Aktienverluste verrechnen: Was von der „20.000-Euro-Grenze“ 2026 wirklich noch gilt
9. Juli 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Viele suchen nach der „20.000-Euro-Grenze“ für Aktienverluste – dabei geht es meist um zwei verschiedene Regeln. Wir zeigen, was heute wirklich gilt, wie der Verlustvortrag funktioniert und wie weit das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/21) Stand Juli 2026 ist.
Wenn du nach der „20.000-Euro-Grenze für Aktienverluste“ suchst, landest du schnell in einem Begriffs-Wirrwarr. Tatsächlich verbergen sich dahinter zwei unterschiedliche Regeln, die in der Steuerpresse oft vermischt werden: Eine Betragsgrenze von 20.000 € pro Jahr, die es tatsächlich gab – aber seit 2025 nicht mehr gilt. Und eine ganz andere, bis heute geltende Beschränkung, bei der es keine Euro-Grenze, dafür aber eine strikte „nur mit Aktien gegen Aktien“-Regel gibt. Genau diese zweite Regel prüft aktuell das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21.
In diesem Artikel entwirren wir beides: was heute wirklich gilt, wie der Verlustvortrag in der Praxis funktioniert, was der Unterschied zu ETF- oder Fonds-Verlusten ist – und wie weit das Verfahren in Karlsruhe Stand Juli 2026 tatsächlich ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine feste 20.000-€-Grenze für Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs) und aus dem Totalausfall wertloser Kapitalanlagen gab es tatsächlich – sie wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend und ersatzlos gestrichen. Seit 2025 sind diese Verluste wieder unbegrenzt verrechenbar.
- Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien gilt weiterhin eine andere Beschränkung: Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit ETF-Gewinnen, Zinsen oder Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Regel kennt keine Euro-Grenze, dafür aber eine strikte Trennung nach Anlageklasse.
- Ob diese Trennung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, prüft das Bundesverfassungsgericht seit Juni 2021 unter dem Az. 2 BvL 3/21. Eine Entscheidung wird für 2026 erwartet – Stand Juli 2026 liegt sie noch nicht vor.
- Nicht verrechnete Aktienverluste verfallen nicht: Sie werden zeitlich unbegrenzt vorgetragen und können mit künftigen Aktiengewinnen verrechnet werden.
- Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Steuer- oder Anlageberatung – bei individuellen Fällen hilft dir ein Steuerberater oder dein Finanzamt weiter.
Die zwei Verlusttöpfe der Kapitalertragsteuer
Seit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 unterscheidet das Gesetz zwei getrennte „Verrechnungstöpfe“ für Verluste aus Kapitalvermögen:
- Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Hier landen Verluste aus Zinsen, Dividenden, ETF- und Fondsanteilen, Anleihen und Zertifikaten. Diese Verluste sind mit praktisch allen Kapitalerträgen verrechenbar – auch mit Aktiengewinnen.
- Aktien-Verlusttopf: Hier landen ausschließlich Verluste aus dem Verkauf von Aktien (Einzeltiteln, z. B. Anteilen an einer AG oder SE). Diese Verluste dürfen laut § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – mit keinen anderen Kapitalerträgen.
Der Gesetzestext lautet sinngemäß: Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. In der Steuerpraxis heißt das salopp „schlechter“ (Aktien-)Topf gegenüber dem „guten“ (allgemeinen) Topf – schlecht deshalb, weil er enger gefasst ist.
Wichtig: Ein ETF- oder Fondsanteil ist rechtlich keine Aktie, sondern ein Investmentanteil nach dem Investmentsteuergesetz. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien-ETFs fließen deshalb in den allgemeinen Topf – und stehen für die Verrechnung mit Aktienverlusten aus dem Aktien-Topf nicht zur Verfügung.
Was die „20.000-Euro-Grenze“ wirklich war – und warum sie 2025 gefallen ist
Hier liegt die häufigste Verwechslung: Eine echte betragsmäßige Grenze von 20.000 € pro Jahr gab es tatsächlich – allerdings nicht für gewöhnliche Aktienverkaufsverluste, sondern für zwei andere Fallgruppen:
1. Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures, Knock-outs, CFDs), eingeführt für ab 2020 realisierte Verluste, 2. Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen und dem Totalverlust bzw. der wertlosen Ausbuchung von Wirtschaftsgütern, ebenfalls ab 2020/2021 wirksam.
Beide Fallgruppen durften nur bis zu 20.000 € pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden; der Rest wurde vorgetragen und war im Folgejahr wieder auf 20.000 € gedeckelt. Der Bundesfinanzhof hielt schon 2024 in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 7. Juni 2024, Az. VIII B 113/23) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Betragsgrenze für naheliegend.
Noch bevor das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden musste, hat der Gesetzgeber reagiert: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die 20.000-€-Grenze für Termingeschäfte- und Totalausfallverluste ersatzlos gestrichen – rückwirkend und für alle noch offenen Fälle (§ 52 Abs. 28 EStG). Seit 2025 sind diese Verluste wieder unbegrenzt mit Kapitalerträgen verrechenbar; die Banken mussten ihre Systeme im Kapitalertragsteuerabzug spätestens zum 1. Januar 2026 entsprechend umgestellt haben.
Für dich heißt das: Falls du 2020–2024 Verluste aus Optionen, Futures oder wertlos gewordenen Anlagen hattest, die damals an der 20.000-€-Grenze gescheitert sind, lohnt sich ein Blick in deinen Depotauszug bzw. deine Steuererklärung – diese Verluste sind heute in aller Regel unbegrenzt nutzbar.
Die tatsächliche Beschränkung für Aktienverluste heute
Davon zu unterscheiden ist die Regel, die weiterhin gilt und die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist: die Beschränkung auf reine Aktienverkaufsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.
| Merkmal | Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) | Allgemeiner Verlustverrechnungstopf |
|---|---|---|
| Was fällt hinein | Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien | Verluste aus ETF-/Fondsanteilen, Anleihen, Zertifikaten, Zinsen, Dividenden |
| Verrechenbar mit | Ausschließlich Gewinnen aus Aktienverkäufen | Allen Kapitalerträgen, inklusive Aktiengewinnen |
| Betragsgrenze | Keine – der Höhe nach unbegrenzt | Keine – seit dem Jahressteuergesetz 2024 auch für Termingeschäfte/Totalausfälle unbegrenzt |
| Verlustvortrag | Zeitlich unbegrenzt, nur gegen künftige Aktiengewinne | Zeitlich unbegrenzt, gegen alle künftigen Kapitalerträge |
| Aktuell verfassungsrechtlich umstritten? | Ja – BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 anhängig | Nein |
Diese Regel ist also nicht durch eine Euro-Grenze beschränkt, sondern durch die Art der Gegenposition: Ein Aktienverlust „passt“ ausschließlich zu einem Aktiengewinn. Ist im gleichen Jahr kein ausreichender Aktiengewinn vorhanden, wandert der Rest unbegrenzt in den Verlustvortrag und wartet auf künftige Aktiengewinne – theoretisch über Jahrzehnte.
Rechenbeispiel: 25.000 € Aktienverlust und 30.000 € ETF-Gewinn
Angenommen, Anna verkauft 2026 Einzelaktien mit einem Verlust von 25.000 € und im selben Jahr Anteile eines Aktien-ETFs mit einem Gewinn von 30.000 €. Sie ist ledig, hat ihren Sparerpauschbetrag (1.000 €) noch nicht anderweitig genutzt und zahlt keine Kirchensteuer.
Schritt 1 – Teilfreistellung beim ETF: Bei Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienanteil bleiben 30 % der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Steuerpflichtig sind also 70 % von 30.000 € = 21.000 €.
Schritt 2 – Verrechnung prüfen: Der Aktienverlust (25.000 €) darf nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nicht mit dem ETF-Gewinn verrechnet werden, da ein ETF-Anteil rechtlich keine Aktie ist.
Schritt 3 – Verlustvortrag: Die vollen 25.000 € Aktienverlust werden in den Aktien-Verlusttopf vorgetragen und stehen erst zur Verfügung, wenn Anna künftig Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt.
Schritt 4 – Steuer auf den ETF-Gewinn: (21.000 € − 1.000 € Sparerpauschbetrag) × 26,375 % (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) = 5.275 € Steuer – trotz eines gleichzeitig realisierten Aktienverlusts von 25.000 €.
Zum Vergleich: Hätte Anna die 30.000 € stattdessen aus dem Verkauf anderer Einzelaktien erzielt, sähe es so aus:
| Position | ETF-Gewinn (Szenario A) | Aktiengewinn (Szenario B) |
|---|---|---|
| Bruttogewinn | 30.000 € | 30.000 € |
| Verrechnung mit 25.000 € Aktienverlust | Nicht möglich | 30.000 € − 25.000 € = 5.000 € |
| Teilfreistellung (30 %, nur bei Fonds) | Ja, auf 21.000 € | Nein, gilt nicht für Einzelaktien |
| Steuerpflichtiger Betrag | 21.000 € | 5.000 € |
| Nach Sparerpauschbetrag (1.000 €) | 20.000 € | 4.000 € |
| Steuer (26,375 %) | 5.275 € | 1.055 € |
| Verbleibender Verlustvortrag | 25.000 € (voll erhalten) | 0 € (vollständig verrechnet) |
Der Unterschied ist erheblich: In Szenario A zahlt Anna trotz eines massiven Aktienverlusts die volle Steuer auf den ETF-Gewinn – und der Verlust bleibt „eingefroren“, bis sie wieder Aktiengewinne erzielt. In Szenario B reduziert derselbe Verlust die Steuerlast sofort um mehrere tausend Euro.
Verlustvortrag in der Praxis: Verlustbescheinigung & Anlage KAP
Einen Aktienverlust musst du nicht „verfallen“ lassen, nur weil im selben Jahr kein passender Aktiengewinn da war. Depotbanken führen die Verlusttöpfe automatisch fort, solange du dein Depot bei derselben Bank behältst. Zwei Punkte solltest du dabei kennen:
- Innerhalb einer Bank: Nicht verrechnete Aktienverluste werden von deiner Bank automatisch in den Aktien-Verlusttopf des Folgejahres übertragen – du musst nichts tun.
- Über mehrere Broker hinweg: Willst du einen Aktienverlust bei Bank A mit einem Aktiengewinn bei Bank B verrechnen, brauchst du eine Verlustbescheinigung und musst die Anlage KAP in deiner Steuererklärung ausfüllen. Wie diese bankübergreifende Verrechnung im Detail funktioniert – inklusive Fristen und Fallstricken bei mehreren Depots –, erklären wir separat im Beitrag zum Verrechnungstopf bei mehreren Brokern. Das ist ein eigenständiges Thema: Es geht dort um die technische Zusammenführung von Gewinn- und Verlusttöpfen verschiedener Banken, nicht um die hier beschriebene Aktien-gegen-Aktien-Beschränkung.
Allgemeine Grundlagen zur Kapitalertragsteuer, zum Freistellungsauftrag und zur Steuererklärung findest du im Ratgeber Steuern. Wer zusätzlich thesaurierende Fonds hält, sollte auch die jährliche Vorabpauschale im Blick behalten – sie wird unabhängig von der hier beschriebenen Aktienverlust-Regel erhoben.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/21)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits mit Vorlagebeschluss vom 17. November 2020 (Az. VIII R 11/18) erhebliche Zweifel geäußert, ob die Beschränkung von Aktienverlusten auf die Verrechnung mit Aktiengewinnen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Seine Kernfrage: Warum dürfen Verluste aus ETF- oder Anleihenverkäufen mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden, während ausgerechnet Aktienverluste – trotz vergleichbarer wirtschaftlicher Situation der Anlegerinnen und Anleger – schlechter gestellt werden?
Das Verfahren ist seither beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 anhängig (beim Zweiten Senat, Berichterstatter BVR Offenloch) – seit dem 28. Juni 2021. Verbände wie die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) haben 2026 auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme eingereicht und die Ungleichbehandlung von Aktienverlusten kritisiert.
Stand Juli 2026: Das Bundesverfassungsgericht führt das Verfahren in seiner Übersicht der für 2026 angekündigten Entscheidungen – ein genaues Entscheidungsdatum ist jedoch nicht bekannt gegeben. Presseberichte aus dem Frühjahr 2026 sprechen davon, dass eine Entscheidung „näher rückt“, eine tatsächliche Verkündung oder ein Ergebnis liegt bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch nicht vor. Ob das Gericht die Regelung kippt, bestätigt oder dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung einräumt, ist offen – seriöse Prognosen dazu gibt es aktuell nicht.
Einigen Fachmedien zufolge werden Steuerbescheide in diesem Punkt seit Anfang 2022 automatisch vorläufig erlassen (§ 165 Abs. 1 AO), sodass ein separater Einspruch grundsätzlich nicht nötig sein sollte, um von einer für Anleger günstigen Entscheidung später zu profitieren. Verlass dich dabei nicht blind auf diese Information, sondern prüfe deinen eigenen Steuerbescheid – am besten gemeinsam mit einem Steuerberater oder direkt bei deinem Finanzamt.
Was passiert, wenn Karlsruhe die Regelung kippt?
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung für verfassungswidrig erklären, wäre der wahrscheinlichste Weg – ähnlich wie schon 2024 bei der Termingeschäfte-Grenze – eine gesetzliche Neuregelung durch den Bundestag, möglicherweise mit rückwirkender Wirkung für offene Fälle. Denkbar ist aber auch, dass das Gericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist einräumt, in der die bisherige Regel zunächst weiter gilt. Beides ist zum jetzigen Zeitpunkt Spekulation – wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald eine Entscheidung vorliegt.
Wie unterscheidet sich das von ETF- oder Fonds-Verlusten?
Verluste aus dem Verkauf von ETF- oder Fondsanteilen unterliegen der beschriebenen Aktien-Restriktion nicht. Sie landen im allgemeinen Verlustverrechnungstopf und sind – wie eingangs gezeigt – mit praktisch allen anderen Kapitalerträgen verrechenbar: mit Zinsen, Dividenden, Anleihegewinnen und auch mit Aktiengewinnen. Eine Betragsgrenze gibt es hier ebenfalls nicht, und seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt das auch für die früher gedeckelten Termingeschäfte- und Totalausfallverluste. Wer seine Renditeerwartung für ein Investment überschlagen will, kann dafür den Rendite-Rechner nutzen – die steuerliche Behandlung von Verlusten solltest du davon unabhängig im Blick behalten.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe in deiner Jahressteuerbescheinigung, ob und in welcher Höhe ein Aktien-Verlustvortrag ausgewiesen ist.
- Bewahre Verlustbescheinigungen mehrerer Banken auf, falls du Verluste bankübergreifend nutzen willst.
- Verfolge die Entwicklung des Verfahrens 2 BvL 3/21, wenn du in den letzten Jahren nennenswerte, nicht verrechnete Aktienverluste hattest.
- Kläre bei komplexeren Fällen (mehrere Depots, Termingeschäfte, wertlose Aktien, Auslandsdepots) am besten individuell mit einem Steuerberater, wie sich dein Steuerbescheid zu diesem Thema verhält.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer- oder Anlageberatung. Angesichts der Komplexität des Themas und des noch offenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht empfehlen wir bei individuellen Fragen ausdrücklich die Rücksprache mit einem Steuerberater. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Gilt die 20.000-Euro-Grenze für Aktienverluste 2026 noch?
Eine echte 20.000-€-Grenze gab es, aber nicht für gewöhnliche Aktienverkaufsverluste, sondern für Verluste aus Termingeschäften und aus dem Totalausfall wertloser Kapitalanlagen. Diese Grenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend gestrichen und gilt seit 2025 nicht mehr. Die bis heute geltende Aktienverlust-Regel kennt dagegen gar keine Euro-Grenze.
Kann ich Aktienverluste mit ETF-Gewinnen verrechnen?
Nein. Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden – nicht mit ETF-Gewinnen, Zinsen oder Dividenden, weil ein ETF-Anteil rechtlich keine Aktie ist.
Was passiert mit einem Aktienverlust, wenn ich im selben Jahr keinen Aktiengewinn habe?
Er verfällt nicht. Deine Bank überträgt den nicht verrechneten Betrag automatisch in den Aktien-Verlustvortrag des Folgejahres. Dort bleibt er zeitlich unbegrenzt erhalten und kann mit künftigen Aktiengewinnen verrechnet werden.
Was prüft das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 3/21 genau?
Es prüft, ob die Beschränkung von Aktienverlusten auf die Verrechnung mit Aktiengewinnen mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da andere Kapitalverluste (z. B. aus ETFs) uneingeschränkt verrechenbar sind. Das Verfahren geht auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 zurück und ist seit dem 28. Juni 2021 anhängig.
Wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Aktienverlust-Regel?
Stand Juli 2026 gibt es kein festes Entscheidungsdatum. Das Gericht führt das Verfahren in seiner Übersicht der für 2026 angekündigten Entscheidungen, eine Verkündung oder ein Ergebnis liegen aber noch nicht vor. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald eine Entscheidung bekannt wird.
Muss ich gegen meinen Steuerbescheid Einspruch einlegen, um von einer möglichen Entscheidung zu profitieren?
Berichten zufolge werden entsprechende Steuerbescheide seit Anfang 2022 in diesem Punkt automatisch vorläufig erlassen, sodass ein gesonderter Einspruch in der Regel nicht nötig ist. Prüfe das im Zweifel anhand deines eigenen Bescheids oder frag bei deinem Finanzamt oder Steuerberater nach.
Wie unterscheidet sich das von der Verrechnung über mehrere Broker hinweg?
Das ist ein separates Thema. Die hier beschriebene Regel betrifft, welche Gewinnarten mit Aktienverlusten überhaupt verrechenbar sind. Die bankübergreifende Verrechnung über eine Verlustbescheinigung betrifft dagegen die technische Zusammenführung von Verlusttöpfen mehrerer Depots und wird im Beitrag zum Verrechnungstopf bei mehreren Brokern erklärt.
Was gilt für Verluste aus wertlos gewordenen oder insolventen Aktien?
Der Totalverlust einer Aktie (etwa durch Insolvenz) wird steuerlich in aller Regel wie ein Verkauf behandelt und fällt daher grundsätzlich weiterhin in den Aktien-Verlusttopf. Die frühere gesonderte 20.000-€-Grenze für Totalausfälle bei anderen Wirtschaftsgütern wurde 2024 abgeschafft; für konkrete Einzelfälle lohnt sich Rücksprache mit einem Steuerberater.
Betrifft die Beschränkung auch Verluste aus Anleihen oder Zertifikaten?
Nein. Die Beschränkung auf Aktiengewinne gilt ausschließlich für Verluste aus dem Verkauf von Aktien. Verluste aus Anleihen, Zertifikaten oder anderen Wertpapieren landen im allgemeinen Verlustverrechnungstopf und sind mit praktisch allen Kapitalerträgen verrechenbar.