleger scheitern.
§20 EStG vs. §23 EStG im direkten Vergleich
| Merkmal | Aktien/ETF-Verluste (§20 EStG) | Krypto-Verluste innerhalb 1 Jahr (§23 EStG) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §20 EStG, Abgeltungssteuer | §23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte |
| Steuersatz auf Gewinne | Pauschal 25 % + Soli, ggf. Kirchensteuer | Individueller Einkommensteuersatz (bis 45 %) |
| Haltefrist für Steuerfreiheit | Keine – Gewinne sind immer steuerpflichtig | 1 Jahr, danach steuerfrei |
| Verluste verrechenbar mit | Anderen Kapitalerträgen im Verrechnungstopf; Aktienverluste separat nur mit Aktiengewinnen | Nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. anderen Kryptowerten, Edelmetallen, Kunstgegenständen) |
| Freigrenze/Freibetrag | Sparerpauschbetrag 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) | Freigrenze 1.000 € – gilt für den Nettogewinn, nicht für Verluste |
| Verlustvortrag/-rücktrag | Im bankinternen Verlusttopf bzw. über Steuererklärung | Gesondert festgestellt, 1 Jahr Rücktrag plus zeitlich unbegrenzter Vortrag (§23 Abs. 3 i.V.m. §10d EStG) |
| Formular | Anlage KAP | Anlage SO |
Diese beiden Systeme sind rechtlich vollständig voneinander getrennt. Es gibt keine Vorschrift, die eine Verrechnung zwischen ihnen erlaubt – auch nicht anteilig oder auf Antrag. Wer wissen möchte, wie die 20.000-Euro-Thematik bei Aktienverlusten konkret funktioniert, findet die Details im Artikel Aktienverluste verrechnen: die 20.000-Euro-Grenze. Für Krypto gilt: Diese Regeln haben mit §23 EStG schlicht nichts zu tun.
Die Ein-Jahres-Haltefrist 2026 – weiterhin unverändert
Für das Steuerjahr 2026 gilt weiterhin die einjährige Haltefrist aus §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr nach der Anschaffung hält, kann sie danach grundsätzlich steuerfrei verkaufen – unabhängig von der Höhe des Gewinns. Innerhalb dieser Frist ist jeder Verkauf, jeder Tausch in eine andere Kryptowährung und jede Verwendung als Zahlungsmittel ein potenziell steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.
Eine grundlegende Reform der Haltefrist wird politisch diskutiert und ist frühestens ab 2027 denkbar – Details dazu finden sich im Artikel Kryptosteuer-Reform 2027: Was mit der Haltefrist passieren könnte. Für die Steuererklärung 2026 gilt jedoch: Solange keine Gesetzesänderung verkündet ist, bleibt die 1-Jahres-Regel maßgeblich – sowohl für Gewinne als auch für die hier behandelte Verlustverrechnung.
Jeder Trade ist ein eigenes Veräußerungsgeschäft
Ein häufiges Missverständnis: Nur wer Krypto gegen Euro verkauft, löst ein steuerpflichtiges Ereignis aus. Tatsächlich gilt nach der Verwaltungsauffassung auch der direkte Tausch einer Kryptowährung in eine andere (zum Beispiel Bitcoin gegen Ethereum) als Veräußerung des hingegebenen Coins zum Euro-Marktwert im Tauschzeitpunkt – verbunden mit einer gleichzeitigen Neuanschaffung des erhaltenen Coins. Das bedeutet:
- Jeder Coin-zu-Coin-Tausch innerhalb der Haltefrist ist ein separates Veräußerungsgeschäft mit eigenem Gewinn oder Verlust.
- Für den neu erhaltenen Coin beginnt eine neue, eigenständige Haltefrist von einem Jahr.
- Ohne eindeutig nachweisbare Zuordnung einzelner Bestände wird in der Praxis häufig FIFO (First In – First Out) unterstellt, also die zuerst angeschaffnen Einheiten gelten als zuerst veräußert.
Wer regelmäßig zwischen Kryptowerten wechselt, erzeugt dadurch mitunter Dutzende einzelne Veräußerungsgeschäfte pro Jahr – jedes mit eigenem Gewinn oder Verlust, die am Jahresende zum steuerlich relevanten Gesamtergebnis zusammengerechnet werden.
Wie die Verlustverrechnung bei Krypto tatsächlich funktioniert
§23 Abs. 3 EStG regelt die Verlustverrechnung für private Veräußerungsgeschäfte in mehreren Sätzen, die für Kryptoanleger zentral sind. Zusammengefasst:
- Verluste dürfen nur bis zur Höhe der Gewinne verrechnet werden, die im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wurden – also aus dem gesamten §23-Topf, nicht nur aus Krypto im engeren Sinne.
- Zu diesem Topf zählen neben Kryptowerten auch andere "Wirtschaftsgüter" mit einjähriger Haltefrist, etwa physisches Gold, Silber, Kunstgegenstände oder Fremdwährungsguthaben, sowie nach überwiegender Auffassung auch Gewinne aus Grundstücksveräußerungen innerhalb der zehnjährigen Frist des §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Nicht verrechenbar sind Krypto-Verluste dagegen mit: Aktien- oder ETF-Gewinnen (§20 EStG), Zinserträgen, Dividenden, Arbeitslohn, Einkünften aus Vermietung oder mit Einkünften aus Staking und Lending (die als "sonstige Leistungen" nach §22 Nr. 3 EStG einer wiederum eigenen Kategorie zugeordnet sind). Details zur separaten Besteuerung von Staking- und Lending-Erträgen erklärt der Artikel Krypto-Staking und -Lending versteuern.
- Ein direkter Abzug nach §10d EStG (also die "normale" Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten) ist für §23-Verluste ausdrücklich ausgeschlossen ("sie dürfen nicht nach §10d abgezogen werden") – stattdessen gibt es die eigenständige Vortrags- und Rücktragsregelung, die weiter unten erklärt wird.
Praktisch bedeutet das: Innerhalb eines Kalenderjahres werden zunächst alle Gewinne und Verluste aus dem §23-Topf saldiert. Erst das Ergebnis dieser Verrechnung entscheidet, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Gewinn übrig bleibt – und ob die Freigrenze greift.
Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt für den Nettogewinn, nicht für Verluste
Ein Punkt, der regelmäßig zu Verwirrung führt: Die Freigrenze nach §23 Abs. 3 Satz 5 EStG bezieht sich ausschließlich auf einen Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr. Seit dem Wachstumschancengesetz gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ein Betrag von 1.000 Euro (zuvor 600 Euro). Wer im Kalenderjahr nach Verrechnung aller Gewinne und Verluste unter dieser Grenze bleibt, muss den Gewinn gar nicht versteuern.
Wichtig dabei:
- Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.
- Die Freigrenze wirkt nur auf Gewinne. Ein Verlust wird durch sie nicht "gedeckelt" oder anteilig gekürzt – er bleibt in voller Höhe verrechenbar beziehungsweise vortragsfähig.
- Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung steht die Freigrenze jedem Ehepartner einzeln zu, sofern jeder eigene Veräußerungsgeschäfte getätigt hat.
Verlustvortrag und Verlustrücktrag nach §23 Abs. 3 i.V.m. §10d EStG
Übersteigen die Verluste eines Jahres die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, verfallen sie nicht einfach. §23 Abs. 3 Satz 8 EStG verweist auf §10d EStG und erlaubt:
- Verlustrücktrag: Der nicht ausgeglichene Verlust kann in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden – aktuell für ein Jahr (der Rücktragszeitraum wurde ab 2024 wieder auf ein Jahr reduziert, nachdem er zeitweise auf zwei Jahre ausgeweitet war). Voraussetzung: In diesem Vorjahr gab es bereits einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften, der durch den Rücktrag rückwirkend gemindert wird – gegebenenfalls mit Zinsvorteil durch eine Erstattung.
- Verlustvortrag: Alternativ oder für den Restbetrag wird der Verlust zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen und mindert dort automatisch künftige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – wiederum ausschließlich innerhalb desselben §23-Topfs.
- Der Verlustrücktrag ist der gesetzliche Regelfall; Steuerpflichtige können ihn aber ganz oder teilweise durch einen Antrag zugunsten des Vortrags begrenzen, wenn ein Vortrag steuerlich günstiger ist (etwa weil im Folgejahr ein höherer Grenzsteuersatz erwartet wird).
- Der nicht verbrauchte Verlust wird vom Finanzamt in einem eigenen Verlustfeststellungsbescheid festgehalten, unabhängig vom eigentlichen Steuerbescheid. Dieser Bescheid ist die Grundlage für die Verrechnung in Folgejahren – er sollte jedes Jahr geprüft und bei Bedarf per Einspruch korrigiert werden.
Praxisbeispiel 1: Gewinn und Verlust im selben Jahr
Anna verkauft 2026 innerhalb der Haltefrist zwei Positionen:
- Bitcoin, gekauft für 8.000 Euro, verkauft für 11.000 Euro → Gewinn 3.000 Euro
- Eine Altcoin-Position, gekauft für 4.500 Euro, verkauft für 2.700 Euro → Verlust 1.800 Euro
Die beiden Ergebnisse werden innerhalb des §23-Topfs saldiert: 3.000 Euro Gewinn minus 1.800 Euro Verlust ergibt einen Nettogewinn von 1.200 Euro. Da dieser Betrag die Freigrenze von 1.000 Euro überschreitet, ist er in voller Höhe steuerpflichtig – nicht nur die 200 Euro oberhalb der Grenze. Bei einem angenommenen individuellen Grenzsteuersatz von beispielsweise 32 Prozent ergäbe sich eine Steuerlast von rund 384 Euro (zuzüglich Solidaritätszuschlag, falls dieser individuell noch anfällt). Hätte Anna zusätzlich in diesem Jahr 2.000 Euro Gewinn aus Aktienverkäufen erzielt, hätte sie ihren Krypto-Verlust von 1.800 Euro nicht damit verrechnen dürfen – die Aktiengewinne werden separat nach §20 EStG mit Abgeltungssteuer besteuert.
Praxisbeispiel 2: Verlustvortrag aus dem Vorjahr
Ben hat 2025 aus Kryptoverkäufen innerhalb der Haltefrist einen Gesamtverlust von 5.000 Euro erzielt und in diesem Jahr keine gegenläufigen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehabt. Das Finanzamt stellt den Verlust in Höhe von 5.000 Euro gesondert fest (Verlustfeststellungsbescheid, Stichtag 31.12.2025).
2026 verkauft Ben weitere Kryptopositionen innerhalb der Haltefrist mit einem Gesamtgewinn von 4.200 Euro. Der vorgetragene Verlust wird automatisch verrechnet:
4.200 Euro Gewinn minus 5.000 Euro Verlustvortrag ergibt kein steuerpflichtiges Ergebnis für 2026 – im Gegenteil, es verbleiben 800 Euro Verlust, die erneut gesondert festgestellt und in das Jahr 2027 vorgetragen werden. Ben zahlt für seine Krypto-Veräußerungsgeschäfte 2026 keine Steuer, muss den Vorgang aber vollständig in der Anlage SO dokumentieren, damit das Finanzamt die Verrechnung nachvollziehen kann.
Dokumentationspflichten und DAC8 ab 2026
Wer Verluste geltend machen will, muss sie belegen können – das gilt für private Veräußerungsgeschäfte in besonderem Maße, weil es (anders als bei Aktien über die depotführende Bank) meist keine automatische Jahres-Steuerbescheinigung gibt. Für jede Transaktion sollten mindestens Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt, Anschaffungs- und Veräußerungswert in Euro, die verwendete Kryptowährung sowie die Handelsplattform bzw. Wallet-Adresse dokumentiert sein. Bei Trades auf ausländischen Plattformen verlangt das BMF-Schreiben vom März 2025 zudem erweiterte Mitwirkungspflichten nach §90 Abs. 2 AO – Steuerpflichtige müssen also aktiv Transaktionsübersichten von den genutzten Börsen beschaffen und vorhalten.
Verschärft wird das durch neue europäische Meldepflichten: Nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, das die EU-Richtlinie DAC8 sowie den OECD-Standard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) umsetzt, müssen Krypto-Börsen, Broker und bestimmte Wallet-Anbieter ab dem Meldezeitraum 2026 Transaktionsdaten ihrer Nutzer erfassen und ab 2027 erstmals automatisiert an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Für die Praxis heißt das: Wer 2026 Krypto-Verluste – oder Gewinne – nicht korrekt in der Steuererklärung angibt, riskiert einen Abgleich mit Daten, die dem Finanzamt ohnehin zufließen. Eine saubere eigene Dokumentation ist deshalb nicht nur Voraussetzung für die Verlustverrechnung, sondern zunehmend auch ein Absicherungsinstrument.
Häufige Fehler bei der Verlustverrechnung von Krypto-Verlusten
- Verrechnung mit Aktien- oder ETF-Verlusten versuchen. Der mit Abstand häufigste Fehler: Krypto-Verluste (§23 EStG) und Aktienverluste (§20 EStG) gehören zu getrennten Verlustverrechnungskreisen und dürfen unter keinen Umständen miteinander verrechnet werden – auch nicht anteilig.
- Verluste nach Ablauf der Haltefrist geltend machen wollen. Wird eine Kryptoposition nach mehr als einem Jahr mit Verlust verkauft, ist dieser Verlust steuerlich irrelevant – ebenso wie ein Gewinn nach Ablauf der Frist steuerfrei wäre. Es gibt keinen "nachträglichen" Ausgleich.
- Coin-zu-Coin-Tausche nicht dokumentieren. Wer nur Ein- und Auszahlungen in Euro erfasst, übersieht häufig steuerpflichtige Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten und kann daraus resultierende Verluste im Zweifel gar nicht belegen.
- Den Verlustvortrag aus Vorjahren vergessen. Der Verlustfeststellungsbescheid muss aktiv im Blick behalten und in der Steuererklärung des Folgejahres berücksichtigt werden – er wird nicht automatisch "mitgedacht", wenn die Anlage SO unvollständig ausgefüllt wird.
- Staking- oder Lending-Erträge mit Verkaufsverlusten verrechnen wollen. Erträge aus Staking und Lending fallen unter §22 Nr. 3 EStG und bilden eine eigene Kategorie – Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern sie nicht.
- Die Freigrenze mit einem Freibetrag verwechseln. Wer bei einem Nettogewinn von 1.050 Euro glaubt, nur 50 Euro versteuern zu müssen, irrt: Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Sonderfall: Verlust durch Hack, Betrug oder verlorenen Private Key
Eine Frage, die in der Praxis regelmäßig auftaucht: Zählt der Verlust von Kryptowerten durch einen Börsen-Hack, einen Betrugsfall oder einen unwiederbringlich verlorenen Private Key steuerlich als Veräußerungsverlust nach §23 EStG? Die Antwort ist ernüchternd: grundsätzlich nein. §23 EStG setzt ein Veräußerungsgeschäft voraus – also eine willentliche, entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts. Wird ein Wallet gehackt, ein Anbieter zahlungsunfähig oder der Zugang zu einem Wallet dauerhaft verloren, liegt kein Verkauf und kein Tausch vor, sondern ein bloßer Vermögensverlust außerhalb eines steuerbaren Vorgangs. Ein solcher Verlust mindert die Einkommensteuer in aller Regel nicht.
Eine Ausnahme kann in engen Grenzen bestehen, wenn im Rahmen einer Insolvenz einer Handelsplattform ein Forderungsausfall entsteht, der einem entgeltlichen Rechtsgeschäft gleichgestellt werden kann – die Rechtsprechung dazu ist bislang uneinheitlich und noch nicht abschließend geklärt, sodass solche Fälle im Zweifel mit steuerlichem Rat und unter Verweis auf die konkrete Sachlage (Insolvenzquote, Forderungsanmeldung) zu prüfen sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte solche Verluste in der Steuererklärung zumindest offenlegen und die Bewertung dem Finanzamt beziehungsweise einem Steuerberater überlassen, statt sie ungeprüft mit Veräußerungsgewinnen zu verrechnen.
Was das für die Steuererklärung 2026 praktisch bedeutet
Krypto-Verluste innerhalb der Haltefrist gehören in die Anlage SO und werden dort den entsprechenden Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres gegenübergestellt. Ergibt sich ein Verlustüberhang, sollte in der Steuererklärung geprüft werden, ob ein Rücktrag ins Vorjahr sinnvoll ist oder ob ein Vortrag steuerlich günstiger wäre – insbesondere bei schwankendem Einkommen oder erwarteten künftigen Kryptogewinnen. Wer unsicher ist, wie sich Rücktrag und Vortrag im Einzelfall auswirken oder wie größere, komplexe Transaktionshistorien korrekt aufbereitet werden, sollte das mit einem Steuerberater besprechen.
Wer sich einen ersten Überblick über die Krypto-Besteuerung insgesamt verschaffen möchte, findet die Grundlagen – Gewinne, Steuersätze, Meldepflichten – im Artikel Krypto-Steuer 2026: Der Überblick. Für Anleger, die zwischen direktem Kryptobestand und börsengehandelten Krypto-ETPs abwägen, lohnt sich zudem ein Blick auf die steuerlichen Unterschiede im Artikel Krypto-ETP vs. Direktbestand: steuerliche Unterschiede. Wer einen Anbieter für den Kryptohandel sucht, kann sich in der Vergleichsübersicht Krypto-Börsen im Vergleich redaktionell sortieren.
Für die Angabe in Elster oder vergleichbarer Steuersoftware gilt: Jedes einzelne Veräußerungsgeschäft wird grundsätzlich mit Anschaffungs- und Veräußerungsdatum, Anschaffungs- und Veräußerungswert sowie dem daraus resultierenden Gewinn oder Verlust erfasst; viele Steuerpflichtige fassen die Einzelgeschäfte in einer strukturierten eigenen Aufstellung zusammen und übertragen nur die Summen in die Anlage SO, sollten die Einzelaufstellung aber für Rückfragen des Finanzamts vorhalten. Ein bereits bestehender Verlustvortrag aus dem Vorjahr wird nicht automatisch von der Steuersoftware übernommen, sondern muss unter Bezug auf den zuletzt ergangenen Verlustfeststellungsbescheid aktiv eingetragen werden. Wer mit vielen Transaktionen über mehrere Handelsplätze hantiert, sollte auch prüfen, ob eine spezialisierte Steuersoftware zur Aufbereitung der Krypto-Historie sinnvoll ist.
Fazit
Krypto-Verluste aus Verkäufen innerhalb der Ein-Jahres-Haltefrist unterliegen 2026 weiterhin §23 EStG – einem eigenen, geschlossenen System, das mit der Abgeltungssteuer für Aktien und ETFs (§20 EStG, siehe auch Glossar: Abgeltungssteuer) nichts zu tun hat. Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnen, überschüssige Verluste können ein Jahr zurück- oder unbegrenzt vorgetragen werden. Die Freigrenze von 1.000 Euro schützt kleine Nettogewinne vollständig vor der Besteuerung, wirkt aber nicht auf Verluste. Wer diese Mechanik versteht, korrekt dokumentiert und insbesondere den Verlustverrechnungskreis nicht mit Aktien oder anderen Kapitalerträgen vermischt, kann Verluste steuerlich sauber nutzen – ohne Anspruch auf eine für den Einzelfall passende Optimierung, die nur eine individuelle steuerliche Beratung leisten kann.
Dieser Artikel bietet allgemeine steuerliche Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. RenditeRadar berät nicht zu Anlageentscheidungen und vermittelt keine Kryptowerte oder Kryptobörsen. Für die verbindliche Einordnung des Einzelfalls – insbesondere bei umfangreichen Transaktionshistorien, Rücktrags-/Vortragsentscheidungen oder Auslandsbezug – wird die Rücksprache mit einem Steuerberater empfohlen.
Häufige Fragen
Kann ich Krypto-Verluste mit Aktienverlusten oder ETF-Gewinnen verrechnen?
Nein. Krypto-Verluste innerhalb der Haltefrist fallen unter §23 EStG, Aktien und ETFs unter §20 EStG. Beide Verlustverrechnungskreise sind gesetzlich vollständig getrennt, eine Verrechnung zwischen ihnen ist ausgeschlossen.
Was passiert mit Krypto-Verlusten nach Ablauf der Ein-Jahres-Haltefrist?
Ein Verkauf mit Verlust nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist steuerlich irrelevant, so wie ein Gewinn nach dieser Frist steuerfrei wäre. Der Verlust kann weder verrechnet noch vorgetragen werden.
Muss ich die Freigrenze von 1.000 Euro auch bei einem Verlust beachten?
Nein, die Freigrenze betrifft ausschließlich Gewinne. Ein Nettoverlust bleibt unabhängig von seiner Höhe verrechenbar beziehungsweise vortragsfähig, ohne dass eine Bagatellgrenze greift.
Kann ich einen Verlustvortrag aus Kryptoverlusten mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern ausschließlich künftige oder vorangegangene Gewinne aus derselben Einkunftsquelle, nicht Arbeitslohn oder andere Einkunftsarten.
Zählt ein Tausch von Bitcoin in Ethereum als Verkauf?
Ja. Der direkte Tausch zwischen Kryptowährungen wird wie ein Verkauf des hingegebenen Coins zum Euro-Marktwert und eine Neuanschaffung des erhaltenen Coins behandelt – mit eigenem Gewinn oder Verlust und neu beginnender Haltefrist für den erhaltenen Coin.
Kann ich einen Verlust durch eine gehackte Börse steuerlich geltend machen?
In der Regel nicht, weil kein Veräußerungsgeschäft vorliegt. Ausnahmen im Rahmen einer Insolvenz sind rechtlich nicht abschließend geklärt und sollten im Einzelfall mit steuerlichem Rat geprüft werden.
Wie lange kann ich einen Kryptoverlust vortragen?
Zeitlich unbegrenzt in die Zukunft. Der Rücktrag in ein Vorjahr ist dagegen auf ein Jahr begrenzt und kann auf Antrag zugunsten des Vortrags beschränkt werden.