Rentenkommission 2026: Die 33 Vorschläge erklärt

6. August 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Die Rentenkommission hat der Bundesregierung 33 Reformvorschläge übergeben – von einer verpflichtenden Kapitalrente bis zum Ende der Rente mit 63. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte und offenen Fragen.

Rentenkommission 2026: 33 Vorschläge für die Rente von morgen

Am 23. Juni 2026 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission ihren Abschlussbericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundeskanzleramt übergeben. Auf 76 Seiten schlägt das Expertengremium 33 Maßnahmen vor, mit denen die gesetzliche Rentenversicherung über das Jahr 2031 hinaus stabilisiert werden soll. Im Zentrum stehen eine neue, kapitalgedeckte „gesetzliche Kapitalrente", ein moderat steigendes Renteneintrittsalter, das Ende der abschlagsfreien Rente mit 63 sowie die Einbeziehung von Minijobs und weiteren Berufsgruppen in die Rentenversicherung.

Wichtig vorab: Es handelt sich um Vorschläge eines Expertengremiums, nicht um geltendes Recht. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben zwar angekündigt, die Empfehlungen weitgehend als Paket umsetzen zu wollen, die eigentliche Gesetzgebung soll jedoch erst nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 beginnen. Ein Inkrafttreten einzelner Maßnahmen gilt frühestens ab 2027 als realistisch, viele Details – etwa genaue Jahrgangstabellen beim Renteneintrittsalter oder Übergangsregeln – sind noch nicht ausformuliert. Dieser Artikel ordnet die wichtigsten der 33 Vorschläge ein, zeigt offene Punkte und Kritik auf und grenzt die neue Kapitalrente vom bereits beschlossenen Generationenkapital ab.

Was ist die Rentenkommission 2026?

Die Bundesregierung hatte das 13-köpfige Gremium aus Wissenschaftlerinnen, Ökonomen und Politikerinnen im Dezember 2025 berufen. Den gemeinsamen Vorsitz hatten der frühere BA-Chef Frank-Jürgen Weise und die Sozialrechtlerin Constanze Janda inne. Der Auftrag: Vorschläge erarbeiten, wie die gesetzliche Rente auch nach dem Auslaufen der bisherigen „doppelten Haltelinie" (mindestens 48 Prozent Rentenniveau, höchstens 20 Prozent Beitragssatz, beides gültig bis 2031) finanzierbar und generationengerecht bleibt.

Das Ergebnis ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Empfehlungspaket. Ob und in welcher Form die 33 Punkte tatsächlich in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen – ebenso, ob einzelne Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren noch verändert oder gestrichen werden.

Die zentralen Vorschläge im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die aus heutiger Sicht wichtigsten Empfehlungen zusammen. Sie ersetzt nicht den vollständigen 33-Punkte-Katalog, gibt aber die in Medien und Fachdiskussion am häufigsten genannten Kernpunkte wieder.

ThemenfeldVorschlag der KommissionStatus
Kapitalgedeckte VorsorgeVerpflichtende „gesetzliche Kapitalrente" mit individuellen Kapitalkonten, zusätzlicher Beitragssatz von rund 2 % (je zur Hälfte Beschäftigte/Arbeitgeber)Vorschlag, nicht beschlossen
RenteneintrittsalterModerate Anhebung, gekoppelt an die Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 (1 Jahr höhere Lebenserwartung → 6 Monate späterer Renteneintritt)Vorschlag, erste Stufe frühestens Anfang der 2030er Jahre
Rente mit 63Abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren soll entfallen; Altersgrenze für 35-jährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre steigenVorschlag, nicht beschlossen
Rentenniveau nach 2031Nachhaltigkeitsfaktor soll nach Auslaufen der 48-%-Haltelinie wieder greifen; kein neuer fixer Prozent-Boden vorgesehenVorschlag, umstritten
VersichertenkreisMinijobs sollen ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus verlieren; Selbstständige, Abgeordnete und AG-Vorstände sollen einbezogen werdenVorschlag, nicht beschlossen
Gesamtziel AltersvorsorgePolitisches Zielbild: mindestens 70 % Nettoersatzquote über alle drei Säulen (gesetzlich, betrieblich, privat) hinwegPolitisches Zielbild, kein Rechtsanspruch
BeamtenversorgungReformen sollen „wirkungsgleich" auf die Beamtenversorgung übertragen werdenVorschlag, nicht beschlossen

Die geplante Kapitalrente (auch „Aktienrente" genannt)

Der wohl weitreichendste Vorschlag ist die Einführung einer verpflichtenden, kapitalgedeckten Komponente innerhalb der gesetzlichen Rente – von der Kommission als „gesetzliche Kapitalrente" bezeichnet, in der öffentlichen Debatte häufig verkürzt „Aktienrente" genannt. Für jede beitragspflichtige Person soll ein individuelles Kapitalkonto eingerichtet werden. Berichten zufolge schlägt die Kommission einen zusätzlichen Beitragssatz von rund 2 Prozent vor, den sich Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte teilen würden. Die Beiträge sollen zentral verwaltet und – nach dem Vorbild der schwedischen Prämienrente – am Kapitalmarkt angelegt werden.

Wichtig für die Einordnung: Diese Kapitalrente ist ein anderes Instrument als das bereits gesetzlich verankerte Generationenkapital. Das Generationenkapital ist ein kollektiver, staatlich finanzierter Kapitalstock, der die Rentenkasse als Ganzes entlasten soll – ohne individuelle Konten. Die von der Rentenkommission vorgeschlagene Kapitalrente wäre dagegen individuell zurechenbar, verpflichtend beitragsfinanziert und würde eigene Konten je Versicherten schaffen. Beide Konzepte verfolgen ein ähnliches Ziel – die teilweise Kapitaldeckung der Alterssicherung –, unterscheiden sich aber in Konstruktion, Finanzierung und Rechtsstatus deutlich. Wie die beiden Mechanismen im Detail zusammenwirken sollen, ist im Kommissionsbericht nach aktuellem Stand noch nicht abschließend geklärt.

Offen ist zudem, wie die Kapitalanlage genau ausgestaltet würde, welche Verwaltungskosten anfallen und wie mit Marktschwankungen umgegangen wird. Kapitalmarktanlagen sind grundsätzlich mit Chancen und Risiken verbunden; feste Ertragsversprechen lassen sich aus dem bisherigen Berichtsstand nicht ableiten.

Renteneintrittsalter: Kopplung an die Lebenserwartung

Statt eines starren Datums schlägt die Kommission eine automatische Kopplung des Renteneintrittsalters an die statistische Lebenserwartung vor – im Verhältnis 2:1. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um ein Jahr, soll die Regelaltersgrenze um sechs Monate steigen. Auf Basis der derzeit erwarteten demografischen Entwicklung würde das nach Berechnungen aus der Berichterstattung bedeuten, dass die Regelaltersgrenze etwa alle zehn Jahre um rund ein halbes Jahr angehoben wird.

Zum genauen Startzeitpunkt gibt es in der Berichterstattung leicht abweichende Angaben – teils wird ein erster Schritt ab 2031, teils ab 2032 genannt. Eine verbindliche, nach Geburtsjahrgängen aufgeschlüsselte Tabelle hat die Kommission im Bericht selbst nicht vorgelegt; sie müsste im weiteren Gesetzgebungsverfahren erst noch erarbeitet werden. Wer sich für die eigene voraussichtliche Regelaltersgrenze interessiert, findet aktuell verbindliche Werte weiterhin nur in der individuellen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung – nicht im Kommissionsbericht.

Ende der abschlagsfreien Rente mit 63

Ein zweiter, in der öffentlichen Diskussion besonders kontrovers aufgenommener Punkt betrifft die sogenannte „Rente mit 63". Die Kommission empfiehlt, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) entfallen zu lassen. Die Altersgrenze für langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren soll von 63 auf 64 Jahre angehoben werden – dort sind je nach Vorbezug weiterhin Abschläge vorgesehen.

Für wen genau welche Übergangsregeln gelten würden (Vertrauensschutz für Menschen kurz vor dem Renteneintritt), ist im bisherigen Bericht nicht abschließend beziffert und dürfte einer der zentralen Streitpunkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden.

Rentenniveau nach 2031: Ende der 48-Prozent-Haltelinie?

Die aktuell geltende „doppelte Haltelinie" garantiert ein Rentenniveau von mindestens 48 Prozent sowie einen Beitragssatz von höchstens 20 Prozent – allerdings nur bis zum Jahr 2031 (mehr dazu in unserem Beitrag zur Rentenerhöhung 2026). Was danach passiert, war eine der zentralen Fragen an die Kommission.

Der Bericht sieht vor, dass nach 2031 der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wieder wirksam wird – ein Mechanismus, der die jährliche Rentenanpassung an das Verhältnis von Beitragszahlenden zu Rentenbeziehenden koppelt und Rentensteigerungen dadurch tendenziell dämpft. Einen neuen, fixen Prozent-Boden für die Zeit nach 2031 schlägt die Kommission nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor. Stattdessen soll ein übergreifendes politisches Zielbild gelten: eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern – allerdings nicht allein aus der gesetzlichen Rente, sondern über alle drei Säulen der Alterssicherung hinweg (gesetzlich, betrieblich, privat plus neue Kapitalrente). Die gesetzliche Rente allein würde demnach weiterhin nur rund 48 Prozent Versorgungsniveau abdecken.

Diese Umstellung – weg von einem gesetzlich fixierten Mindestniveau, hin zu einem politischen Zielkorridor über mehrere Vorsorgeformen – ist einer der Punkte, an denen sich Gewerkschaften und Sozialverbände besonders kritisch äußern (siehe Abschnitt „Kritikpunkte" weiter unten). Wer die eigene Versorgungslücke zwischen letztem Nettoeinkommen und gesetzlicher Rente einschätzen möchte, findet Grundlagen dazu in unserem Ratgeber zur Rentenlücke.

Minijobs und neue Pflichtversicherte

Ein weiterer zentraler Baustein betrifft den Kreis der Versicherten. Minijobs sollen ihren besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Status verlieren und regulär in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden; Ausnahmen sind der Kommission zufolge nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Details dazu – etwa wie viele der aktuell rund 6,8 Millionen Minijobber:innen betroffen wären und ab wann eine Umstellung greifen könnte – haben wir in einem eigenen Beitrag zur Rentenversicherungspflicht für Minijobs 2026 eingeordnet.

Zusätzlich sollen künftig auch Selbstständige, Mitglieder von Bundestag und Landtagen sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden – Gruppen, die bislang teilweise oder vollständig außen vor waren. Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung sollen darüber hinaus dem Bericht zufolge „wirkungsgleich" auf die Beamtenversorgung übertragen werden, damit nicht ein Versorgungssystem allein die Lasten trägt.

Was noch offen ist – Kritikpunkte und Streitfragen

Auch wenn Bundeskanzler Merz und Ministerin Bas eine möglichst vollständige Umsetzung angekündigt haben, ist der Bericht der Rentenkommission ein Vorschlagspapier, kein Gesetzestext. Mehrere Punkte sind offen oder umstritten:

  • Kein Konsens bei der Kapitalrente: Der DGB begrüßt zwar grundsätzlich das Ziel eines lebensstandardsichernden Rentensystems, sieht aber offene Fragen bei der vorgeschlagenen Pflicht-Kapitalrente. DGB-Chefin Yasmin Fahimi plädiert dafür, eine solche Komponente eher in der betrieblichen Altersvorsorge und über Tarifverträge zu verankern statt in der umlagefinanzierten ersten Säule.
  • Widerstand gegen das Ende der Rente mit 63: Kritik kommt insbesondere von Gewerkschaften und Teilen der SPD, die auf Beschäftigte mit besonders langen, oft körperlich belastenden Erwerbsbiografien verweisen.
  • Zustimmung, aber mit Fragezeichen bei Arbeitgebern: Der Arbeitgeberverband BDA bewertet das Vorgehen der Bundesregierung tendenziell positiv, verweist aber ebenfalls auf Umsetzungsfragen.
  • Fehlende Details zu Übergangsregeln: Wer bereits kurz vor dem Renteneintritt steht, findet im Bericht bislang keine abschließend ausformulierten Vertrauensschutz- oder Übergangsregeln.
  • Offene Finanzierungs- und Verwaltungsfragen der Kapitalrente: Wie hoch Verwaltungskosten ausfallen, wie die Kapitalanlage konkret organisiert wird und wie mit Marktschwankungen umgegangen werden soll, ist öffentlich noch nicht im Detail dargelegt.
  • Zeitplan ambitioniert: Die Gesetzgebung soll laut Ankündigung nach der Sommerpause 2026 beginnen, ein Inkrafttreten gilt frühestens ab 2027 als realistisch – bei 33 teils tiefgreifenden Einzelmaßnahmen ein enger Zeitrahmen.

Solange keine Gesetzestexte vorliegen, sollten alle genannten Zahlen – Beitragssätze, Altersgrenzen, Stichtage – als vorläufig behandelt werden. Sie können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Wie geht es jetzt weiter?

Nach der Übergabe des Berichts folgt der übliche Weg eines Reformvorhabens dieser Größenordnung: Zunächst muss die Bundesregierung aus den 33 Empfehlungen einen oder mehrere Gesetzentwürfe formulieren. Angekündigt ist, damit nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 zu beginnen. Anschließend durchlaufen die Entwürfe das reguläre Gesetzgebungsverfahren mit Kabinettsbeschluss, Anhörungen von Verbänden und Sozialpartnern, Lesungen im Bundestag sowie – je nach konkreter Ausgestaltung – gegebenenfalls der Zustimmung des Bundesrats. Erst danach werden Regelungen tatsächlich verbindlich.

Aus diesem Verfahren lassen sich zwei Dinge ableiten: Erstens ist ein Inkrafttreten frühestens Anfang 2027 realistisch, für einzelne Bausteine – etwa die Kapitalrente mit ihrer aufwendigen administrativen Infrastruktur – könnte es auch deutlich länger dauern. Zweitens ist keineswegs sicher, dass alle 33 Punkte am Ende unverändert Gesetz werden: Ankündigungen zur „vollständigen Umsetzung" sind politische Absichtserklärungen, keine Garantie für den Ausgang eines parlamentarischen Verfahrens, in dem Koalitionsfraktionen, Bundesrat, Verbände und Interessengruppen typischerweise noch Änderungen einbringen.

Was bedeutet das für die eigene Altersvorsorge?

Für die individuelle Planung gilt: Aktuell ändert sich rechtlich noch nichts. Die bestehenden Regeln zu Renteneintrittsalter, Rente mit 63 und Rentenniveau bleiben bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung in Kraft. Wer sich unabhängig vom Ausgang der Reformdebatte einen Überblick über die eigene Situation verschaffen möchte, kann dafür mehrere Ansatzpunkte nutzen:

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung und ist keine Aufforderung zu einer bestimmten Vorsorgeentscheidung. Ob und in welcher Form die Vorschläge der Rentenkommission Gesetz werden, bleibt abzuwarten.

Fazit

Der Bericht der Rentenkommission 2026 ist der bislang umfassendste Vorschlag zur Neuausrichtung der gesetzlichen Rente seit Jahren: eine verpflichtende Kapitalrente, ein an die Lebenserwartung gekoppeltes Renteneintrittsalter, das Ende der abschlagsfreien Rente mit 63 und eine deutliche Ausweitung des Versichertenkreises. Gleichzeitig handelt es sich um 33 Empfehlungen eines Expertengremiums – nicht um beschlossenes Recht. Bis zur tatsächlichen Gesetzgebung, die frühestens nach der Sommerpause 2026 beginnen soll, bleiben zahlreiche Details offen, und einzelne Punkte könnten im parlamentarischen Verfahren noch verändert werden. Wer seine Altersvorsorge plant, sollte die aktuelle Rechtslage weiterhin als Grundlage nehmen und die weitere Entwicklung der Reform beobachten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über den öffentlich verfügbaren Berichtsstand der Rentenkommission 2026 und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Er stellt keine Anlageberatung und keine Empfehlung für eine bestimmte Vorsorgeform dar. Stand: 6. August 2026 – Angaben können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.

Häufige Fragen

Ist die Rentenkommission 2026 bereits Gesetz?

Nein. Der Bericht mit den 33 Empfehlungen wurde am 23. Juni 2026 an das BMAS und das Bundeskanzleramt übergeben. Es handelt sich um Vorschläge eines Expertengremiums, nicht um geltendes Recht. Die Gesetzgebung soll erst nach der Sommerpause 2026 beginnen, ein Inkrafttreten gilt frühestens ab 2027 als realistisch.

Was ist die geplante Kapitalrente (Aktienrente)?

Die Kommission schlägt eine verpflichtende, kapitalgedeckte Komponente innerhalb der gesetzlichen Rente vor: individuelle Kapitalkonten, finanziert über einen zusätzlichen Beitragssatz von rund 2 Prozent, je zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen und zentral am Kapitalmarkt angelegt.

Worin unterscheidet sich die Kapitalrente vom Generationenkapital?

Das Generationenkapital ist ein bereits gesetzlich verankerter, kollektiver Kapitalstock ohne individuelle Konten, der die Rentenkasse insgesamt entlasten soll. Die von der Rentenkommission vorgeschlagene Kapitalrente wäre dagegen individuell zurechenbar und beitragsfinanziert, mit eigenen Konten je Versichertem. Mehr dazu im Beitrag zum Generationenkapital.

Wird das Renteneintrittsalter jetzt sofort erhöht?

Nein. Die Kommission schlägt eine schrittweise Kopplung an die Lebenserwartung vor (Verhältnis 2:1). Ein erster Schritt wird in Berichten für die frühen 2030er Jahre genannt, eine verbindliche Tabelle nach Geburtsjahrgängen liegt noch nicht vor.

Fällt die Rente mit 63 komplett weg?

Die Kommission empfiehlt, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) entfallen zu lassen. Die Altersgrenze für langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Endgültig entschieden ist das nicht, Übergangsregeln stehen noch aus.

Was passiert mit der 48-Prozent-Haltelinie beim Rentenniveau?

Die aktuelle Garantie von mindestens 48 Prozent Rentenniveau gilt bis 2031. Danach soll laut Bericht der Nachhaltigkeitsfaktor wieder greifen, was Rentensteigerungen tendenziell dämpfen kann. Einen neuen festen Prozent-Boden für die Zeit danach schlägt die Kommission nicht vor; stattdessen ein übergreifendes 70-Prozent-Ziel über alle drei Vorsorgesäulen.

Betrifft die Reform auch Minijobs?

Ja. Minijobs sollen ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus verlieren und regulär rentenversicherungspflichtig werden, mit Ausnahmen nur noch für Schülerinnen und Schüler. Details dazu in unserem separaten Beitrag zur Rentenversicherungspflicht für Minijobs.

Wer ist von der geplanten Ausweitung der Versicherungspflicht sonst noch betroffen?

Die Kommission schlägt vor, künftig auch Selbstständige, Mitglieder von Bundestag und Landtagen sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verpflichtend einzubeziehen. Auch Reformen sollen sinngemäß auf die Beamtenversorgung übertragen werden.

Was kritisieren Gewerkschaften an den Vorschlägen?

Der DGB sieht vor allem bei der verpflichtenden Kapitalrente offene Fragen und würde eine solche Komponente eher in der betrieblichen Altersvorsorge über Tarifverträge verankern. Auch das geplante Ende der abschlagsfreien Rente mit 63 wird von Gewerkschaften und Teilen der SPD kritisch gesehen.

Muss ich meine Altersvorsorge jetzt schon anpassen?

Rechtlich ändert sich durch den Bericht zunächst nichts, die bestehenden Regeln gelten unverändert weiter. Es kann sinnvoll sein, die eigene Renteninformation zu prüfen und sich einen Überblick über die eigene Vorsorgesituation zu verschaffen, unabhängig vom Ausgang der Reformdebatte.

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