Kryptosteuer-Reform 2027: Warum die Haltefrist für Bitcoin & Co. fallen soll
10. Juli 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen – darin verankert: der Plan, die einjährige Haltefrist für Kryptogewinne abzuschaffen. Ein Gesetz ist das noch nicht. Was feststeht, was offen ist und was das für Anleger bedeutet.
Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 (samt Finanzplan bis 2030) beschlossen. Darin taucht erstmals offiziell ein Vorhaben auf, über das seit Monaten spekuliert wurde: Die einjährige Spekulationsfrist für Kryptowährungen soll fallen. Bitcoin, Ethereum & Co. sollen künftig nicht mehr wie "private Veräußerungsgeschäfte" nach § 23 EStG behandelt werden, sondern wie Aktien und Fonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten – mit Abgeltungssteuer und ohne Haltefrist.
Wichtig vorab, weil hier in den letzten Tagen viel durcheinandergegangen ist: Ein Kabinettsbeschluss zu einem Haushaltsentwurf ist kein Steuergesetz. Es handelt sich um eine finanzpolitische Absichtserklärung samt Einnahmeerwartung – die Bundesregierung kalkuliert durch die geänderte Kryptobesteuerung mit rund einer Milliarde Euro Mehreinnahmen im Jahr 2027. Ein ausformulierter Gesetzestext, der das im Detail regelt, existiert nach übereinstimmenden Berichten mehrerer Fachmedien (u. a. blocktrainer.de, finanzen.net, neuebanken.de) zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Für Anleger heißt das im Klartext: Aktuell ändert sich nichts. Dieser Artikel ordnet ein, was am 6. Juli tatsächlich beschlossen wurde, was die Reform inhaltlich vorsieht, welche Stationen im Gesetzgebungsverfahren noch ausstehen – und welche zentralen Fragen bislang unbeantwortet sind.
Die aktuelle Rechtslage zur Erinnerung
Bevor es um die geplante Reform geht, kurz der Status quo, den wir bereits ausführlich in unserem Ratgeber zur Krypto-Steuer 2026 erklärt haben:
- Kryptowerte im Privatvermögen gelten aktuell als "sonstige Wirtschaftsgüter" und fallen unter § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte).
- Wer Coins länger als ein Jahr hält, kann sie komplett steuerfrei verkaufen – unabhängig von der Gewinnhöhe.
- Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Innerhalb der Haltefrist erzielte Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (bis zu 45 % plus Soli).
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich die DAC8-Meldepflicht: Krypto-Handelsplätze müssen Transaktionsdaten EU-weit an die Finanzbehörden melden.
Genau dieses System – Haltefrist plus Freigrenze – steht jetzt zur Disposition.
Was die Reform konkret ändern soll
Neue Einordnung: Kapitalvermögen statt privates Veräußerungsgeschäft
Laut Regierungsentwurf sollen im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zugeordnet werden – also genauso behandelt werden wie Gewinne aus Aktien, ETFs oder Anleihen. Diese Umqualifizierung ist der eigentliche Kern der Reform, aus dem alle weiteren Änderungen folgen.
Wegfall der Haltefrist
Die direkte Konsequenz: Es spielt keine Rolle mehr, ob Bitcoin einen Monat, drei Jahre oder zehn Jahre gehalten wurde – jeder Verkauf mit Gewinn wäre grundsätzlich steuerpflichtig. Die bisherige "Belohnung fürs Halten" durch Steuerfreiheit nach einem Jahr entfiele komplett.
Abgeltungssteuer statt persönlichem Steuersatz
Statt mit dem individuellen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) würden Krypto-Gewinne pauschal mit der Kapitalertragsteuer besteuert – also mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, in Summe rund 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Das ist derselbe Satz, der schon heute für Aktien- und Fondsgewinne gilt (siehe unser Glossar zur Abgeltungssteuer). Einzelne Medien (etwa boerse-express.com) sprechen von einer "effektiven Belastung von bis zu 28 Prozent" – dabei dürfte es sich um eine Näherung handeln, die je nach Kirchensteuersatz variiert; ein offiziell abweichender Steuersatz ist bislang nicht bestätigt. Für die Einordnung in diesem Artikel gehen wir – konsistent mit dem verifizierten Basiswert für RenditeRadar – von 26,375 % aus.
Offen ist bislang, ob und wie der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) auf Krypto-Gewinne angerechnet würde, wenn diese tatsächlich als Kapitalvermögen gälten. Naheliegend wäre eine Gleichbehandlung mit Aktien und Fonds, offiziell bestätigt ist das aber nach aktuellem Rechercheergebnis nicht.
Aktuelles Recht vs. geplante Reform im Vergleich
| Merkmal | Aktuelles Recht (Stand Juli 2026) | Geplante Reform (Regierungsentwurf) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) | § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) |
| Haltefrist | 1 Jahr – danach steuerfrei | entfällt vollständig |
| Steuersatz | persönlicher Einkommensteuersatz (bis 45 % + Soli) | Abgeltungssteuer, ca. 26,375 % (25 % + Soli) |
| Freigrenze/-betrag | 1.000 €/Jahr Freigrenze (bei Überschreiten voll steuerpflichtig) | unklar – ggf. Sparerpauschbetrag (1.000 €/2.000 €), nicht offiziell bestätigt |
| Bestandsschutz für Altbestände | – (aktuelles Recht gilt) | offen, nicht geklärt |
| Meldepflicht | DAC8 seit 1.1.2026 | unverändert, bleibt bestehen |
| Gesetzlicher Status | geltendes Recht | Kabinettsbeschluss zum Haushaltsentwurf, kein Gesetz |
| Geplantes Inkrafttreten | – | angestrebt zum 1. Januar 2027 (Ziel von Finanzminister Klingbeil, nicht verbindlich) |
Rechenbeispiel: Wie stark würde sich die Steuerlast ändern?
Ein Beispiel verdeutlicht den möglichen Unterschied. Wichtig: Es handelt sich um eine Modellrechnung auf Basis des aktuellen Diskussionsstands, nicht um eine verbindliche Berechnung nach geltendem oder künftigem Recht.
Eine Anlegerin kauft Anfang 2025 Bitcoin für 10.000 Euro und verkauft die Position im Februar 2027 – also nach mehr als zwei Jahren Haltedauer – mit einem Gewinn von 15.000 Euro.
- Nach aktuellem Recht (Haltefrist über 1 Jahr erfüllt): Der Verkauf wäre komplett steuerfrei, weil die einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen ist. Steuerlast: 0 Euro.
- Nach der geplanten Reform (unterstellt, sie gilt bereits ab Verkaufszeitpunkt und ohne Bestandsschutz): Der Gewinn würde unabhängig von der Haltedauer mit rund 26,375 % Abgeltungssteuer belastet. Das entspräche etwa 3.956 Euro Steuerlast – abzüglich eines eventuell anrechenbaren Sparerpauschbetrags, dessen Anwendung auf Krypto-Gewinne aber, wie oben beschrieben, noch nicht bestätigt ist.
Dieses Beispiel zeigt, warum die Frage nach einem Bestandsschutz für Altbestände (siehe unten) für viele Anleger die wichtigste offene Frage der gesamten Reform ist: Gerade wer heute schon länger als ein Jahr hält oder plant zu halten, hätte im aktuellen System einen klaren steuerlichen Vorteil, der bei rückwirkungsloser Neuregelung ab einem bestimmten Stichtag wegfallen könnte – oder eben nicht, je nachdem, wie der Gesetzgeber die Übergangsregeln am Ende ausgestaltet.
Wie geht es jetzt weiter? Der Gesetzgebungsweg
Ein Kabinettsbeschluss ist einer der ersten, nicht der letzten Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Bis aus dem Vorhaben geltendes Recht wird, sind nach übereinstimmenden Berichten mehrerer Quellen noch folgende Stationen nötig:
1. Ausformulierung eines eigenständigen Steuergesetzes durch das Bundesfinanzministerium – losgelöst vom Haushaltsentwurf selbst, der nur die grobe Einnahmeerwartung enthält. 2. Erneuter Kabinettsbeschluss über diesen konkreten Gesetzestext. 3. Erste, zweite und dritte Lesung im Bundestag, inklusive Ausschussberatungen (u. a. Finanzausschuss). 4. Befassung des Bundesrats, da Steuergesetze in der Regel zustimmungspflichtig sind.
Mehrere Medien ordnen eine reale Verabschiedung frühestens im Herbst 2026 ein; ein konkreter, verlässlicher Zeitplan für die parlamentarischen Lesungen des eigentlichen Steuergesetzes lag zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht vor. Finanzminister Lars Klingbeil hat als politisches Ziel ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 genannt – das ist aber ein Ziel, kein Gesetz, und angesichts der noch ausstehenden Schritte und der politischen Uneinigkeit (siehe unten) keineswegs sicher.
Interessant für die Einordnung: Bereits im Mai 2026 hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen eigenen Gesetzentwurf zur höheren Besteuerung von Kryptowerten eingebracht, der ebenfalls die Haltefrist abschaffen wollte – dort allerdings mit Besteuerung zum persönlichen Einkommensteuersatz statt pauschaler Abgeltungssteuer. Dieser Entwurf wurde von der Union abgelehnt. Der jetzige Regierungsentwurf verfolgt einen anderen technischen Ansatz (Kapitalvermögen/Abgeltungssteuer statt persönlicher Steuersatz), zielt im Ergebnis aber auf denselben Kernpunkt: keine Steuerfreiheit mehr nach einem Jahr.
Offene Fragen: Bestandsschutz, Rückwirkung, Zeitplan
Mehrere für Anleger zentrale Punkte sind nach aktuellem Rechercheergebnis ausdrücklich ungeklärt:
- Bestandsschutz für Altbestände: Bleiben Coins, die bereits heute gekauft wurden und die einjährige Haltefrist zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung schon erfüllt haben (oder noch erfüllen werden), von der Neuregelung verschont? Mehrere Quellen formulieren das explizit als offen. Ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot könnte hier eine Rolle spielen, ist aber keine Garantie für eine bestimmte Ausgestaltung.
- Stichtag: Sollte es eine Übergangsregel geben, ist unklar, welcher Stichtag gelten würde – der Tag des Kabinettsbeschlusses (6. Juli 2026), der Tag der Verkündung des fertigen Gesetzes oder der 1. Januar 2027.
- Anwendung des Sparerpauschbetrags auf Krypto-Gewinne ist wie erwähnt nicht bestätigt.
- Verlustverrechnung: Ob künftige Krypto-Verluste mit Gewinnen aus Aktien oder Fonds verrechnet werden könnten (wie es die Kapitalvermögen-Logik nahelegen würde), ist ebenfalls noch nicht im Detail geklärt.
- Exakter Steuersatz: Die meisten Quellen nennen 25 % plus Soli (rund 26,375 %), vereinzelt kursiert auch die Zahl "bis zu 28 %" – eine verbindliche gesetzliche Festlegung steht noch aus.
Wer zu diesen Punkten aktuell eine definitive Aussage liest, sollte skeptisch sein: Solange kein ausformulierter Gesetzestext vorliegt, sind das bestenfalls plausible Annahmen, keine gesicherten Fakten.
Politische Reaktionen: Uneinigkeit in der Koalition
Die Reform ist innerhalb der Regierungskoalition umstritten. Die SPD, die das Bundesfinanzministerium unter Lars Klingbeil führt, treibt das Vorhaben voran und begründet es mit steuerlicher Gleichbehandlung von Kryptowährungen und klassischen Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Fonds. CDU/CSU hatten sich in der Vergangenheit gegen eine Abschaffung der Haltefrist positioniert und unter anderem argumentiert, es gebe keinen Anlass, die bestehende Regelung zu ändern – zudem sei eine solche Änderung nicht Teil des Koalitionsvertrags. Wie sich die Union zum jetzt vorliegenden Kabinettsentwurf konkret positioniert, war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht abschließend öffentlich kommuniziert. Angesichts dieser Konstellation ist offen, ob und in welcher Form das Vorhaben eine Mehrheit im Bundestag findet.
Für Anleger bedeutet diese politische Gemengelage vor allem eins: Unsicherheit über den Ausgang. Ein Kabinettsbeschluss zu einem Haushaltsentwurf ist ein politisches Signal, keine Garantie für ein bestimmtes Gesetz zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Was heißt das jetzt für Anleger?
Kurzfristig (Stand Juli 2026): nichts. Es gilt weiterhin das aktuelle Recht – Haltefrist von einem Jahr, 1.000-Euro-Freigrenze, Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz bei Verkäufen innerhalb der Frist. Wer heute Kryptowerte hält oder verkauft, tut dies nach den bestehenden Regeln.
Mittel- bis langfristig lohnt es sich, die weitere Entwicklung zu beobachten, insbesondere:
- ob und wann ein konkreter Gesetzestext vorgelegt wird,
- ob eine Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung für bereits gehaltene Coins vorgesehen wird,
- wie sich CDU/CSU im weiteren parlamentarischen Verfahren positionieren,
- und ob der angepeilte Termin 1. Januar 2027 realistisch bleibt.
Dieser Artikel wird bei relevanten neuen Entwicklungen aktualisiert. Bis dahin bleibt unser Ratgeber zur aktuellen Krypto-Steuer die maßgebliche Grundlage für die Steuerplanung. Wer sich grundsätzlicher mit dem Thema Kryptowährungen beschäftigen möchte – von der sicheren Verwahrung im Hot- oder Cold-Wallet über die Auswahl einer Krypto-Börse bis zur MiCA-Lizenzpflicht für Handelsplätze – findet weiterführende Informationen auch in unserem Krypto-Ratgeber.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über ein laufendes Gesetzgebungsverfahren und ersetzt keine steuerliche Beratung. Angaben zu Gesetzentwürfen können sich im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens noch ändern. Für eine verbindliche Einschätzung der individuellen Steuersituation empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin. Stand: Juli 2026.
Häufige Fragen
Ist die Haltefrist für Krypto jetzt schon abgeschafft?
Nein. Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett lediglich den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen, in dem das Vorhaben verankert ist. Ein eigenständiges Steuergesetz, das die Haltefrist tatsächlich abschafft, existiert nach aktuellem Rechercheergebnis noch nicht. Bis zu dessen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt weiterhin die bisherige Regelung mit einjähriger Haltefrist.
Ab wann würde die neue Regelung gelten, falls sie kommt?
Finanzminister Lars Klingbeil hat den 1. Januar 2027 als politisches Ziel genannt. Das ist jedoch keine gesetzlich festgelegte Frist, sondern eine Absichtserklärung – der tatsächliche Zeitpunkt hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab und kann sich verschieben.
Werden meine bereits gehaltenen Coins rückwirkend besteuert?
Das ist eine der zentralen offenen Fragen. Mehrere Quellen bestätigen übereinstimmend, dass unklar ist, ob und in welcher Form es einen Bestandsschutz für vor einem bestimmten Stichtag erworbene Kryptowerte geben wird. Bis ein konkreter Gesetzestext vorliegt, lässt sich dazu keine verlässliche Aussage treffen.
Wie hoch wäre der Steuersatz nach der geplanten Reform?
Die meisten Quellen nennen die Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 26,375 % – denselben Satz, der bereits heute für Aktien- und Fondsgewinne gilt. Vereinzelt kursieren auch Angaben von bis zu 28 %; ein endgültiger, gesetzlich fixierter Satz steht noch nicht fest.
Gilt weiterhin die 1.000-Euro-Freigrenze?
Die bisherige Freigrenze nach § 23 EStG gehört zur aktuellen Rechtslage und würde bei einer Umqualifizierung zu Kapitalvermögen systematisch entfallen. Ob und wie stattdessen der für Kapitalerträge übliche Sparerpauschbetrag (1.000 € bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung) auf Krypto-Gewinne angewendet würde, ist bislang nicht offiziell bestätigt.
Warum will die Bundesregierung die Haltefrist überhaupt abschaffen?
Die Bundesregierung begründet das Vorhaben mit einer steuerlichen Gleichbehandlung von Kryptowährungen und klassischen Kapitalanlagen wie Aktien oder Fonds sowie mit erwarteten Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt 2027 von rund einer Milliarde Euro.
Sind sich alle Regierungsparteien einig?
Nein. Die SPD-geführte Bundesfinanzministerium treibt das Vorhaben voran, während CDU/CSU sich bislang gegen eine Abschaffung der Haltefrist positioniert und darauf verwiesen hatten, dass eine solche Änderung nicht Teil des Koalitionsvertrags sei. Wie sich die Union zum aktuellen Kabinettsentwurf konkret verhält, war zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch nicht abschließend geklärt.
Was ist der Unterschied zwischen diesem Kabinettsbeschluss und dem separaten Gesetzentwurf der Grünen von Mai 2026?
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte bereits im Mai 2026 einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, der die Haltefrist ebenfalls abschaffen, Gewinne aber weiterhin mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern wollte. Dieser Entwurf wurde von der Union abgelehnt. Der jetzige Regierungsentwurf verfolgt einen anderen Ansatz: Einordnung als Kapitalvermögen mit pauschaler Abgeltungssteuer statt persönlichem Steuersatz.
Muss ich jetzt schon etwas unternehmen, zum Beispiel Coins vorzeitig verkaufen?
Dieser Artikel gibt keine Handlungsempfehlung. Aktuell gilt unverändert die bestehende Rechtslage mit einjähriger Haltefrist. Ob und wie sich eine vorgezogene oder aufgeschobene Transaktion steuerlich auswirkt, hängt von der individuellen Situation ab und sollte im Zweifel mit einem Steuerberater besprochen werden.
Bleibt die DAC8-Meldepflicht von der Reform betroffen?
Nach aktuellem Kenntnisstand ist die seit 1. Januar 2026 geltende DAC8-Meldepflicht für Krypto-Handelsplätze von diesem Reformvorhaben nicht direkt betroffen. Sie betrifft die Meldung von Transaktionsdaten an die Finanzbehörden und existiert unabhängig von der Frage, wie diese Gewinne anschließend besteuert werden.